Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
B10 247.721-2/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012, Zl. 11 15.412- EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien-Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012, Zl. 11 15.412- EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und stellte am 18.04.2003 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Diesen ersten Asylantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er nicht nach Bosnien zurück dürfe, da er fast täglich von Soldaten geschlagen würde. Diese Übergriffe hätten im Jahr 1994 begonnen. Der Beschwerdeführer sei bis zum Jahr 1998 geschlagen worden. Anzeigen habe er nicht erstattet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2004 wurde dieser Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien für zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Es sei kein Abschiebungshindernis feststellbar. Dazu wurden 2 Absätze an Feststellungen zur Lage der Roma in Bosnien-Herzegowina im Bescheid aufgenommen. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die vor dem Bundesasylamt getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers zum Gegenstand des Bescheides erhoben würden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. gefürchteten Übergriffe durch Private strafbare Handlungen darstellten, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2004 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien für zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention sei. Es sei kein Abschiebungshindernis feststellbar. Dazu wurden 2 Absätze an Feststellungen zur Lage der Roma in Bosnien-Herzegowina im Bescheid aufgenommen. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die vor dem Bundesasylamt getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers zum Gegenstand des Bescheides erhoben würden. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. gefürchteten Übergriffe durch Private strafbare Handlungen darstellten, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein. Am 24.08.2011 zog er das Rechtsmittel persönlich beim Asylgerichtshof zurück. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs somit in Rechtskraft.
Am 22.12.2011 stellte der Beschwerdeführer den zweiten, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er nach der Zurückziehung nach Bosnien zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer sei einen Tag an seiner Heimatadresse aufhältig gewesen. Während dieser Zeit sei er von drei oder vier maskierten Personen zusammen geschlagen worden. Er sei mit seinem bosnischen Reisepass legal in das Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer halte die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren aufrecht. Er sei in Bosnien nach wie vor gefährdet. Er sei Diabetiker und habe gebrochene Rippen.
Dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012, Zl. 11 15.412-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien - Herzegowina ausgewiesen. Das Bundesasylamt führt in diesem Bescheid folgendermaßen aus:Dieser Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2012, Zl. 11 15.412-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien - Herzegowina ausgewiesen. Das Bundesasylamt führt in diesem Bescheid folgendermaßen aus:
"Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stützen bzw. Ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbauen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher sich darauf bezieht bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als negativ zu werten ist. Weiters entspricht ihr Verhalten nicht dem eines schutzsuchenden Flüchtlings. Es ist dabei in aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass auch im Rahmen der Betrachtung aus der juristischen Laiensphäre die begründete Wahrscheinlichkeit des Verlustes oder der Versagung des internationalen Schutzes wegen Unwürdigkeit ersichtlich sein muss und daher ein dahingehend vertretbares Gesamtverhalten zu erwarten ist.
Die dahingehenden Begründungen können nur als realitätsfern und opportunistisch qualifiziert werden, da sie jeglicher Vorstellung von gesellschaftlich akzeptiertem Verhalten widersprechen und vorausgesetzt werden kann bzw. muss, dass derartiges Verhalten nicht gesetzt wird. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach kann davon ausgegangen werden, dass eine Person in einer vergleichbaren Lage, die im Falle einer drohenden Rückkehr tatsächlich Verfolgung bzw. eine reale Gefährdung der entscheidungsrelevanten Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte, sich bemüht, während ihres Aufenthaltes im ausgewählten Schutzstaat, durch sozialadäquates Verhalten in die Gesellschaft zu integrieren und tunlichst alles unterlässt, was für den Hilfe leistenden Staat bzw. dessen Bevölkerung abträglich sein könnte.
Wenngleich es für einen Fremden - nicht nur in Österreich - grundsätzlich notwendig, zumutbar und (zB über Flüchtlingsberater, NGOs, Behörden etc.) möglich ist, sich im Falle der Unkenntnis betreffend der maßgeblichen grundlegenden Regeln, die für ein geordnetes Zusammenleben in dieser Gesellschaft wichtig sind, zu informieren, kann wohl auch vertretbar davon ausgegangen werden, dass es dem betreffenden Asylwerber auch ohne Einholung derartiger Informationen, auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft und Person, zumindest latent bewusst war, dass diese Handlungen Unrecht darstellen und er im Ergebnis damit aber jenem Staat bzw. dessen Gesellschaft "schadet", die ihm Sicherheit vor Verfolgung und Aufenthalt gewähren sollen.
Im gegenständlichen Verfahren brachten Sie vor, nach Ihrer freiwilligen Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina, nach Ihrer Ankunft gleich geschlagen worden zu sein, weshalb Sie bereits am nächsten Tag Ihr Heimatland erneut verließen und in Österreich eingereist sind. Sie
konnten nicht angeben, wer diese Männer sind. Sie vermuteten lediglich, dass dieser Vorfall mit Ihren Fluchtgründen aus dem Jahr 2003 zusammen hängen würde. Bereits in Ihrem Asylverfahren im Jahr 2003 wurde Ihnen die Glaubwürdigkeit aberkannt. Sie haben zu keinem Zeitpunkt versucht sich an die heimischen Behörden zu wenden. Befragt, warum Sie dies nicht gemacht hätten, meinten Sie, dass Sie vor diesen unbekannten Männern Angst hätten."
Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass auf Grund des Gesamtbildes, das der Beschwerdeführer hinterlassen habe, mit hinreichender Sicherheit von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei an Diabetes erkrankt. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, sei die Behandlung von Diabetes - sofern man eine regelmäßige Kontrolluntersuchung einhalte - kostenlos.
Die Behörde erachte es mit hinreichender Sicherheit als geklärt, dass einer allfälligen inhaltlichen bzw. materiellen Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt zugrunde gelegt werden könne. Die Behörde sei daher zur spruchgemäßen Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.04.2012, mit welcher der Bescheid des Bundesasylamtes in seinem gesamten Umfang angefochten wird.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000).Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000).
Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E 26. Juli 2005, 2005/20/0343; gegen den bloßen Verweis auf den inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Vorbringen zuletzt E 27. September 2005, 2005/01/0363). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig (VwGH Zl. 2005/20/0365 vom 29.09.2005).
Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN).Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN).
Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344).Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344).
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19.2.2009, 2008/01/0344, (mit dortiger näherer Begründung) aus, dass in einem Folgeantragsverfahren nach § 68 Abs. 1 AVG (neben der Frage einer Sachverhaltsänderung bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005) ebenfalls zu prüfen ist, ob Sachverhaltsänderungen, die subsidiäre Schutzgründe betreffen, gegenüber dem vorangegangenen Verfahren vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19.2.2009, 2008/01/0344, (mit dortiger näherer Begründung) aus, dass in einem Folgeantragsverfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG (neben der Frage einer Sachverhaltsänderung bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005) ebenfalls zu prüfen ist, ob Sachverhaltsänderungen, die subsidiäre Schutzgründe betreffen, gegenüber dem vorangegangenen Verfahren vorliegen.
Das Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Erstens wurde im Erstverfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers - als Roma von Soldaten täglich misshandelt - der Entscheidung zu Grunde gelegt, somit als glaubwürdig erachtet. Somit ist die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass den vorgebrachten Sachverhalten unter Berücksichtigung des Vorverfahrens keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden könne, weshalb das Bundesasylamt von einem identen Begehren ausgehe, nicht nachvollziehbar.
Zweitens enthält der Erstbescheid keinerlei Länderfeststellungen zu Bosnien-Herzegowina, weshalb diesbezüglich von einem gleichen Sachverhalt nicht ausgegangen werden kann.
Drittens wurden im Erstbescheid die Erkrankung des Beschwerdeführers und eventuelle Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht festgestellt. Die diesbezüglichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid stammen aus einer Anfragebeantwortung von April 2008, welche dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten wurden.
Die Ausführungen des Bundesasylamtes zum ¿sozialadäquates Verhalten von Flüchtlingen im Schutzstaat, nämlich sich in die Gesellschaft zu integrieren und tunlichst alles zu unterlassen, was für den Hilfe leistenden Staat bzw. dessen Bevölkerung abträglich sein könnte', vermögen zwar angesichts mehrerer nicht absolvierter Ladungstermine den Ärger über erhöhten Verwaltungsaufwand auszudrücken, aber nicht das Verfahrensergebnis zu tragen.
Im gegenständlichen Verfahren liegt keine res iudicata vor.
Da Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben ist, kann im Sinne der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG auch dessen Spruchpunkt II. keinen Bestand haben.Da Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben ist, kann im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch dessen Spruchpunkt römisch zwei. keinen Bestand haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
08.06.2012