Norm
AsylG 1997 §32Spruch
C2 246441-2/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, FZ. 03 33.962-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, FZ. 03 33.962-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des XXXX, seiner Beschwerde vom 30.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, 03 33.962-BAW, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 32 AsylG 1997 iVm.römisch zwei. Der Antrag des römisch 40 , seiner Beschwerde vom 30.09.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, 03 33.962-BAW, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß Paragraph 32, AsylG 1997 iVm.
§ 64 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Paragraph 64, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 74 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 31.10.2003 einen schriftlichen Asylantrag eingebracht, der dahingehend begründet wurde, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Partei Awami League sei und derzeit die Jatiotabadi Dal an der Macht sei. Diese hätten den Beschwerdeführer mit dem Umbringen gedroht und daher habe dieser das Land verlassen.
Am 11.11.2003 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass er aus politischen Gründen einen Asylantrag stelle, da er ein Mitarbeiter und Mitglied der Awami League Partei (in der Folge: AL) sei. Seit den Nationalratswahlen vom 01.10.2001 sei die Bangladesh Nationalist Party (kurz: BNP) an der Macht und sei er seitdem von Mitarbeitern der BNP belästigt und mit dem Umbringen bedroht worden, da er für die AL gearbeitet habe. Die AL habe am 26.04.2002 eine Versammlung abgehalten, die durch die BNP-Leute gestört worden sei. Am selben Tag hätten Leute der BNP im Büro der Stiftung "XXXX" in XXXX die gesamte Einrichtung zerstört bzw. mitgenommen und die Schuld hierfür den Leuten der AL gegeben. Deshalb sei auch gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet worden. Noch am selben Tag, am 27.04.2002 und auch am 14.08.2002 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht. Am 15.08.2002 hätte es eine Versammlung der AL geben sollen, die jedoch von der BNP so gestört worden sei, dass sie nicht habe stattfinden können. Der Beschwerdeführer habe vor den BNP-Leuten Angst und habe ihm die Führung der AL geraten, sofort das Land zu verlassen. Am 30.10.2002 und am 20.12.2002 sei der Beschwerdeführer von der Polizei und einigen Armeeangehörigen zu Hause gesucht worden, die ihn hätten festnehmen wollen, um ihn umzubringen. Sein Vater habe ihm gesagt, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege. Nirgendwo in Bangladesch gebe es Sicherheit für die AL-Leute.Am 11.11.2003 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass er aus politischen Gründen einen Asylantrag stelle, da er ein Mitarbeiter und Mitglied der Awami League Partei (in der Folge: AL) sei. Seit den Nationalratswahlen vom 01.10.2001 sei die Bangladesh Nationalist Party (kurz: BNP) an der Macht und sei er seitdem von Mitarbeitern der BNP belästigt und mit dem Umbringen bedroht worden, da er für die AL gearbeitet habe. Die AL habe am 26.04.2002 eine Versammlung abgehalten, die durch die BNP-Leute gestört worden sei. Am selben Tag hätten Leute der BNP im Büro der Stiftung "XXXX" in römisch 40 die gesamte Einrichtung zerstört bzw. mitgenommen und die Schuld hierfür den Leuten der AL gegeben. Deshalb sei auch gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet worden. Noch am selben Tag, am 27.04.2002 und auch am 14.08.2002 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gesucht. Am 15.08.2002 hätte es eine Versammlung der AL geben sollen, die jedoch von der BNP so gestört worden sei, dass sie nicht habe stattfinden können. Der Beschwerdeführer habe vor den BNP-Leuten Angst und habe ihm die Führung der AL geraten, sofort das Land zu verlassen. Am 30.10.2002 und am 20.12.2002 sei der Beschwerdeführer von der Polizei und einigen Armeeangehörigen zu Hause gesucht worden, die ihn hätten festnehmen wollen, um ihn umzubringen. Sein Vater habe ihm gesagt, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege. Nirgendwo in Bangladesch gebe es Sicherheit für die AL-Leute.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Asylantrag mit Bescheid vom 14.01.2004 abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Bangladesch zulässig sei.
In Erledigung der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 26.01.2004 fristgerecht erhobenen Berufung (nunmehr: Beschwerde) behob der Asylgerichtshof nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Schreiben vom 11.04.2011) mit Erkenntnis vom 29.07.2011,
Zl. C5 246441-0/2008/9E, den Bescheid vom 14.01.2004 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurück an das Bundesasylamt.Zl. C5 246441-0/2008/9E, den Bescheid vom 14.01.2004 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurück an das Bundesasylamt.
Im nunmehr wieder vom Bundesasylamt geführten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 14.09.2011 durch ein Organ des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass sich an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe. Nunmehr sei die AL an der Macht. Wenn er zurückkehren und wieder Parteifunktionär werden wollen würde, wäre das schwer, da ihn der Führer der AL nicht kennen würde. Die Leute, mit denen er Probleme gehabt habe, seien zwar nicht mehr an der Macht, aber wenn eine andere Partei an die Macht komme, wäre es wieder schwierig. Man würde ihm nicht zuhören, sondern ihn umbringen. Im April 2002 sei er bei den Tumulten anwesend gewesen und sei gegen all die Anwesenden Anzeige erstattet worden. Auf Vorhalt, die BNP habe nunmehr bei den Wahlen massiv verloren, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht mehr an Politik interessiert. Er habe Angst, dass ihn die BNP-Leute belästigen würden. Eine Anzeige oder ein Haftbefehl liege gegen ihn nicht vor; die Polizei sei nur viermal gekommen und habe ihn gesucht. Bei einer Rückkehr hätte er in ganz Bangladesch Probleme. Die Leute der BNP würden ihn in ganz Bangladesch suchen. Er sei hier, um zu arbeiten und habe eine Frau geheiratet, um keine Probleme zu haben. Die Ehe sei zwischenzeitlich als Aufenthaltsehe gerichtlich annulliert worden. Seit dem Jahr 2006 arbeite er angemeldet als Küchenhilfe. Er lebe mit vier anderen Bangladeschern in einer Wohngemeinschaft. Er spreche einigermaßen Deutsch und verstehe es auch. In Österreich habe er Freunde.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Asylantrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 14.09.2011, erlassen am 19.09.2011, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Bangladesch zulässig sei. Die beschwerdeführende Partei wurde darüber hinaus aus dem Bundesgebiet in diesen Staat ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente feststehe. Er heiße XXXX, sei am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Bangladesch. Nicht festgestellt werden könne, dass er in seinem Heimatland eine begründete Frucht vor Verfolgung zu gewärtigen hätte. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden keine Umstände existieren, die seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Seine Familie lebe in Bangladesch. Er habe keinerlei Familienbezug zu Österreich bzw. in der EU. Er sei der deutschen Sprache auch nach acht Jahren nur rudimentär mächtig, besuche keine Kurse, keine Schule und absolviere auch kein Studium. Er lebe immer noch mit mehreren Bangladeschern in einer Wohngemeinschaft. Die Hintergründe für die Eheschließung seien ein weiteres Indiz für eine Nichtintegration in das hiesige Gesellschaftssystem bzw. der Versuch, sich unrechtmäßig eine Quasiintegration zu verschaffen. Somit könnten keine Tatsachen festgestellt werden, die auf eine Verfestigung seiner Beziehungen zu Österreich oder eine Integration im hiesigen Gesellschaftssystem schließen ließen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente feststehe. Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Bangladesch. Nicht festgestellt werden könne, dass er in seinem Heimatland eine begründete Frucht vor Verfolgung zu gewärtigen hätte. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden keine Umstände existieren, die seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Seine Familie lebe in Bangladesch. Er habe keinerlei Familienbezug zu Österreich bzw. in der EU. Er sei der deutschen Sprache auch nach acht Jahren nur rudimentär mächtig, besuche keine Kurse, keine Schule und absolviere auch kein Studium. Er lebe immer noch mit mehreren Bangladeschern in einer Wohngemeinschaft. Die Hintergründe für die Eheschließung seien ein weiteres Indiz für eine Nichtintegration in das hiesige Gesellschaftssystem bzw. der Versuch, sich unrechtmäßig eine Quasiintegration zu verschaffen. Somit könnten keine Tatsachen festgestellt werden, die auf eine Verfestigung seiner Beziehungen zu Österreich oder eine Integration im hiesigen Gesellschaftssystem schließen ließen.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus den von Ihnen vorgelegten Dokumenten und aus Ihren bisherigen Angaben.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatschen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
[...]
Im Verlauf der Befragung nach der Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung stellte sich erstens heraus, dass Sie als Mitglied der AL - hier ist noch zu erwähnen, dass die AL nunmehr absolut regiert - sich nur auf regionale Probleme hätten berufen können, was aber konkret von Ihnen nicht gemacht wurde. Sie erklärten immer wieder, dass die Mitglieder der BNP Sie in ganz Bangladesch suchen würden. Dies mit der Begründung, dass Sie für die AL gearbeitet hätten. In Ihrem Fall würde Ihnen auf jeden Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen, das bedeutet, dass Sie sich überall in Bangladesch niederlassen hätten können. Die Begründung, dass Sie immer nach Hause fahren würden, weil Sie mit der Familie leben wollten, ist weder greifbar noch als Begründung für einen Asylantrag heranzuziehen. Es besteht in Bangladesch die Reisefreiheit, was wiederum impliziert, dass Sie sich in jedem [Teil] des Landes niederlassen und aufhalten können. Ebensowenig ist die Frage, wie Sie das machen sollten relevant, da Sie als junger Mann sicherlich Arbeit finden könnten und so Ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten.
Sie haben in der weiteren Befragung dezidiert erklärt, dass gegen Sie keine Anzeige vorliegt und auch kein Haftbefehl existiere, was einen eklatanten Widerspruch zur Befragung aus dem Jahre 2004 darstellt. Trotz Nachfragens blieben Sie bei dieser Aussage.
Angesprochen auf das Urteil des Bezirksgerichtes wegen der Annullierung Ihrer Ehe, erklärten Sie, dass Sie nur geheiratet hätten um hier bleiben und Arbeiten zu können. Die Aussage, dass Sie zum Arbeiten gekommen wären, versuchten Sie mit verschiedenen Varianten der Aussage bis hin zur Behauptung, der Dolmetscher hätte etwas nicht gesagt, was aber nicht den Tatsachen entsprach, wie sich letztendlich herausstellte und von Ihnen auf Deutsch auch bestätigt wurde, auszuhebeln. Offensichtlich hatten Sie festgestellt, dass, wenn diese Aussage tatsächlich der Wahrheit entsprach, selbige für Sie und das Verfahren schädlich ist.
Durch diese Befragung bestätigten Sie letztendlich selbst, dass Ihr bisheriges Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprach und Sie Ihren Aufenthalt in Österreich dadurch quasi zu legalisieren versuchten, indem Sie einen Asylantrag einbrachten.
Es sind außerdem keinerlei Gründe im Verlauf der Befragung hervorgekommen, die einer Rückkehr nach Bangladesch entgegen stehen würden. Außerdem sind keinerlei Tatsachen - weder im familiären Bereich noch im privaten Bereich, zutage getreten, die einer Ausweisung entgegen stehen würden. Es war daher in allen Punkten spruchgemäß zu entscheiden.
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Ihre Eltern und weitere Verwandte leben in Ihrem Herkunftsstaat weswegen Sie über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen.
Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichem Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat.
Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."
Zur innerstaatlichen Fluchtalternative wurde festgestellt:
"Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Das Gesetz garantiert Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Freizügigkeit bei Reisen ins Ausland, bei Auswanderung und Repatriierung, und die Regelung respektiert diese Rechte im Allgemeinen auch in der Praxis. Bei Persönlichkeiten der politischen Opposition kann es vorkommen, dass diese bei der Ausübung ihrer Rechte eingeschränkt werden. Grundsätzlich bestehen keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Neuankömmlinge fallen aber wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen. Illegale Grenzübertritte in die Nachbarländer sind möglich und kommen vor.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand: April 2008, 01. Juli 2008 / U.S. DOS - U.S. Department of State: Bangladesch, 2010 Country Reports on Human Rights Practices, April 8, 2011)
Für Angehörige ethnischer oder religiöser Minderheiten dürften innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten kaum vorhanden sein. Indiz dafür ist auch die verstärkte Auswanderung religiöser Minderheiten Richtung Indien. Aufgrund des Bevölkerungsreichtums und der nur schwach ausgeprägten staatlichen Strukturen dürfte allerdings insbesondere für Opfer lokal-politisch motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative sein. Ein staatliches Meldewesen oder Staatsangehörigkeitsregister gibt es in Bangladesch nicht. Auch ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit ist nicht existent.
(ÖB New Delhi: Bangladesch, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010)"
Mit am 30.09.2011 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beweisregeln nach dem AVG durch die Behörde nicht eingehalten worden seien und eine Befangenheit der Behörde vorliege. Wenn der Vorsitzende vermeint habe, er habe die Frau nur geheiratet, um in Österreich zu verbleiben, unterliege dies nicht der Prüfung des Asylamtes. Für den relevanten Asylsachverhalt sei es unbeachtlich, aus welchen Gründen er in Österreich geheiratet habe. Er habe den Asylantrag schon im Jahr 2003 gestellt und sei nicht nur wegen der Heirat in Österreich als aufenthaltsverfestigt anzusehen, sondern gehe auch einer geregelten, erlaubten Tätigkeit nach. Ferner habe er Deutschkenntnisse auf A2 Niveau, was die Behörde nicht festgestellt habe und sohin auch eine unvollständige Beweiswürdigung aufzeige. Nach Wiederholung seines in der Einvernahme vom 11.11.2003 erstatteten Vorbringens wurde ausgeführt, dass aufgrund dieser Angaben die Behörde zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass er nach Österreich geflohen sei, da es Gründe seiner Flucht gebe, die durch die Genfer Flüchtlingskonvention gedeckt seien. Ferner habe es die belangte Behörde verabsäumt, die Fluchtgeschichte auf ihren realen Hintergrund zu überprüfen. Die Behörde habe die Beweise, die für eine Verfolgung sprechen würden, übergangen. Weiters erblicke die beschwerdeführende Partei eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass sie zu ihrer Integration in Österreich nicht ausreichend befragt worden sei. Es sei auch keine Abwägung dahingehend gemacht worden, dass sie sich einerseits seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhalte und andererseits den Kontakt zu seinem Heimatland abgebrochen habe.
Es werde daher beantragt, a) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
b) das Verfahren aufzuheben und an die Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen, c) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie d) die verzeichneten Beschwerdekosten zu ersetzen.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 13.10.2011 Zl.: C2 246441-2/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2011 nahm der Beschwerdeführer zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 13.10.2011 Stellung. Er brachte vor, dass in seiner Gemeinde nach wie vor die BNP aufhältig sei und dass er im Falle einer Rückkehr aus politischen Gründen geschlagen oder auch getötet werde. Er habe seinen Asylantrag im Jahr 2003 gestellt und könne nichts dafür, dass das Verfahren noch nicht beendet sei. Er sei integriert und habe erst kürzlich die Deutschprüfung auf A2 Niveau absolviert. Tatsache sei, dass er auch in Österreich gearbeitet habe, weil er verheiratet gewesen sei. Er habe viele österreichische Freunde.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011, Zl. C2 246441-2/2011/4Z, zur Kenntnis gebracht, dass der Asylgerichtshof vorläufig vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeht und wurden ihm die diesbezüglichen Länderberichte sowie das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX übermittelt und jeweils die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist eingeräumt.In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011, Zl. C2 246441-2/2011/4Z, zur Kenntnis gebracht, dass der Asylgerichtshof vorläufig vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgeht und wurden ihm die diesbezüglichen Länderberichte sowie das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 übermittelt und jeweils die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2011, eingelangt am 23.11.2011, nahm der Beschwerdeführer zur Verfahrensanordnung vom 07.11.2011 Stellung und führte aus, dass er [in seiner Heimat] als Student von der finanziellen Unterstützung seiner Eltern gelebt habe und es ihm daher nicht möglich gewesen wäre, in einen anderen Landesteil zu gehen, da er dort hätte arbeiten gehen und auf sein Studium verzichten müssen. Auch wäre er dort auffällig gewesen, da in ganz Bangladesch das gleiche Problem herrsche. Diesbezüglich lege er einen Bericht (Internetauszug) vom 21.11.2011 vor und verwies darauf, dass die BNP die Oppositionspartei sei. Aktuell würden wieder Unruhen stattfinden. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch sei nicht zulässig, da er bei Rückkehr mit dem Tod bedroht sei.
Weiters werde der Antrag gestellt, einen Sachverständigen "in das Gebiet einreisen zu lassen", um die Sachlage beurteilen zu können.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
ÖB New Delhi: Bangladesch, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:
Bangladesch, Geschichte & Staat, ohne Datum, http://liportal.inwent.org/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 15.7.2011;
KfW Entwicklungsbank: Landesinformation, Bangladesch, Stand Juli 2010,
http:www.kfw-entwicklungsbank.de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/
Asien/Bangladesch/Landesinformation.jsp, Zugriff 15.7.2011;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch, Dezember 2009;
U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Bangladesch, 20 August 2010;
U.S. DOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, April 8, 2011;
U.K. Home Office: Operational Guidance Note, OGN v7, Bangladesch, issued October 2010;
U.S. DOS - U.S. Department of State: Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, International Religious Freedom Report 2010, November 17, 2010;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand: April 2008, 01. Juli 2008 und
NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V.:
Bangladesch - Selbsthilfe und Kleinkredite, Webseite undatiert,
http://www.netz-Bangladesch.de/content.php?id=bangladesch&uid=selbsthilfe, Zugriff 15.7.2011.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Bangladesch, April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, Bangladesch 2011;
Danish Immigration Service, Rohingya refugees in Bangladesch and Thailand, Mai 2011;
USDOS International Religious Freedom Report 2010, November 2010;
Amnesty International, Amnesty Report 2011;
Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report Bangladesch, August 2011 und
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, April 2008.
Darüber hinaus wurden im Verfahren folgende Beweismittel eingesehen:
Niederschrift der Einvernahme von Frau XXXX vom 19.04.2006 durch die Bundespolizeidirektion Wien, in welcher diese angab, den Beschwerdeführer am XXXX gegen die zugesagte Bezahlung von ¿ 10.000,00 geheiratet zu haben; es sei ihr bewusst gewesen, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handle (vgl. AS 81);Niederschrift der Einvernahme von Frau römisch 40 vom 19.04.2006 durch die Bundespolizeidirektion Wien, in welcher diese angab, den Beschwerdeführer am römisch 40 gegen die zugesagte Bezahlung von ¿ 10.000,00 geheiratet zu haben; es sei ihr bewusst gewesen, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handle vergleiche AS 81);
Kopie Heiratsurkunde vom XXXX;Kopie Heiratsurkunde vom römisch 40 ;
Kopie aus dem Reisepass der Frau XXXX;Kopie aus dem Reisepass der Frau römisch 40 ;
Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 09.11.2006 an die Bundespolizeidirektion Wien, dass gegen den Beschwerdeführer und Frau XXXX Ehenichtigkeitsklage erhoben worden sei;Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 09.11.2006 an die Bundespolizeidirektion Wien, dass gegen den Beschwerdeführer und Frau römisch 40 Ehenichtigkeitsklage erhoben worden sei;
gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, dass die am XXXX geschlossene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX gemäß § 23 EheG nichtig sei (vgl. AS 99) undgekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , dass die am römisch 40 geschlossene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 gemäß Paragraph 23, EheG nichtig sei vergleiche AS 99) und
Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesch.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Aufgrund eines unbedenklichen Identitätsdokumentes stehen die Identität, das Alter und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder. Allerdings hat der Beschwerdeführer am XXXX die österreichische Staatsangehörige XXXX geheiratet. Diese Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt, da diese Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Beschwerdeführer die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in Österreich zu verschaffen, wobei die Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft nie geplant war und nie erfolgte.Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder. Allerdings hat der Beschwerdeführer am römisch 40 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 geheiratet. Diese Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 23, Ehegesetz für nichtig erklärt, da diese Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Beschwerdeführer die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in Österreich zu verschaffen, wobei die Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft nie geplant war und nie erfolgte.
Dies ergibt sich zum einen aus dem Akteninhalt und zwar insbesondere aus der Heiratsurkunde vom XXXX, dem Urteil des BezirksgerichtsDies ergibt sich zum einen aus dem Akteninhalt und zwar insbesondere aus der Heiratsurkunde vom römisch 40 , dem Urteil des Bezirksgerichts
XXXX,römisch 40 ,
XXXX sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme der Frau XXXX vom 19.04.2006 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien. Zum anderen ergibt sich diese Feststellung allerdings auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.09.2011, bei der er vorbrachte, er sei hier um zu arbeiten und habe "diese Frau" geheiratet, um keine Probleme zu haben. Weiters gab der Beschwerdeführer auch am Ende der Einvernahme an, dass er hier geheiratet habe, um hier zu bleiben und hier zu arbeiten. Auch die Nachfrage, ob er dies tatsächlich so gesagt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Demgegenüber können die Beschwerdeausführungen, in denen der Beschwerdeführer die Feststellung, er habe "die Frau" nur geheiratet, um hier bleiben und arbeiten zu können als "völlig unklar" bezeichnet, nur als Scheinbehauptung bzw. als Versuch gewertet werden, die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid als unsubstanziiert erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 selbst ausführt, es sei eine Tatsache, dass er in Österreich bereits gearbeitet habe, weil er verheiratet gewesen sei. Zum mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vorgehaltenen Ehenichtigkeitsurteils des Bezirksgerichts XXXX äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.römisch 40 sowie aus der niederschriftlichen Einvernahme der Frau römisch 40 vom 19.04.2006 durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien. Zum anderen ergibt sich diese Feststellung allerdings auch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.09.2011, bei der er vorbrachte, er sei hier um zu arbeiten und habe "diese Frau" geheiratet, um keine Probleme zu haben. Weiters gab der Beschwerdeführer auch am Ende der Einvernahme an, dass er hier geheiratet habe, um hier zu bleiben und hier zu arbeiten. Auch die Nachfrage, ob er dies tatsächlich so gesagt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Demgegenüber können die Beschwerdeausführungen, in denen der Beschwerdeführer die Feststellung, er habe "die Frau" nur geheiratet, um hier bleiben und arbeiten zu können als "völlig unklar" bezeichnet, nur als Scheinbehauptung bzw. als Versuch gewertet werden, die schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid als unsubstanziiert erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 selbst ausführt, es sei eine Tatsache, dass er in Österreich bereits gearbeitet habe, weil er verheiratet gewesen sei. Zum mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vorgehaltenen Ehenichtigkeitsurteils des Bezirksgerichts römisch 40 äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 6.3.2012 vom Asylgerichtshof durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch die Mitglieder der BNP befürchte, da sie selbst Mitglied bzw. Mitarbeiter der AL gewesen sei. Auch eine Verfolgung aus politischen Gründen von Seiten der Polizei wurde vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigten.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet - selbst wenn man sein Verhalten in Bezug auf die festgestellte Aufenthaltsehe außer Acht lässt - an seinen offensichtlich falschen Aussagen betreffend seine Verfolgungsgefährdung durch staatliche Stellen (Polizei) in Bangladesch. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.11.2003 vor, gegen ihn sei eine Anzeige erstattet worden und es liege auch ein Haftbefehl vor. Sein Vater habe ihm gesagt, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gebe. Hingegen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.09.2011 auf die Frage, ob gegen ihn eine Anzeige oder ein Haftbefehl vorliege an: "Nein, weder noch....".
Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die befürchtete Verfolgung durch Mitglieder der BNP ist äußert allgemein und vage gehalten. Der Einvernahme vom 14.09.2011 ist zu entnehmen, dass der beschwerdeführenden Partei bewusst ist, dass die AL derzeit "an der Macht" ist und gab er selbst an, dass in seinem Ort ein Mann regiere, der auch ein Funktionär der AL sei. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr ausführt, dass es schwer für ihn wäre, bei einer Rückkehr wieder Parteifunktionär zu werden, da ihn der "Führer" nicht kenne, ist aus diesem Vorbringen eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch Mitglieder der BNP nicht ersichtlich, sondern - im Gegenteil - gerade, wenn der Beschwerdeführer keine Funktion in seiner Partei innehat, ist ein etwaiges Interesse der Mitglieder der BNP an der Person des Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich. Vollkommen unverständlich und mit den sonstigen Angaben nicht in Einklang zu bringen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn er zurückkehren würde, würde man ihm nicht zuhören sondern gleich umbringen. Diese Behauptung stellt der Beschwerdeführer lediglich in den Raum und zwar ohne dies näher auszuführen.
In der Folge gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht mehr an Politik interessiert und wisse auch nicht, was in seinem Land geschehe, sodass auch aus diesem Vorbringen eine etwaige Gefährdung des Beschwerdeführers durch Mitglieder der BNP nicht zu erblicken ist. Aber auch konkret zu seinen Befürchtungen befragt, blieb der Beschwerdeführer äußerst vage. So gab er an, er habe Angst, dass "sie" ihn belästigen würden. Erst auf Nachfrage brachte er vor, dass es sich hierbei um die BNP-Leute handle. Diese würden immer "Unsinn" machen und die Schuld der AL geben. Nähere Ausführungen erstattete der Beschwerdeführer auch in Zusammenhang mit diesem Vorbringensteil nicht.
Wie das Bundesasylamt in der oben wortwörtlich dargestellten Beweiswürdigung schon aufgezeigt hat, hat sich der Beschwerdeführer auch nur auf regionale Probleme berufen und ist das Vorbringen, er werde von den Leuten der BNP im gesamten Gebiet von Bangladesch gesucht, ebenfalls nicht schlüssig nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer sich im Rahmen derselben Einvernahme zuvor nur auf seinen Wohnort ("Das ist so in meinem Ort, wo ich wohne...") in Zusammenhang mit dem "Unsinn", den die Leute der BNP machen würden, bezogen hat.
Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft und ändert daran auch die in der Beschwerde geäußerte Kritik nichts. Die Beschwerde wiederholt zwar das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, geht jedoch nicht auf die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche betreffend das Vorhandensein einer Anzeige bzw. eines Haftbefehls ein. Darüber hinaus bezieht sich die Beschwerde an mehreren Stellen auf eine Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die jedoch dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden kann, sowie auf die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur indischen Community, was im angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht erwähnt wird, zumal der Beschwerdeführer erwiesenermaßen Staatsangehöriger von Bangladesch ist, sodass die Beschwerdeausführungen zum Teil mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen sind.
Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe betreffend eine staatliche Verfolgung durch die Polizei sowie betreffend eine landesweite Verfolgung durch die Mitglieder der BNP nicht glaubhaft gemacht.
Dem Beschwerdeführer steht eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer als ein Mitglied der AL vor seiner Ausreise in seinem Heimatort tatsächlich Probleme mit Mitgliedern der BNP hatte, ist diesbezüglich festzustellen, dass ihm in seinem Fall - es wurden lediglich regional begrenzte Probleme mit Mitgliedern der BNP vorgebracht - eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Wie den Ausführungen des Bundesasylamtes zur innerstaatlichen Fluchtalternative zu entnehmen ist, ist in Bangladesch Reisefreiheit gesetzlich garantiert und wird dies auch in der Praxis von der Regierung respektiert. Lediglich bei exponierten Persönlichkeiten der politischen Opposition - der der Beschwerdeführer jedoch ohnehin nicht angehört oder je angehört hat - werden diese Rechte teilweise eingeschränkt. Es bestehen auch keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Weiters ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass insbesondere für Opfer lokal-politisch motivierter Verfolgung das Ausweichen in andere Landesteile eine plausible Alternative ist. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 22.11.2011 anführt, dass er in einem anderen Landesteil arbeiten hätte gehen und auf sein Studium hätte verzichten müssen, ist ihm dies trotzdem zumutbar, zumal der Beschwerdeführer ausführt, er sei von seinen Eltern finanziell unterstützt worden und nicht ersichtlich ist, dass seine Eltern ihn in einem anderen Landesteil nicht unterstützen könnten. Ferner ist es für den Beschwerdeführer auch zumutbar, eine (bezahlte) Arbeit anzunehmen und zwar auch dann, wenn er hierdurch nicht mehr studieren könnte. Es ist nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer behördlich gesucht wird; daher wird er nach Bangladesch einreisen und sich dort - aufgrund der garantierten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes - an jedem beliebigen Ort niederlassen können. Betreffend die mit der Stellungnahme vom 22.11.2011 vorgelegten Berichte ist darauf zu verweisen, dass diese keinen Zusammenhang zum Vorbringen des Beschwerdeführers aufweisen. Diesen Berichten ist lediglich zu entnehmen, dass es Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Gruppen - manche Berichte sprechen von einer Beteiligung der AL; andere beziehen sich auf die Jamaat-e-Islami - gibt, die jedoch durch ein Eingreifen der Polizei aufgelöst wurden. Aus welchen Gründen diese Berichte - die sich auf Vorfälle in Dhaka beziehen - den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes entgegenstehen, denenzufolge sich der Beschwerdeführer überall in Bangladesch problemlos niederlassen kann, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer, der gesund und arbeitsfähig ist, zuzumuten ist, sich in Bangladesch seinen Lebensunterhalt außerhalb seines letzten Aufenthaltsortes zu suchen.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Mehrheitsreligion, dem Islam, an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe - in den Länderberichten ist eine solche Verfolgung nicht erkennbar - oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa den Bericht der ÖB New Delhi vom März 2010) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Bangladesch führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen Angaben vor dem Bundesasylamt sowie auf den Umstand, dass eine Erkrankung auch auf ausdrückliche Nachfrage des Asylgerichtshofes mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2011 nicht behauptet wurde.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.
Eine andere als die vorgebrachte Verfolgung, die - sofern sie sich nicht auf regional begrenzte Probleme mit Mitgliedern der BNP bezieht - nicht glaubhaft gemacht wurde bzw. gegen die - sofern sie sich auf regional begrenzte Probleme mit Mitgliedern der BNP bezieht - eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, wurde weder behauptet noch sind Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird dieser im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen, zumal er über eine gute Ausbildung - seinen eigenen Angaben zufolge hat er einen College- und Universitätsabschluss als Bachelor of Commerce - verfügt. Darüber hinaus kann er auf die Unterstützung seiner Familie, die ihn bereits vor seiner Flucht finanziell dahingehend unterstützt hat, dass dem Beschwerdeführer ein Studium finanziert wurde - wie sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben ergibt - zählen.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, in seinem Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Es besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf verwiesen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine staatliche Verfolgung glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 1997 bzw. auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2003 in Österreich.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.
Der Beschwerdeführer schloss eine "Aufenthaltsehe" mit einer österreichischen Staatsangehörigen, um aufenthaltsrechtliche Vorteile sowie eine Arbeitserlaubnis zu erlangen. Die Ehe wurde für nichtig erklärt.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich auf freundschaftliche Beziehungen, insbesondere zu seinen vier Mitbewohnern, die ebenfalls Staatsangehörige von Bangladesch sind, die dieser im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist.
Der Beschwerdeführer kann Deutsch.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine rechtmäßige Arbeit.
Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf seine Beantwortung der Verfahrensanordnung vom 13.10.2011.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 31.10.2003 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist daher das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist daher das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 19.09.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 30.09.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 7 AsylG 1997 ist Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ist Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352 mwN; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036 sowie vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614; vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539; vgl. VwGH vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche z.B. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352 mwN; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0036 sowie vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0614; vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539; vergleiche VwGH vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).
Sofern sich die behauptete Verfolgung der beschwerdeführenden Partei auf eine staatliche Verfolgung und/oder auf eine landesweite Verfolgung durch Mitglieder der BNP bezieht, hat der Beschwerdeführer diese weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen. Sofern sich die behauptete Verfolgung auf regional begrenzte Probleme mit Mitgliedern der BNP bezieht ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer - bei Wahrunterstellung dieses Vorbringensteils - eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.
Wie festgestellt konnte der Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung und/oder eine landesweite Verfolgung durch Mitglieder der BNP nicht glaubhaft machen. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort Probleme mit Mitgliedern der BNP hatte, droht ihm keine landesweite Verfolgung im Herkunftsstaat, da ihm eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Ferner droht ihm auch nicht auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Wie festgestellt konnte der Beschwerdeführer eine staatliche Verfolgung und/oder eine landesweite Verfolgung durch Mitglieder der BNP nicht glaubhaft machen. Auch wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort Probleme mit Mitgliedern der BNP hatte, droht ihm keine landesweite Verfolgung im Herkunftsstaat, da ihm eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Ferner droht ihm auch nicht auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Die Beauftragung eines (landeskundigen) Sachverständigen mit Erhebungen vor Ort ist insoweit nicht notwendig, als sowohl der Asylgerichtshof als auch das Bundesasylamt durch Einsichtnahme in die im angefochtenen Bescheid zitierten bzw. im gegenständlichen Erkenntnis angeführten und dem Beschwerdeführer übermittelten Länderberichte in der Lage sind, die allgemeine Situation in Bangladesch zu beurteilen. Andererseits ist eine Überprüfung der individuellen Fluchtgründe durch einen (landeskundigen) Sachverständigen nur bei Zweifel am entscheidungsrelevanten Sachverhalt notwendig. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Überprüfung jedoch nicht erforderlich, da das Vorbringen zum Teil unglaubwürdig ist und zum Teil eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein. Seine am XXXX mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX gemäß § 23 EheG für nichtig erklärt.Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein. Seine am römisch 40 mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 23, EheG für nichtig erklärt.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Oktober 2003 also seit mehr als acht Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines letztlich unbegründeten Asylantrages gewährt wurde. Dass der Beschwerdeführer wusste, dass sein Aufenthalt nur vorübergehend sein würde bzw. dass er mit einer Ausweisung im Falle einer Abweisung des Asylantrages rechnete, zeigt sich auch deutlich im Abschluss der - später für nichtig erklärten - "Ehe" mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Es hat sich eindeutig herausgestellt, dass die Ehe des Beschwerdeführers nur deshalb geschlossen wurde, um ihm eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in Österreich zu verschaffen. Die Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft war nie geplant und ist auch nie erfolgt. Ein allenfalls legaler, nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Dauer seiner Ehe kann jedenfalls auch nicht als ein solcher betrachtet werden, der ihm als sicherer Aufenthaltsstatus hätte erscheinen können, da diesem bei einem Aufenthaltstitel auf Grund einer Aufenthaltsehe die Schutzwürdigkeit fehlt.
Es trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit längerem in Österreich aufhält, nämlich seit etwas mehr als acht Jahren, wobei die Dauer des Verfahrens nicht auf sein Verschulden zurückgeht. Ferner ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten, spricht Deutsch und lebt seit dem 21.03.2006 nicht mehr von der Grundversorgung des österreichischen Staates.
Dagegen verfügt er nicht über familiäre Bindungen in Österreich; seine Ehe wurde vielmehr als Aufenthaltsehe für nichtig erklärt. Vor allem aber hat sich der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, indem er eine Aufenthaltsehe eingegangen ist. Auch wenn gegen den Beschwerdeführer aufgrund dessen bis dato kein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, ist das Eingehen der Aufenthaltsehe, um aufenthaltsrechtliche Vorteile bzw. eine Arbeitsbewilligung zu erlangen, bei der Interessensabwägung erheblich zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten.
Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen - der Beschwerdeführer lebt seinen eigenen Angaben zufolge in einer Wohngemeinschaft mit vier anderen Staatsangehörigen aus Bangladesch - und die auf Grund der Ehe erlaubten Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer hat sein Privatleben im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Position und im Wissen eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein, begründet. Darüber hinaus gehende soziale oder gesellschaftliche Bindungen bzw. der Besuch derartiger Institutionen ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde Derartiges auch nicht vorgebracht.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen und darüber hinaus versucht, durch die Eingehung der Aufenthaltsehe weitere aufenthaltsrechtliche Vorteile zu erlangen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort sowohl eine universitäre Ausbildung erlangt hat als auch über den kulturellen Hintergrund verfügt und darüber hinaus dort auch noch ihre Familienangehörigen leben.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden sehr lange Verfahrensdauer ist auf Grund des Eingehens einer Aufenthaltsehe das private Interesse des Beschwerdeführers in Österreich zu bleiben weniger schwerwiegend als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da der Beschwerde ohnehin ex lege gemäß § 32 AsylG 1997 iVm. § 64 Abs. 1 AVG die aufschiebende Wirkung zukommt und diese im vorliegenden Fall vom Bundesasylamt nicht aberkannt wurde; daher ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da der Beschwerde ohnehin ex lege gemäß Paragraph 32, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, AVG die aufschiebende Wirkung zukommt und diese im vorliegenden Fall vom Bundesasylamt nicht aberkannt wurde; daher ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligter die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Da das Asylgesetz 1997 keine Kostenersatzregel kennt, ist der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligter die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Da das Asylgesetz 1997 keine Kostenersatzregel kennt, ist der diesbezügliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben, sodass diese gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben konnte, zumal dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, die im Rahmen der Verfahrensanordnung gestellten Fragen zu beantworten, Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel vorzulegen und zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative Stellung zu nehmen.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben, sodass diese gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben konnte, zumal dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, die im Rahmen der Verfahrensanordnung gestellten Fragen zu beantworten, Beweis- bzw. Bescheinigungsmittel vorzulegen und zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative Stellung zu nehmen.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Erschleichen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Gesinnung, Scheinehe, soziale Verhältnisse, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
29.05.2012