TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/2 E2 425875-1/2012

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Veröffentlicht am 02.05.2012
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Spruch

E2 425.875-1/2012-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2012, FZ. 12 01.966-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2012, FZ. 12 01.966-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin reiste am 16.02.2012 illegal nach Österreich ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen. In weiterer Folge wurde sie am 15.03.2012 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei mit ihren Eltern von Afghanistan in den Iran gezogen, als sie zwei Jahre alt gewesen sei und habe sie dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Ihr Vater sei ein Afghane aus XXXX, er sei verstorben und habe er keine afghanischen Dokumente gehabt.Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei mit ihren Eltern von Afghanistan in den Iran gezogen, als sie zwei Jahre alt gewesen sei und habe sie dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Ihr Vater sei ein Afghane aus römisch 40 , er sei verstorben und habe er keine afghanischen Dokumente gehabt.

Ihr Vater habe sie als Kind ihrem Cousin XXXX väterlicherseits versprochen, der in Afghanistan gelebt habe. Als erwachsene Frau habe sie jedoch ihren Cousin nicht heiraten wollen. Auch ihre Mutter sei auf ihrer Seite gewesen. Dieses Jahr im Monat Ramadan sei ihr Onkel XXXX zu ihnen gekommen und habe die Beschwerdeführerin mit nach Afghanistan nehmen wollen, um sie mit seinem Sohn zu verheiraten. Sie habe diese Person nicht heiraten wollen und sei in ihren jetzigen Mann verliebt gewesen, der in der Nachbarschaft gewohnt habe. Ihr Mann heiße XXXX und sei etwa 25 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum wisse sie nicht, sie habe ihn erst etwa drei Monate vor der Ausreise aus dem Iran kennengelernt. Vor etwa viereinhalb Monaten habe sie XXXX dann gemeinsam mit ihrem Mann verlassen und sei sie mit ihm nach XXXX / Iran geflohen und sei dort ihre Ehe von einem Mullah nach islamischen Recht geschlossen worden. Ihr Mann habe anschließend die Weiterreise organisiert und seien sie über die XXXX nach XXXX gekommen, wo sie etwa vier Monate gelebt hätten. Sie sei dann ohne ihren Mann schlepperunterstützt weitergereist, da ihm das Geld für die Weiterreise gefehlt habe, jedoch wolle er so schnell wie möglich nachkommen.Ihr Vater habe sie als Kind ihrem Cousin römisch 40 väterlicherseits versprochen, der in Afghanistan gelebt habe. Als erwachsene Frau habe sie jedoch ihren Cousin nicht heiraten wollen. Auch ihre Mutter sei auf ihrer Seite gewesen. Dieses Jahr im Monat Ramadan sei ihr Onkel römisch 40 zu ihnen gekommen und habe die Beschwerdeführerin mit nach Afghanistan nehmen wollen, um sie mit seinem Sohn zu verheiraten. Sie habe diese Person nicht heiraten wollen und sei in ihren jetzigen Mann verliebt gewesen, der in der Nachbarschaft gewohnt habe. Ihr Mann heiße römisch 40 und sei etwa 25 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum wisse sie nicht, sie habe ihn erst etwa drei Monate vor der Ausreise aus dem Iran kennengelernt. Vor etwa viereinhalb Monaten habe sie römisch 40 dann gemeinsam mit ihrem Mann verlassen und sei sie mit ihm nach römisch 40 / Iran geflohen und sei dort ihre Ehe von einem Mullah nach islamischen Recht geschlossen worden. Ihr Mann habe anschließend die Weiterreise organisiert und seien sie über die römisch 40 nach römisch 40 gekommen, wo sie etwa vier Monate gelebt hätten. Sie sei dann ohne ihren Mann schlepperunterstützt weitergereist, da ihm das Geld für die Weiterreise gefehlt habe, jedoch wolle er so schnell wie möglich nachkommen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2012, FZ: 12 01.966-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2012, FZ: 12 01.966-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass ihr Vater keine Taskira gehabt habe, wodurch dessen afghanische Staatsbürgerschaft nicht angenommen werden könne, sodass auch sie sich nicht auf eine afghanische Staatsangehörigkeit berufen könne. Daher sei ihr letzter Aufenthaltsort Iran der Herkunftsstaat. Dies sei jedoch irrelevant, da sie ihren Freund geheiratet habe. Nach den Länderfeststellungen bekomme jede Frau die iranische Staatsbürgerschaft, die einen Iraner heirate, wodurch die Beschwerdeführerin durch die Heirat die iranische Staatsbürgerschaft bekommen habe und diese erst bei einer Scheidung verlieren würde. Daher müsse angenommen werden, dass sie die iranische Staatsbürgerschaft besitze.

