TE AsylGH Erkenntnis 2012/4/30 A14 426002-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2012
beobachten
merken

Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A14 426.002-1/2012/2E

A14 426.002-2/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerden des XXXX, StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.07.2011, Zl. 09 13.321-BAW und vom 14.03.2012, Zl. 09 13.321-BAW WE (betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (I.) und beschlossen (II.):Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.07.2011, Zl. 09 13.321-BAW und vom 14.03.2012, Zl. 09 13.321-BAW WE (betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt (römisch eins.) und beschlossen (römisch zwei.):

I. Die Beschwerde vom 04.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zl. 09 13.321-BAW WE, wird gemäß § 71 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 04.04.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012, Zl. 09 13.321-BAW WE, wird gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen.

II. Die Beschwerde von 06.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011, Zl. 09 13.321-BAW, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde von 06.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011, Zl. 09 13.321-BAW, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller stellte am 26.10.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011, Zl. 09 13.321-BAW gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idgF abgewiesen wurde, der Antragsteller wurde unter einem nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung in englischer Sprache wurde dem Antragsteller in der Haft in der Justizanstalt XXXX am 10.07.2011 zugestellt. Innerhalb der 14-tägigen Beschwerdefrist wurde kein Rechtsmittel erhoben.1. Der Antragsteller stellte am 26.10.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011, Zl. 09 13.321-BAW gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 idgF abgewiesen wurde, der Antragsteller wurde unter einem nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid samt Rechtsmittelbelehrung in englischer Sprache wurde dem Antragsteller in der Haft in der Justizanstalt römisch 40 am 10.07.2011 zugestellt. Innerhalb der 14-tägigen Beschwerdefrist wurde kein Rechtsmittel erhoben.

2. Der Beschwerdeführer weist in Österreich zwei einschlägige Vorstrafen nach dem Suchtmittelgesetz auf. Er wurde erstmalig mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 (8. Fall), 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde er neuerlich wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 (8. Fall), 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z. 1 (1. Fall), 27 Abs. 1 Z. 1 (2. Fall), 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt (siehe Strafregisterauskunft vom 16.04.2012).2. Der Beschwerdeführer weist in Österreich zwei einschlägige Vorstrafen nach dem Suchtmittelgesetz auf. Er wurde erstmalig mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall), 27 Absatz 3, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, davon 5 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wurde er neuerlich wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall), 27 Absatz 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1. Fall), 27 Absatz eins, Ziffer eins, (2. Fall), 27 Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten verurteilt (siehe Strafregisterauskunft vom 16.04.2012).

Der Beschwerdeführer befand sich vom 01.06.2010 bis 30.07.2010, von 18.06.2011 bis 22.07.2011, sowie vom 22.07.2011 bis 16.08.2011 in Haft in der Justizanstalt XXXX, von 16.08.2011 bis 16.03.2012 in Haft im Gefangenenhaus in XXXX. Seit 16.03.2012 bis zu seiner Abschiebung am 19.04.2012, befand er sich im PAZ Wels (siehe ZMR-Auskunft vom 16.04.2012).Der Beschwerdeführer befand sich vom 01.06.2010 bis 30.07.2010, von 18.06.2011 bis 22.07.2011, sowie vom 22.07.2011 bis 16.08.2011 in Haft in der Justizanstalt römisch 40 , von 16.08.2011 bis 16.03.2012 in Haft im Gefangenenhaus in römisch 40 . Seit 16.03.2012 bis zu seiner Abschiebung am 19.04.2012, befand er sich im PAZ Wels (siehe ZMR-Auskunft vom 16.04.2012).

3. Anlässlich einer Niederschrift vor der BH XXXX vom 28.02.2012 zur Identitäts- und Sachverhaltsfeststellung, sowie zur Verhängung der Schubhaft, gab der Beschwerdeführer an, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011 sei ihm seinerzeit in der JA XXXX zugestellt worden. Er habe damals den Sozialarbeiter der JA XXXX beauftragt, für ihn Beschwerde einzulegen und lege der Behörde diesbezüglich ein Faxbegleitblatt der XXXX vor. Er sei der Meinung gewesen, dass Beschwerde eingelegt worden sei. Er habe am Tag der Niederschrift durch ein Gespräch mit dem Rechtsberater des Vereins Menschenrechte erstmals davon Kenntnis erlangt, dass in seiner Asylsache tatsächlich keine Beschwerde eingelegt worden sei. Weiters habe die BPD XXXX gegen ihn mit Bescheid vom 19.10.2010 ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Es sei richtig, dass er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zweimal nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden sei. Zuletzt sei er am 18.06.2011 in XXXX festgenommen und in Untersuchungshaft überstellt worden, am 16.08.2011 sei er im Stand der Strafhaft zur weiteren Strafverbüßung in die JA XXXX überstellt worden, das Strafende sei mit 16.03.2012 errechnet. Vor seiner Verhaftung wäre er bei seiner österreichischen Freundin XXXX gemeldet gewesen. Die Adresse könne er jedoch aus dem Gedächtnis nicht wiedergeben. Auch den Familiennamen der Freundin vermöge er nicht anzugeben. Der Beziehung entstamme ein gemeinsames Kind, welches im Februar 2011 zur Welt gekommen sei. Das genaue Geburtsdatum des Kindes könne er nicht nennen. In der Geburtsurkunde des Kindes scheine er nicht auf. Seit er in Haft sei, habe er keinerlei Kontakt mit der Freundin. Er sei nicht mehr von Rechtsanwalt Dr. Georg Uitz, 1010 Wien vertreten, sondern werde jetzt in fremdenrechtlichen Angelegenheiten vom MigrantInnenverein St. Marx, bzw. von Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder vertreten und lege eine Vollmacht vor, die er vor rund 2 Monaten unterzeichnet habe. Dem Antragsteller wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, die gegen ihn bestehende Ausweisung der Asylbehörde durch seine zwangsweise Außerlandesschaffung zu vollstrecken. Der Beschwerdeführer gab dabei niederschriftlich ausdrücklich an, dies zur Kenntnis zu nehmen. Er werde sofort mit seinem gewillkürten Rechtsvertreter und seinem Rechtsberater in Kontakt treten, um die weitere Vorgangsweise festzulegen. Wenn es absolut unvermeidlich sei, so nehme er die Rückführung zur Kenntnis, auch wenn er weiterhin Probleme in Nigeria habe.3. Anlässlich einer Niederschrift vor der BH römisch 40 vom 28.02.2012 zur Identitäts- und Sachverhaltsfeststellung, sowie zur Verhängung der Schubhaft, gab der Beschwerdeführer an, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011 sei ihm seinerzeit in der JA römisch 40 zugestellt worden. Er habe damals den Sozialarbeiter der JA römisch 40 beauftragt, für ihn Beschwerde einzulegen und lege der Behörde diesbezüglich ein Faxbegleitblatt der römisch 40 vor. Er sei der Meinung gewesen, dass Beschwerde eingelegt worden sei. Er habe am Tag der Niederschrift durch ein Gespräch mit dem Rechtsberater des Vereins Menschenrechte erstmals davon Kenntnis erlangt, dass in seiner Asylsache tatsächlich keine Beschwerde eingelegt worden sei. Weiters habe die BPD römisch 40 gegen ihn mit Bescheid vom 19.10.2010 ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Es sei richtig, dass er vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zweimal nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden sei. Zuletzt sei er am 18.06.2011 in römisch 40 festgenommen und in Untersuchungshaft überstellt worden, am 16.08.2011 sei er im Stand der Strafhaft zur weiteren Strafverbüßung in die JA römisch 40 überstellt worden, das Strafende sei mit 16.03.2012 errechnet. Vor seiner Verhaftung wäre er bei seiner österreichischen Freundin römisch 40 gemeldet gewesen. Die Adresse könne er jedoch aus dem Gedächtnis nicht wiedergeben. Auch den Familiennamen der Freundin vermöge er nicht anzugeben. Der Beziehung entstamme ein gemeinsames Kind, welches im Februar 2011 zur Welt gekommen sei. Das genaue Geburtsdatum des Kindes könne er nicht nennen. In der Geburtsurkunde des Kindes scheine er nicht auf. Seit er in Haft sei, habe er keinerlei Kontakt mit der Freundin. Er sei nicht mehr von Rechtsanwalt Dr. Georg Uitz, 1010 Wien vertreten, sondern werde jetzt in fremdenrechtlichen Angelegenheiten vom MigrantInnenverein St. Marx, bzw. von Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder vertreten und lege eine Vollmacht vor, die er vor rund 2 Monaten unterzeichnet habe. Dem Antragsteller wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, die gegen ihn bestehende Ausweisung der Asylbehörde durch seine zwangsweise Außerlandesschaffung zu vollstrecken. Der Beschwerdeführer gab dabei niederschriftlich ausdrücklich an, dies zur Kenntnis zu nehmen. Er werde sofort mit seinem gewillkürten Rechtsvertreter und seinem Rechtsberater in Kontakt treten, um die weitere Vorgangsweise festzulegen. Wenn es absolut unvermeidlich sei, so nehme er die Rückführung zur Kenntnis, auch wenn er weiterhin Probleme in Nigeria habe.

Es erfolgte auch eine Rückübersetzung der Niederschrift durch den anwesenden Dolmetscher der englischen Sprache.

4. Am 06.03.2012 brachte der MigrantInnenverein St. Marx als Vertreter des Antragstellers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages, auf dem Faxweg ein. Gleichzeitig wurde eine (prima facie verspätete) Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben, welche auf die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes individuell nicht eingeht, sondern deren Richtigkeit nur allgemein bestreitet.4. Am 06.03.2012 brachte der MigrantInnenverein St. Marx als Vertreter des Antragstellers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages, auf dem Faxweg ein. Gleichzeitig wurde eine (prima facie verspätete) Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben, welche auf die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes individuell nicht eingeht, sondern deren Richtigkeit nur allgemein bestreitet.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, der Antragsteller habe sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Haft befunden und nach Aushändigung des Bescheides gemeinsam mit den Sozialarbeitern und der XXXX alles ihm Mögliche unternommen, um fristgerecht eine Beschwerde einzubringen. Die XXXX habe per Fax vom 12.07.0211 (gemeint wohl 2011) den Verein XXXX ersucht, eine Beschwerde einzubringen. Leider sei aber tatsächlich keine Beschwerde eingebracht worden. Der Antragsteller habe sein Möglichstes getan, ebenso hätten der soziale Dienst und die XXXX den Antragsteller in geeigneter Weise und ohne Zeitverzögerung unterstützt. Seitens des Vereins XXXX sei dann jedoch - möglicherweise aufgrund der totalen Überlastung, wie sie für derartige Vereine typisch sei - keine Beschwerde eingebracht worden. Erst die Belehrung im Rahmen der Niederschrift der BH XXXX am 28.02.2012 habe für den Antragsteller ergeben, dass keine Beschwerde gemacht worden sei und der Fehler möglicherweise beim Verein XXXX liege. Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde gleichzeitig eine undatierte Vollmacht des Antragstellers an seinen rechtsfreundlichen Vertreter sowie ein Faxbegleitblatt der XXXX beigelegt, das folgenden Taxt beinhaltet:Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, der Antragsteller habe sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Haft befunden und nach Aushändigung des Bescheides gemeinsam mit den Sozialarbeitern und der römisch 40 alles ihm Mögliche unternommen, um fristgerecht eine Beschwerde einzubringen. Die römisch 40 habe per Fax vom 12.07.0211 (gemeint wohl 2011) den Verein römisch 40 ersucht, eine Beschwerde einzubringen. Leider sei aber tatsächlich keine Beschwerde eingebracht worden. Der Antragsteller habe sein Möglichstes getan, ebenso hätten der soziale Dienst und die römisch 40 den Antragsteller in geeigneter Weise und ohne Zeitverzögerung unterstützt. Seitens des Vereins römisch 40 sei dann jedoch - möglicherweise aufgrund der totalen Überlastung, wie sie für derartige Vereine typisch sei - keine Beschwerde eingebracht worden. Erst die Belehrung im Rahmen der Niederschrift der BH römisch 40 am 28.02.2012 habe für den Antragsteller ergeben, dass keine Beschwerde gemacht worden sei und der Fehler möglicherweise beim Verein römisch 40 liege. Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde gleichzeitig eine undatierte Vollmacht des Antragstellers an seinen rechtsfreundlichen Vertreter sowie ein Faxbegleitblatt der römisch 40 beigelegt, das folgenden Taxt beinhaltet:

Nachricht:

Sehr geehrte XXXX,Sehr geehrte römisch 40 ,

ich schicke Ihnen die betreffenden Unterlagen plus einer unterzeichneten Vollmacht des jungen Erwachsenen mit der Bitte, bei freien Kapazitäten, eine Beschwerde einzubringen.

Ich stehe telefonisch für Fragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

XXXXrömisch 40

Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

5. In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs.1 Z.1 AVG zurückgewiesen.5. In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012 der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 10.07.2011 rechtswirksam zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen, da ein Rechtsmittel nicht fristgerecht ergriffen worden sei. Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Asylbescheides seien in der Sprache des Beschwerdeführers übersetzt und ergebe sich daraus der Rahmen der Beschwerdefrist. Bei einer Einbringung einer Beschwerde im Asylverfahren würden für den Beschwerdeführer keinerlei Kosten auftreten, eine anwaltliche Vertretung sei für die Einbringung einer Beschwerde möglich, aber nicht notwendig. Es stünden zur Verfahrensunterstützung mannigfaltige Hilfen zur Verfügung. Es wäre jedenfalls einem halbwegs sorgfältigen Antragssteller immer und leicht möglich gewesen, eine allgemein gehaltene Beschwerde fristgerecht einzubringen. Festgestellt werde zuletzt, dass der Beschwerdeführer sich in seinem bisherigen Verwaltungsverfahren immer als unglaubwürdig erwiesen habe, am Verfahren nicht mitgewirkt habe und er sich laufend mit Straftaten beschäftige. Weiters führe er neben seiner Asylwerberidentität noch weitere Identitäten (Facebook). Im vorliegenden Fall würden die Voraussetzungen für die Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages nicht vorliegen. Es habe nicht glaubhaft gemacht werden können, dass kein Auswahlverschulden bei der Bestellung des gewählten Verfahrenshelfers vorgelegen sei, da dessen Qualitätseigenschaften (negativ) allgemein bekannt seien. Der Beschwerdeführer hätte sich auch leicht und kostenlos eines qualifizierten Vertreters bedienen können. Ebenso unglaubhaft sei, dass die Nachlässigkeit des Vertreters unvorhersehbar gewesen wäre, da gerade bei diesen Vertretern solche Tatsachen Usus wären. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass es nicht möglich gewesen wäre, rechtsrichtige Verfahrensschritte rechtzeitig zu setzen, dies auch in Hinblick auf seine intellektuellen Fähigkeiten (Schulbildung). Wie festgestellt hätte kein Hinderungsgrund für die Setzung von Verfahrensschritten glaubhaft gemacht werden können, da viele Möglichkeiten zur Setzung von solchen Verfahrensschritten bestünden. Zudem wäre der Beschwerdeführer auch in seinem bisherigen Verwaltungsverfahren unglaubwürdig gewesen.

6. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, womit der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2012 angefochten wurde. Die Entscheidung sei inhaltlich falsch und aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung rechtswidrig. Die belangte Behörde übersehe, dass der Beschwerdeführer taugliche Wiedereinsetzungsgründe in glaubwürdiger Weise vorgebracht habe. Über den konkreten Akteninhalt und das persönliche Vorbringen setze sich das BAW leichtfertig hinweg und erfinde frei heraus Tatsachenannahmen. Die Bearbeitung und der Bescheid würden Sorgfältigkeit gänzlich vermissen. Bei richtiger inhaltlicher Bearbeitung und angemessener Sorgfalt in der Verfahrensführung hätte der Bescheid anders lauten müssen, nämlich, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben sei.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor; beide nunmehr beim erkennenden Gerichtshof anhängige Beschwerden betreffen Verfahren in engem Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.

2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 2 AVG:2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG:

2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ereignisse können daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ereignisse können daher z.B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge, wie Vergessen, Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.). Das Verschulden des Vertreters einer Partei ist dieser nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuzurechnen.

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

2.3. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Antragsteller trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen (vgl VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, Zl. 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd § 13 Abs 3 AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des § 71 Abs 2 AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren (vgl VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).2.3. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua). Den Antragsteller trifft diesbezüglich eine Behauptungspflicht und ist er gehalten, die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Der Antrag hat bereits alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Angaben zu enthalten, um so bereits die Überprüfung der Rechtzeitigkeit zu ermöglichen vergleiche VwGH 17.05.1999, Zl. 99/05/0018, 18.07.2002, Zl. 2001/16/0482). Mängel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit sind einer Verbesserung iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, sofern die Behörde auf die Mitwirkung der Partei tatsächlich angewiesen ist, um die Rechtzeitigkeit ohne unverhältnismäßigen Aufwand beurteilen zu können (VwSlg 15.935 A/2002). Nach Ablauf der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist ein Austausch oder das Nachschieben von Gründen betreffend die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsbegehrens nicht mehr zulässig; dies gilt umso mehr für das Rechtsmittelverfahren vergleiche VwGH 21.05.1997, Zl. 96/21/0574).

Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vgl VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073). Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall eines Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).Von einer Kenntnis von der Verspätung eines Rechtsmittels ist dann auszugehen, wenn dieselbige bei gehöriger Aufmerksamkeit (auch des Vertreters) zu erkennen gewesen wäre; vergleiche VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0140, 26.07.2002, Zl. 99/02/0314, 30.03.2004, Zl. 2003/06/0070, 21.04.2006, Zl. 2006/02/0073). Die bloße Kenntnis von der Existenz eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall eines Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen (VwGH 15.09.1994, 94/19/0393).

Nach der Judikatur des VwGH (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 2010, Zl. 2007/18/0953, mwN) bildet der Aufenthalt eines - selbst unvertretenen - Fremden in Haft keinen Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen des Umstandes der Freiheitsentziehung mit einer mangelnden Sprachkenntnis des Betroffenen vermag ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation einer in Haft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Person hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen. Versuche, mit geeigneten Personen (so etwa einem Dolmetscher und/oder einem Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen, sind grundsätzlich auch während der Haft vorzunehmen. Bleiben derartige Versuche jedoch ergebnislos, so kann dies einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH 22.09.2011, Zl. 2007/18/0848).Nach der Judikatur des VwGH vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 2010, Zl. 2007/18/0953, mwN) bildet der Aufenthalt eines - selbst unvertretenen - Fremden in Haft keinen Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen des Umstandes der Freiheitsentziehung mit einer mangelnden Sprachkenntnis des Betroffenen vermag ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation einer in Haft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Person hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen. Versuche, mit geeigneten Personen (so etwa einem Dolmetscher und/oder einem Rechtsbeistand) Kontakt aufzunehmen, sind grundsätzlich auch während der Haft vorzunehmen. Bleiben derartige Versuche jedoch ergebnislos, so kann dies einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund darstellen (VwGH 22.09.2011, Zl. 2007/18/0848).

2.4. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.2.4. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

2.5. Der Beschwerdeführer begehrt Wiedereinsetzung gegen die versäumte Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2011. Dass diese (nach der Aktenlage offenkundig) abgelaufen ist und demzufolge die vorangegangene Zustellung des Bescheides am 10.07.2011 keinen Bedenken begegnet, hat der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag nicht substantiiert bestritten.

2.6. Im vorliegenden Fall wurden der Bescheid des Bundesasylamtes samt Rechtsmittelbelehrung in einer für den Beschwerdeführer verständlichen Sprache diesem persönlich in der Haft ausgefolgt. Aus der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich, dass zur Behebung einer Beschwerde prinzipiell weder eine anwaltliche, noch eine sonstige Vertretung erforderlich sind. Der Beschwerdeführer hätte somit, um die Rechtzeitigkeit seines Rechtsmittels zu wahren, jedenfalls die Möglichkeit gehabt, eine eigenhändige, auch in seiner Muttersprache verfasste, Beschwerde einzubringen.

Wenn im Antrag auf Wiedereinsetzung behauptet wird, der Beschwerdeführer habe gemeint, gemeinsam mit den Sozialarbeitern und der XXXX alles ihm Mögliche unternommen, um eine Beschwerde fristgerecht einzubringen, so ist hiezu erstens entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer, wie dargelegt, die Möglichkeit gehabt hätte, selbst eine Beschwerde zu verfassen. Weiters wurde vom Beschwerdeführer lediglich ein Faxbegleitblatt der XXXX vorgelegt, aus dem kein bindender Auftrag zur Erhebung eines Rechtsmittels, sondern lediglich die Bitte, bei freien Kapazitäten, eine Beschwerde einzubringen, herauszulesen ist. Dieses Fax wurde am 12.07.2011 übermittelt und gab es offenbar nie eine entsprechende Antwort darauf an den Beschwerdeführer. So hätte es jedem aufmerksamen und sorgfältigen Menschen jedenfalls auffallen müssen, wenn er nach seinem Ersuchen um Einbringung eines Rechtsmittels am 12.07.2011 bis 28.02.2012 nichts von dem von ihm ersuchten Verein hört.Wenn im Antrag auf Wiedereinsetzung behauptet wird, der Beschwerdeführer habe gemeint, gemeinsam mit den Sozialarbeitern und der römisch 40 alles ihm Mögliche unternommen, um eine Beschwerde fristgerecht einzubringen, so ist hiezu erstens entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer, wie dargelegt, die Möglichkeit gehabt hätte, selbst eine Beschwerde zu verfassen. Weiters wurde vom Beschwerdeführer lediglich ein Faxbegleitblatt der römisch 40 vorgelegt, aus dem kein bindender Auftrag zur Erhebung eines Rechtsmittels, sondern lediglich die Bitte, bei freien Kapazitäten, eine Beschwerde einzubringen, herauszulesen ist. Dieses Fax wurde am 12.07.2011 übermittelt und gab es offenbar nie eine entsprechende Antwort darauf an den Beschwerdeführer. So hätte es jedem aufmerksamen und sorgfältigen Menschen jedenfalls auffallen müssen, wenn er nach seinem Ersuchen um Einbringung eines Rechtsmittels am 12.07.2011 bis 28.02.2012 nichts von dem von ihm ersuchten Verein hört.

Aus seiner Niederschrift am 28.02.2012 vor der BH XXXX anlässlich der Verhängung der Schubhaft, durch welche der Beschwerdeführer erstmalig Kenntnis erlangt haben will, dass in seinem Asylverfahren tatsächlich keine Beschwerde eingelegt worden sei, ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer offenbar zuvor auch schon anwaltlich von Rechtsanwalt Dr. Georg Uitz vertreten war, er somit offensichtlich schon früher die Möglichkeit rechtlicher Beratung und Information hatte. Weiters ergibt sich daraus, dass er die vorgelegte undatierte Vollmacht des nunmehrigen Vertreters nach eigenen Angaben vor rund zwei Monaten (demnach etwa im Dezember 2011) unterfertigt hat. Es scheint lebensfremd und nicht glaubwürdig, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit diesem nicht über den Verfahrensstand in seinem Asylverfahren gesprochen hätten und selbst ein unterlaufenes Versäumnis zur Erhebung eines Rechtsmittels, bereits wesentlich früher hätte zu Tage treten müssen. Wenn der Beschwerdeführer sohin angibt, er habe erst bei seiner Einvernahme vor der BH XXXX davon Kenntnis erlangt, dass kein Rechtsmittel im Asylverfahren eingebracht worden wäre, so ist seine diesbezügliche Aussage nicht glaubhaft. In der gleichen Einvernahme spricht er auch von einer österreichischen Freundin, bei welcher er sogar gewohnt haben will und mit der er angeblich ein Kind habe, kann jedoch weder die Adresse, noch den Familiennamen der Freundin, noch das genaue Geburtsdatum seines Kindes angeben. Der Beschwerdeführer nimmt es sohin offenbar mit der Wahrheit nicht so genau. Wenn die erstinstanzliche Behörde darauf verweist, dass der Beschwerdeführer auch im vorgelagerten Verwaltungsverfahren unglaubwürdig gewesen wäre und seine Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung ebenfalls nicht glaubwürdig seien, wird diese Ansicht vom erkennenden Gericht geteilt.Aus seiner Niederschrift am 28.02.2012 vor der BH römisch 40 anlässlich der Verhängung der Schubhaft, durch welche der Beschwerdeführer erstmalig Kenntnis erlangt haben will, dass in seinem Asylverfahren tatsächlich keine Beschwerde eingelegt worden sei, ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer offenbar zuvor auch schon anwaltlich von Rechtsanwalt Dr. Georg Uitz vertreten war, er somit offensichtlich schon früher die Möglichkeit rechtlicher Beratung und Information hatte. Weiters ergibt sich daraus, dass er die vorgelegte undatierte Vollmacht des nunmehrigen Vertreters nach eigenen Angaben vor rund zwei Monaten (demnach etwa im Dezember 2011) unterfertigt hat. Es scheint lebensfremd und nicht glaubwürdig, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit diesem nicht über den Verfahrensstand in seinem Asylverfahren gesprochen hätten und selbst ein unterlaufenes Versäumnis zur Erhebung eines Rechtsmittels, bereits wesentlich früher hätte zu Tage treten müssen. Wenn der Beschwerdeführer sohin angibt, er habe erst bei seiner Einvernahme vor der BH römisch 40 davon Kenntnis erlangt, dass kein Rechtsmittel im Asylverfahren eingebracht worden wäre, so ist seine diesbezügliche Aussage nicht glaubhaft. In der gleichen Einvernahme spricht er auch von einer österreichischen Freundin, bei welcher er sogar gewohnt haben will und mit der er angeblich ein Kind habe, kann jedoch weder die Adresse, noch den Familiennamen der Freundin, noch das genaue Geburtsdatum seines Kindes angeben. Der Beschwerdeführer nimmt es sohin offenbar mit der Wahrheit nicht so genau. Wenn die erstinstanzliche Behörde darauf verweist, dass der Beschwerdeführer auch im vorgelagerten Verwaltungsverfahren unglaubwürdig gewesen wäre und seine Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung ebenfalls nicht glaubwürdig seien, wird diese Ansicht vom erkennenden Gericht geteilt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof stellt es eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit dar, wenn beispielsweise eine Partei einen "Boten" ohne Vertretungsbefugnis beauftragt, den bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Bescheidausfertigung zu überbringen, ohne sich nach Übergabe des Bescheides an den Angestellten darum zu kümmern, ob das Schriftstück das richtige Zustelldatum aufweist, bzw. wenn die Entscheidung darüber, in welcher Weise einem behördlichen Auftrag zu entsprechen sei, von der Partei, beispielsweise einem Angestellten, überlassen wird (VwGH 28.02.1992, 91/10/0208, VwGH 17.05.1990, 90/06/0062).

Bei sinngemäßer Anwendung der zu diesen Fallkonstellationen dargelegten Rechtsansicht enthebt im vorliegenden Fall die Übermittlung eines Schreibens mit dem Ersuchen bei freien Kapazitäten tätig zu werden, den Beschwerdeführer keinesfalls von der Verpflichtung, sich in der Folge darum zu kümmern, ob und wie der von ihm ersuchte Verein weiter vorgeht. Auch in der Haft ist es möglich Briefe zu übermitteln, zu telefonieren oder Kontakt mit entsprechenden Behörden, bzw. Organisationen aufzunehmen. Dem Beschwerdeführer wäre es durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich darum zu kümmern, dass fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben wird. Die Tatsache, dass er von Juli 2011 bis Februar 2012 praktisch nichts in der gegenständlichen Asylangelegenheit unternommen hat, ist ein starkes Indiz dafür, dass ihm wohl eine mehr als auffallende Sorglosigkeit zur Last gelegt werden muss.

Nach dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer bereits zu seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.07.2011 aus der Haft vorgeführt wurde. Er musste daher davon ausgehen, dass in der Zeit danach mit der Zustellung eines Bescheides an ihn zu rechnen ist, sodass auch dies kein für ihn unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis war. Er hätte somit bereits zeitgerecht Vorsorge treffen können um im Falle einer negativen Entscheidung fristgerecht ein Rechtsmittel ergreifen zu können und hiebei entsprechende Unterstützung zu erhalten.

Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit - unabhängig von der angenommen Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens -, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, dass ihn an der Versäumung der Beschwerdefrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Er konnte im Verfahren kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft machen, durch welches er ohne Verschulden, bzw. aufgrund eines minderen Grades des Versehens daran gehindert gewesen wäre, fristgerecht Beschwerde einzubringen.

Die Beschwerde gegen die Wiedereinsetzung ablehnenden Bescheid war daher als unbegründet abzuwesen.

3. Zu Spruchpunkt II - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz3. Zu Spruchpunkt römisch zwei - Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt, rechtswirksam am 10.07.2011 zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 25.07.2011, 24:00, einzubringen gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 06.03.2012 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

Es war sohin ingesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Haft, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten