TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/30 C8 402857-1/2008

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Veröffentlicht am 30.04.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C8 402857-1/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2008, AZ. 08 07.733-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.09.2008, AZ. 08 07.733-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I. Nr. 76/1997 idF BGBl I. Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. Nr. 76/1997 idgF, und § 10 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, idgF, und Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 25.08.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. In der vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST aufgenommenen Niederschrift vom 26.08.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er zur Religion der Sunniten gehören würde. Es habe in seinem Dorf eine Versammlung von Schiiten gegeben, an der er teilgenommen habe. Das habe der Gruppierung der "Ehle Sunnat" nicht gefallen und hätten diese ihm mit dem Umbringen bedroht. Darum habe er sein Land verlassen.

1.2. Auf die Aufforderung hin, dem Bundesasylamt nochmals zu erklären, wie er nach Österreich gekommen sei, gab dieser an, dass er am 05.07.2008 von Pakistan weggefahren und in den Iran gereist sei. Weitere Länder wisse er nicht. Dann sei er über den Landweg in einem LKW versteckt nach Österreich gereist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer wo anders auch einen Asylantrag gestellt habe, verneinte dieser. Es sei demnach sein erster Antrag.

Auf die Frage unter welchen Lebensumständen der Beschwerdeführer in seinem Heimatland gelebt habe, gab dieser an, ein eigenes Taxi gehabt zu haben. Er sei selbstständig erwerbstätig gewesen.

Auf die Frage, wo seine Verwandten und Angehörigen leben würden, gab dieser an, dass seine Eltern in Pakistan leben würden. Er habe 2 Brüder und 3 Schwestern, die in Pakistan leben. Seine Ehefrau und seine 3 Kinder würden auch in Pakistan leben. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Bereich der EU, in Norwegen oder Island Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde, gab dieser an, dass er hier keine Verwandte habe.

Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe, gab dieser an, dass er früher ein Sunnit gewesen sei. Vor 6 Monaten sei er zu einem Schiiten geworden. Die Sunniten hätten ihn in seinem Dorf bedroht. Sie hätten Angst, dass seine ganze Familie zu Schiiten werden würde. Sie hätten gesagt, dass sie ihn als ersten umbringen würden, weil er als erster zu einem Schiiten würde. Deshalb habe er sein Land verlassen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland vorbestraft sei bzw. strafbare Handlungen begangen habe, verneinte dieser. Er sei weder in seinem Heimatland noch sonst wo vorbestraft. Die Frage, ob der Beschwerdeführer Probleme mit der Polizei, dem Militär, staatlichen Organisationen oder Behörden, Institutionen oder Privatpersonen seines Heimatlandes gehabt habe, verneinte dieser. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland befürchten würde, gab dieser an, dass ihn die Sunniten umbringen würden. Auf die Frage, ob es für ihn möglich gewesen sei, in einem anderen Teil des Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu erlangen, gab dieser an, dass ihn die Sunniten in ganz Pakistan ausfindig machen könnten.

In der mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt Eisenstadt aufgenommenen Niederschrift gab dieser auf die Frage, ob er in ärztlicher Behandlung stehen würde und/oder Medikamente nehmen würde, an, dass dies nicht der Fall sei und er gesund sei. Auf die Frage, ob er anlässlich seiner bisherigen Einvernahme in Traiskirchen die Wahrheit gesagt habe, bejahte dieser diesen Umstand. Die Frage, ob er seine bisherigen Angaben aufrecht erhalten würde, bejahte dieser.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer aus eigenem und vorweg diesbezüglich Änderungen und/oder Ergänzungen vornehmen wolle, verneinte dieser. Er habe Angst vor den Sunniten, was er auch schon vorgebracht habe. Er habe nichts mehr zu ergänzen bzw. hinzuzufügen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen würde, verneinte dieser. Auf die Frage, wie es sich diesbezüglich in Pakistan verhalten würde und sich dort noch jemand von seiner Familie aufhalten würde, gab dieser an, dass seine gesamte Familie, seine Frau und seine 3 Kinder nach wie vor in Pakistan leben würden. Dies würde auch für seine sonstige Familie, seine Eltern, Vater und Mutter und seine Geschwister (er habe 3 Schwestern und 2 Brüder) gelten. Auf die Frage, wo die Familie in Pakistan leben würde (gemeint: seine Frau und seine Kinder), gab dieser an, dass seine gesamte Familie, darunter auch seine Eltern im Dorf XXXX, welches im Bezirk XXXX, im Punjab, leben würden. Er bzw. seine Familie stamme aus diesem Dorf und habe auch vor seiner Ausreise in diesem Dorf gelebt. Er habe dort mit seiner Familie im Haus seiner Eltern gelebt. Seine Familie und seine Eltern würden nach wie vor in diesem Haus leben.Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer aus eigenem und vorweg diesbezüglich Änderungen und/oder Ergänzungen vornehmen wolle, verneinte dieser. Er habe Angst vor den Sunniten, was er auch schon vorgebracht habe. Er habe nichts mehr zu ergänzen bzw. hinzuzufügen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen würde, verneinte dieser. Auf die Frage, wie es sich diesbezüglich in Pakistan verhalten würde und sich dort noch jemand von seiner Familie aufhalten würde, gab dieser an, dass seine gesamte Familie, seine Frau und seine 3 Kinder nach wie vor in Pakistan leben würden. Dies würde auch für seine sonstige Familie, seine Eltern, Vater und Mutter und seine Geschwister (er habe 3 Schwestern und 2 Brüder) gelten. Auf die Frage, wo die Familie in Pakistan leben würde (gemeint: seine Frau und seine Kinder), gab dieser an, dass seine gesamte Familie, darunter auch seine Eltern im Dorf römisch 40 , welches im Bezirk römisch 40 , im Punjab, leben würden. Er bzw. seine Familie stamme aus diesem Dorf und habe auch vor seiner Ausreise in diesem Dorf gelebt. Er habe dort mit seiner Familie im Haus seiner Eltern gelebt. Seine Familie und seine Eltern würden nach wie vor in diesem Haus leben.

Auf die Frage, von wann bis wann der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus im Dorf XXXX gelebt habe, gab dieser an, von Geburt an bis zur Ausreise. Auf die Frage, wann, wie und wohin er sein Elternhaus in XXXX verlassen habe, gab dieser an, dass er dies alleine, ohne Schlepperbegleitung, mit einem Autobus, mit einem normalen Linienbus, nach Lahore verlassen habe. Noch am selben Tag seien er und der Schlepper mit dem Zug nach Quetta gefahren. Dort hätten sie übernachtet. Am nächsten Tag sei er an einen Lenker eines Kastenwagens übergeben worden, der ihn dann auf der Ladefläche versteckt und ihn in den Iran gebracht habe. Wohin man ihn in den Iran gebracht habe, wisse er nicht. Vom Iran aus sei er auf Ladeflächen von verschiedenen LKW's gefahren, wobei er ca. sieben Mal die LKW's gewechselt habe, bevor er am 26.08.2008 in Österreich eingetroffen sei.Auf die Frage, von wann bis wann der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus im Dorf römisch 40 gelebt habe, gab dieser an, von Geburt an bis zur Ausreise. Auf die Frage, wann, wie und wohin er sein Elternhaus in römisch 40 verlassen habe, gab dieser an, dass er dies alleine, ohne Schlepperbegleitung, mit einem Autobus, mit einem normalen Linienbus, nach Lahore verlassen habe. Noch am selben Tag seien er und der Schlepper mit dem Zug nach Quetta gefahren. Dort hätten sie übernachtet. Am nächsten Tag sei er an einen Lenker eines Kastenwagens übergeben worden, der ihn dann auf der Ladefläche versteckt und ihn in den Iran gebracht habe. Wohin man ihn in den Iran gebracht habe, wisse er nicht. Vom Iran aus sei er auf Ladeflächen von verschiedenen LKW's gefahren, wobei er ca. sieben Mal die LKW's gewechselt habe, bevor er am 26.08.2008 in Österreich eingetroffen sei.

Auf die Frage, wie viel der Beschwerdeführer für die Schlepper bezahlt habe, gab dieser an, dass er für die Reise von Pakistan nach Österreich etwa 600.000 Rupien, welche ungefähr 6.000 Euro entsprechen würden, bezahlt habe. Auf die Frage, wie er diesen relativ hohen Betrag finanziert habe, gab dieser an, dass er sein eigenes Taxi verkauft habe. Er habe für das Taxi 650.000 Rupien bekommen. In Österreich wohne er zur Zeit bei zwei anderen pakistanischen Staatsbürgern, die er während seines Aufenthaltes in Österreich getroffen habe. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren würde, gab dieser an, dass die zwei Pakistani, bei denen er wohne, ihn versorgen bzw. unterstützen würden. Diese würden ebenfalls aus XXXX stammen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer zufällig hier in Österreich auf diese getroffen sei, bejahte dieser. Er habe diese zufällig während eines Spaziergangs in Traiskirchen getroffen.Auf die Frage, wie viel der Beschwerdeführer für die Schlepper bezahlt habe, gab dieser an, dass er für die Reise von Pakistan nach Österreich etwa 600.000 Rupien, welche ungefähr 6.000 Euro entsprechen würden, bezahlt habe. Auf die Frage, wie er diesen relativ hohen Betrag finanziert habe, gab dieser an, dass er sein eigenes Taxi verkauft habe. Er habe für das Taxi 650.000 Rupien bekommen. In Österreich wohne er zur Zeit bei zwei anderen pakistanischen Staatsbürgern, die er während seines Aufenthaltes in Österreich getroffen habe. Auf die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich finanzieren würde, gab dieser an, dass die zwei Pakistani, bei denen er wohne, ihn versorgen bzw. unterstützen würden. Diese würden ebenfalls aus römisch 40 stammen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer zufällig hier in Österreich auf diese getroffen sei, bejahte dieser. Er habe diese zufällig während eines Spaziergangs in Traiskirchen getroffen.

Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer am 01.07.2008 sein Elternhaus in XXXX und in weiterer Folge Pakistan verlassen habe, gab dieser an, dass seine Familie sunnitischen Glaubens sei und er ein Sunnit sei. Im Mai des Jahres 2008 sei er Schiit geworden. Ab diesem Zeitpunkt sei er von den Sunniten telefonisch bedroht worden. Über diese telefonische Bedrohungen habe er dann mit den Schiiten gesprochen und verneinte, dass es sich bei den Sunniten, von denen er bedroht werden würde, um eine bei ihnen sehr einflussreiche und große Organisation handeln würde und er auf sein Leben aufpassen bzw. achten solle. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer davon ausgehen würde bzw. sagen könne, dass diese telefonischen Drohungen, die im Mai des Jahres 2008 begonnen hätten, von den Sunniten erfolgt sei, gab dieser an, dass ihm dies von den Schiiten mit denen er über die telefonischen Drohungen gesprochen habe, gesagt worden sei.Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer am 01.07.2008 sein Elternhaus in römisch 40 und in weiterer Folge Pakistan verlassen habe, gab dieser an, dass seine Familie sunnitischen Glaubens sei und er ein Sunnit sei. Im Mai des Jahres 2008 sei er Schiit geworden. Ab diesem Zeitpunkt sei er von den Sunniten telefonisch bedroht worden. Über diese telefonische Bedrohungen habe er dann mit den Schiiten gesprochen und verneinte, dass es sich bei den Sunniten, von denen er bedroht werden würde, um eine bei ihnen sehr einflussreiche und große Organisation handeln würde und er auf sein Leben aufpassen bzw. achten solle. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer davon ausgehen würde bzw. sagen könne, dass diese telefonischen Drohungen, die im Mai des Jahres 2008 begonnen hätten, von den Sunniten erfolgt sei, gab dieser an, dass ihm dies von den Schiiten mit denen er über die telefonischen Drohungen gesprochen habe, gesagt worden sei.

Auf die Frage, auf welche Art und Weise er telefonisch bedroht worden sei, gab dieser an, dass sie ihn gefragt hätten, warum er zu den Schiiten übergetreten wäre und ihm gesagt hätten, dass sie ihn nicht überleben lassen würden. Auf die Frage, warum er eigentlich vom sunnitischen zum schiitischen Glauben übergetreten sei und was der Beweggrund gewesen wäre, gab dieser an, dass er einige Freunde gehabt hätte, die Schiiten gewesen seien. Er habe am schiitischen Glauben gefallen gefunden. Auf die Frage, woran der Beschwerdeführer Gefallen gefunden habe, gab dieser an, dass er einige Male Versammlungen von Schiiten besucht habe, die ihm gut gefallen hätten. Deshalb habe er zum schiitischen Glauben gewechselt. Auf die Frage, was dem Beschwerdeführer konkret gefallen bzw. bei den Versammlungen der Schiiten in ihm den Entschluss erweckt habe, vom sunnitischen zum schiitischen Glauben zu wechseln, gab dieser an, dass ihm die Feier gefallen habe, die die Schiiten im Monat Muharran feiern würden. Die Schiiten würden im Monat Muharran ein zehn Tage langes Fest, welches die Sunniten nicht feiern würden, haben. Diese Feier habe ihm besonders gut gefallen und habe auch der Grund darin gelegen, warum er dann zum schiitischen Glauben gewechselt sei.

Auf die Frage, wie der Wechsel erfolgt sei und wie diese Zeremonie vor sich gegangen sei, gab dieser an, dass er zu einem schiitischen Imam in eine schiitische Moschee gegangen sei. Diese hätten ihn dann als Schiiten registriert bzw. eingetragen. Auf die Frage, wann diese Registrierung bzw. diese Eintragung erfolgt sei, gab dieser an, im Mai 2008. Auf die Frage, wann im Mai 2008, gab dieser an, dies nicht mehr zu wissen. Auf die Frage, ob es eher Anfang, Mitte oder Ende Mai 2008 gewesen sei, gab dieser an, dass er dies nicht wisse. Auf die Frage in welcher Moschee er damals gewesen sei, gab dieser an, in XXXX, in der Moschee XXXX. Die besagten Drohanrufe hätten Ende 2008 begonnen.Auf die Frage, wie der Wechsel erfolgt sei und wie diese Zeremonie vor sich gegangen sei, gab dieser an, dass er zu einem schiitischen Imam in eine schiitische Moschee gegangen sei. Diese hätten ihn dann als Schiiten registriert bzw. eingetragen. Auf die Frage, wann diese Registrierung bzw. diese Eintragung erfolgt sei, gab dieser an, im Mai 2008. Auf die Frage, wann im Mai 2008, gab dieser an, dies nicht mehr zu wissen. Auf die Frage, ob es eher Anfang, Mitte oder Ende Mai 2008 gewesen sei, gab dieser an, dass er dies nicht wisse. Auf die Frage in welcher Moschee er damals gewesen sei, gab dieser an, in römisch 40 , in der Moschee römisch 40 . Die besagten Drohanrufe hätten Ende 2008 begonnen.

Auf die Frage, ob es abgesehen von den besagten Drohanrufen auch zu körperlichen Angriffen bzw. Attacken auf seine Person gekommen sei, gab dieser an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Er sei nur telefonisch bedroht worden.

Auf die Frage, wann er den letzten Drohanruf erhalten habe, gab dieser an, dass er das Festnetztelefon abgemeldet habe, nachdem er einige telefonische Bedrohungen erhalten hatte. Auf die Frage, nach wie vielen Drohanrufen diese Abmeldung erfolgt sei, gab dieser an, nach drei Drohanrufen. Auf die Frage, wann er sein Festnetz abgemeldet habe, gab dieser an, dass dies noch im Mai des Jahres 2008 gewesen sei.

Auf die Frage, was in weiterer Folge passiert sei, nachdem er im Mai 2008 sein Festnetz abgemeldet habe, gab dieser an, nicht direkt bedroht worden zu sein, obwohl er auch danach bemerkt, bzw. feststellen habe müssen, dass er bei seinen Taxifahrten beobachtet werden würde. Einmal sei auch ein Freund von ihm, der damals mit seinem Taxi unterwegs gewesen wäre, von bewaffneten Personen aufgehalten worden.

Auf die Frage, was bei dieser besagten Anhaltung seines Freundes passiert sei, gab dieser an, dass sie nach seinem Namen gefragt hätten. Auf die Frage, was abgesehen davon noch passiert sei, gab dieser an, dass eine von den Personen die damals das Taxi aufgehalten hätte gemeint hätte, dass er nicht derselbe sei. Auf die Frage, wann es zu dieser besagten Anhaltung seines Freundes gekommen sei, gab dieser an, dass dies Mitte Juni um den 14. Juni 2008 gewesen sei.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass er von den Schiiten erfahren bzw. gehört habe, dass es sich bei seiner Bedrohung um eine große bzw. einflussreiche sunnitische Gruppe handeln würde, gab dieser an, dass es Sunniten seien. Auf die Frage von welcher Gruppe der Sunniten er konkret bedroht werden würde, gab dieser an, dies nicht zu wissen. Es würde viele verschiedene Gruppen von Sunniten geben; Von welcher er nun konkret bedroht werde, wisse er allerdings nicht.

Auf die Frage, wie viele Sunniten und wie viele Schiiten in XXXX leben würden, gab dieser an, dass in XXXX mehr Sunniten leben würden. Auf die Frage, wie viel mehr dort leben würden, gab dieser an, dies nicht sagen zu können. In XXXX seien ca. 80 Prozent der Bevölkerung Sunniten und ca. 20% Schiiten. Auf die Frage, ob in Punjab mehr Schiiten oder Sunniten leben würden, gab dieser an, dass im gesamten Pakistan es mehr Sunniten als Schiiten geben würde. So auch im Punjab. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass es zu keinen persönlichen Zusammentreffen zwischen den Bedrohern und dem Beschwerdeführer gekommen sei und er auch keinen sonstigen körperlichen Angriffen bzw. Attacken ausgesetzt gewesen wäre, gab dieser an, dass dies stimmen würde. Die Frage, ob es stimmen würde, dass es zwischen Mai 2008 und seiner Ausreise im Juli 2008 zu keinen weiteren ihn persönlich betreffenden Vor- bzw. Zwischenfälle gekommen sei, bejahte dieser diesen Umstand. Auf die Frage, was dem Beschwerdeführer konkret am 01.07.2008 bewogen habe sein Elternhaus in XXXX und in weiterer Folge Pakistan zu verlassen, gab dieser an, dass vor ca. drei Jahren ein Führer der Schiiten, nämlich ein gewisser XXXX von Sunniten ermordet worden zu sein. Er habe Angst gehabt, dass ihm das gleiche Schicksal drohen würde bzw. könnte. Auf die Frage, wo dieser besagte XXXX vor ca. drei Jahren ermordet worden sei, gab dieser an im Dorf XXXX, welches ebenfalls im Bezirk XXXX, liegen würde.Auf die Frage, wie viele Sunniten und wie viele Schiiten in römisch 40 leben würden, gab dieser an, dass in römisch 40 mehr Sunniten leben würden. Auf die Frage, wie viel mehr dort leben würden, gab dieser an, dies nicht sagen zu können. In römisch 40 seien ca. 80 Prozent der Bevölkerung Sunniten und ca. 20% Schiiten. Auf die Frage, ob in Punjab mehr Schiiten oder Sunniten leben würden, gab dieser an, dass im gesamten Pakistan es mehr Sunniten als Schiiten geben würde. So auch im Punjab. Auf die Frage, ob es richtig sei, dass es zu keinen persönlichen Zusammentreffen zwischen den Bedrohern und dem Beschwerdeführer gekommen sei und er auch keinen sonstigen körperlichen Angriffen bzw. Attacken ausgesetzt gewesen wäre, gab dieser an, dass dies stimmen würde. Die Frage, ob es stimmen würde, dass es zwischen Mai 2008 und seiner Ausreise im Juli 2008 zu keinen weiteren ihn persönlich betreffenden Vor- bzw. Zwischenfälle gekommen sei, bejahte dieser diesen Umstand. Auf die Frage, was dem Beschwerdeführer konkret am 01.07.2008 bewogen habe sein Elternhaus in römisch 40 und in weiterer Folge Pakistan zu verlassen, gab dieser an, dass vor ca. drei Jahren ein Führer der Schiiten, nämlich ein gewisser römisch 40 von Sunniten ermordet worden zu sein. Er habe Angst gehabt, dass ihm das gleiche Schicksal drohen würde bzw. könnte. Auf die Frage, wo dieser besagte römisch 40 vor ca. drei Jahren ermordet worden sei, gab dieser an im Dorf römisch 40 , welches ebenfalls im Bezirk römisch 40 , liegen würde.

Auf die Frage, wie dieser Vorfall im Zusammenhang mit seiner persönlichen Situation stehen würde, gab dieser an, dass er dies auch seinen schiitischen Freunden erzählt habe. Diese hätten ihm gesagt, dass sie schon damals nicht einmal ihren Führer hätten schützen können und es für ihn das Beste sein würde, wenn er das Land verlasse, was er dann auch gemacht habe. Auf die Frage was gewesen wäre, wenn er der für ihn bestehenden Verfolgungssituation mit einer einfachen Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb Pakistan aus dem Weg gegangen wäre bzw. warum er nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, gab dieser an, dass seine schiitischen Freunde gemeint hätten, dass es für ihn das Beste sei, wenn er das Land verlassen würde. Auf die Frage, ob seine schiitischen Freunde in Pakistan verblieben wären und diese selbst nichts zu befürchten gehabt hätten, gab dieser an, dass er auch schon telefonisch bedroht worden sei. Vielleicht hätten die Sunniten Angst, dass aufgrund seines Glaubenswechsels auch seine gesamte Familie wechseln würde bzw. könnte. Vielleicht hätten sie dies verhindern wollen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer daran glauben würde, dass es jemanden aus seiner Familie beim sunnitischen Glauben gehalten hätte bzw. halten würde, wenn er von den Sunniten getötet worden wäre, bzw. getötet werden würde, gab dieser an, dies nicht zu wissen. Auf die Frage, was seine Familie noch vom sunnitischen Glauben halten hätte sollen, wenn er von Sunniten ermordet worden wäre, gab dieser an, dies nicht zu wissen. Die Frage, ob dies der konkrete Grund gewesen sei, der ihn bewogen habe, sein Heimatland zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag zu stellen, bejahte dieser.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Pakistan politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Bewegung gewesen sei, verneinte dieser. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Pakistan jemals in Haft und/oder festgenommen worden sei, verneinte dieser. Ebenso wurde von diesem eine persönliche Verfolgung von Seiten staatlicher Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dergleichen ausgesetzt, verneint. Die Frage, ob der Beschwerdeführer sonstige Probleme und oder Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dergleichen in Pakistan gehabt habe, verneinte dieser. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner telefonischen Drohungen um Schutz an staatliche Stellen, sprich an die Polizei gewandt habe, bejahte dieser. Auf die Frage, wann und wo er eine Anzeige erstattet habe, gab dieser an, dass dies in einer Polizeidienststelle in XXXX gewesen sei. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Es müsse bzw. dürfe so im Juni des Jahres 2008 gewesen sein.Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Pakistan politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Bewegung gewesen sei, verneinte dieser. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Pakistan jemals in Haft und/oder festgenommen worden sei, verneinte dieser. Ebenso wurde von diesem eine persönliche Verfolgung von Seiten staatlicher Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dergleichen ausgesetzt, verneint. Die Frage, ob der Beschwerdeführer sonstige Probleme und oder Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dergleichen in Pakistan gehabt habe, verneinte dieser. Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner telefonischen Drohungen um Schutz an staatliche Stellen, sprich an die Polizei gewandt habe, bejahte dieser. Auf die Frage, wann und wo er eine Anzeige erstattet habe, gab dieser an, dass dies in einer Polizeidienststelle in römisch 40 gewesen sei. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Es müsse bzw. dürfe so im Juni des Jahres 2008 gewesen sein.

Auf die Frage, was die Polizei betreffend seiner Anzeige bzw. Meldung gemacht habe, gab dieser an, dass sie auf sein Vorbringen gesagt hätten, dass sie der Sache nachgehen würden. Die Täter könnten aber nicht ausgeforscht werden, zumindest nicht bis zu seiner Ausreise. Auf die Frage, was er glauben würde, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Pakistan drohen bzw. passieren würde, gab dieser an, dass er Angst habe, dass sein Leben in Pakistan in Gefahr sei. Auf die Frage, weshalb dies der Fall sei, gab dieser an, weil er vom sunnitischen zum schiitischen Glauben gewechselt sei. Auf die Frage, was wäre, wenn er im Falle der Rückkehr, zum Beispiel sich in Islamabad bzw. in Lahore niederlassen würde, gab dieser an, dass er Angst habe, dass er auch dort von den Sunniten verfolgt werden würde. Auf die Frage, ob dies von den Sunniten, von denen er zu Hause telefonisch bedroht worden sei, gewesen sei, bejahte dieser. Auf die Frage, wie diese Sunniten einerseits von seiner Rückkehr und andererseits von seinen Aufenthalten in Islamabad bzw. in Lahore erfahren hätten, gab dieser an, dass er zum Beispiel in Pakistan mit seiner Familie Kontakt aufnehmen würde. Es könnte sein, dass davon auch die Sunniten erfahren würden. Auf die Frage, wann und wo der Beschwerdeführer Anzeige erstattet habe, gab dieser an, dass dies in der Polizeidienststelle in XXXX gewesen sei. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Es müsse bzw. dürfe so im Juni des Jahres 2008 gewesen sein.Auf die Frage, was die Polizei betreffend seiner Anzeige bzw. Meldung gemacht habe, gab dieser an, dass sie auf sein Vorbringen gesagt hätten, dass sie der Sache nachgehen würden. Die Täter könnten aber nicht ausgeforscht werden, zumindest nicht bis zu seiner Ausreise. Auf die Frage, was er glauben würde, was ihm im Falle einer Rückkehr nach Pakistan drohen bzw. passieren würde, gab dieser an, dass er Angst habe, dass sein Leben in Pakistan in Gefahr sei. Auf die Frage, weshalb dies der Fall sei, gab dieser an, weil er vom sunnitischen zum schiitischen Glauben gewechselt sei. Auf die Frage, was wäre, wenn er im Falle der Rückkehr, zum Beispiel sich in Islamabad bzw. in Lahore niederlassen würde, gab dieser an, dass er Angst habe, dass er auch dort von den Sunniten verfolgt werden würde. Auf die Frage, ob dies von den Sunniten, von denen er zu Hause telefonisch bedroht worden sei, gewesen sei, bejahte dieser. Auf die Frage, wie diese Sunniten einerseits von seiner Rückkehr und andererseits von seinen Aufenthalten in Islamabad bzw. in Lahore erfahren hätten, gab dieser an, dass er zum Beispiel in Pakistan mit seiner Familie Kontakt aufnehmen würde. Es könnte sein, dass davon auch die Sunniten erfahren würden. Auf die Frage, wann und wo der Beschwerdeführer Anzeige erstattet habe, gab dieser an, dass dies in der Polizeidienststelle in römisch 40 gewesen sei. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Es müsse bzw. dürfe so im Juni des Jahres 2008 gewesen sein.

Auf die Frage, wie die Sunniten einerseits von seiner Rückkehr und andererseits von seinem Aufenthalt in Islamabad bzw. in Lahore erfahren hätten, gab dieser an, dass er zum Beispiel in Pakistan mit seiner Familie Kontakt aufnehmen würde. Es könnte sein, dass auch die Sunniten davon erfahren würden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer alles vorbringen habe können, was ihm bewogen habe, dass er sein Heimatland verlassen und ihn gegenwärtig an einer Rückkehr dorthin gehindert habe, bejahte dieser.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2008 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2008 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung seien die mit dem Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion Traiskirchen und beim Bundesasylamt, EAST-West und Außenstelle Eisenstadt aufgenommenen Niederschriften vom 26.08.2008, vom 02.09.2008 und vom 05.11.2008 herangezogen worden. Einsicht sei in dem von ihm in Vorlage gebrachten Personalausweis und den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Pakistan genommen worden.

Was die Feststellungen zur Identität und Nationalität betreffen würde, so sei festzuhalten, dass er einen Personalausweis in Vorlage gebracht habe, aus dem seine Identität und Nationalität hervorgehen würde. Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich müsse die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen werden, zumal auch der Beschwerdeführer selbst ausführe, illegal nach Österreich gekommen zu sein.

Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes beruhen. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt werden und somit keine Bedenken bestehen würden sich darauf zu stützen. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben würden sich auf die Inhalte seiner in diesen Punkten nicht widerlegbaren Angaben beruhen.Die Feststellungen zu seinem Herkunftsland würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes beruhen. Diese sei gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt werden und somit keine Bedenken bestehen würden sich darauf zu stützen. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben würden sich auf die Inhalte seiner in diesen Punkten nicht widerlegbaren Angaben beruhen.

Der Beschwerdeführer würde ausführen, dass er deshalb Pakistan verlassen habe, weil er dort im Mai des Jahres 2008 drei Drohanrufe von Seiten der Sunniten seines Heimatdorfes erhalten habe, welche darin begründet gewesen wären, dass er im Mai des Jahres 2008 vom sunnitischen zum schiitischen Glauben gewechselt sei. Nach Mai 2008 hätte es keine weiteren Bedrohungen mehr gegeben, zumal er auch noch im Mai des Jahres 2008 sein Festnetztelefon abgemeldet habe. Sonstige Verfolgungen, insbesonders solche, die von staatlichen Stellen ausgegangen wären, seien nicht behauptet, sondern sogar dezidiert verneint worden. Er sei in Pakistan weder politisch tätig, noch Mitglied einer politischen Partei und/oder sonstigen Bewegung gewesen. Er habe sich in Pakistan weder in Haft befunden, noch sei er festgenommen worden.

Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht müsste nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeute die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden sei. Er hingegen habe während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen und würden daher von Seiten des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft werden.

Von der erkennenden Behörde werde der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, den dargestellten Verfolgungen - 3 Drohanrufe im Mai des Jahres 2008 - ausgesetzt gewesen zu sein, da er im Mai des Jahres 2008 vom sunnitischen zum schiitischen Glauben gewechselt sei, stelle er nur allgemein in den Raum ohne diese belegen und durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Aufgrund der Allgemeinheit, der mangelnden Nachvollziehbarkeit und der Widersprüchlichkeit des Vorbringens, könne diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.

Die erkennende Behörde gelange zur Einsicht, dass er lediglich eine Fluchtgeschichte konstruiere bzw. eine für ihn konstruierte Fluchtgeschichte einlerne, ohne auch nur im Geringsten persönlich davon betroffen gewesen zu sein. Dies sei inbesondere deshalb, da seine diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich und unplausibel seien.

So führte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung im Asylverfahren, die vor der Polizeiinspektion erfolgte, noch dezidiert aus, ein Sunnit zu sein und lediglich an schiitischen Versammlungen in seinem Dorf teilgenommen zu haben ("Er gehöre zu den Sunniten. Es gab Versammlungen in unserem Dorf von Schiiten. Ich habe daran teilgenommen. Das hat der Gruppierung der Ehle Sunnat nicht gefallen und sie haben mir mit dem Umbringen gedroht. Darum habe ich mein Land verlassen.")

Vor der EAST-West steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er - im Gegensatz zu seiner diesbezüglichen Beteuerung vor der Polizeiinspektion, nämlich, dass er zu den Sunniten gehören würde - verneinte bzw. ausführte, vor 6 Monaten ein Schiit geworden zu sein ("Früher sei er ein Sunnit gewesen. Vor 6 Monaten sei er zu einem Schiiten geworden. Die Sunniten, die in seinem Dorf gewohnt hätten, hätten ihn bedroht. Sie hätten Angst, dass seine ganze Familie zu Schiiten werden würde. Sie hätten gesagt, dass sie ihn allen Ernstes umbringen würden, weil er als Erster zu einem Schiiten würde. Deshalb habe er sein Land verlassen.") Wenn man seinen diesbezüglichen Ausführungen vor der EAST-West - die dortige Einvernahme erfolgte am 02.09.2008 - folgen würde, wäre er bereits im Februar/März des Jahres 2008 vom sunnitischen zum schiitischen Glauben gewechselt bzw. konvertiert. Demgegenüber führe er vor der Außenstelle Eisenstadt wiederum aus, erst im Mai des Jahres 2008 konvertiert zu sein bzw. vom sunnitischen zum schiitischen Glauben gewechselt zu sein.

Abgesehen von der Widersprüchlichkeit seiner diesbezüglichen Ausführungen sei auch festzuhalten, dass er keine plausiblen Gründe nennen bzw. keine plausible Erklärung abgeben könne, warum es eigentlich zu diesem besagtem Glaubenswechsel gekommen sei. Da sein etwaiger Glaubenswechsel einzig und allein in einem Fest begründet sei, welches seitens der alten Glaubensrichtung nicht gefeiert werden würde, erscheine dies äußerst unplausibel bzw. schwer nachvollziehbar. Dies gelte insbesondere für den Wechsel zu einer Glaubensrichtung, die eine wissentliche Minderheit im Heimat- bzw. Herkunftsstaat darstelle. In diesem Zusammenhang sei weiters festzuhalten, dass er auch keine plausiblen Gründe vorbringen könne, was den Sunniten in seinem Heimatdorf an einer etwaigen Ermordung seiner Person liegen hätte können bzw. welches Ziel mit seiner Ermordung verfolgt hätte werden sollen bzw. verfolgt hätte werden können. Bezüglich seiner Behauptung bzw. Ausführung, dass damit eine etwaige Konversion seiner restlichen Familie verhindert hätte werden sollen, sei festzuhalten, dass diesem nicht plausibel gefolgt werden könne, was schlussendlich auch insofern eingestanden werden musste, dass er sich zu der an ihn gerichteten Frage, warum seine Familie nach einer Ermordung durch Sunniten noch am sunnitischen Glauben festhalten hätte sollen, nicht äußerte bzw. schlussendlich schlicht und lapidar verneinte, es nicht zu wissen.

Unplausibel erscheine auch, dass zwischen Mai 2008 und seiner Ausreise im Juli des Jahres 2008 keine weiteren Maßnahmen gegen ihn gesetzt bzw. keine probateren Mittel angewandt worden seien, um das ihm bereits im Mai des Jahres 2008 Angedrohte umzusetzen bzw. zu erwirken, zumal er auch in dieser Zeit jederzeit für die Verfolger erreichbar gewesen wäre (bis zur Ausreise an seine Wohnadresse aufhältig bzw. wohnhaft; angeblich wahrgenommene Beobachtungen bei seinen Taxifahrten). Wenn die von ihm behauptete Verfolgung tatsächlich vorgelegen sei, bzw. bestanden hätte, müsse - beruhend auf der allgemeinen Lebenserfahrung - wohl auch davon auszugehen sein, dass es zwischen Mai und seiner Ausreise im Juli 2008 zu Verfolgungshandlungen bzw. zu weiteren Maßnahmen - zum Beispiel schriftliche Bedrohungen und oder persönliche Vorsprachen bei ihm zu Hause - gegen seine Person gekommen sei.

Zusammenfassend - gemeint in Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen gesehen, wobei auch festzuhalten sei, dass auch davon auszugehen sein müsse, dass er über die Ereignisse bzw. Geschehnisse von sich aus und aus eigenem umfangreicher, detaillierter und vor allem emotionaler erzählt hätte, als dies bei der Einvernahme bei der Außenstelle Eisenstadt der Fall gewesen wäre, wenn er tatsächlich persönlich davon betroffen gewesen wäre - sei bezüglich des Vorbringens zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen glaubhaft hervorgehen würde, dass in Pakistan unmittelbar und oder mittelbar persönliche staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt gewesen wäre, nicht festgestellt werden habe können.

Aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung zur Gewährung von Asyl führen könnte bzw. würde.Aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung zur Gewährung von Asyl führen könnte bzw. würde.

Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass selbst für den Fall, dass man davon ausgehen würde, dass sein Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde, festzuhalten sei, dass sein Vorbringen auch schon grundsätzlich nicht geeignet gewesen wäre, eine Asylgewährung zu begründen. Dies deshalb, da die Begründung seines Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finden würde, weil aus dieser keine konkret gegen seine Person gerichtete staatliche bzw. quasi staatliche Verfolgungen aus asylrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugungs- bzw. Gesinnung - ableitbar wäre.

Abgesehen davon, dass es den drei telefonischen Bedrohungen im Mai des Jahres 2008 an der geforderten Intensität gefehlt habe, um von einer asylrechtsrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen, sei festzuhalten, dass diese Verfolgung die von Sunniten seines Heimatdorfes ausgegangen sei, auch weder unmittelbar noch mittelbar den Staat Pakistan zugerechnet werden könne, zumal der Staat Pakistan sowohl in der Lage als auch Willens sei, seinen Einwohnern Schutz vor Verfolgung durch Dritte, insbesondere auch vor solchen, die von den Fundamentalisten ausgehen, zu gewähren. Dass der pakistanische Staat nicht fähig und oder Willens gewesen wäre, ihn vor den besagten "Bedrohern" zu beschützen bzw. seinen Schutz zu bieten, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden, sondern insofern auch widerlegt, indem er ausführte, dass eine diesbezügliche Anzeige entgegengenommen und ihm auch zugesagt worden wäre, seiner Anzeige nachzugehen.

Andererseits könne auch davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer auch jederzeit die zumutbare reale Möglichkeit offen gestanden sei, der vorgebrachten Verfolgungssituation in seinem Heimatdorf telefonische Bedrohung durch Sunniten seines Heimatdorfes - mit einer einfachen Wohnsitzverlegung innerhalb Pakistans - so z.B. nach Islamabad oder Lahore - aus dem Weg zu gehen, wobei festzuhalten sei, dass ihm diese reale Möglichkeit auch nach wie vor - so z.B. im Falle einer etwaigen Rückkehr - offen stehe. Dass ihm eine Wohnsitzverlegung und somit eine verfolgungsfreie Aufenthaltnahme in Pakistan - so z.B. im Islamabad oder Lahore - nicht möglich und zumutbar gewesen bzw. gegenwärtig wäre, hätte weder glaubhaft aus seinem Vorbringen entnommen werden können, noch sei dies aus der allgemeinen Lage in Pakistan ableitbar.

Aufgrund dieser Ausführungen sei auch seine Erklärung bzw. Behauptung, dass er im Falle einer Rückkehr aus den Gründen, die ihn schon zur Ausreise bewogen hätte, um sein Leben fürchten müsste, nicht nachvollziehbar bzw. müsse auch diese als Unglaubwürdigkeit gewertet werden. Seine diesbezüglichen Behauptungen bzw. Befürchtungen würden sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise, die für das Vorliegen der von ihm behaupteten bzw. befürchteten Verfolgungshandlungen sprechen würde, könne - wie bereits ausgeführt - dem Vorbringen nicht glaubhaft entnommen werden. Dem Bundesasylamt liege auch keine Information darüber vor, dass es in Pakistan zu einer gezielten Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern kommt bzw. kommen würde (vgl. Feststellungen).Aufgrund dieser Ausführungen sei auch seine Erklärung bzw. Behauptung, dass er im Falle einer Rückkehr aus den Gründen, die ihn schon zur Ausreise bewogen hätte, um sein Leben fürchten müsste, nicht nachvollziehbar bzw. müsse auch diese als Unglaubwürdigkeit gewertet werden. Seine diesbezüglichen Behauptungen bzw. Befürchtungen würden sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise, die für das Vorliegen der von ihm behaupteten bzw. befürchteten Verfolgungshandlungen sprechen würde, könne - wie bereits ausgeführt - dem Vorbringen nicht glaubhaft entnommen werden. Dem Bundesasylamt liege auch keine Information darüber vor, dass es in Pakistan zu einer gezielten Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern kommt bzw. kommen würde vergleiche Feststellungen).

Zu Spruchpunkt II. führte der das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) die einer Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten, vorliegen würden. Der Beschwerdeführer behaupte weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könne, zumal er selbst vor der Außenstelle Eisenstadt ausgeführt habe, weder in ärztlicher Behandlung zu stehen noch Medikamente zu nehmen und gesund zu sein.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte der das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) die einer Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten, vorliegen würden. Der Beschwerdeführer behaupte weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könne, zumal er selbst vor der Außenstelle Eisenstadt ausgeführt habe, weder in ärztlicher Behandlung zu stehen noch Medikamente zu nehmen und gesund zu sein.

Da sich Pakistan jedenfalls in Bezug auf die von den jüngsten militärischen Auseinandersetzungen in den Grenzgebieten zu Afghanistan (Region Bajur bzw. Provinz Südwaziristan) nicht betroffenen Gebieten, nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befinde und er unbestrittener Weise nicht aus dieser Region stammen würde und überdies jederzeit die Möglichkeit haben würde, sich frei nach seiner Wahl in Pakistan, so z.B. auch im Islamabad niederzulassen, könne bei Berücksichtigung sämtlich bekannter Tatsachen auch nicht festgestellt werden, dass sich für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ergeben würde.

Auch wenn sich die Lage der Menschrechte in Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in manchen Bereichen etwas problematisch darstellen würde, könne nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhalten würde, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthalts aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste von einen unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Auch der EGMR gehe in allgemeinen davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale medizinische und/ oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bieten würde. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen, die in seinem Fall nicht feststellbar seien, könne die Entscheidung den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Auch wenn sich die Lage der Menschrechte in Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in manchen Bereichen etwas problematisch darstellen würde, könne nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhalten würde, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthalts aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste von einen unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Auch der EGMR gehe in allgemeinen davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden könne, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale medizinische und/ oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bieten würde. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen, die in seinem Fall nicht feststellbar seien, könne die Entscheidung den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen.

Sonstige außerordentliche ausnahmsweise vorliegende Umstände, welche im Rahmen einer Außerlandesschaffung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen, kamen ebenfalls nicht hervor, zumal in Pakistan überdies auch derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe, Naturkatastrophe bzw. Hungersnot, nichtfunktionierende Staatsgewalt) vorliegen würde, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 indiziert wäre.Sonstige außerordentliche ausnahmsweise vorliegende Umstände, welche im Rahmen einer Außerlandesschaffung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen, kamen ebenfalls nicht hervor, zumal in Pakistan überdies auch derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe, Naturkatastrophe bzw. Hungersnot, nichtfunktionierende Staatsgewalt) vorliegen würde, wodurch eine Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 indiziert wäre.

Zu Spruchpunkt III. legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und auch sonst keine Bezugspunkte zu Österreich habe, sodass nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Art. 8 der Europäischen Menschrechtskonvention gesprochen werden könne.Zu Spruchpunkt römisch drei. legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügen würde und auch sonst keine Bezugspunkte zu Österreich habe, sodass nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Menschrechtskonvention gesprochen werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 18.11.2008 Beschwerde. Der Bescheid würde dem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Begründet würde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass es keine Anhaltspunkte dafür geben würde, dass ihm in Pakistan asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Tatsache sei jedoch, dass ihm in Pakistan asylrelevante Verfolgung drohe. Er habe bereits bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er in Pakistan aufgrund seiner religiösen Gesinnung Probleme habe. Seine Familie sei sunnitischen Glaubens und er sei auch ein Sunnit. Im Mai 2008 sei er zum schiitischen Glauben konvertiert. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer von den Sunniten telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Aus diesen Gründen hätte er im Mai sein Festnetztelefon abmelden lassen. Er stelle auch fest, dass er bei seinen Taxifahrten beobachtet werden würde. Mitte Juni 2008 sei ein Freund von ihm, der mit dem Taxi unterwegs gewesen sei, von bewaffneten Personen angehalten worden.

Seine schiitischen Freunde hätten ihm geraten, dass er vorsichtig sein müsse, weil es sich bei den Sunniten um eine große und einflussreiche Organisation handeln würde. Er habe bezüglich der telefonischen Bedrohungen eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Sie hätten sein Vorbringen zwar aufgenommen, aber die Täter seien nicht ausgeforscht worden. Er habe Angst um sein Leben und fühle sich seinen Gegner schutzlos ausgeliefert. Aus diesen Gründen sei er aus seinem Heimatland geflüchtet. Der Staat und die Behörden in Pakistan würden weder rechtsstaatlich noch parteiunabhängig fungieren. Sie seien bestechlich und korrupt. Außerdem seien in Pakistan die Sunniten in der Mehrheit. Die staatlichen Behörden seien nicht in der Lage ihn zu schützen. Aus diesen Gründen sei er in seinem Heimatland vor Verfolgung nicht sicher.

Im Anhang der Beschwerde wurde zudem ein Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2008, Berichtszeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007, angehängt.

Vor dem Asylgerichtshof wurde am 17.11.2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:

"VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen."VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Ja.

VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?

BF: Ja.

VR: Wo haben Sie in Pakistan gewohnt?

BF: Ich habe im Dorf XXXX gelebt. Es gab keine Hausnummern und Straßennamen, das Dorf liegt im Tehsil und Distrikt XXXX.BF: Ich habe im Dorf römisch 40 gelebt. Es gab keine Hausnummern und Straßennamen, das Dorf liegt im Tehsil und Distrikt römisch 40 .

VR: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse bis zu Ihrer Ausreise aus Pakistan gelebt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie dort alleine gelebt?

BF: Nein, ich habe dort mit meiner Familie gelebt.

VR: Lebt Ihre Familie immer noch an der von Ihnen angegebenen Adresse?

BF: Ja.

VR: Aus welchen Familienmitgliedern besteht Ihre Familie?

BF: Meine Gattin und 3 Söhne, ich hatte 1 Tochter, welche verstorben ist.

VR: Sind Sie mit Ihren Familienmitgliedern regelmäßig in Kontakt?

BF: Ja, ca. 1-2mal monatlich.

VR: Schreiben Sie Briefe oder telefonieren Sie?

BF: Ich halte Kontakt per Telefon.

VR: Wie geht es den Familienmitgliedern?

BF: Meiner Gattin und meinen 3 Söhnen geht es gut. Meine Tochter ist nach meiner Ausreise verstorben.

VR: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Pakistan bestritten?

BF: Ich war ein Taxilenker in Pakistan.

VR: Haben Sie mit dem erwirtschafteten Einkommen das Auslangen finden können?

BF: Ja.

VR: Was machen Ihre Söhne?

BF: Alle drei Söhne gehen zur Schule.

VR: Und Ihre Ehegattin?

BF: Meine Gattin arbeitet in einer privaten Schule. Sie ist Lehrerin.

VR: Warum haben Sie Pakistan verlassen?

BF: Weil ich meine Religion gewechselt habe.

VR: Das ist der einzige Grund?

BF: Ja, das war der einzige Grund. Deswegen hatte ich Probleme. Ich war der Einzige, der seine Religion gewechselt hat im ganzen Clan. Deswegen war auch die ganze Familie gegen mich. Ich habe diesbezüglich auch Beweise der Behörde vorgelegt.

VR: Was wollen Sie mit dem Beweisstück beweisen?

BF: Das ist vom Gericht. Es wurde überprüft. Sie haben einen Stempel darauf gegeben.

VR: Was wurde überprüft?

BF: Ich war damals hier. Meine Kinder haben das für mich veranlasst. Ich nehme an, dass dort drin steht, welches Problem ich habe.

VR: Welchen Inhalt hat das Beweisstück?

BF: Bezüglich meiner Probleme auf Grund meiner Konvertierung. Diese Eidesstattliche Erklärung ist vielleicht von meiner Mutter. Vielleicht können Sie es lesen.

VR: Wer hat veranlasst, diese Eidesstattliche Erklärung zu erwirken?

BF: Das BAA hat mir aufgetragen, Beweise für mein Vorbringen vorzulegen. Deswegen habe ich meine Kinder gebeten, die Beweise zu beschaffen und an mich zu schicken.

VR zeigt BF ein weiteres Schriftstück.

VR: Worum handelt es sich dabei?

BF: Dieses Dokument ist von dem Büro der schiitischen Regierung in XXXX. Hiermit wird bestätigt, dass ich tatsächlich meine Religion gewechselt habe und auf Grund dessen in Pakistan Probleme habe.BF: Dieses Dokument ist von dem Büro der schiitischen Regierung in römisch 40 . Hiermit wird bestätigt, dass ich tatsächlich meine Religion gewechselt habe und auf Grund dessen in Pakistan Probleme habe.

VR: Welcher Religion haben Sie angehört, bevor Sie diese gewechselt haben?

BF: Ich war Sunnite.

VR: Einer speziellen Gruppe?

BF: Es gibt keine Gruppierung. Die Religion heißt Ahle Sunnat.

VR: Ihre Familienmitglieder gehören welcher Gruppierung an?

BF: Auch der Ahle Sunnat.

VR: In dem Schreiben vom 05.05.2008, welches Sie als Beweisstück vorgelegt haben, steht, dass Sie und Ihre Familienmitglieder seit Ihrer Geburt der Sunnat Wal Jamat Sect angehören.

BF: Ahle Sunnat und Sunnat Wal Jamat Sect sind dasselbe. Das sind Personen, die an das Sunnat glauben.

VR: Was ist das Sunnat?

BF: Das sind Leute, welche an den Propheten Mohammad glauben. Alles, was er gesagt und getan hat, wird von den Leuten befolgt.

VR: Zu welcher Religion sind Sie konvertiert?

BF: Ich bin jetzt Schiite.

VR: Sie haben zuerst gesagt, Sie hätten Probleme mit Ihrer Familie bekommen. Sie haben gleichzeitig gesagt, dass Sie mit Ihrer Familie regelmäßig in Kontakt stehen.

BF: Ich habe nur mit meiner Frau und mit meinen Kindern Kontakt. Ich habe keinen Kontakt mit meinen Brüdern und Onkeln. Mit meiner Mutter habe ich auch Kontakt.

VR: Waren Sie in Pakistan jemals politisch tätig?

BF: Nein. Ich war nur religiös aktiv, aber nicht in politischen Vereinen.

VR: Wo waren Sie da aktiv?

BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .

VR: In welcher Gruppe oder Organisation war das?

BF: Es war bei den Schiiten. Es heißt Schiiten.

VR: Haben Sie eine gewisse Position eingenommen?

BF: Ja.

VR: Welche?

BF: Ich war ein Mitglied -Secretary einer kleinen Einheit.

VR: Waren Sie Mitglied oder Secretary?

BF: Ich war Sekretär für die jungen Männer, die ebenfalls wie ich die Religion gewechselt haben. Ich habe ihnen den Weg gezeigt.

VR: Welcher Weg war das?

BF: Ich habe gesagt, dass die neue Religion die bessere Religion ist. Wir können durch diese neue Religion dem Islam besser dienen.

VR: Was hat Sie bewogen, zu den Schiiten zu konvertieren?

BF: Während des religiösen Monats Moharram hat mich ein schiitischer Priester für den ganzen Monat gebucht. Ich bin mit ihm zu verschiedenen Veranstaltungen gefahren, wo er seine Reden gehalten hat. Diese habe ich auch angehört. Ich wurde dadurch beeinflusst.

VR: Hat er keinen eigenen Fahrer aus dem schiitischen Kreis gehabt?

BF: Er hat mein Taxi gemietet.

VR: Was ist der Unterschied zwischen Schiiten und Sunniten?

BF: Die Schiiten trauern, die Sunniten tun das nicht. Die Schiiten glauben, dass der Hazrat Ali der erste Kalif war. Die Sunniten glauben an 4 Kalifas. Es gab einen Streit nach dem Tod von Prophet Mohammad. Diese 2 Gruppierungen sind entstanden. Der Streit war zwischen der Frau Mohammads, Aisha und dem Hazrat Ali. Das ist der Hauptgrund, warum wir auseinander gegangen sind.

VR: Aus welchem Grund sind Sie zu den Schiiten übergetreten?

BF: Der Enkel von Mohammad namens Hussein, wurde getötet und er wurde Märtyrer. Wir glauben, dass der richtige Islam jener ist, an den er geglaubt hat.

VR wiederholt die Frage.

BF: Von dem Priester habe ich die damalige komplette Geschichte gehört. Er hat mir erzählt, dass neben Hussein 72 Mitglieder seines Clans ermordet wurden. Sie wollten den Islam, welchen Prophet Mohammad angefangen hat, weiter folgen, die anderen wollten von diesem abweichen.

VR: Wann sind Sie zu den Schiiten übergetreten?

BF: Ich habe dann die Bücher gelesen, welche in Urdu geschrieben waren. Ich bin zu dem Schluss gekommen, dass Hussein ein guter Mann war.

VR wiederholt die Frage.

BF: Ich habe glaublich 2007 meine Religion gewechselt, obwohl ich bereits davor daran interessiert war, das genaue Datum kann ich Ihnen nicht sagen.

VR: Findet beim Übertritt eine Feier oder Zeremonie statt? Wie findet das statt?

BF: Man geht zu den Qaid. Zu ihm kann man auch Imam sagen. Er ist ein Priester. Man sagt zu ihm, dass man die Religion wechseln möchte. Dann schreibt er den Namen desjenigen in einem Register auf. Ich habe Ihnen diesbezüglich auch Beweise vorgelegt.

VR: Wo ist das angesprochene Register?

BF: Es ist in Pakistan.

VR: Wann sind Sie in das Register eingetragen worden?

BF: 2008.

VR: Zuerst haben Sie gesagt, dass Sie 2007 die Religion gewechselt haben. Jetzt sagen Sie, dass Sie erst 2008 in das Register eingetragen wurden. Was stimmt nun?

BF: Seit 2006 war ich mit diesem schiitischen Priester zusammen und habe mich für diese Religion interessiert. Ich habe 2007 die Religion gewechselt. Das wurde 2008 registriert.

VR: Warum wurde das erst 2008 registriert?

BF: Es ist sehr gefährlich in Pakistan, die Religion zu wechseln und in der Öffentlichkeit dies bekannt zu geben. In meinem Dorf XXXX gab es einen Vorfall, bei welchem einige Menschen, die von den Sunniten zu den Ahmadis gewechselt sind, in einer Moschee niedergemetzelt wurden. Sie wurden alle erschossen.BF: Es ist sehr gefährlich in Pakistan, die Religion zu wechseln und in der Öffentlichkeit dies bekannt zu geben. In meinem Dorf römisch 40 gab es einen Vorfall, bei welchem einige Menschen, die von den Sunniten zu den Ahmadis gewechselt sind, in einer Moschee niedergemetzelt wurden. Sie wurden alle erschossen.

VR: Zu dem Zeitpunkt, wo Sie die Religion gewechselt haben, war die Situation sicher?

BF: Ja. Damals habe ich gedacht, dass es keine Gefahr gibt. Diejenigen, die die Ahmadis ermordet haben, haben mir Nachrichten geschickt, dass sie mich auch nicht am Leben lassen werden.

VR: In welcher Form haben sie Ihnen etwas geschickt?

BF: Ich hatte Briefe bekommen von ihnen, als auch telefonische Bedrohungen. Sie haben auch Männer zu mir geschickt, welche das zu mir gesagt haben. Sie haben zu mir gesagt, ich soll wieder zu meiner Religion zurückkehren, ansonsten werden sie mich, genau so wie die Ahmadis, töten.

VR: In welcher Moschee hat diese Eintragung stattgefunden?

BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .

VR: Hat die Moschee einen bestimmten Namen gehabt?

BF: Nur die schiitische Moschee.

VR: Es gibt viele Moscheen.

BF: Das ist die Hauptmoschee der Schiiten in XXXX.BF: Das ist die Hauptmoschee der Schiiten in römisch 40 .

VR: Hat es dort mehrere schiitische Moscheen gegeben?

BF: Ja, es gibt mehrere kleine Moscheen.

VR: Dort wohnen viele Schiiten?

BF: Ja, sie sind aber nicht in der Mehrheit, es sind ca. 25%.

VR: Beim BAA haben Sie am 26.08.2008 hinsichtlich von etwaigen Drohbriefen gar nichts erwähnt. Sie haben auch auf die Frage, ob es zu persönlichen Zusammentreffen zwischen Ihnen und den Personen, die die Drohungen ausgesprochen haben, derartiges verneint, dass es solche gegeben hätte.

BF: Vielleicht haben sie mich dort nicht richtig verstanden. Ich habe beim BAA gesagt, dass ich die Drohbriefe nicht mit der Post, sondern so bekommen habe. Das waren Zettel, die meine Kinder in der Früh gefunden haben und mir gezeigt haben. Bezüglich der Männer habe ich auch gesagt, dass 2 Männer mir am Markt gesagt haben, ich soll aufpassen, es ist nicht gut, was ich gemacht habe. Ich soll zu meiner Religion wieder zurückkommen. Ich habe sie namentlich nicht gekannt.

VR: Von den 2 Männern haben Sie beim BAA nichts erwähnt. Sie haben auch nichts Derartiges in Ihrer Berufung erwähnt. Sie haben sich damals lediglich auf Drohanrufe beschränkt.

BF: Es kann sein, dass ich nur auf deren Fragen geantwortet habe. Vielleicht haben sie mich nicht gefragt, ob ich persönlich bedroht worden bin, oder, dass ich Drohbriefe erhalten habe.

VR: Was haben Sie gemacht, nachdem Ihnen gedroht wurde?

BF: Ich habe danach mit dem Qaid gesprochen. Dieser hat zu mir gesagt, dass die Täter, welche mich bedrohen und welche auch die konvertierten Ahmadis ermordet haben, aus meinem Dorf stammen. Ich soll mein Dorf verlassen. Daraufhin habe ich einige Zeit hier und dort gelebt.

VR: Sie haben am Anfang gesagt, dass Sie bis zur Ausreise an der von Ihnen angegebenen Adresse wohnten. Nun geben Sie an, dass Sie hier und dort für einige Zeit gelebt haben.

BF: Auf Grund der Gefahr habe ich nur eine kurze Zeit mein Dorf verlassen. In der Zwischenzeit hat Qaid einen Schlepper für mich organisiert.

VR: Wo haben Sie sich in dieser kurzen Zeit aufgehalten?

BF: Ich war für kurze Zeit in XXXX, das sind 5-6km von meinem Dorf entfernt. Das ist eine größere Stadt.BF: Ich war für kurze Zeit in römisch 40 , das sind 5-6km von meinem Dorf entfernt. Das ist eine größere Stadt.

VR: Warum sind Sie in dieser Stadt nicht länger geblieben?

BF: Ich habe mich in XXXX (die schiitische Moschee) aufgehalten, aber man kann dort nicht immer leben.BF: Ich habe mich in römisch 40 (die schiitische Moschee) aufgehalten, aber man kann dort nicht immer leben.

VR: Hat es dort Auseinandersetzungen oder Bedrohungen gegeben?

BF: Nein, ich war nur kurze Zeit dort, danach bin ich ausgereist.

VR: Warum sind Sie nicht länger dort geblieben?

BF: Ich hatte Angst, dass die Leute, welche die Ahmadis aus meinem Dorf ermordet haben und mich bedroht haben, mich finden und töten werden.

VR: Warum sollte man Sie genau töten, wenn es ca. 25% Schiiten in Ihrem Heimatdorf gibt?

BF: Die 25% sind im gesamten Distrikt. In meinem Dorf sind von insgesamt 4.000 Personen nur 100 Schiiten und 100 Ahmadis.

VR: Warum sind Sie in keine andere Region gezogen?

BF: In Gesamt-Pakistan ist die Situation sehr schlecht.

VR wiederholt die Frage.

BF: Diese Leute finden ihre Opfer schon in ganz Pakistan und töten sie, damit ihre Familien oder Nachfolger auch die Religion nicht wechseln. Sie haben Leute in Karachi und Lahore und in anderen Städten ermordet.

VR: Warum müssen dann die anderen 25% der Schiiten ihr Land nicht verlassen?

BF: Auch die Schiiten sind in Gefahr. Das sind nicht die konvertierten Leute, sie sind von Anfang an Schiiten, selbst dann werden sie hin und wieder ermordet. Die Konvertiten werden besonders in das Visier genommen.

VR: Haben Sie außer, dass Sie sich dann an den Priester gewandt haben, noch etwas gegen die an Sie gerichteten Drohungen unternommen?

BF: Nein, ich habe sonst nichts unternommen. Selbst die Polizei ist deren Komplize. Es bringt nichts, wenn man sich an die Polizei wendet.

VR: Haben Sie sich an die Polizei gewandt oder nicht?

BF: Nein. Ich bin nicht zur Polizei gegangen. Die Polizei hilft uns nicht. Ein Präsident der Schiiten wurde während des Muharram ermordet, als die Polizei da war.

VR: Beim BAA haben Sie gesagt, dass Sie sich hinsichtlich der Bedrohungen an die Polizei gewandt hätten und eine Anzeige erstattet hätten.

BF: Nein, das habe ich nicht gemacht.

VR: Aus welchem Grund haben Sie das Protokoll unterschrieben?

BF: Mir wurde gesagt, ich hätte eine Anzeige erstatten sollen. Daraufhin habe ich geantwortet, dass die Polizei keine Anzeigen entgegen nimmt.

VR: Warum haben Sie dann in Ihrer Berufung geschrieben, dass Sie eine Anzeige bezüglich der telefonischen Bedrohungen bei der Polizei erstattet haben?

BF: Nein, es wurde keine Anzeige erstattet. Die Polizei hat zu mir gesagt, sie erstatten keine Anzeige. Ich war sehr wohl bei der Polizei, diese haben nichts gemacht.

VR: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Pakistan zurückkehren würden?

BF: Ich fürchte um mein Leben wegen der angesprochenen Probleme. Wenn sich die Situation verbessern wird, werde ich zurückkehren.

VR: Waren oder sind Sie schwer krank oder waren Sie in Österreich im Spital?

BF: Ja, ich bin noch in Behandlung.

VR: Woran leiden Sie?

BF: 2009 und 2008 hatte ich Probleme mit dem Bauch. Vor 2 Wochen war ich im XXXX-Spital wegen Hustens. Ich hatte nachts ein Gefühl, dass ich einen Stoß am Kopf bekomme. Die Ärzte im XXXX-Spital haben das nicht diagnostizieren können.

VR: Müssen Sie jetzt Medikamente einnehmen?

BF: Ich bin nicht krankenversichert. Deswegen kann ich die Medikamente nicht kaufen.

VR: Wurden Ihnen Medikamente verordnet?

BF: Ja, ich habe vor 2 Wochen für 6 Euro Medikamente gekauft.

VR: Welche Medikamente sind das?

BF: Es war ein Hustensaft.

VR: Reichen Sie mir innerhalb 1 Woche die ärztlichen Befunde des Spitals und die Rezepte, welche Ihnen verschrieben worden sind, bitte nach.

VR: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich bekomme Gelegenheitsjobs als Zeitungszusteller und Reklameverteiler.

VR: Was verdienen Sie durchschnittlich monatlich?

BF: Ca. 400 Euro.

VR: Wie viel zahlen Sie Miete?

BF: 100 Euro.

VR: Können Sie Deutsch?

BF: Nein.

VR: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?

BF: Nein.

VR: Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

VR: Sind Sie in Österreich in einem Verein, einer Organisation oder dergleichen tätig?

BF: Nein.

VR: Zählen auch Österreicher zu Ihrem Freundeskreis?

BF: Nein, nur pakistanische und indische Bekannte habe ich, weil ich die Sprache nicht verstehe.

VR: Sind Sie in Österreich vorbestraft?

BF: Nein.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

US Department of State (USDOS), Country Reports on Human Rights Practices - 2009, 08.04.2011

Auswärtiges Amt, Republik Pakistan, Stand: Juni 2011

UK Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan, 17.01.2011

UK Home Office, Operational Guidance Note, Pakistan, 04.02.2009

Christian Brüser, Gutachten Pakistan, Februar 2008, Allgemeiner Teil, Pkt. 7 Sicherung der Existenzgrundlage

Am 6. September 2008 wurde Asif Ali Zardari (PPP) von einem parlamentarischen Wahlkollegium mit deutlicher Mehrheit für die nächsten fünf Jahre zum Präsidenten gewählt. Sein Vorgänger, Gen. a. D. Pervez Musharraf, war am 18. August 2008 zurückgetreten, um einem parlamentarischen Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen. Die Regierungskoalition von PPP (Pakistan People's Party), die bei den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 stärkste Partei geworden war, und PML-N (Pakistan Muslim League - Nawaz Sharif Gruppe) zerbrach nur eine Woche später an der Frage der Wiedereinsetzung der von Musharraf im Herbst 2007 abgesetzten Obersten Richter. Premierminister ist weiterhin der von der PPP gestellte Makhdoum Yusuf Raza Gilani, der am 25. März 2008 von Präsident Musharraf vereidigt worden war. Im März 2009 wurde auf Druck u.a. der PML-N der Oberste Richter des Landes Iftikhar Muhammad Chaudhry neben anderen Höchstrichtern wieder eingesetzt. Im Punjab, in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist die PML-N stärkste Partei und kehrte Shabaz Sharif, dessen Politikverbot wie das seines Bruders Nawaz Sharif von den wieder eingesetzten Höchstrichter ihrerseits aufgehoben wurde, als Ministerpräsident der Provinz Punjab zurück.

Politische Parteien können seit Ende 2007 (Rücknahme des Ausnahmezustands) wieder weitgehend frei operieren.

Es kommt immer wieder zu "sektiererischen Auseinandersetzungen" ("sectarian violence") zwischen radikalen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen. Der pakistanische Staat unternimmt große Anstrengungen, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20 % der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80% der Muslime) einzugrenzen

Abgeschobene Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen einer Asylantragstellung nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter konnte nicht festgestellt werden.

In Pakistan gibt es genügend Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, in denen sich gefährdete Personen in die Anonymität flüchten können.

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert. Die Mehrzahl der zur Ausreise aus Deutschland verpflichteten pakistanischen Staatsangehörigen stammt aus dem östlichen Punjab, der Region zwischen Islamabad/Rawalpindi und Lahore und weit der Grenze zu Indien. Diese Gegend wurde von der schweren Flutkatastrophe, die Pakistan im Sommer des vergangenen Jahres heimgesucht hat, kaum betroffen. Insoweit ergeben sich daraus für zurückgeführte pakistanische Staatsangehörige keine zusätzlichen, auch wirtschaftlichen, Schwierigkeiten bei der Reintegration.

Die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge- oder verfälschten Dokumente ist hoch. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und die Rechtsanwaltsschreiben erwiesen sich in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen, bei Frauen auch ein angeblicher Verstoß gegen islamische Moralvorschriften, hielten i.d.R. einer Nachforschung vor Ort nicht stand. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden. Ebenso ist es ohne große Anstrengungen möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert wird, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich könnte in einer anderen Stadt leben, wenn ich viel Geld hätte, um dort ein neues Leben anzufangen, aber das habe ich nicht. Wegen der Regierung nehme ich an, dass Sadari ein sehr korrupter Mann ist. Seine gesamte Regierung ist sehr korrupt und befolgt keine Gesetze. Ich möchte so lange nicht zurückkehren, solange er an der Macht ist."

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 17.11.2011 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen in der Verhandlung im Einklang mit dem Akteninhalt.

2.3. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Asylwerberin während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn die Asylwerberin die nach ihrer Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn ihre Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn sie maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Asylwerberin während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn die Asylwerberin die nach ihrer Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn ihre Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn sie maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.4. Der erkennende Gerichtshof geht - wie schon das Bundesasylamt - nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Eingangs wird zunächst darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt in Zusammenhang der Schilderung seines Fluchtvorbringens lediglich Drohanrufe erwähnt hat, während in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zum ersten Mal neben den telefonischen Drohungen auch direkte Konfrontationen mit Männern geschildert wurden, in denen ihm angedroht wurde zu seiner Religion zurückzukehren, andernfalls er, so wie die Ahmadis, getötet wird.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt am 26.08.2008 hinsichtlich etwaiger Drohbriefe gar nichts erwähnt hat und die Frage, ob es zu persönlichen Zusammentreffen mit Personen gekommen ist, die Drohungen ausgesprochen haben, verneint hat, gab dieser an, dass man ihn dort nicht richtig verstanden hat. Außerdem hat er beim Bundesasylamt bezüglich der Drohbriefe ausgeführt, dass er diese nicht mit der Post, sondern so bekommen hat. Es hat sich dabei um Zetteln gehandelt, die seine Kinder in der Früh gefunden und ihm gezeigt haben. Bezüglich der Männer hat er auch gesagt, dass diese ihm am Markt gesagt haben, dass es nicht gut ist was er macht und er wieder zu seiner Religion zurückkommen soll.

Dies kann jedoch lediglich als gesteigertes Fluchtvorbringen gewertet werden, als er auch von den zwei Männer weder beim Bundesasylamt noch in der von ihm seinerzeit eingebrachten Berufung etwas erwähnt hat, sondern sich lediglich auf Drohanrufe beschränkt hat.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sein kann, dass er vielleicht beim Bundesasylamt nicht gefragt wurde, ob er persönlich bedroht worden ist oder Drohbriefe erhalten hat, kann lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden.

Unabhängig davon ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher der Religionsgemeinschaft der Sunniten angehört hat, im religiösen Monat Moharram von einem schiitischen Priester als Fahrer für einen ganzen Monat gebucht wurde, um diesen zu verschiedenen Veranstaltungen der Schiiten zu fahren, um dort Reden zu halten. Im Hinblick der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung vielmehr davon auszugehen, dass dieser jemanden aus seinen eigenen Reihen organisiert hätte. Der Vollständigkeit halber wird auch in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Beweggrundes seine Religion zu wechseln, den schiitischen Priester im Verfahren erster Instanz völlig unerwähnt gelassen hat.

Gravierende Widersprüchlichkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof die Frage, ob er außer sich im Zusammenhang mit seinen Drohungen an einen Priester gewandt zu haben noch etwas unternommen hat, verneinte. Sich an die Polizei zu wenden hätte seiner Ansicht nach nichts gebracht, da selbst die Polizei Komplize der ihm drohenden Personen gewesen wäre.

Auch auf die nochmalige dezidierte Frage, ob sich der Beschwerdeführer an die Polizei gewandt hat, gab dieser an nicht zur Polizei gegangen zu sein, da ihnen diese nicht helfen würde. Ein Präsident der Schiiten sei sogar während des Muharram ermordet worden, als die Polizei anwesend gewesen ist.

Auf den darauffolgenden Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt im Gegensatz dazu allerdings ausgeführt hat, dass er sich hinsichtlich der Drohungen an die Polizei gewandt und Anzeige erstattet hat, gab dieser ohne den Widerspruch entsprechend aufzuklären an, dass er dies nicht gemacht hat.

Diese Aussage kann jedoch wiederum nur als Schutzbehauptung gewertet werden, als er auch in der von ihm seinerzeitig eingebrachten Berufung noch ausgeführt hat, dass er sich an die Polizei gewandt und eine Anzeige erstattet hat. Der Vollständigkeit halber muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass er schließlich im Laufe der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof seine ursprüngliche Aussage relativierte, indem er einräumte doch bei der Polizei gewesen zu sein, welche allerdings nichts gemacht hat. Die Polizei hat zu ihm gesagt, dass sie keine Anzeige erstatten wird.

Diese in den Raum gestellte Behauptung kann allerdings im Hinblick der völlig divergierenden Aussagen nicht nachvollzogen werden und widersprechen überdies den Länderberichten, wonach der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, Konflikte und die sektiererische Gewalt zwischen extremistischen Gruppierungen der schiitischen Minderheit (ca. 20% der Muslime) und der sunnitischen Mehrheit (ca. 80 % der Muslime) einzugrenzen.

Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen, selbst in demokratischen Ländern mit westlichen Standards, auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

Abgesehen davon waren die Angaben des Beschwerdeführers sehr allgemein gehalten, wenig detailreich und damit insgesamt unglaubwürdig. Seine Ausführungen erschöpften sich in blosen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Er schilderte keine einzige Bedrohungssituation näher und blieb bei seinen Antworten oberflächlich. Trotz wiederholter Versuche, den Beschwerdeführer zu ausführlicheren Schilderungen anzuregen, äußerte er sich selbst zu den angeblichen Übergriffen nicht genauer und blieb sein Vorbringen unsubstantiiert. Vielmehr stellte er die Befürchtung um sein Leben zu fürchten nur allgemein in den Raum und vermochte er eine individuelle Gefährdungslage nicht plausibel darzutun. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle tatsächlich selbst erlebt hat.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgelegten eidesstattlichen Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers muss darauf hingewiesen werden, dass der Inhalt dieses Schreibens keiner objektiven Nachprüfbarkeit unterliegt. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausführte, dass er der Einzige in seiner Familie gewesen ist, der seine Religion im ganzen Clan gewechselt hat und deswegen auch die ganze Familie gegen ihn gewesen ist. Erst auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu ausführte mit seiner Familie regelmäßig in Kontakt zu stehen, schränkte dieser seine Aussage dahingehend ein, dass er nur mit seiner Frau und seinen Kindern in Kontakt steht. Dies ist allerdings wiederum nicht nachvollziehbar, als auch die dem Asylgerichtshof vorgelegte eidesstattliche Erklärung zumindest den Anschein erweckt von der Mutter des Beschwerdeführers zu stammen.

Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anfänglich nicht fähig den Inhalt dieses Schreibens näher zu erörtern und gab lediglich rudimentär an, dass die eidesstattliche Erklärung vielleicht von seiner Mutter stammen könnte. Hinsichtlich der inhaltlichen Ausführungen dieses Schreibens beschränkte er sich lediglich darauf, dass es dabei um Probleme seiner Konvertierung geht.

Ebenso kann auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben vom 5.5.2008 keiner objektivierbaren Nachprüfbarkeit zugeführt werden. Hinzu kommt, dass im Schreiben ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer "General Sekretär" gewesen ist, während er in der Verhandlung in diesem Zusammenhang lediglich ausführte für die jungen Männer verantwortlich gewesen zu sein.

Im Hinblick der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass davon vor dem Bundesasylamt niemals etwas erwähnt wurde, wird in diesem Zusammenhang auch noch darauf hingewiesen, dass entsprechend den Ausführungen in den aktuellen Länderfeststellungen hervorgeht, dass die Zahl der vorgelegten inhaltlich ge-, oder verfälschten Dokumente sehr hoch ist. Die zum Nachweis eines Verfolgungsschicksals vorgelegten Strafanzeigen, Haftbefehle, Gerichtsurteile und Rechtsanwaltsschreiben erwiesen sich in fast allen Fällen als gefälscht oder inhaltlich unrichtig. Die Ausführungen und Erklärungen zu einer geltend gemachten Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen hielten in der Regel Nachforschungen vor Ort nicht stand. Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde.

Darüber hinaus wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, in einer ca. fünf bis sechs Kilometer entfernten Stadt seines Heimatortes nach den gegen ihn behaupteten Bedrohungen gewohnt zu haben, ohne dass es zu einem weiteren unerwünschten Kontakt mit seinen Gegnern gekommen ist, und wäre- auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans- mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in anderen Städten, beispielsweise Karachi oder Lahore, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit den lokalen Sunniten aus seinem Heimatdorf ausgesetzt sein würde. Dass diese so ein großes Interesse an dem Beschwerdeführer haben, dass sie ihn überall in Pakistan suchen würden, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden, ebenso wenig, dass sie ihn überall finden könnte, dies auch angesichts der Bevölkerungsdichte seines Herkunftslandes.

Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einem anderen pakistanischen Landesteil oder einer anderen pakistanischen Großstadt niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben, dies im Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers (gesunder, erwachsener Mann, Familienangehörige in Pakistan, Berufserfahrung als Taxilenker). Insofern geht das Argument des Beschwerdeführers, dass er nur dann in einer neuen Stadt leben könnte, wenn er viel Geld hätte, um ein neues Leben anzufangen, ins Leere.

Gesamthaft betrachtet wird daher geschlossen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

2.5. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung zitierten Quellen. Der Beschwerdeführer ist diesen nicht substantiiert entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. 1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.3.1. 1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

3.2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die vorgebrachten Verfolgungshandlungen vermochten keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft zu machen.

Zum anderen ist eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall, wie unter 2.4. dargelegt, nicht angenommen werden kann. Vielmehr wird aufgrund der Quellenlage davon ausgegangen, dass allfälligen Bedrohungen/Übergriffen durch die lokalen Sunniten in der Regel durch Sicherheitsorgane hinreichend effektiv begegnet wird.

Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Pakistans erkannt werden.

Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBl I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte, keinesfalls den Schluss zu, dass pakistanischen Staatsangehörigen generell in Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Aus der Quellenlage ergibt sich, dass in Pakistan keine generelle politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt und man allein wegen einer Asylantragstellung nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen habe. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen. Aus den Länderberichten ist zudem ersichtlich, dass in Pakistan jedenfalls keine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in die aktuelle Medienberichterstattung versichert hat. Die Situation in Pakistan, auch im Punjab, ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), konnte nicht glaubhaft dargelegt werden und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte, keinesfalls den Schluss zu, dass pakistanischen Staatsangehörigen generell in Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Aus der Quellenlage ergibt sich, dass in Pakistan keine generelle politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt und man allein wegen einer Asylantragstellung nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen habe. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der pakistanische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen. Aus den Länderberichten ist zudem ersichtlich, dass in Pakistan jedenfalls keine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in die aktuelle Medienberichterstattung versichert hat. Die Situation in Pakistan, auch im Punjab, ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten außerhalb des Punjabs, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Zudem leben seine Familie und seine Verwandten in Pakistan, sodass er bei einer Rückkehr über ein soziales Netz in seinem Heimatland verfügt. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde lediglich ein Laborbefund bzw. eine Ambulanzkarte vom 24.11.2011 vorgelegt. Aus dieser geht allerdings nicht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer ernsthaften Krankheit leiden würde.

Was die Folgen des aktuellen Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen im vergangenen Jahr betrifft, ist festzustellen, dass dieses hauptsächlich den Bundesstaat Sindh getroffen hat.

Der Bezirk XXXX im Punjab, aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo auch seine Familie nach wie vor lebt, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie Recherchen des Asylgerichtshofes zur aktuellen Lage in Pakistan unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) sowie von USAid erstellten aktuellen Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, sodass schon aus diesem Grund von keiner Art 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des vorvergangenen Jahres angelaufen, so dass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist.Der Bezirk römisch 40 im Punjab, aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo auch seine Familie nach wie vor lebt, gehört jedoch nicht zu den betroffenen Gebieten, wie Recherchen des Asylgerichtshofes zur aktuellen Lage in Pakistan unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) sowie von USAid erstellten aktuellen Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, sodass schon aus diesem Grund von keiner Artikel 3, EMRK Relevanz im konkreten Fall des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zudem ist internationale Hilfe bereits in der Folge des Hochwassers des vorvergangenen Jahres angelaufen, so dass von einer Möglichkeit zur Versorgung auszugehen ist.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,

271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf

Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt.

Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt in der UK während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.

Es ist somit nach oben dargelegter jüngster EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.

Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.

Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa vier Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Es sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre. Der Beschwerdeführer besucht keine Schulen, keine Kurse und keine Universität in Österreich. Zudem spricht er kein Deutsch und hat keinen Sprachkurs besucht. Sein Gelegenheitsjob als Zeitungszusteller bzw. Reklameverteiler, ist zwar löblich, reicht alleine aber nicht aus, um von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen.

So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.07.2009, Zl. 208/21/0533, in einem Fall, in dem sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 in Österreich aufhielt, wiederholt legale Berufstätigkeiten ausübte und zudem ausreichende deutsche Sprachkenntnisse aufwies, ausgeführt, dass es sich dabei zwar um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte, handelt, er sich aber doch aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein musste. Es entspreche der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, dass das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände (hier weiters das Erlernen der deutschen Sprache und der Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich) während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2009, Zl. 2008/21/0654, mwN). Aus einem anderen Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:

"...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374)."...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374).

Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zudem zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer weiters über keine familiären Anknüpfungspunkte; seine Familie und Verwandten leben in Pakistan. Der Freundeskreis in Österreich besteht eigenen Angaben nach lediglich aus Bekannten von Pakistan und Indien.

Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher in einer Zusammenschau das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher in einer Zusammenschau das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Religion, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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