TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/2 C2 420461-1/2011

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Veröffentlicht am 02.05.2012
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Spruch

C2 420461-1/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2011, FZ. 10 11.347-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.07.2011, FZ. 10 11.347-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 02.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In dieser Befragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er Generalsekretär der Bangladesh Nationalist Party (in Folge: BNP) gewesen sei und diese in seinem Dorf geführt sowie Versammlungen organisiert habe. Am 29.12.2008 habe die Awami League Partei (in der Folge: AL) die Wahlen gewonnen und seien er und andere Personen der BNP von Anhängern der AL verfolgt und geschlagen worden. Danach sei der Beschwerdeführer im Spital gewesen, da man ihn verletzt habe. Nach der Entlassung aus dem Spital habe die Verfolgung durch die AL weiter angedauert; er sei geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden.

Am 06.12.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 28.02.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Weiters legte der Beschwerdeführer die unten angeführten Beweismittel vor. Ergänzend gab er an, er habe von 2006 bis 2009 als Lehrer an der XXXX gearbeitet. Seinen Fluchtgrund ergänzte der Beschwerdeführer dahingehend, dass er im Jänner 2006 zum Generalsekretär der Jubo Dal, einem Flügel der BNP, für den Gemeindeverband XXXX ernannt worden sei. Nachdem die AL Anfang 2009 an die Macht gekommen sei, sei der Beschwerdeführer mehrmals bedroht worden. Am 15.02.2009 sei seine Rikscha angehalten und er von ca. acht bis zehn Leuten zusammengeschlagen worden. Dabei habe man dem Beschwerdeführer mit einer abgebrochenen Flasche an der rechten Ferse und rechts am Sehnenansatz je eine Stichwunde beigebracht, er sei vom 15.02.2009 bis zum 22.02.2009 im Krankenhaus gewesen. Danach sei er nach Dhaka zu seiner Cousine gezogen und da er sich dort nicht wohl gefühlt habe, sei er zu seiner Tante nach XXXX gezogen, wo er sich einige Monate aufgehalten habe. Dort sei er von Leuten aufgehalten und detailliert nach seiner Herkunft befragt worden; er befürchte daher, dass die Leute der AL von seinem Aufenthaltsort erfahren hätten. Der Beschwerdeführer sei vorsichtig gewesen und habe einen falschen Namen und eine falsche Herkunft genannt. Da der Beschwerdeführer der Familie seiner Tante keine Probleme habe machen wollen, sei er zu einer anderen Tante nach XXXX gegangen, wo sich das Gleiche wiederholt habe. Während seines Aufenthaltes in XXXX seien bewaffneten Männer der AL zu seiner Mutter und seiner Frau gekommen und hätten diesen gesagt, dass sie vom Verbleib des Beschwerdeführers in Bangladesh wüssten. Während der Beschwerdeführer im Krankenhaus gewesen sei, habe sein Bruder Anzeige erstattet und sei diesem von der Polizei gesagt worden, die einfachste Lösung sei, dass der Beschwerdeführer mit der Politik aufhöre. Vor kurzem habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er am 07.11.2010 in seiner Abwesenheit fälschlich angezeigt worden sei; man habe Waffen gefunden und wolle dies dem Beschwerdeführer unterschieben.Am 28.02.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Weiters legte der Beschwerdeführer die unten angeführten Beweismittel vor. Ergänzend gab er an, er habe von 2006 bis 2009 als Lehrer an der römisch 40 gearbeitet. Seinen Fluchtgrund ergänzte der Beschwerdeführer dahingehend, dass er im Jänner 2006 zum Generalsekretär der Jubo Dal, einem Flügel der BNP, für den Gemeindeverband römisch 40 ernannt worden sei. Nachdem die AL Anfang 2009 an die Macht gekommen sei, sei der Beschwerdeführer mehrmals bedroht worden. Am 15.02.2009 sei seine Rikscha angehalten und er von ca. acht bis zehn Leuten zusammengeschlagen worden. Dabei habe man dem Beschwerdeführer mit einer abgebrochenen Flasche an der rechten Ferse und rechts am Sehnenansatz je eine Stichwunde beigebracht, er sei vom 15.02.2009 bis zum 22.02.2009 im Krankenhaus gewesen. Danach sei er nach Dhaka zu seiner Cousine gezogen und da er sich dort nicht wohl gefühlt habe, sei er zu seiner Tante nach römisch 40 gezogen, wo er sich einige Monate aufgehalten habe. Dort sei er von Leuten aufgehalten und detailliert nach seiner Herkunft befragt worden; er befürchte daher, dass die Leute der AL von seinem Aufenthaltsort erfahren hätten. Der Beschwerdeführer sei vorsichtig gewesen und habe einen falschen Namen und eine falsche Herkunft genannt. Da der Beschwerdeführer der Familie seiner Tante keine Probleme habe machen wollen, sei er zu einer anderen Tante nach römisch 40 gegangen, wo sich das Gleiche wiederholt habe. Während seines Aufenthaltes in römisch 40 seien bewaffneten Männer der AL zu seiner Mutter und seiner Frau gekommen und hätten diesen gesagt, dass sie vom Verbleib des Beschwerdeführers in Bangladesh wüssten. Während der Beschwerdeführer im Krankenhaus gewesen sei, habe sein Bruder Anzeige erstattet und sei diesem von der Polizei gesagt worden, die einfachste Lösung sei, dass der Beschwerdeführer mit der Politik aufhöre. Vor kurzem habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er am 07.11.2010 in seiner Abwesenheit fälschlich angezeigt worden sei; man habe Waffen gefunden und wolle dies dem Beschwerdeführer unterschieben.

In der Folge richtete das Bundesasylamt am 1.3.2011 eine Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Auftrag festzustellen, ob die vorgelegten Dokumente verifiziert werden (Schulzeugnisse, Bachelor und Master Degree, FIR, Anzeige, Haftbefehl) und den genannten Dienststellen zugeordnet werden könnten und zu erheben ob der Beschwerdeführer tatsächlich seit Jänner 2006 als Generalsekretär für die Jubo Dal und als Lehrer gearbeitet habe.

Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.06.2011, basierend auf der Antwort des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in New Delhi vom 31.05.2011, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine Überprüfung bei der "Police Station XXXX, Dhaka" negativ verlaufen sei und keine Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer existiere und das "Discharge Certificate" (= Entlassungsschein bzw. Bestätigung über Krankenhausaufenthalt) gefälscht sei. Weiters hätten keine Hinweise auf eine politische Betätigung des Beschwerdeführers gefunden werden können. Nach Informationen der Nachbarn sei der Beschwerdeführer ins Ausland gegangen, um dort zu arbeiten. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Lehrer gearbeitet habe, könne bestätigt werden und auch einige der Dokumente bezüglich seiner Ausbildung hätten überprüft und als authentisch verifiziert werden können. Der Anfragebeantwortung angeschlossen war ein "Investigation Report" in englischer Sprache, unterfertigt von XXXX, Advocate. In diesem wurde unter anderem auf einen Anx-A verwiesen, wobei es sich um die vom Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsbestätigung (= "Erfahrungsattestat") des Direktors der XXXX vom 09.01.2011 handelt, auf der handschriftlich vom Direktor nochmals bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer in genannter Schule als Englischlehrer tätig gewesen sei. Diese Bestätigung wurde im Investigation Report als echtes Dokument bezeichnet. Weiters wurden Kopien des Personalausweises der Mutter sowie des Reisepasses des Bruders des Beschwerdeführers sowie zwei Fotos beigefügt.Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.06.2011, basierend auf der Antwort des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in New Delhi vom 31.05.2011, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass eine Überprüfung bei der "Police Station römisch 40 , Dhaka" negativ verlaufen sei und keine Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer existiere und das "Discharge Certificate" (= Entlassungsschein bzw. Bestätigung über Krankenhausaufenthalt) gefälscht sei. Weiters hätten keine Hinweise auf eine politische Betätigung des Beschwerdeführers gefunden werden können. Nach Informationen der Nachbarn sei der Beschwerdeführer ins Ausland gegangen, um dort zu arbeiten. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Lehrer gearbeitet habe, könne bestätigt werden und auch einige der Dokumente bezüglich seiner Ausbildung hätten überprüft und als authentisch verifiziert werden können. Der Anfragebeantwortung angeschlossen war ein "Investigation Report" in englischer Sprache, unterfertigt von römisch 40 , Advocate. In diesem wurde unter anderem auf einen Anx-A verwiesen, wobei es sich um die vom Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsbestätigung (= "Erfahrungsattestat") des Direktors der römisch 40 vom 09.01.2011 handelt, auf der handschriftlich vom Direktor nochmals bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer in genannter Schule als Englischlehrer tätig gewesen sei. Diese Bestätigung wurde im Investigation Report als echtes Dokument bezeichnet. Weiters wurden Kopien des Personalausweises der Mutter sowie des Reisepasses des Bruders des Beschwerdeführers sowie zwei Fotos beigefügt.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 05.07.2011, erlassen am 12.07.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels geeigneter Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Bangladesh eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er von Mitgliedern der AL verfolgt worden sei oder dass er für die BNP Jubo Dal Generalsekretär für den Gemeindeverband XXXX gewesen sei. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt gefälschte Dokumente (FIR, Entlassungsschein aus dem Krankenhaus, Haftbefehl) vorgelegt habe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden keine Umstände existierten, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Weiters wurden Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Bangladesh und zu seinem Privatleben bzw. seiner Integration in Österreich getroffen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels geeigneter Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Bangladesh eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er von Mitgliedern der AL verfolgt worden sei oder dass er für die BNP Jubo Dal Generalsekretär für den Gemeindeverband römisch 40 gewesen sei. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt gefälschte Dokumente (FIR, Entlassungsschein aus dem Krankenhaus, Haftbefehl) vorgelegt habe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden keine Umstände existierten, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Weiters wurden Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Bangladesh und zu seinem Privatleben bzw. seiner Integration in Österreich getroffen.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus den von Ihnen vorgelegten Dokumenten und aus Ihren diesbezüglichen Angaben.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Sie behaupteten als Lehrer in Bangladesh gearbeitet zu haben und gleichzeitig für die BNP (Bangladesh Nationalist Party) als Generalsekretär der Jubo Dal im Gemeindeverband XXXX tätig gewesen zu sein. Deshalb wären Sie von Mitgliedern der Awami League (AL) belästigt und bedroht worden. Sie behaupteten auch, dass man Sie bei verschiedenen Verwandten, wohin Sie sich gewandt hätten, immer wieder gefunden und bedroht hätte. Dann schilderten Sie noch einen Vorfall von XXXX wo es aufgrund eines Flughafenbaues zu Zwangsenteignungen und Protesten der Bevölkerung gekommen sein solle. Auch in XXXX habe es Demonstrationen gegeben, worauf man dann alle Funktionäre der BNP angezeigt haben solle, weil eine Polizeistation abgebrannt und ein Subinspektor gelyncht worden sein solle. Zu guter letzt erklärten Sie noch, zusammengefasst, dass man Sie fälschlicherweise angezeigt hätte und, dass gegen Sie ein Haftbefehl vorliegen solle. Es wurde im Verlauf der Befragung auch versucht herauszufinden, warum Sie die Daten exakt und genau nennen konnten. Sie erklärten, dass Sie sich vor der Befragung nochmals alles angesehen hätten, um keinen Blödsinn zu sagen. Außerdem wären ja alle gebildete Menschen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass Sie sich die Daten augenscheinlich angesehen hatten, um sie sich zu merken und nicht, um keinen Blödsinn zu sagen. Wie nämlich die durchgeführte Recherche ergab, sind die Anzeigen und der Haftbefehl in Wirklichkeit nicht existent und der Entlassungsschein des Krankenhauses ist ebenso gefälscht. Das bestätigt nur den Eindruck, den Sie bereits im Verlauf der Befragung erweckten, dass Ihr Vorbringen gelogen und konstruiert ist.Sie behaupteten als Lehrer in Bangladesh gearbeitet zu haben und gleichzeitig für die BNP (Bangladesh Nationalist Party) als Generalsekretär der Jubo Dal im Gemeindeverband römisch 40 tätig gewesen zu sein. Deshalb wären Sie von Mitgliedern der Awami League (AL) belästigt und bedroht worden. Sie behaupteten auch, dass man Sie bei verschiedenen Verwandten, wohin Sie sich gewandt hätten, immer wieder gefunden und bedroht hätte. Dann schilderten Sie noch einen Vorfall von römisch 40 wo es aufgrund eines Flughafenbaues zu Zwangsenteignungen und Protesten der Bevölkerung gekommen sein solle. Auch in römisch 40 habe es Demonstrationen gegeben, worauf man dann alle Funktionäre der BNP angezeigt haben solle, weil eine Polizeistation abgebrannt und ein Subinspektor gelyncht worden sein solle. Zu guter letzt erklärten Sie noch, zusammengefasst, dass man Sie fälschlicherweise angezeigt hätte und, dass gegen Sie ein Haftbefehl vorliegen solle. Es wurde im Verlauf der Befragung auch versucht herauszufinden, warum Sie die Daten exakt und genau nennen konnten. Sie erklärten, dass Sie sich vor der Befragung nochmals alles angesehen hätten, um keinen Blödsinn zu sagen. Außerdem wären ja alle gebildete Menschen. An dieser Stelle ist anzumerken, dass Sie sich die Daten augenscheinlich angesehen hatten, um sie sich zu merken und nicht, um keinen Blödsinn zu sagen. Wie nämlich die durchgeführte Recherche ergab, sind die Anzeigen und der Haftbefehl in Wirklichkeit nicht existent und der Entlassungsschein des Krankenhauses ist ebenso gefälscht. Das bestätigt nur den Eindruck, den Sie bereits im Verlauf der Befragung erweckten, dass Ihr Vorbringen gelogen und konstruiert ist.

Aufgrund der Klarheit des vorliegenden Erhebungsergebnisses und der daraus resultierenden Unglaubhaftigkeit Ihres Vorbringens und im Wissen, dass Sie hier wissentlich gelogen haben, [kann] auf eine weitere Stellungnahme Ihrerseits verzichtet werden.

Für das Bundesasylamt steht fest, dass Sie sich mit Hilfe von ver- oder gefälschten Papieren einen Fluchtgrund zu erschaffen und dadurch den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren versuchten. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Außerdem sind auch keinerlei Gründe zutage gekommen, die einer Rückkehr nach Bangladesh entgegen stehen würden, wie es auch keine Gründe gibt, die einer Ausweisung aus Österreich entgegen standen.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ihre Eltern und weitere Verwandte leben in Ihrem Herkunftsstaat weswegen Sie über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen .Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen .

Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit, weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichen Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."

Mit am 25.07.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid selbst zu entnehmen sei, dass Kritik[er] der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien soweit sie in Bangladesh selbst gefährdet gewesen seien, dies auch nach einer eventuellen Rückkehr blieben. Aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich die politisch motivierten Verfolgungshandlungen widerspruchsfrei ergeben. Diese seien auch durch die Vorlage von Unterlagen dokumentiert worden. Die Erstbehörde habe in keiner Weise darzulegen vermocht, aus welchen Gründen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft wäre. In weiterer Folge wurde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unter Anführung von Beispielen kritisiert und darüber hinaus vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer das Rechercheergebnis nicht vorgehalten und ihm somit das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Da nach den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid Korruption ein weit verbreitetes Problem auch in Bereichen der Justiz darstelle, wären insbesondere das Zustandekommen der Ergebnisse, das angewendete Verfahren und die beteiligten Personen zu überprüfen gewesen. Zusammengefasst ergebe sich sohin, dass die Negativfeststellung zur Bedrohungssituation des Beschwerdeführers auf ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren zurückzuführen sei.

Daher werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur konkreten Rückkehrsituation des Beschwerdeführers beantragt. Weiters beantrage der Beschwerdeführer das Verfahren, das zu den Rechercheergebnissen geführt habe, offenzulegen. Er beantrage ferner, seine ergänzende Einvernahme unter Vorhalt der dem Bescheid zugrunde liegenden Recherchen. Die ergänzende Einholung von Informationen aus der Länderdokumentation werde in Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund gefälschter Anzeigen ebenfalls beantragt. Weiters stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, dass unter den gegebenen Asylgründen und unter Zugrundelegung der politischen Situation sowie der strafrechtlichen Verfolgung eine Existenzgründung bzw. -erhaltung unter menschenwürdigen Umständen nicht möglich sei.

Ferner enthält die Beschwerde Ausführungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich.

Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu dahin abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben werde, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten zu ersetzen.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011, Zl. C2 420461-1/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorzubringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorzulegen habe.

Weiters holte der Asylgerichtshof eine Übersetzung des an die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.06.2011 angeschlossenen Investigation Reports ein.

Mit - nach gewährter Fristerstreckung erstatteter - Stellungnahme vom 01.09.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm sein älterer Bruder mitgeteilt habe, dass der indische Staatsangehörige XXXX, den die österreichische Botschaft zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers gesandt haben solle, ¿ 3.000,00 vom Bruder des Beschwerdeführers verlangt habe, andernfalls er einen negativen Bericht übermitteln würde. Der Bruder des Beschwerdeführers habe einen Betrag von ¿ 2.000,00 und 10.000,00 Taka übergeben, es jedoch abgelehnt, weitere Beträge zu zahlen. Für den Fall, dass Vorortermittlungen durchgeführt werden sollten, werde der Antrag gestellt, bekanntzugeben, durch wen und nach welchen Regeln und zu welchem Zeitpunkt Ermittlungen vorgesehen seien bzw. durchgeführt würden. Für den Fall, dass die Vorlage von Unterstützungserklärungen betreffend die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich verfahrensrelevant seien, werde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer die Vorlage der Unterstützungserklärungen aufzutragen. Ferner nahm der Beschwerdeführer zu den in der Verfahrensanordnung aufgeworfenen Fragen bzw. Themen Stellung.Mit - nach gewährter Fristerstreckung erstatteter - Stellungnahme vom 01.09.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm sein älterer Bruder mitgeteilt habe, dass der indische Staatsangehörige römisch 40 , den die österreichische Botschaft zur Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers gesandt haben solle, ¿ 3.000,00 vom Bruder des Beschwerdeführers verlangt habe, andernfalls er einen negativen Bericht übermitteln würde. Der Bruder des Beschwerdeführers habe einen Betrag von ¿ 2.000,00 und 10.000,00 Taka übergeben, es jedoch abgelehnt, weitere Beträge zu zahlen. Für den Fall, dass Vorortermittlungen durchgeführt werden sollten, werde der Antrag gestellt, bekanntzugeben, durch wen und nach welchen Regeln und zu welchem Zeitpunkt Ermittlungen vorgesehen seien bzw. durchgeführt würden. Für den Fall, dass die Vorlage von Unterstützungserklärungen betreffend die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich verfahrensrelevant seien, werde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer die Vorlage der Unterstützungserklärungen aufzutragen. Ferner nahm der Beschwerdeführer zu den in der Verfahrensanordnung aufgeworfenen Fragen bzw. Themen Stellung.

In der Folge legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2011 eine Unterschriftenliste zur Unterstützung seines "Bleiberechtes" vor.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

AA - Auswärtiges Amt: Bangladesh, Innenpolitik, Stand März 2010, http://www.auswaertiges-amt/de/diplo/de/Laenderinformationen/Bangladesch/

Innenpolitik.html, Zugriff 16.4.2010;

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch, Dezember 2009;

U.S. DOS - U.S. Department of State: Bangladesh, 2009 Country Reports on Human Rights Practices, March 11, 2010;

ÖB New Delhi: Asylländerbericht Bangladesh, März 2009;

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand:

April 2008, 01. Juli 2008;

BBC News: Bangladesh to change name of border guards who mutinied,

last update 1 March 2010,

http://news.bbc.co.uk/2/hi/south_asia/8544160.stm,

Zugriff 19.4.2010;

U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Bangladesh, 11 August 2009;

AA - Auswärtiges Amt: Bangladesh, Wirtschaft, Stand März 2010, http://www.auswaertiges-amt/de/diplo/de/Laenderinformationen/Bangladesch/

Wirtschaft.html, Zugriff 19.4.2010;

NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V.:

Bangladesch - Selbsthilfe und Kleinkredite, Webseite undatiert,

http://www.netz-bangladesh.de/content.php?id=bangladesch&uid=selbsthilfe,

Zugriff 19.4.2010.

Darüber hinaus wurden im Verfahren folgende Beweismittel (in Kopie) eingesehen:

Krankheitsbedingtes Entschuldigungsschreiben des Beschwerdeführers an das Bundesasylamt betreffend den Einvernahmetermin vom 19.01.2011 samt Rezeptkopie;

Vormerksbestätigung für den A1 Deutschkurs für AsylwerberInnen vom 24.02.2011;

"Discharge Certificate" eines Krankenhauses in Dhaka, Bangladesh vom 22.02.2009 in englischer Sprache (als "Entlassungsschein" ins Deutsche übersetzt am 23.03.2011);

Urkunde über die Verleihung des "Master of Social Science" vom 16.08.2005 in englischer Sprache (ins Deutsche übersetzt am 23.03.2011);

Urkunde über die Verleihung des "Bachelor of Arts" vom Jahr 1999 in englischer Sprache (ins Deutsche übersetzt am 23.03.2011);

Zeugnis vom 17.10.1996 in englischer Sprache (ins Deutsche übersetzt am 23.03.2011);

Zeugnis vom 26.08.1994 in englischer Sprache (ins Deutsche übersetzt am 23.03.2011);

Bestätigung der Bangladesh Jatiotabadi Jubo Dal vom 05.01.2011, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2006 die Funktion des Generalsekretärs der Jubo Dal der Jatiotabadi Dal (BNP) des Gemeindeverbandes XXXX innehatte (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 23.03.2011);Bestätigung der Bangladesh Jatiotabadi Jubo Dal vom 05.01.2011, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2006 die Funktion des Generalsekretärs der Jubo Dal der Jatiotabadi Dal (BNP) des Gemeindeverbandes römisch 40 innehatte (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 23.03.2011);

Nationaler Personalausweis des Beschwerdeführers, ausgestellt am 25.09.2008 (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 23.03.2011);

Bestätigung des Direktors der XXXX vom 09.01.2011 (= "Erfahrungsattestat"), dass der Beschwerdeführer an jener Schule seit Jänner 2006 beschäftigt war, dass er die Funktion des Generalsekretärs der Jubo Dal der Jatiotabadi Dal (BNP) innehatte, und dass er Verfolgung durch Awami-Banden ausgesetzt war (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 23.03.2011);Bestätigung des Direktors der römisch 40 vom 09.01.2011 (= "Erfahrungsattestat"), dass der Beschwerdeführer an jener Schule seit Jänner 2006 beschäftigt war, dass er die Funktion des Generalsekretärs der Jubo Dal der Jatiotabadi Dal (BNP) innehatte, und dass er Verfolgung durch Awami-Banden ausgesetzt war (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 23.03.2011);

Anzeige eines Polizeisubinspektors der Polizeistation XXXX, Stadtpolizei Dhaka, vom 07.11.2010 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz mit Erwähnung des Beschwerdeführers als Beteiligten (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 23.03.2011);Anzeige eines Polizeisubinspektors der Polizeistation römisch 40 , Stadtpolizei Dhaka, vom 07.11.2010 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz mit Erwähnung des Beschwerdeführers als Beteiligten (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 23.03.2011);

Sicherstellungsprotokoll der Polizeistation XXXX, Stadtpolizei Dhaka, betreffend die in der Anzeige angeführten Waffen samt Munition vom 07.11.2010 (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 23.03.2011);Sicherstellungsprotokoll der Polizeistation römisch 40 , Stadtpolizei Dhaka, betreffend die in der Anzeige angeführten Waffen samt Munition vom 07.11.2010 (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 23.03.2011);

Erster Informationsbericht (= FIR) der Polizeistation XXXX, Stadtpolizei Dhaka, vom 08.11.2010 gegen XXXX (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 23.03.2011);Erster Informationsbericht (= FIR) der Polizeistation römisch 40 , Stadtpolizei Dhaka, vom 08.11.2010 gegen römisch 40 (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 23.03.2011);

Rücküberstellung von XXXX an das Gericht nach Befragung durch die Polizei vom 10.11.2010 (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 11.04.2011);Rücküberstellung von römisch 40 an das Gericht nach Befragung durch die Polizei vom 10.11.2010 (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 11.04.2011);

Rücküberstellung von XXXX und Ansuchen um siebentägige Polizeihaft zwecks Befragung vom 08.11.2010 (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 11.04.2011);Rücküberstellung von römisch 40 und Ansuchen um siebentägige Polizeihaft zwecks Befragung vom 08.11.2010 (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 11.04.2011);

zwei Zeugenaussagen vom 07.11.2010 mit Erwähnung von "XXXX" als Beteiligten (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 11.04.2011);

drei Zeugenaussagen von Polizisten vom 14.11.2010 mit Erwähnung von "XXXX" als Beteiligten (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 11.04.2011);

Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vom 05.01.2011 (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 23.03.2011);

Anklageschrift u.a. auch gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoß gegen das Waffengesetz vom 30.11.2010 (in Bengali vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 11.04.2011);

Anmeldebestätigung Deutschkurs A1 vom 22.08.2011;

Arbeitsbestätigung als "Flyerverteiler" von Juni bis August 2011 vom 30.08.2011;

Kopie der e-card des Beschwerdeführers und

Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers betreffend die Erhebungen des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in New Delhi.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesh.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 03.08.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Das Bundesasylamt hat keine nachvollziehbaren Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und zur behaupteten Verfolgung getroffen.

Im angefochtenen Bescheid stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest: "Ihre Identität konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden." Hierzu wurde im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus den vorgelegten Dokumenten und seinen diesbezüglichen Angaben ergeben hätten. Nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen das Bundesasylamt insbesondere "aus den vorgelegten Dokumenten" die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen konnte. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt unter anderem auch seinen nationalen Personalausweis vor, der auf "XXXX" ausgestellt ist und findet sich im gesamten Akt kein Hinweis darauf, dass das Bundesasylamt von einer Fälschung oder Verfälschung dieses Dokumentes ausgeht, sodass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen das Bundesasylamt trotz Vorlage eines Identitätsdokuments die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen konnte und liegt sohin diesbezüglich ein Feststellungsmangel vor.

Das Bundesasylamt hat sich nicht ausreichend mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und der - zum Teil auf diesen Dokumenten basierenden - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.06.2011, basierend auf der Antwort des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in New Delhi vom 31.05.2011, sowie den diesen beigelegten Investigation Report samt so bezeichneten "Anx-A" auseinandergesetzt. Sohin hat das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht hinreichend erhoben.

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte (Arbeits)Bestätigung des Direktors der XXXX vom 09.01.2011 (= "Erfahrungsattestat") zu verweisen, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2006 in der genannten High School als Englischlehrer beschäftigt gewesen sei. Weiters wird darin angeführt, dass der Beschwerdeführer neben seiner Lehrtätigkeit die Funktion des Generalsekretärs der Jubo Dal der Jatiotabadi Dal (BNP) innegehabt habe. Da er als Lehrer enge Kontakte zur Bevölkerung gepflegt habe, sei er in seinem politischen Umfeld eine bekannte Persönlichkeit gewesen. Anfang 2009, als die Awami-League-Regierung an die Macht gekommen sei, sei der Beschwerdeführer der Verfolgung durch Awami Banden ausgesetzt gewesen. Im Laufe der Zeit sei er nur noch unregelmäßig im Unterricht erschienen und habe letztlich die Schule bzw. das Land verlassen.In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte (Arbeits)Bestätigung des Direktors der römisch 40 vom 09.01.2011 (= "Erfahrungsattestat") zu verweisen, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit Jänner 2006 in der genannten High School als Englischlehrer beschäftigt gewesen sei. Weiters wird darin angeführt, dass der Beschwerdeführer neben seiner Lehrtätigkeit die Funktion des Generalsekretärs der Jubo Dal der Jatiotabadi Dal (BNP) innegehabt habe. Da er als Lehrer enge Kontakte zur Bevölkerung gepflegt habe, sei er in seinem politischen Umfeld eine bekannte Persönlichkeit gewesen. Anfang 2009, als die Awami-League-Regierung an die Macht gekommen sei, sei der Beschwerdeführer der Verfolgung durch Awami Banden ausgesetzt gewesen. Im Laufe der Zeit sei er nur noch unregelmäßig im Unterricht erschienen und habe letztlich die Schule bzw. das Land verlassen.

Diesbezüglich findet sich in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation auf die Frage, ob erhoben werden könne, ob der Antragsteller tatsächlich als Lehrer gearbeitet habe, die Antwort, diese Angaben könnten bestätigt werden; auch einige der übermittelten Dokumente bezüglich seiner Ausbildung hätten überprüft und als authentisch verifiziert werden können. Ferner wurde im Investigation Report zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wie folgt ausgeführt:

"4. Um zu bestätigen, ob der Antragsteller als Lehrer an der XXXX gearbeitet hatte und um herauszufinden, ob die zusätzlichen Dokumente, d.h. Erfahrungsattestat, von XXXX ausgestellt wurden, besuchten wir die XXXX und trafen den Direktor, welcher bestätigte, dass das selbige echt ist und das Original mit den Aufzeichnungen der Schule übereinstimmt. Hierbei trat der Unterfertigte an Direktor"4. Um zu bestätigen, ob der Antragsteller als Lehrer an der römisch 40 gearbeitet hatte und um herauszufinden, ob die zusätzlichen Dokumente, d.h. Erfahrungsattestat, von römisch 40 ausgestellt wurden, besuchten wir die römisch 40 und trafen den Direktor, welcher bestätigte, dass das selbige echt ist und das Original mit den Aufzeichnungen der Schule übereinstimmt. Hierbei trat der Unterfertigte an Direktor

XXXX in der XXXX als Vertreter heran, wonach der Ansuchende sich um einen Job bewirbt; es wurde das Personalsanwesenheits-register, welches die Unterschriften des Antragsstellers vom Juli bis August 2009 trägt, vom Direktor bereitgestellt, ebenso wurden die Bestätigungsvermerke samt Siegel von XXXX, Direktor der XXXX auf dem Erfahrungsattestat beigeschafft; selbiges ist beiliegend als Annex-A. Das Erfahrungsattestat wurde als echtes Dokument bestätigt. Es wurden auch einige der anderen Dokumente entsprechender Behörden geprüft und selbige wurden als echt befunden; da die Universität wegen der Sommerferien geschlossen ist, war der betreffende Beamte der den master degree (Magistertitel) verifizieren könnte, nicht verfügbar.".römisch 40 in der römisch 40 als Vertreter heran, wonach der Ansuchende sich um einen Job bewirbt; es wurde das Personalsanwesenheits-register, welches die Unterschriften des Antragsstellers vom Juli bis August 2009 trägt, vom Direktor bereitgestellt, ebenso wurden die Bestätigungsvermerke samt Siegel von römisch 40 , Direktor der römisch 40 auf dem Erfahrungsattestat beigeschafft; selbiges ist beiliegend als Annex-A. Das Erfahrungsattestat wurde als echtes Dokument bestätigt. Es wurden auch einige der anderen Dokumente entsprechender Behörden geprüft und selbige wurden als echt befunden; da die Universität wegen der Sommerferien geschlossen ist, war der betreffende Beamte der den master degree (Magistertitel) verifizieren könnte, nicht verfügbar.".

Bei dem erwähnten "Annex-A" handelt es sich um die bereits mehrfach erwähnte (Arbeits)bestätigung des Schuldirektors der XXXXl (= "Erfahrungsattestat"), auf welcher vom Direktor nochmals handschriftlich bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer von 2006 bis August 2009 als Englischlehrer in genannter Schule beschäftigt war. Auf dieser Kopie angeheftet war ein Papierteil mit den Daten des Schuldirektors (vgl. AS 153).Bei dem erwähnten "Annex-A" handelt es sich um die bereits mehrfach erwähnte (Arbeits)bestätigung des Schuldirektors der römisch 40 l (= "Erfahrungsattestat"), auf welcher vom Direktor nochmals handschriftlich bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer von 2006 bis August 2009 als Englischlehrer in genannter Schule beschäftigt war. Auf dieser Kopie angeheftet war ein Papierteil mit den Daten des Schuldirektors vergleiche AS 153).

Das Bundesasylamt hat jedoch diesen Teil des Ermittlungsergebnisses unberücksichtigt gelassen. Im angefochtenen Bescheid findet sich diese Bestätigung des Schuldirektors weder unter den unter Punkt B) angeführten Beweismitteln noch wird in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides darauf Bedacht genommen, dass dieses Beweismittel gemäß Anfragebeantwortung der Staatendokumentation als echt - sohin tatsächlich vom Aussteller stammend - befunden wurde und wird dieses auch in inhaltlicher Hinsicht in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, wie das Bundesasylamt ohne weitere Ermittlungen bzw. ohne nähere Auseinandersetzung mit diesen Beweisergebnissen zu der (Negativ)feststellung gelangen konnte, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Awami League verfolgt worden sei oder, dass er für die Bangladesh Nationalist Party (BNP Jubo Dal) Generalsekretär für den Gemeindeverband XXXX gewesen sei, wenn genau dieses Vorbringen in einem als echt qualifizierten Schreiben (Arbeitsbestätigung bzw. "Erfahrungsattestat") auch inhaltlich bestätigt wurde.Das Bundesasylamt hat jedoch diesen Teil des Ermittlungsergebnisses unberücksichtigt gelassen. Im angefochtenen Bescheid findet sich diese Bestätigung des Schuldirektors weder unter den unter Punkt B) angeführten Beweismitteln noch wird in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides darauf Bedacht genommen, dass dieses Beweismittel gemäß Anfragebeantwortung der Staatendokumentation als echt - sohin tatsächlich vom Aussteller stammend - befunden wurde und wird dieses auch in inhaltlicher Hinsicht in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, wie das Bundesasylamt ohne weitere Ermittlungen bzw. ohne nähere Auseinandersetzung mit diesen Beweisergebnissen zu der (Negativ)feststellung gelangen konnte, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Awami League verfolgt worden sei oder, dass er für die Bangladesh Nationalist Party (BNP Jubo Dal) Generalsekretär für den Gemeindeverband römisch 40 gewesen sei, wenn genau dieses Vorbringen in einem als echt qualifizierten Schreiben (Arbeitsbestätigung bzw. "Erfahrungsattestat") auch inhaltlich bestätigt wurde.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass es das Bundesasylamt offenbar unterlassen hat, der Staatendokumentation bzw. in weiterer Folge der österreichischen Botschaft in New Delhi sowie deren Vertrauensanwalt sämtliche, vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokumente zu übergeben. Der Anfrage selbst ist zu entnehmen, dass das Bundesasylamt von den vorgelegten Dokumenten lediglich den FIR, die Anzeige und den Haftbefehl übermittelt hat. Auch aus dem Erhebungsbericht des Vertrauensanwalts ist ersichtlich, dass zwar der FIR überprüft wurde; ein Hinweis auf die Überprüfung weiterer Dokumente findet sich allerdings nicht. Es findet sich lediglich der Hinweis darauf, dass gegen den Beschwerdeführer kein Haftbefehl erlassen worden sei; ob das vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokument "Haftbefehl" tatsächlich überprüft worden ist, kann dem Erhebungsbericht nicht eindeutig entnommen werden.

Betreffend den FIR ist jedoch darauf zu verweisen, dass ein solcher tatsächlich gegen eine Person namens XXXX existent ist. Wenn allerdings im Erhebungsbericht angeführt ist, dass der Name des Beschuldigten XXXX und nicht jener des Beschwerdeführers sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten FIR nichts Anderes ergibt. Allerdings ist der FIR in Zusammenhang mit den anderen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten zu betrachten - was das Bundesasylamt offensichtlich unterlassen hat -, woraus sich sehr wohl eindeutig ergibt, dass der XXXX angegeben habe, die Waffen und die Munition vom Beschwerdeführer erhalten zu haben und sohin ein Zusammenhang zwischen der offensichtlich tatsächlich vorgenommenen Festnahme des XXXX und dem Vorbringen des Beschwerdeführers besteht. Insbesondere ist diesbezüglich auf die Anzeige vom 07.11.2010, auf die beiden Zeugenaussagen vom 07.11.2010 sowie auf die drei Zeugenaussagen von Polizisten vom 14.11.2010 zu verweisen, in denen der Beschwerdeführer sehr wohl mit dem Verstoß gegen das Waffengesetz und der Festnahme von XXXX in Zusammenhang gebracht wird. Ein Ermittlungstätigkeit in diese Richtung bzw. eine Überprüfung der weiteren Dokumente hat das Bundesasylamt jedenfalls unterlassen, obwohl sich aus dem Erhebungsbericht des Vertrauensanwalts ergeben hat, dass der FIR gegen XXXX tatsächlich existiert. Unter diesen Umständen wird wohl auch eine nochmalige Nachschau/Überprüfung des Vorliegens eines Haftbefehls, auch unter Berücksichtigung der ebenfalls vorgelegten Anklageschrift vom 30.11.2010, erforderlich sein.Betreffend den FIR ist jedoch darauf zu verweisen, dass ein solcher tatsächlich gegen eine Person namens römisch 40 existent ist. Wenn allerdings im Erhebungsbericht angeführt ist, dass der Name des Beschuldigten römisch 40 und nicht jener des Beschwerdeführers sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten FIR nichts Anderes ergibt. Allerdings ist der FIR in Zusammenhang mit den anderen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten zu betrachten - was das Bundesasylamt offensichtlich unterlassen hat -, woraus sich sehr wohl eindeutig ergibt, dass der römisch 40 angegeben habe, die Waffen und die Munition vom Beschwerdeführer erhalten zu haben und sohin ein Zusammenhang zwischen der offensichtlich tatsächlich vorgenommenen Festnahme des römisch 40 und dem Vorbringen des Beschwerdeführers besteht. Insbesondere ist diesbezüglich auf die Anzeige vom 07.11.2010, auf die beiden Zeugenaussagen vom 07.11.2010 sowie auf die drei Zeugenaussagen von Polizisten vom 14.11.2010 zu verweisen, in denen der Beschwerdeführer sehr wohl mit dem Verstoß gegen das Waffengesetz und der Festnahme von römisch 40 in Zusammenhang gebracht wird. Ein Ermittlungstätigkeit in diese Richtung bzw. eine Überprüfung der weiteren Dokumente hat das Bundesasylamt jedenfalls unterlassen, obwohl sich aus dem Erhebungsbericht des Vertrauensanwalts ergeben hat, dass der FIR gegen römisch 40 tatsächlich existiert. Unter diesen Umständen wird wohl auch eine nochmalige Nachschau/Überprüfung des Vorliegens eines Haftbefehls, auch unter Berücksichtigung der ebenfalls vorgelegten Anklageschrift vom 30.11.2010, erforderlich sein.

Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Gänze und unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer vorgelegter Beweismittel zu erheben und ist sohin eine Verfahrensergänzung dringend geboten.

Daher wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nicht darum herumkommen, nochmalige bzw. ergänzende Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher, vom Beschwerdeführer vorgelegter Dokumente. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Erpressung seines Bruders von Seiten des Vertrauensanwalts wird an dieser Stelle verwiesen; diese Angaben, die der Beschuldigte bei Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Parteiengehörs bereits vor dem Bundesasylamt hätte machen können, wird in geeigneter Weise nachzugehen sein. Ferner ist bei weiteren Erhebungen auch die - bis dato ergebnislos gebliebene - Frage nach der politischen Funktion des Beschwerdeführers als Generalsekretär der Jubo Dal der Jatiotabadi Dal (BNP) zu klären. Ebenso sind im fortgesetzten Verfahren die in der Beschwerde gestellten Anträge zu berücksichtigen bzw. auszuführen, aus welchen Gründen von der Erledigung dieser Anträge Abstand genommen wird.

In der Folge sind die Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.In der Folge sind die Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.12.2010 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 12.07.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 25.07.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit wird laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen, da es das Bundesasylamt unterlassen hat, entscheidungswesentliche Dokumente - wie in Punkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich erörtert - in das Verfahren einfließen zu lassen und entsprechend zu würdigen.Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit wird laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen, da es das Bundesasylamt unterlassen hat, entscheidungswesentliche Dokumente - wie in Punkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich erörtert - in das Verfahren einfließen zu lassen und entsprechend zu würdigen.

Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführers) Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 18 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden. Darunter ist nötigenfalls auch die Einholung/Ergänzung eines Sachverständigengutachtens zu verstehen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführers) Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 18, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden. Darunter ist nötigenfalls auch die Einholung/Ergänzung eines Sachverständigengutachtens zu verstehen.

Das Bundesasylamt wird die oben dargestellten Erhebungen, also jedenfalls eine Ergänzung der Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher, vom Beschwerdeführer vorgelegter Dokumente durchzuführen, die dergestalt erlangten Erhebungsergebnisse dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorzuhalten und dann auf der Grundlage des so festgestellten Sachverhaltes erneut zu entscheiden haben.

Da der Bescheid des Bundesasylamtes behoben wurde, ist auf die in der Beschwerde gestellten Anträge nicht näher einzugehen. Diese sind vielmehr im fortgesetzten Verfahren ebenfalls vom Bundesasylamt zu behandeln.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweise, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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