TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/24 A2 425132-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2012
beobachten
merken

Spruch

A2 425.132-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 12 02.025-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 12 02.025-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein mauretanischer Staatsbürger zugehörig der Ethnie der Fula, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 18.02.2012. Er wurde hiezu am 19.02.2012 polizeilich erstbefragt und am 23.02.2012 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer an, zwar in XXXX gelebt zu haben, aber keine Adresse nennen zu können - das Viertel hatte die Nummer "XXXX", eine Straßenbezeichnung habe es nicht gegeben. Er habe immer im gleichen Haus gewohnt. Nach Identitätsdokumenten befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, weder einen Reisepass noch einen Führerschein besessen zu haben, da er ein Schüler gewesen sei. Seine Geburtsurkunde befinde sich in der Heimat. Er wäre von 1993 bis 2002 in XXXX zu einer Schule namens "XXXX" gegangen und hätte von 2002 bis 2011 als Schweißer und Hilfsarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei nach seiner Ankunft in Österreich verstorben; dies habe ihm seine Mutter hier telefonisch mitgeteilt. Seine Mutter und zwei Geschwister lebten nach wie vor in Mauretanien.Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein mauretanischer Staatsbürger zugehörig der Ethnie der Fula, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 18.02.2012. Er wurde hiezu am 19.02.2012 polizeilich erstbefragt und am 23.02.2012 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer an, zwar in römisch 40 gelebt zu haben, aber keine Adresse nennen zu können - das Viertel hatte die Nummer "XXXX", eine Straßenbezeichnung habe es nicht gegeben. Er habe immer im gleichen Haus gewohnt. Nach Identitätsdokumenten befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, weder einen Reisepass noch einen Führerschein besessen zu haben, da er ein Schüler gewesen sei. Seine Geburtsurkunde befinde sich in der Heimat. Er wäre von 1993 bis 2002 in römisch 40 zu einer Schule namens "XXXX" gegangen und hätte von 2002 bis 2011 als Schweißer und Hilfsarbeiter gearbeitet. Sein Vater sei nach seiner Ankunft in Österreich verstorben; dies habe ihm seine Mutter hier telefonisch mitgeteilt. Seine Mutter und zwei Geschwister lebten nach wie vor in Mauretanien.

Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, er sei anlässlich einer Demonstration gegen die schlechten Bedingungen in den Schulen gemeinsam mit anderen Schülern und Lehrern zum Unterrichtsministerium marschiert, um den zuständigen Minister über die schlechten Bedingungen zu informieren. Die Demonstration sei auf der Hauptstraße in XXXX von der Polizei gewaltsam aufgelöst und er mit anderen Personen in der Folge festgenommen worden. In der Haft sei er misshandelt, zur Zwangsarbeit verpflichtet sowie mit dem Tod bedroht worden. Nach zirka sechs Monaten sei ihm beim Transfer in ein anderes Gefängnis durch die Hilfe eines Wächters die Flucht gelungen. Er sei nach XXXX gefahren, wo ihm sein Onkel zu seiner weiteren Flucht verholfen hätte. Er wäre sodann mit einem Schiff nach Italien und von dort hierher gelangt. Im Zuge seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer handschriftlich verfassten Schreibens vor und führte dazu an, während der Zeit auf dem Schiff seine Fluchtgeschichte aufgeschrieben zu haben, um diese bei seiner Ankunft in Italien vorzuzeigen, da er die (italienische) Sprache nicht beherrsche. Außerdem sei es eine Erinnerungsstütze für ihn und könne er so die Geschichte eines Tages seinen Kindern erzählen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die ersten Zeilen des vorgelegten handschriftlichen Schreibens niederzuschreiben.Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, er sei anlässlich einer Demonstration gegen die schlechten Bedingungen in den Schulen gemeinsam mit anderen Schülern und Lehrern zum Unterrichtsministerium marschiert, um den zuständigen Minister über die schlechten Bedingungen zu informieren. Die Demonstration sei auf der Hauptstraße in römisch 40 von der Polizei gewaltsam aufgelöst und er mit anderen Personen in der Folge festgenommen worden. In der Haft sei er misshandelt, zur Zwangsarbeit verpflichtet sowie mit dem Tod bedroht worden. Nach zirka sechs Monaten sei ihm beim Transfer in ein anderes Gefängnis durch die Hilfe eines Wächters die Flucht gelungen. Er sei nach römisch 40 gefahren, wo ihm sein Onkel zu seiner weiteren Flucht verholfen hätte. Er wäre sodann mit einem Schiff nach Italien und von dort hierher gelangt. Im Zuge seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer handschriftlich verfassten Schreibens vor und führte dazu an, während der Zeit auf dem Schiff seine Fluchtgeschichte aufgeschrieben zu haben, um diese bei seiner Ankunft in Italien vorzuzeigen, da er die (italienische) Sprache nicht beherrsche. Außerdem sei es eine Erinnerungsstütze für ihn und könne er so die Geschichte eines Tages seinen Kindern erzählen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert die ersten Zeilen des vorgelegten handschriftlichen Schreibens niederzuschreiben.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.02.2012 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mauretanien gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen. Festgestellt wurde seitens des Bundesasylamtes insbesondere, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Mauretanien wäre. Seine weitere Identität stehe jedoch nicht fest. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde mangels Glaubhaftmachung der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Zu Mauretanien wurden Feststellungen zur aktuellen politischen Situation, zur Sicherheitslage, zu Menschenrechten, zu Minderheiten, zur Versorgungslage und zur Rückkehr getroffen.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.02.2012 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mauretanien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen. Festgestellt wurde seitens des Bundesasylamtes insbesondere, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Mauretanien wäre. Seine weitere Identität stehe jedoch nicht fest. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde mangels Glaubhaftmachung der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Zu Mauretanien wurden Feststellungen zur aktuellen politischen Situation, zur Sicherheitslage, zu Menschenrechten, zu Minderheiten, zur Versorgungslage und zur Rückkehr getroffen.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zunächst aus, dass aufgrund der Orts- und Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers davon auszugehen sie, dass jener Staatsangehöriger von Mauretanien wäre. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde angemerkt, dass die Angaben zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprächen würden, was anhand einiger Widersprüche festzustellen gewesen sei und klar aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens hervorgehe, welches auch in keiner Weise nachvollziehbar gewesen sei. So wären die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer seiner Schulzeit grob widersprüchlich gewesen, weshalb die "Grundgeschichte" seiner Flucht bereits nicht sehr glaubwürdig erscheine. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, mit sechs Jahren mit der Schule begonnen und neun Jahre die Schule besucht zu haben, beziehungsweise vor der Ausreise das 9. Schuljahr nicht beendet zu haben. Folge man seinen Ausführungen, müsste er jedoch erst 15 Jahre alt sein. Nachdem es sich bei ihm um einen erwachsenen 25-jährigen Mann handle, sei nicht anzunehmen, dass er die Schule noch immer besucht hätte. Demnach wäre er 19 Jahre zur Schule gegangen, was jedoch in höchstem Maße anzuzweifeln sei, zumal er auch nur angegeben habe, 9 Jahre die Schule besucht zu haben. Aus diesen Angaben wäre bereits zu Beginn ersichtlich gewesen, dass er somit vor der Ausreise keine Schule mehr besucht habe und an einer Demonstration als Schüler auch nicht teilgenommen hätte. Hätte er aber tatsächlich an dieser Demonstration teilgenommen, sei nicht nachvollziehbar, weshalb er keine Parolen oder Slogans dieser Demonstration nennen habe können. Es sei anzunehmen, dass wenn man für eine Sache kämpfe und es Transparente gebe, man sich diese doch sehr wohl merke. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht einmal annähernd angeben können, welche Sätze sich auf den Transparenten befunden hätten, weshalb daraus nur geschlossen werden könne, dass er an solch einer Demonstration zu keiner Zeit teilgenommen habe. Auch seine Schilderung, dass er angeblich mit Tränengas von der Polizei beschossen worden wäre, gleiche keiner Erzählung eines realen Vorfalles. Er habe mit keinem Wort erwähnt, ob und welche Schmerzen er dadurch erlitten hätte; es sei jedoch anzunehmen, dass wenn Tränengas eingesetzt werde, ihm dieser Schmerz sehr wohl in Erinnerung bleibe. All seine Angaben wären lediglich reine Behauptungen gewesen, ohne dass er diese durch realitätsnahe Schilderungen mit Leben erfüllt habe.

Hinsichtlich seiner angeblichen Verhaftung und den Weitertransport auf eine Polizeistation seien ebenfall einige Ungereimtheiten aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe befragt angegeben, dass man ihn mit dem Fuß getreten hätte, nachdem er gestürzt wäre. Danach hätte man ihm Handschellen angelegt und in ein Auto gebracht. Befragt, wo er mit dem Auto hingefahren wäre, habe er erklärt, dass dies ein Polizeizentrum gewesen wäre, er jedoch nicht wüsste, wo es sich befunden hätte, da er eine Augenbinde bekommen hätte. Wären ihm nun bei der Verhaftung die Augen verbunden worden, sei anzunehmen, dass er diesen doch wichtigen Umstand in seiner Schilderung bereits selbstständig angebe und könne seine Aussage daher nur als "Ausrede" gewertet werden.

Weiters hätte er auf die Frage, wie lange er sich dann auf dieser Polizeistation aufgehalten hätte, vorerst keine Antwort geben können und lediglich gemeint, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Es sei jedoch anzunehmen, dass wenn eine Person derartiges erlebe, diese sich sehr wohl an die Dauer der Inhaftierung erinnere.

Seine Angaben hinsichtlich seiner Flucht aus dem Gefängnis wären auch widersprüchlich gewesen. So habe er bei der Erstbefragung am 19.02.2012 noch angegeben, dass ihm ein Wächter, welcher ein Freund seines Onkels gewesen wäre, zur Flucht verholfen hätte, welchen er bei der Überstellung erkannt hätte. Bei der Einvernahme am 23.02.2012 habe er vorgebracht, dass er sich mit dem Wächter angefreundet und dieser ihm deshalb zur Flucht verholfen hätte. Dabei hätte dieser drei andere Wächter überredet, ihn freizulassen, was jedoch in höchstem Maße anzuzweifeln sei, da nicht anzunehmen sei, dass vier Wächter ein solches Risiko eingehen, lediglich um ihn in die Freiheit zu entlassen, zumal noch bestimmt hunderte andere Menschen im Gefängnis untergebracht gewesen wären.

Ein weiters Indiz für seine Unglaubwürdigkeit und der Tatsache, dass es sich bei seinem Vorbringen um eine "einstudierte Geschichte" handle, sei, dass er bei der Antragstellung einen A4-Zettel mit seiner Fluchtgeschichte bei sich geführt hätte, welche er während seiner Zeit auf dem Schiff selbst geschrieben habe, was jedoch nicht glaubwürdig sei. Zum einen handle es sich bei diesem Schreiben um eine Kopie, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, dass er dieses Schreiben, welches er angeblich persönlich verfasst habe, kopieren hätten sollen und weiters sei auch nicht ersichtlich, wie er auf dem Schiff überhaupt eine Kopie seines Schreibens hätten machen sollen. Andererseits sei ohne graphologische Kenntnisse bereits mit freiem Auge aus dem ihm in der Einvernahme diktierten ersten Satz des vorgelegten Schreibens erkennbar, dass es sich hierbei nicht um ein und dieselbe Handschrift handle, weshalb nicht anzunehmen sei, dass dieses Schreiben tatsächlich von ihm persönlich verfasst worden sei. Vielmehr erwecke es den Eindruck, als wäre ihm diese "Geschichte" aufgeschrieben worden, um diese möglichst detailliert auswendig zu lernen.

Aufgrund obiger Ausführungen wäre daher seinem gesamten Vorbringen zu einer Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.

3. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, worin die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurde. Das Bundesasylamt habe es verabsäumt sich mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es sei auf die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Fula und auf seine Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zur "XXXX" nicht eingegangen. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte konkret und detailliert vorgebracht. Sein Vorbringen würde auch durch die Feststellungen zu Mauretanien untermauert werden, wonach die Meinungsfreiheit dort nach wie vor nicht gegeben sei. Hinsichtlich der Lage in Mauretanien wurde auf den Jahresbericht von Amnesty International von 2010 verwiesen. Bereits aus diesem Bericht sei zumindest die Notwendigkeit der Gewährung des subsidiären Schutz ableitbar.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Eingedenk der Tatsache, dass die menschenrechtliche, politische und ökonomische Lage in Mauretanien problematischer ist als in anderen afrikanischen Staaten, wäre es nachvollziehbar, dass Antragsteller versuchen könnten, sich fälschlicherweise als Staatsbürger von Mauretanien auszugeben. Schon unter diesem Gesichtspunkt, aber auch unter allgemeinen Ermittlungsgrundsätzen, wäre es zunächst Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, die behauptete Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen und hiezu ausreichende Feststellungen zu treffen. Das Bundesasylamt hat sich nun darauf beschränkt, auf der einen Seite die Identität des Beschwerdeführers für nicht feststellbar zu erachten, auf der anderen Seite aber wegen vorhandener Sprach- und Ortskenntnisse die Staatsbürgerschaft von Mauretanien zu bejahen.

Aus dem Akteninhalt lässt sich jedoch nicht erschließen, welche Ortskenntnisse der Beschwerdeführer zu Mauretanien tatsächlich im Verfahren unter Beweis gestellt hat, außer, dass er die zwei größten Städte von Mauretanien (XXXX) nannte und eine unklare Adressenangabe (XXXX) als seine Adresse angab (vgl. As. 65 BAA). Insbesondere ist auch keine genauere Befragung des Beschwerdeführers zu irgendwelchen örtlichen Gegebenheiten in Mauretanien aus dem Akt ersichtlich. Wo sich die behauptete Demonstration konkret zugetragen, seine Schule befunden oder wie das Gefängnis geheißen hat, in welchem er inhaftiert gewesen sei, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu nennen, obwohl er seinen Angaben zufolge über eine neunjährige Schulbildung verfügt.Aus dem Akteninhalt lässt sich jedoch nicht erschließen, welche Ortskenntnisse der Beschwerdeführer zu Mauretanien tatsächlich im Verfahren unter Beweis gestellt hat, außer, dass er die zwei größten Städte von Mauretanien (römisch 40 ) nannte und eine unklare Adressenangabe (römisch 40 ) als seine Adresse angab vergleiche As. 65 BAA). Insbesondere ist auch keine genauere Befragung des Beschwerdeführers zu irgendwelchen örtlichen Gegebenheiten in Mauretanien aus dem Akt ersichtlich. Wo sich die behauptete Demonstration konkret zugetragen, seine Schule befunden oder wie das Gefängnis geheißen hat, in welchem er inhaftiert gewesen sei, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu nennen, obwohl er seinen Angaben zufolge über eine neunjährige Schulbildung verfügt.

Dem kommt möglicherweise größere Bedeutung zu, als die Handschrift des Beschwerdeführers mit jener, des in Kopie (!) vorgelegten Schreibens bezüglich seiner Fluchtgeschichte, das er angeblich selbst verfasst habe, nicht übereinstimmt und daher folgerichtig wie das Bundesasylamt es festhält, der Schluss zulässig erscheint, dass ihm ein unrichtiges Fluchtvorbringen von Dritten zugeschrieben wurde.

Anstatt aber wenigstens diese Bedenken zum Anlass zu nehmen, die Staatsbürgerschaftsangabe hinsichtlich Mauretanien einer genaueren Hinterfragung zu unterziehen, hat das Bundesasylamt es einfach damit bewenden lassen, diese zu bejahen und aber andererseits die weiteren Identitätsangaben für nicht glaubwürdig zu erachten. Auch dies ist nicht schlüssig, als wenn die Staatsbürgerschaftsangabe einfach übernommen wird, prima facie kein Grund dafür ersichtlich wäre, warum man dann nicht auch die restliche Identität dem Verfahren zu Grunde legt.

Zusammengefasst hat das Bundesasylamt das Verfahren schon damit mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Frage der Staatsbürgerschaft, an die sich ja die Frage des Prüfungsumfanges des internationalen Schutzes anschließen, keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen hat und sich die entsprechenden Feststellungen als offensichtlich unzureichend erweisen.

3.2. Somit ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, wie dargestellt, nicht auf eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage gestützt. Zunächst ist wie gesagt die Frage der tatsächlichen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht in der erforderlichen Art und Weise geklärt worden. Wenn dieser nicht Staatsbürger von Mauretanien ist, sind Spruchpunkte II und III des Bescheides des Bundesasylamtes, welche die Verneinung des subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Mauretanien aussprechen und seine Ausweisung (nur) nach Mauretanien für zulässig erklären, offenkundig verfehlt.3.2. Somit ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, wie dargestellt, nicht auf eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage gestützt. Zunächst ist wie gesagt die Frage der tatsächlichen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht in der erforderlichen Art und Weise geklärt worden. Wenn dieser nicht Staatsbürger von Mauretanien ist, sind Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes, welche die Verneinung des subsidiären Schutzes in Bezug auf den Herkunftsstaat Mauretanien aussprechen und seine Ausweisung (nur) nach Mauretanien für zulässig erklären, offenkundig verfehlt.

3.3. Sollte sich die Staatsangehörigkeit Mauretaniens bestätigen, ist eine Feststellung der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, angesichts der vom Bundesasylamt selbst festgestellten erheblichen Diskriminierung bestimmten Minderheiten (Bescheidseiten 22-24) unabdingbar. Die entsprechende Unterlassung stellt einen weiteren Mangel des angefochtenen Bescheides dar.

3.4. Die mit Juni 2011 datierenden Feststellungen zu Mauretanien sind für den verwaltungsbehördlichen Entscheidungszeitpunkt, jedenfalls in relevanten Abschnitten, veraltet. Wenn zum Thema "Sicherheitslage" ein Medienbericht einer österreichischen Tageszeitung von April 2011 zitiert wird, wonach die Regierung gewaltsam gegen Proteste (motiviert durch die Volksaufstände in Ägypten und Tunesien) vorgeht, wäre es unerlässlich (auch unter dem Aspekt der Menschenrechtslage), Feststellungen über die weitere Entwicklung zu treffen, zumal ja der Beschwerdeführer gerade vorgetragen hatte, in Demonstrationen im April 2011 verwickelt gewesen zu sein. Hier liegt also eine weitere entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor; die entsprechend ergänzte Erkenntnislage wäre gegebenenfalls mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern; allenfalls auch relevant für eine fundierte Glaubwürdigkeitsprüfung.

3.5. An dieser Stelle genügt es noch anzumerken, dass einige Argumente der Verwaltungsbehörde zur Verneinung der Glaubwürdigkeit zu spekulativ erscheinen (zum Beispiel: Wärter gehen kein Risiko der Fluchthilfe ein) oder eine nähere Hinterfragung in der Einvernahme erfordert hätten, wenn man - theoretisch - die Herkunft des Beschwerdeführers aus Mauretanien als gegeben voraussetze.

3.6. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - unzureichende Feststellung zur Staatsangehörigkeit, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung dieser Frage, gegebenenfalls weitere Feststellungsmängel - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten