Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 425.505-1/2012-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2012, FZ. 11 10.485-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2012, FZ. 11 10.485-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 12.09.2011 illegal nach Österreich ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen und am 19.09.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab an, er habe an den Demonstrationen im Zuge der Präsidentschaftswahlen teilgenommen. Bei einer Demonstration am 14.02.2011 sei er erkannt worden und hätten Polizeibeamte seinen Vater festgenommen, da er selbst nicht zuhause gewesen sei. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, den Iran zu verlassen. Wenn er in den Iran zurückkehre würde man ihn umbringen oder ihn inhaftieren und dabei foltern bzw. missbrauchen.
Er sei auch vor etwa drei Jahren für 2,5 Tage von den Behörden angehalten und geschlagen worden, da er sich mit einem Freund, der Armenier und Christ war, unterhalten habe. Er habe diesen auch einmal in die Kirche begleitet.
Am 31.01.2012 wurde der Beschwerdeführer bei Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen.
Als der Beschwerdeführer bei der besagten Demonstration teilgenommen habe, habe er gemeinsam mit anderen auch Fensterscheiben von Banken eingeschlagen, unter anderem mit einem Gürtel und habe er dabei einen Beamten mit der Schnalle getroffen.
Der Beschwerdeführer gab außerdem an, dass er vorhabe, sich in Österreich taufen zu lassen. Er habe in der Pension, wo er untergebracht sei, einen Iraner getroffen, der die XXXX besuche. Mittlerweile gehe er selbst jeden Montag und Freitag in diese Kirche und sei es vereinbart, dass er dort getauft werde. Den Entschluss, sich taufen zu lassen, habe er gefasst, da er jetzt wisse, dass Christus / Jesus der Retter der Menschheit und der Sohn Gottes sei und habe er das Gefühl gehabt, dass sein Herz Gott näher gekommen sei. Er besuche aktuell auch einen Vorbereitungskurs zur Taufe. Ein Unterschied zwischen dem Islam und dem Christentum sei, dass man im Islam unbedingt die Pflichtgebete verrichten müsse, dies in arabischer Sprache. Im Christentum könne man wo wie man wolle beten, egal in welcher Sprache. Er sei der Meinung, dass jemand, der nicht an Christus glaube, kein guter Moslem sein könne. Eigentlich gebe es keinen Unterschied zwischen dem Christentum und dem Islam. Es sei alles ein- und dasselbe, nur der Name sei anders. Er müsse sich jedoch taufen lasen. Im christlichen Buch stehe nämlich geschrieben, dass jemand, der nach dem Tod in den Himmel aufsteigen wolle, getauft sein müsse. Es stehe dort auch geschrieben, dass ein guter Christ das Wort Christi weitergebe, was auch er machen wolle.Der Beschwerdeführer gab außerdem an, dass er vorhabe, sich in Österreich taufen zu lassen. Er habe in der Pension, wo er untergebracht sei, einen Iraner getroffen, der die römisch 40 besuche. Mittlerweile gehe er selbst jeden Montag und Freitag in diese Kirche und sei es vereinbart, dass er dort getauft werde. Den Entschluss, sich taufen zu lassen, habe er gefasst, da er jetzt wisse, dass Christus / Jesus der Retter der Menschheit und der Sohn Gottes sei und habe er das Gefühl gehabt, dass sein Herz Gott näher gekommen sei. Er besuche aktuell auch einen Vorbereitungskurs zur Taufe. Ein Unterschied zwischen dem Islam und dem Christentum sei, dass man im Islam unbedingt die Pflichtgebete verrichten müsse, dies in arabischer Sprache. Im Christentum könne man wo wie man wolle beten, egal in welcher Sprache. Er sei der Meinung, dass jemand, der nicht an Christus glaube, kein guter Moslem sein könne. Eigentlich gebe es keinen Unterschied zwischen dem Christentum und dem Islam. Es sei alles ein- und dasselbe, nur der Name sei anders. Er müsse sich jedoch taufen lasen. Im christlichen Buch stehe nämlich geschrieben, dass jemand, der nach dem Tod in den Himmel aufsteigen wolle, getauft sein müsse. Es stehe dort auch geschrieben, dass ein guter Christ das Wort Christi weitergebe, was auch er machen wolle.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2012, FZ. 11 10.485-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.02.2012, FZ. 11 10.485-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dessen Teilnahme an Demonstrationen als zu blass, zu wenig detailreich, zu wenig emotional und als zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren sei.
Betreffend das Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben und dessen Absicht, sich taufen zu lassen, führte das Bundesasylamt zunächst aus, dass unbestrittener Weise davon auszugehen sei, dass sich der BF nunmehr mit dem christlichen Glauben auseinandersetzen und auch an Treffen der XXXX teilnehme. Nicht glaubhaft hingegen sei, dass diese Hinwendung aus tiefster, innerster Überzeugung und ohne Hintergedanken erfolge. Das Bundesasylamt vertrete die Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr bewusst dem christlichen Glauben zuwende und dies einzig und allein auf das Ziel ausgerichtet sei, eine Asylgewährung, oder zumindest ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Von einem Moslem könne für den totalen Tabubruch des Glaubensübertrittes zum Christentum eine plausible Schilderung des Schlüsselerlebnisses für den Glaubenswechsel erwartet werde, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei.Betreffend das Interesse des Beschwerdeführers am christlichen Glauben und dessen Absicht, sich taufen zu lassen, führte das Bundesasylamt zunächst aus, dass unbestrittener Weise davon auszugehen sei, dass sich der BF nunmehr mit dem christlichen Glauben auseinandersetzen und auch an Treffen der römisch 40 teilnehme. Nicht glaubhaft hingegen sei, dass diese Hinwendung aus tiefster, innerster Überzeugung und ohne Hintergedanken erfolge. Das Bundesasylamt vertrete die Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr bewusst dem christlichen Glauben zuwende und dies einzig und allein auf das Ziel ausgerichtet sei, eine Asylgewährung, oder zumindest ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Von einem Moslem könne für den totalen Tabubruch des Glaubensübertrittes zum Christentum eine plausible Schilderung des Schlüsselerlebnisses für den Glaubenswechsel erwartet werde, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.03.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.
Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes entspreche das Vorbringen des Beschwerdeführers den für die Glaubhaftmachung erforderlichen Anforderungen. Der Beschwerdeführer habe sichtlich bewegt sein Interesse am christlichen Glauben und seine Motivation, diesen Glauben auch anzunehmen geschildert. Außerdem habe er ausgeführt, dass er bereits vor einigen Jahren erste Kontakte mit Christen im Iran gehabt habe. Es sei daher auszuschließen, dass eine Scheinkonversion vorliege. Außerdem habe das Bundesasylamt die ihr obliegenden Ermittlungspflichten nicht im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß erfüllt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aufgrund folgender Erwägungen:
Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich mit dem christlichen Glauben in Berührung kam, zurzeit regelmäßig an den wöchentlichen Veranstaltungen der XXXX teilnimmt und eine Taufe angedacht ist bzw. im Raum steht (AS 304). Zugleich stellte es fest, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt ist und konnten weiters keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran sprechen (AS 305). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich zwar glaubhaft mit dem christlichen Glauben auseinandersetzt und auch Gottesdienste besuche, jedoch erfolge dies nicht aus innerster Überzeugung, sondern allein aus dem Grund, um Asyl zu erlangen. Aus seinem Vorbringen hätten sich auch keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr im Iran missionierend bzw. in einer herausragenden Position tätig sein werde.Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich mit dem christlichen Glauben in Berührung kam, zurzeit regelmäßig an den wöchentlichen Veranstaltungen der römisch 40 teilnimmt und eine Taufe angedacht ist bzw. im Raum steht (AS 304). Zugleich stellte es fest, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt ist und konnten weiters keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran sprechen (AS 305). Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich zwar glaubhaft mit dem christlichen Glauben auseinandersetzt und auch Gottesdienste besuche, jedoch erfolge dies nicht aus innerster Überzeugung, sondern allein aus dem Grund, um Asyl zu erlangen. Aus seinem Vorbringen hätten sich auch keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr im Iran missionierend bzw. in einer herausragenden Position tätig sein werde.
3.1.2. Das Bundesasylamt bleibt hinsichtlich des Interesses des Beschwerdeführers am christlichen Glauben eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind.
Gerade deswegen erscheint es nach Ansicht des erkennenden Senats unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, wobei im gegenständlichen Fall vor allem eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Beweggründen für das Interesse am Christentum sowie zu seinem Kenntnisstand über das Christentum in Frage kommt. Der Beschwerdeführer wurde nur unzureichend zu seinen Beweggründen für die Zuwendung zum christlichen Glauben befragt bzw. ging das Bundesasylamt davon aus, dass er kein Schlüsselerlebnis habe schildern können, obwohl es den Beschwerdeführer nicht dezidiert dazu befragt hat und beurteilt im Gegenzug die Hinwendung des Beschwerdeführers als nicht echt und unglaubwürdig, ohne jedoch schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, wie es zu dieser Ansicht gelangt.
Auf AS 327 der Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt folgendes aus: "Bezüglich ihrer regelmäßigen Teilnahmen an Treffen/Zusammenkünften der XXXX ist festzuhalten bzw. wird der Vollständigkeit halber noch festgehalten, dass es wohl auch hin der Natur der Sache liegt, wenn Faktoren bzw. Umstände, mit denen versucht wird, eine Asylantragstellung zu begründen, zumindest während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten werden."Auf AS 327 der Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt folgendes aus: "Bezüglich ihrer regelmäßigen Teilnahmen an Treffen/Zusammenkünften der römisch 40 ist festzuhalten bzw. wird der Vollständigkeit halber noch festgehalten, dass es wohl auch hin der Natur der Sache liegt, wenn Faktoren bzw. Umstände, mit denen versucht wird, eine Asylantragstellung zu begründen, zumindest während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten werden."
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesasylamt ein Schreiben der XXXX betreffend der Taufvorbereitung des Beschwerdeführers vorliegt und sich hier etwa auch eine Befragung eines führenden Mitglieds dieser Gemeinde zum Interesse des Beschwerdeführers an der neuen Religion anbieten würde, wenn das Bundesasylamt schon offensichtlich davon ausgeht, dass das in diesem Schreiben bestätigte Interesse des Beschwerdeführers am Christentum nicht echt ist.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesasylamt ein Schreiben der römisch 40 betreffend der Taufvorbereitung des Beschwerdeführers vorliegt und sich hier etwa auch eine Befragung eines führenden Mitglieds dieser Gemeinde zum Interesse des Beschwerdeführers an der neuen Religion anbieten würde, wenn das Bundesasylamt schon offensichtlich davon ausgeht, dass das in diesem Schreiben bestätigte Interesse des Beschwerdeführers am Christentum nicht echt ist.
Fragen, welche darauf abzielen, den Kenntnisstand des Beschwerdeführers über das Christentum festzustellen, hat das Bundesasylamt gänzlich unterlassen.
Ohne derartige Ermittlungsschritte ist die Annahme des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer gebe nur vor, am Christentum interessiert zu sein, um Asyl zu bekommen, jedoch eine reine Spekulation.
Wenn das Bundesasylamt weiters davon ausgeht, dass es im Vorbringen des Beschwerdeführers keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür gibt, dass dieser bei einer Rückkehr in den Iran missionierend tätig sein werde, ist davon auszugehen, dass dieser in der Einvernahme vom 31.01.2012 angegeben hat (AS 209): "Wenn ich ein ruhiger Christ bleibe bzw. bleiben würde, hätte ich keine Probleme. Ich habe aber nicht vor, ein ruhiger Christ zu bleiben bzw. ein solcher im Iran zu sein. Es steht im christlichen Buch geschrieben, dass ein guter Christ das Wort Christi weitergibt, was auch ich in weiterer Folge machen möchte bzw. werde."
Eine nachvollziehbare Begründung, warum es hier nicht von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, sondern davon, dass dessen Interesse am Christentum allein darauf ausgerichtet ist, Asyl zu erhalten, bleibt das Bundesasylamt abermals schuldig.
Das Verfahren erweist sich insofern als mangelhaft.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Befragung, Beweise, Ermittlungspflicht, KassationZuletzt aktualisiert am
15.05.2012