TE AsylGH Beschluss 2012/5/7 C13 426080-1/2012

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Veröffentlicht am 07.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §16 Abs3
AVG §63 Abs5
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C13 426.080-1/2012/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch Dr. Johannes ZACH, Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid desDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch Dr. Johannes ZACH, Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des

Bundesasylamtes vom 28.03.2012, Zahl: 12 01.801-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 11.02.2012 illegal per Zug aus Italien kommend in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 11.02.2012 illegal per Zug aus Italien kommend in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 11.02.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 12.02.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX (Distrikt XXXX, Provinz Ghazni, Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, 17 Jahre alt, schiitischer Moslem und spreche Dari und Farsi.Er stamme aus römisch 40 (Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni, Afghanistan), sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, 17 Jahre alt, schiitischer Moslem und spreche Dari und Farsi.

Im Alter von elf Jahren sei er mit seiner Mutter aus seinem Heimatdorf per PKW in den Iran gefahren, wo er sich in XXXX aufgehalten und gearbeitet habe. Vor ungefähr vier Monaten und zwölf Tagen sei er von dort aufgebrochen und mit verschiedenen Verkehrsmitteln schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland nach Italien gebracht worden, von wo er schließlich selbständig per Zug von Rom nach Wien gefahren sei.Im Alter von elf Jahren sei er mit seiner Mutter aus seinem Heimatdorf per PKW in den Iran gefahren, wo er sich in römisch 40 aufgehalten und gearbeitet habe. Vor ungefähr vier Monaten und zwölf Tagen sei er von dort aufgebrochen und mit verschiedenen Verkehrsmitteln schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland nach Italien gebracht worden, von wo er schließlich selbständig per Zug von Rom nach Wien gefahren sei.

Als Fluchtgrund gab er an, dass sein Vater im Krieg getötet worden sei. Sie hätten Feinde in Afghanistan gehabt und seien von diesen bedroht worden, deswegen hätte er mit seiner Mutter in den Iran flüchten müssen. Dort hätte er keine Flüchtlingskarte gehabt und sich illegal aufhalten und illegal arbeiten müssen. Die iranische Polizei hätte ihn schon einmal aufgegriffen und hätte ihn nach Afghanistan abschieben wollen. Er hätte fliehen können und habe sich entschlossen, nach Europa zu kommen.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 26.03.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache "Dari/Farsi" und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren (vom Verein Menschenrechte Österreich) als gesetzlicher Vertreter (solange der BF keiner Betreuungseinrichtung zugewiesen ist), bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er besuche einen Deutschkurs, lese und schreibe, betreibe Sport mit Freunden (Fußball) und sei religiös (er faste und bete), aber da er sich nicht auskenne, sei er noch in keiner Moschee gewesen. Er sei gesund.

Er wolle nun angeben, wie sein Vater getötet worden sei. Sein Vater sei vor neun Jahren getötet worden. Er habe viele Grundstücke gehabt. Nachbarn hätten sich mit ihm deswegen zerstritten und schließlich habe man seinen Vater umgebracht. Nähere Angaben machte der BF dazu nicht.

Seine Mutter heiße XXXX und sei derzeit in XXXX aufhältig, wo sie mit ihrem Bruder lebe. Dieser habe sie ein bisschen unterstützt und der BF habe als Hilfsarbeiter in einem Schuhgeschäft gearbeitet oder sonstige Hilfsdienste verrichtet. Er habe keine Geschwister und sei ledig.Seine Mutter heiße römisch 40 und sei derzeit in römisch 40 aufhältig, wo sie mit ihrem Bruder lebe. Dieser habe sie ein bisschen unterstützt und der BF habe als Hilfsarbeiter in einem Schuhgeschäft gearbeitet oder sonstige Hilfsdienste verrichtet. Er habe keine Geschwister und sei ledig.

In Afghanistan hätten sie keine Grundstücke mehr, es sei ihnen alles von den Personen, die seinen Vater getötet hätten, abgenommen worden. In Afghanistan hätte er noch mehrere Tanten und Onkel von beiden Elternseiten, die in Herat leben würden.

Das Geld für die Reise habe er teilweise erspart und teilweise vom Onkel im Iran ausgeborgt, der eine Art Hausbesorger für einen Arzt sei.

Den Asylantrag stelle er deswegen in Österreich, weil er sich zwar auch andere Länder angeschaut habe, aber Österreich gefalle ihm besser, er habe auch gehört, der Arbeitsmarkt sei hier besser und er wolle auch eine Schulausbildung machen.

In Afghanistan sei er von den anderen Dorfbewohnern schlecht behandelt worden, sie [vermutlich die Hazara] seien gehasst worden und hätten vertrieben werden sollen, er habe Angst, in Afghanistan - wie sein Vater auch - getötet zu werden.

Dem BF wurde kurze, ihn betreffende Ausschnitte aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht (Minderheitenrechte, Hazara, Kutschi), zu denen der BF sagte: "Ja. Ich bedanke mich."

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen oder seine Identität in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.03.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.02.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.03.2013 (Spruchpunkt III.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28.03.2012 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.02.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.03.2013 (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Bezüglich seines angegebenen Fluchtgrundes führte die Erstbehörde aus, dass seinem [unbelegt gebliebenen] Vorbringen keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu entnehmen sei. Soweit er geltend mache, als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara verfolgt zu werden, sei dies allein nicht geeignet, eine Asylgewährung zu rechtfertigen, da hiefür eine begründete Furcht vor einer konkret gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungshandlung erforderlich sei.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 11.04.2012, am selben Tag per Telefax fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 11.04.2012, am selben Tag per Telefax fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die Erstbehörde übersehen habe, dass schon der Vater des BF aufgrund des Grundstücksstreits, "die" der Familie "jegliche" Existenzgrundlage beraubt habe, von einflussreichen Gegnern, die Kontakt zur Regierung gehabt hätten, getötet worden seien. Im Falle einer Rückkehr des BF sei eine Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie seiner Vaters aber keinesfalls auszuschließen, sodass diesem Umstand Asylrelevanz zukommen könne. Er sei misshandelt worden. Der Behörde sei vorzuwerfen, dass sie jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe.

Die Beschwerde war vom (minderjährigen) BF selbst - und nicht von seinem gesetzlichen Vertreter - unterschrieben.

Er beantragte,

im Dorf des BF ("etwa im Rahmen der Befragung von Dorfältesten") zu veranlassen [Anmerkung: was zu veranlassen wäre, wird nicht ausgeführt; vermutlich eine Ermittlung des Sachverhaltes durch eine Recherche vor Ort] und

eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und

dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen.

Weiters wurde in dieser Beschwerde ausgeführt, dass sich der gesetzliche Vertreter ("auch nach telefonischer Rücksprache") weigere, eine Beschwerde für den BF zu erheben. Es werde beantragt, der Asylgerichtshof möge dem BF im weiteren Verfahren einen von der juristischen Person "Verein Menschenrechte Österreich" verschiedenen Rechtsberater zur Ausführung eines wirksamen Rechtsbehelfs zur Seite stellen.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 18.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.

1.7. Der Asylgerichtshof übermittelte dem gesetzlichen Vertreter des BF mit Schreiben vom 20.04.2011 diese Beschwerde und gab ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu. Insbesondere wurde § 16 AsylG zitiert, wonach ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt ist, Anträge zu stellen und einzubringen. Da die Beschwerde sowie der Antrag nicht vom gesetzlichen Vertreter eingebracht worden waren, seien sie daher voraussichtlich als unzulässig zurückzuweisen. Er möge dazu Stellung nehmen und allenfalls darlegen, ob und gegebenenfalls warum er die Interessen des BF nicht wahrnehmen könne.1.7. Der Asylgerichtshof übermittelte dem gesetzlichen Vertreter des BF mit Schreiben vom 20.04.2011 diese Beschwerde und gab ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme dazu. Insbesondere wurde Paragraph 16, AsylG zitiert, wonach ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt ist, Anträge zu stellen und einzubringen. Da die Beschwerde sowie der Antrag nicht vom gesetzlichen Vertreter eingebracht worden waren, seien sie daher voraussichtlich als unzulässig zurückzuweisen. Er möge dazu Stellung nehmen und allenfalls darlegen, ob und gegebenenfalls warum er die Interessen des BF nicht wahrnehmen könne.

1.8. Mit undatierter "Beschwerdeergänzung", eingebracht per Telefax am 27.04.2012, langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben des BF, "vertreten durch Mag. Katrin HULLA, Asylrechtsberatung der Caritas der Erzdiözese Wien" ein, in dem ausgeführt wird, dass der BF dieser Vertreterin Vollmacht erteilt habe, da der gesetzliche Vertreter des minderjährigen BF "keine Beschwerde ausführen will oder kann". Da der gesetzliche Vertreter offensichtlich nicht in der Lage oder "Willens" sei [,] eine Beschwerde auszuführen, habe der BF dieser Vertreterin daher rechtswirksam Vollmacht erteilt.

Schließlich wird ausgeführt (Schreibfehler zitiert):

"Der guten Ordnung halber habe ich die Übertragung der Obsorge an den offensichtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, die BH XXXX angeregt. Sollte das Berufungsgericht zur Ansicht kommen, dass der mj.BF mir entgegen der gesetzlichen Regelung des § 16(3) AsylG nicht rechtswirksam Vollmacht erteilen können, so wird darauf hingewiesen, dass sich die Genehmigung der von mir im Vollmachtsnamen eingebrachten Beschwerde durch den noch zu bestellenden Obsorgeberechtigten beantragt habe. Diese mir erteilte Vollmacht ist daher in unter dieser Prämisse bis zur Genehmigung durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger (in diesem Fall die BH XXXX) schwebend unwirksam erteilt.""Der guten Ordnung halber habe ich die Übertragung der Obsorge an den offensichtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, die BH römisch 40 angeregt. Sollte das Berufungsgericht zur Ansicht kommen, dass der mj.BF mir entgegen der gesetzlichen Regelung des Paragraph 16 (, 3,) AsylG nicht rechtswirksam Vollmacht erteilen können, so wird darauf hingewiesen, dass sich die Genehmigung der von mir im Vollmachtsnamen eingebrachten Beschwerde durch den noch zu bestellenden Obsorgeberechtigten beantragt habe. Diese mir erteilte Vollmacht ist daher in unter dieser Prämisse bis zur Genehmigung durch den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger (in diesem Fall die BH römisch 40 ) schwebend unwirksam erteilt."

Diesem Schreiben beigelegt war die angesprochene Anregung an das Bezirksgericht XXXX auf Übertragung der Obsorge vom 25.04.2012, in der neben ähnlichen Überlegungen wie oben unter anderem ausgeführt wird (Schreibfehler zitiert):Diesem Schreiben beigelegt war die angesprochene Anregung an das Bezirksgericht römisch 40 auf Übertragung der Obsorge vom 25.04.2012, in der neben ähnlichen Überlegungen wie oben unter anderem ausgeführt wird (Schreibfehler zitiert):

"Hinsichtlich der Relevanz des Fehlverhaltens des gesetzlichen Vertreters verweise ich darauf, dass nach den Regelungen des Fremdenrechts gesetzliche Vertreter verpflichtet sind zu Gunsten des Minderjährigen auch gegen dessen Willen eine Beschwerde zu verfassen, woraus e contrario geschlossen werden muss, dass er verpflichtet ist, eine Beschwerde zu verfassen, wenn der Minderjährige dies wünscht, erst Recht, wenn diese Beschwerde aufgrund der ständigen Judikatur des AGH aussichtsreich erscheint."

1.9. Mit Schreiben vom 02.05.2012 nahm der gesetzliche Vertreter des BF zu dem oben in Punkt 1.7. angeführten Vorhalt Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde von "Diakonie Flüchtlingsdienst ARGE Rechtsberatung, Beratungsstelle Ost" verfasst worden sei. Deren Rechtsmeinung, es müsse im Zuge der Rechtsberatung in Asylangelegenheiten gegen jeden abweisenden/zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben werden, wenn dies der Asylwerber "nur will", sei unrichtig. Diese Ansicht führe zu einer völlig kritiklosen, inflationären "Beschwerdemaschinerie", der Mutwilligkeit immanent sei. Sie sei rechtlich schlichtweg unhaltbar.

Der BF habe einen wirtschaftlich bezogenen Ausreisegrund vorgebracht, dem keine Asylrelevanz zukomme. Ihm sei in minderjährigen-gerechter, auf seine erhöhte Schutzwürdigkeit Bedacht nehmender Gesetzesanwendung subsidiärer Schutz gewährt worden. Der Unterzeichner habe die von ihm als aussichtslos qualifizierte Erhebung einer Beschwerde mit dem Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes abgelehnt, was der BF nach Rechtsberatung im Beisein eines Dolmetschers verstanden und akzeptiert habe.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 16 AsylG lautet:Paragraph 16, AsylG lautet:

(1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

(2) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Beschwerdeverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist. Ein Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.

(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater (§ 64) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 64) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater (Paragraph 64,) in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (Paragraph 64,) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.

(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (§ 24 Abs. 1) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 64) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (Paragraph 24, Absatz eins,) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (Paragraph 64,) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.

(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (§ 64) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (§ 64) befragt (§ 19 Abs. 1) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 4.(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater (Paragraph 64,) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (Paragraph 64,) befragt (Paragraph 19, Absatz eins,) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 4,

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), entgegensteht.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 11.02.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 28.03.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 11.02.2012 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 28.03.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.

2.2.2. Im gegenständlichen Fall hat der minderjährige BF - mit Unterstützung einer Hilfsorganisation - eine Beschwerde persönlich eingebracht, für deren Wirksamkeit jedoch die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich gewesen wäre.

Nach der Sonderbestimmung des § 16 Abs. 3 AsylG ist im asylrechtlichen Verfahren der "Rechtsberater im Zulassungsverfahren" Vertreter des BF auch nach Zulassung des Verfahrens, solange der BF nicht einer Betreuungsstelle zugewiesen worden ist (danach ist sein Vertreter der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger des Landes). Der mündige minderjährige BF ist nur dann berechtigt, selbst Anträge zu stellen und einzubringen, wenn seine Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können.Nach der Sonderbestimmung des Paragraph 16, Absatz 3, AsylG ist im asylrechtlichen Verfahren der "Rechtsberater im Zulassungsverfahren" Vertreter des BF auch nach Zulassung des Verfahrens, solange der BF nicht einer Betreuungsstelle zugewiesen worden ist (danach ist sein Vertreter der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger des Landes). Der mündige minderjährige BF ist nur dann berechtigt, selbst Anträge zu stellen und einzubringen, wenn seine Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können.

Es war daher zu klären, ob seine Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden konnten. In seiner Stellungnahme an das erkennende Gericht hat der Vertreter des BF aber nachvollziehbar dargetan, dass er die Interessen des BF wahrnehmen kann. Es waren keine Umstände erkennbar, die nahelegen würden, dass der Vertreter aus quantitativen oder qualitativen Gründen die Interessen des BF nicht wahrnehmen "kann". Nach Rechtsmeinung des Vertreters ist dem BF jener Status zuerkannt worden, der ihm zugestanden wäre. Ein konventionsrelevanter Verfolgungsgrund sei nicht vorgelegen und die Erstbehörde hätte dem BF in minderjährigen-gerechter, auf seine erhöhte Schutzwürdigkeit Bedacht nehmender Gesetzesanwendung subsidiären Schutz gewährt.

Da die vom BF persönlich eingebrachte Beschwerde damit der erforderlichen Zustimmung seines Vertreters entbehrte, war diese somit - mangels Beschwerdelegitimation - als unzulässig zurückzuweisen.

Nach einer Grobprüfung des Vorbringens des BF, des angefochtenen Bescheides und der gegenständlichen Beschwerde erscheint auch - ungeachtet einer genaueren Fallprüfung - wenig nachvollziehbar, weshalb - wie in der vom BF beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten und von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellten Anregung auf Übertragung der Obsorge behauptet -, eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid nach der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes aussichtsreich erscheine, zumal eine asylrelevante Verfolgung des BF nicht glaubhaft gemacht werden konnte.Nach einer Grobprüfung des Vorbringens des BF, des angefochtenen Bescheides und der gegenständlichen Beschwerde erscheint auch - ungeachtet einer genaueren Fallprüfung - wenig nachvollziehbar, weshalb - wie in der vom BF beim Bezirksgericht römisch 40 eingebrachten und von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellten Anregung auf Übertragung der Obsorge behauptet -, eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid nach der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes aussichtsreich erscheine, zumal eine asylrelevante Verfolgung des BF nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Schließlich soll noch angemerkt werden, dass die Institute "Obsorge" (gemäß den bestimmungen des bürgerlichen Rechts) und "Vertretungsbefugnis" (hier zusätzlich mit der lex specialis des § 16 AsylG) nicht durchgehend deckungsgleiche Inhalte haben. An der Vertretungsbefugnis des derzeitigen gesetzlichen Vertreters besteht daher kein Zweifel, und kann diese auch nicht rückwirkend wegfallen.Schließlich soll noch angemerkt werden, dass die Institute "Obsorge" (gemäß den bestimmungen des bürgerlichen Rechts) und "Vertretungsbefugnis" (hier zusätzlich mit der lex specialis des Paragraph 16, AsylG) nicht durchgehend deckungsgleiche Inhalte haben. An der Vertretungsbefugnis des derzeitigen gesetzlichen Vertreters besteht daher kein Zweifel, und kann diese auch nicht rückwirkend wegfallen.

2.2.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG und § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.2.2.4. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit, Zustimmungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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