TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/24 A2 424327-1/2012

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Veröffentlicht am 24.04.2012
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Spruch

A2 424.327-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, Zl. 11 11.172-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mauretanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2012, Zl. 11 11.172-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein mauretanischer Staatsbürger zugehörig der Ethnie der XXXX, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 26.09.2011. Er wurde hiezu am selben Tag polizeilich erstbefragt und am 28.09.2011 in der Erstaufnahmestelle West sowie am 16.01.2012 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer an, der Minderheit der XXXX anzugehören. Die Araber würden in ihr Dorf kommen und sie (XXXX) als Sklaven betrachten und sie zwingen, für sie zu arbeiten. Im Falle der Weigerung würden sie Leute anheuern, die einen schlagen würden. Sie hätten auch ihn versklaven wollen, damit er ihre Schafe hüte. Von Zeit zu Zeit würden weiße Landsleute mit ihren Schafherden durch sein Dorf ziehen und dabei einige Tage bleiben. Sie hätten ihn einmal gefragt, ob er nicht ihre Schafe hüten beziehungsweise führen könne. Da er jedoch gehört hätte, dass man dabei oft betrogen und geschlagen werde, habe er es abgelehnt. Aus Angst vor Konsequenzen sei er sodann geflohen. Übergriffe auf seine Person von staatlicher oder privater Seite verneinte der Beschwerdeführer. Bezüglich der Drohung habe er sich an keine Behörde gewandt. Er habe Angst gehabt in eine andere Stadt zu ziehen, weil er überall gefunden werden könnte. Zu seiner Reiseroute führte der Beschwerdeführer aus, seinen Heimatort verlassen zu haben und schlepperunterstützt über Mali und Algerien an die tunesische Küste und dort dann mittels Schiff nach Italien gefahren zu sein. Danach sei er mit einem LKW nach Österreich gefahren. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie seiner angeblichen Geburtsurkunde vor, welche er von seiner Mutter bekommen habe.Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein mauretanischer Staatsbürger zugehörig der Ethnie der römisch 40 , stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 26.09.2011. Er wurde hiezu am selben Tag polizeilich erstbefragt und am 28.09.2011 in der Erstaufnahmestelle West sowie am 16.01.2012 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer an, der Minderheit der römisch 40 anzugehören. Die Araber würden in ihr Dorf kommen und sie (römisch 40 ) als Sklaven betrachten und sie zwingen, für sie zu arbeiten. Im Falle der Weigerung würden sie Leute anheuern, die einen schlagen würden. Sie hätten auch ihn versklaven wollen, damit er ihre Schafe hüte. Von Zeit zu Zeit würden weiße Landsleute mit ihren Schafherden durch sein Dorf ziehen und dabei einige Tage bleiben. Sie hätten ihn einmal gefragt, ob er nicht ihre Schafe hüten beziehungsweise führen könne. Da er jedoch gehört hätte, dass man dabei oft betrogen und geschlagen werde, habe er es abgelehnt. Aus Angst vor Konsequenzen sei er sodann geflohen. Übergriffe auf seine Person von staatlicher oder privater Seite verneinte der Beschwerdeführer. Bezüglich der Drohung habe er sich an keine Behörde gewandt. Er habe Angst gehabt in eine andere Stadt zu ziehen, weil er überall gefunden werden könnte. Zu seiner Reiseroute führte der Beschwerdeführer aus, seinen Heimatort verlassen zu haben und schlepperunterstützt über Mali und Algerien an die tunesische Küste und dort dann mittels Schiff nach Italien gefahren zu sein. Danach sei er mit einem LKW nach Österreich gefahren. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie seiner angeblichen Geburtsurkunde vor, welche er von seiner Mutter bekommen habe.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.01.2012 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mauretanien gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen. Festgestellt wurde seitens des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Mauretanien wäre. Seine weitere Identität stehe nicht fest. Nach Wiedergabe einer Passage des Vorbringens des Beschwerdeführers ("Bei mir zuhause kommen von Zeit zu Zeit weiße Landsleute mit ihren Schafherden vorbei und bleiben dann einige Tage im Ort. Sie bringen ihre Schafe in ein anderes Gebiet oder sind einfach Händler. Einmal fragten sie mich, ob ich nicht ihre Schafe irgendwohin führen würde. Da ich jedoch gehört hatte, dass man dabei oft betrogen und geschlagen wird, habe ich das abgelehnt. Diese Leute wollten mich dazu zwingen. Es kommt vor, dass sie andere bezahlen, die einem dann folgen und zusammenschlagen. Ich bekam Angst und flüchtete.") wurde ausgeführt, dass diese Fluchtgründe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 20.01.2012 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mauretanien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ausgesprochen. Festgestellt wurde seitens des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Mauretanien wäre. Seine weitere Identität stehe nicht fest. Nach Wiedergabe einer Passage des Vorbringens des Beschwerdeführers ("Bei mir zuhause kommen von Zeit zu Zeit weiße Landsleute mit ihren Schafherden vorbei und bleiben dann einige Tage im Ort. Sie bringen ihre Schafe in ein anderes Gebiet oder sind einfach Händler. Einmal fragten sie mich, ob ich nicht ihre Schafe irgendwohin führen würde. Da ich jedoch gehört hatte, dass man dabei oft betrogen und geschlagen wird, habe ich das abgelehnt. Diese Leute wollten mich dazu zwingen. Es kommt vor, dass sie andere bezahlen, die einem dann folgen und zusammenschlagen. Ich bekam Angst und flüchtete.") wurde ausgeführt, dass diese Fluchtgründe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.

Zu Mauretanien wurden Feststellungen zur aktuellen politischen Situation, zur Sicherheitslage, zu Menschenrechten, zu Minderheiten, zur Grundversorgung und zur wirtschaftlichen Lage getroffen. Bezüglich der Sklaverei wurde ausgeführt, dass obwohl sie bereits 1981 abgeschafft worden sei und seit August 2007 als Straftatbestand gelte, diese in der Praxis auch nach 2010 fortbestanden habe. Bisher habe es keine gerichtlichen Verfahren gegen Sklavenbesitzer gegeben. Mit Hilfe der Organisation S. O. S. Esclaves und der Initiative für die Wiederbelebung der Bewegung zur Abschaffung der Sklaverei in Mauretanien hätten 2010 zwei Familien aus der Sklaverei befreit werden können.

Unter "Rechtsschutz" wurde ausgeführt, dass die Justiz zwar gesetzlich, jedoch nicht praktisch unabhängig sei. Die Regierung und Exekutive übe weiterhin großen Druck auf die Justiz aus. Korruption und Straffreiheit würden bei der Polizei große Probleme darstellen. Die Regierung habe die Sicherheitsbeamten kaum zur Rechenschaft gezogen. Hinsichtlich der innerstaatlichen Fluchtalternative wurde festgehalten, dass die Reisefreiheit gesetzlich gewährleistet sei, jedoch aufgrund der erhöhten Bedrohung durch den Terrorismus mobile Straßensperren eingerichtet worden wären, bei denen nach Festnahmen Bestechungsgelder verlangt werden würden.

Mauretanien sei eines der ärmsten Länder der Welt, in dem etwa drei Viertel der Bevölkerung von Subsistenzlandwirtschaft abhängig sei. Mauretanien importiere etwa 70% der benötigten Nahrungsmittel. Ein relativ weniger Teil der Bevölkerung sei im formellen Sektor tätig und hätte Zugang zu ein paar unterfinanzierten Formen von Schutz, doch die große Mehrheit der Bevölkerung bewältige soziale Risiken durch die Hilfe der Familie und Stammesbeziehungen. Lokale und internationale NGOs und multilaterale Agenturen wären wichtige Anbieter von Gesundheits- und Bildungsdiensten. Die medizinische Versorgung im Lande sei vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Nouakchott sei begrenzt. Die Apotheken in Nouakchott hätten ein eingeschränktes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, häufig französischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt würden vorkommen. Die Regierung kooperiere mit dem UNHCR, der International Organization for Migration und anderen humanitären Organisationen, um Schutz und Unterstützung für IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu bieten, doch mangele es ihr an Ressourcen um diese Personen effektiv zu unterstützen. Die irreguläre Ausreise stelle keinen Straftatbestand dar.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Person des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig anzusehen sei, da es ihm nicht möglich gewesen sei, unbedenkliche Dokumente in Vorlage zu bringen, um seine Identität nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe zwar eine mauretanische Geburtsurkunde ohne Lichtbild in Kopie vorgelegt, dieser komme jedoch keine große Beweiskraft zu, da Kopien jeglicher Art Manipulation unterliegen und daher auch keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden könnten. Nichtsdestotrotz gehe die erkennende Behörde aufgrund der Sprach- (Französisch und Dialekt der XXXX) und Ortskenntnisse des Beschwerdeführers davon aus, dass jener Staatsangehöriger von Mauretanien wäre. Dem Beschwerdeführer werde geglaubt, dass er einmal von einem "weißen Mauretanier" gefragt worden sei, ob er nicht seine Schafe hüten würde, was aber der Beschwerdeführer abgelehnt habe, weil er von anderen gehört hätte, dass dabei die Gefahr bestehen würde, dass man betrogen oder sogar geschlagen werden könnte. Darin könne jedoch keine staatliche Verfolgung erkannt werden, weshalb ihm keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK zusinnbar sei.Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die Person des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig anzusehen sei, da es ihm nicht möglich gewesen sei, unbedenkliche Dokumente in Vorlage zu bringen, um seine Identität nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe zwar eine mauretanische Geburtsurkunde ohne Lichtbild in Kopie vorgelegt, dieser komme jedoch keine große Beweiskraft zu, da Kopien jeglicher Art Manipulation unterliegen und daher auch keiner Echtheitsüberprüfung unterzogen werden könnten. Nichtsdestotrotz gehe die erkennende Behörde aufgrund der Sprach- (Französisch und Dialekt der römisch 40 ) und Ortskenntnisse des Beschwerdeführers davon aus, dass jener Staatsangehöriger von Mauretanien wäre. Dem Beschwerdeführer werde geglaubt, dass er einmal von einem "weißen Mauretanier" gefragt worden sei, ob er nicht seine Schafe hüten würde, was aber der Beschwerdeführer abgelehnt habe, weil er von anderen gehört hätte, dass dabei die Gefahr bestehen würde, dass man betrogen oder sogar geschlagen werden könnte. Darin könne jedoch keine staatliche Verfolgung erkannt werden, weshalb ihm keine wohlbegründete Furcht vor maßgeblich wahrscheinlicher Verfolgung aus einem der Gründe der GFK zusinnbar sei.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Mauretanien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe. Der Beschwerdeführer verfüge über soziale Netze, auf die er zurückgreifen könne. Außerdem habe er auch vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt gesorgt.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Mauretanien Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, sodass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führe. Der Beschwerdeführer verfüge über soziale Netze, auf die er zurückgreifen könne. Außerdem habe er auch vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt gesorgt.

3. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach dem Beschwerdeführer in Mauretanien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK drohe, widersprochen werden müsse, da aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass die Sklaverei ein weit verbreitetes Phänomen sei. Die Sklaverei sei zwar gesetzlich verboten, jedoch wären die Gesetze nicht effektiv. Noch heute wären ungefähr 20% der mauretanischen Bevölkerung versklavt. In Mauretanien würden die "Schwarzmauretanier" als "Untermenschen" betrachtet und so ohne oder mit sehr geringer Bezahlung für die Verrichtung von Diensten herangezogen. Wenn man sich dem widersetze, werde man durch Schlägertrupps misshandelt. So seien sie auch in ihr Dorf gekommen und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, ihre Schafe zu hüten. Er habe sich dem widersetzt, jedoch befürchtet, dass sie wiederkämen oder jemanden zur Bestrafung schicken würden.3. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach dem Beschwerdeführer in Mauretanien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK drohe, widersprochen werden müsse, da aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass die Sklaverei ein weit verbreitetes Phänomen sei. Die Sklaverei sei zwar gesetzlich verboten, jedoch wären die Gesetze nicht effektiv. Noch heute wären ungefähr 20% der mauretanischen Bevölkerung versklavt. In Mauretanien würden die "Schwarzmauretanier" als "Untermenschen" betrachtet und so ohne oder mit sehr geringer Bezahlung für die Verrichtung von Diensten herangezogen. Wenn man sich dem widersetze, werde man durch Schlägertrupps misshandelt. So seien sie auch in ihr Dorf gekommen und hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, ihre Schafe zu hüten. Er habe sich dem widersetzt, jedoch befürchtet, dass sie wiederkämen oder jemanden zur Bestrafung schicken würden.

Er sei zwar nie direkt angegriffen oder bedroht worden, doch habe er nicht riskieren wollen, dass sie ihn holen kämen. Er habe vor dem Bundesasylamt stets gleichlautende Angaben gemacht und sich selbst auch nicht widersprochen. Dass der mauretanischen Staat ihn vor Versklavung nicht beschützen könne und wolle, ergebe sich aus zahlreichen Berichten - verwiesen wurde auf einen Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker, wonach ein Menschenrechtler nach Kritik an Sklaverei zu Haftstrafen verurteilt worden sei und auf einen Bericht der Menschenrechtsorganisation ACAT-Luxemburg zur Sklaverei in Mauretanien. Selbst wenn man vom Vorliegen asylrelevanter Gründe absähe, wären die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz erfüllt, da der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Mauretanien in eine auswegslose Lage geriete, zumal keine entsprechende Grundversorgung vorhanden sei und er auch nicht mit der Unterstützung seiner Mutter rechnen könne, da sie selbst kaum das Auslangen finde.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen; denn insoweit das Bundesasylamt von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, wonach ein weißer Mauretanier ihn im Juli gefragt habe, ob er nicht seine Schafe hüten könne, ausgeht (ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen) und in weiterer Folge diesen Umstand aber nicht als entscheidungswesentlichen Sachverhalt erachtet, da es sich hierbei nicht um eine staatliche Verfolgung handle, verabsäumt es eine ganzheitliche Würdigung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers.

Das Bundesasylamt hat sich bei seiner Entscheidungsfindung lediglich auf einen Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers eingelassen, nämlich dass der Beschwerdeführer einmal von einem weißen Mauretanier gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch vorgebracht, dass der weiße Mauretanier ihm gesagt habe, dass er im August wieder in sein Dorf kommen würde, womit jedenfalls die vom Beschwerdeführer behauptete Gefahr der Versklavung weiterhin bestehen könnte. Damit verkennt das Bundesasylamt aber auch, dass bei der Beurteilung asylrelevanter Verfolgung durch Dritte nicht nur die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates zum Ausreisezeitpunkt zu prüfen ist, sondern auch eine Prognoseentscheidung hinsichtlich drohender zukünftiger Verfolgung getroffen werden muss.

Darüber hinaus hat das Bundesasylamt es auch unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffende konkrete Feststellungen zu treffen. So geht aus den im Bescheid getroffenen Feststellungen weder hervor, inwieweit bei drohender Versklavung behördlicher Schutz in Anspruch genommen werden kann noch wie effektiv ein solcher tatsächlich ist. Im gesamten Bescheid wird nicht hinreichend auf die Schutzfähigkeit beziehungsweise Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden in Mauretanien eingegangen. Vielmehr geht aus den Feststellungen hervor, dass Korruption und Straffreiheit bei der Polizei große Probleme darstellen würden sowie die Regierung diese kaum für Fehlverhalten zur Rechenschaft ziehe. Auch geht aus den Feststellungen hervor, dass es bisher keine gerichtlichen Verfahren gegen Sklavenhalter gegeben habe. Damit liegt jedenfalls ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie seiner behaupteten Geburtsurkunde ist zwar dem Bundesasylamt beizupflichten, dass Kopien leichter Manipulation unterliegen als Originale, jedoch entbindet diese Annahme die belangte Behörde nicht von jeglicher Prüfung der vorgelegten Urkunde etwa im Hinblick der darin enthaltenen Daten sowie der sonstigen Ausstellungsmodalitäten einer solchen Urkunde. Darüber hinaus findet sich im Akt auch nirgends die Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Urkunde in Original vorzulegen.

Es liegt aber auf der Hand, dass gegenständlich eine möglichst präzise Feststellung der ethnischen Zugehörigkeit und (in Hinblick auf das dem Beschwerdeführer bei seiner allfälligen Rückkehr zur Verfügung stehende soziale Netz; siehe auch die problematische wirtschaftliche Situation im Land) der familiären Verhältnisse im Herkunftsort notwendig ist, was vorliegend - mit unzureichender Begründung - aber unterlassen wurde.

Nur der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf zu verweisen, dass die mit Juni 2011 datierenden Feststellungen zu Mauretanien, jedenfalls in relevanten Teilen, zum verwaltungsbehördlichen Entscheidungszeitpunkt veraltet sind; siehe etwa die Ausführungen zu den (vom "Arabischen Frühling" inspirierten) politischen Demonstrationen im April 2011, die nach einer weiteren Beobachtung der nachfolgenden Entwicklung, auch in Hinblick auf die Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen (mit Einfluss auf die Schutzfähigkeit in Bezug auf den Beschwerdeführer) und die Ausübung der staatlichen Hoheitsgewalt in den verschiedenen Landesteilen, verlangen. Die entsprechende Unterlassung im angefochtenen Bescheid stellt einen weiteren schweren Mangel dar. Eine persönliche Erörterung der aktuellen Lage mit dem Beschwerdeführer wäre in diesem Kontext ebenfalls notwendig gewesen.

Somit ist in einer Gesamtschau die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, wie dargestellt, nicht auf eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage gestützt.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - unzureichende Feststellungen zu zentralen Fragen, und damit in Zusammenhang stehend qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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