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Ausreisegründen hätten sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen und könnten daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.04.2012 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin habe im Laufe des Verfahrens weder Sachen verheimlicht noch falsch dargestellt und habe zum Teil in freier Erzählung ihre Probleme in ihrem Herkunftsland geschildert.

Sie besitze die Staatsbürgerschaft von Afghanistan und habe lange Zeit im Iran gelebt. Von der belangen Behörde werde aufgrund mangelhafter Feststellungen davon ausgegangen, dass sie die iranische Staatsbürgerschaft hätte, weil sich diese von ihrem Mann ableite. Ihr Mann sei allerdings afghanischer Staatsbürger. Sie hätten im Iran geheiratet, weil sie zu diesem Zeitpunkt beide im Iran gelebt hätten.

Die Behörde habe sich mit ihrem Vorbringen nur unzureichend auseinandergesetzt. Feststellungen hinsichtlich Zwangsverheiratung und ihrer Staatsbürgerschaft wären völlig unzureichend getroffen worden. Spezifische Fragen dahingehend seien nicht an sie gerichtet worden und wäre ihr auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme hiezu eingeräumt worden.

Die Behörde habe ihre Schilderungen diesbezüglich schlichtweg ignoriert und es verabsäumt, sich mit ihrem Vorbringen in angemessener Weise auseinanderzusetzen, indem sie nicht näher darauf eingegangen sei. Durch eine vorgefasste Meinung habe die Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin einfach übergangen und wären keine Feststellungen dahingehend aufgenommen worden. Durch die unterbliebene Beweisaufnahme liege eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vor. Das Beweisverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden und liege darin ein gravierender Verfahrensfehler.

Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die Behörde daher zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ihren Fluchtgründen sehr wohl Asylrelevanz zugebilligt werden müsse.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsbürgerin des Iran sei. Nicht festgestellt werden könnte unter anderem, dass die Beschwerdeführerin von einer Zwangsheirat betroffen bzw. einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sie keine Dokumente habe und überdies nur dann die afghanische Staatsbürgerschaft haben könnte, wenn auch ihr Vater diese hätte. Auch dieser hätte nach Angaben der Beschwerdeführerin keine Dokumente gehabt, weswegen weder die afghanische Staatsbürgerschaft des Vaters noch ihre angenommen werden könne. Weil die Beschwerdeführerin ihren Freund geheiratet hätte, habe sie nun die iranische Staatsbürgerschaft, da jede Frau, die einen Iraner heiratet, diese erhalte.

3.2.1. Das Bundesasylamt bleibt vor allem hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aber auch betreffend ihre Fluchgründe eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seien Annahme schuldig, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

Das Bundesasylamt geht vielmehr ungeprüft davon aus, das die Beschwerdeführerin iranische Staatsangehörige sei. Es hat bei der Beurteilung des Sachverhalts jedoch nur einen Teil der Aussagen der Beschwerdeführerin berücksichtigt, nämlich jenen, indem sie angibt, dass weder sie noch ihr Vater afghanische Dokumente besessen hätten und dass sie verheiratet sei. Die Angaben, sie wäre in Afghanistan geboren und mit ihren Eltern mit zwei Jahren in den Iran gezogen, sowie dass ihr Vater Afghane aus XXXX sei, bleiben in der Beurteilung des Bundesasylamtes gänzlich unberücksichtigt.Das Bundesasylamt geht vielmehr ungeprüft davon aus, das die Beschwerdeführerin iranische Staatsangehörige sei. Es hat bei der Beurteilung des Sachverhalts jedoch nur einen Teil der Aussagen der Beschwerdeführerin berücksichtigt, nämlich jenen, indem sie angibt, dass weder sie noch ihr Vater afghanische Dokumente besessen hätten und dass sie verheiratet sei. Die Angaben, sie wäre in Afghanistan geboren und mit ihren Eltern mit zwei Jahren in den Iran gezogen, sowie dass ihr Vater Afghane aus römisch 40 sei, bleiben in der Beurteilung des Bundesasylamtes gänzlich unberücksichtigt.

Wenn jedoch Behauptungen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.

3.2.2. Überdies nimmt das Bundesasylamt die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei verheiratet zum Anlass, davon auszugehen, dass ihr Mann Iraner sei, wodurch auch sie selbst die iranische Staatsangehörigkeit besitze, ohne näher auszuführen, wie es zu dieser Annahme gelangt. Diese Annahme des Bundesasylamtes verwundert insbesondere deshalb, da im gesamten Verfahren die Staatsangehörigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit keinem Wort thematisiert wurde. Weder hat die Beschwerdeführerin selbst Angaben hiezu gemacht, noch hat das Bundesasylamt Ermittlungen getätigt, um zu der Annahme zu gelangen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Iraner sei.

Für den Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt daher keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

3.2.3. Nachdem die Beschwerdeführerin keinerlei Identitätspapiere vorlegen konnte, hätte sich das Bundesasylamt mit sämtlichen Angaben der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen und den sich so ergebenden Sachverhalt einer Gesamtbeurteilung unterziehen müssen, was es jedoch verabsäumt hat.

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin scheint es nicht ausgeschlossen, dass diese die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird eben Gegenstand eines neuen Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt sein müssen.

Sollte das Bundesasylamt wiederum zu dem Ergebnis gelangen, dass bei der Prüfung der Staatsangehörigkeit auf den Iran abzustellen ist, wird es dies in einer umfassenden Prüfung klar und nachvollziehbar darzulegen haben, insbesondere unter entsprechender Würdigung der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde.

3.2.4. Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine elementare Frage im Asylverfahren (vgl etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.3.2.4. Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine elementare Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

3.2.5. Der angefochtene Bescheid stützt sich weiters darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei. Die Begründung für die Unglaubwürdigkeit erweist sich jedoch mangels einer schlüssigen Beweiswürdigung als nicht zur Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin geeignet und wurde nach Ansicht des Asylgerichtshofes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung der (Un-) Glaubwürdigkeit vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.

Unter anderem beurteilt es das Bundesasylamt in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation als sehr ungewöhnlich, dass diese angegeben habe, sie hätte ihren Freund dazu aufgefordert, sie zu heiraten und mit ihr gemeinsam ins Ausland zu gehen, ohne genauer auszuführen, was daran aus welchen Gründen ungewöhnlich sein soll. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst nie angegeben hat, ihren Freund zur Heirat aufgefordert zu haben, sie hat lediglich angegeben, ihm erzählt zu haben, dass sie ausreisen wolle und zu ihm gesagt habe, wenn er sie liebe, gehe er mit ihr ins Ausland (AS 56).

Eine nachvollziehbare Begründung, warum unter anderem diese Angaben, die die Beschwerdeführerin überdies so, wie vom Bundesasylamt angenommen, gar nicht gemacht hat, gegen die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe sprechen sollen, bleibt das Bundesasylamt schuldig.

Auch in diesem Punkt erweist sich das Verfahren daher als mangelhaft.

3.3. Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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