Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C2 416502-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, FZ. 12 01.505-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, FZ. 12 01.505-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß §§ 36 f AsylG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraphen 36, f AsylG abgewiesen.
III. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß §§ 66 Abs. 1, 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraphen 66, Absatz eins, 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 12.6.2010:römisch eins.1. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 12.6.2010:
Der Beschwerdeführer stellte am 12.6.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 13.6.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er im Verteidigungsministerium Afghanistans als Schreibkraft tätig gewesen sei und man ihm unterstellt habe, viele Geheiminformationen zu kennen. Daher sei das Leben des Beschwerdeführers sowohl von den Taliban als auch von der Regierung bedroht; man habe ihn zwei bis drei Mal bedroht und einmal habe ihn sein Chef verprügelt. Eingesperrt sei der Beschwerdeführer nicht worden. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden.
Am 17.6.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er unter anderem angab, vor seiner Ausreise bei seinen Eltern in Kabul gelebt zu haben, diese und eine Schwester würden sich noch in Afghanistan aufhalten. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan im Verteidigungsministerium als Schreiber gearbeitet und auch in der Informationsabteilung ausgeholfen. Eines Tages sei er von seinen Vorgesetzten auf den Rücken geschlagen worden und werde nunmehr vom Verteidigungsministerium gesucht, da man ihn verdächtige, Informationen an die Taliban weitergegeben zu haben. Nunmehr wollten sowohl die Taliban - da der Beschwerdeführer für die Regierung arbeite - als auch die Regierung den Beschwerdeführer töten.
Ein am 9.7.2010 im Auftrag des Bundesasylamtes erstattetes gerichtsmedizinisches Gutachten ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 2.7.2010 mindestens 17 Jahre alt gewesen sei.
Am 20.7.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 18.8.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Am Beginn der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine CD und verschiedene Fotos vor. Auf dem auf der CD befindlichen Film und auf dem Foto ist der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers - das Verteidigungsministerium - zu sehen, ebenso der Beschwerdeführer an diesem Arbeitsplatz.
Der Beschwerdeführer, der sieben Jahre lang die Schule besucht habe, habe von seinem Einkommen im Verteidigungsministerium leben können und in Kabul gelebt; seine Eltern und eine seiner Schwestern würden noch an der Adresse in Kabul leben, ebenso habe der Beschwerdeführer Tanten und Onkel in Kabul.
Ausgereist sei der Beschwerdeführer, da er vor den Taliban und dem Verteidigungsministerium geflohen sei. Der Beschwerdeführer habe als Schreibkraft über relevante Vorfälle, wie Attentate und Reisen von Generälen geschrieben und daher viele Geheimnisse gekannt. Das Verteidigungsministerium habe den Verdacht gehabt, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban zusammenarbeite, da er von diesen zwei Mal hiezu aufgefordert worden sei und davon im Büro berichtet habe. Daraufhin habe man begonnen, ihm zu misstrauen und er sei auch zwei Mal von seinen Vorgesetzten geschlagen worden, da diese sich einmal über seine Berichte geärgert hätten und er einmal etwas bei "den Unterschriften falsch" gemacht habe. Auch habe sein Chef gewollt, dass der Beschwerdeführer Unteroffizier werde und habe ihn des Öfteren bedroht. Von den beiden Versuchen der Taliban abgesehen habe es keine Vorfälle mit den Taliban gegeben.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 9.11.2010, erlassen am 10.11.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe und ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe. Auch könne keine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr festgestellt werden und das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stehe einer Ausweisung nicht entgegen.
Mit am 23.11.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers wegen der Bedrohungssituation, in der er sich befinde, nicht zumutbar sei. Darüber hinaus sei die Sicherheitslage in Afghanistan nach einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom August 2010 immer schlechter werdend; Afghanistan erlebe die schlimmste Gewalt seit dem Fall des Taliban-Regimes. In Kabul würden kriminelle Banden und regierungsfeindliche Gruppierungen auch weiterhin Entführungen zwecks Lösegelderpressung durchführen. Auch sei es der afghanischen Regierung nicht gelungen, Anschläge im Rahmen der Friedensjirga und der Konferenz in Kabul zu verhindern. Weiters sei ein Großteil der Rückkehrer mit Unterkunfts- und Einkommensproblemen konfrontiert. Schon auf Grund der Länderberichte sei die Situation in Afghanistan so instabil, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht zumutbar sei, der minderjährige Beschwerdeführer benötige Schutz. Auch greife die Ausweisung in das Recht auf Privat- und Familienleben ein, da dem Aufenthalt des Beschwerdeführers keine öffentlichen Interessen entgegenstehen würden und die Ausweisung daher nicht zur Erreichung eines in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles notwendig sei.Mit am 23.11.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers wegen der Bedrohungssituation, in der er sich befinde, nicht zumutbar sei. Darüber hinaus sei die Sicherheitslage in Afghanistan nach einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom August 2010 immer schlechter werdend; Afghanistan erlebe die schlimmste Gewalt seit dem Fall des Taliban-Regimes. In Kabul würden kriminelle Banden und regierungsfeindliche Gruppierungen auch weiterhin Entführungen zwecks Lösegelderpressung durchführen. Auch sei es der afghanischen Regierung nicht gelungen, Anschläge im Rahmen der Friedensjirga und der Konferenz in Kabul zu verhindern. Weiters sei ein Großteil der Rückkehrer mit Unterkunfts- und Einkommensproblemen konfrontiert. Schon auf Grund der Länderberichte sei die Situation in Afghanistan so instabil, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht zumutbar sei, der minderjährige Beschwerdeführer benötige Schutz. Auch greife die Ausweisung in das Recht auf Privat- und Familienleben ein, da dem Aufenthalt des Beschwerdeführers keine öffentlichen Interessen entgegenstehen würden und die Ausweisung daher nicht zur Erreichung eines in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles notwendig sei.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, in eventu die Ausweisung ersatzlos zu beheben.
Nach Einbindung des Beschwerdeführers, in deren Rahmen der Beschwerdeführer auch eine Anmeldebestätigung für eine externe Hauptschule, eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses A/1 und zweier Deutschkurse A1/2 sowie ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Modulprogramm "XXXX" vorlegte, wurde vom Asylgerichtshof ein länderkundiger Sachverständiger bestellt.
Am 4.3.2011 langte das vom Sachverständigen am 2.3.2011 nach der Durchführung von Erhebungen in Afghanistan, Internetrecherchen und Telefongesprächen erstellte Gutachten beim Asylgerichtshof ein. Zur Familie des Beschwerdeführers gab der Sachverständige an, dass dieser offenbar eine falsche Telefonnummer genannt habe und die Familie nicht mehr an der vom Beschwerdeführer genannten Adresse wohne; es könne sein, dass diese Familie ins Ausland gegangen sei, da sie dies gegenüber dem dortigen Hausmeister erwähnt habe. An der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer wirklich im Verteidigungsministerium gearbeitet habe, wenn auch als (teilzeitbeschäftigter) Computer-Fachmann; allerdings sei er nicht direkt dem von ihm genannten General unterstellt gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer keinen direkten Kontakt mit dem genannten General gehabt. Darüber hinaus würden Computerfachleute, die auf Honorarbasis im Verteidigungsministerium arbeiten, gut behandelt, damit diese nicht weglaufen, da NGO's solche Computerfachleute besser bezahlen würden als der Staat. Es gebe auch in Afghanistan keine Zwangsrekrutierung, da der Staat genug freiwillige Rekruten habe; die Soldaten würden gut bezahlt werden.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 26.5.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und des bestellten Sachverständigen abgehalten, zu der auch eine Vertreterin des Bundesasylamtes erschien.
Einleitend wurde der Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Situation ("VR: Sind sie vollkommen gesund? BF: Ja."), dem Verfahren vor dem Bundesasylamt, seiner Situation in Österreich, seiner Identität und seinem Wohnort und seinen Verwandten in Afghanistan - zu seiner Familie habe der Beschwerdeführer Kontakt und sie würden an einer näher bezeichneten Adresse in Kabul leben - befragt. Weiters wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte vorgehalten und ihm mit der Möglichkeit, sich zu diesen binnen Frist zu äußern, ausgefolgt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt verantwortete sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt; er wurde in weiterer Folge näher zu diesen Fluchtgründen befragt.
Über Vorhalt des Gutachtens des länderkundigen Sachverständigen gab der Beschwerdeführer an, dass die von ihm angegeben Telefonnummer richtig sei. Er könne sich nicht erklären, warum seine Fluchtgeschichte nicht bekannt sei, möglicherweise wolle sich eine näher bezeichnete Person schützen.
Vom Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Verhandlung fünf Bestätigungen über die Besuche von Deutschkursen, eine Bestätigung über die positive Ablegung einer Deutschprüfung auf A2 Niveau, eine Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme am Unterricht im Projekt Externe Hauptschule der XXXX und ein Zertifikat über die Teilnahme am Modulprogramm "XXXX" vorlegt.Vom Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Verhandlung fünf Bestätigungen über die Besuche von Deutschkursen, eine Bestätigung über die positive Ablegung einer Deutschprüfung auf A2 Niveau, eine Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme am Unterricht im Projekt Externe Hauptschule der römisch 40 und ein Zertifikat über die Teilnahme am Modulprogramm "XXXX" vorlegt.
Im Rahmen des ersten Verfahrens nahm der Beschwerdeführer zu den Länderberichten nicht Stellung.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.9.2011, Zl. C2 416502-1/2010/13E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.9.2011, Zl. C2 416502-1/2010/13E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.
Begründend wurde seitens des entscheidenden Senates ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht habe glaubhaft machen können und auch sonst keine asylrelevante Verfolgung hervorgekommen sei.
Weiters habe der gesunde Beschwerdeführer Kontakt zu seiner in Kabul befindlichen Familie, die den Beschwerdeführer in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr unterstützen würde. Selbst für den Fall, dass die "Kernfamilie" des Beschwerdeführers ins Ausland gegangen sei, befänden sich weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach seinen Angaben in Kabul; diese würden den Beschwerdeführer wahrscheinlich der afghanischen Tradition entsprechend vorübergehend aufnehmen. Für den Asylgerichtshof bestünde auch kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer als Computerexperte mit - nunmehr auch durch die in Österreich besuchten Sprachkurse - Fremdsprachenkenntnissen hinreichend schnell eine hinreichend gut bezahlte Arbeit finden würde.
Auch die Ausweisung stelle keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK dar und erweise sich daher als zulässig.Auch die Ausweisung stelle keine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK dar und erweise sich daher als zulässig.
Das Erkenntnis wurde der beschwerdeführenden Partei am 13.9.2011, dem Bundesasylamt am 12.9.2011 zugestellt.
Die Behandlung einer dagegen beim Verfassungsgerichtshof erhobenen
Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 14.12.2011, GZ: U 2153/11-3, abgelehnt.
I.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 3.2.2012:römisch eins.2. Verfahrensgang zum Verfahren über den Antrag vom 3.2.2012:
Nachdem der Beschwerdeführer am 02.02.2012 gemäß dem Dublin Verordnung von Deutschland nach Österreich rücküberstellt wurde, stellte dieser am 3.2.2012 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Laut einer amtsärztlichen Untersuchung vom 2.2.2012 sei der Beschwerdeführer, wenn er zum damaligen Zeitpunkt Häftling gewesen wäre, haftfähig gewesen. Er habe über keine subjektiven Beschwerden geklagt.
Am 3.2.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer an, Österreich seit seinem letzten Asylverfahren nach dem "dritten negativen Bescheid" aus Angst vor einer Abschiebung verlassen zu haben und nach Deutschland gereist zu sein. Dort habe sich der Beschwerdeführer zwei Wochen in Schubhaft befunden und wäre dann nach Österreich abgeschoben worden.
Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass er im ersten Verfahren einige Sachen nicht richtig angegeben habe, nunmehr aber die Wahrheit sagen wolle. Er habe zum Beispiel erzählt, dass er keinen Bruder habe, tatsächlich habe der Beschwerdeführer aber drei Brüder und eine zusätzliche Schwester. Weiters habe er gesagt, dass seine Familie noch in Afghanistan leben würde; bei Erhebungen habe der Asylgerichtshof aber festgestellt, dass die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie seit sechs Monaten wieder Kontakt, seit einem Monat würde der Kontakt aber nicht mehr bestehen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer in Afghanistan niemanden. Den Grund für die Ausreise der Familie aus Afghanistan kenne der Beschwerdeführer nicht.
Wegen der im Erstverfahren erwähnten Probleme sei in Afghanistan das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr. Außerdem habe er eine österreichische Freundin, er würde diese lieben und deren Familie sei wie seine eigene Familie.
Weiters wolle der Beschwerdeführer angeben, dass er sich für das Christentum sehr interessiere und auch vorhabe, seine Religion zu wechseln. Im Herzen habe er diese Religion schon angenommen. Daher und weil die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei wolle der Beschwerdeführer nicht mehr nach Afghanistan zurück.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer schon die Sprache gelernt und mache bald den Hauptschulabschluss. Dann wolle er die Matura machen.
Auf Nachfrage seit wann dem Beschwerdeführer die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt sei, gab dieser an, dass er seit ca. sechs Monaten wisse, dass seine Familie nicht mehr in Afghanistan aufhältig sei. Die Religion wolle er seit seinem Aufenthalt in XXXX wechseln.Auf Nachfrage seit wann dem Beschwerdeführer die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt sei, gab dieser an, dass er seit ca. sechs Monaten wisse, dass seine Familie nicht mehr in Afghanistan aufhältig sei. Die Religion wolle er seit seinem Aufenthalt in römisch 40 wechseln.
Am 9.2.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Über Befragung gab der Beschwerdeführer einleitend an, dass seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren der Wahrheit entsprechen würden aber sich einiges geändert habe. Er sei seit der letzten Entscheidung nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt.
Befragt, warum er nunmehr einen neuen Antrag stelle, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe die dritte negative Entscheidung bekommen. Ich hatte Angst abgeschoben zu werden, denn ich kann nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Erstens wegen den Schwierigkeiten, die ich schon hatte. Weiters sind neue Probleme entstanden, weshalb meine gesamte Familie in die Ukraine geflüchtet ist. Ich glaube, dass sich meine Familie in der Ukraine befindet. Seitdem ich hergekommen bin, hatte ich großes Interesse am Christentum. Ich habe seit fünf Monaten eine österreichische Freundin, namens XXXX. Seit drei Monaten bin ich innerlich zum Christentum konvertiert. Es steht noch nicht auf Papier festgeschrieben, aber das möchte ich demnächst tun. Auch deswegen, weil ich jetzt innerlich zum Christentum konvertiert bin und offiziell noch werde, kann ich nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, da ich sonst dort getötet werde."Befragt, warum er nunmehr einen neuen Antrag stelle, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe die dritte negative Entscheidung bekommen. Ich hatte Angst abgeschoben zu werden, denn ich kann nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. Erstens wegen den Schwierigkeiten, die ich schon hatte. Weiters sind neue Probleme entstanden, weshalb meine gesamte Familie in die Ukraine geflüchtet ist. Ich glaube, dass sich meine Familie in der Ukraine befindet. Seitdem ich hergekommen bin, hatte ich großes Interesse am Christentum. Ich habe seit fünf Monaten eine österreichische Freundin, namens römisch 40 . Seit drei Monaten bin ich innerlich zum Christentum konvertiert. Es steht noch nicht auf Papier festgeschrieben, aber das möchte ich demnächst tun. Auch deswegen, weil ich jetzt innerlich zum Christentum konvertiert bin und offiziell noch werde, kann ich nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren, da ich sonst dort getötet werde."
Der Beschwerdeführer wisse nicht, auf Grund welcher Probleme seine Familie in die Ukraine geflohen sei; zwar habe der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Familie gehabt, seit einem Monat aber nicht mehr.
Hinsichtlich seiner Zuwendung zum Christentum gab der Beschwerdeführer an, zu Weihnachten mit seiner Freundin in einer Kirche, deren Namen er nicht kenne, gewesen zu sein und auch in XXXX die Kirche besucht zu haben. Eine seiner Schwestern lebe in Norwegen und sei Christin. Seitdem der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, habe er Interesse am Christentum. Momentan gehe er aber nicht zur Kirche sondern wolle Kirchbesuche erst nach seiner offiziellen Konversion aufnehmen. Die Mutter der Freundin des Beschwerdeführers helfe "Leuten beim konvertieren". Derzeit könne der Beschwerdeführer dies aber wegen seiner Probleme nicht mehr machen, er wolle aber, sobald er die Erlaubnis habe, XXXX zu verlassen "das machen". Momentan sei der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem kirchlichen Verein noch arbeite in einer kirchlichen Gruppe mit. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.Hinsichtlich seiner Zuwendung zum Christentum gab der Beschwerdeführer an, zu Weihnachten mit seiner Freundin in einer Kirche, deren Namen er nicht kenne, gewesen zu sein und auch in römisch 40 die Kirche besucht zu haben. Eine seiner Schwestern lebe in Norwegen und sei Christin. Seitdem der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, habe er Interesse am Christentum. Momentan gehe er aber nicht zur Kirche sondern wolle Kirchbesuche erst nach seiner offiziellen Konversion aufnehmen. Die Mutter der Freundin des Beschwerdeführers helfe "Leuten beim konvertieren". Derzeit könne der Beschwerdeführer dies aber wegen seiner Probleme nicht mehr machen, er wolle aber, sobald er die Erlaubnis habe, römisch 40 zu verlassen "das machen". Momentan sei der Beschwerdeführer weder Mitglied in einem kirchlichen Verein noch arbeite in einer kirchlichen Gruppe mit. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt und ihm vorgehalten, dass das Vorbringen nicht geeignet sei, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen.
Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mittels einer Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 bekanntgegeben, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mittels einer Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 bekanntgegeben, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme folgende Beweismittel vor:
eine Mitgliedskarte eines Fitnesscenters;
eine Notfallskarte für zahlende Förderer des Österreichischen Rettungsdienstes;
eine Bestätigung und Ersuchen der Externen Hauptschule XXXX vom 13.1.2012, nachdem der Beschwerdeführer bereits zahlreiche Prüfungen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses bestanden habe und ihm nunmehr nur noch 6 Prüfungen bis zum Abschluss seiner einjährigen Ausbildung fehlen würden;eine Bestätigung und Ersuchen der Externen Hauptschule römisch 40 vom 13.1.2012, nachdem der Beschwerdeführer bereits zahlreiche Prüfungen zur Erlangung des Hauptschulabschlusses bestanden habe und ihm nunmehr nur noch 6 Prüfungen bis zum Abschluss seiner einjährigen Ausbildung fehlen würden;
eine Teilnahmebestätigung von XXXX über den Besuch eines Deutschkurses A2.1 von Jänner bis März 2011;eine Teilnahmebestätigung von römisch 40 über den Besuch eines Deutschkurses A2.1 von Jänner bis März 2011;
ein Zertifikat von XXXX über die Teilnahme an einem Kurs "XXXX", von September bis November 2010;ein Zertifikat von römisch 40 über die Teilnahme an einem Kurs "XXXX", von September bis November 2010;
zwei Teilnahmebestätigungen von XXXX über den Besuch eines Deutschkurses A1.2 von September bis Dezember 2010;zwei Teilnahmebestätigungen von römisch 40 über den Besuch eines Deutschkurses A1.2 von September bis Dezember 2010;
eine Teilnahmebestätigung von XXXX über den Besuch eines Deutschkurses A1.1 von September bis Dezember 2010;eine Teilnahmebestätigung von römisch 40 über den Besuch eines Deutschkurses A1.1 von September bis Dezember 2010;
eine Bestätigung über den Besuch einer externen Hauptschule samt Bestätigung über das Ablegen von Prüfungen in Musikerziehung, Werken, Leibesübungen, Hauswirtschaft und Biologie vom September 2011;
eine Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme im Projekt Externe Hauptschule von XXXX und dass diese Kursmaßnahme am 17.2.2012 enden werde, vom Mai 2011;eine Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme im Projekt Externe Hauptschule von römisch 40 und dass diese Kursmaßnahme am 17.2.2012 enden werde, vom Mai 2011;
zwei Teilnahmebestätigungen von XXXX über den Besuch eines Deutschkurses A2.2 von Jänner bis März 2011;zwei Teilnahmebestätigungen von römisch 40 über den Besuch eines Deutschkurses A2.2 von Jänner bis März 2011;
eine Bestätigung über das Bestehen einer Prüfung "Österreichisches Sprachdiplom" auf Niveau A2 vom 21.5.2011 samt entsprechendem Zeugnis vom 31.5.2011;
Am 9.2.2012 wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Afghanistan (inkl. Kabul) und eine Verfahrenskarte ausgefolgt.
Weiters wurde ein Artztbrief der XXXX vom 20.12.2011 vorgelegt, nachdem der Beschwerdeführer nach einem Suizidversuch "nach 2x Ablehnung seines Asylantrages und drohender Abschiebung nach Afghanistan" von 14.12.2011 bis 20.12.2011 in stationärer Behandlung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich "in suizidaler Absicht" auf beiden Unterarmen oberflächlich geritzt und eine halbe Flasche Mundwasser mit Menthol getrunken. Der Beschwerdeführer sei medikamentös behandelt und im geschützten Bereich beobachtet worden und habe sich zum Zeitpunkt der Entlassung, nachdem psychoedukativ versucht worden sei, die drohende Abschiebung zu relativieren und Zukunftsperspektiven in Afghanistan zu entwickeln von akuter Suizialität distanziert und paktfähig, zukunftsorientiert und motiviert gezeigt. Jedoch sei bei Abschiebung nicht vorauszusehen, ob es zu impulsiven Handlungen des Patienten, die aufgrund seines Zustandes zu lebensbedrohenden Veränderungen führen könnten, kommen werde.Weiters wurde ein Artztbrief der römisch 40 vom 20.12.2011 vorgelegt, nachdem der Beschwerdeführer nach einem Suizidversuch "nach 2x Ablehnung seines Asylantrages und drohender Abschiebung nach Afghanistan" von 14.12.2011 bis 20.12.2011 in stationärer Behandlung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich "in suizidaler Absicht" auf beiden Unterarmen oberflächlich geritzt und eine halbe Flasche Mundwasser mit Menthol getrunken. Der Beschwerdeführer sei medikamentös behandelt und im geschützten Bereich beobachtet worden und habe sich zum Zeitpunkt der Entlassung, nachdem psychoedukativ versucht worden sei, die drohende Abschiebung zu relativieren und Zukunftsperspektiven in Afghanistan zu entwickeln von akuter Suizialität distanziert und paktfähig, zukunftsorientiert und motiviert gezeigt. Jedoch sei bei Abschiebung nicht vorauszusehen, ob es zu impulsiven Handlungen des Patienten, die aufgrund seines Zustandes zu lebensbedrohenden Veränderungen führen könnten, kommen werde.
Vom Bundesasylamt wurde eine "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005" eingeholt, die von einer Ärztin für Allgemeinmedizin mit ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständigen für Psychotherapeutische Medizin und insbesondere für Psychotraumatologie am 15.2.2012 erstattet wurde. Laut dieser Stellungnahme habe der Beschwerdeführer seit vier Monaten Verstimmungszustände und am 14.12.2011 seinen ersten Selbstmordversuch unternommen, indem er eine halbe Flasche Mundwasser getrunken und "seine Adern aufgeschnitten" habe. Er sei bei der Einreise in Österreich völlig gesund gewesen, habe in Afghanistan aber Probleme gehabt. Er habe sich integrieren wollen, habe die Schule besucht und man wolle ihn nunmehr abschieben. Zwei Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bzw. nach seinem letzten Interview habe er sich wieder umbringen wollen und hiezu zehn Stück Trittico genommen. Als dies seine Freundin gesehen habe, habe sie ebenfalls zehn Stück des Medikaments genommen, um mit ihm zu sterben. Beide seien sehr benommen gewesen, hätten Herzklopfen gehabt und lange geschlafen. Danach habe der Beschwerdeführer keine Medikamente mehr genommen, weder in suizidaler Absicht noch therapeutisch. Er wolle grundsätzlich schon leben, aber bevor er zurückgehe und das Leben keinen Sinn mehr mache, wolle er sich lieber töten, indem er sich die Pulsadern aufschneide. Aus psychologischer Sicht liege - so die Stellungnahme mit näherer Begründung - eine milde Anpassungsstörung vor, es fände sich keine ausgeprägte depressive Verstimmung. Auch fänden sich keine Symptome einer sonstigen krankheitswertigen Störung und keine suizidale Einengung. Der Beschwerdeführer habe auch die Antidepressiva abgesetzt und trotz niederschwelligem Zugang zur ärztlichen Versorgung keine neue Verordnung angestrebt, therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten. Zwar könne eine Verschlechterung nicht sicher ausgeschlossen werden, jedoch bestünden zum Zeitpunkt der Untersuchung keine suizidale Einengung sowie keine konkrete Handlungsplanung, es sollte jedenfalls eine Überprüfung der Suizidalität unmittelbar vor der Überstellung erfolgen.Vom Bundesasylamt wurde eine "Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005" eingeholt, die von einer Ärztin für Allgemeinmedizin mit ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin, Psychotherapeutin und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständigen für Psychotherapeutische Medizin und insbesondere für Psychotraumatologie am 15.2.2012 erstattet wurde. Laut dieser Stellungnahme habe der Beschwerdeführer seit vier Monaten Verstimmungszustände und am 14.12.2011 seinen ersten Selbstmordversuch unternommen, indem er eine halbe Flasche Mundwasser getrunken und "seine Adern aufgeschnitten" habe. Er sei bei der Einreise in Österreich völlig gesund gewesen, habe in Afghanistan aber Probleme gehabt. Er habe sich integrieren wollen, habe die Schule besucht und man wolle ihn nunmehr abschieben. Zwei Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bzw. nach seinem letzten Interview habe er sich wieder umbringen wollen und hiezu zehn Stück Trittico genommen. Als dies seine Freundin gesehen habe, habe sie ebenfalls zehn Stück des Medikaments genommen, um mit ihm zu sterben. Beide seien sehr benommen gewesen, hätten Herzklopfen gehabt und lange geschlafen. Danach habe der Beschwerdeführer keine Medikamente mehr genommen, weder in suizidaler Absicht noch therapeutisch. Er wolle grundsätzlich schon leben, aber bevor er zurückgehe und das Leben keinen Sinn mehr mache, wolle er sich lieber töten, indem er sich die Pulsadern aufschneide. Aus psychologischer Sicht liege - so die Stellungnahme mit näherer Begründung - eine milde Anpassungsstörung vor, es fände sich keine ausgeprägte depressive Verstimmung. Auch fänden sich keine Symptome einer sonstigen krankheitswertigen Störung und keine suizidale Einengung. Der Beschwerdeführer habe auch die Antidepressiva abgesetzt und trotz niederschwelligem Zugang zur ärztlichen Versorgung keine neue Verordnung angestrebt, therapeutische oder medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten. Zwar könne eine Verschlechterung nicht sicher ausgeschlossen werden, jedoch bestünden zum Zeitpunkt der Untersuchung keine suizidale Einengung sowie keine konkrete Handlungsplanung, es sollte jedenfalls eine Überprüfung der Suizidalität unmittelbar vor der Überstellung erfolgen.
Am 13.03.2012 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Rechtsberatung abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Einleitend gab er an, seit etwa sechs Monaten eine österreichische Freundin zu haben. Er sei nunmehr Christ und habe niemand mehr in Afghanistan, daher könne er nicht nach Afghanistan zurück. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, noch nicht getauft zu sein. Er könne derzeit nicht zu seiner Freundin nach XXXX fahren und sich dort taufen lassen und man müsse sich auf eine Taufe auch vorbereiten.Einleitend gab er an, seit etwa sechs Monaten eine österreichische Freundin zu haben. Er sei nunmehr Christ und habe niemand mehr in Afghanistan, daher könne er nicht nach Afghanistan zurück. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, noch nicht getauft zu sein. Er könne derzeit nicht zu seiner Freundin nach römisch 40 fahren und sich dort taufen lassen und man müsse sich auf eine Taufe auch vorbereiten.
Es gehe dem Beschwerdeführer psychisch schlecht, er habe jedoch bisher - trotz eines Termins bei XXXX - keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer habe auch einmal einen Selbstmordversuch unternommen.Es gehe dem Beschwerdeführer psychisch schlecht, er habe jedoch bisher - trotz eines Termins bei römisch 40 - keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer habe auch einmal einen Selbstmordversuch unternommen.
Über Nachfrage des bevollmächtigten Vertreters gab der Beschwerdeführer an, die Bibel zu lesen und jeden Mittwoch in die Kirche XXXX - ein privater Gebetsraum bzw. eine Privatkirche - zu gehen.Über Nachfrage des bevollmächtigten Vertreters gab der Beschwerdeführer an, die Bibel zu lesen und jeden Mittwoch in die Kirche römisch 40 - ein privater Gebetsraum bzw. eine Privatkirche - zu gehen.
Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.4.2012 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 03.02.2012 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.4.2012 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 03.02.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zu Afghanistan wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und dieser an einer milden Anpassungsstörung, die jedoch im Falle einer Überstellung/Abschiebung nach Afghanistan nicht zu einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, leide. Der Beschwerdeführer habe am 12.6.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der am 13.9.2011 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Das gesamte Vorbringen im Erstverfahren sei nicht glaubhaft gewesen, in dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden. Es sei kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Freundin, eine weitere familiäre oder berufliche Bindung im Bundesgebiet sei weder festzustellen noch sei eine solche vorgebracht worden. Schließlich habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in Afghanistan im Vergleich zum Erstverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Der von Ihnen geltend gemachte Sachverhalt muss neu entstandene Tatsachen aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Diese neu entstandenen Tatsachen müssen asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht Ihre Identität nach wie vor nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.
Die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand ergibt sich aus der im Akt aufliegenden gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren.
Zu Ihrem Gesundheitszustand ist anzuführen, dass aus der aktuellen und gängigen Rechtsprechung des EGMR als auch des VwGH ergeht, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem Fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Derartiges hat sich bei Ihnen keinesfalls ergeben.Zu Ihrem Gesundheitszustand ist anzuführen, dass aus der aktuellen und gängigen Rechtsprechung des EGMR als auch des VwGH ergeht, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem Fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Derartiges hat sich bei Ihnen keinesfalls ergeben.
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur kann jedenfalls - selbst bei Vorliegen einer milden Anpassungsstörung - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung Ihrer Person nach Afghanistan eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Afghanistan grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind. An dieser Stelle darf auf die an früherer Stelle angeführten Länderfeststellungen verwiesen werden, wonach es in Kabul ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler gibt, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner Ihrer Heimatstadt Kabul haben die Möglichkeit eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. Festzuhalten ist auch, dass für Sie, wie in der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren ersichtlich, keine weiteren therapeutischen und medizinischen Maßnahmen angeraten wurden.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur kann jedenfalls - selbst bei Vorliegen einer milden Anpassungsstörung - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung Ihrer Person nach Afghanistan eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Afghanistan grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind. An dieser Stelle darf auf die an früherer Stelle angeführten Länderfeststellungen verwiesen werden, wonach es in Kabul ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler gibt, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner Ihrer Heimatstadt Kabul haben die Möglichkeit eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. Festzuhalten ist auch, dass für Sie, wie in der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren ersichtlich, keine weiteren therapeutischen und medizinischen Maßnahmen angeraten wurden.
Betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung ist außerdem darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung Ihrer Person bedeuten würde. Dies ergibt sich aus den Bemerkungen der Regierungsvorlage des §30 Asylgesetz 2005, wie nachfolgend zitiert:
In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.In wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, verbietet, hat die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen.
Diesbezüglich ist weiters auszuführen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, etwa ein Abschiebungsaufschub gem. § 46 Abs. 3 FPG. Eine Überprüfung der Suizidalität unmittelbar vor der Überstellung - wie in der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren angeregt - ist somit gesichert.Diesbezüglich ist weiters auszuführen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, etwa ein Abschiebungsaufschub gem. Paragraph 46, Absatz 3, FPG. Eine Überprüfung der Suizidalität unmittelbar vor der Überstellung - wie in der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren angeregt - ist somit gesichert.
Unter diesen Gesichtspunkten ist gewährleistet, dass eine Überstellung Ihrer Person nach Afghanistan nicht vorgenommen wird, wenn Ihr psychischer oder physischer Zustand zum Überstellungszeitpunkt dies nicht zulassen würde.
betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren:
Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihres Vorverfahrens sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalt zur Zahl 10 05.080-BAG.
Die Feststellung, wonach Ihr gesamtes Erstverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhte, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesasylamtes sowie dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes.
betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:
Sie brachten im gegenständlichen Verfahren vor, dass Sie nicht nach Afghanistan zurückkehren könnten, da Sie innerlich zum christlichen Glauben konvertiert wären und dies auch offiziell noch machen würden.
Die Formulierung im § 3 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der volle Beweis gefordert ist, sondern, dass die Glaubhaftmachung genügt.Die Formulierung im Paragraph 3, AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der volle Beweis gefordert ist, sondern, dass die Glaubhaftmachung genügt.
Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. Mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. Dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Wie schon die Angaben im Vorverfahren genügen auch die Angaben im gegenständlichen Verfahren den Grundanforderungen der Glaubhaftmachung aber nicht. Diese sind nur allgemein gehalten und war Ihr Vorbringen auch zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert, um dieses als glaubwürdig zu bezeichnen.
So brachten Sie im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2012 zunächst vor, dass Sie seit drei Monaten innerlich zum Christentum konvertiert wären. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gaben Sie jedoch an, dass Ihre Schwester auch Christin sei und mit Ihrer Familie in Norwegen leben würde. Seitdem Sie hier in Österreich angekommen wären - Ihre erstmalige Einreise in Österreich erfolgte im Juni 2010 - hätten Sie sich für das Christentum interessiert. Sie hätten sich informiert, darüber gelesen und wären überzeugt, dass dies die richtige Religion für Sie wäre. Deswegen wären Sie innerlich konvertiert. Sie brachten somit einerseits vor, dass Sie seit drei Monaten innerlich zum Christentum konvertiert wären, andererseits jedoch, dass Sie sich bereits seit Sie in Österreich angekommen wären - was laut Aktenlage dem Juni 2010 entspricht - intensiv mit der Religion beschäftigen. Ihre Angaben, dass Sie sich bereits seit eineinhalb Jahren mit dem Christentum intensiv beschäftigen würden, jedoch erst vor drei Monaten innerlich zum Christentum konvertiert wären, erwecken den Eindruck einer vorgegebenen Konversion, zumal die vorgebrachte innere Konversion kurz nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Vorverfahrens erfolgt wäre.
Auf konkrete Nachfrage hin gaben Sie auch an, dass Sie in XXXX eine Kirche besuchen würden, relativierten diese Aussage jedoch dadurch, dass Sie angaben zu Weihnachten mit Ihrer Freundin in der Kirche in XXXX gewesen zu sein, was auf einen lediglich einmaligen Kirchenbesuch schließen lässt. Auch Ihre Angaben, dass Sie in XXXX die Kirche besucht hätten, konnten Sie nicht spezifizieren. Sie gaben im Gegenteil an, dass Sie momentan nicht in die Kirche gehen würden. Dies würden Sie erst tun, wenn Sie offiziell konvertiert wären. Im Widerspruch dazu gaben Sie jedoch im Zuge der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs auf Frage Ihres bevollmächtigten Vertreters hin an, dass Sie jeden Mittwoch in die Kirche namens XXXX gehen würden. Auf die Widersprüchlichkeit Ihrer Angaben aufmerksam gemacht, führten Sie an, dass Sie dies nicht zur offiziellen Kirche zählen würden. Es wäre nur ein Gebet und eine Privatkirche. Es wäre keine richtige Kirche, sondern nur ein normaler Gebetraum. Diesbezüglich ist jedoch wiederum festzuhalten, dass Sie bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2012 gefragt wurden, ob Sie beten würden und diese Frage bejahten und ein persönliches Gebet anführten. Dass Sie regelmäßig einen Ort zum Beten aufsuchen würden, wurde von Ihnen jedoch mit keinem Wort erwähnt.Auf konkrete Nachfrage hin gaben Sie auch an, dass Sie in römisch 40 eine Kirche besuchen würden, relativierten diese Aussage jedoch dadurch, dass Sie angaben zu Weihnachten mit Ihrer Freundin in der Kirche in römisch 40 gewesen zu sein, was auf einen lediglich einmaligen Kirchenbesuch schließen lässt. Auch Ihre Angaben, dass Sie in römisch 40 die Kirche besucht hätten, konnten Sie nicht spezifizieren. Sie gaben im Gegenteil an, dass Sie momentan nicht in die Kirche gehen würden. Dies würden Sie erst tun, wenn Sie offiziell konvertiert wären. Im Widerspruch dazu gaben Sie jedoch im Zuge der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs auf Frage Ihres bevollmächtigten Vertreters hin an, dass Sie jeden Mittwoch in die Kirche namens römisch 40 gehen würden. Auf die Widersprüchlichkeit Ihrer Angaben aufmerksam gemacht, führten Sie an, dass Sie dies nicht zur offiziellen Kirche zählen würden. Es wäre nur ein Gebet und eine Privatkirche. Es wäre keine richtige Kirche, sondern nur ein normaler Gebetraum. Diesbezüglich ist jedoch wiederum festzuhalten, dass Sie bereits bei der niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2012 gefragt wurden, ob Sie beten würden und diese Frage bejahten und ein persönliches Gebet anführten. Dass Sie regelmäßig einen Ort zum Beten aufsuchen würden, wurde von Ihnen jedoch mit keinem Wort erwähnt.
Sie sind in keinem kirchlichen Verein tätig oder betätigen sich in einer kirchlichen Gruppe. Sie wurden nicht getauft und nehmen auch an keiner Taufvorbereitung teil. Diesbezüglich führten Sie an, dass Sie derzeit nicht die Möglichkeit hätten, da es Ihnen nicht erlaubt wäre zu Ihrer Freundin nach XXXX zu fahren und sich dort taufen zu lassen. Hierzu ist festzuhalten, dass von der erkennenden Behörde nicht nachvollzogen werden kann, weshalb Sie sich nicht - sofern tatsächlich ein solches Interesse Ihrerseits daran besteht - in XXXX auf die Taufe vorbereiten lassen, zumal Sie ja auch vorbrachten, dass Sie an einem wöchentlichen Gebet in XXXX teilnehmen würden und sofern Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen würden, auch davon ausgegangen werden könnte, dass Sie über die notwendigen Kontakte verfügen.Sie sind in keinem kirchlichen Verein tätig oder betätigen sich in einer kirchlichen Gruppe. Sie wurden nicht getauft und nehmen auch an keiner Taufvorbereitung teil. Diesbezüglich führten Sie an, dass Sie derzeit nicht die Möglichkeit hätten, da es Ihnen nicht erlaubt wäre zu Ihrer Freundin nach römisch 40 zu fahren und sich dort taufen zu lassen. Hierzu ist festzuhalten, dass von der erkennenden Behörde nicht nachvollzogen werden kann, weshalb Sie sich nicht - sofern tatsächlich ein solches Interesse Ihrerseits daran besteht - in römisch 40 auf die Taufe vorbereiten lassen, zumal Sie ja auch vorbrachten, dass Sie an einem wöchentlichen Gebet in römisch 40 teilnehmen würden und sofern Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen würden, auch davon ausgegangen werden könnte, dass Sie über die notwendigen Kontakte verfügen.
Sie verfügen über grundsätzliche Kenntnisse über Ihre neue Religion, führten jedoch auf Nachfrage durch die Organwalterin als höchsten christlichen Feiertag das Weihnachtsfest an und waren auch nicht in der Lage anzugeben, welches Fest aufgrund der Auferstehung Christus gefeiert wird.
Im Gesamtschau betrachtet konnten Sie in beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt in keinster Weise den Eindruck erwecken, dass Sie Ihren Glauben gewechselt haben. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass Sie mit Ihren Angaben versuchen Ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern bzw. zu legalisieren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Sie sich christlich taufen lassen wollen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt (vgl. zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624).Im Gesamtschau betrachtet konnten Sie in beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt in keinster Weise den Eindruck erwecken, dass Sie Ihren Glauben gewechselt haben. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass Sie mit Ihren Angaben versuchen Ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern bzw. zu legalisieren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Sie sich christlich taufen lassen wollen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, dass es für die Beurteilung der Frage, ob eine Konversion vorliegt, nicht auf den Formalakt der Taufe, sondern auf die religiöse Einstellung des Asylwerbers ankommt vergleiche zuletzt VwGH vom 21.12.2006, 2005/20/0624).
Dass Sie tatsächlich - innerlich - zum christlichen Glauben konvertiert wären, kann aufgrund der angeführten Beweiswürdigung nicht nachvollzogen werden.
Zu Ihren Angaben, dass man als Christ in Afghanistan nach der Ankunft gleich am Flughafen getötet werden würde, ist anzuführen, dass nicht nachvollzogen werden kann, wie jemand bei der Ankunft am Flughafen von einer eventuellen Konversion wissen sollte. Auf diesbezügliche Nachfrage gaben Sie auch selbst an, dass man getötet werden würde, wenn die Leute davon erfahren, dass man Christ ist.
Da Ihren Angaben Ihre innerliche Konversion betreffend jedoch kein Glaube geschenkt werden kann, kann von der erkennenden Behörde auch nicht logisch nachvollzogen werden, wie jemand von Ihrer in Österreich vorgegebenen Konversion erfahren sollte, zumal Sie bereits in Österreich in keiner kirchlichen Gemeinde tätig sind und auch keine Gottesdienste besuchen. Weshalb Sie dies,nach erfolgter Rückkehr in Ihr Heimatland, nunmehr tun sollten, kann von der erkennenden Behörde nicht nachvollzogen werden.
Da Ihr gesamtes Vorbringen somit als vollkommen unglaubwürdig zu qualifizieren ist, kann ein veränderter Sachverhalt im gegenständlichen Asylverfahren nicht erkannt werden, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der in den Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.
Das Vorliegen einer geänderten Sachlage in Afghanistan wurde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht.
Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Indien seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens, nicht wesentlich geändert hat.
Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen zu Ihren familiären Verhältnissen in Österreich ergeben sich aufgrund Ihrer Angaben im gegenständlichen Verfahren und dem von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren.
Bezüglich Ihres Vorbringens betreffend Ihre Privat- bzw. Familienverhältnisse in Österreich wird weiters auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland:
Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, gehen Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland hervor.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.".
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.4.2012 ausgefolgt, eine Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers ist laut Aktenlage nicht erfolgt.
Mit am 24.4.2012 bei der Behörde eingelangtem Schriftsatz wurde gegen den gegenständlichen Bescheid Beschwerde erhoben, verbunden mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Entscheidung sei inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung. Vorab werde ausgeführt, dass eine inhaltliche Entscheidung nur nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung möglich sei, dies ergebe sich "deutlich durch die entsprechende EU Richtlinie". Es sei aus "der EU Richtlinie" kein Grund ersichtlich, warum bei Folgeanträgen keine mündliche Verhandlung notwendig sei.
Der Beschwerdeführer habe im neuen Antrag glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass er auch aufgrund eines neu entstandenen Sachverhalts in Afghanistan asylrelevant bedroht sei, aus der Berichtslage in Verbindung mit dem Vorbringen und der persönlichen Situation ergebe sich zweifelsfrei die "Schutzwürdigkeit". Der Beschwerdeführer sei Konvertit, da er in Folge einer bereits seit seiner Kindheit, also jedenfalls während seines Lebens in Afghanistan bereits gehegten, Sympathie zum christlichen Glauben übergetreten sei. Daher hätte das Bundesasylamt seinen Antrag inhaltlich prüfen und dem Beschwerdeführer "Asyl oder zumindest subsidiären Schutz" gewähren müssen.
Das Bundesasylamt sei als Spezialbehörde der Verpflichtung zu einer amtswegigen Erhebung des gesamten maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen, der Beschwerdeführer habe sich in Österreich stets wohl verhalten und spreche so gut Deutsch, dass er in der Betreuungsstelle XXXX als Dolmetscher in der Ärztestation arbeite. Es bestehe des weiteren eine enge Freundschaft zu einer österreichischen "Staatsangehörigen", die Hochzeit sei - der Beschwerdeführer und seine Freundin seien noch jung - langfristig geplant. Eine "Beziehungsintensität" bestehe jedenfalls, da das Paar viele Dinge gemeinsam unternehme und auch geistige und religiöse Interessen teile. Die Beziehung sei bereits weit fortgeschritten, der Beschwerdeführer habe etwa ein gutes Verhältnis zur Mutter seiner Freundin, mit der er auch über Glaubensinhalte spreche. Die Ansicht des Bundesasylamtes, dass alleine mangels eines gemeinsamen Wohnsitzes keine ausreichende Nähe im Sinne des Art. 8 EMRK gegeben sei, sei nicht nachvollziehbar.Das Bundesasylamt sei als Spezialbehörde der Verpflichtung zu einer amtswegigen Erhebung des gesamten maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen, der Beschwerdeführer habe sich in Österreich stets wohl verhalten und spreche so gut Deutsch, dass er in der Betreuungsstelle römisch 40 als Dolmetscher in der Ärztestation arbeite. Es bestehe des weiteren eine enge Freundschaft zu einer österreichischen "Staatsangehörigen", die Hochzeit sei - der Beschwerdeführer und seine Freundin seien noch jung - langfristig geplant. Eine "Beziehungsintensität" bestehe jedenfalls, da das Paar viele Dinge gemeinsam unternehme und auch geistige und religiöse Interessen teile. Die Beziehung sei bereits weit fortgeschritten, der Beschwerdeführer habe etwa ein gutes Verhältnis zur Mutter seiner Freundin, mit der er auch über Glaubensinhalte spreche. Die Ansicht des Bundesasylamtes, dass alleine mangels eines gemeinsamen Wohnsitzes keine ausreichende Nähe im Sinne des Artikel 8, EMRK gegeben sei, sei nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer habe seine innere "Konvertierung zum christlichen Glauben" anhand einer Fülle von Wissen über christliche Lehren und biblische Geschichte nachgewiesen und in freien Worten sein höchstpersönliches Bekenntnis dargelegt. Das Bundesasylamt habe sich mit dem Spezialwissen des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben nicht auseinandergesetzt, der Umstand, dass der Beschwerdeführer "im Herzen" konvertiert sei, reiche jedoch zur positiven Erledigung seines Antrages aus. Auch sitze die belangte Behörde einem Irrtum auf, wenn sie Ostern und nicht Weihnachten als das höchste christliche Fest werte, da "tatsächlich im christlichen Jahr Weihnachten den höchsten Stellenwert und die größte Aufmerksamkeit" genieße.
Der Bescheid gebe zu, dass ein Leben in Afghanistan als Konvertit unmöglich sei. Christen hätten keine Möglichkeit, sich zu Gottesdiensten zu versammeln. Die "Konvertierung" werde als Verbrechen betrachtet.
Auch habe sich die Situation in Afghanistan dermaßen verschlechtert, dass eine Rückkehr dorthin generell nicht zumutbar sei.
Schließlich sei der Beschwerdeführer niemals einem Psychologen vorgeführt worden, sondern lediglich einer Allgemeinmedizinerin. Somit sei nicht ausreichend erhoben worden, ob der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt sei.
Es ergehe daher der Antrag, die Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung gemäß § 68 AVG sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nicht zulässig sei, die Entscheidung zur nochmaligen Bearbeitung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, in eventu jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und schließlich "Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren". Weiters werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und "auch ein effektiver Rechtsberater" beantragt.Es ergehe daher der Antrag, die Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG sowie die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan nicht zulässig sei, die Entscheidung zur nochmaligen Bearbeitung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, in eventu jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und schließlich "Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren". Weiters werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und "auch ein effektiver Rechtsberater" beantragt.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Weiters wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat. Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist.
Die Staatsangehörigkeit sowie das Fehlen von Angehörigen im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von diesen Angaben ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen. Das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung im Erstverfahren ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 2.7.2010 mindestens 17 Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter vereinbaren lässt, ist von diesen Angaben auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer nach den Erhebungen des länderkundigen Sachverständigen etwas älter sein müsste; relevant ist jedenfalls nur, dass der Beschwerdeführer nunmehr jedenfalls volljährig ist.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 30.04.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
II.2.: Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2.: Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
II.2.1. Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Afghanistan Verfolgung wegen seiner Tätigkeit im Verteidigungsministerium zu befürchten, auf einen vor dem 13.9.2011 bestehenden Sachverhalt gründet. Festgestellt wird weiters, dass der Sachverhalt bereits im Verfahren über den Antrag vom 12.6.2010 als nicht glaubhaft gemacht festgestellt wurde.römisch zwei.2.1. Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Afghanistan Verfolgung wegen seiner Tätigkeit im Verteidigungsministerium zu befürchten, auf einen vor dem 13.9.2011 bestehenden Sachverhalt gründet. Festgestellt wird weiters, dass der Sachverhalt bereits im Verfahren über den Antrag vom 12.6.2010 als nicht glaubhaft gemacht festgestellt wurde.
Dieses Vorbringen war Gegenstand der Entscheidung im Erstverfahren und gründet auch nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Ereignissen, die sich vor dem 13.9.2011 ereignet haben.
Dass dieser Sachverhalt als nicht glaubhaft gemacht festgestellt wurde ergibt sich vor allem aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.9.2011, Zl. C2 416502-1/2010/13E.
II.2.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus nur vorgebracht hat "im Herzen" zum Christentum konvertiert zu sein. Weiters wird festgestellt, dass diese Konversion bisher nicht erkennbar nach außen gedrungen ist und nicht Teil des inneren Wesens des Beschwerdeführers geworden ist.römisch zwei.2.2. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus nur vorgebracht hat "im Herzen" zum Christentum konvertiert zu sein. Weiters wird festgestellt, dass diese Konversion bisher nicht erkennbar nach außen gedrungen ist und nicht Teil des inneren Wesens des Beschwerdeführers geworden ist.
Die Feststellung zum Hinhalt seines weiteren Vorbringens ergibt sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der Beschwerdeschrift.
Dass die Konversion des Beschwerdeführers - mag diese nun echt sein oder nicht - nicht nach außen gedrungen ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder regelmäßig eine Kirche besucht noch am Taufunterricht teilnimmt noch Mitglied bei christlichen Vereinen oder Bewegungen ist. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, derzeit nicht die Kirche zu besuchen, da er dies erst nach seiner offiziellen Konversion tun wolle. Insoweit ist die Verantwortung in der zweiten Einvernahme, keine offizielle Kirche zu besuchen sondern lediglich eine "Privatkirche" oder einen Gebetsraum regelmäßig aufzusuchen, widersprüchlich zu seinem Vorbringen in der ersten Einvernahme. Dies spielt aber keine Rolle, da der Besuch eines als solchen nicht zu erkennenden Gebetsraums oder einer solchen als nicht zu erkennenden Kirche auch keine Außenwirkung hat. Weder hat der Beschwerdeführer behauptet, missionarisch tätig zu sein noch sonst seine Glaubensänderung bekanntgemacht zu haben.
Alleine ein - wenn auch oberflächliches - Wissen über das Christentum noch ein einmaliger Kirchenbesuch zu Weihnachten, der in der afghanischen Gemeinschaft dem Amtswissen nach als "Höflichkeitsbesuch" gewertet wird, zumal dieser gemeinsam mit der Freundin absolviert wurde, werden als Konversion wahrgenommen.
Mangels nachvollziehbarem Kontakt zu einer christlichen Kirche ist auch nicht zu erkennen, dass die behauptete "innere Konversion" bereits Teil des inneren Wesens des Beschwerdeführers geworden ist, dessen Ablegung ihm nicht mehr zumutbar ist.
Auch in Afghanistan wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, "für sich" zu beten.
II.3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt wurde oder werden wird. Weiters wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung droht.römisch zwei.3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt wurde oder werden wird. Weiters wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung droht.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tadschiken und noch immer der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt; hinsichtlich seiner "inneren Konversion" wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 85 ff, insbesondere S. 96 und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85 ff) ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der etwa 80 % der Afghanen angehören (siehe Home Office, S. 87) - einer Verfolgung ausgesetzt sein wird.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
II.4. Zur Non-Refoulement-Prüfung:römisch zwei.4. Zur Non-Refoulement-Prüfung:
II.4.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zwei Selbstmordversuche unternommen hat und an einer milden Anpassungsstörung leidet. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer derzeit keine ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Schließlich wird festgestellt, dass in Kabul eine entsprechende Krankenversorgung verfügbar ist.römisch zwei.4.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zwei Selbstmordversuche unternommen hat und an einer milden Anpassungsstörung leidet. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer derzeit keine ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Schließlich wird festgestellt, dass in Kabul eine entsprechende Krankenversorgung verfügbar ist.
Die Feststellung hinsichtlich der (gering-invasiven) Selbstmordversuche des Beschwerdeführers ergibt sich auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers von der im Zulassungsverfahren herangezogenen Gutachterin.
Auf Grund des als "Gutachterliche Stellungnahme" bezeichneten Gutachtens dieser Ärztin ergibt sich auch die Feststellung hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist diese "Allgemeinärztin" auf Grund der nachgewiesenen Zusatzausbildungen - namentlich der Ausbildung des ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin sowie einer Ausbildung als Psychotherapeutin - und auf Grund der Bestellung zur allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständen für Psychotherapeutische Medizin und insbesondere für Psychotraumatologie fachlich ohne Frage geeignet, ein solches Gutachten zu erstellen (siehe diesbezüglich die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 30 AsylG 2005, RV 952 XXII. GP, abgedruckt in Vogl, Fremdenrecht5, S. 180 ff). Dass das Gutachten inhaltliche Mängel aufweisen würde oder nicht nachvollziehbar sei, wurde weder behauptet noch ist dies von Amts wegen zu erkennen.Auf Grund des als "Gutachterliche Stellungnahme" bezeichneten Gutachtens dieser Ärztin ergibt sich auch die Feststellung hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist diese "Allgemeinärztin" auf Grund der nachgewiesenen Zusatzausbildungen - namentlich der Ausbildung des ÖÄK-Diplom für Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin sowie einer Ausbildung als Psychotherapeutin - und auf Grund der Bestellung zur allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständen für Psychotherapeutische Medizin und insbesondere für Psychotraumatologie fachlich ohne Frage geeignet, ein solches Gutachten zu erstellen (siehe diesbezüglich die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 30, AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, abgedruckt in Vogl, Fremdenrecht5, S. 180 ff). Dass das Gutachten inhaltliche Mängel aufweisen würde oder nicht nachvollziehbar sei, wurde weder behauptet noch ist dies von Amts wegen zu erkennen.
Dass der Beschwerdeführer derzeit keine ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt, ergibt sich aus seinen Ausführungen vor der Gutachterin.
Hinsichtlich der Feststellungen zur Krankenversorgung in Kabul ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen, nach denen es in Kabul mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, auch wenn der Zugang für aufwändigere Behandlungen de facto nur zahlenden Patienten offensteht. Es gibt in Kabul ca. 80 private und öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Diesen Feststellungen, die sich auf nachvollziehbare Quellen berufen, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
II.4.2. Festgestellt wird, dass sich die Situation in Kabul seit dem 13.9.2011 nicht entscheidungsrelevant verändert hat. Weiters wird festgestellt, dass nicht jedermann, der sich in Kabul aufhält, die reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK oder dem 6. oder 13. ZPEMRK droht bzw. nicht jedem in Kabul aufhältigen Zivilisten eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohtrömisch zwei.4.2. Festgestellt wird, dass sich die Situation in Kabul seit dem 13.9.2011 nicht entscheidungsrelevant verändert hat. Weiters wird festgestellt, dass nicht jedermann, der sich in Kabul aufhält, die reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK oder dem 6. oder 13. ZPEMRK droht bzw. nicht jedem in Kabul aufhältigen Zivilisten eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes droht
Zur Einschätzung, dass sich die Situation in Kabul seit dem 13.9.2011 nicht entscheidungsrelevant verändert hat und in Afghanistan trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen keine solche Situation herrscht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt, ist einleitend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass dieses allgemeine, jedermann betreffende Risiko trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen nicht besteht (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010Zur Einschätzung, dass sich die Situation in Kabul seit dem 13.9.2011 nicht entscheidungsrelevant verändert hat und in Afghanistan trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen keine solche Situation herrscht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt, ist einleitend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass dieses allgemeine, jedermann betreffende Risiko trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen nicht besteht (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010
[Nr. 23505/09], Z. 52 [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware[Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware
of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Z. 55 [aus demof the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Ziffer 55, [aus dem
Urteil: "... 55. In considering whether the applicant has
established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Kabul, einer Millionenstadt, die sich in der Hand der Regierung befindet, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul (auch nach den Anschlägen im April 2012, denen die Sicherheitskräfte effektiv begegnet sind), aber eben auch Kabul, ist die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Kabul, einer Millionenstadt, die sich in der Hand der Regierung befindet, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft. Insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul (auch nach den Anschlägen im April 2012, denen die Sicherheitskräfte effektiv begegnet sind), aber eben auch Kabul, ist die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.
Auch die Anschläge vom April 2012, bei denen hauptsächlich Terroristen getötet wurden und der Anfang Mai 2012 verübte Bombenanschlag sowie Angriff auf ein von westlichen Personen bewohntes Viertel können den Eindruck, dass die Sicherheitslage angespannt aber nicht exponentiell schlecht sei, nicht verändern. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu erleiden, liegt in Kabul daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer in Kabul als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.Auch die Anschläge vom April 2012, bei denen hauptsächlich Terroristen getötet wurden und der Anfang Mai 2012 verübte Bombenanschlag sowie Angriff auf ein von westlichen Personen bewohntes Viertel können den Eindruck, dass die Sicherheitslage angespannt aber nicht exponentiell schlecht sei, nicht verändern. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu erleiden, liegt in Kabul daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer in Kabul als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Es besteht schließlich kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
II.4.3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine ihm drohende Verletzung der unter II.4.2. genannten Rechte nicht glaubhaft gemacht hat.römisch zwei.4.3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine ihm drohende Verletzung der unter römisch zwei.4.2. genannten Rechte nicht glaubhaft gemacht hat.
Der Beschwerdeführer hat einerseits vom Gesundheitszustand abgesehen nur die oben bereits geprüften Verfolgungsgründe behauptet; dies ergibt sich aus der Aktenlage.
Eine andere als die vorgebrachte und nicht glaubhaft gemachte bzw. nicht entscheidungsrelevante Verfolgung wurde weder behauptet noch sind Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen.
II.4.4. Festgestellt wird, dass sich hinsichtlich der Versorgungslage seit dem 13.9.2011 kein neuer Sachverhalt ergeben hat.römisch zwei.4.4. Festgestellt wird, dass sich hinsichtlich der Versorgungslage seit dem 13.9.2011 kein neuer Sachverhalt ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat im Erstverfahren selbst angegeben, dass dieser Kontakt zu seiner in Kabul befindlichen Familie hat. Dies wurde dem Erkenntnis im Erstverfahren unterstellt. Nunmehr gab der Beschwerdeführer im Februar 2012 an, dass seine Familie bereits vor sechs Monaten - also vor dem 13.9.2011 - Afghanistan verlassen habe; insoweit liegt also kein neuer Sachverhalt vor.
Weiters ist weiterhin davon auszugehen, dass selbst in den Fall, dass seine "Kernfamilie" ins Ausland gegangen ist, sich weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach seinen Angaben in Kabul befinden; diese würden den Beschwerdeführer wahrscheinlich der afghanischen Tradition entsprechend vorübergehend aufnehmen. Für den Asylgerichtshof besteht auch weiterhin kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer als Computerexperte mit - nunmehr auch durch die in Österreich besuchten Sprachkurse - Fremdsprachenkenntnissen hinreichend schnell eine hinreichend gut bezahlte Arbeit findet. Auch insoweit hat sich der Sachverhalt seit dem 13.9.2011 nicht verändert
II.4.5. Festgestellt wird, dass Kabul weiterhin für den Beschwerdeführer ohne ein reales Risiko einer Verletzung seiner relevanten Rechte erreichbar ist.römisch zwei.4.5. Festgestellt wird, dass Kabul weiterhin für den Beschwerdeführer ohne ein reales Risiko einer Verletzung seiner relevanten Rechte erreichbar ist.
Es ist notorisch, das Kabul mit dem Flugzeug vom Ausland aus sicher und zumutbar erreichbar ist.
II.5. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:römisch zwei.5. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
II.5.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führt.römisch zwei.5.1. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führt.
Mangels einer eheähnlichen Beziehung ist die Beziehung zur österreichischen Freundin des Beschwerdeführers nicht als Familienleben zu qualifizieren.
II.5.2. Zum Privatleben des Beschwerdeführers wird festgestellt, dassrömisch zwei.5.2. Zum Privatleben des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass
dieser vor dem Erstverfahren rechtswidrig nach Österreich eingereist ist, von Deutschland im Rahmen der Dublin-Verordnung zurückgenommen werden musste und ihm in Österreich kein Aufenthaltsrecht zukommt;
sich der Beschwerdeführer seit Juni 2010 mit Unterbrechungen in Österreich befindet;
der Beschwerdeführer eine tiefergehende Beziehung zu einer österreichischen Freundin hat, die dieser aber im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Position eingegangen ist;
der Beschwerdeführers in Österreich weitere freundschaftlichen Beziehungen pflegt, insbesondere auch zu seinem Caritas-Partner und seinen Schulfreunden, die dieser im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Position eingegangen ist;
der Beschwerdeführer hinreichend Deutsch spricht und hier eine Hauptschule besucht (hat);
der Beschwerdeführer in Österreich keine Vereine oder sonstige kulturelle Institutionen regelmäßig besucht und
der Beschwerdeführer in Österreich keine rechtmäßige Arbeit hat.
Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 3.2.2012 gestellt; es handelt sich hierbei um einen Folgeantrag.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 3.2.2012 gestellt; es handelt sich hierbei um einen Folgeantrag.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 18.4.2012 dem Beschwerdeführer rechtmäßig zugestellt und somit erlassen; eine (lediglich den Lauf der Beschwerdefrist auslösende) Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers ist laut Aktenlage nicht erfolgt. Daher ist die am 24.4.2012 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde jedenfalls rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen aber die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vor, da die Zurückweisung eines Antrages und die damit verbundene Ausweisung verfahrensgegenständlich ist. Daher ist durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen aber die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vor, da die Zurückweisung eines Antrages und die damit verbundene Ausweisung verfahrensgegenständlich ist. Daher ist durch Einzelrichter zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Es ist allerdings zu beachten, dass sich der Begriff des Asylantrags nach dem AsylG 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 entscheidungswesentlich unterscheidet. Ersterer bezweckte nach der Definition des AsylG 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten, während letzterer für den Fall der Nichtzuerkennung - und nicht etwa nur der Abweisung des Hauptantrages - dieses Status als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gilt. Daher ist hier relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene, Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten.
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf allerdings ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz (hier: vor dem Bundesasylamt) zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf allerdings ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz (hier: vor dem Bundesasylamt) zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche sinngemäß VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 07.05.1997, Zl. 95/09/0203). Sache der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Vorerst ist daher zu klären, ob eine rechtskräftige Entscheidung in einem Vorverfahren vorliegt. Dies ist jedenfalls der Fall, da über den Asylantrag vom 12.6.2010 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.9.2011, Zl. C2 416502-1/2010/13E, rechtskräftig abweisend entschieden wurde. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zustellungen der oben genannten Entscheidungen.
Den vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Flucht- und Verfolgungsgründen kommt zum Teil kein glaubhafter Kern einer Neuerung zu und zum Teil sind diese - selbst bei Wahrunterstellung - nicht geeignet eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen und stehen somit einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht entgegen.
Über die dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen immer noch drohende Verfolgung wegen seiner Tätigkeit im Verteidigungsministerium in Kabul ist bereits im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen worden, hier steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer neuerlichen Beurteilung entgegen.
Die vom Beschwerdeführer behauptete "innere" Konversion kann selbst bei Wahrunterstellung nichts am entscheidungsrelevanten Sachverhalt ändern, da der Beschwerdeführer seinen (angeblich) angenommenen neuen Glauben nicht in der Öffentlichkeit lebt, keine als solche erkennbaren Sakralbauten besucht - je nach Einvernahme wolle er die Kirche erst nach offizieller Konversion besuchen oder besuche nur einen als solchen nicht erkennbare Gebetsraum bzw. eine als solche nicht erkennbare Kirche - und betreibt hier keine Konversion. Es ist auch - wie festgestellt worden ist - nicht zu erkennen, dass diese "innere" Konversion bereits Teil des inneren Wesens des Beschwerdeführers geworden ist. Daher stellt diese "innere" Konversion keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes dar, sodass auch nicht erheblich ist, ob diese nicht schon vor dem 13.9.2011 vorgelegen sei und daher von der Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 9.9.2011, Zl. C2 416502-1/2010/13E, umfasst ist.
Auch die nunmehr hervorgetretene Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers, dieser leidet nunmehr an einer milden Anpassungsstörung und hat zwei Selbstmordversuche hinter sich, können nichts am entscheidungsrelevanten Sachverhalt ändern. Dies einerseits deshalb, da sich aus den Länderberichten ergibt, dass die Krankenversorgung in Kabul hinreichend sichergestellt ist, auch wenn diese vom Beschwerdeführer wahrscheinlich nur kostenpflichtig wahrgenommen werden kann. Andererseits befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in keiner ärztlichen Behandlung.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die gegenständliche Erkrankung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes eine solche ist, die der Rückführung in den Herkunftsstaat entgegensteht. In seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, (Grosse Kammer Nr. 26565/05) lehnte der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verpflichtung der Vertragsstaaten ab, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, dies gelte selbst dann, wenn die Rückführung wegen der schlechteren medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Der Gerichtshof hat bisher nur in einem einzigen Urteil im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK festgestellt. Das Urteil betraf die außerordentliche Situation einer sehr schwer an AIDS erkrankten Person, die über keinerlei familiäres Umfeld im Herkunftsstaat verfügte und zum Pflegepersonal eine Beziehung aufgebaut hatte (Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997, Nr. 30240/96). Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Zusammenfassend ergibt sich - so der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis U 48/08 vom 7.11.2008 - aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die festgestellte Erkrankung eine solche Schwere hat, dass sie im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Außerlandesbringung auf Grund der mangelnden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu einem qualvollen Tod oder anderen, vergleichbar schweren Folgen führen könnte, da der Beschwerdeführer lediglich an einer derzeit aus eigenem Entschluss unbehandelten milden Anpassungsstörung leidet und die Fremdenpolizeibehörde gesetzlich verpflichtet ist, im Rahmen einer Abschiebung einer Selbstverletzung des Beschwerdeführers vorzubeugen.Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die gegenständliche Erkrankung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes eine solche ist, die der Rückführung in den Herkunftsstaat entgegensteht. In seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, (Grosse Kammer Nr. 26565/05) lehnte der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verpflichtung der Vertragsstaaten ab, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, dies gelte selbst dann, wenn die Rückführung wegen der schlechteren medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Der Gerichtshof hat bisher nur in einem einzigen Urteil im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK festgestellt. Das Urteil betraf die außerordentliche Situation einer sehr schwer an AIDS erkrankten Person, die über keinerlei familiäres Umfeld im Herkunftsstaat verfügte und zum Pflegepersonal eine Beziehung aufgebaut hatte (Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997, Nr. 30240/96). Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Zusammenfassend ergibt sich - so der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis U 48/08 vom 7.11.2008 - aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die festgestellte Erkrankung eine solche Schwere hat, dass sie im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Außerlandesbringung auf Grund der mangelnden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat zu einem qualvollen Tod oder anderen, vergleichbar schweren Folgen führen könnte, da der Beschwerdeführer lediglich an einer derzeit aus eigenem Entschluss unbehandelten milden Anpassungsstörung leidet und die Fremdenpolizeibehörde gesetzlich verpflichtet ist, im Rahmen einer Abschiebung einer Selbstverletzung des Beschwerdeführers vorzubeugen.
Darüber hinaus ist nicht zu sehen, dass dem Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohen würde, da er keine neuen, mit einem glaubhaften Kern versehene Gründe vorgebracht hat. Auch hat sich die Situation in Kabul nicht so dramatisch verändert, dass faktisch jedermann ein reales Risiko der Verletzung der zitierten Rechte treffen würde. Auch käme der gut ausgebildete, arbeitsfähige Beschwerdeführer in Afghanistan in keine hoffnungslose Situation, da davon auszugehen ist, dass dieser in Afghanistan auf Grund seiner Ausbildung eine Arbeit finden wird bzw. ihm noch immer die gleiche familiäre Unterstützung wie am 13.9.2011 (Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren) zukommen würde.Darüber hinaus ist nicht zu sehen, dass dem Beschwerdeführer ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohen würde, da er keine neuen, mit einem glaubhaften Kern versehene Gründe vorgebracht hat. Auch hat sich die Situation in Kabul nicht so dramatisch verändert, dass faktisch jedermann ein reales Risiko der Verletzung der zitierten Rechte treffen würde. Auch käme der gut ausgebildete, arbeitsfähige Beschwerdeführer in Afghanistan in keine hoffnungslose Situation, da davon auszugehen ist, dass dieser in Afghanistan auf Grund seiner Ausbildung eine Arbeit finden wird bzw. ihm noch immer die gleiche familiäre Unterstützung wie am 13.9.2011 (Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren) zukommen würde.
Hinweise, dass dem Beschwerdeführer die Todesstrafe drohen würde, haben sich keine gefunden.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein. Die Beziehung zur Freundin des Beschwerdeführers ist mangels Bett- und Tischgemeinschaft, auf Grund des kurzen Bestehens (von der Beziehung war in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 26.5.2011 noch keine Rede) und mangels nachvollziehbarer Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine offenbar sehr junge (siehe die Ausführungen in der Beschwerde) Freundin nicht als eheähnlich zu sehen und daher dem Recht auf Familienleben zu unterstellen; allerdings wird die Beziehung in der Prüfung des Rechts auf Privatleben mitzubedenken sein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser - wenn auch nicht durchgehend - seit 12.6.2010 etwa zwei Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur bis zum 13.9.2011 durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Seit diesem Zeitpunkt kommt dem Beschwerdeführer allenfalls ein vorübergehender asylrechtlicher Abschiebeschutz zu. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin in Österreich, diese Beziehung ist er allerdings im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Position eingegangen. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, und den Besuch einer Hauptschule sowie mehrerer Integrationskurse, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine darüber hinausgehenden sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Zwar spricht die beschwerdeführende Partei hinreichend Deutsch, hat aber weder eine rechtmäßige Arbeit in Österreich noch ist sie ihrer Ausweisung, die spätestens seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Jänner 2012 vollstreckbar war, nachgekommen, da diese Ausweisung "nach Afghanistan" lautete und die beschwerdeführende Partei nur, um sich den österreichischen Behörden zu entziehen, nach Deutschland gereist ist und durch die Rückübernahme aus Deutschland weitere Kosten für die öffentliche Hand verursacht hat.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Des Weiteren ist die beschwerdeführende Partei bereits einmal mit einer Ausweisung belegt worden und hat diese nicht befolgt, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort noch teilweise ihre Verwandten leben.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; die Abwicklung des aktuellen Folgeantragsverfahrens erfolgte innerhalb der gesetzlichen Fristen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei ist daher abzuweisen.
III.4. Da über die Beschwerde binnen der Wochenfrist des § 37 AsylG 2005 inhaltlich entschieden wird, ist der - grundsätzlich zulässige - Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen.römisch drei.4. Da über die Beschwerde binnen der Wochenfrist des Paragraph 37, AsylG 2005 inhaltlich entschieden wird, ist der - grundsätzlich zulässige - Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen.
III.5. Zum Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters ist auszuführen, dass gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), BGBl. I Nr. 38/2011, in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender Antrag.römisch drei.5. Zum Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender Antrag.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist zwar eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, diese bezieht sich allerdings auf einen Folgeantrag. Da sich der gegenständliche Antrag auf Beigebung (Zur-Seite-Stellen) eines Rechtsberaters) als unzulässig erweist, war dieser gemäß § 66 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist zwar eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, diese bezieht sich allerdings auf einen Folgeantrag. Da sich der gegenständliche Antrag auf Beigebung (Zur-Seite-Stellen) eines Rechtsberaters) als unzulässig erweist, war dieser gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen.
III.6. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 kann über eine zurückweisende Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, der mit "der EU Richtlinie" begründete Beschwerdeantrag (gemeint ist wohl: Richtlinie 2005/85/EG des Rates) kann hier nicht die Notwendigkeit einer mündlichen Beschwerdeverhandlung begründen, da die zitierte Richtlinie keine zwingende mündliche Verhandlung bei Folgeanträgen vorsieht. Daher ist der gegenständliche Antrag abzuweisen.römisch drei.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 kann über eine zurückweisende Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, der mit "der EU Richtlinie" begründete Beschwerdeantrag (gemeint ist wohl: Richtlinie 2005/85/EG des Rates) kann hier nicht die Notwendigkeit einer mündlichen Beschwerdeverhandlung begründen, da die zitierte Richtlinie keine zwingende mündliche Verhandlung bei Folgeanträgen vorsieht. Daher ist der gegenständliche Antrag abzuweisen.
III.7. Es ist spruchgemäß somit zu entscheiden.römisch drei.7. Es ist spruchgemäß somit zu entscheiden.
Schlagworte
Anpassungsstörung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Identität, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
25.05.2012