Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D3 312122-2/2011/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. 08 05.232-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.03.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zl. 08 05.232-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.03.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der (zum damaligen Zeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer stellte am 01.09.2006 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 01.09.2006 (Erstbefragung), am 16.11.2006 (Erstaufnahmestelle Ost) und am 16.04.2007 durch das Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, gemeinsam mit seinem Onkel, bei welchem er schon sehr lange lebe, geflüchtet zu sein, weil der Onkel nicht beim Militär gegen Tschetschenen habe kämpfen wollen.
Er legte den Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.02.2007 vor, wonach XXXX die Obsorge über den minderjährigen Beschwerdeführer erteilt wurde.Er legte den Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.02.2007 vor, wonach römisch 40 die Obsorge über den minderjährigen Beschwerdeführer erteilt wurde.
Mit Bescheid vom 30.04.2007, Zl. 06 09.155-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchteil II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 30.04.2007, Zl. 06 09.155-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchteil römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.02.2008, Zl. 312.122-1/6E-XVIII/59/07, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2007 keine Folge gegeben.
Begründend wurde nach Wiedergabe der genannten Einvernahmen beweiswürdigend festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung seiner Eltern seit dem Jahr 2001 bei seinem Onkel XXXX gelebt habe, mit diesem gemeinsam nach Österreich ausgereist sei und dessen Ehefrau mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.02.2007 die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen wurde. Eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation oder dem Beschwerdeführer drohende Strafe maßgeblicher Intensität oder Todesstrafe noch das völlige Fehlen der Existenzgrundlage "in Armenien" habe nicht festgestellt werden können. Weiters wurden Feststellungen betreffend Russland getroffen und die hiefür maßgeblichen Quellen angegeben.Begründend wurde nach Wiedergabe der genannten Einvernahmen beweiswürdigend festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung seiner Eltern seit dem Jahr 2001 bei seinem Onkel römisch 40 gelebt habe, mit diesem gemeinsam nach Österreich ausgereist sei und dessen Ehefrau mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.02.2007 die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen wurde. Eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation oder dem Beschwerdeführer drohende Strafe maßgeblicher Intensität oder Todesstrafe noch das völlige Fehlen der Existenzgrundlage "in Armenien" habe nicht festgestellt werden können. Weiters wurden Feststellungen betreffend Russland getroffen und die hiefür maßgeblichen Quellen angegeben.
Unter Spruchteil I. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens eine asylrelevante Verfolgung angeben habe können und von einer Gruppenverfolgung aller Tschetschenen nicht auszugehen sei. Seinem Vorbringen, (auch) er könne zum Militärdienst eingezogen werden, komme auf Grund der Länderfeststellungen keine Glaubwürdigkeit zu.Unter Spruchteil römisch eins. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens eine asylrelevante Verfolgung angeben habe können und von einer Gruppenverfolgung aller Tschetschenen nicht auszugehen sei. Seinem Vorbringen, (auch) er könne zum Militärdienst eingezogen werden, komme auf Grund der Länderfeststellungen keine Glaubwürdigkeit zu.
Zu Spruchpunkt II. wurde ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, irgendeine ihm im Herkunftsstaat konkret drohende individuelle Gefahr glaubhaft zu machen. Auch liege keine lebensbedrohliche Erkrankung vor, noch habe er sonstige "außergewöhnliche Umstände" geltend gemacht, welche ein Abschiebungshindernis darstellen könnten. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben vor seiner Ausreise mit seinem Onkel bei mehreren Verwandten gelebt, welche alle noch in Tschetschenien wohnen würden, ebenso wie seine Eltern, wo er Unterkunft nehmen könnte. Weder aus dem konkreten Einzelfall noch aus der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Tschetschenien sei ein derart exzeptioneller Umstand zu erkennen, wonach eine Außerlandesschaffung im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehe, da die Grundbedürfnisse des minderjährigen Beschwerdeführers nach wie vor von seinen Eltern und Verwandten versorgt werden könnten.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, irgendeine ihm im Herkunftsstaat konkret drohende individuelle Gefahr glaubhaft zu machen. Auch liege keine lebensbedrohliche Erkrankung vor, noch habe er sonstige "außergewöhnliche Umstände" geltend gemacht, welche ein Abschiebungshindernis darstellen könnten. Der Beschwerdeführer habe nach seinen Angaben vor seiner Ausreise mit seinem Onkel bei mehreren Verwandten gelebt, welche alle noch in Tschetschenien wohnen würden, ebenso wie seine Eltern, wo er Unterkunft nehmen könnte. Weder aus dem konkreten Einzelfall noch aus der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Tschetschenien sei ein derart exzeptioneller Umstand zu erkennen, wonach eine Außerlandesschaffung im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehe, da die Grundbedürfnisse des minderjährigen Beschwerdeführers nach wie vor von seinen Eltern und Verwandten versorgt werden könnten.
Zu Spruchpunkt III. wurde nach Anführung der maßgeblichen Rechtslage und Judikatur bemerkt, dass ein besonderes Naheverhältnis zu seinem Onkel XXXX bestehe, dessen Asylverfahren noch anhängig sei und bei welchem er nun nicht mehr leben würde, und dass die Obsorge über den Beschwerdeführer seiner Tante übertragen worden sei, zu welcher der Berufungswerber jedoch bisher kein Naheverhältnis gehabt habe. Vor allem, da die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Tschetschenien lebe, werde zu dieser Familie der stärkste Familienbezug angenommen, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK darstelle. Selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Familienleben sei davon auszugehen, dass im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung in Anbetracht des erst 17-monatigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von der Zulässigkeit der Ausweisung auszugehen sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde nach Anführung der maßgeblichen Rechtslage und Judikatur bemerkt, dass ein besonderes Naheverhältnis zu seinem Onkel römisch 40 bestehe, dessen Asylverfahren noch anhängig sei und bei welchem er nun nicht mehr leben würde, und dass die Obsorge über den Beschwerdeführer seiner Tante übertragen worden sei, zu welcher der Berufungswerber jedoch bisher kein Naheverhältnis gehabt habe. Vor allem, da die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Tschetschenien lebe, werde zu dieser Familie der stärkste Familienbezug angenommen, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK darstelle. Selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Familienleben sei davon auszugehen, dass im Rahmen der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung in Anbetracht des erst 17-monatigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von der Zulässigkeit der Ausweisung auszugehen sei.
Dieser Bescheid wurde auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.12.2009, Zl. 2008/19/0705-6, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, und dies wie folgt begründet:
Die belangte Behörde habe die Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt und zeigt damit - zumindest im Ergebnis - einen relevanten Begründungsmangel des angefochtenen Bescheids auf.
Soweit sich die Beschwerde dabei auf ein Asylgutachten von Amnesty International Deutschland vom 27. April 2007, das in einem Verfahren des Hessischen Verwaltungsgerichtshofe erstattet worden sei, beziehe, sei sie gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofes im hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2008/10/1031, zu verweisen, wonach sich auch unter Zugrundelegung dieser gutachterlichen Ausführungen nicht erkennen lasse, dass alle Tschetschenen allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe (sei es auch als Rückkehrer) einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Derartiges habe die Beschwerde auch mit ihren Hinweisen auf - nur unvollständig wiedergegebenes - weiteres Berichtsmaterial nicht aufzuzeigen vermocht.Soweit sich die Beschwerde dabei auf ein Asylgutachten von Amnesty International Deutschland vom 27. April 2007, das in einem Verfahren des Hessischen Verwaltungsgerichtshofe erstattet worden sei, beziehe, sei sie gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofes im hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2008/10/1031, zu verweisen, wonach sich auch unter Zugrundelegung dieser gutachterlichen Ausführungen nicht erkennen lasse, dass alle Tschetschenen allein auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe (sei es auch als Rückkehrer) einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Derartiges habe die Beschwerde auch mit ihren Hinweisen auf - nur unvollständig wiedergegebenes - weiteres Berichtsmaterial nicht aufzuzeigen vermocht.
Trotzdem sei die Begründung der belangten Behörde für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nicht nachvollziehbar. Tatsache sei nämlich, dass der Beschwerdeführer nun mit Verwandten zusammenlebe (gesetzliche Vertreterin und ihr Ehemann), denen offenbar wegen Verfolgung in Tschetschenien Asyl gewährt worden sei. Ausgehend davon bedürfe es nachvollziehbarer behördlicher Erwägungen, warum der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht schon deshalb in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten könnte. Die diesbezüglich von der belangten Behörde angestellten Überlegungen greifen zu kurz. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Tschetschenien wegen der bereits früher geflohenen Verwandten unbehelligt blieb, lässt sich noch nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der Sicherheitsbehörden rechnen könne. Dazu bedürfte es vielmehr einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob den tschetschenischen Sicherheitsbehörden der nun hergestellte Nahebezug zu seinen als Konventionsflüchtling anerkannten Verwandten bekannt werden und für ihn nachteilig sein könnte. Derartige Erwägungen lasse der angefochtene Bescheid jedoch zur Gänze vermissen. Er sei daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. B und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Trotzdem sei die Begründung der belangten Behörde für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nicht nachvollziehbar. Tatsache sei nämlich, dass der Beschwerdeführer nun mit Verwandten zusammenlebe (gesetzliche Vertreterin und ihr Ehemann), denen offenbar wegen Verfolgung in Tschetschenien Asyl gewährt worden sei. Ausgehend davon bedürfe es nachvollziehbarer behördlicher Erwägungen, warum der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht schon deshalb in das Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten könnte. Die diesbezüglich von der belangten Behörde angestellten Überlegungen greifen zu kurz. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Tschetschenien wegen der bereits früher geflohenen Verwandten unbehelligt blieb, lässt sich noch nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der Sicherheitsbehörden rechnen könne. Dazu bedürfte es vielmehr einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob den tschetschenischen Sicherheitsbehörden der nun hergestellte Nahebezug zu seinen als Konventionsflüchtling anerkannten Verwandten bekannt werden und für ihn nachteilig sein könnte. Derartige Erwägungen lasse der angefochtene Bescheid jedoch zur Gänze vermissen. Er sei daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, lit. B und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Bereits am 16.06.2008 hatte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, worauf ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008, Zl. 08 05.232-BAI, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Abschluss des Adoptionsvertrages vom 24.04.2008 von seiner Tante XXXX adoptiert worden ist, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005 in Österreich Asyl gewährt worden war, sodass auch dem Beschwerdeführer gemäß § 34 AsylG 2005 derselbe Schutz zu gewähren war.Bereits am 16.06.2008 hatte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, worauf ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008, Zl. 08 05.232-BAI, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Abschluss des Adoptionsvertrages vom 24.04.2008 von seiner Tante römisch 40 adoptiert worden ist, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005 in Österreich Asyl gewährt worden war, sodass auch dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 derselbe Schutz zu gewähren war.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2007, Zl. 06 09.155 BAI, hinsichtlich Spruchpunkt I. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen werde. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.02.2010 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2007, Zl. 06 09.155 BAI, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen werde. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit dem, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag der Beschwerdeführer darauf abziele, den Status als anerkannter Flüchtling zu erlangen. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008 sei ihm der Status als anerkannter Flüchtling jedoch bereits zuerkannt worden. Seinem Begehren sei demgemäß bereits vollinhaltlich entsprochen worden.
Der Beschwerdeführer wurde von österreichischen Gerichten aufgrund der folgenden Taten rechtskräftig verurteilt:
Urteil vom XXXX des Landesgerichtes XXXX 27, gemäß §§ 142/1 u. 143 (2. Fall), § 127 u. § 129/1, § 128 Abs. 1/4 , § 130 (4. Fall) und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monate.Urteil vom römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 27, gemäß Paragraphen 142 /, eins, u. 143 (2. Fall), Paragraph 127, u. Paragraph 129 /, eins,, Paragraph 128, Absatz eins /, 4, , Paragraph 130, (4. Fall) und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monate.
Das Strafmaß wurde in der Folge mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt. Diese Herabsetzung der Strafe wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Altersgrenze von 18 Jahren nur um wenige Wochen überschritten habe.Das Strafmaß wurde in der Folge mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt. Diese Herabsetzung der Strafe wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Altersgrenze von 18 Jahren nur um wenige Wochen überschritten habe.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Gegen den Beschwerdeführer scheinen überdies im Kriminalpolizeilichen Aktenindex des Bundesministeriums für Inneres zahlreiche Eintragungen hinsichtlich Anzeigen (insbesondere aufgrund von (Einbruchs-)Diebstählen, Körperverletzung und Raufhandel) im österreichischen Bundesgebiet auf.
Am 30.09.2010 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des von Amts wegen eingeleiteten Aberkennungsverfahrens die aktuelle Zusammenfassung betreffend die Situation in seinem Heimatland Russische Föderation bzw. Tschetschenien über seine rechtsfreundliche Vertreterin übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Parteigehörs zu diversen Fragen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen:
Am 15.11.2010 langte die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass es nicht den Tatsachen entspricht, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2009 wegen einem Ladendiebstahl, am 28.08.2008 wegen einem Diebstahl und einem Raufhandel und am 08.02.2010 wegen einem Diebstahl zur Anzeige gebracht worden sei. Zusammengefasst sei daher von jenen Straftaten auszugehen, die der Beschwerdeführer gemäß Berufungsurteil des OLG XXXX vom XXXX zu verantworten habe und seien demgemäß die Feststellungen zu korrigieren. Der Beschwerdeführer sei nicht in Österreich verheiratet und habe keine in Österreich lebenden Kinder. Seine Verwandten, insbesondere seine Adoptivmutter und seine beiden Onkeln würden in Österreich leben und er habe eine sehr enge Beziehung zu diesen. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Inhaftierung bei seinem Onkel und versuchte diesen und seine Adoptivmutter in allen Lebensbereichen zu unterstützen. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch und habe auch einen Kurs absolviert, um sich insbesondere auch diesbezüglich in Österreich einzugliedern und anzupassen. Er gehe derzeit keiner geregelten Arbeit nach, er wolle dies aber nach seiner Enthaftung unbedingt tun und auch eine Ausbildung werde von diesem angestrebt. Durch seine sehr gute Eingliederung in Österreich verfüge der Beschwerdeführer auch über einen entsprechenden Freundeskreis. Seine Adoptivmutter sei auf die Hilfestellung durch den Beschwerdeführer teilweise angewiesen. Er habe keine Anbindung an den Herkunftsstaat, wo ihm ein Neubeginn gar nicht möglich wäre, und werde dadurch die Angst der Verfolgung und Ablehnung noch verstärkt. Es habe sich zudem in den Jahren 2008 und 2009 wieder die Menschenrechtslage in Tschetschenien verschlechtert und er befürchte den Militärdienst antreten zu müssen, der Folter bzw. Qualen ausgesetzt zu werden. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte seien nicht besonders schwer und sei der Beschwerdeführer jedenfalls nicht als gemeingefährlich einzustufen.Am 15.11.2010 langte die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass es nicht den Tatsachen entspricht, dass der Beschwerdeführer am 19.05.2009 wegen einem Ladendiebstahl, am 28.08.2008 wegen einem Diebstahl und einem Raufhandel und am 08.02.2010 wegen einem Diebstahl zur Anzeige gebracht worden sei. Zusammengefasst sei daher von jenen Straftaten auszugehen, die der Beschwerdeführer gemäß Berufungsurteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 zu verantworten habe und seien demgemäß die Feststellungen zu korrigieren. Der Beschwerdeführer sei nicht in Österreich verheiratet und habe keine in Österreich lebenden Kinder. Seine Verwandten, insbesondere seine Adoptivmutter und seine beiden Onkeln würden in Österreich leben und er habe eine sehr enge Beziehung zu diesen. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Inhaftierung bei seinem Onkel und versuchte diesen und seine Adoptivmutter in allen Lebensbereichen zu unterstützen. Der Beschwerdeführer spreche sehr gut Deutsch und habe auch einen Kurs absolviert, um sich insbesondere auch diesbezüglich in Österreich einzugliedern und anzupassen. Er gehe derzeit keiner geregelten Arbeit nach, er wolle dies aber nach seiner Enthaftung unbedingt tun und auch eine Ausbildung werde von diesem angestrebt. Durch seine sehr gute Eingliederung in Österreich verfüge der Beschwerdeführer auch über einen entsprechenden Freundeskreis. Seine Adoptivmutter sei auf die Hilfestellung durch den Beschwerdeführer teilweise angewiesen. Er habe keine Anbindung an den Herkunftsstaat, wo ihm ein Neubeginn gar nicht möglich wäre, und werde dadurch die Angst der Verfolgung und Ablehnung noch verstärkt. Es habe sich zudem in den Jahren 2008 und 2009 wieder die Menschenrechtslage in Tschetschenien verschlechtert und er befürchte den Militärdienst antreten zu müssen, der Folter bzw. Qualen ausgesetzt zu werden. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte seien nicht besonders schwer und sei der Beschwerdeführer jedenfalls nicht als gemeingefährlich einzustufen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zahl 08 05.232-BAI, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008, Zahl 08 05.232-BAI, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011, Zahl 08 05.232-BAI, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008, Zahl 08 05.232-BAI, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Befürchtung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgungsgefahr in irgendeiner hinsichtlich im Zuge der Ableistung des Militärdienstes ausgesetzt zu sein, lediglich um eine Vermutung handle. Obwohl es im russischen Militär gewisse Missstände gebe, seien doch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu erkennen, weshalb gerade der Beschwerdeführer im Zuge der Ableistung des Wehrdienstes in eine wie immer geartete Gefährdungssituationen geraten solle, zumal Tschetschenen nach wie vor nicht zu regulärem Dienst einberufen würden. Es genüge für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Einerseits müsse sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, es sei u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen. Andererseits setze die Entscheidung über das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus, wobei zu betonen sei, dass die Güterabwägung erst dann erfolgen könne, wenn die dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt sei. Die Beurteilung der Gefährlichkeit eines wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilten Flüchtlings sei auf dessen Gesamtverhalten zu stützen. Dabei können auch Ereignisse einbezogen werden, die vor Verhängung der gerichtlichen Haft liegen. Die Verurteilung zur LG XXXX, vom XXXX wegen des Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1 143 zweiter Fall StGB (bewaffneter Raub) erfülle unter Heranziehung der zitierten Kriterien in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen eines besonders schweren Verbrechens. In subjektiver Hinsicht ergebe sich der Charakter des besonders schweren Verbrechens durch die bei der Bemessung der Höhe des Strafausmaßes als erschwerend gewerteten Umstände, dass zwei Verbrechen zusammentreffen, dass die Verbrechen jeweils in qualifizierter Art und Weise begangen werden so wie die Tätermehrheit und Opfermehrheit. Diese festgestellte im besonderen Ausmaß verwerfliche Art der Tatbegehung erscheine nach Ansicht der erkennenden Behörde schwerwiegender als die als mildernd gewerteten Umstände des Alters unter 21 Jahren, der teilweise geständigen Verantwortung und der bisherigen Unbescholtenheit, der Sicherstellung von Raubbeute, und der Tatsache, dass ein Einbruchsdiebstahl beim Versuch geblieben sei. Die erkennende Behörde vertrete in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die mildernden Umstände der Sicherstellung von Raubbeute und der Tatsache, dass ein Einbruchdiebstahl beim Versuch geblieben sei, nur bedingt in ihrem Einflussbereich liegen und somit nur wenig geeignet erscheinen, die erschwerenden Umstände aufzuwiegen. Zudem sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB neuerlich verurteilt worden sei, worin sich die schädliche Neigung abermals manifestiere. Zusammenfassend sei somit zu befinden, dass der Tatbestand des besonders schweren Verbrechens auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Die zitierten Verurteilungen würden darüber hinaus die Feststellung rechtfertigen, dass er im Sinne des § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Wie bereits ausgeführt sei der Beschwerdeführer mittlerweile wegen des Vergehens nach § 83 abs. 1 StGB neuerlich rechtskräftig verurteilt worden, zudem würden im Fall des Beschwerdeführers zahlreiche Anzeigen aufscheinen, woraus die erkennende Behörde schließe, dass das erforderliche Kriterium der Gemeingefährlichkeit in seinem Fall erfüllt sei. Er sei in Österreich nicht berufstätig und hätte auch keine Ausbildung absolviert, sodass nicht gewährleistet scheine, dass er nach seiner Haftentlassung darum bemüht wäre, sich unter Respektierung der österreichischen Rechtsordnung in die hiesige Gesellschaft zu integrieren und einzubringen. Es könne somit im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Befürchtung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgungsgefahr in irgendeiner hinsichtlich im Zuge der Ableistung des Militärdienstes ausgesetzt zu sein, lediglich um eine Vermutung handle. Obwohl es im russischen Militär gewisse Missstände gebe, seien doch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu erkennen, weshalb gerade der Beschwerdeführer im Zuge der Ableistung des Wehrdienstes in eine wie immer geartete Gefährdungssituationen geraten solle, zumal Tschetschenen nach wie vor nicht zu regulärem Dienst einberufen würden. Es genüge für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nicht, dass ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Einerseits müsse sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, es sei u.a. auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen. Andererseits setze die Entscheidung über das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus, wobei zu betonen sei, dass die Güterabwägung erst dann erfolgen könne, wenn die dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohende Rückkehrgefährdung ausreichend geklärt sei. Die Beurteilung der Gefährlichkeit eines wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilten Flüchtlings sei auf dessen Gesamtverhalten zu stützen. Dabei können auch Ereignisse einbezogen werden, die vor Verhängung der gerichtlichen Haft liegen. Die Verurteilung zur LG römisch 40 , vom römisch 40 wegen des Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143 zweiter Fall StGB (bewaffneter Raub) erfülle unter Heranziehung der zitierten Kriterien in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen eines besonders schweren Verbrechens. In subjektiver Hinsicht ergebe sich der Charakter des besonders schweren Verbrechens durch die bei der Bemessung der Höhe des Strafausmaßes als erschwerend gewerteten Umstände, dass zwei Verbrechen zusammentreffen, dass die Verbrechen jeweils in qualifizierter Art und Weise begangen werden so wie die Tätermehrheit und Opfermehrheit. Diese festgestellte im besonderen Ausmaß verwerfliche Art der Tatbegehung erscheine nach Ansicht der erkennenden Behörde schwerwiegender als die als mildernd gewerteten Umstände des Alters unter 21 Jahren, der teilweise geständigen Verantwortung und der bisherigen Unbescholtenheit, der Sicherstellung von Raubbeute, und der Tatsache, dass ein Einbruchsdiebstahl beim Versuch geblieben sei. Die erkennende Behörde vertrete in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die mildernden Umstände der Sicherstellung von Raubbeute und der Tatsache, dass ein Einbruchdiebstahl beim Versuch geblieben sei, nur bedingt in ihrem Einflussbereich liegen und somit nur wenig geeignet erscheinen, die erschwerenden Umstände aufzuwiegen. Zudem sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB neuerlich verurteilt worden sei, worin sich die schädliche Neigung abermals manifestiere. Zusammenfassend sei somit zu befinden, dass der Tatbestand des besonders schweren Verbrechens auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Die zitierten Verurteilungen würden darüber hinaus die Feststellung rechtfertigen, dass er im Sinne des Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Wie bereits ausgeführt sei der Beschwerdeführer mittlerweile wegen des Vergehens nach Paragraph 83, abs. 1 StGB neuerlich rechtskräftig verurteilt worden, zudem würden im Fall des Beschwerdeführers zahlreiche Anzeigen aufscheinen, woraus die erkennende Behörde schließe, dass das erforderliche Kriterium der Gemeingefährlichkeit in seinem Fall erfüllt sei. Er sei in Österreich nicht berufstätig und hätte auch keine Ausbildung absolviert, sodass nicht gewährleistet scheine, dass er nach seiner Haftentlassung darum bemüht wäre, sich unter Respektierung der österreichischen Rechtsordnung in die hiesige Gesellschaft zu integrieren und einzubringen. Es könne somit im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich gegenständliche fristgerecht am 31.01.2011 eingebrachte Beschwerde. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zwar Verwandte habe, er zu diesen jedoch keine Beziehung und keinen Kontakt habe. In der Heimat könne er mit keinerlei finanzieller oder sonstiger Unterstützung seiner Familienangehörigen rechnen. Das Bundesasylamt hätte eine Einvernahme der in Österreich lebenden Verwandten durchzuführen gehabt. Die Möglichkeit im Herkunftsstaat eine Arbeit zu finden, liege nicht vor, sodass der Beschwerdeführer auf der Straße leben müsste. Das Bundesasylamt habe nicht ausreichend darlegen können, dass für den Beschwerdeführer keine existenzielle Gefahr bestehe, wenn dieser in die Heimat zurückkehren müsse. Völlig zu Unrecht lege das Bundesasylamt dar, dass nach dem Gesetz der Russischen Föderation jeder Wehrpflichtige das Recht habe, um Wehrersatzdienst anzusuchen, dass aber nicht beurteilt werden könne, wie sich die Abläufe gestalten würden, sohin könne das Bundesasylamt nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer sich tatsächlich vom Wehrdienst befreien könne. Die erkennende Behörde habe völlig zu Unrecht festgestellt, dass betreffend den Beschwerdeführer nicht von einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden könne. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte seien jedenfalls nicht als besonders schwer einzustufen und fallen weder die Art der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte noch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen in den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof illustrativ aufgezählten besonders schweren Verbrechen und seien die verübten Straftaten reine Vermögensdelikte. Es sei daher im gegenständlichen Fall nicht von einer Begehung eines besonders schweren Verbrechens auszugehen, weswegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei. Es bestünden auch keinerlei Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer gemeingefährlich sei. Hätte das Bundesasylamt von Amts wegen den Sachverhalt ordnungsgemäß geklärt, so hätte diese auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich bereits für einen Test angemeldet habe, welcher es ihm ermögliche über das BFI eine Abendschule zu besuchen. Sohin wäre festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, eine Ausbildung zu absolvieren und einem geregelten Leben nachzugehen. Es sei eindeutig ersichtlich, dass die mildernden Umstände im Fall des Beschwerdeführers überwiegen würden und daher der Tatbestand des schweren Verbrechens nicht vorliegen würde. Der Beschwerdeführer büße in der Justizanstalt für seine Taten, habe dort die Möglichkeit eine Ausbildung zu beginnen und finde dieser nach seiner Entlassung wieder Obhut bei seiner Tante bzw. seinem Onkel, die ihn in seinem weiteren Werdegang unterstützen würden. Weiters würden beim Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen vorliegen, welche eine Abschiebung in sein Heimatland unzulässig machen würden. Der Beschwerdeführer sei fast sein ganzes Leben vom Onkel unterstützt und aufgezogen worden. Seit sich der Beschwerdeführer in Österreich befinde, teile sich diese Aufgabe dessen Adoptivmutter und der Onkel. Einzige und tatsächliche intensive Beziehung zu Familienangehörigen habe der Beschwerdeführer lediglich zu diesen beiden Personen seiner Familie, es sei daher für diesen unerträglich, von diesen getrennt zu werden. Eine Nahebeziehung bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel und der Adoptivmutter jedenfalls und hätte dies die Behörde aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes - spätestens jedoch nach Befragung des Onkels und der Adoptivmutter des Beschwerdeführers - feststellen müssen. Ein Privatleben des Beschwerdeführers sei ebenfalls zu bejahen und werde durch die Ausweisung des Beschwerdeführers in Art. 8 EMRK eingegriffen. Im gegenständlichen Verfahren würde das Interesse des erst 20jährigen Beschwerdeführers, der in seiner Heimat nie eine richtige Familie, nie eine "richtige" Mutter gehabt habe und dessen einzige Bezugsperson sich in Österreich befinde, jedenfalls schwerer wiegen als das öffentliche Interesse.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich gegenständliche fristgerecht am 31.01.2011 eingebrachte Beschwerde. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zwar Verwandte habe, er zu diesen jedoch keine Beziehung und keinen Kontakt habe. In der Heimat könne er mit keinerlei finanzieller oder sonstiger Unterstützung seiner Familienangehörigen rechnen. Das Bundesasylamt hätte eine Einvernahme der in Österreich lebenden Verwandten durchzuführen gehabt. Die Möglichkeit im Herkunftsstaat eine Arbeit zu finden, liege nicht vor, sodass der Beschwerdeführer auf der Straße leben müsste. Das Bundesasylamt habe nicht ausreichend darlegen können, dass für den Beschwerdeführer keine existenzielle Gefahr bestehe, wenn dieser in die Heimat zurückkehren müsse. Völlig zu Unrecht lege das Bundesasylamt dar, dass nach dem Gesetz der Russischen Föderation jeder Wehrpflichtige das Recht habe, um Wehrersatzdienst anzusuchen, dass aber nicht beurteilt werden könne, wie sich die Abläufe gestalten würden, sohin könne das Bundesasylamt nicht feststellen, ob der Beschwerdeführer sich tatsächlich vom Wehrdienst befreien könne. Die erkennende Behörde habe völlig zu Unrecht festgestellt, dass betreffend den Beschwerdeführer nicht von einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden könne. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte seien jedenfalls nicht als besonders schwer einzustufen und fallen weder die Art der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte noch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen in den Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof illustrativ aufgezählten besonders schweren Verbrechen und seien die verübten Straftaten reine Vermögensdelikte. Es sei daher im gegenständlichen Fall nicht von einer Begehung eines besonders schweren Verbrechens auszugehen, weswegen der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt worden sei. Es bestünden auch keinerlei Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer gemeingefährlich sei. Hätte das Bundesasylamt von Amts wegen den Sachverhalt ordnungsgemäß geklärt, so hätte diese auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich bereits für einen Test angemeldet habe, welcher es ihm ermögliche über das BFI eine Abendschule zu besuchen. Sohin wäre festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer bemüht sei, eine Ausbildung zu absolvieren und einem geregelten Leben nachzugehen. Es sei eindeutig ersichtlich, dass die mildernden Umstände im Fall des Beschwerdeführers überwiegen würden und daher der Tatbestand des schweren Verbrechens nicht vorliegen würde. Der Beschwerdeführer büße in der Justizanstalt für seine Taten, habe dort die Möglichkeit eine Ausbildung zu beginnen und finde dieser nach seiner Entlassung wieder Obhut bei seiner Tante bzw. seinem Onkel, die ihn in seinem weiteren Werdegang unterstützen würden. Weiters würden beim Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen vorliegen, welche eine Abschiebung in sein Heimatland unzulässig machen würden. Der Beschwerdeführer sei fast sein ganzes Leben vom Onkel unterstützt und aufgezogen worden. Seit sich der Beschwerdeführer in Österreich befinde, teile sich diese Aufgabe dessen Adoptivmutter und der Onkel. Einzige und tatsächliche intensive Beziehung zu Familienangehörigen habe der Beschwerdeführer lediglich zu diesen beiden Personen seiner Familie, es sei daher für diesen unerträglich, von diesen getrennt zu werden. Eine Nahebeziehung bestehe zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel und der Adoptivmutter jedenfalls und hätte dies die Behörde aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes - spätestens jedoch nach Befragung des Onkels und der Adoptivmutter des Beschwerdeführers - feststellen müssen. Ein Privatleben des Beschwerdeführers sei ebenfalls zu bejahen und werde durch die Ausweisung des Beschwerdeführers in Artikel 8, EMRK eingegriffen. Im gegenständlichen Verfahren würde das Interesse des erst 20jährigen Beschwerdeführers, der in seiner Heimat nie eine richtige Familie, nie eine "richtige" Mutter gehabt habe und dessen einzige Bezugsperson sich in Österreich befinde, jedenfalls schwerer wiegen als das öffentliche Interesse.
Gestellt wurde zudem ein Antrag auf "Verfahrenshilfe" sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.06.2011, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, aus der Freiheitsstrafe, die er seit XXXX verbüßt hatte, unter Anordnung von Bewährungshilfe, entlassen.Der Beschwerdeführer wurde am 12.06.2011, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, aus der Freiheitsstrafe, die er seit römisch 40 verbüßt hatte, unter Anordnung von Bewährungshilfe, entlassen.
Am 06.03.2012 fand in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof statt, an welcher neben dem Beschwerdeführer auch ein Substitut seiner ausgewiesenen Vertreterin teilnahm. Der Beschwerdeführer gab an, ausreichend Deutsch zu sprechen und habe die Fragen auf Deutsch beantworten wollen. Nur im Falle von Verständigungsschwierigkeiten habe er bei der Dolmetscherin rückfragen wollen.
Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte die Einvernahme seines Onkels XXXX als Zeugen zum Nachweis für die positive Zukunftsprognose und den ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung.Der Vertreter des Beschwerdeführers beantragte die Einvernahme seines Onkels römisch 40 als Zeugen zum Nachweis für die positive Zukunftsprognose und den ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung.
Der ausgewiesene Vertreter legte weiters Berichte der Bewährungshilfe und eine Bestätigung über die Deutschprüfung im A2 Niveau vor. Er bestätigte den Erhalt der zusammen mit der Ladung übermittelten Tschetschenienfeststellungen, Stand Jänner 2011, und gab dazu keine Stellungnahme ab.
Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zur siebten Klasse in Tschetschenien die Schule besucht. In Österreich habe er Deutschkurse und die Abendhauptschule, jedoch nur das 1. Semester, von Februar bis Juni 2011 während seiner Inhaftierung besucht. Er habe in Tschetschenien nie den tschetschenischen Widerstand unterstützt und Verwandte von ihm seien keine aktiven Kämpfer gewesen. Warum seine Tante Asyl zuerkannt erhalten habe, wisse er nicht, da er damals noch nicht in Österreich gewesen wäre. Er sei in Österreich straffällig geworden, weil er nicht gewusst hätte, welche Gesetze gelten. Der Beschwerdeführer wisse jedoch, dass es keinen Unterschied mache, ob es in Tschetschenien oder in Österreich passiert sei. Er habe falsche Freunde gehabt, sei jung gewesen und habe Fehler gemacht. Nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX sei er deshalb wieder straffällig geworden, da er mit einem älteren polnischen Mann in der Zelle gewesen wäre, der ihn immer geärgert hätte, weil er fünf Mal am Tag bete. Dieser Mann sei zum Arzt gegangen und habe behauptet, er habe wegen ihm Herzprobleme, da er ihm auf die Nerven gehe und er ein Medikament brauche. Sein Zellengenosse habe zuerst angefangen und sie hätten in der Zelle gerauft. Sein Zellengenosse habe falsche Angaben getätigt und sei daher nicht verurteilt worden. Der Richter habe dem Zellengenossen mehr geglaubt, da er älter sei. Er sei vorzeitig aus der Haft entlassen worden, da eine Sozialarbeiterin bei ihm im Gefängnis gewesen wäre, die gesagt habe, wenn er einen Test bestehe, werde er entlassen und außerhalb der Haft die Schule besuchen. Er habe schon im Jänner entlassen werden sollen, jedoch sei er wegen der Körperverletzung erst im Juni entlassen worden. Er habe nach seiner Entlassung aus der Haft die Schule nicht weiter besucht, sondern Arbeit gesucht. Er habe Bewerbungen geschrieben und warte auf Antworten. Er habe einen Deutschkurs besucht und dann am 24.02.2012 die Prüfung im Niveau A2 bestanden. Er verfüge über keine Einstellungszusagen, jedoch habe er eine Bestätigung darüber, dass er Arbeit suche. Er habe acht Tage in der Probezeit bei einer Leasingfirma gearbeitet. Er habe in einem Lager gearbeitet und Packungen sortiert. Er habe vor seiner Inhaftierung angefangen zu ringen, habe jedoch noch nicht an Wettbewerben teilgenommen. Neben dem Deutschkurs habe er nur das erste Semester der Abendschule absolviert. Ihm sei erklärt worden, dass er das heuer fortsetzen könne. Er habe in den Fächern Geschichte und in Kochen bereits die Prüfung gemacht. Er habe Freunde vom Jugendzentrum, nach seiner Entlassung sei er jedoch nicht mehr ins Jugendzentrum gegangen. Er habe eine Freundin, die anerkannter Flüchtling sei. Er sei mit ihr verlobt und plane, sie ihm April zu heiraten. Er habe sie insgesamt fünf oder sechs Mal gesehen. Ihr Name sei XXXX, sie sei am XXXX geboren, lebe in XXXX und werde in Kürze die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen und ihren Familiennamen wechseln. Er habe nicht gewusst, dass er eine Ladung erhalte. Auch wenn man ihn abschiebe, würde sie mitkommen.Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zur siebten Klasse in Tschetschenien die Schule besucht. In Österreich habe er Deutschkurse und die Abendhauptschule, jedoch nur das 1. Semester, von Februar bis Juni 2011 während seiner Inhaftierung besucht. Er habe in Tschetschenien nie den tschetschenischen Widerstand unterstützt und Verwandte von ihm seien keine aktiven Kämpfer gewesen. Warum seine Tante Asyl zuerkannt erhalten habe, wisse er nicht, da er damals noch nicht in Österreich gewesen wäre. Er sei in Österreich straffällig geworden, weil er nicht gewusst hätte, welche Gesetze gelten. Der Beschwerdeführer wisse jedoch, dass es keinen Unterschied mache, ob es in Tschetschenien oder in Österreich passiert sei. Er habe falsche Freunde gehabt, sei jung gewesen und habe Fehler gemacht. Nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 sei er deshalb wieder straffällig geworden, da er mit einem älteren polnischen Mann in der Zelle gewesen wäre, der ihn immer geärgert hätte, weil er fünf Mal am Tag bete. Dieser Mann sei zum Arzt gegangen und habe behauptet, er habe wegen ihm Herzprobleme, da er ihm auf die Nerven gehe und er ein Medikament brauche. Sein Zellengenosse habe zuerst angefangen und sie hätten in der Zelle gerauft. Sein Zellengenosse habe falsche Angaben getätigt und sei daher nicht verurteilt worden. Der Richter habe dem Zellengenossen mehr geglaubt, da er älter sei. Er sei vorzeitig aus der Haft entlassen worden, da eine Sozialarbeiterin bei ihm im Gefängnis gewesen wäre, die gesagt habe, wenn er einen Test bestehe, werde er entlassen und außerhalb der Haft die Schule besuchen. Er habe schon im Jänner entlassen werden sollen, jedoch sei er wegen der Körperverletzung erst im Juni entlassen worden. Er habe nach seiner Entlassung aus der Haft die Schule nicht weiter besucht, sondern Arbeit gesucht. Er habe Bewerbungen geschrieben und warte auf Antworten. Er habe einen Deutschkurs besucht und dann am 24.02.2012 die Prüfung im Niveau A2 bestanden. Er verfüge über keine Einstellungszusagen, jedoch habe er eine Bestätigung darüber, dass er Arbeit suche. Er habe acht Tage in der Probezeit bei einer Leasingfirma gearbeitet. Er habe in einem Lager gearbeitet und Packungen sortiert. Er habe vor seiner Inhaftierung angefangen zu ringen, habe jedoch noch nicht an Wettbewerben teilgenommen. Neben dem Deutschkurs habe er nur das erste Semester der Abendschule absolviert. Ihm sei erklärt worden, dass er das heuer fortsetzen könne. Er habe in den Fächern Geschichte und in Kochen bereits die Prüfung gemacht. Er habe Freunde vom Jugendzentrum, nach seiner Entlassung sei er jedoch nicht mehr ins Jugendzentrum gegangen. Er habe eine Freundin, die anerkannter Flüchtling sei. Er sei mit ihr verlobt und plane, sie ihm April zu heiraten. Er habe sie insgesamt fünf oder sechs Mal gesehen. Ihr Name sei römisch 40 , sie sei am römisch 40 geboren, lebe in römisch 40 und werde in Kürze die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen und ihren Familiennamen wechseln. Er habe nicht gewusst, dass er eine Ladung erhalte. Auch wenn man ihn abschiebe, würde sie mitkommen.
Die letzten zwei Monate im Gefängnis habe er gearbeitet, seit der Entlassung beziehe er Arbeitslosengeld vom AMS. Er habe keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Aus seinen Unterlagen geht hervor, dass er ab Mitte März in einem Projekt namens "XXXX" arbeite, dies sei eine Abendhauptschule, ein Kurs zur Vorbereitung für den Hauptschulabschluss. Seit seiner Haftentlassung habe er zuerst eine Österreich-Rundreise unternommen und dann Arbeit gesucht, es werde jedoch immer sein Strafregisterauszug verlangt. Er sei mit seinem Onkel oder anderen Verwandten zu Hause oder im Freien den ganzen Tag. Als er nach Österreich gekommen wäre, sei er nach zwei Monaten in Traiskirchen zu seiner Adoptivmutter, die eigentlich seine echte Tante sei, gekommen und er lebe seit seiner Haftentlassung alleine. Bis zu seiner Ausreise habe er seine Tante manchmal besucht. Nunmehr sehe er seine Tante jede Woche, vor allem am Wochenende. Jedes Mal, wenn sie etwas brauche, unterstütze er sie gerne. Seine Tante wohne in XXXX und er in XXXX, das sei nicht weit voneinander entfernt. Sein Onkel wohne in XXXX, er habe ein halbes Jahr gearbeitet und sei derzeit auf Arbeitssuche. Er werde in zwei Wochen wieder zu arbeiten beginnen. Sie würden sich fast jeden Tag sehen. Seine Tante, die im Herkunftsstaat als Friseurin gearbeitet habe, mache eine Ausbildung zur Kosmetikerin. Sie arbeite und mache gleichzeitig die Ausbildung. Genau wisse er es nicht, sie erhalte jedoch kein Arbeitslosengeld und keine Sozialhilfe.Die letzten zwei Monate im Gefängnis habe er gearbeitet, seit der Entlassung beziehe er Arbeitslosengeld vom AMS. Er habe keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Aus seinen Unterlagen geht hervor, dass er ab Mitte März in einem Projekt namens "XXXX" arbeite, dies sei eine Abendhauptschule, ein Kurs zur Vorbereitung für den Hauptschulabschluss. Seit seiner Haftentlassung habe er zuerst eine Österreich-Rundreise unternommen und dann Arbeit gesucht, es werde jedoch immer sein Strafregisterauszug verlangt. Er sei mit seinem Onkel oder anderen Verwandten zu Hause oder im Freien den ganzen Tag. Als er nach Österreich gekommen wäre, sei er nach zwei Monaten in Traiskirchen zu seiner Adoptivmutter, die eigentlich seine echte Tante sei, gekommen und er lebe seit seiner Haftentlassung alleine. Bis zu seiner Ausreise habe er seine Tante manchmal besucht. Nunmehr sehe er seine Tante jede Woche, vor allem am Wochenende. Jedes Mal, wenn sie etwas brauche, unterstütze er sie gerne. Seine Tante wohne in römisch 40 und er in römisch 40 , das sei nicht weit voneinander entfernt. Sein Onkel wohne in römisch 40 , er habe ein halbes Jahr gearbeitet und sei derzeit auf Arbeitssuche. Er werde in zwei Wochen wieder zu arbeiten beginnen. Sie würden sich fast jeden Tag sehen. Seine Tante, die im Herkunftsstaat als Friseurin gearbeitet habe, mache eine Ausbildung zur Kosmetikerin. Sie arbeite und mache gleichzeitig die Ausbildung. Genau wisse er es nicht, sie erhalte jedoch kein Arbeitslosengeld und keine Sozialhilfe.
Er habe keine Ahnung, ob seine zukünftige Frau arbeite. Sie besuche ein Gymnasium. Er glaube, sie werde heuer den Abschluss machen, jedoch glaublich ohne Matura. Er glaube, die Eltern und der Bruder seiner zukünftigen Ehefrau würden arbeiten und sie würde von dem Einkommen leben. Die gemeinsame Zukunft würde er mit seiner zukünftigen Frau in XXXX verbringen. Er werde arbeiten, sie nicht. In Österreich habe er einen Onkel, dem subsidiärer Schutz zuerkannt worden wäre, sein jüngerer Onkel verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Die Söhne seiner Adoptivmutter hätten ebenfalls Asyl und die Kinder seines älteren Onkels ebenfalls subsidiären Schutz. In Tschetschenien würden noch Onkeln und Tanten von ihm sowie seine geschiedenen Eltern leben. Er habe zu seinem 15jährigen Bruder, der bei seiner Mutter lebe, Kontakt. Sein Vater habe mit einer anderen Frau noch Kinder. Vor seiner Ausreise habe er in Inguschetien Freunde gehabt, er habe jedoch keine Ahnung, wo diese nunmehr wohnen. Soweit er wisse, haben seine Verwandten im Herkunftsstaat keine Probleme.Er habe keine Ahnung, ob seine zukünftige Frau arbeite. Sie besuche ein Gymnasium. Er glaube, sie werde heuer den Abschluss machen, jedoch glaublich ohne Matura. Er glaube, die Eltern und der Bruder seiner zukünftigen Ehefrau würden arbeiten und sie würde von dem Einkommen leben. Die gemeinsame Zukunft würde er mit seiner zukünftigen Frau in römisch 40 verbringen. Er werde arbeiten, sie nicht. In Österreich habe er einen Onkel, dem subsidiärer Schutz zuerkannt worden wäre, sein jüngerer Onkel verfüge über eine Niederlassungsbewilligung. Die Söhne seiner Adoptivmutter hätten ebenfalls Asyl und die Kinder seines älteren Onkels ebenfalls subsidiären Schutz. In Tschetschenien würden noch Onkeln und Tanten von ihm sowie seine geschiedenen Eltern leben. Er habe zu seinem 15jährigen Bruder, der bei seiner Mutter lebe, Kontakt. Sein Vater habe mit einer anderen Frau noch Kinder. Vor seiner Ausreise habe er in Inguschetien Freunde gehabt, er habe jedoch keine Ahnung, wo diese nunmehr wohnen. Soweit er wisse, haben seine Verwandten im Herkunftsstaat keine Probleme.
Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er bei seiner Rückkehr in die Heimat Schwierigkeiten bekäme. Er sei mit seinem Onkel mitgefahren, der nur sechs Jahre älter als er sei.
Falls er in Österreich bleiben dürfte, habe er nicht vor, ein Leben lang Sozialhilfe zu beziehen. Er wolle den Hauptschulabschluss machen, er habe bereits das erste Semester, ein Semester fehle ihm noch. Er wolle dann eine kaufmännische Lehre machen. In der Nähe seines Wohnortes gebe es ein Geschäft namens XXXX, dort habe er schon eine Bewerbung abgegeben. Die Wohnung sei rund 45 m2 groß. Er suche nach einer Arbeit in Tirol, habe jedoch noch keinen Führerschein.Falls er in Österreich bleiben dürfte, habe er nicht vor, ein Leben lang Sozialhilfe zu beziehen. Er wolle den Hauptschulabschluss machen, er habe bereits das erste Semester, ein Semester fehle ihm noch. Er wolle dann eine kaufmännische Lehre machen. In der Nähe seines Wohnortes gebe es ein Geschäft namens römisch 40 , dort habe er schon eine Bewerbung abgegeben. Die Wohnung sei rund 45 m2 groß. Er suche nach einer Arbeit in Tirol, habe jedoch noch keinen Führerschein.
Der Beschwerdeführer legte einen aktuellen Meldezettel sowie eine Anmeldebestätigung für den Vorbereitungskurs zum Hauptschulabschluss, eine Bestätigung über ein Vorstellungsgespräch der Firma XXXX, eine Bestätigung des XXXX, den Erstbericht der Bewährungshilfe vom 05.10.2011 sowie einen Dienstvertrag der Firma XXXX vom 11.11.2011 vor.Der Beschwerdeführer legte einen aktuellen Meldezettel sowie eine Anmeldebestätigung für den Vorbereitungskurs zum Hauptschulabschluss, eine Bestätigung über ein Vorstellungsgespräch der Firma römisch 40 , eine Bestätigung des römisch 40 , den Erstbericht der Bewährungshilfe vom 05.10.2011 sowie einen Dienstvertrag der Firma römisch 40 vom 11.11.2011 vor.
Der Zeuge XXXX führte nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe aus, dass der Beschwerdeführer der Sohn seines Halbbruders sei. Er sei am XXXX in XXXX in Kasachstan geboren und sei russischer Staatsangehöriger. Er habe im Rahmen seines Asylverfahrens in Österreich eine Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes betreffend seine Person erhoben, er wisse jedoch nicht genau, was das heiße. Es sei ihm gesagt worden, dass er Familienangehörige im Bundesgebiet habe und deswegen in Österreich bleiben könne. Seine Frau sei anerkannter Flüchtling, sie hätten ein gemeinsames Kind, das in Österreich geboren sei. Er habe eine Niederlassungsbewilligung erhalten und müsse diese jedes Jahr verlängern. In Österreich habe er mehrere Monate gearbeitet. Die letzten drei Monate sei er arbeitslos gewesen, er fange nächste Woche bei einer Security Firma an. Er sei unbescholten. Seine Eltern seien schon lange verstorben, er habe bei seinen älteren Brüdern gelebt, die Eltern seien geschieden. Sein Vater habe eine eigene Familie und er habe mit seinen Brüdern gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gelebt. Sie hätten etwa seit 1992 in Tschetschenien zusammengelebt, damals habe seine Mutter noch bei ihnen gelebt. Dann seien sie mit den Kindern quer durch Tschetschenien gefahren, jedoch der ältere Sohn XXXX (der nunmehrige Beschwerdeführer) sei bei ihnen geblieben. Seit 1992 hätten sie in Tschetschenien gelebt, zuvor hätten sie in Kasachstan gelebt. Er habe immer in Tschetschenien gelebt, während des Krieges hätte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter ein halbes Jahr bis ein Jahr in Inguschetien gelebt. Sie seien dann gemeinsam mit ihm geflohen. Er sei wegen seiner Probleme ausgereist, sein Neffe, der nunmehrige Beschwerdeführer, habe keine Probleme gehabt, jedoch hätte er geweint und hätte mitfahren wollen. Er habe derzeit keinerlei Probleme. Den Beschwerdeführer sehe er jeden Tag und sie seien immer zusammen. Sie würden auch gemeinsam auf Arbeitssuche gehen. Als er noch "schlimm" gewesen wäre, habe er nicht auf ihn gehört, nun mache er das, was man ihm sage. Er rate seinem Neffen, dass er sich normal verhalte, Arbeit suche und arbeiten gehe. Er sei mit seiner in XXXX lebenden Freundin namens XXXX verlobt. Der Zeuge kenne sie nicht und glaube, dass sie 20 Jahre alt wäre. Die Freundin seines Neffen arbeite im Krankenhaus, sie mache eine Ausbildung. Sein Neffe habe sich bei der Firma XXXX und mehreren anderen Firmen beworden.Der Zeuge römisch 40 führte nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe aus, dass der Beschwerdeführer der Sohn seines Halbbruders sei. Er sei am römisch 40 in römisch 40 in Kasachstan geboren und sei russischer Staatsangehöriger. Er habe im Rahmen seines Asylverfahrens in Österreich eine Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes betreffend seine Person erhoben, er wisse jedoch nicht genau, was das heiße. Es sei ihm gesagt worden, dass er Familienangehörige im Bundesgebiet habe und deswegen in Österreich bleiben könne. Seine Frau sei anerkannter Flüchtling, sie hätten ein gemeinsames Kind, das in Österreich geboren sei. Er habe eine Niederlassungsbewilligung erhalten und müsse diese jedes Jahr verlängern. In Österreich habe er mehrere Monate gearbeitet. Die letzten drei Monate sei er arbeitslos gewesen, er fange nächste Woche bei einer Security Firma an. Er sei unbescholten. Seine Eltern seien schon lange verstorben, er habe bei seinen älteren Brüdern gelebt, die Eltern seien geschieden. Sein Vater habe eine eigene Familie und er habe mit seinen Brüdern gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gelebt. Sie hätten etwa seit 1992 in Tschetschenien zusammengelebt, damals habe seine Mutter noch bei ihnen gelebt. Dann seien sie mit den Kindern quer durch Tschetschenien gefahren, jedoch der ältere Sohn römisch 40 (der nunmehrige Beschwerdeführer) sei bei ihnen geblieben. Seit 1992 hätten sie in Tschetschenien gelebt, zuvor hätten sie in Kasachstan gelebt. Er habe immer in Tschetschenien gelebt, während des Krieges hätte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter ein halbes Jahr bis ein Jahr in Inguschetien gelebt. Sie seien dann gemeinsam mit ihm geflohen. Er sei wegen seiner Probleme ausgereist, sein Neffe, der nunmehrige Beschwerdeführer, habe keine Probleme gehabt, jedoch hätte er geweint und hätte mitfahren wollen. Er habe derzeit keinerlei Probleme. Den Beschwerdeführer sehe er jeden Tag und sie seien immer zusammen. Sie würden auch gemeinsam auf Arbeitssuche gehen. Als er noch "schlimm" gewesen wäre, habe er nicht auf ihn gehört, nun mache er das, was man ihm sage. Er rate seinem Neffen, dass er sich normal verhalte, Arbeit suche und arbeiten gehe. Er sei mit seiner in römisch 40 lebenden Freundin namens römisch 40 verlobt. Der Zeuge kenne sie nicht und glaube, dass sie 20 Jahre alt wäre. Die Freundin seines Neffen arbeite im Krankenhaus, sie mache eine Ausbildung. Sein Neffe habe sich bei der Firma römisch 40 und mehreren anderen Firmen beworden.
Vor seiner Inhaftierung sei der nunmehrige Beschwerdeführer "sehr schlimm" gewesen, nach seiner Haftentlassung habe er sich sehr geändert. Er wolle in Österreich arbeiten und eine Familie gründen. Er wolle nicht nach Tschetschenien zurückkehren. Ein paar Freunde von ihm seien nach Tschetschenien abgeschoben worden. Diese hätten schon ein halbes Jahr gearbeitet, aber keinen Lohn erhalten. Sie würden wieder zurück nach Österreich wollen.
Er wohne in XXXX und treffe seinen Neffen jeden Tag. Manchmal würden sie sich in XXXX und manchmal in XXXX treffen, wo sein Neffe wohne. Er helfe ihm bei der Wohnungssuche und unterstütze ihn dabei. Wenn er ihm noch eine Chance gebe, werde er alles tun, damit er wieder eine Arbeit finde und ein normales Leben habe.Er wohne in römisch 40 und treffe seinen Neffen jeden Tag. Manchmal würden sie sich in römisch 40 und manchmal in römisch 40 treffen, wo sein Neffe wohne. Er helfe ihm bei der Wohnungssuche und unterstütze ihn dabei. Wenn er ihm noch eine Chance gebe, werde er alles tun, damit er wieder eine Arbeit finde und ein normales Leben habe.
Dessen Adoptivmutter sehe er auch fast jeden Tag. Sie würden sich oft treffen und einander bei der Arbeitsuche unterstützen.
Nach Rückübersetzung führte der Beschwerdeführer aus, dass es nicht stimme, wenn der Zeuge sage, seine Verlobte arbeite schon in einem Krankenhaus, dies sei nur ein Ferialjob gewesen.
In der am 20.03.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die ökonomische Lage in Tschetschenien laut einem aktuellen Bericht absolut desolat sei und es kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors gebe. In den Jahren 2010 und 2011 sei es zu einigen ernsthaften Vorfällen gekommen. Aus den Feststellungen zur Lage in Tschetschenien gehe insbesondere hervor, dass nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung Folter und Misshandlung befürchten müsse, sondern dies insbesondere aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen drohe. Das stärkste soziale Problem in Tschetschenien stelle darüber hinaus die Arbeitslosigkeit und die große Armut weiter Teile der Bevölkerung dar. Abgesehen davon würde der Beschwerdeführer zur Leistung seines Wehrdienstes bei seiner Rückkehr verpflichtet werden und sei die Bedingungen des Wehrdienstes in Tschetschenien sehr hart. Durch seine Ausreise gelte der Beschwerdeführer als Wehrdienstverweigerer und drohe ihm daher bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat strafrechtliche Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe darlegen können, dass er durchaus reumütig zu seinen Taten stehe und gewillt sei, nunmehr ein neues Leben zu beginnen. Seit seiner Entlassung, die bereits am 12.06.2011 erfolgt sei, sei es dem Beschwerdeführer bisher auch gut gelungen. Er bemühe sich in Österreich einzugliedern, alle sprachlichen Barrieren zu beseitigen und einer geregelten Arbeit nachzugehen.
Mit Eingabe vom 22.03.2012 wurde erneut die bereits am 20.03.2012 eingelangte Stellungnahme für den Beschwerdeführer übermittelt.
Am 04.04.2012 wurde für den Beschwerdeführer von XXXX ein Zwischenbericht übermittelt. Darin wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer ab 04.04.2012 bei der Firma XXXX als XXXX arbeiten werde und es wurde ein entsprechender unterzeichneter Dienstvertrag des Beschwerdeführers im Anhang beigelegt. Laut Dienstvertrag werde der Beschwerdeführer ab 04.04.2012 für eine Probezeit von einem Monat angestellt sein, die wöchentliche Arbeitszeit betrage 43,50 Stunden Vollzeit/Teilzeit. Innerhalb der Probezeit könne das Dienstverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung gelöst werden.Am 04.04.2012 wurde für den Beschwerdeführer von römisch 40 ein Zwischenbericht übermittelt. Darin wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer ab 04.04.2012 bei der Firma römisch 40 als römisch 40 arbeiten werde und es wurde ein entsprechender unterzeichneter Dienstvertrag des Beschwerdeführers im Anhang beigelegt. Laut Dienstvertrag werde der Beschwerdeführer ab 04.04.2012 für eine Probezeit von einem Monat angestellt sein, die wöchentliche Arbeitszeit betrage 43,50 Stunden Vollzeit/Teilzeit. Innerhalb der Probezeit könne das Dienstverhältnis von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung gelöst werden.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Er gelangte am 01.09.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte (als damals Minderjähriger vertreten durch seinen Onkel) am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Am 16.06.2008 hatte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, worauf ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008, Zl. 08 05.232-BAI, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 5 AsylG kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Abschluss des Adoptionsvertrages vom 24.04.2008 von seiner Tante XXXX adoptiert worden ist, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005 in Österreich Asyl gewährt worden war, sodass auch dem Beschwerdeführer gemäß § 34 AsylG 2005 derselbe Schutz zu gewähren war.Am 16.06.2008 hatte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt, worauf ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.09.2008, Zl. 08 05.232-BAI, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Abschluss des Adoptionsvertrages vom 24.04.2008 von seiner Tante römisch 40 adoptiert worden ist, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005 in Österreich Asyl gewährt worden war, sodass auch dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 derselbe Schutz zu gewähren war.
Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnten jedoch nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.
Er wurde in Österreich wie folgt verurteilt:
Mit Urteil vomXXXX, des Landesgerichtes XXXX, gemäß §§ 142/1 u. 143 (2. Fall), § 127 u. § 129/1, § 128 Abs. 1/4 , § 130 (4. Fall) und § 15 StGB wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monate verurteilt.Mit Urteil vomXXXX, des Landesgerichtes römisch 40 , gemäß Paragraphen 142 /, eins, u. 143 (2. Fall), Paragraph 127, u. Paragraph 129 /, eins,, Paragraph 128, Absatz eins /, 4, , Paragraph 130, (4. Fall) und Paragraph 15, StGB wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monate verurteilt.
Das Strafmaß wurde in der Folge mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, auf 2 Jahre und 6 Monate herabgesetzt.Das Strafmaß wurde in der Folge mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , auf 2 Jahre und 6 Monate herabgesetzt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde er wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Gegen den Beschwerdeführer wurden zudem zahllose Anzeigen im österreichischen Bundesgebiet erstattet.
Der Beschwerdeführer lebt in einer Beziehung mit einer 20jährigen Tschetschenin, der Asyl zuerkannt wurde, die die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen möchte und die er zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung (am 6. März 2012) lediglich fünf oder sechs Mal gesehen habe, dennoch behauptet der Beschwerdeführer bereits Hochzeitspläne. Er lebt allein in einem Haushalt und getrennt von den restlichen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse und hat nach einem Deutschkurs die Deutschprüfung im Niveau A2 absolviert. Während seiner Inhaftierung hatte er das erste Semester im Rahmen seines Hauptschulabschlusses absolviert. Er ist kein Mitglied eines Vereins und arbeitet ab Mitte März in einem Projekt namens "XXXX", ein Kurs zur Vorbereitung für den Hauptschulabschluss. Er geht in Österreich seit Anfang April 2012 einer Beschäftigung als XXXX nach, wobei er sich erst im Probemonat befindet. Zuvor hat er ausschließlich von der Grundversorgung gelebt und kann von einer Selbsterhaltungsfähigkeit für die Zukunft bzw. von einer Integration am Arbeitsmarkt nicht ausgegangen werden. Im Herkunftsstaat leben noch seine Eltern, sein Bruder sowie Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers.Der Beschwerdeführer lebt in einer Beziehung mit einer 20jährigen Tschetschenin, der Asyl zuerkannt wurde, die die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen möchte und die er zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung (am 6. März 2012) lediglich fünf oder sechs Mal gesehen habe, dennoch behauptet der Beschwerdeführer bereits Hochzeitspläne. Er lebt allein in einem Haushalt und getrennt von den restlichen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse und hat nach einem Deutschkurs die Deutschprüfung im Niveau A2 absolviert. Während seiner Inhaftierung hatte er das erste Semester im Rahmen seines Hauptschulabschlusses absolviert. Er ist kein Mitglied eines Vereins und arbeitet ab Mitte März in einem Projekt namens "XXXX", ein Kurs zur Vorbereitung für den Hauptschulabschluss. Er geht in Österreich seit Anfang April 2012 einer Beschäftigung als römisch 40 nach, wobei er sich erst im Probemonat befindet. Zuvor hat er ausschließlich von der Grundversorgung gelebt und kann von einer Selbsterhaltungsfähigkeit für die Zukunft bzw. von einer Integration am Arbeitsmarkt nicht ausgegangen werden. Im Herkunftsstaat leben noch seine Eltern, sein Bruder sowie Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers.
Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Jänner 2011)
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, )
1. Allgemeine Sicherheitssituation
Präsident Ramzan Kadyrow hat in Tschetschenien ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheitsals auch bei der Menschenrechtslage hatte sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wurde von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet werden. Dadurch konnte die Sicherheitslage in Tschetschenien weitgehend stabilisiert werden. Andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5)
2. Verfolgungsgefahr
2.1. Zivilbevölkerung
Glaubwürdigen Berichten von NROs, internationalen Organisationen und der Presse zufolge haben sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
Eine Gefahr für Zivilisten stellen nicht nur die Kämpfe zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften dar, sondern auch die in der Republik verbreiteten Anti-Personenminen. Rund 14.000 Hektar, etwa 1% des gesamten Territoriums sollen weiterhin vermint sein. 2008 starben 39 Personen, zwischen 2005 und 2008 insgesamt 171 Personen durch Anti-Personenminen und Blindgänger. Die Zahl der Todesfälle ging in diesen drei Jahren mit jedem Jahr zurück. Des Problems der Minen ist man sich bewusst, zuletzt sprach sich Präsident Medwedew im August 2010 für weitere Minenräumungen in Tschetschenien aus. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 19-20)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Dokku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die Anführer der einzelnen Gruppen ("Dschamaat") nennen sich "Emir". Das traditionelle Rückzugsgebiet in den Wäldern der schwach besiedelten Bergregion im Süden des Landes wird nach wie vor genutzt. Insbesondere die Grenzgebiete zu den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan sind von Bedeutung. Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Dokku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Sowohl bei den Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)
Eine weitere Strategie, Rebellen zu bekämpfen, besteht darin, Angehörige vermeintlicher Rebellen unter Druck zu setzen, um diese zur Aufgabe zu bewegen. Nachdem dieses Vorgehen Menschenrechtsorganisationen zufolge in den letzten Jahren zurückgegangen war, wird seit 2008 wieder vermehrt über solche Repressalien berichtet. So etwa dokumentierte die NRO Human Rights Watch zwischen Juli 2008 und Juli 2009 über zwei Dutzend Fälle, bei denen tschetschenische Sicherheitskräfte Häuser von Familien angeblicher Untergrund-kämpfer angezündet haben - als Strafe dafür, dass ein Sohn oder Enkel Widerstandskämpfer sei. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali. Hochrangige lokale Politiker wie Ramzan Kadyrow oder der Bürgermeister von Grosny Muslim Chutschijew sprachen sich explizit für diese Art der kollektiven Bestrafung aus. Des Weiteren gibt es Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Rebellen zu vergiften versuchen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 12)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Tschetschenische Kämpfer begannen zunehmend auf Terrorakte zu setzen, wie etwa die Geiselnahme im Moskauer Theater Dubrowka 2002, die Geiselnahme an der Schule von Beslan 2004 oder der Angriff auf Naltschik 2005. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. Die kleine Gruppengröße (Berichten zufolge fünf bis zehn Kämpfer pro Gruppe) erleichtert es, flexibel zu bleiben, die Standorte häufig zu wechseln und die Infiltration durch Gegner zu erschweren. Regelmäßig - aus Medienberichten zu schließen mehrmals monatlich - kommt es zu Angriffen gegen staatliche Einrichtungen und Sicherheitskräfte, ebenso wie gegen vermeintliche Gegner der Rebellen. Seit 2008 führt die islamistische Rebellenbewegung im Nordkaukasus wieder vermehrt Selbstmordattentate durch, die insbesondere auf lokale Sicherheitskräfte abzielen, jedoch auch zahlreiche zivile Opfer fordern. Nachdem sich im Jahr 2001 die erste so genannte "Schwarze Witwe" in die Luft gesprengt hatte, kam es nicht zuletzt durch die Gründung des Selbstmordkommandos "Riyadus Salihin" ("Gärten der Tugendhaften") durch Schamil Bassajew regelmäßig zu Selbstmordanschlägen. 2004 riss diese Reihe ab, nach einer ungefähr vierjährigen Pause kam es zu einer Wiederbelebung der Riyadus Salihin durch Said Buryatsky (Alexandr Tichomirow) Ende 2008. Im Jahr 2009 kam es ab dem Sommer in Tschetschenien zu mindestens zehn Selbstmordanschlägen. Danach ging deren Häufigkeit zwar wieder zurück, dennoch kam es auch 2010 zu, je nach Quelle, ein bis zwei Selbstmordanschlägen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung
Im letzen Jahr kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Dokku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt. 2009 wurden den offiziellen Angaben zufolge 148 Kämpfer "liquidiert", 290 Kämpfer und Unterstützer wurden verhaftet. Jedoch scheint der Zulauf zur Rebellenbewegung weiterhin stabil zu sein.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Dabei soll es sich um eine neue Generation vor allem junger Männer handeln, die aufgrund des gewalttätigen Vorgehens der lokalen Sicherheitskräfte gegen vermeintliche Rebellen und ihre Angehörige radikalisiert werden. Aber auch junge Frauen schließen sich vereinzelt der Rebellenbewegung an. Dazu kommen sozioökonomische Gründe: Bei der hohen Arbeitslosenrate fehlt vielen jungen Tschetschenen die Perspektive. Das radikal islamistische Gedankengut spielt bei der Rekrutierung eine untergeordnete Rolle, viele werden erst als Mitglied der Untergrundbewegung indoktriniert.
Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden. Am 1. August 2010 wurde ein Video von Dokku Umarow veröffentlicht, in dem er seinen Rücktritt erklärte. Am nächsten Tag erklärte er in einem weiteren Video, dass ersteres gefälscht gewesen wäre und er nicht zurücktrete. Seitdem ranken sich die Gerüchte über die Gründe für diese widersprüchlichen Aussagen, zum Beispiel wird gemutmaßt, ob es einen Putsch jüngerer Emire gegeben hat, die Umarow zum Rücktritt gezwungen hatten oder ob Umarow unter Druck stand, weil er als schlechter militärischer Stratege betrachtet wird oder ihm die Schuld an der Schwächung des tschetschenischen Flügels des Emirats gegeben wurde.
Anderen Spekulationen zufolge hatten einige Emire der anderen Republiken nach dem Rücktritt Umarows dessen von ihm ernannten Nachfolger Aslanbek Wadalow (Emir Aslanbek) nicht anerkannt, was Umarow zu diesem "Rücktritt vom Rücktritt" zwang. Einer wiederum anderen Interpretation der Ereignisse zufolge handelte es sich um einen von langer Hand geplanten Coup des russischen Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), um Umarows Position als Anführer des Kaukasus Emirats zu unterminieren. Der tschetschenische Emir Aslanbek selbst trat Mitte August als Stellvertreter Umarows (naib), zu dem er erst im Juli 2010 ernannt worden war, zurück. Er und Husein Gakajew, ebenfalls erst im Juli zum Emir des Gebiets Tschetscheniens des Kaukasus Emirats ernannt, erklärten Umarow nunmehr nicht die Treue halten zu können. Dem folgten auch die beiden bekannten, in Tschetschenien aktiven Emire Tarchan und Muchannad, wenngleich sich alle als dem Kaukasus Emirat weiterhin verpflichtet erklärten. Andere Emire des in Kabardino-Balkarien und Karatschajewo-Tscherkessien tätigen Jarmuk Dschamaat und des inguschetischen und des Dagestan Dschamaat hingegen erklärten Umarow weiterhin ihre Loyalität. Diese jüngsten Vorgänge werden vielfach als Spaltung innerhalb der Rebellenbewegung interpretiert.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die Rebellenbewegung erfuhr durch den Verlust hunderter Kämpfer und hochrangiger Kommandeure durch Tod oder Überlaufen eine Schwächung, die sich ab 2003 bemerkbar machte. Dies führte aber aufgrund des nicht abzubrechen scheinenden Zulaufs zur Rebellenbewegung nicht zu einer Ausmerzung dieser, Angriffe auf Sicherheitskräfte werden regelmäßig durchgeführt. Am 29. August 2010 wurde die Heimatstadt Ramzan Kadyrows, Zenteroi, von einer Gruppe von 30 bis 60 islamistischen Kämpfern angegriffen. Überraschend war hier vor allem, dass eine so große Einheit angriff. Der Angriff zeigt aber auch, dass die Rebellen zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind, schließlich gilt Zenteroi als die am besten bewachte Stadt Tschetscheniens.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 18)
2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Klanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Tschetschenische Parlamentsabgeordnete, die eine Geiselnahme fürchteten, flüchteten in den zweiten Stock. Russische Parlamentarier, die aus der Ural-Region Swerdlowsk angereist waren, wurden evakuiert. Tschetschenische Polizisten verließen mit blutenden Köpfen das Gebäude. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind. Kadyrow, das von Putin eingesetzte Oberhaupt Tschetscheniens, versuchte den Vorfall herunterzuspielen. Seine Sicherheitskräfte hätten nur 20 Minuten gebraucht, um den Angriff auf das Parlament abzuwehren. Doch nach Medienberichten dauerten die Feuergefechte über eine Stunde.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Der Mord an einer Mitarbeiterin der Menschenrechtsorganisation Memorial im Juli 2009 zeigt, dass geäußerte Bedenken in Hinblick auf Rechte und Sicherheit der NRO Mitarbeiter derzeit nicht unbegründet sind. Am 15. Juli 2009 wurde Natalja Estemirova nach Inguschetien verschleppt und erschossen. Erwähnt sei auch der Mord an der NRO Mitarbeiterin Salema Sadulaeva ("Let¿s Save the Generation") und ihrem Ehemann Alik Dzhabrailov am 11. August 2009. Die beiden waren in einem Vorort von Grosny erschossen aufgefunden worden. Ob ihr Tod aber tatsächlich mit der Tätigkeit Sadulaevas in der NRO zusammenhängt ist unklar, da auch Vermutungen bestehen, dass der Mord aus Rache an ihrem Ehemann passierte. Unabhängig von den Mordmotiven scheint eine Aufklärung der Morde in allen drei Fällen unwahrscheinlich.
Bereits im Jänner 2009 waren in Moskau auf offener Straße Stanislav Markelov, ein prominenter Menschenrechtsanwalt der zahlreiche Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien vertreten hatte, und Anastasiya Baburova, eine junge Praktikantin für die Zeitung "Novaya Gazeta", für die bereits Anna Politkovskaya bis zu ihrem Tod gearbeitet hatte, erschossen worden. Im August 2008 starb der inguschetische Journalist und Anwalt Magomed Yevloev in einem Polizeiauto, nachdem er für eine Einvernahme festgenommen worden war. Somit kann bei Personen, die sich aktiv für Menschenrechte in Tschetschenien oder das Aufzeigen von dort begangenen Menschenrechtsverletzungen einsetzen, davon ausgegangen werden, dass diese im Allgemeinen einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 6, 12 und 13)
Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
3.1. Wohnsituation
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)
3.2. Nahrungsversorgung
Der Bazar in Grosny wurde wiedereröffnet und es ist praktisch alles erwerbbar, allerdings nicht immer zu leistbaren Preisen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) hat seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Förderung der Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung - ins Leben gerufen.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben. Haupteinnahmequelle ist der Handel, viele Familien leben auch davon, dass Familienangehörige Geld aus anderen Teilen Russlands oder dem Ausland nach Tschetschenien schicken. Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wiederaufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
Landwirtschaftliche Projekte wurden in der Region durch die 2006 von der FAO errichtete Emergency and Rehabilitation Coordination Unit (ERCU) umgesetzt. Laufende FAO-Aktivitäten beinhalten derzeit die Förderung der Gewächshausproduktion und die Vermarktung von hochwertigen Nutzpflanzen. Die FAO realisiert gerade zwei Projekte, die sich mit Gewächshausproduktion beschäftigen, von denen ein Projekt auch eine kleine Imkerei beinhaltet. Diese Projekte zielen auf Grundversorgungsempfänger ab, die vom Konflikt betroffen sind, mit dem Ziel der Verringerung der Abhängigkeit von externer Hilfe in Tschetschenien und Inguschetien durch vielversprechende Ertragsmöglichkeiten und der Gründung der landwirtschaftlichen Genossenschaften. Die Herangehensweise der FAO, die sich daran orientiert Klein-Agrarbetriebe zu errichten, stimuliert lokale kleine landwirtschaftliche Märkte.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19 und 20)
Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20f)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist weiterhin sehr einfach, jedoch ist es vor allem seit 2002 zu umfassendem Wiederaufbau durch Regierungsprogramme und Programme Internationaler Organisationen gekommen, die insbesondere seit 2006 auch tatsächlich merkbar sind.
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile soweit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Nach Angaben des Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 20)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges - also vor weniger als zehn Jahren - rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. Die medizinische Versorgung hat in Tschetschenien noch starken Aufholbedarf, wobei die medizinische Grundversorgung bereits als positives Beispiel für gelungenen Wiederaufbau genannt werden kann. Die diesbezüglich bereits erfolgten Fortschritte sind einerseits auf Unterstützungsleistungen Internationaler Organisationen, andererseits auch auf staatliche Investitionen zurückzuführen. Weitere zukünftige Investitionen sowie positive Entwicklungen zur Linderung des Personalmangels, die sich unter anderem durch erhöhte Quoten in Bildungseinrichtungen abzeichnen, können, sofern sie weitergeführt werden mittel- bis langfristig zu einer Rückkehr zum Vorkriegszustand führen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig: UNICEF entwickelte in Tschetschenien Ende 2005 ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern und ihren Familien zu behandeln.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
3.5.2. Frauen als Rückkehrer
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten, diese Empfängergruppe umfasste 2008 3.163 Personen. Für das letzte Quartal 2008 lag das offizielle Mindestexistenzlevel in der Republik Tschetschenien bei 3.842 Rubel pro Person. Für die Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter betrug das Minimum 4.202 Rubel, für Kinder war das Minimum bei 3.594 Rubel festgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5.3. Unbegleitete Minderjährige als Rückkehrer
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 32)
4. Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen einhellig und überzeugend davon aus, dass 2006 etwa 9.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet wurden. Aktuellere Schätzungen liegen nicht vor. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv.Gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in Führungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie Männer haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungefähr dem europäischen Durchschnitt. Ein großes Problem ist häusliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen einhellig und überzeugend davon aus, dass 2006 etwa 9.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angehörigen getötet wurden. Aktuellere Schätzungen liegen nicht vor. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Verständnis der Rolle von Männern und Frauen und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt meist passiv.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenhäuser. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 16)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber.
4.1. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrscht zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach vie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
4.2. Soziale Lage der Kinder
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, nach Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 15)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch 142 von 437 Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:
Die Bestimmungen über die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten für das gesamte Gebiet der Russischen Föderation und somit auch für Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, soferne er tatsächlich einberufen wird. Grundsätzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdrückung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Großzahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft haben, gegenüber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind häufig zu beobachten.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten XXXX vom 11.10.2010)(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten römisch 40 vom 11.10.2010)
5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes
Russische Männer sind im Alter von 18 bis 27 Jahren wehrpflichtig. Der Grundwehrdienst dauert zwölf Monate und Angaben über Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zwölf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 4.4.2010, Rechtsgutachten XXXX vom 11.10.2010)(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, vom 4.4.2010, Rechtsgutachten römisch 40 vom 11.10.2010)
5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:
Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der letzten Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen Föderation gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im für seine Meldeadresse zuständigen Militärkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungmänner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zuständigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des Föderalen Gesetzes über Militärpflicht und Militärdienst). Wehrpflichtige, die sich der Militärpflicht entzogen haben, können aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zusätzliche) Ableistung des Militärdienstes nach Überschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 Männer wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verbüßenden - Haftstrafe nach Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, während im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbuße - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der Höhe bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Behörden in Moskau ca. 40.000 junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, leben würden, nach der letzten Frühlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.
(Rechtsgutachten XXXX vom 11.10.2010).(Rechtsgutachten römisch 40 vom 11.10.2010).
5.3. Wehrersatzdienst
Zentrale Bestimmungen im föderalen Gesetz über den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der Änderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. März 2010 besagen, dass wehrfähige Männer ein Recht auf Ersatz des Militärdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Militärdienst ihren Überzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrfähige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugehörig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen Föderation derzeit 21 Monate beträgt, bisher noch keine größere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen Föderation lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Anträge, jedoch haben seit der Einführung des Gesetzes erst 4.328 Männer einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. Über die Hälfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren mühseliger Tätigkeit auf dem Bau, in Krankenhäusern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes Überlegen für den einjährigen Wehrdienst. Als Ursache für das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die Länge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Militärdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Vergütung der Militärdienstleistenden. Außerdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.
(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten XXXX vom 11.10.2010)(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten römisch 40 vom 11.10.2010)
6. Innerstaatliche Fluchtalternative
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in andere Teile der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber sowohl durch Transportprobleme als auch durch fehlende Aufnahmekapazitäten erschwert. Wer dazu die Hilfe russischer Regierungsstellen in Anspruch nehmen muss, kann bürokratischen Hemmnissen und Behördenwillkür begegnen. In großen Städten (z.B. in Moskau und St. Petersburg) wird der Zuzug von Personen restriktiv reguliert. Dies beschränkt im Zusammenhang mit der antikaukasischen Stimmung besonders stark die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Der Botschaft Moskau sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die gegenüber ihren Vermietern ihre Volkszugehörigkeit verheimlichten und sich stattdessen als Tartaren ausgaben, weil sie sich dadurch weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten, häufig die Registrierung verweigert wird. In seinem Jahresbericht 2008 kritisiert er das noch ungelöste Problem von tschetschenischen Pensionären, deren Arbeitsdokumente während der Tschetschenien-Kriege oder im Rahmen von Terrorbekämpfungsmaßnahmen in Tschetschenien verloren gegangen sind, und die vor allem außerhalb Tschetscheniens daher keine Rentenansprüche nachweisen können.
Es ist darauf hinzuweisen, dass aus den Nordkaukasusrepubliken stammende Personen auch bei Übersiedlung in andere Teile Russlands grundsätzlich weiterhin dem Zugriff der Behörden ihrer Herkunftsregion unterworfen sind. Den regionalen Strafverfolgungsbehörden ist es möglich, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Föderationssubjekten Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Nach glaubhaften Berichten von Menschenrechts-NGOs wie Memorial wird diese Möglichkeit regelmäßig genutzt; z.B. haben tschetschenische Ermittler am 05.11.2009 in Moskau Arbi Chatschukajew, Leiter der NGO "Prawo" (Recht), in Gewahrsam genommen und zwangsweise zu einer Vernehmung nach Grosny verbracht; am 06.11.2009 wurde er wieder freigelassen. Ihm wurde Nichterscheinen bei einem Vernehmungstermin als Zeuge eines Raubüberfalls vorgeworfen; Menschenrechtsverteidiger sehen hingegen eine Verbindung zu der kurz zuvor erfolgten Tötung seines Bruders als mutmaßlicher Rebell bei einer Milizaktion.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 23 und 24)
Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil dort Wohnraum, was eine Registrierungsvoraussetzung darstellt, erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma- Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich. Eine Registrierung als Binnenflüchtling (IDP, internally displaced person) und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wie Wohnung, Schule, medizinische Fürsorge, Arbeitsmöglichkeit wird in der Russischen Föderation nach glaubhaften Berichten von amnesty international und des UNHCR regelmäßig verwehrt. Es ist für russische Staatsbürger grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel (also ungefähr 25 Cent); für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel (etwa 1,25 - 2,50 Euro).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 31 und 32)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Klans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 21)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk, wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
9. Inguschetien:
Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 520.000 Bewohner sind Inguschen. Sie gehören überwiegend dem sunnitischen Islam an. Außerdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen Föderation. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien gehört, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer Rückkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.
Im Dezember 2001 trat Präsident Ruslan Auschew von seinem Amt zurück. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gewählt. Dies führte zu einer grundlegend anderen Haltung gegenüber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem härteren Vorgehen gegenüber tschetschenischen Kämpfern. Dies führte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus, Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Inguschetien, http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 11.01.2011, Junus-Bek Jewkurow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)
Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Präsidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Präsident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktlösungsansätze betont. Präsident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterstützt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich verschärft. Es kommt fast täglich zu Angriffen gegen die Sicherheitskräfte und staatliche Funktionsträger mit Toten und Verletzten sowie zu einer Häufung von Terroranschlägen. Lokale Behörden können die Lage in der Region (Korruption, Überfälle von Rebellen, Willkür föderaler Sicherheitskräfte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverhältnismäßige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das häufig die Zivilbevölkerung trifft, war einer der Hauptgründe für das Entstehen der inguschetischen Opposition. Beim Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Terrorverdächtige ist es auch zu mutmaßlichen extralegalen Hinrichtungen gekommen.
Präsident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gelöst werden könnten. Für die schlechte sozioökonomische Lage in der Republik seien die Schwäche und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption ursächlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem Rückgang der Rebellenaktivität gekommen, auch wenden die Sicherheitskräfte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen Tötungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. In den ersten sechs Monaten 2009 sind glaubwürdigen Angaben von Memorial zufolge acht Menschen in Inguschetien entführt (22 im gesamten Jahr 2008) und 103 Personen getötet worden (davon 31 Rebellen und 21 Sicherheitskräfte). 25 Milizionäre kamen überdies bei einem Selbstmordanschlag auf eine Polizeiwache in Nasran am 17.08.2009 ums Leben. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorgänger erschossen worden war.
Der inguschetische Präsident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskräfte" und "Korruption" als Hauptgründe für die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Präsident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der führende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der Rückfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten Übergriffen gegen russischstämmige Bewohner (Tötung russischer Familien in ihrem häuslichen Umfeld; Übergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erhöht werden sollte.
Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prekär. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch höher als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Schätzungen der Vereinten Nationen ähnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Flüchtlinge (überwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst für die einheimische Bevölkerung nicht ausreichend sei, zusätzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen Föderation sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zurückzuführen sind, genannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 22 und 23)
10. Dagestan:
Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,7 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.
Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.
(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 11.01.2011, Magomedsalam Magomedow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 11.01.2011)
Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich 2009 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Klan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.
In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 21 und 22)
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012, durch Einvernahme des Onkels des Beschwerdeführers XXXX (Beschwerdeführer zu D3 310337-2/2008) im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, durch Einsicht in den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug und in die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteile und schließlich durch Vorhalt einer zusammenfassenden Feststellungen zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien des Asylgerichtshofes, Stand Jänner 2011.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 06.03.2012, durch Einvernahme des Onkels des Beschwerdeführers römisch 40 (Beschwerdeführer zu D3 310337-2/2008) im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, durch Einsicht in den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug und in die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteile und schließlich durch Vorhalt einer zusammenfassenden Feststellungen zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien des Asylgerichtshofes, Stand Jänner 2011.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die verfahrensbezogenen Feststellungen zur Russischen Föderation sind einer Zusammenstellung des Asylgerichtshofes zur Russischen Föderation vom Jänner 2011 entnommen, in der die bezughabenden Originaldokumente zitiert wurden und die auf einer ausgewogene Berücksichtigung staatlicher und nicht staatlicher Quellen aus verschiedenen Ländern sowie Meldungen renommierter Nachrichtenagenturen und Printmedien beruhen. Dieses Dokument wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgehalten, wobei dieser ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtete, sodass der erkennende Senat von den (für das vorliegende Verfahren relevanten) Aussagen dieses Dokumentes ausgeht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Der Beschwerdeführer hatte ausdrücklich angegeben, in Tschetschenien nie den tschetschenischen Widerstand unterstützt zu haben und es seien auch keine Verwandte von ihm aktive Kämpfer (gewesen). Hinsichtlich seines Nichtengagements im tschetschenischen Widerstand machte der Beschwerdeführer einen durchaus ehrlichen Eindruck, nicht glaubwürdig erscheint jedoch die vage vorgebrachte, mit den Länderberichten in Widerspruch stehende behauptete Einziehung zum Militärdienst bzw. die Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung aufgrund seiner Ausreise bzw. seines Verbleibens im Ausland trotz seiner Wehrpflicht.
Der Beschwerdeführer war ursprünglich als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und hatte keine eigenen Fluchtgründe behauptet. Er hatte im Rahmen des Familienverfahrens von seiner (Adoptiv-)Tante den Asylstatus erhalten. Erst nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, er würde bei einer Rückkehr in den Herkunftstaat selbst Schwierigkeiten bekommen, weil er sich dem Wehrdienst entzogen hätte. Diesbezüglich ist klar darauf zu verweisen, dass anhand der aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes, in der Praxis die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht wahrscheinlich ist, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. Überdies besteht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Möglichkeit einen Wehrersatzdienst abzuleisten. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen nach Übermittlung zusammen mit der Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung in keiner Weise entgegengetreten. Insbesondere ist jedoch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 06.03.2012 betreffend seine Person ebenso wie sein als Zeuge befragter Onkel XXXX (Beschwerdeführer zu D3 310337-2/2008) keinerlei Rückkehrbefürchtungen behauptet hatte. Befragt gaben beide übereinstimmend an, dass die noch im Herkunftsstaat lebenden Verwandten keine Probleme hätten und der Beschwerdeführer selbst gab befragt nach Schwierigkeiten im Herkunftsstaat an, dass er lediglich mit seinem Onkel aus dem Herkunftsstaat ausgereist wäre und behauptete keinerlei Probleme. Auch der Onkel des Beschwerdeführers gab ausdrücklich an, dass der minderjährige Beschwerdeführer ausschließlich wegen der Probleme des Onkels mitausgereist wäre und selbst keine Probleme gehabt hätte. Es ist diesbezüglich der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.10.2010, Zl. D3 310337-2/2008/15E, die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid betreffend den Onkel des Beschwerdeführers, XXXX, gem. § 3 i.V.m. § 8 AsylG 2005 i.d.F. BGBl I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen wurde, dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation jedoch für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Die von ihm behauptete asylrelevante Verfolgungsgefahr hatte er nicht glaubhaft darlegen können.Der Beschwerdeführer war ursprünglich als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und hatte keine eigenen Fluchtgründe behauptet. Er hatte im Rahmen des Familienverfahrens von seiner (Adoptiv-)Tante den Asylstatus erhalten. Erst nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens hatte der Beschwerdeführer nunmehr behauptet, er würde bei einer Rückkehr in den Herkunftstaat selbst Schwierigkeiten bekommen, weil er sich dem Wehrdienst entzogen hätte. Diesbezüglich ist klar darauf zu verweisen, dass anhand der aktuellen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes, in der Praxis die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht wahrscheinlich ist, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit großem Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es überhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. Überdies besteht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Möglichkeit einen Wehrersatzdienst abzuleisten. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen nach Übermittlung zusammen mit der Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung in keiner Weise entgegengetreten. Insbesondere ist jedoch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 06.03.2012 betreffend seine Person ebenso wie sein als Zeuge befragter Onkel römisch 40 (Beschwerdeführer zu D3 310337-2/2008) keinerlei Rückkehrbefürchtungen behauptet hatte. Befragt gaben beide übereinstimmend an, dass die noch im Herkunftsstaat lebenden Verwandten keine Probleme hätten und der Beschwerdeführer selbst gab befragt nach Schwierigkeiten im Herkunftsstaat an, dass er lediglich mit seinem Onkel aus dem Herkunftsstaat ausgereist wäre und behauptete keinerlei Probleme. Auch der Onkel des Beschwerdeführers gab ausdrücklich an, dass der minderjährige Beschwerdeführer ausschließlich wegen der Probleme des Onkels mitausgereist wäre und selbst keine Probleme gehabt hätte. Es ist diesbezüglich der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.10.2010, Zl. D3 310337-2/2008/15E, die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid betreffend den Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 , gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, als unbegründet abgewiesen wurde, dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation jedoch für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Die von ihm behauptete asylrelevante Verfolgungsgefahr hatte er nicht glaubhaft darlegen können.
Der Beschwerdeführer konnte folglich individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Der Beschwerdeführer konnte folglich individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens russischer oder tschetschenischer Einheiten ausgesetzt sein würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen vergleiche ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).
Glaubhaft erscheint hingegen auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile in Österreich alleine in einer Wohnung lebt und eine Freundin hat, die er - laut seinen eigenen Angaben erst einige Male gesehen hat, die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und die im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat auch mit dem Beschwerdeführer mitausreisen würde.
Hinsichtlich der Frage des Vorliegens der sich aus § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ergebenden Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl sei an dieser Stelle auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Frage des Vorliegens der sich aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ergebenden Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl sei an dieser Stelle auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Im gegenständlichen Fall legte das Bundesasylamt der Entscheidung im Spruch
§ 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu Grunde, ohne in der rechtlichen Beurteilung näher auf einen in Abs. 1 bezeichneten Aberkennungstatbestand einzugehen.Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu Grunde, ohne in der rechtlichen Beurteilung näher auf einen in Absatz eins, bezeichneten Aberkennungstatbestand einzugehen.
Der kraft Familienverfahrens erworbene Status des Asylberechtigten kann nur bei Vorliegen eines der allgemeinen, in § 7 enthaltenen Aberkennungstatbestände aberkannt werden (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 258).Der kraft Familienverfahrens erworbene Status des Asylberechtigten kann nur bei Vorliegen eines der allgemeinen, in Paragraph 7, enthaltenen Aberkennungstatbestände aberkannt werden (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 258).
Zu prüfen ist in weiterer Folge eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach § 6 leg. cit., insbesondere aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonderen schweren Verbrechens (§ 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005).Zu prüfen ist in weiterer Folge eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes nach Paragraph 6, leg. cit., insbesondere aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonderen schweren Verbrechens (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005).
7 AsylG 2005 lautet:
"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Nach § 7 Abs 3 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
Nach § 7 Abs 4 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Nach Paragraph 7, Absatz 4, ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall zu prüfenden - § 7 Abs 1 Z 1 AsylG, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall zu prüfenden - Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen desGemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des
§ 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Gemäß Artikel 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33 Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
In der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449) wurde zu Art. 33 "Abs. 2" zweiter Fall GFK ausgeführt, nach dieser Bestimmung in der Flüchtlingskonvention müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Diese Voraussetzungen waren auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (Vorläuferbestimmung) maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.In der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449) wurde zu Artikel 33, "Abs. 2" zweiter Fall GFK ausgeführt, nach dieser Bestimmung in der Flüchtlingskonvention müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Diese Voraussetzungen waren auch für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 (Vorläuferbestimmung) maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990), 228] auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990), 228] auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.0., und die - insoweit aber wie in Rz 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.
Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen. (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449)
In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Abs. 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Absatz 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449).
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532, 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben.Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532, 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben.
In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Die Verurteilung zur LG XXXX, vom XXXX wegen des Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1 143 zweiter Fall StGB (bewaffneter Raub) erfüllt unter Heranziehung der zitierten Kriterien in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen eines besonders schweren Verbrechens.Die Verurteilung zur LG römisch 40 , vom römisch 40 wegen des Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143 zweiter Fall StGB (bewaffneter Raub) erfüllt unter Heranziehung der zitierten Kriterien in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen eines besonders schweren Verbrechens.
Im vorliegenden Fall ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht, rechtskräftig (unter anderem) wegen des Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB (bewaffneter Raub) verurteilt wurde. Das vom Beschwerdeführer verübte Verbrechen gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB (bewaffneter Raub) ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.Im vorliegenden Fall ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht, rechtskräftig (unter anderem) wegen des Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (bewaffneter Raub) verurteilt wurde. Das vom Beschwerdeführer verübte Verbrechen gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (bewaffneter Raub) ist im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos abstrakt als besonders schwer einzustufen. Nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 99/01/0288, genügt es jedoch nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat, sondern muss sich die Tat auch im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe sind zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Verurteilung ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des LG XXXX vom XXXX nicht nur wegen des vorzitierten Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB (bewaffneter Raub), sondern auch wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer war mit Urteil des LG XXXX vom XXXX in Anwendung des § 36 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden. In subjektiver Hinsicht ergibt sich der Charakter des besonders schweren Verbrechens durch die bei der Bemessung der Höhe des Strafausmaßes als erschwerend gewerteten Strafbemessungsgründe des Zusammentreffens von zwei Verbrechen, die mehrfache Qualifikation des Verbrechenstatbestandes sowie die Tätermehrheit und die Opfermehrheit. Der erkennende Senat misst der besonders verwerflichen Art der Tatbegehung besondere Bedeutung zu, der zweifellos mehr Gewicht zukommt, als den als mindernd gewerteten Umständen des Alters des Beschwerdeführers, der teilweise geständigen Verantwortung, der bisherigen Unbescholtenheit, der Sicherstellung von Raubbeute und dem Umstand, dass ein Einbruchsdiebstahl beim Versuch geblieben ist. Es ist darauf zu verweisen, dass die mildernden Umstände der Sicherstellung von Raubbeute und der Tatsache, dass ein Einbruchdiebstahl beim Versuch geblieben ist, nur bedingt im Einflussbereich des Beschwerdeführers liegen und somit nur wenig geeignet erscheinen, die erschwerenden Umstände aufzuwiegen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX wurde die verhängte Freiheitsstrafe betreffend den Beschwerdeführer lediglich aufgrund des Umstandes, dass er die Altersgrenze von 18 Jahren nur um wenige Wochen überschritten hatte, auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt. Entgegen den Ausführungen in der Berufung geht jedoch auch das Oberlandesgericht XXXX in seiner Entscheidung vom XXXX nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer nur in einer untergeordneten Rolle an dem bewaffneten Raub beteiligt gewesen war, sondern er sich vielmehr sehr aktiv ins Raubgeschehen eingemischt hatte, indem er dem Opfer gedroht und das Opfer eingeschüchtert hatte.Hinsichtlich der Verurteilung ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 nicht nur wegen des vorzitierten Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (bewaffneter Raub), sondern auch wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 StGB verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer war mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 in Anwendung des Paragraph 36, StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden. In subjektiver Hinsicht ergibt sich der Charakter des besonders schweren Verbrechens durch die bei der Bemessung der Höhe des Strafausmaßes als erschwerend gewerteten Strafbemessungsgründe des Zusammentreffens von zwei Verbrechen, die mehrfache Qualifikation des Verbrechenstatbestandes sowie die Tätermehrheit und die Opfermehrheit. Der erkennende Senat misst der besonders verwerflichen Art der Tatbegehung besondere Bedeutung zu, der zweifellos mehr Gewicht zukommt, als den als mindernd gewerteten Umständen des Alters des Beschwerdeführers, der teilweise geständigen Verantwortung, der bisherigen Unbescholtenheit, der Sicherstellung von Raubbeute und dem Umstand, dass ein Einbruchsdiebstahl beim Versuch geblieben ist. Es ist darauf zu verweisen, dass die mildernden Umstände der Sicherstellung von Raubbeute und der Tatsache, dass ein Einbruchdiebstahl beim Versuch geblieben ist, nur bedingt im Einflussbereich des Beschwerdeführers liegen und somit nur wenig geeignet erscheinen, die erschwerenden Umstände aufzuwiegen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde die verhängte Freiheitsstrafe betreffend den Beschwerdeführer lediglich aufgrund des Umstandes, dass er die Altersgrenze von 18 Jahren nur um wenige Wochen überschritten hatte, auf zweieinhalb Jahre herabgesetzt. Entgegen den Ausführungen in der Berufung geht jedoch auch das Oberlandesgericht römisch 40 in seiner Entscheidung vom römisch 40 nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer nur in einer untergeordneten Rolle an dem bewaffneten Raub beteiligt gewesen war, sondern er sich vielmehr sehr aktiv ins Raubgeschehen eingemischt hatte, indem er dem Opfer gedroht und das Opfer eingeschüchtert hatte.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihm zur Last gelegten Verbrechens und angesichts der Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren eine relativ milde Strafe in Höhe von zweieinhalb Jahren erhalten hat, diesbezüglich ist jedoch erneut darauf zu verweisen, dass die Strafe lediglich aufgrund des Alters des Beschwerdeführers durch das OLG XXXX von dreieinhalb Jahren auf zweieinhalb Jahre reduziert worden war.Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihm zur Last gelegten Verbrechens und angesichts der Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren eine relativ milde Strafe in Höhe von zweieinhalb Jahren erhalten hat, diesbezüglich ist jedoch erneut darauf zu verweisen, dass die Strafe lediglich aufgrund des Alters des Beschwerdeführers durch das OLG römisch 40 von dreieinhalb Jahren auf zweieinhalb Jahre reduziert worden war.
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits während seiner Inhaftierung mit Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB neuerlich zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wurde.Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits während seiner Inhaftierung mit Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB neuerlich zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wurde.
Dass der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich nicht einsichtig ist und seine Taten offensichtlich nicht bereut, ließen seine Aussagen vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes erkennen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof hinsichtlich seiner neuerlichen Verurteilung aufgrund der Körperverletzung an, dass er nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht XXXX deshalb wieder straffällig geworden wäre, da sein Zellengenosse den Streit begonnen hätte und der Beschwerdeführer lediglich deshalb verurteilt worden wäre, weil man seinem Zellengenossen, der falsche Angaben getätigt hätte, mehr Glauben geschenkt hätte. Aus diesen Angaben geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der diesbezüglichen Verurteilung keinerlei Reue zeigt und sogar behauptet, es würde sich dabei um ein Fehlurteil handeln.Dass der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich nicht einsichtig ist und seine Taten offensichtlich nicht bereut, ließen seine Aussagen vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes erkennen. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof hinsichtlich seiner neuerlichen Verurteilung aufgrund der Körperverletzung an, dass er nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 deshalb wieder straffällig geworden wäre, da sein Zellengenosse den Streit begonnen hätte und der Beschwerdeführer lediglich deshalb verurteilt worden wäre, weil man seinem Zellengenossen, der falsche Angaben getätigt hätte, mehr Glauben geschenkt hätte. Aus diesen Angaben geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der diesbezüglichen Verurteilung keinerlei Reue zeigt und sogar behauptet, es würde sich dabei um ein Fehlurteil handeln.
Zusammenfassend geht der erkennende Senat somit davon aus, dass der Tatbestand des besonders schweren Verbrechens auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.
Die zitierten Verurteilungen rechtfertigen darüber hinaus die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.Die zitierten Verurteilungen rechtfertigen darüber hinaus die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Die Handlungen des Beschwerdeführers stellen aus Sicht des erkennenden Senates - wie bereits ausgeführt - objektiv als auch subjektiv eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der Allgemeinheit dar, weshalb das Vorliegen eines "besonders schweren Verbrechens" iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 zu bejahen ist.Die Handlungen des Beschwerdeführers stellen aus Sicht des erkennenden Senates - wie bereits ausgeführt - objektiv als auch subjektiv eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter der Allgemeinheit dar, weshalb das Vorliegen eines "besonders schweren Verbrechens" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu bejahen ist.
Auch die negative Zukunftsprognose als weitere Voraussetzung ist im Fall des Beschwerdeführers aufgrund folgender Überlegungen erfüllt:
Der Vollständigkeit halber ist nämlich darauf zu verweisen, dass gegen den (in einigen Fällen teilweise geständigen) Beschwerdeführer zudem zahlreiche Anzeigen im österreichischen Bundesgebiet erstattet wurden (insbesondere aufgrund von (Einbruchs-)Diebstählen, Körperverletzung und Raufhandel). Selbst wenn nicht alle diese Anzeigen zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geführt hatten, hat sich die schädliche Neigung des Beschwerdeführers durch dieses Verhalten, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass seine (zur Anzeige gebrachten) Taten immer wieder aus einem Aggressionstatbestand resultierten und gegen Leib und Leben gerichtet waren, manifestiert. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer durch seine Angabe anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 06.03.2012, wonach er in Österreich deshalb straffällig geworden wäre, weil er nicht gewusst hätte, welche Gesetze gelten, erneut dargelegt hatte, dass er offensichtlich für die von ihm gegangenen Delikte, die immer wieder gegen Leib und Leben gerichtet waren und deren Unrechtsgehalt zweifellos jedermann bekannt sein muss, versucht Ausreden bzw. Entschuldigungen zu finden. Aus diesen völlig gegen jede Lebenserfahrung sprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers geht erneut hervor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht einsichtig ist und seine Taten offensichtlich nicht bereut.
Die vorzitierten Verurteilungen sowie die zahllosen Anzeigen des Beschwerdeführers zeigen aus Sicht des erkennenden Senates deutlich, dass der Beschwerdeführer über ein großes Maß an krimineller Energie verfügt und nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung anzupassen. Nicht nur die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (insbesondere im Rahmen des bewaffneten Raubes), sondern auch die Brutalität seines Vorgehens bei Verwirklichung von Tatbeständen, die immer wieder gegen Leib und Leben gerichtet waren, sowie das Fehlen von Reue und Einsicht lässt den erkennenden Senat zur Ansicht kommen, dass eine Zukunftsprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen muss. Dazu kommt der persönliche Eindruck des erkennenden Senates in der Beschwerdeverhandlung, der geprägt war von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die in der Haft begonnene Ausbildung wieder abgebrochen hat, stattdessen durch Österreich gefahren ist und (zunächst) wenig nachhaltig Arbeit gesucht hat, sodass nicht von einer absolut gelungenen Resozialisierung gesprochen werden kann.
Deshalb kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft ähnlich agiert und somit eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf weiters nach der dargestellten Rechtsprechung des VwGH einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen Interessen am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf weiters nach der dargestellten Rechtsprechung des VwGH einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen Interessen am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.
Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft vermitteln, dass für ihn (nach wie vor) im Verfahren eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat besteht. Der Beschwerdeführer ist als Minderjähriger mit seinem Onkel aus der Russischen Föderation nach Österreich geflohen. Er hat keine eigenen Verfolgungsgründe, sondern erhielt im Rahmen des Familienverfahrens von seiner Adoptivtante Asyl. Wie weiter oben dargelegt, geht der erkennende Senat angesichts der widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers, der anlässlich der Beschwerdeverhandlung keinerlei Rückkehrbefürchtungen geäußert hatte, davon aus, dass keine asylrelevante Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation vorliegt.
Nach den seitens der belangten Behörde eingeführten Feststellungen zu Tschetschenien herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen lassen würde. Den vorgelegten Berichten kann letztendlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr noch die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem GFK-relevantem Grund zum aktuellen Zeitpunkt entnommen werden.Nach den seitens der belangten Behörde eingeführten Feststellungen zu Tschetschenien herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen lassen würde. Den vorgelegten Berichten kann letztendlich weder eine aktuelle Verfolgungsgefahr noch die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem GFK-relevantem Grund zum aktuellen Zeitpunkt entnommen werden.
Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund gezeigten strafbaren Verhaltens überwiegen daher bei weitem.Die für die Ansehung als Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände liegen aktuell sohin nicht vor. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund gezeigten strafbaren Verhaltens überwiegen daher bei weitem.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher gegeben, weswegen im Endergebnis die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erfolgte.
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Fremden gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie bereits oben ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine nach wie vor aktuell bestehende Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen und findet sich für eine derartige Bedrohung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall auch kein hinreichender Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren - wie bereits dargestellt - eine aktuell wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zum Entscheidungszeitpunkt überhaupt nicht glaubwürdig darlegen können.
Weiters hat der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre und ist eine solche Gefahr auch aufgrund der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderberichte zu Tschetschenien nicht wahrscheinlich. Aus diesen ergibt sich einerseits nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Andererseits kann aufgrund dieser Länderfeststellungen für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.Weiters hat der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre und ist eine solche Gefahr auch aufgrund der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderberichte zu Tschetschenien nicht wahrscheinlich. Aus diesen ergibt sich einerseits nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde. Andererseits kann aufgrund dieser Länderfeststellungen für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr kann somit schlichtweg nicht erkannt werden und konnte eine solche von ihm auch nicht glaubhaft dargelegt werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ausgeführt, über seine leiblichen Eltern und einen Bruder im Herkunftsstaat zu verfügen. Insbesondere mit seinem bei seiner Mutter lebenden Bruder stehe er auch in telefonischem Kontakt. Dieses nach wie vor in Tschetschenien bestehende soziale, familiäre und infrastrukturelle Umfeld kann im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers diesem daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft erleichtern. Zudem gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien aufgewachsen ist, die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Weiters ist davon auszugehen, dass ihm im Falle der Rückkehr durchaus zugemutet werden kann, das zum Überleben Notwendigste selbst zu erwirtschaften. Zudem handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden bzw. sonstigen Erkrankungen leidet und dem daher zugemutet werden kann, bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Für den Asylgerichtshof ist aufgrund dieser Sachlage klar erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wie bisher zumindest möglich und zumutbar sein wird, durch eigene Arbeit seine notdürftige Lebensgrundlage zu sichern. Anhaltspunkte, wonach sich an der bestehenden Situation etwas ändern könnte, sind nicht erkennbar.
Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden. Auch haben sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden. Auch haben sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gem. § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gem. Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im Wesentlichen den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall einen gerechtfertigten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar und zwar aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im Wesentlichen den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall einen gerechtfertigten Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar und zwar aus folgenden Erwägungen:
Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer, der im September 2006 als Minderjähriger nach Österreich gelangt war und dem in der Folge zwei Jahre später am 09.09.2008 im Rahmen des Familienverfahrens der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war, lebt in Österreich allein in einem Haushalt und getrennt von den restlichen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten. Er verfügt in Österreich insbesondere über seine (Adoptiv-)Tante und zwei Onkeln. Der (Adoptiv-)Tante des Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005 in Österreich Asyl gewährt. Deren Söhne und dessen älteren Onkel des Beschwerdeführers war ebenfalls Asyl bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Die mittels Bescheid des Bundesasylamtes verfügte Ausweisung des jüngeren in Österreich lebenden Onkels des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2010, Zl. D3 310337-2/2008/15E, auf Dauer für unzulässig erklärt.Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer, der im September 2006 als Minderjähriger nach Österreich gelangt war und dem in der Folge zwei Jahre später am 09.09.2008 im Rahmen des Familienverfahrens der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war, lebt in Österreich allein in einem Haushalt und getrennt von den restlichen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten. Er verfügt in Österreich insbesondere über seine (Adoptiv-)Tante und zwei Onkeln. Der (Adoptiv-)Tante des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005 in Österreich Asyl gewährt. Deren Söhne und dessen älteren Onkel des Beschwerdeführers war ebenfalls Asyl bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Die mittels Bescheid des Bundesasylamtes verfügte Ausweisung des jüngeren in Österreich lebenden Onkels des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.10.2010, Zl. D3 310337-2/2008/15E, auf Dauer für unzulässig erklärt.
Zu diesen Angehörigen des Beschwerdeführers wird auf folgende Judikatur des EGMR verwiesen: Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).Zu diesen Angehörigen des Beschwerdeführers wird auf folgende Judikatur des EGMR verwiesen: Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Artikel 8, MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Im Lichte dieser Kriterien liegt offensichtlich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner in Österreich aufhältigen Familienangehörigen vor. Während des bisherigen Asylverfahrens - auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung - konnte ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern, das über die üblichen Beziehungen zwischen Angehörigen hinausgeht, nicht festgestellt werden. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer zudem inhaftiert und lebt derzeit alleine in einem Haushalt. Aufgrund dieser Umstände erscheint für den erkennenden Senat - selbst vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zeitweise im gemeinsamen Haushalt mit seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zusammengelebt hatte und er seine Angehörigen auch behaupteter Maßen regelmäßig treffe und man sich gegenseitig unterstützt - angesichts der zitierten Judikatur ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis nicht fassbar. So wurde weder eine finanzielle Abhängigkeit geltend gemacht und ist eine solche auch nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer den größten Teil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet von der Grundversorgung bzw. von karitativen Einrichtungen abhängig war.
Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für irgendeine Form einer besonderen Abhängigkeit war in diesem Zusammenhang ein relevanter Eingriff iSd. Art 8 MRK auszuschließen.Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für irgendeine Form einer besonderen Abhängigkeit war in diesem Zusammenhang ein relevanter Eingriff iSd. Artikel 8, MRK auszuschließen.
Der Beschwerdeführer behauptete anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 6. März 2012 überdies, eine Beziehung mit einer 20jährigen Tschetschenin, der der Asylstatus zuerkannt wurde und die die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen möchte und die er laut eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung lediglich fünf oder sechs Mal gesehen habe und mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer behauptet verlobt zu sein und bereits Hochzeitspläne zu schmieden. Ausdrücklich führte er anlässlich der Beschwerdeverhandlung sogar an, dass seine Freundin im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat auch mit dem Beschwerdeführer mitausreisen würde. Insbesondere aufgrund der kurzen Dauer der Beziehung, den wenigen Treffen und des Fehlens eines gemeinsamen Haushaltes geht der erkennende Senat jedenfalls (noch) von keinem schützenswerten Familienleben aus.
Überdies ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass die nunmehr behauptete Beziehung erst entstanden ist, nachdem dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2011 zugestellt worden war, mit dem ihm der Asylstatus aberkannt wurde und er in den Herkunftsstaat ausgewiesen wurde. Somit war er die nunmehrige Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen, als ihm die Unsicherheit seines Aufenthaltes bewusst sein musste. Der während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens eingegangenen Beziehung mit der zum dauernden Aufenthalt berechtigten Freundin kommt somit kein entscheidendes Gewicht zu. Auch für den EGMR ist maßgeblich, ob ein Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Zusammenleben im Gastland vertraut werden durfte (vlg. dazu das entsprechende Judikaturnachweise zitierende hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0721).
Neben seiner Freundin weist der Beschwerdeführer aufgrund seines knapp fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf und verfügt er daher auch über ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK.Neben seiner Freundin weist der Beschwerdeführer aufgrund seines knapp fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf und verfügt er daher auch über ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK.
Unabhängig vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens, stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in diese geschützten Lebensbereiche im Fall des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch als gerechtfertigt dar.Unabhängig vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens, stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in diese geschützten Lebensbereiche im Fall des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch als gerechtfertigt dar.
Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein Bündel von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen. Der EGMR stellt dabei auf die Art und Schwere des Delikts, die Dauer des Aufenthaltes, die Zeit seit der letzten Verurteilung, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die Dauer der Ehe oder ein Familienleben betreffenden Faktoren, das Wissen des Partners von den Verurteilungen bei Begründung der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter, die Schwierigkeiten bei der Führung eines Familienlebens im Heimatstaat des Fremden, das Wohl des Kindes sowie die kulturellen und sonstigen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat ab (vgl. z.B.:Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein Bündel von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen. Der EGMR stellt dabei auf die Art und Schwere des Delikts, die Dauer des Aufenthaltes, die Zeit seit der letzten Verurteilung, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die Dauer der Ehe oder ein Familienleben betreffenden Faktoren, das Wissen des Partners von den Verurteilungen bei Begründung der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter, die Schwierigkeiten bei der Führung eines Familienlebens im Heimatstaat des Fremden, das Wohl des Kindes sowie die kulturellen und sonstigen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat ab vergleiche z.B.:
EGMR Khan, 12.01.2010, 47486/06 Rz 39; Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 54; Bousarra, 23.09.2010, 25.672/07 Rz 44).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet wiederholt angezeigt worden (insbesondere aufgrund von (Einbruch-)Diebstählen, Körperverletzung und Raufhandel). Am XXXX wurde er wegen eines bewaffneten Raubes verurteilt. Noch während seiner Inhaftierung hatte er seinen Zellengenossen am Körper verletzt und wurde neuerlich verurteilt. Der vom Beschwerdeführer begangene bewaffnete Raub stellt - wie oben bereits ausgeführt - ein besonders schweres Verbrechen dar und stellt der Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, was insbesondere auch daraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wiederholt angezeigt wurde (auch wenn diese Anzeigen nicht immer zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hatten). Auch die für ihn erstellte Zukunftsprognose konnte für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen, auch zumal beide strafrechtlichen Verurteilungen aus einem Aggressionstatbestand resultieren. Neuerlich muss an dieser Stelle auch auf die nach wie vor leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers (insbesondere hinsichtlich der begangenen Körperverletzung und der zahlreichen Anzeigen) verwiesen werden und auch der Umstand ins Treffen geführt werden, dass der Beschwerdeführer vor allem hinsichtlich seiner Verurteilung wegen Körperverletzung offensichtlich von einem Fehlurteil ausgeht. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer, seit seiner letzten Verurteilung im August 2010 offensichtlich wohl verhalten hat, kann im gegenständlichen Fall zu keiner anderen Einschätzung führen. Aufgrund dessen - wie bereits oben ausgeführt -, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt, überwiegen - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers - eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet wiederholt angezeigt worden (insbesondere aufgrund von (Einbruch-)Diebstählen, Körperverletzung und Raufhandel). Am römisch 40 wurde er wegen eines bewaffneten Raubes verurteilt. Noch während seiner Inhaftierung hatte er seinen Zellengenossen am Körper verletzt und wurde neuerlich verurteilt. Der vom Beschwerdeführer begangene bewaffnete Raub stellt - wie oben bereits ausgeführt - ein besonders schweres Verbrechen dar und stellt der Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die Gemeinschaft dar, was insbesondere auch daraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wiederholt angezeigt wurde (auch wenn diese Anzeigen nicht immer zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hatten). Auch die für ihn erstellte Zukunftsprognose konnte für den Beschwerdeführer nicht positiv ausfallen, auch zumal beide strafrechtlichen Verurteilungen aus einem Aggressionstatbestand resultieren. Neuerlich muss an dieser Stelle auch auf die nach wie vor leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers (insbesondere hinsichtlich der begangenen Körperverletzung und der zahlreichen Anzeigen) verwiesen werden und auch der Umstand ins Treffen geführt werden, dass der Beschwerdeführer vor allem hinsichtlich seiner Verurteilung wegen Körperverletzung offensichtlich von einem Fehlurteil ausgeht. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer, seit seiner letzten Verurteilung im August 2010 offensichtlich wohl verhalten hat, kann im gegenständlichen Fall zu keiner anderen Einschätzung führen. Aufgrund dessen - wie bereits oben ausgeführt -, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt, überwiegen - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers - eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr rund fünfeinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt zudem aufgrund der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter (im Rahmen des Familienverfahrens) ab September 2008 bis zur Aberkennung mittels Bescheid des Bundesasylamtes im Jänner 2011 auch ein höherer Bestand und Sicherheitsfaktor zugekommen war, als bei Fremden, deren Aufenthalt lediglich von einem - letztlich als unberechtigt erkannten - Asylantrag abgeleitet wurde. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm begangenen Straftaten nicht darauf berufen kann, dass er sich der Sicherheit seines Aufenthaltes bewusst sein durfte. Diesbezüglich ist insbesondere auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welchem dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt (!) im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der vor seiner Ausreise 15 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, wo noch seine leiblichen Eltern, ein Bruder sowie Onkeln und Tanten leben und er mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr rund fünfeinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt zudem aufgrund der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter (im Rahmen des Familienverfahrens) ab September 2008 bis zur Aberkennung mittels Bescheid des Bundesasylamtes im Jänner 2011 auch ein höherer Bestand und Sicherheitsfaktor zugekommen war, als bei Fremden, deren Aufenthalt lediglich von einem - letztlich als unberechtigt erkannten - Asylantrag abgeleitet wurde. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm begangenen Straftaten nicht darauf berufen kann, dass er sich der Sicherheit seines Aufenthaltes bewusst sein durfte. Diesbezüglich ist insbesondere auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welchem dieser keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt (!) im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der vor seiner Ausreise 15 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat, wo noch seine leiblichen Eltern, ein Bruder sowie Onkeln und Tanten leben und er mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.
In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (hier: Einbruchsdiebstahl und Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit fünf Jahren in Österreich lebt, zurücktreten müssen.
Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer sogar eines besonders schweren Verbrechens schuldig gemacht, weswegen die im oben zitierten Erkenntnis getroffene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Fall des Beschwerdeführers noch viel eher zutreffen muss.
Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Tschetschenien verbracht (15 Jahre), spricht die tschetschenische sowie die russische Sprache und verfügt dort nach wie vor über familiäre und private Anknüpfungspunkte. Laut seinen Angaben leben in Tschetschenien nach wie vor seine leiblichen Eltern, sein Bruder sowie Onkeln und Tanten. Insbesondere mit seinem bei der Mutter lebenden Bruder behauptet er zudem telefonischen Kontakt. Angesichts dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte in Tschetschenien, ist im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser seinem Heimatstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Relokation und Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie sowie seiner offensichtlich nach wie vor bestehenden Unterkunfts- und Unterhaltbestreitungsmöglichkeiten (bei seinen Verwandten) eine Reintegration in Tschetschenien möglich sein wird.
Letztlich müssen einer etwaig bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers aber neuerlich und insbesondere seine zweimaligen rechtskräftigen Verurteilungen zu zum Teil besonders schweren Verbrechen im Sinne des Art. 33 Z 2 GFK und die für den Beschwerdeführer negativ ausgefallene Zukunftsprognose sowie die von ihm für die Gemeinschaft ausgehende Gefahr entgegen gehalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers ist nach wie vor eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zu erblicken und hat der Beschwerdeführer mit seinem bisher gesetzten Verhalten auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er in Zukunft willens wäre, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und diese zu achten. Auch generalpräventive Momente, insbesondere gegenüber der tschetschenischen Community in Österreich, nämlich dass der österreichische Staat nicht gewillt ist, ein derartiges gewalttätiges Verhalten zu tolerieren, sprechen für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Dies insbesondere auch deswegen, da er während seiner Inhaftierung aufgrund des begangenen bewaffneten Raubes neuerlich eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt hatte sowie aufgrund seiner - wie von ihm in der Beschwerdeverhandlung dargelegt - fehlenden geständigen Verantwortung. Es kann daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohl verhalten wird, nachdem er in der Vergangenheit fortgesetzt strafbare Handlungen gesetzt hat und die bisherigen Verurteilungen keine spezialpräventiven Wirkungen beim Beschwerdeführer entfaltet haben. Jegliche Integration des Beschwerdeführers, von der aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes wohl auszugehen ist, ist somit durch seine strafrechtlichen Verurteilungen stark gemindert (vgl. dazu VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).Letztlich müssen einer etwaig bereits erfolgten Integration des Beschwerdeführers aber neuerlich und insbesondere seine zweimaligen rechtskräftigen Verurteilungen zu zum Teil besonders schweren Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, GFK und die für den Beschwerdeführer negativ ausgefallene Zukunftsprognose sowie die von ihm für die Gemeinschaft ausgehende Gefahr entgegen gehalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers ist nach wie vor eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zu erblicken und hat der Beschwerdeführer mit seinem bisher gesetzten Verhalten auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er in Zukunft willens wäre, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und diese zu achten. Auch generalpräventive Momente, insbesondere gegenüber der tschetschenischen Community in Österreich, nämlich dass der österreichische Staat nicht gewillt ist, ein derartiges gewalttätiges Verhalten zu tolerieren, sprechen für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Dies insbesondere auch deswegen, da er während seiner Inhaftierung aufgrund des begangenen bewaffneten Raubes neuerlich eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt hatte sowie aufgrund seiner - wie von ihm in der Beschwerdeverhandlung dargelegt - fehlenden geständigen Verantwortung. Es kann daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohl verhalten wird, nachdem er in der Vergangenheit fortgesetzt strafbare Handlungen gesetzt hat und die bisherigen Verurteilungen keine spezialpräventiven Wirkungen beim Beschwerdeführer entfaltet haben. Jegliche Integration des Beschwerdeführers, von der aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes wohl auszugehen ist, ist somit durch seine strafrechtlichen Verurteilungen stark gemindert vergleiche dazu VwGH 19.11.2003, 2002/21/0181).
Der erkennende Senat verkennt nicht, dass gewisse Integrationsbemühungen vom Beschwerdeführer dargelegt wurden. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse und hat nach einem Deutschkurs die Deutschprüfung im Niveau A2 absolviert. Während seiner Inhaftierung hatte er das erste Semester im Rahmen seines Hauptschulabschlusses absolviert, diese Ausbildung nach Haftentlassung aber sogleich abgebrochen. Er arbeitet ab Mitte März in einem Projekt namens "XXXX", ein Kurs zur Vorbereitung für den Hauptschulabschluss. Er geht zudem in Österreich seit Anfang April 2012 einer Beschäftigung als XXXX in einem Supermarkt nach, wobei er sich erst im Probemonat seiner Anstellung befindet. Zuvor hat er ausschließlich von der Grundversorgung gelebt und kann von einer Selbsterhaltungsfähigkeit für die Zukunft bzw. von einer Integration am Arbeitsmarkt nicht ausgegangen werden. Im Herkunftsstaat leben noch seine Eltern, sein Bruder sowie Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers.Der erkennende Senat verkennt nicht, dass gewisse Integrationsbemühungen vom Beschwerdeführer dargelegt wurden. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse und hat nach einem Deutschkurs die Deutschprüfung im Niveau A2 absolviert. Während seiner Inhaftierung hatte er das erste Semester im Rahmen seines Hauptschulabschlusses absolviert, diese Ausbildung nach Haftentlassung aber sogleich abgebrochen. Er arbeitet ab Mitte März in einem Projekt namens "XXXX", ein Kurs zur Vorbereitung für den Hauptschulabschluss. Er geht zudem in Österreich seit Anfang April 2012 einer Beschäftigung als römisch 40 in einem Supermarkt nach, wobei er sich erst im Probemonat seiner Anstellung befindet. Zuvor hat er ausschließlich von der Grundversorgung gelebt und kann von einer Selbsterhaltungsfähigkeit für die Zukunft bzw. von einer Integration am Arbeitsmarkt nicht ausgegangen werden. Im Herkunftsstaat leben noch seine Eltern, sein Bruder sowie Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers.
Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen des Abstandnehmens von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) als geboten und zulässig.Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen des Abstandnehmens von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) als geboten und zulässig.
Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von dem Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von dem Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, aktuelle Gefahr, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, EMRK, familiäre Situation, Interessensabwägung, non refoulement, Rechtsanschauung des VwGH, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
29.05.2012