TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/27 C1 421790-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2012
beobachten
merken

Spruch

C1 421790-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vom 17.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2012, Zl. 12 02.858-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 17.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2012, Zl. 12 02.858-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 24.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er sei in ein Mädchen verliebt gewesen, bei deren Familie es sich um radikale, den Taliban nahestehende Leute gehandelt habe. Als er sich eines Tages mit dem Mädchen in der Nähe dessen Elternhauses getroffen habe, um mit diesem zu reden, seien die beiden von den Eltern des Mädchens "ertappt" worden. Das Mädchen sei umgebracht worden und habe man den Beschwerdeführer und seine Familie aufgefordert, innerhalb eines Monats das Dorf zu verlassen. Dies sei im ersten Monat des Jahres 2010 gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten dann das Dorf verlassen und seien nach XXXX gezogen. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer öfters Ladungen zu einer Gerichtsverhandlung geschickt, er sei aber nicht hingegangen. Da sowohl er selbst als auch seine Eltern festgestellt hätten, dass sein Leben in Gefahr sei, sei er geflüchtet. Dies sei sein einziger Asylgrund, sonst habe er keine anderen politischen, religiösen oder ethnischen Flucht- und Asylgründe. Befragt nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in die Heimat führte der Beschwerdeführer aus, er habe Angst vor den Taliban, diese würden ihn sicher umbringen.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.08.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er sei in ein Mädchen verliebt gewesen, bei deren Familie es sich um radikale, den Taliban nahestehende Leute gehandelt habe. Als er sich eines Tages mit dem Mädchen in der Nähe dessen Elternhauses getroffen habe, um mit diesem zu reden, seien die beiden von den Eltern des Mädchens "ertappt" worden. Das Mädchen sei umgebracht worden und habe man den Beschwerdeführer und seine Familie aufgefordert, innerhalb eines Monats das Dorf zu verlassen. Dies sei im ersten Monat des Jahres 2010 gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten dann das Dorf verlassen und seien nach römisch 40 gezogen. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer öfters Ladungen zu einer Gerichtsverhandlung geschickt, er sei aber nicht hingegangen. Da sowohl er selbst als auch seine Eltern festgestellt hätten, dass sein Leben in Gefahr sei, sei er geflüchtet. Dies sei sein einziger Asylgrund, sonst habe er keine anderen politischen, religiösen oder ethnischen Flucht- und Asylgründe. Befragt nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr in die Heimat führte der Beschwerdeführer aus, er habe Angst vor den Taliban, diese würden ihn sicher umbringen.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.09.2011 führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund aus, er habe sich in ein Mädchen verliebt, dessen Familie "sehr fanatisch" gewesen sei und ihm verboten habe, mit dem Mädchen zusammenzuleben. Seine Großcousins hätten das Mädchen getötet und dem Beschwerdeführer gedroht, ihn den Taliban zu übergeben. Deshalb sei sein Leben in Gefahr gewesen und habe er seine Heimat verlassen müssen. Auf die Frage, welches Interesse die Großcousins des Beschwerdeführers gehabt haben sollen, das Mädchen zu töten, gab der Beschwerdeführer an, er wisse es nicht, aber er vermute, dass diese das Mädchen selbst hätten heiraten wollen. Sie seien "groß und mächtig" gewesen. Die Tötung des Mädchens habe sich 3 Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers ereignet. Über Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, er sei nach dem Tod des Mädchens aufgefordert worden, das Dorf innerhalb von 1 Monat zu verlassen, erklärte der Beschwerdeführer, der Dolmetscher habe ihn falsch verstanden und habe er "1 Monat" gesagt, der Dolmetscher habe aber "3 Monate" verstanden. Bei diesbezüglicher Nachfrage an den Dolmetscher versicherte dieser, der Beschwerdeführer habe "3 Monate" gesagt. Befragt nach den bei der Erstbefragung angegebenen Gerichtsladungen der Taliban führte der Beschwerdeführer aus, er habe am 05.11.2009 "zwei bis drei Ladungen" erhalten, habe diese aber nicht bei sich. Die Taliban hätten in diesen behauptet, dass der Beschwerdeführer das Mädchen getötet habe. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer eben den Dolmetscher korrigiert habe, dass er nur "1 Monat" gesagt habe und sich die Tötung des Mädchens demzufolge im Dezember ereignet haben müsste, der Beschwerdeführer nach nunmehrigem Vorbringen aber bereits im November Ladungen erhalten habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe das Datum verwechselt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011, Zl. 11 09.491-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011, Zl. 11 09.491-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger und unvollständiger Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Mit hg. Erkenntnis vom 16.2.2012, Zl. C1 421790-1/2011/4E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Erledigung des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 23.02.2012 zugestellt.Mit hg. Erkenntnis vom 16.2.2012, Zl. C1 421790-1/2011/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Erledigung des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 23.02.2012 zugestellt.

Bei einer polizeilichen Kontrolle am Hauptbahnhof XXXX wurde am 09.03.2012 über den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Bei der Einvernahme durch Beamte der Polizeiinspektion XXXX der Bundespolizeidirektion XXXX stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz.Bei einer polizeilichen Kontrolle am Hauptbahnhof römisch 40 wurde am 09.03.2012 über den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Bei der Einvernahme durch Beamte der Polizeiinspektion römisch 40 der Bundespolizeidirektion römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am selben Tage an, er habe Österreich seit der Entscheidung in seinem letzten Asylverfahren nicht verlassen und begründete seine neuerliche Antragstellung folgendermaßen: "Ich habe Angst vor den Taliban, die ganze Familie hat Angst vor den Taliban. Ich kann nicht nach Hause fahren." Nach neuen Gründen befragt gab er wiederum an, er habe Angst vor den Taliban. Auf die Frage nach seinen Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr in die Heimat gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Ich habe Angst, dass ich von den Taliban getötet werde. Ein Taliban tötete einmal eine Frau und er sagte, dass ich sagen muss, dass ich auch dabei war. Das tat ich jedoch nicht und flüchtete." Im Falle seiner Rückkehr würde er jedenfalls von den Taliban hingerichtet. Diese "Änderung" seiner Situation bzw. Gründe sei ihm schon seit zwei bis drei Jahren bekannt.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliege.Mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, AVG vorliege.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 15.03.2012 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er an irgendwelchen Krankheiten leide oder Medikamente benötige an, er bekomme keine Medikamente, aber er habe momentan Kopfschmerzen. Befragt, ob er in diesem Verfahren durch einen Rechtsanwalt oder eine Organisation vertreten werde, erklärte der Beschwerdeführer:

"Ja, ich habe einen Anwalt."

Nachdem der Beschwerdeführer über Befragen nach der Richtigkeit seiner Angaben in der Erstbefragung am 09.03.2012 angegeben hat, der Dolmetscher sei aus dem Iran gewesen und habe er diesen nicht sehr gut verstanden, wurde dem Beschwerdeführer die Niederschrift nochmals vorgelesen und er bestätigte die ordnungsgemäße Protokollierung: "Ja, es stimmt alles. Ja, es passt." Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, ergänzende Angaben zur Erstbefragung zu machen.

Zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Afghanistan ein Problem und sein Leben sei in Gefahr. Außerdem sei außer Österreich kein anderes Land für ihn zuständig. Über Vorhalt, dass sich zufolge der Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung an seinen Gründen nichts geändert habe, brachte der Beschwerdeführer vor: "Das neue Problem ist, dass ich mein Leben in Afghanistan verloren habe. Meine Familie hat kein zu Hause mehr. Ich habe auch kein Schicksal mehr in Österreich."

Befragt nach einer allfälligen Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe mehr Sorgen seitdem er einen negativen Bescheid bekommen habe. An den familiären Verhältnissen habe sich nichts geändert. Zu seinem Tagesablauf führte der Beschwerdeführer aus, er sei jetzt in Schubhaft. Er habe (zuvor) einmal pro Woche Deutsch gelernt, Freunde getroffen und versucht, auch mit Österreichern in Kontakt zu treten.

Auf die Frage, ob er etwas anführen wolle, was für ihn wichtig wäre, er aber nicht gefragt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe nun eine Geburtsurkunde. Das "Geburtsdatum" sei nicht XXXX sondern XXXX. Er habe die Geburtsurkunde aber nicht bei sich, sondern sei diese in Afghanistan. Er könne sie sich aber nachschicken lassen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Geburtsurkunde dem Bundesasylamt vorzulegen.Auf die Frage, ob er etwas anführen wolle, was für ihn wichtig wäre, er aber nicht gefragt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe nun eine Geburtsurkunde. Das "Geburtsdatum" sei nicht römisch 40 sondern römisch 40 . Er habe die Geburtsurkunde aber nicht bei sich, sondern sei diese in Afghanistan. Er könne sie sich aber nachschicken lassen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Geburtsurkunde dem Bundesasylamt vorzulegen.

Dem Beschwerdeführer wurde angeboten, in die Quellen der Berichte zum Herkunftsstaat Afghanistan Einsicht zu nehmen, aus welchen sich das Amtswissen des Bundesasylamtes zur dortigen Lage ableite. Der Beschwerdeführer lehnte ab und gab an, er kenne die Situation in Afghanistan.

Über Aufforderung, zur beabsichtigten Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache, Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Indien" und Veranlassung einer Abschiebung Stellung zu nehmen, brachte der Beschwerdeführer vor, er wolle und könne nicht nach Afghanistan gehen. Sein Leben sei in Gefahr. Er könne kein neues Leben in Afghanistan aufbauen, weil er alles verloren habe.

Am 19.03.2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.03.2012 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.03.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung stellte das Bundesasylamt fest, der Antragsteller sei gesund, ledig, lebe aktuell in der Bundesbetreuungsstelle und werde vom österreichischen Staat versorgt. An seinen familiären Verhältnissen habe sich seit dem "Vorverfahren" nichts geändert. Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages habe der Antragsteller nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Der Antragsteller habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Die den Antragsteller treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich "seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens" nicht geändert.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde betreffend die Feststellungen zur Person des Antragstellers Folgendes aus:

"Ihre Identität konnte mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.

Hinsichtlich Ihrer behaupteten Herkunftsregion und Staatsangehörigkeit wird Ihren Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil Sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügen bzw. ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus der Vernehmung Ihrer Person.

Die Feststellungen betreffend, dass sich ihrer Angehörigen die nach wie vor im Heimatdorf aufhältig sind, stützen sich auf Ihre diesbezüglichen Angaben im Verfahren, wobei sie konkret befragt angaben, dass sie [gemeint wohl: sich] die familiären Verhältnisse zum Vorverfahren nicht geändert hätten.

An der Behauptung, Sie seien ledig und gesund, bestand kein Zweifel und war demnach auch davon auszugehen."

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz führte das Bundesasylamt aus:

"Sie geben im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe - Sie hätten in Afghanistan nach wie vor Angst vor den Taliban, weil sie sie nach wie vor töten wollen, weil man ihnen die Ermordung des Mädchens anlastet in welches sie verliebt gewesen wären.

Damit deckt sich Ihr Parteibegehren im zweiten Antrag mit dem im ersten.

Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert.

Aufgrund der Aktenlage steht zweifelsfrei fest, dass durch ihre Vorgehensweise das Asylgesetz willkürlich missbraucht wird, ihr Asylantrag unbegründet ist und diese Vorgehensweise ausschließlich der Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dient."

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe in Afghanistan bzw. in der Provinz Logar sehr viele Probleme. Dreimal hintereinander habe er negative Bescheide erhalten. Er sei absolut unschuldig und sei wirklich benachteiligt worden. Er habe keine Geduld mehr und werde in Kürze verrückt. Außerdem werde er von seiner eigenen Familie unter Druck gesetzt.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bis dato keine Geburtsurkunde zur Vorlage gebracht hat.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057).

Im Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).Im Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden. Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22.GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG, die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgebung ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden. Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22.GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG, die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgebung ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (dessen Kriterien - abgesehen von den oben dargelegten Einschränkungen - im Wesentlichen jenen des dritten Satzes des § 41 Abs. 3 AsylG entsprechen) im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG (hier: § 41 Abs. 3 AsylG) vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (dessen Kriterien - abgesehen von den oben dargelegten Einschränkungen - im Wesentlichen jenen des dritten Satzes des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG entsprechen) im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG (hier: Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung (sinngemäß) festgehalten, der Beschwerdeführer habe über Befragen angegeben, dass sich seine familiären Verhältnisse im Herkunftsstaat seit dem Vorverfahren nicht geändert hätten. Diese Ausführung sind klar aktenwidrig, zumal der Beschwerdeführer am 15.03.2012 zwar angegeben hat, an den familiären Verhältnissen habe sich nichts geändert, dies allerdings auf die Frage nach einer allfälligen Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich und nicht im Herkunftsstaat. Zu seiner Familie im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer vielmehr angegeben, diese habe kein Zuhause mehr. Später gab der Beschwerdeführer des Weiteren an, er könne kein neues Leben in Afghanistan aufbauen, weil er alles verloren habe. Ob sich diese Aussage auf Änderungen im Herkunftsstaat bezieht, die nach Rechtskraft der Entscheidung im letzten Asylverfahren eingetreten sind, wurde der Beschwerdeführer nicht befragt.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer bei der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle West zwar befragt, ob er in diesem Verfahren durch einen Rechtsanwalt oder eine Organisation vertreten werde, hat nach der Aktenlage zu schließen aber aus seiner bejahenden Antwort keinerlei Konsequenzen gezogen. Insbesondere wurde nicht ermittelt, ob eine Zustellvollmacht gültig erteilt wurde und erscheint daher in Anbetracht der angegeben rechtsfreundlichen Vertretung fraglich, ob der angefochtene Bescheid überhaupt ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Die durch die dargestellten Verfahrensfehler des Bundesasylamtes mangelhafte Sachverhaltsermittlung lässt es daher nicht zu, das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines glaubhaften Kerns, dem eine positive Entscheidungsprognose zukommt, zu prüfen. Daher ist die Sachverhaltsermittlung des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Feststellung, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, zu tragen, sodass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Daher war die Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG zu beheben und zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Die durch die dargestellten Verfahrensfehler des Bundesasylamtes mangelhafte Sachverhaltsermittlung lässt es daher nicht zu, das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines glaubhaften Kerns, dem eine positive Entscheidungsprognose zukommt, zu prüfen. Daher ist die Sachverhaltsermittlung des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Feststellung, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, zu tragen, sodass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Daher war die Entscheidung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde - unter entsprechender Beachtung einer allfälligen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers und Wahrung des Parteiengehörs - eine neuerliche Einvernahme durchzuführen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur ausführlichen Darlegung allfälliger Änderungen seiner Fluchtgründe - insbesondere auch hinsichtlich seiner Situation im Falle einer Rückkehr - einzuräumen haben.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten