TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/3 E10 414578-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2012
beobachten
merken

Spruch

E10 414578-1/2010/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2010, Zl. 10 05.949-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2010, Zl. 10 05.949-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 27.07.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2010, Zl. 10 05.949-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 27.07.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2010, Zl. 10 05.949-BAT, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 7.7.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde sie erstbefragt und erhielt das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), brachte am 7.7.2010 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde sie erstbefragt und erhielt das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern.

Am Freitag, dem 9.7.2010 wurde die bP von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.

Hierbei brachte sie im Wesentlichen vor, ihr wären von ihren politischen Gegner fälschlicherweise Straftaten unterstellt worden. Dies hätte dazu geführt, dass sie zu Unrecht 1,5 Jahre inhaftiert gewesen wäre. Nach Stellung einer Kaution wäre sie schließlich freigekommen und wäre in weiterer Folge ausgereist.

Die bP gab an ihr Vorbringen durch Bescheinigungsmittel, die sie im Verfahren noch vorzulegen beabsichtigte, beweisen zu wollen.

Der bP wurde das Parteigengehör hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nicht gewährt.

Mit Bescheid vom Montag, dem 12.7.2010 (der bP zugestellt am 13.7.2010) wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom Montag, dem 12.7.2010 (der bP zugestellt am 13.7.2010) wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde auf S 7 des angefochtenen Bescheides aus: "Sie brachten keine Beweismittel in Vorlage" [!]

In weiterer Folge wird zu den angekündigten Beweismitteln Folgendes angeführt (wörtliche Wiedergabe): "Es ist offensichtlich, dass sie sich nicht mehr erinnern konnten was im bereits im Laufe der Einvernahme angegeben haben, weshalb Sie ein Beweismittel vorlegen wollten, welches gar nicht existiert. Viel mehr ist davon auszugehen, dass Sie dieses Beweismittel nur erwähnt haben, um Zeit zu gewinnen."

An einer anderen Stelle (Seite 28 des angefochtenen Bescheides) wurden die von der bP genannten Beweismittel antizipierend gewürdigt letztlich aufgrund der Berichtslage festgestellt, dass die "angekündigten Beweismittel in Pakistan leicht als Gefälligkeitsschreiben zu erhalten sind und somit kaum Beweiskraft zukommt."

Allgemein ist anzuführen, dass die im angefochtenen Bescheid eingefügten Feststellungen zur Lage in Pakistan offensichtlich unreflektiert (selbst seitens der Staatendokumentation des BAA vorgenommene Gliederung in "Blöcke") übernommen wurden, ohne sie auf das gegenständlichen Verfahren abzustimmen und sich über weite Strecken auf Sachverhalte beziehen, die mit dem Vorbringen der bP nicht in Verbindung stehen (z. B. Lage der Christen, Ahmadis, Binnenflüchtlinge, etc.). Andererseits befinden sich darin nur rudimentär Feststellungen welche sich mit dem von der bP vorgebrachten Themenkreis auseinandersetzen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 20.7.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Diesem Schriftsatz, welcher ho. per Fax einlangte, ist ein Schreiben einer namentlich genannten Person, welche sich als "XXXX" bezeichnete, in welchem die der bP vorgeworfene Straftat und der bisherige Verfahrenshergang im Strafverfahren unter der Nennung relevanten Details (z. B. FIR-Zahl) beschrieben wird.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Aufgrund der sich etwa aus den Erk. d. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, dem Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97, dem allgemeinen Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz nennt, aber auch in Art. 129 B-VG beschriebenen Aufgabenzuweisung zwischen der (verwaltungsbehördlichen) Tatsachen- einerseits und der (richterlichen) Rechts- und Kontrollinstanz andererseits, sowie den bereits ausgeführten Erwägungen übt das erkennende Gericht sein Ermessen gem. § 66 Abs. 3 AVG dahingehend aus, dass es die erforderlichen ergänzenden Erhebungen nicht selbst durchführt, sondern den angefochtenen Bescheid behebt.Aufgrund der sich etwa aus den Erk. d. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, dem Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97, dem allgemeinen Teil der Regierungsvorlage 314 römisch 23 Gesetzgebungsperiode NR, welcher das Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz nennt, aber auch in Artikel 129, B-VG beschriebenen Aufgabenzuweisung zwischen der (verwaltungsbehördlichen) Tatsachen- einerseits und der (richterlichen) Rechts- und Kontrollinstanz andererseits, sowie den bereits ausgeführten Erwägungen übt das erkennende Gericht sein Ermessen gem. Paragraph 66, Absatz 3, AVG dahingehend aus, dass es die erforderlichen ergänzenden Erhebungen nicht selbst durchführt, sondern den angefochtenen Bescheid behebt.

Zur bereits beschriebenen Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde wird auf folgenden Umstand hingewiesen:

In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Diese Sanierung setzt jedoch voraus, dass der angefochtene Bescheid eine ausführliche und nachvollziehbare (und somit in Bezug auf den Einzelfall individualisierte) Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält (ho. Erk. v. 8.4.2010, D8 309.802-2/2010/3E; VwGH 13.8.2003, 2000/08/0208 mwN; VwGH 11.9.2009, 99/07/0062). Derartiges kann im gegenständlichen Fall vor den aufgezeigten Mängeln nicht angenommen werden, weshalb es zu keiner Heilung der Verletzung des Parteiengehörs kam.In verschiedenen Erkenntnissen geht der VwGH davon aus, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Berufung als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Diese Sanierung setzt jedoch voraus, dass der angefochtene Bescheid eine ausführliche und nachvollziehbare (und somit in Bezug auf den Einzelfall individualisierte) Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthält (ho. Erk. v. 8.4.2010, D8 309.802-2/2010/3E; VwGH 13.8.2003, 2000/08/0208 mwN; VwGH 11.9.2009, 99/07/0062). Derartiges kann im gegenständlichen Fall vor den aufgezeigten Mängeln nicht angenommen werden, weshalb es zu keiner Heilung der Verletzung des Parteiengehörs kam.

Im gegenständlichen Fall kam noch dazu, dass die bP aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde in zulässiger Weise einen neuen Sachverhalt vorbrachte bzw. ein neues Beweismittel vorlegte und zulässiger Weise einen Beweisantrag stellte (Befragung des Vaters der bP) was nunmehr aufgrund des nicht mehr geltenden Neuerungsverbotes (§ 40 (1) 2 AsylG) meritorisch zu behandeln ist.Im gegenständlichen Fall kam noch dazu, dass die bP aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde in zulässiger Weise einen neuen Sachverhalt vorbrachte bzw. ein neues Beweismittel vorlegte und zulässiger Weise einen Beweisantrag stellte (Befragung des Vaters der bP) was nunmehr aufgrund des nicht mehr geltenden Neuerungsverbotes (Paragraph 40, (1) 2 AsylG) meritorisch zu behandeln ist.

Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung des Parteiengehörs mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Stellungnahme des Berufungswerbers zur Folge hat, welche wiederum ein wesentliches Bescheinigungsmittel zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes darstellen kann und von der Behörde amtswegig herbeizuschaffen sein wird.

Im gegenständlichen Fall ist aus dem dokumentierten Verfahrenshergang ersichtlich, dass die belangte Behörde mit der bP trotz deren Ankündigung, Bescheinigungsmittel vorzulegen die Bescheinigbarkeit ihres Vorbringens nicht ermöglichte und sich mit den genannten Beweismitteln in einer nicht zulässigen antizipierenden Weise auseinandersetzte.

Wäre die Behörde ihrer Obliegenheit, der bP die Möglichkeit einzuräumen, ihrer Mitwirkungsobliegenheit gem. § 15 AsylG nachzukommen, welche sich noch stärker ausprägt, wenn sich das Vorbringen nach Dafürhalten der belangten Behörde nicht als kohärent und plausibel darstellt [vgl. Art. 4 (1) und Art. 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen EntwurfWäre die Behörde ihrer Obliegenheit, der bP die Möglichkeit einzuräumen, ihrer Mitwirkungsobliegenheit gem. Paragraph 15, AsylG nachzukommen, welche sich noch stärker ausprägt, wenn sich das Vorbringen nach Dafürhalten der belangten Behörde nicht als kohärent und plausibel darstellt [vgl. Artikel 4, (1) und Artikel 5, der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber vergleiche Wortlaut der Regierungsvorlage zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf

werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG

des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ebenso:des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, CELEX Nr. 32004L0083; ebenso:

VfSlg. 14.391/1995; VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua)] nachgekommen, wäre davon auszugehen, dass es der bP möglich gewesen wäre, die bereits genannten Bescheinigungsmittel noch dem BAA vorzulegen, welches sich in weiterer Folge hiermit auseinandergesetzt hätte.VfSlg. 14.391 aus 1995,; VfSlg. 15.354 aus 1998,, 16.737 aus 2002,, 18.362 aus 2008,; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua)] nachgekommen, wäre davon auszugehen, dass es der bP möglich gewesen wäre, die bereits genannten Bescheinigungsmittel noch dem BAA vorzulegen, welches sich in weiterer Folge hiermit auseinandergesetzt hätte.

Die von der belangten Behörde -sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses unter Missachtung grundlegender Verfahrensregeln und sich damit einhergehenden Entledigung der Verpflichtung sich mit vorgelegten Bescheinigungsmitteln auseinanderzusetzen- gewählte Vorgangsweise, indem der bP die Möglichkeit genommen wird, ihr Vorbringen zu bescheinigen bzw. sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahren in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Pakistan zu äußern, führt zu einer rechtswidrigen Entledigung der belangten Behörde von ihren Ermittlungspflichten und stellt eine vom Gesetzgeber nicht gewünschte Verschiebung der erstmaligen Tatsachenermittlung zur gerichtlichen Rechtsmittelinstanz dar.

Ebenso stellt sie in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens (Anm.: diesem Ignorieren ist wohl eine antizipierende Auseinandersetzung gleichzusetzen) und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]).Ebenso stellt sie in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens Anmerkung, diesem Ignorieren ist wohl eine antizipierende Auseinandersetzung gleichzusetzen) und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]).

Es ist letztlich festzustellen, dass die Behörde angehalten ist, es der Partei zu ermöglichen, im Verfahren einer ihr nachkommenden Verpflichtung tatsächlich nachzukommen, wenn sie hierzu gewillt ist, was im gegenständlichen Verfahren schlicht nicht der Fall war.

Auch kann es durchaus im Rahmen der Obliegenheit der Behörde liegen, aktiv auf eine entsprechende Mitwirkung der bP hinzuwirken (z. B. durch Erörterung der Bescheinigbarkeit des Vorbringens, der aktiven Erfragung der Existenz von Bescheinigungsmitteln oder der ausdrücklichen Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist bescheinigungsmittel vorzulegen.

Aufgrund der oa. genannten qualifizierten Mängel im Verfahren vor der belangten Behörde sind die darauf aufbauenden Feststellungen und Ausführungen in beweiswürdigende und darauf fußend in rechtlicher Hinsicht ebenfalls mangelhaft.

Soweit sich die Behörde in ihren Feststellungen nur mangelhaft mit der Lage in Pakistan, abgestimmt auf das Vorbringen der bP auseinandersetzte, wird hier auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176).

Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen (im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Im gegenständlichen Fall wird sich die belangte Behörde mit den von der bP vorgelegten Beweismitteln, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was ohne eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG das absurdum geführt werden.Im gegenständlichen Fall wird sich die belangte Behörde mit den von der bP vorgelegten Beweismitteln, insbesondere mit deren Authentizität und Echtheit (was ohne eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort nicht möglich sein wird), den Umständen über deren Zustandekommen, den Umständen wie diese die bP erlangte, kurz gesagt, im Rahmen einer äußeren und inneren Quellenanalyse auseinandersetzen zu haben. Hierzu wird es jedenfalls nicht ausreichen, sich auf die Berichtslage im Zusammenhang mit der Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente zurückzuziehen, denn diese Feststellungen entbinden die belangte Behörde nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität der vorgelegten Dokumente im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP und Prüfung der allgemeinen Berichtslage hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen, insbesondere wenn die vorgelegten Bescheinigungsmittel sich auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt beziehen und diesen -zumindest mittelbar- bestätigen. Ginge man -wie die belangte Behörde zwischenzeitig in einer Mehrzahl von Verfahren- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangbarkeit von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass sie ohne weitere Ermittlungsschritte mit Hinweis auf die Berichtslage als nicht beweiskräftig qualifiziert werden sollten, würde die Obliegenheit an die bP, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG das absurdum geführt werden.

Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig als unbedenklich zu qualifizieren, sondern diesem quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten.

In Bezug auf die Beweiskraft der vorgelegten Bescheinigungsmittel wird die belangte Behörde ergänzend darauf hingewiesen, dass die bP nach wie vor ihre Identität durch die Vorlage von unbedenklichen Urkunden nicht bescheinigte, zumal sich die im Verfahren vorgelegten Führerscheine (drei verschiedene!) als sehr bedenklich darstellen und im gegenständlichen Fall das Feststehen der Identität einen wesentlichen Umstand im Rahmen der Beurteilung der Zuordbarkeit der Bescheinigungsmittel zur bP darstellt. Es wird auch in die Obliegenheit der Behörde fallen, hierzu weitere Ermittlungsschritte, welche auf die Feststellung der Identität der bP zielen zu setzen, wobei es ihr selbstredend freisteht, die Mitwirkungsobliegenheit der bP gemäß § 15 AsylG in Anspruch zu nehmen.In Bezug auf die Beweiskraft der vorgelegten Bescheinigungsmittel wird die belangte Behörde ergänzend darauf hingewiesen, dass die bP nach wie vor ihre Identität durch die Vorlage von unbedenklichen Urkunden nicht bescheinigte, zumal sich die im Verfahren vorgelegten Führerscheine (drei verschiedene!) als sehr bedenklich darstellen und im gegenständlichen Fall das Feststehen der Identität einen wesentlichen Umstand im Rahmen der Beurteilung der Zuordbarkeit der Bescheinigungsmittel zur bP darstellt. Es wird auch in die Obliegenheit der Behörde fallen, hierzu weitere Ermittlungsschritte, welche auf die Feststellung der Identität der bP zielen zu setzen, wobei es ihr selbstredend freisteht, die Mitwirkungsobliegenheit der bP gemäß Paragraph 15, AsylG in Anspruch zu nehmen.

Im Rahmen der beschriebenen nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten in Bezug auf die vorgelegten Bescheinigungsmittel wird das Bundesasylamt die bP somit die ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es individuelle, auf das Vorbringen der bP abgestimmte Feststellungen zu Treffen haben, ihr vor Erlassung eines neuen Bescheides das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten