TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/30 E14 426156-1/2012

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Veröffentlicht am 30.04.2012
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §33 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E14 426.156-1/2012-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2012, Zl. 12 03.913-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2012, Zl. 12 03.913-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer brachte am 02.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 1, 3).

Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Flughafen/SOT fand am 02.04.2012 statt (AS 1 - 9).

Am 06.04.2012 (AS 53 - 63) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, EAST Flughafen, niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan zur Kenntnis gebracht (AS 63, 71 - 85).

Der Beschwerdeführer gab zu den aktuellen Länderfeststellungen auch eine kurze mündliche Stellungnahme ab (AS 63).

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren seinen Reisepass vor (AS 65 - 69).

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, wies mit Bescheid vom 11.04.2012, Zahl: 12 03.913-EAST Flughafen, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (AS 95 - 139).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, wies mit Bescheid vom 11.04.2012, Zahl: 12 03.913-EAST Flughafen, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (AS 95 - 139).

Mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 141 - 143).Mit Verfahrensanordnung vom 11.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 141 - 143).

Am 12.04.2012 erteilte UNHCR gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 seine Zustimmung, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne (AS 149).Am 12.04.2012 erteilte UNHCR gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 seine Zustimmung, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne (AS 149).

Gegen diesen am 12.04.2012 zugestellten (AS 157) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 17.04.2012 (AS 165 - 169).

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Am 23.04.2012 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 1/2012-1).

Verfahrensinhalt

Vorbringen

Der Beschwerdeführer gab zu seiner Herkunft befragt an, dass er die pakistanische Staatsbürgerschaft besitze. Er sei XXXX geboren worden und habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 im Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Punjab im Elternhaus gelebt (AS 1, 53, 57).Der Beschwerdeführer gab zu seiner Herkunft befragt an, dass er die pakistanische Staatsbürgerschaft besitze. Er sei römisch 40 geboren worden und habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Punjab im Elternhaus gelebt (AS 1, 53, 57).

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 02.04.2012 an, dass er Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, da er Existenzprobleme gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr würden seine Familie und er verhungern (AS 7).

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.04.2012 führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass die Arbeitssituation in Pakistan derzeit sehr schlecht sei. Seine beiden Brüder seien wegen einer alten Feindschaft im Dorf getötet worden, weswegen er der einzige sei, der für den Lebensunterhalt der Familienmitglieder zu sorgen habe. Er selber habe aber keinerlei Probleme im Dorf gehabt (AS 59). Bei einer Rückkehr würde seine Familie verhungern (AS 61).

Zu seinen Lebensumständen in Pakistan führte der Beschwerdeführer aus, dass er verheiratet sei und 4 Kinder habe (AS 53, 57). Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und seine zwei unverheirateten Schwestern lebten gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern in seinem Elternhaus. Dieses habe er an die Nachbarn verkauft um die Ausreise zu finanzieren (AS 57). Sein Onkel und Schwiegervater habe eine Landwirtschaft und sorge derzeit für den Unterhalt seiner Familie (AS 57). Er habe vor seiner Ausreise gelegentlich als Bauarbeiter gearbeitet (AS 59).

Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er keine gesundheitlichen Beschwerden habe (AS 61).

Zu seinen Beziehungen zu Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, keinerlei Beziehungen zu Österreich zu haben (AS 61).

In der mündlichen Stellungnahme zu den Länderfeststellungen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Situation in Pakistan seit dem Krieg in Afghanistan sehr schlecht sei. Es gebe Bombenanschläge und Überschwemmungen, die Ernten waren ruiniert und es habe keine Unterstützung gegeben (AS 63).

Bescheid und Beschwerde

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Er sei gesund und voll arbeitsfähig. Bei einer Rückkehr sei sein Lebensunterhalt gesichert (AS 109 [BS 8]). Die Feststellungen stützten sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, denen Glaubwürdigkeit zugekommen sei (AS 127 [BS 17]).

Eine etwaige Rückkehrgefährdung wurde vom Bundesasylamt ausgeschlossen, da keine Verfolgung ersichtlich sei. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage lägen ebenso wenig vor und könne auch aus der allgemeinen Lage kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden. Zur individuellen Lage des Beschwerdeführers wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er gesund und voll arbeitsfähig sei und er sich auf die Unterstützung seiner im Herkunftsstaat lebenden Familie verlassen könne. Eine Existenzsicherung sei ihm daher zuzumuten (AS 135 [BS 21]).Eine etwaige Rückkehrgefährdung wurde vom Bundesasylamt ausgeschlossen, da keine Verfolgung ersichtlich sei. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage lägen ebenso wenig vor und könne auch aus der allgemeinen Lage kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden. Zur individuellen Lage des Beschwerdeführers wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er gesund und voll arbeitsfähig sei und er sich auf die Unterstützung seiner im Herkunftsstaat lebenden Familie verlassen könne. Eine Existenzsicherung sei ihm daher zuzumuten (AS 135 [BS 21]).

Über eine Ausweisung sei gemäß § 33 Abs. 5 AsylG 2005 nicht abzusprechen gewesen (AS 137 [BS 22]).Über eine Ausweisung sei gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG 2005 nicht abzusprechen gewesen (AS 137 [BS 22]).

Im Rahmen der Beschwerde wird der Bescheid in vollem Umfang angefochten (AS 165).

Der Beschwerdeführer habe durch die Aussagen, dass die Existenz unmöglich sei und die Situation in Pakistan sehr schlecht sei dargelegt, dass ihm Schutz zustehen sollte (AS 167).

Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschrift(en), den Bescheid und die Beschwerde

Einsicht in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers:

Allgemeine Situation, Lebensverhältnisse und Gesundheit

Amnesty International, Amnesty Report 2011 - Pakistan; 13.05.2011 [ai11]

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Juni 2011); 01.07.2011 [AA11]

Staatendokumentation, Feststellungen Pakistan; Februar 2012 [SD12]

Lebensverhältnisse (zusätzlich)

IRB, Research Directorate, Immigration and Refugee Board to Canada, Pakistan: The impact of the 2010 and 2011 floods, including on mobility, reconstruction, housing and shelter, employment and access to food; PAK103865.E; 01.12.2011 [IRB11]

IDMC, Internal Displacement Monitoring Center, Displacement caused by conflict andnatural disasters, achievements and challenges; 10.01.2012 [IDMC12]

Ermittlungsergebnis

Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund, er habe Pakistan wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen, wird als glaubwürdig erachtet.

Das Vorbringen hinsichtlich der Lebensumstände in Pakistan wird als glaubwürdig erachtet.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Zur Lage in Pakistan

Der Asylgerichtshof trifft aufgrund der in das Verfahren eingeführten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Allgemeine Situation

Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und Militärdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvor zu kommen [AA11 7; SD12].

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province NWFP) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegende Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet [SD12 2].

Die pakistansiche Bevölkerung setzt sich wie folgt zusammen: Punjabi 44,48%, Paschtunen (Pathan) 15,42%, Sindhi 14,1%, Saraiki 8,38%, Muhajirs 7,57%, Belutschen 3,57%, andere 6,28%. Pakistan ist ein vielsprachiges, multiethnisches und multikulturelles Land mit mehr als 60 Sprachen und dutzenden Ethnien [SD12 15].

Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert. Diese haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Die Willkürherrschaft der Taliban richtet sich nicht nur gegen politische Gegner, sondern auch gegen Sunniten, die einer liberaleren Auslegung der Scharia anhängen, Schiiten und andere Minderheiten. Die Zahl terroristischer Anschläge durch Radikalislamisten, Pakistans größtes Sicherheitsproblem, ist zuletzt zurückgegangen, abgesehen von der Stadt Karachi, die von politisch-religiös motivierten Unruhen erfasst ist.

[AA11 5; SD12 5].

Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden jedoch zum Teil auch gewalttätig, etwa in Karachi, ausgetragen. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, unterliegt aber dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der sich teilweise als Sicherheitsverwahrung und in massivem Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten äußert. Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten Jahren haben sich 75 private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue online-Magazine und neue Radiostationen. Das ehemals dominante staatliche Fernsehen spielt nur noch eine untergeordnete Rolle. Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung, was auch den Wechsel zu einer anderen Religion beinhaltet. [AA11 10 -11; SD12 18].

Die Justiz hat ihre Unabhängigkeit zurückgewonnen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken; erhebliche Schwächen bei der Durchsetzung geltenden Rechts bestehen allerdings fort [AA11 7]. Einschätzungen zur Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der pakistanischen Justizpraxis fallen unterschiedlich aus. Generell arbeiten höhere Instanzen diesbezüglich besser als die regional oder lokal zuständigen Gerichte; Berichte von Korruption und Beeinflussung betreffen jedoch alle Instanzen. Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof von den Medien und der Öffentlichkeit im Generellen als zuverlässig eingeschätzt. Es gibt einen hohen Rückstand bei der Bearbeitung der Fälle in den unteren und höheren Gerichten, sowie andere Probleme, welche das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen können. Das Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem berechtigen zu öffentlichen Verhandlungen, Unschuldsvermutung und Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und die Konsultierung eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in weiteren und Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden [SD12 43 - 44].

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen. So wurden 2010 bei Polizeieinsätzen 338 angebliche Straftäter getötet und 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden [AA11 9; SD12 45]. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für Korruption von Staatsangestellten vor, jedoch wurde das Gesetz im Berichtszeitraum nicht effektiv umgesetzt und Behördenvertreter waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt [SD12 47]. Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Bedrohungen und Einschränkungen können jedoch erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert [AA11 7].

Die Haftbedingungen sind manchmal sehr schlecht und erreichen internationale Standards nicht. Überfüllung ist normal, mit Ausnahme von Zellen für reiche und einflussreiche Insassen [SD12 32]. Folter ist im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet. Sie findet u.a. auch Anwendung, um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist [AA11 21; ai11 3; SD12 47].

Die Todesstrafe besteht weiterhin. Die Regierung erließ im Herbst 2008 ein Moratorium zur Aussetzung der Vollstreckung der Todesstrafe. Sie hat 2010 mehrfach ein neues Gesetzesvorhaben angekündigt, mit dem die Todesstrafe - bis auf wenige Ausnahmen - ganz abgeschafft werden solle. Konkrete Gesetzesvorhaben liegen jedoch noch nicht vor, so dass zunächst das Moratorium weiter besteht [AA11 6; ai11 4].

Lebensverhältnisse

In Pakistan ist die Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet. Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation hat die Regierung verschiedene Beschäftigungsförderungsprogramme initiiert [SD12 53 - 55]. Es gibt verschiedene Wohlfahrtsorganisationen, etwa zur Frauenförderung oder zum Wohl von Behinderten. Die Overseas Pakistanis Foundation hat zur Unterstützung von im Ausland lebenden Pakistanis bzw. pakistanischen Staatsbürgern, die innerhalb von drei Jahren nach der Rückkehr nach Pakistan berufsunfähig werden, ein Darlehensprogramm eingerichtet, welches dazu dienen soll, diesen Personen die Gründung eines kleinen Geschäfts oder Unternehmens zu ermöglichen.

Überschwemmungsgebiete und Binnenflüchtlinge

IDMC gibt an, dass in den letzten sieben Jahren 19 Millionen Menschen durch Erdbeben und Flutkatastrophen und über 5 Millionen Menschen durch bewaffneten Konflikt vertrieben worden seien (Binnenflüchtlinge). Im Jahr 2010 seien durch die Flutkatasrophe (Fluss Indus) etwa 10 Millionen Menschen vertrieben worden und im Jahr 2011, 4 Millionen Menschen während der Monsunzeit vertrieben worden seien [IDMC12].

Die durch starke Monsunregenfälle ausgelösten sintflutartigen Überschwemmungen in der zweiten Jahreshälfte 2010 verursachten in allen Provinzen Pakistans die größte humanitäre Krise seiner Geschichte. Fast 2.000 Tote waren zu beklagen, ein großer Teil der Infrastruktur (Straßen, Brücken, Schulen) wurde in den betroffenen, v. a. flussnahen, Gebieten beschädigt oder komplett zerstört [AA11 7; SD12 13]. Mehr als 20 Mio. Menschen waren direkt davon betroffen. Für diejenigen, die aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen bereits zu Binnenflüchtlingen geworden waren, wurde die desolate Lage durch die akute humanitäre Krise weiter verschärft. 2009 hatte die pakistanische Armee die Taliban aus dem Swat-Tal (Provinz Khyber Pakhtunkhwa, ehemals Nordwestliche Grenzprovinz) und aus dem Stammesgebiet Süd-Waziristan vertrieben. 2010 gelang ihr dies auch in den Stammesgebieten Bajaur und Orakzai [ai11 1]. Die erneuten Monsoon-Überflutungen von Juli/August 2011 haben Auswirkungen auf mehr als 5 Millionen Menschen in den betroffenen Gebieten in Sindh und Belutschistan. Humanitäre Helfer sowie die Regierung teilen Überwinterungshilfen, Schutz- und andere Hilfsgüter an mehr als 450.000 betroffene Haushalte aus, jedoch konnten 43 Prozent der betroffenen Haushalte noch nicht erreicht werden. In Gebieten in Sindh und Belutschistan wird geschätzt, dass 4,3 Millionen Menschen von Lebensmittelunsicherheit durch die Fluten betroffen sind. [SD12 54]

Von der Flut 2010 waren die Provinzen in der Reihenfolge Sindh, Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (NWFP), und Balutschistan die am schwersten betroffenen. Es waren aber auch hunderttausende Menschen in Azad Jammu and Kashmir und Gilgit Baltistan betroffen. Die von der Flut 2011 betroffenen Provinzen sind Sindh, Balutschistan, Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (NWFP). Die 12 am schwersten betroffenen Distrikte von Sindh seien Jamshoro, Mirpur Khas, Thatta, Tharparkar, Shaheed Benazirabad, Ghotki, Naushehro Feroze, Khairpur, Dadu, Tando Muhammad Khan,Tando Allah Yar, and Sanghar [IRB11].

Rückkehrer

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen [AA11 25; SD12 59].

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert. Eine Rückführung in die von der Flutkatastrophe betroffenen Gebiete kann jedoch vor allem wirtschaftliche Probleme mit sich bringen [AA11 24; SD12 13, 54].

Gesundheitsversorgung

In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind [AA11 24 - 25; SD12 57].

Beweiswürdigung

Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt (vgl. VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt vergleiche VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).

Vorbringen

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (II.2.1.1 iVm I.2.1.1) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben (AS 1, 53, 57), welche sich mit dem vorgelegten Reisepass decken (AS 65).Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (römisch zwei.2.1.1 in Verbindung mit römisch eins.2.1.1) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben (AS 1, 53, 57), welche sich mit dem vorgelegten Reisepass decken (AS 65).

Die Bewertung des Fluchtvorbringens als glaubwürdig (II.2.1.2 iVm I.2.1.2) basiert auf der Erwägung, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verlassens des Herkunftsstaates aus wirtschaftlichen Gründen (AS 7, 59, 61) falsche Angaben hätte machen sollen. Darüber hinaus decken sich die Angaben mit den Länderfeststellungen (vgl. insbesondere II.2.2.2 Lebensverhältnisse), wonach die wirtschaftliche Situation als nicht optimal zu bezeichnen ist.Die Bewertung des Fluchtvorbringens als glaubwürdig (römisch zwei.2.1.2 in Verbindung mit römisch eins.2.1.2) basiert auf der Erwägung, dass kein Grund ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verlassens des Herkunftsstaates aus wirtschaftlichen Gründen (AS 7, 59, 61) falsche Angaben hätte machen sollen. Darüber hinaus decken sich die Angaben mit den Länderfeststellungen vergleiche insbesondere römisch zwei.2.2.2 Lebensverhältnisse), wonach die wirtschaftliche Situation als nicht optimal zu bezeichnen ist.

Zur mündlichen Stellungnahme, wonach die Sicherheitslage problematisch sei und sich durch die Überschwemmungen die wirtschaftliche Situation verschlechtert habe, ist anzumerken, dass der Asylgerichtshof in seinen Länderfeststellungen ebenso von diesen Umständen ausgeht (vgl. II.2.2.1 Allgemeine Situation bzw. II.2.2.2.1 Überschwemmungsgebiete und Binnenflüchtlinge), diese den Beschwerdeführer aber nicht persönlich betreffen, zumal er weder aus einem der Zentren mit Sicherheitsproblemen - etwa Karachi - kommt, noch aus einem der unmittelbar schwer betroffenen Überschwemmungsgebiete.Zur mündlichen Stellungnahme, wonach die Sicherheitslage problematisch sei und sich durch die Überschwemmungen die wirtschaftliche Situation verschlechtert habe, ist anzumerken, dass der Asylgerichtshof in seinen Länderfeststellungen ebenso von diesen Umständen ausgeht vergleiche römisch zwei.2.2.1 Allgemeine Situation bzw. römisch zwei.2.2.2.1 Überschwemmungsgebiete und Binnenflüchtlinge), diese den Beschwerdeführer aber nicht persönlich betreffen, zumal er weder aus einem der Zentren mit Sicherheitsproblemen - etwa Karachi - kommt, noch aus einem der unmittelbar schwer betroffenen Überschwemmungsgebiete.

Die Feststellungen zu seinem persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat (II.2.1.3 iVm I.2.1.3) und in Österreich (II.2.1.5 iVm I.2.1.5) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Die Angaben (AS 53, 57, 59, 61) waren stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Herkunft oder den Lebensunterhalt in Pakistan falsche Angaben hätten machen sollen.Die Feststellungen zu seinem persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat (römisch zwei.2.1.3 in Verbindung mit römisch eins.2.1.3) und in Österreich (römisch zwei.2.1.5 in Verbindung mit römisch eins.2.1.5) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Die Angaben (AS 53, 57, 59, 61) waren stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Herkunft oder den Lebensunterhalt in Pakistan falsche Angaben hätten machen sollen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (II.2.1.4 iVm I.2.1.4) ergeben sich aus seinen persönlichen Angaben, wonach er keine gesundheitlichen Probleme habe (AS 61), sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt, aus dem sich ebenso kein Hinweis auf einen problematischen Gesundheitszustand ergibt.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (römisch zwei.2.1.4 in Verbindung mit römisch eins.2.1.4) ergeben sich aus seinen persönlichen Angaben, wonach er keine gesundheitlichen Probleme habe (AS 61), sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt, aus dem sich ebenso kein Hinweis auf einen problematischen Gesundheitszustand ergibt.

Länderquellen

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen. Hierbei wurden aktuelle großteils aus dem Jahr 2011 und 2012 stammende Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes ebenso herangezogen, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von Amnesty international oder dem Internal Displacement Monitoring Center. Darüber hinaus liegen der aktuellen Länderanalyse der Staatendokumentation zahlreiche Berichte zu Grunde wie etwa auch der aktuelle Bericht des US Departement of State, Berichte der BBC oder von Freedom House. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Diese herangezogenen aktuellen Berichte liefern im Wesentlichen kein anderes Bild der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als jene Quellen, welche bereits im Verwaltungsverfahren vom Bundesasylamt vorgehalten wurden, und denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Rechtliche Beurteilung

Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b), entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a (Abs 3a) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,), entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a (Absatz 3 a,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 41 Abs. 5 hat der Asylgerichtshof in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, hat der Asylgerichtshof in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.

ad § 3 AsylG 2005ad Paragraph 3, AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 3 lit. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Ziffer 2).Gemäß Absatz 3, lit. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat (Ziffer 2).

Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, lit. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen (vgl. VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen vergleiche VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).

Eine dem Staat zurechenbare Verfolgungsgefahr liegt nicht nur dann vor, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diese - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.09.2000, 98/20/0434). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). In Fällen, in denen der Herkunftsstaat des Asylwerbers aus Konventionsgründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren, kommt auch einer primär kriminell motivierten Verfolgung seitens Dritter asylrelevanter Charakter zu (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098). In diesen Fällen einer nicht von staatlichen Stellen ausgehenden Verfolgung ist es nicht zwingend erforderlich, dass Betroffene bereits einen aussichtslosen Versuch unternommen haben bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen, wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen wollen oder können (VwGH 24.06.1999, 98/20/0574).

Es ist nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, eine wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ist vielmehr bereits schon dann anzunehmen, wenn Verfolgungshandlungen im Lichte der speziellen Situation des Flüchtlings unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im Verfolgerstaat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten wären (VwGH E 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).

Eine inländische Fluchtalternative liegt vor, wenn Asylsuchende, die in Teilen ihres Herkunftslandes einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, in anderen Landesteilen frei von Furcht vor Verfolgung leben können und ihnen die Inanspruchnahme inländischen Schutzes in diesen Landesteilen auch zumutbar ist (VwGH E 15.03.2001, 99/20/0134), wobei das einer inländischen Fluchtalternative innewohnende Zumutbarkeitskalkül voraussetzt, dass die betroffene Person im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter III.2 ausgeführt, erachtet der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund - Verlassen des Herkunftsstaates wegen der schlechten finanziellen Situation - als glaubwürdig.Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter römisch drei.2 ausgeführt, erachtet der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund - Verlassen des Herkunftsstaates wegen der schlechten finanziellen Situation - als glaubwürdig.

Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer jedoch weder eine Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen, noch eine auf Grund der Nationalität oder der Rasse sowie der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorgebracht, noch ist eine solche ersichtlich.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.

ad § 8 AsylG 2005ad Paragraph 8, AsylG 2005

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 2 lit. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Gemäß Absatz 2, lit. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.

§ 8 AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen § 8 AsylG 1997, welcher auf § 57 Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist entsprechend dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Neufassung von § 57 FrG (VwGH E 16.07.2003, 2003/01/0059) die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen.Paragraph 8, AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen Paragraph 8, AsylG 1997, welcher auf Paragraph 57, Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist entsprechend dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Neufassung von Paragraph 57, FrG (VwGH E 16.07.2003, 2003/01/0059) die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, heranzuziehen.

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose, für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen, wobei etwaige bis dato aufgetretene Verstöße in der in § 8 AsylG iVm § 50 FPG umschriebenen Art durch den betreffenden Staat zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose, für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen, wobei etwaige bis dato aufgetretene Verstöße in der in Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG umschriebenen Art durch den betreffenden Staat zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (für viele VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), wobei die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates jenen entsprechen, die von der Rechtsprechung für die Zurechnung privater Verfolgungshandlungen an den Staat bei der Gewährung von Asyl gestellt wurden (VwGH E 08.06.2000, 2000/20/0141).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).

Herrscht in einem Staat jedoch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat jedoch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453), wobei die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz etwa Nahrung und Unterkunft, sowie die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich zu berücksichtigen sind (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Artikel 3, EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453), wobei die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz etwa Nahrung und Unterkunft, sowie die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich zu berücksichtigen sind (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Wie bereits oben unter IV.2 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Pakistan einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unterworfen zu werden.Wie bereits oben unter römisch vier.2 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Pakistan einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 unterworfen zu werden.

Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen (siehe II.2.2.1 Allgemeine Lage) als zumutbar angenommen werden. Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen.Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen (siehe römisch zwei.2.2.1 Allgemeine Lage) als zumutbar angenommen werden. Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, zumal der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise gelegentlich in der Landwirtschaft tätig war. Aus dem Akt ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Familienverband keine Aufnahme mehr finden würde.

Der Beschwerdeführer kommt aus dem Norden des Punjab; XXXX. Dabei handelt es sich um ein von den Flutkatastrophen 2010 und 2011 nahezu unbehelligt gebliebenes Gebiet, so dass auch aus diesem Umstand keine Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.Der Beschwerdeführer kommt aus dem Norden des Punjab; römisch 40 . Dabei handelt es sich um ein von den Flutkatastrophen 2010 und 2011 nahezu unbehelligt gebliebenes Gebiet, so dass auch aus diesem Umstand keine Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine ausweglose existenzbedrohende Situation geraten würde.

Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Ebenso deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.

Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.

zur Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 Z 3 AsylGzur Anwendbarkeit des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG

Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 1); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 2); der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat (Z 3) oder der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt (Z 4).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer eins,); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 2,); der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat (Ziffer 3,) oder der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt (Ziffer 4,).

Gemäß Abs. 2 lit. cit. darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.Gemäß Absatz 2, lit. cit. darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.

Gemäß Abs. 3 lit. cit. beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren eine Woche.Gemäß Absatz 3, lit. cit. beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren eine Woche.

Gemäß Abs. 4 lit. cit. hat der Asylgerichtshof im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz handelt.Gemäß Absatz 4, lit. cit. hat der Asylgerichtshof im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz handelt.

Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.Gemäß Absatz 5, lit. cit. ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.

Die Anwendung des § 33 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 setzt zunächst voraus, dass der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat, wobei unter Verfolgung gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen ist. Demgemäß fallen unter den Begriff Verfolgung alle von der allgemeinen Umschreibung in Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie erfassten Handlungen, einschließlich der in der demonstrativen Aufzählung des Art. 9 Abs. 2 Statusrichtlinie genannten Handlungen (VwGH 28.06.2011, 2011/01/0099).Die Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt zunächst voraus, dass der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat, wobei unter Verfolgung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie zu verstehen ist. Demgemäß fallen unter den Begriff Verfolgung alle von der allgemeinen Umschreibung in Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie erfassten Handlungen, einschließlich der in der demonstrativen Aufzählung des Artikel 9, Absatz 2, Statusrichtlinie genannten Handlungen (VwGH 28.06.2011, 2011/01/0099).

Gemäß Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (lit.a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit.a beschriebenen Weise betroffen ist (lit.b) als Verfolgung im Sinne der GFK. Art. 9 Abs. 2 Statusrichtlinie führt exemplarisch dazu auf die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit.a), gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit.b), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit.c), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit.d), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen (lit.e) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit.f).Gemäß Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Litera a,), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (Litera b,) als Verfolgung im Sinne der GFK. Artikel 9, Absatz 2, Statusrichtlinie führt exemplarisch dazu auf die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Litera a,), gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Litera b,), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Litera c,), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Litera d,), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen (Litera e,) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Litera f,).

§ 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 bzw. dem § 6 Z 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (in der Folge: AsylG 1997). Zur Auslegung lässt sich daher die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs heranziehen.Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 entspricht dem bisherigen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, bzw. dem Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (in der Folge: AsylG 1997). Zur Auslegung lässt sich daher die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs heranziehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Z 1 AsylG 1997 setzt die Anwendung desselben voraus, dass dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich keine Behauptungen zu einer ihnen drohenden Verfolgung, also eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, zu entnehmen sind. Im Hinblick auf das "Offensichtlichkeitskalkül" kann dabei auch die unzureichende Intensität des drohenden Eingriffs nur zur Subsumtion des Vorbringens unter diesen Tatbestand führen, wenn der Fall in dieser Hinsicht völlig eindeutig ist und keine Abgrenzungsfragen aufwirft. Auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben im Asylverfahren kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (VwGH 01.04.2004, 2002/20/0347; 29.03.2007, 2004/20/0081).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 setzt die Anwendung desselben voraus, dass dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich keine Behauptungen zu einer ihnen drohenden Verfolgung, also eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, zu entnehmen sind. Im Hinblick auf das "Offensichtlichkeitskalkül" kann dabei auch die unzureichende Intensität des drohenden Eingriffs nur zur Subsumtion des Vorbringens unter diesen Tatbestand führen, wenn der Fall in dieser Hinsicht völlig eindeutig ist und keine Abgrenzungsfragen aufwirft. Auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben im Asylverfahren kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (VwGH 01.04.2004, 2002/20/0347; 29.03.2007, 2004/20/0081).

Das Bundesasylamt hat seine Entscheidung, den gegenständlichen Antrag im Flughafenverfahren abzuweisen, auf § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gestützt, und damit die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Heimatland geltend gemacht habe.Das Bundesasylamt hat seine Entscheidung, den gegenständlichen Antrag im Flughafenverfahren abzuweisen, auf Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gestützt, und damit die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Heimatland geltend gemacht habe.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt tatsächlich keine dem oben unter Punkt IV.4.1.2.1 wiedergegebenen Art. 9 Statusrichtlinie entsprechende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht, sondern - seinem Vorbringen vollinhaltlich folgend - seine Ausreise ausschließlich mit seiner tristen wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat begründet.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt tatsächlich keine dem oben unter Punkt römisch vier.4.1.2.1 wiedergegebenen Artikel 9, Statusrichtlinie entsprechende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat geltend gemacht, sondern - seinem Vorbringen vollinhaltlich folgend - seine Ausreise ausschließlich mit seiner tristen wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat begründet.

Diese Einschätzung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages wurde auch durch UNHCR bestätigt (AS 149).

Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 vorliegen.Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 vorliegen.

Zusammenfassend erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht berechtigt und war daher spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG 2005 ist über eine Ausweisung im Flughafenverfahren nicht abzusprechen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG 2005 ist über eine Ausweisung im Flughafenverfahren nicht abzusprechen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden. Aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar und es wurde in der Beschwerde nichts Neues bzw. Ergänzendes vorgebracht. Der Sachverhalt erschien dem erkennenden Senat daher weder in entscheidenden Punkten als nicht richtig noch als ergänzungsbedürftig. Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Flughafenverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, offensichtlich unbegründete Asylanträge, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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