Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D19 424418-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und der Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Russische Föderation, vom 03.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 05.104-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und der Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Russische Föderation, vom 03.02.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 05.104-BAE, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Sie reiste ihrem Vorbringen zufolge am 16.11.2009 - nach Einreise in das Gebiet der Europäischen Union über Polen und dortiger Asylantragstellung - gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter XXXX (protokolliert zur Zl. D19 410648-2/2012 des Asylgerichtshofes) und der minderjährigen Enkeltochter XXXX (protokolliert zur Zl. D19 410649-2/2012 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die Tochter und die Enkeltochter - am 16.11.2009 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Sie reiste ihrem Vorbringen zufolge am 16.11.2009 - nach Einreise in das Gebiet der Europäischen Union über Polen und dortiger Asylantragstellung - gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter römisch 40 (protokolliert zur Zl. D19 410648-2/2012 des Asylgerichtshofes) und der minderjährigen Enkeltochter römisch 40 (protokolliert zur Zl. D19 410649-2/2012 des Asylgerichtshofes) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - ebenso wie die Tochter und die Enkeltochter - am 16.11.2009 in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2010, Zl. 09 14.292-EAST Ost, wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 iVm § 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Mangels Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2010, Zl. 09 14.292-EAST Ost, wurde dieser erste Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mangels Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.
Auch gegenüber der Tochter und der Enkeltochter ergingen inhaltlich gleichlautende Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.12.2009. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.02.2010, Zlen. S15 410648-1/2009/4E und S15 410649-1/2009/2E, wurden die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.12.2009 erhobenen Beschwerden der Tochter und der Enkeltochter gemäß §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Auch gegenüber der Tochter und der Enkeltochter ergingen inhaltlich gleichlautende Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.12.2009. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 04.02.2010, Zlen. S15 410648-1/2009/4E und S15 410649-1/2009/2E, wurden die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.12.2009 erhobenen Beschwerden der Tochter und der Enkeltochter gemäß Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihre Enkeltochter verblieben allerdings dennoch im österreichischen Bundesgebiet.
Am 26.05.2011 stellte die Beschwerdeführerin - ebenso wie ihre Tochter und ihre Enkeltochter - neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.05.2011, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, gab die Beschwerdeführerin als Grund für die neuerliche Antragstellung an, sie wolle nicht nach Polen abgeschoben werden, sie sei in Österreich in medizinischer Betreuung, da sie schwer krank sei. Österreich habe sie seit ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz nicht verlassen.
Im Rahmen des nach der ersten Antragstellung auf internationalen Schutz vom 16.11.2009 geführten Dublin-Verfahrens hatte die Beschwerdeführerin zu ihren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates angegeben, im Oktober 2008 habe der Ehegatte ihrer Tochter das gemeinsame Haus verlassen und sei nicht mehr nach Hause gekommen. Seit diesem Zeitpunkt gelte er als verschollen. Sie hätten nach ihm gesucht, jedoch nichts von ihm gehört bzw. erfahren. Seit diesem Zeitpunkt seien fünfmal maskierte Leute in ihr Haus gekommen, hätten es durchsucht und hätten sie ständig gefragt, wo er (Vater der Enkelin) sich versteckt habe und sie hätten sie bedroht. Die Beschwerdeführerin habe befürchtet, dass sie ihr etwas antun könnten. Sie hätten zu dieser Zeit alle zusammengelebt. Die Beschwerdeführerin sei sehr krank und sie habe Angst, dass sie das gesundheitlich nicht aushalten könnte. Einmal sei ihr so schlecht gewesen, dass sie bei der Durchsuchung starkes Nasenbluten bekommen habe. Seit dem Zeitpunkt der Durchsuchungen könne sie nicht mehr gehen.
Im nunmehrigen, anlässlich der Antragstellung auf internationalen Schutz vom 26.05.2011 geführten Asylverfahren wurde die Beschwerdeführerin - abgesehen von der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.05.2011 - nicht mehr zu ihren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt; dem zur Beschwerdeführerin geführten Akt des Bundesasylamtes ist zwar eine Ladung zu einer Einvernahme am 03.11.2011, nicht jedoch eine diesbezügliche Einvernahme zu entnehmen. Allerdings finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides folgende Ausführungen, welche hier wiedergegeben seien:
"In weiterer Folge wurde Ihre Tochter am 03.11.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wobei Sie auch ladungsgemäß erschienen sind aber Ihre Tochter zusammenfassend erklärte, dass Sie nicht einvernahmefähig seien, was auch vor Ort vom Entscheider wahrgenommen wurde. Zu Ihren persönlichen
Verhältnissen gab Ihre Tochter an:
Frage: Ist Ihre Mutter auch vertreten von Frau Klaric?
Antwort: Ich habe derzeit keine Vollmacht für sie.
Frage: War Ihre Mutter je in Kranken- oder Spitalsbehandlung?
Antwort: Sie war in XXXX im Zentralkrankenhaus für drei oder vier Jahre, sie ist ein Pflegefall. Sie wurde entlassen, als ich sie vom Spital abholte, dann war sie noch ein Jahr etwa bei mir zuhause und ich kümmerte mich um sie und dahin reisten wir nach den Drohungen aus. Auch meine Mutter wurde bedroht.Antwort: Sie war in römisch 40 im Zentralkrankenhaus für drei oder vier Jahre, sie ist ein Pflegefall. Sie wurde entlassen, als ich sie vom Spital abholte, dann war sie noch ein Jahr etwa bei mir zuhause und ich kümmerte mich um sie und dahin reisten wir nach den Drohungen aus. Auch meine Mutter wurde bedroht.
Frage: Warum nahmen Sie Ihre Mutter nach Hause und beließen sie nicht im Krankenhaus?
Antwort: Die haben dort kaum auf sie geschaut, es gibt nur eine medizinische Versorgung, gepflegt wird dort niemand.
Frage: Wenn Sie Ihre Mutter nicht abgeholt hätten, wäre sei dann im Spital geblieben?
Antwort: Ich habe sie auch im Spital gepflegt, sie ist wie ein Kind.
Frage: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein?
Antwort: Ja, Pantoloc, sonst nichts.
Frage: Kann ich mit der Mutter reden, kann ich sie zu allfälligen Vorfällen befragen?
Antwort: Sie spricht nur Tschetschenisch, ihr Zustand wechselt oft. Sie ist vergesslich, sie ist am XXXX geboren.Antwort: Sie spricht nur Tschetschenisch, ihr Zustand wechselt oft. Sie ist vergesslich, sie ist am römisch 40 geboren.
Frage: Können Sie zur Mutter Irgendwelche Befunde vorlegen?
Antwort: Befunde über ihren geistigen Zustand kann ich nicht vorlegen. Sie sitzt im Rollstuhl und ich lege einen Befund vor zufolge dessen sie am 7. Oktober 2010 operiert am 18.11. muss sie noch einmal operiert werden, sie bekommt eine künstliches Hüftgelenk. Ich lege die Befunde vor (diese werden in Kopie zum Akt genommen). Wegen anderer Sachen hat sie keine gesundheitlichen Probleme.
Frage: Was ist die Ursache für ihre Erkrankungen?
Antwort: Sie hatte einmal eine Entzündung (Echinokokken) und wahrscheinlich ist das die Ursache für ihren nunmehrigen Zustand. Das wurde damals in XXXX vor vier Jahren behandelt und ist jetzt ausgeheilt.Antwort: Sie hatte einmal eine Entzündung (Echinokokken) und wahrscheinlich ist das die Ursache für ihren nunmehrigen Zustand. Das wurde damals in römisch 40 vor vier Jahren behandelt und ist jetzt ausgeheilt.
Frage: Liegt ein Obsorgebeschluss zu Ihrer Mutter vor?
Antwort: Nein, weder von hier noch dergleichen aus Russland
Zum weiteren, auch Sie betreffenden Ausreisesachverhalt gab Ihre
Tochter Folgendes an:
Frage: Haben Sie bei Ihren früheren Einvernahmen die Dolmetscher verstanden?
Antwort: Ja, ich habe diese gut verstanden.
Frage: Haben Sie bis jetzt immer die Wahrheit und alles angegeben?
Antwort: Ja, ich habe bis jetzt immer die Wahrheit und alles gesagt.
Frage: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
Antwort: Ich bin Tschetschenin.
Frage: Haben Sie je in XXXX gelebt?Frage: Haben Sie je in römisch 40 gelebt?
Antwort: Nein.
Frage: Und In XXXX? Lebten Sie je dort?
Antwort: Als ich klein hat unsere Familie in XXXX gelebt, wir verzogen dann nach XXXX.Antwort: Als ich klein hat unsere Familie in römisch 40 gelebt, wir verzogen dann nach römisch 40 .
Frage: Wo lebte Ihr Gatte?
Antwort: Zusammen mit mir in XXXX. Seine Familie stammt aus XXXX.Antwort: Zusammen mit mir in römisch 40 . Seine Familie stammt aus römisch 40 .
Frage: Wie heißt er genau?
Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .
Frage: Wann ist er geboren?
Antwort: XXXX, das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht. Wir lebten von 1994 an bis vor dreieinhalb Jahren, somit lebten wir 14 Jahre zusammen. Er verschwand.Antwort: römisch 40 , das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht. Wir lebten von 1994 an bis vor dreieinhalb Jahren, somit lebten wir 14 Jahre zusammen. Er verschwand.
Frage: Also Kontakt haben Sie zu ihm keinen?
Antwort: Niemand weiß wo er ist.
Frage: Warum ging er weg?
Antwort: Das weiß ich nicht, er verschwand plötzlich.
Frage: An welchem Datum verschwand er da?
Antwort: Im Oktober in der Nacht von 4. auf 5. 2008, 2009, ein Jahr später, kam ich her.
Frage: Können Sie ein Foto von ihm vorweisen?
Antwort: Nein, wir nahmen nichts mit, wir hatten Angst kontrolliert zu werden, meine Tochter hat nur ein Foto am Handy.
Frage: Waren Sie auch nach staatlichem recht mit ihm verheiratet?
Antwort: nein ich gelte als alleinerziehend, wir waren nur nach muslimischen Recht verheiratet.
Frage: Haben Sie sich nie gekümmert wo er ist?
Antwort: Sein Bruder hat nach ihm gesucht.
Frage: Wurden die Behörden oder die Polizei informiert?
Antwort: Ich weiß nicht genau ich habe mich nicht eingemischt. Er hat überall nachgefragt, er ist selbst letztes Jahr an Herzversagen verstorben, meine Verwandten mischten sich da nicht ein. Sein Bruder hieß XXXX, er lebte auch in XXXX am XXXX in seinem eigenen Haus. Heute lebt dort noch seine Frau und Kinder.Antwort: Ich weiß nicht genau ich habe mich nicht eingemischt. Er hat überall nachgefragt, er ist selbst letztes Jahr an Herzversagen verstorben, meine Verwandten mischten sich da nicht ein. Sein Bruder hieß römisch 40 , er lebte auch in römisch 40 am römisch 40 in seinem eigenen Haus. Heute lebt dort noch seine Frau und Kinder.
Frage: Wie heißen die Eltern Ihres Mannes, wo leben diese?
Antwort: Die Mutter ist auch nach mir ausgereist, wohin weiß ich nicht, sie hieß XXXX, der Vater hieß XXXX.Antwort: Die Mutter ist auch nach mir ausgereist, wohin weiß ich nicht, sie hieß römisch 40 , der Vater hieß römisch 40 .
Frage: Wie heißt Ihre Mutter?
Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .
Frage: Gibt es besondere private Gründe, dass Sie ausgerechnet nach Österreich gekommen sind und nicht etwa in einem anderen Land, etwa Deutschland, Großbritannien oder Slowakei, einen Asylantrag gestellt haben? Haben Sie hier besondere Bindungen?
Antwort: Ich deshalb hergekommen, weil meine Schwester da ist.
Frage: Hat sich bei ihren persönlichen Daten oder in den persönlichen Beziehungen hier in Österreich seit der Erstbefragung etwas geändert?
Antwort: Es ist alles gleich. Ich habe keine weiteren Kinder, mein Ehemann auch nicht. Meine Tochter ist auch weder nach muslimischen noch nach staatlichem Recht verheiratet.
Frage: Können Sie eine Heiratsurkunde vorlegen?
Antwort: Nein.
Frage: Können Sie eine Geburtsurkunde Ihrer Tochter vorlegen?
Antwort: Nein, ich habe nur drei Pässe mitgenommen, die Geburtsurkunde sollte noch zuhause sein.
Frage: Wo soll die Geburtsurkunde genau sein?
Antwort: Bei meiner Freundin XXXX, sie ist gleich alt wie ich, sie lebt in XXXX, die genaue Adresse weiß ich nicht, ich finde schon hin, da waren Ruinen.Antwort: Bei meiner Freundin römisch 40 , sie ist gleich alt wie ich, sie lebt in römisch 40 , die genaue Adresse weiß ich nicht, ich finde schon hin, da waren Ruinen.
Frage: Lebte sie nun bei Ihrer Ausreise dort oder waren dort Ruinen?
Antwort: Sie lebte dort.
Vorhalt: Haben Sie Kontakt zu ihr?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Meine Schwester hat mir ihr Kontakt. Ich habe fast kein Geld dort anzurufen.
Frage: Haben Sie in Österreich weitere Verwandte oder andere Familienangehörige.
Antwort: Außer der Schwester niemanden
Frage: Was machen Sie so in Ihrer Freizeit in Österreich?
Antwort: Ich gehe mit der Mutter spazieren, sonst nichts. Arbeiten darf ich nicht, ich würde gerne arbeiten.
Frage: Was macht Ihre Tochter so in ihrer Freizeit, geht die in die Schule?
Antwort: Sie geht in die Hauptschule seit heuer.
Vorhalt: Der Vaternahme Ihrer Tochter laut Pass ist XXXX. Wie kommt es zu dieser Differenz zu Ihren Angaben?Vorhalt: Der Vaternahme Ihrer Tochter laut Pass ist römisch 40 . Wie kommt es zu dieser Differenz zu Ihren Angaben?
Antwort: Was ich geschrieben habe ist die ortsübliche Aussprache, richtig ist es wie es im Pass steht.
Frage: In welchem Ort des Herkunftsstaates lag Ihr ständiger Wohnsitz?
Antwort: Ich bin bis zur Ausreise in XXXX in einer Wohnung beim XXXX, wohnhaft gewesen.Antwort: Ich bin bis zur Ausreise in römisch 40 in einer Wohnung beim römisch 40 , wohnhaft gewesen.
Frage: Schreiben Sie die genaue Adresse auf!
Antwort: XXXX, dann kommt die Gasse dann das Haus XXXX.Antwort: römisch 40 , dann kommt die Gasse dann das Haus römisch 40 .
Frage: Noch mal wie hieß die Gasse die genaue Postadresse?
Antwort: Dort auf der Kreuzung beim XXXX, wo die Gasse ist.Antwort: Dort auf der Kreuzung beim römisch 40 , wo die Gasse ist.
Frage: Wie heißt diese Gasse, die da kreuzt?
Antwort: Ich kann mich nicht erinnern.
Frage: Waren Sie dort registriert?
Antwort: nein, es war eine Mietwohnung ich war im Dorf XXXX registriert im XXXX Raion.Antwort: nein, es war eine Mietwohnung ich war im Dorf römisch 40 registriert im römisch 40 Raion.
Frage: Wer lebt heute dort in XXXX, wo Sie registriert waren?Frage: Wer lebt heute dort in römisch 40 , wo Sie registriert waren?
Antwort: Mein Vater und mein Bruder.
Frage: Wovon leben diese?
Antwort: Ein Bruder arbeitet auf dem Markt, er ist auch Fahrer bzw., Spediteur der andere ist behindert, der Vater ist in Pension, sie haben dort ein eigenes Haus. Die Familie des Bruders lebt auch dort.
Frage: Wie heißt Ihr Vater und Bruder?
Antwort: XXXX, der Bruder XXXX.Antwort: römisch 40 , der Bruder römisch 40 .
Frage: Haben Sie Kontakt zu diesen Angehörigen?
Antwort: Selten, per Telefon.
Frage: Seit wann lebten Sie in XXXX an der von Ihnen genannten Adresse?Frage: Seit wann lebten Sie in römisch 40 an der von Ihnen genannten Adresse?
Antwort: (die AW rechnet nach) Etwa 16 Monate vor der Ausreise.
Frage: Und davor mit wem wie lange?
Antwort: Davor im Dorf in XXXX, zusammen mit meinem bei den Verwandten meines Mannes in XXXX.Antwort: Davor im Dorf in römisch 40 , zusammen mit meinem bei den Verwandten meines Mannes in römisch 40 .
Frage: An welcher Adresse in XXXX lebten Sie da genau?Frage: An welcher Adresse in römisch 40 lebten Sie da genau?
Antwort: An der XXXX, die Eltern des Mannes 30 Minuten von dort zu Fuß. Die Adresse weiß ich nicht, ich kann mich nicht erinnern.Antwort: An der römisch 40 , die Eltern des Mannes 30 Minuten von dort zu Fuß. Die Adresse weiß ich nicht, ich kann mich nicht erinnern.
Frage: Ihr Mann verschwand dann von wo?
Antwort: Wir lebten in XXXX er war Hilfsarbeiter und ging weg und kehrte nicht mehr zurück. Das war am 4. Oktober 2008. Was es für ein Wochentag war weiß ich nicht.Antwort: Wir lebten in römisch 40 er war Hilfsarbeiter und ging weg und kehrte nicht mehr zurück. Das war am 4. Oktober 2008. Was es für ein Wochentag war weiß ich nicht.
Frage: Über welche Schul- und Berufsbildung verfügen Sie? Wann haben Sie diese absolviert? Wovon lebten Sie im Herkunftsstaat?
Antwort: Ich bin neun Klassen in die Grundschule gegangen, dann heiratete ich, als ich Kind war, fing der Krieg an.
Frage: Und Ihre Tochter, in welche Schule ging diese?
Antwort: Sie ging in die Schule Nr. 1 im Dorf XXXX bis zur Ausreise.Antwort: Sie ging in die Schule Nr. 1 im Dorf römisch 40 bis zur Ausreise.
Frage: Sie sagten, dass sie in XXXX gelebt haben, wie konnten sie dann in XXXX in die Schule gehen?Frage: Sie sagten, dass sie in römisch 40 gelebt haben, wie konnten sie dann in römisch 40 in die Schule gehen?
Antwort: Sie lebte bei der Großmutter im Dorf und besuchte die Schule sie lebte nicht in XXXX, nur ich und mein Mann.Antwort: Sie lebte bei der Großmutter im Dorf und besuchte die Schule sie lebte nicht in römisch 40 , nur ich und mein Mann.
Frage: Sie sagten zuvor, dass Ihre Mutter vier Jahre im Spital war, das kann auch nicht stimmen!
Antwort: Sie war nicht ständig im Krankenhaus, sondern immer wieder.
Frage: Da hätte sich ja die Familie in XXXX um Ihre kümmern können!Frage: Da hätte sich ja die Familie in römisch 40 um Ihre kümmern können!
Antwort: Sie schauten nicht auf die Mutter, die Schwiegertöchter haben das nicht gemacht.
Vorhalt: Das ist nicht glaubhaft weil es den dortigen Traditionen extrem widerspricht!
Antwort: Sie schauten nicht auf sie. Wenn die Töcher da sind brauchen die Schwiegertöchter nicht auf die Mutter aufpassen.
Frage: Da hätten Sie ja mit Ihre Mutter auch in XXXX leben können! Sie wären ein Jahr allein mit ihr gewesen, nachdem Ihr Mann verschwand es ist nicht nachvollziehbar dass Sie da nicht nach XXXX gegangen sind!Frage: Da hätten Sie ja mit Ihre Mutter auch in römisch 40 leben können! Sie wären ein Jahr allein mit ihr gewesen, nachdem Ihr Mann verschwand es ist nicht nachvollziehbar dass Sie da nicht nach römisch 40 gegangen sind!
Antwort: Meine Verwandten kümmern sich nicht um meine Probleme.
Frage: Haben Sie noch weitere Angehörige im Herkunftsstaat?
Antwort: Ja, in XXXX zwei Schwestern der Mutter, eine meiner Schwestern leben in XXXX Raion und eine andere in XXXX.Antwort: Ja, in römisch 40 zwei Schwestern der Mutter, eine meiner Schwestern leben in römisch 40 Raion und eine andere in römisch 40 .
Frage: Da hätte die andere Schwester auch auf die Mutter aufpassen können?
Antwort: Sie hat schon erwachsene Kinder und Enkelkinder. Meine Mutter hat sich auch an mich gewöhnt.
Frage: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?
Antwort: Ich weiß es nicht vermutlich werden wir getötet, wenn wir keine Angst hätten würden wir dort bleiben.
Frage: Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass alle Ihre Angaben durch eine Recherchebeauftragten vor Ort überprüft werden können!
Antwort: Ich bin damit einverstanden. Sie werden dann rausfinden dass ich da bin.
Frage: Wer wird das rausfinden?
Antwort: Diejenigen vor denen ich geflüchtet bin.
Vorhalt: Diese Leute werden in die Recherche nicht eingebunden!
Antwort: Es kann ja Zufall sein.
Frage: Haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel zu Ihrem Vorbringen beigebracht, die Sie vorlegen möchten? Etwa zur Notwendigkeit der Ausreise oder zum Verschwinden Ihres Mannes.
Antwort: Nein, ich besitze keine und kann keine weiteren dahingehenden Beweismittel vorlegen.
Frage: Stellen Sie als gesetzliche Vertreterin zugleich für Ihre Kinder einen Asylantrag?
Antwort: Ja.
Frage: Beziehen sich die Ausreisegründe der Tochter nur auf Ihre oder haben die Kinder gesonderte Flucht- oder Ausreisegründe?
Antwort: Ja, sie hat keine eigenen Ausreisegründe. Meine Mutter auch.
Frage: Hätten Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaats leben können?
Sie können ja nicht gefunden werden!
Antwort: Niemand versteckt sich in Russland wenn er von Russen verfolgt wird.
Frage: Wie erklären Sie sich dann dass die Familienmitglieder ihres Mannes dort noch ungehindert weiter leben könnten!
Antwort: Ich bin wegen der Drohungen gegenüber meiner Tochter ausgereist.
Frage: Schildern sie nun ganz genau und ausführlich jedes Ereignis und jeden Vorfall warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben? Alles ganz genau! Beginnen Sie mit dem letzten Vorfall!
Antwort: Ich war mit der Großmutter in XXXX im Haus zuhause als in der Nacht einfach Leute zu uns kamen, wann es war weiß ich nicht sei schrien und drohten mir und meiner Tochter mit einer Pistole es war wie in einem Irrenhaus, sie sprachen russisch und waren maskiert und ich verstanden nicht was sie von uns wollten. Wir hatten Angst. Meine Tochter war 15 Jahre alt. Sie sagten, dass sie wissen was sie mit ihr machen, damit sie niemand mehr braucht. Sie stießen sie herum die Mutter bekam Bluthochdruck und die Nase blutete und ihr war schlecht und das rettet uns sie gingen dann und sagten dass sie wieder kommen werden. Meine Tochter war seither sehr nervös und hatte Angst in die Schule zu gehen und wir überlegten dann auszureisen.Antwort: Ich war mit der Großmutter in römisch 40 im Haus zuhause als in der Nacht einfach Leute zu uns kamen, wann es war weiß ich nicht sei schrien und drohten mir und meiner Tochter mit einer Pistole es war wie in einem Irrenhaus, sie sprachen russisch und waren maskiert und ich verstanden nicht was sie von uns wollten. Wir hatten Angst. Meine Tochter war 15 Jahre alt. Sie sagten, dass sie wissen was sie mit ihr machen, damit sie niemand mehr braucht. Sie stießen sie herum die Mutter bekam Bluthochdruck und die Nase blutete und ihr war schlecht und das rettet uns sie gingen dann und sagten dass sie wieder kommen werden. Meine Tochter war seither sehr nervös und hatte Angst in die Schule zu gehen und wir überlegten dann auszureisen.
Frage: Wann war dieser Vorfall genau, als diese Leute gekommen sind?
Antwort: Einen Monat vor unserer Ausreise, ich weiß weder das Datum noch den Wochentag, wann das war.
Frage: Was machten Sie danach?
Antwort: Ich packte meine Sachen und organisierte meinen Pass für mich und die Mutter und so sind wir ausgereist.
Frage: Was machten Sie unmittelbar danach? Nach diesem Vorfall!
Antwort: Ich und meine Tochter brachten die Großmutter wegen des Blutdruckes ins Krankenhaus und kehrten ins Haus in XXXX zurück und dann fuhren wir ins Dorf und packten unsere Sachen.Antwort: Ich und meine Tochter brachten die Großmutter wegen des Blutdruckes ins Krankenhaus und kehrten ins Haus in römisch 40 zurück und dann fuhren wir ins Dorf und packten unsere Sachen.
Frage: Wie lange waren Sie da noch im Dorf?
Antwort: Einen Monat bis zur Ausreise.
Frage: Wann kamen Sie in Österreich an?
Antwort: Am 10. November war ich in XXXX und am 16. November kam ich her und stellte den Antrag.Antwort: Am 10. November war ich in römisch 40 und am 16. November kam ich her und stellte den Antrag.
Frage: Gibt es noch weitere konkrete Vorfälle oder Fluchtgründe?
Antwort: Das war schon das fünfte Mal als sie gekommen sind. ich habe schon gewartet auf sie.
Frage: Wann kamen sie denn das erste Mal?
Antwort: Etwa drei Monate nachdem mein Mann verschwunden war.
Frage: Wer kam da immer?
Antwort: Ich weiß nicht, einmal war die Tochter nicht zuhause, sie haben versucht auch mich zu vergewaltigen.
Vorhalt: Zuvor haben Sie gesagt, dass Sie weder vergewaltigt wurden noch das versucht wurde!
Antwort: Es wurde versucht.
Frage: Ihre Tochter wurde aber weder vergewaltigt worden oder solches wurde auch nicht versucht?
Antwort: Sie drohten es ihr an, versucht wurde es nicht.
Frage: Haben Sie die Polizei davon verständigt?
Antwort: Nein, weil ich niemanden geglaubt habe.
Mit 03.11.2011 wurde eine Anfrage zum polnischen Dublinakt Ihrer Tochter gestellt. Mit 08.11.2011 wurde diese beantwortet. Aus dem polnischen Asylakt geht zu deren Ausreisegründen folgendes hervor:
"Ich kam nach Polen wegen der Tochter und die Mutter ist für mich auch zu teuer. Es gibt niemanden. Auch wegen der Instabilität in der Republik."
Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.11.2011 gab Ihre Tochter vor einem Organwalter im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Russisch folgendes an:
Frage: Haben Sie identitätsbezeugende behördlich ausgestellte Dokumente Ihres Heimatlandes, wie einen Reisepass, eine Identitätskarte usw. in Vorlage zu bringen? Haben Sie Beweismittel in Vorlage zu bringen die Ihr Vorbringen untermauern?
Antwort: Ich habe identitätsbezeugende Dokumente, nämlich meinen Inlandsreisepass in Traiskirchen abgegeben. Weitere Dokumente habe ich nicht. Ich habe keine sonstigen Beweismittel die mein Fluchtvorbringen untermauern könnten in Vorlage zu bringen. Zur Person:
Frage: Schreiben Sie bitte Ihre permanente Wohnadresse im Heimatland nieder.
Antwort: XXXX, Tschetschenien.Antwort: römisch 40 , Tschetschenien.
Frage: In welchem Zeitraum lebten Sie an jener Adresse?
Antwort: Immer, dh. Von meiner Geburt bis zu meiner Ausreise war ich dort gemeldet. Ich habe aber auch in XXXX in einer Mietwohnung gewohnt und zwar in der letzten Zeit vor meiner Ausreise. Ich überlege, bis wann ich konkret inXXXX gewohnt habe. Nachdem ich jetzt nachgedacht habe, komme ich zu dem Schluss, dass ich nicht weiß bis wann ich dort tatsächlich gewohnt habe. Aber die letzten eineinhalb Jahr vor meiner Ausreise habe ich schon sicher in XXXX gewohnt.Antwort: Immer, dh. Von meiner Geburt bis zu meiner Ausreise war ich dort gemeldet. Ich habe aber auch in römisch 40 in einer Mietwohnung gewohnt und zwar in der letzten Zeit vor meiner Ausreise. Ich überlege, bis wann ich konkret inXXXX gewohnt habe. Nachdem ich jetzt nachgedacht habe, komme ich zu dem Schluss, dass ich nicht weiß bis wann ich dort tatsächlich gewohnt habe. Aber die letzten eineinhalb Jahr vor meiner Ausreise habe ich schon sicher in römisch 40 gewohnt.
Frage: Wo konkret an welcher Adresse haben Sie eineinhalb Jahr vor Ihrer Ausreise in XXXX gewohnt?Frage: Wo konkret an welcher Adresse haben Sie eineinhalb Jahr vor Ihrer Ausreise in römisch 40 gewohnt?
Antwort: Den Name der Straße habe ich vergessen. Die Hausnummer war XXXX. Die Türnummer war XXXX. Befragt nach dem Stadtteil in dem ich gewohnt habe, gebe ich an, dass ich das nicht weiß. Ich weiß nur, dass unweit der Wohnadresse die XXXX war.Antwort: Den Name der Straße habe ich vergessen. Die Hausnummer war römisch 40 . Die Türnummer war römisch 40 . Befragt nach dem Stadtteil in dem ich gewohnt habe, gebe ich an, dass ich das nicht weiß. Ich weiß nur, dass unweit der Wohnadresse die römisch 40 war.
Frage: Wann sind Sie ausgereist?
Antwort: Am 07.11.2009.
Frage: Wann haben Sie Ihre Mietwohnung endgültig verlassen?
Antwort: Einen Monat vor der Ankunft in Österreich im Jahr 2009.
Frage: Mit wem haben Sie an der angegebenen Adresse in XXXX gelebt?Frage: Mit wem haben Sie an der angegebenen Adresse in römisch 40 gelebt?
Antwort: Mit meinem Mann. Mit meiner Mutter und zeitweise kam auch meine Tochter zu uns.
Frage: In jener Zeit in der Sie in XXXX gelebt haben stand die Wohnung in XXXX leer?Frage: In jener Zeit in der Sie in römisch 40 gelebt haben stand die Wohnung in römisch 40 leer?
Antwort: Nein. Da haben Verwandte von mir gewohnt. Das war ein Haus in XXXX.Antwort: Nein. Da haben Verwandte von mir gewohnt. Das war ein Haus in römisch 40 .
Frage: Die Verwandten leben noch dort in jenem Haus?
Antwort: Ja.
Frage: Wo hat Ihre Tochter gewohnt in jener Zeit als Sie in XXXX gewohnt haben?Frage: Wo hat Ihre Tochter gewohnt in jener Zeit als Sie in römisch 40 gewohnt haben?
Antwort: Bei Ihrer Großmutter im Dorf XXXX. Sie besuchte dort die Schule.Antwort: Bei Ihrer Großmutter im Dorf römisch 40 . Sie besuchte dort die Schule.
Frage: Ihre Tochter hat an der Adresse XXXX gewohnt in jenem Zeitraum in dem Sie mit Ihrem Mann und Ihrer Mutter in XXXX lebten?Frage: Ihre Tochter hat an der Adresse römisch 40 gewohnt in jenem Zeitraum in dem Sie mit Ihrem Mann und Ihrer Mutter in römisch 40 lebten?
Antwort: Nein. Sie lebte bei Ihrer Großmutter in XXXX. Befragt nach der konkreten Wohnadresse meiner Tochter in jenem Zeitraum gebe ich an, dass ich das nicht angeben kann, die Straße in der sie nämlich bei Ihrer Großmutter in XXXX lebte habe ich vergessen.Antwort: Nein. Sie lebte bei Ihrer Großmutter in römisch 40 . Befragt nach der konkreten Wohnadresse meiner Tochter in jenem Zeitraum gebe ich an, dass ich das nicht angeben kann, die Straße in der sie nämlich bei Ihrer Großmutter in römisch 40 lebte habe ich vergessen.
Frage: Im Zuge Ihrer letztmaligen Einvernahme haben Sie einen sexuellen Übergriff auf Ihre Person angegeben? Ist das richtig?
Antwort: Ja. Ich habe gesagt, dass ich nicht vergewaltigt wurde,
sondern... wie soll ich es jetzt sagen ....wenn es an jenem Abend
der Großmutter nicht schlecht geworden wäre, dann wäre es dazu, also zur Vergewaltigung gekommen...
Frage: Was war das jetzt konkret für ein Übergriff? Was ist Ihnen passiert?
Antwort: In der Nacht sind sie in unsere Wohnung eingedrungen, wir haben geschlafen. Es war nach dem Verschwinden meines Mannes. Ich war zu Hause mit meiner Tochter und mit meiner Mutter.
Frage: Wer ist wir? Wer drang ein in die Wohnung?
Antwort: Ich weiß nicht wer sie waren, sie waren maskiert und mir unbekannt.
Frage: Wieviele Personen drangen ein in die Wohnung?
Antwort: Ich hatte keine Gelegenheit zu zählen, es ging alles durcheinander.
Frage: Bitte setzen Sie fort:
Antwort: Diese Männer begannen zu schreien: sie werden uns töten. Sie sagten es ist einfach euch zu töten, mit dieser Schande wird es dann schlimmer für euch zu leben. Sie sagten dann noch solche Sachen in diese Richtung. Meine Tochter bekam große Angst. Wir haben geschrien und geweint. Aber das hat nichts genützt. Die Großmutter kriegt hohen Blutdruck, wenn sie Angst bekommt, sie und ich hatten so große Angst um meine Tochter. Infolge des erhöhten Blutdruckes hat sie aus der Nase zu bluten begonnen. Sie hat am ganzen Körper gezittert und war in einem sehr schockierten Zustand. Dann sind diese Männer wieder weggegangen.
Frage: Wann glauben Sie wäre es beinahe zu Ihrer Vergewaltigung gekommen.
Antwort: Im Zuge jenes geschilderten Vorfalles, der da einen Monat vor der Ausreise stattfand.
Frage: Bitte machen Sie mir nachvollziehbar, wann und wie sie erkennen haben können, dass jene Männer sie anlässlich des geschilderten Vorfalls versucht hätten zu vergewaltigen.
Antwort: Diese Männer haben meine Tochter festgehalten und auch mich. Und sie haben auch ihre Absichten mit ihren Worten zum Ausdruck gebracht. Dann haben wir den Entschluss gefasst zu flüchten, damit meine Tochter an einen sicheren Ort kommt.
Frage: Und das hat sich alles zugetragen in der Wohnung in XXXX?
Antwort: Ja.
Frage: Geben Sie mir doch konkret an, wie jene Männer an jenem Tag überhaupt in die Wohnung gekommen sind.
Antwort: Sie haben die Türe aufgebrochen.
Frage: Wie haben diese Männer das gemacht?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Was haben sie wahrgenommen an der Tür. Woher wissen Sie, dass diese Tür aufgebrochen worden ist?
Antwort: Die Tür ist nicht kaputt gewesen, aber das Holstück hing dort lose.
Frage: Welches Holzstück hing wo lose.
Antwort: Von innen kann man die Tür mit einem Holzschieber versperren. Das Holzstück war kaputt.
Frage: Sie haben kein Türschloss? Zylinderschloss oder ähnliches Schloss?
Antwort: Nein. Das Schloss hatten Sie schon vorher beschädigt. Die sind ja schon das fünfte Mal gekommen. Deshalb habe ich jetzt so einen Holzschieber montieren lassen.
Frage: Und wo waren Sie und Ihre Angehörigen als die Herrschaften eingedrungen sind?
Antwort: Ich war im Schlafzimmer. Ich war dort gemeinsam mit meiner Mutter und meiner Tochter.
Frage: Was haben sie und Ihre Angehörigen gemacht, als die Herrschaften in die Wohnung eingebrochen sind?
Antwort: Wir haben im Schlafzimmer alle geschlafen. Wir liefen in die verschiedensten Ecken.
Frage: Wann sind sie in die verschiedensten Ecken gelaufen?
Antwort: Durch den Lärm wachten wir auf. Wegen diesem Geschrei kann ich mich aber nicht erinnern, was wir gemacht haben und was wir gesagt haben.
Frage: Irgendwann standen dann die Herrschaften im Schlafzimmer. Wie haben sie das erlebt? Was ist konkret passiert nach deren Eindringen ins Schlafzimmer.
Antwort: Ja, die Wohnung ist klein, die waren gleich im Schlafzimmer. Als die ins Schlafzimmer kamen sagte ich: Was soll das? Was ist da? Ich hatte Angst, ich habe ja nichts verstanden.
Frage: Und was ist genau passiert?
Antwort: Sie fassten mich und meine Tochter und sagten diese Worte.
Frage: Und sonst haben die Herrschaften nichts getan, außer sie und ihre Tochter anzugreifen?
Antwort: Wenn meiner Mutter nicht schlecht geworden wäre, dann....
Frage: Also die Herrschaften haben nichts getan außer ins Schlafzimmer zu kommen und sie und Ihre Tochter festzuhalten? Die haben nichts gesucht, gesagt oder dergleichen?
Antwort: Sie haben schon gefragt nämlich: Wo ist dein Mann?
Frage: Beschreiben sie mir, wie sie konkret festgehalten wurden?
Antwort: Ich wurde an den Schultern gehalten und geschüttelt. An die anderen Bewegungen kann ich mich nicht erinnern.
Frage: Wie wurde Ihre Tochter festgehalten?
Antwort: Ein Mann stand neben meiner Tochter und sagte dann was ist wenn wir deine Tochter vergewaltigen? Sagst du uns dann was wir hören wollen? Diese Worte sind für uns eine große Demütigung.
Frage: Was wurden Sie gefragt?
Antwort: Wo ist ihr Mann? Sagt ihr das nicht, dann machen wir mit euch was wir machen wollen. Dann wirst du schon reden.
Frage: Wie lange waren die Herrschaften in der Wohnung?
Antwort: Ca. 30 Minuten. In solchen Situationen schaut man nicht auf die Uhr.
Frage: Und woher wissen Sie nun, dass die Herrschaften spät nachts kamen und nicht zeitig in der früh?
Antwort: Weil ich mit der Großmutter noch zum Arzt gegangen bin, nachdem ihr schlecht geworden ist.
Frage: Spät nachts kamen die Herren, Ihrer Mutter wird schlecht und sie gingen dann noch spät nachts zum Arzt? Welchen Arzt haben Sie spät nachts erreicht? Welcher Arzt hat da noch geöffnet.
Antwort: Ich habe den Arzt angerufen, der wohnt nicht weit. Der kam dann zu uns in die Wohnung
Frage: Und woher haben sie nun gewusst, dass es spät nachts war?
Antwort: Es war mitten in der Nacht. Ich weiß aber nicht um welche Uhrzeit.
Frage: Ist dies ein Einparteienhaus oder ein Mehrparteienhaus in dem sie gewohnt haben in XXXX?
Antwort: Das ist ein fünfstöckiges Wohnhaus mit mehreren Wohnungen.
Frage: Und sie wurden wach wegen dem Geschrei und dem Lärm welchen die Männer beim Einbruch verursacht haben?
Antwort: Ja, aber das hat ja nur eine Minute gedauert.
Frage: Was haben Ihre Nachbarn Ihre Mitbewohner zu jenem Vorfall gesagt?
Antwort: Da mischt sich keiner ein.
Frage: Das mag schon sein, aber was haben die dazu gesagt?
Antwort: Wir haben mit den Nachbarn nicht gesprochen, ich wusste ja nicht, wem ich vertrauen kann und wem nicht.
Frage: In welchem Stock haben Sie in jenem Wohnhaus in XXXX gelebt?Frage: In welchem Stock haben Sie in jenem Wohnhaus in römisch 40 gelebt?
Antwort: Im zweiten Stock. Ich wohnte in jenem Stock der gleich oberhalb des Erdgeschosses ist.
Frage: Wieviele Wohnungen waren in Ihrem Stock?
Antwort: Auf das habe ich nicht geachtet.
Frage: Sie wohnen dort eineinhalb Jahre und wissen nicht, wie viele Wohnungen in Ihrem Stock sind?
Antwort: Ich habe ja nicht ständig dort gewohnt sondern abwechselnd im Dorf und in der Wohnung.
Frage: Nennen Sie einige Namen der Mieter die in jenem haus gelebt haben.
Antwort: Ich kenne keinen einzigen Namen. Wir haben uns zwar gegrüßt ich kenne aber keinen einzigen Namen.
Frage: Ihre Angabe, nämlich dass versucht worden wäre sie zu vergewaltigen gründet sich also lediglich darauf, dass sie anhand von Worten die Absicht erkannt haben, dass die Männer beabsichtigen sie zu vergewaltigen. Ist das so?
Antwort: Ja. Aber auch aufgrund deren Gestiken konnte ich darauf schließen, dass sie mich vergewaltigen wollen.
Frage: Welche Gestiken waren das?
Antwort: Na schon alleine durch deren Eindringen, nachts in die Wohnung. Das ist schon ein starker Hinweis darauf, dass man mich vergewaltigen wollte. Und aufgrund der ordinären Schimpfworte habe ich auch darauf schließen können, dass sie mich vergewaltigen wollen.
Frage: Aber tatsächlich vergewaltigt wurden Sie nicht?
Antwort: Das ist richtig.
Frage: Ihre Tochter wurde auch nicht vergewaltigt. Ist das richtig?
Antwort: Sie wurde nicht vergewaltigt. Das wäre ganz furchtbar für eine Moslemin. Das könnte man nicht mehr in Ordnung bringen. Ich danke Gott. Sonst wäre ich ja nicht mit meiner kranken Mutter in ein fremdes Land geflüchtet. Ich möchte bitte noch ein Schreiben von Hemayat in Vorlage bringen (Kopie des Schreibens wird zum Akt genommen).
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.11.2011 machte Ihre
Enkelin folgende Angaben:
Frage: Ihre Mutter erklärte, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe haben sondern sich nur ihr die Fluchtgründe der Mutter beziehen, es dieselben sind, ist das richtig?
Antwort: Ja, das ist so.
Frage: Welche Schule besuchten Sie vor der Ausreise?
Antwort: Die achte Klasse in XXXX, zuletzt war ich zwei bzw. drei Wochen vor der Ausreise dort.Antwort: Die achte Klasse in römisch 40 , zuletzt war ich zwei bzw. drei Wochen vor der Ausreise dort.
Frage: Wo lebten Sie diese zwei bis drei Wochen vor der Ausreise?
Antwort: Ich war bei meiner Freundin, die in in XXXX lebt. Meine Mutter und meine Großmutter war bei deren Bekannten, die ich nicht kenne.Antwort: Ich war bei meiner Freundin, die in in römisch 40 lebt. Meine Mutter und meine Großmutter war bei deren Bekannten, die ich nicht kenne.
Frage: Haben Sie noch Verwandte in XXXX?
Antwort: Ja, die Eltern des Vaters.
Frage: Wo lebt der Vater Ihrer Mutter?
Antwort: Der Onkel starb an Herzversagen und der Großvater auch nachdem wir herkamen, der Großvater lebte auch in XXXX, der Onkel in einer anderen Stadt in XXXX.Antwort: Der Onkel starb an Herzversagen und der Großvater auch nachdem wir herkamen, der Großvater lebte auch in römisch 40 , der Onkel in einer anderen Stadt in römisch 40 .
Anmerkung: Die Mutter der AW flüstert etwas und wird ermahnt.
Antwort: Ein Onkel lebte in XXXXAntwort: Ein Onkel lebte in römisch 40
Frage: Welcher Onkel lebt in XXXX?
Antwort: Der, der gestorben ist.
Frage: Von wo und mit wem reisten Sie aus Russland aus?
Antwort: Mit der Mutter und Großmutter aus XXXX.Antwort: Mit der Mutter und Großmutter aus römisch 40 .
Frage: Wie lange waren Sie da in XXXX vor der Ausreise?Frage: Wie lange waren Sie da in römisch 40 vor der Ausreise?
Antwort: Ein Tag, ich kam von der Freundin hin. Die Mutter war bei ihren Bekannten und die Großmutter bei anderen Bekannten. Meine Mutter wusste, dass ich bei der Freundin lebe.
Frage: Lebten Sie vor der Ausreise aus Russland ständig in XXXX?
Antwort: Ja, nur in XXXX, ich erinnere mich nicht, dass ich woanders lebte.Antwort: Ja, nur in römisch 40 , ich erinnere mich nicht, dass ich woanders lebte.
Anmerkung: Die Mutter der AW flüstert der AW nochmals ein und wird abermals ermahnt.
Frage: Lebten Sie auch in XXXX oder in XXXX?Frage: Lebten Sie auch in römisch 40 oder in XXXX?
Antwort: In XXXX bis zur Ausreise.Antwort: In römisch 40 bis zur Ausreise.
Vorhalt: Zuvor gaben Sie an, dass Sie in XXXX vor der Ausreise gelebt hatten.Vorhalt: Zuvor gaben Sie an, dass Sie in römisch 40 vor der Ausreise gelebt hatten.
Antwort: Wenn die Ferien waren lebten wir in XXXX bei der Bekannten meiner Mutter, die heißt im Spitznamen XXXX.Antwort: Wenn die Ferien waren lebten wir in römisch 40 bei der Bekannten meiner Mutter, die heißt im Spitznamen römisch 40 .
Frage: Waren Sie nur in den Ferien in XXXX oder sonst noch wo?Frage: Waren Sie nur in den Ferien in römisch 40 oder sonst noch wo?
Antwort: Manchmal auch am Wochenende.
Frage: Wo lebt Ihr Vater?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Wie heißt er?
Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .
Frage: Und den Familiennamen?
Antwort: XXXX, ich habe den Namen meiner Mutter mein Vater heißt XXXX, er ist etwa 40 Jahre alt.Antwort: römisch 40 , ich habe den Namen meiner Mutter mein Vater heißt römisch 40 , er ist etwa 40 Jahre alt.
Frage: Wann haben Sie in zuletzt gesehen?
Antwort: Ich bin seit zwei Jahren hier. Etwa ein Jahr vorher sah ich ihn nicht mehr.
Frage: Wo hat er gelebt?
Antwort: In XXXX und in XXXX lebten wir zusammen.Antwort: In römisch 40 und in römisch 40 lebten wir zusammen.
Frage: Waren Sie auch in XXXX?
Antwort: Auch wir lebten da beim Onkel, ich kenne nur seinen Spitzenamen.
Frage: Haben Sie ein Foto von ihrem Vater?
Antwort: Nein.
Frage: Warum reisten Sie aus Russland aus?
Antwort: Sie drohten uns und schickten Briefe.
Frage. Wurden sie direkt bedroht?
Antwort: Sie kamen auch zu uns, wie viele Male weiß ich nicht, zuletzt kurz vor der Ausreise. Sie hatten Masken, ich habe sie gesehen.
Frage: Wohin kamen diese Leute immer?
Antwort: Nach XXXX.Antwort: Nach römisch 40 .
Frage: Zuletzt auch?
Antwort: Ja, immer, zuletzt auch.
Frage: In welches Haus?
Antwort: In unser Haus, In der XXXX, die Nummer weiß ich nicht.Antwort: In unser Haus, In der römisch 40 , die Nummer weiß ich nicht.
Frage: Wer war damals anwesend als diese Bedroher zuletzt gekommen sind?
Antwort: Die Großmutter, meine Mutter und ich. Die Nase der Großmutter begann zu bluten.
Frage: Können Sie irgendwelche Hinweise abgeben, wer diese Männer waren?
Antwort: Ich weiß es nicht. Wenn Sie gewusst haben, dass mein Vater Familie hat waren es sicher seine Bekannten.
Frage: Sprachen diese Russisch oder Tschetschenisch?
Antwort: Russisch.
Frage: Was machten Sie unmittelbar nach diesem letzten Vorfall, als diese Leute gekommen sind?
Anm: Die Mutter der AW versucht abermals der AW einzuflüsternAnmerkung, Die Mutter der AW versucht abermals der AW einzuflüstern
Antwort: Wir gingen weg, der Großmutter war schlecht und wir gaben ihr die Medikamente, die wir von einer bekannten Ärztin erhalten hatten, die ist zu uns nach Hause gekommen.
Frage: Haben Sie oder Ihre Mutter die Polizei davon verständigt?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Ich weiß nicht, ich verstand eigentlich damals nicht, was los war. Sie haben damals mehr meine Mutter bedroht, sie hat mir sicher nicht alles erzählt.
Frage. Möchten Sie sonst noch etwas sagen?
Antwort: Ich möchte nicht zurück und will hier weiter leben, wenn ich mich an die Geschehnisse erinnere, wird mir schlecht ich habe dort auch niemanden, nur den Großvater und den Onkel, die gestorben sind.
Frage: Was geschah mit dem Haus in XXXX?
Antwort: Wir haben es verkauft und Geld dafür bekommen, bevor wir ausreisten. In meiner Freizeit besuche ich den Kurs, sonst bin ich bei Mutter und Großmutter, ich gehe auch in die Volkshochschule für den Hauptschulabschluss im XXXX seit September.Antwort: Wir haben es verkauft und Geld dafür bekommen, bevor wir ausreisten. In meiner Freizeit besuche ich den Kurs, sonst bin ich bei Mutter und Großmutter, ich gehe auch in die Volkshochschule für den Hauptschulabschluss im römisch 40 seit September.
Mit 17.11.2011 wurden Ihnen die Länderfeststellungen gleichzeitig mit der Aufforderung zum Verfahren und Ihren persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen übermittelt. Mit 20.12.2011 langte eine dahingehende Stellungnahme ein. Darin monierten Sie, dass Sie nicht ohne die Hilfe Ihrer Tochter XXXX auskommen könnten, da Sie schon zuvor im Herkunftsstaat von dieser abhängig gewesen wären. Sonst verweisen Sie ohne konkreten Bezug auf eine sich verschlechternde Menschenrechtssituation in Tschetschenien. Angeschlossen waren Befunde über Ihre Hüftgelenksprotesenoperationen 2010 und 2011.Mit 17.11.2011 wurden Ihnen die Länderfeststellungen gleichzeitig mit der Aufforderung zum Verfahren und Ihren persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen übermittelt. Mit 20.12.2011 langte eine dahingehende Stellungnahme ein. Darin monierten Sie, dass Sie nicht ohne die Hilfe Ihrer Tochter römisch 40 auskommen könnten, da Sie schon zuvor im Herkunftsstaat von dieser abhängig gewesen wären. Sonst verweisen Sie ohne konkreten Bezug auf eine sich verschlechternde Menschenrechtssituation in Tschetschenien. Angeschlossen waren Befunde über Ihre Hüftgelenksprotesenoperationen 2010 und 2011.
B) Beweismittel
Sie brachten die im Akt ersichtlichen Beweismittel in Vorlage; das ist ein Anschreiben über eine geplante OP am 18.11.2011 wie auch Befunde dazu.
Von der Behörde wurden auch zur Entscheidungsfindung herangezogen:
Angaben ihrer Tochter und Enkelin zu deren Asylverfahren 11 05.104-BAW, wie auch Ihr erster Asylakt 09 14 292-East-Ost."
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 08.12.2011, Zlen. 11 05.106-BAW und 11 05.105-BAW, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Tochter und der Enkeltochter vom 26.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" abgewiesen (Spruchpunkte II.) sowie die Tochter und die Enkeltochter gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Gegen diese die Tochter und die Enkeltochter betreffenden Bescheide wurden verspätete Beschwerden erhoben.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 08.12.2011, Zlen. 11 05.106-BAW und 11 05.105-BAW, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Tochter und der Enkeltochter vom 26.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.), weiters die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.) sowie die Tochter und die Enkeltochter gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.). Gegen diese die Tochter und die Enkeltochter betreffenden Bescheide wurden verspätete Beschwerden erhoben.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zlen. 11 05.106-BAW/WE, wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Tochter und der Enkeltochter vom 08.02.2012 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zlen. 11 05.106-BAW/WE, wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Tochter und der Enkeltochter vom 08.02.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen D19 410648-2/2012 und D19 410649-2/2012, wurden die gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, mit denen die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Tochter und der Enkeltochter abgewiesen worden waren, erhobenen Beschwerden gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.12.2011 erhobenen Beschwerden als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Verfahren der Tochter und der Enkeltochter sind daher rechtskräftig negativ beendet.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen D19 410648-2/2012 und D19 410649-2/2012, wurden die gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, mit denen die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Tochter und der Enkeltochter abgewiesen worden waren, erhobenen Beschwerden gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.12.2011 erhobenen Beschwerden als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Verfahren der Tochter und der Enkeltochter sind daher rechtskräftig negativ beendet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 05.104-BAE, wurde auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Russischen Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2012, Zl. 11 05.104-BAE, wurde auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Russischen Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid u.a. die ausdrückliche, aber nicht näher begründete Feststellung, die Beschwerdeführerin sei nicht einvernahmefähig. Weiters traf das Bundesasylamt in Bezug auf den Gesundheitszustand folgende Feststellung: "Sie leiden an Hüftarthrosen, welche in Österreich durch Einsetzen von zwei künstlichen Hüftgelenken behandelt wurde. Sie waren unabhängig davon in Österreich mehrmals in Spitalsbehandlung, wobei sie stets in häusliche Pflege entlassen werden konnten. Sie benötigen Medikamente." Um welche Medikamente es sich hierbei handelt, wird in weiterer Folge nicht festgestellt, darüber hinaus daher auch nicht, ob diese benötigten Medikamente in der Russischen Föderation auch tatsächlich erhältlich sind.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt am 21.01.2012, wurde - im Gegensatz zur Tochter und zur Enkeltochter - fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.02.2012 Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe zur Gänze außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin in Russland an einer sehr seltenen Echinococcen-Infektion erkrankt sei, die dort in dem Ausmaß nicht behandelt werden habe können. Ihre Beschwerden und Erkrankungen am Hüftknochen seien nicht durch Arthrose, sondern durch den Echinococceninfekt verursacht worden, der in Russland zwar erstmals diagnostiziert worden sei, aber nicht behandelt werden habe können. Aus diesem Grund sei die Erkrankung bis zur Einreise nach Österreich so stark fortgeschritten, dass die Beschwerdeführerin zu einem kompletten Pflegefall für ihre Tochter geworden sei. Die Behörde habe weiters keine länderspezifischen Ermittlungen in ihrem Fall unternommen, um zu prüfen, ob es mittlerweile eine Behandlung für ihre Erkrankung in ihrer Heimat gäbe und ob ihr diese überhaupt von ihrem Heimatort aus zugängig sei. Weiters habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter und ihrer Enkelin in einem engen Familienverband lebe und die Verfahren nicht getrennt gesehen werden könnten. Tatsächlich würde die Beschwerdeführerin ohne ihre Tochter einen Sachwalter zur Bewältigung ihrer Angelegenheiten benötigen, aufgrund des sehr engen Familienverbandes und entsprechend dem österreichischen Gesetz, welches eine Sachwalterschaft nur dann vorsehe, wenn der Betroffene nicht wohlwollend und sorgfältig vom engsten Familienumfeld gepflegt werde. Im engeren Sinn sei die Tochter eigentlich ihr Sachwalter, da die Beschwerdeführerin ohne ihre Hilfe und Pflege nicht leben könne und die Dinge des Alltags nicht bewältigen könne. Die Beschwerdeführerin werde in den nächsten Tagen weitere Befunde zu ihrer Erkrankung, welche Anfangs auch im Flüchtlingslager Traiskirchen nicht richtig diagnostiziert worden sei, vorlegen und ebenso Berichte über die medizinische Versorgung spezifisch auf ihre Erkrankung in ihrer Heimat. Würde es dort nämlich die Behandlung geben, wäre ihre Krankheit nicht so weit fortgeschritten. Die Behörde habe dies jedoch nur oberflächlich geprüft.
Gestellt wird in dieser Beschwerde u.a. der Antrag, der Asylgerichtshof möge das Verfahren zur notwendigen Ergänzung an die erste Instanz zurückverweisen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2001 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2001, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkte Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkte Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Anzumerken ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin selbst lediglich ein einziges Mal ausdrücklich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde, und dies im Rahmen der Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.11.2009 bei ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz, und dies im so genannten Dublin-Verfahren, dessen Verfahrensgegenstand nicht primär die auf den Herkunftsstaat bezogenen Fluchtgründe sind. Im gegenständlichen Asylverfahren wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt nicht nach ihren Fluchtgründen gefragt. Diesbezüglich wird zwar im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, die Beschwerdeführerin sei nicht einvernahmefähig. Worauf, sohin auf welche Erhebungen und Ermittlungsergebnisse sich diese Feststellung nun konkret stützt, ist aber weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes ausreichend nachvollziehbar zu entnehmen. Im angefochtenen Bescheid wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zur Einvernahme am 03.11.2011 ladungsgemäß erschienen, die Tochter habe aber zusammenfassend erklärt, dass die Beschwerdeführerin nicht einvernahmefähig sei, was auch vor Ort "vom Entscheider wahrgenommen worden sei". Dass aber die mangelnde Einvernahmefähigkeit der Beschwerdeführerin etwa durch einen Amtsarzt festgestellt worden oder sonst medizinisch befundet worden wäre, ist weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch dem Akt des Bundesasylamtes zu entnehmen. Auch ist weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch dem Akt des Bundesasylamtes zu entnehmen, dass etwa die Tochter der Beschwerdeführerin von der Beschwerdeführerin oder allenfalls einem Sachwalter - allenfalls auch nur für die Einvernahme vor dem Bundesasylamt - bevollmächtigt worden wäre, in Vertretung der Beschwerdeführerin Angaben zu deren Fluchtgründen zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die Frage der Erforderlichkeit eines Sachwalters aufgeworfen wird. Diesbezüglich ist aber auch anzumerken, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.12.2011 vorbrachte, die Tochter habe beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Sachwalterschaft bezüglich die Beschwerdeführerin eingebracht; eine solche Anregung einer Sachwalterschaft vom 07.12.2012 liegt in Kopie diesem Wiedereinsetzungsantrag bei. Dieses Vorbringen musste dem Bundesasylamt aber bekannt sein, weil das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.02.2012, Zl. 11 05.106-BAW/WE, über diesen Wiedereinsetzungsantrag entschieden hat.
Bereits unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Feststellungsmängeln in Bezug auf die Frage der Einvernahmefähigkeit bzw. allenfalls der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit, persönlich zum Vorliegen allfälliger Fluchtgründe einvernommen zu werden, sowie im Hinblick auf die Frage einer im Raum stehenden Sachwalterbestellung und dem Umfang einer solchen allfälligen Sachwalterbestellung.
Abgesehen davon brachte die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren - dem so genannten Dublin-Verfahren -, aber im Wege ihrer Tochter sowie insbesondere im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 15.12.2011 nicht unerhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vor; im Ergebnis brachte die Beschwerdeführerin vor, aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei sie ein Pflegefall. Im angefochtenen Bescheid wurde diesbezüglich - neben der Feststellung, die Beschwerdeführerin sei nicht einvernahmefähig - die Feststellung getroffen, die Beschwerdeführerin leide an Hüftarthrosen, welche in Österreich durch Einsetzen von zwei künstlichen Hüftgelenken behandelt worden seien. Sie sei unabhängig davon in Österreich mehrmals in Spitalsbehandlung gewesen, wobei sie stets in häusliche Pflege entlassen werden habe können. Die Beschwerdeführerin benötige Medikamente.
Das Bundesasylamt unterlässt es jedoch in weiterer Folge, näher auszuführen, worauf - auf welche Ermittlungsschritte bzw. Ermittlungsergebnisse - sich die getroffene Feststellung, die Beschwerdeführerin benötige Medikamente, stützt, insbesondere lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides aber vermissen, welche Medikamente die Beschwerdeführerin konkret benötige, ob ein Nichterhalt solcher Medikamente allenfalls zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen könnte und ob die allenfalls benötigten Medikamente im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin erhältlich sind, dies auch unter Berücksichtigung der bereits oben erwähnten, vom Bundesasylamt getroffenen Feststellung, die Beschwerdeführerin sei nicht einvernahmefähig. Die in diesem Zusammenhang diesbezüglich getätigten Ausführungen im angefochtenen Bescheid, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin noch unter schweren oder chronischen Krankheiten leiden würde, da ihre Hüftgelenksarthrose erfolgreich behandelt worden sei und sich in Verbindung mit den weiteren einbezogenen Befunden daraus keine permanente oder weitere bzw. anders geartete Behandlungsnotwendigkeit ergäbe, steht in gewissem Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Insoweit ausgeführt wird, im Falle von allfälligen Veränderungen des Gesundheitszustandes sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin dazu alle erforderlichen Behandlungen und Medikamente auch in der Russischen Föderation erhalten könne, ist darauf hinzuweisen, dass diese allgemein gehaltene Ausführung konkrete Erhebungs- und Ermittlungsschritte und darauf basierende nachvollziehbare Feststellungen nicht zu ersetzen vermag und in dieser Allgemeinheit nicht geeignet ist, das Bescheidergebnis, dass im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Überschreitung der Eingriffschwelle des Art. 3 EMRK vorliegt, zu tragen.Das Bundesasylamt unterlässt es jedoch in weiterer Folge, näher auszuführen, worauf - auf welche Ermittlungsschritte bzw. Ermittlungsergebnisse - sich die getroffene Feststellung, die Beschwerdeführerin benötige Medikamente, stützt, insbesondere lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides aber vermissen, welche Medikamente die Beschwerdeführerin konkret benötige, ob ein Nichterhalt solcher Medikamente allenfalls zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen könnte und ob die allenfalls benötigten Medikamente im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin erhältlich sind, dies auch unter Berücksichtigung der bereits oben erwähnten, vom Bundesasylamt getroffenen Feststellung, die Beschwerdeführerin sei nicht einvernahmefähig. Die in diesem Zusammenhang diesbezüglich getätigten Ausführungen im angefochtenen Bescheid, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin noch unter schweren oder chronischen Krankheiten leiden würde, da ihre Hüftgelenksarthrose erfolgreich behandelt worden sei und sich in Verbindung mit den weiteren einbezogenen Befunden daraus keine permanente oder weitere bzw. anders geartete Behandlungsnotwendigkeit ergäbe, steht in gewissem Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen. Insoweit ausgeführt wird, im Falle von allfälligen Veränderungen des Gesundheitszustandes sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin dazu alle erforderlichen Behandlungen und Medikamente auch in der Russischen Föderation erhalten könne, ist darauf hinzuweisen, dass diese allgemein gehaltene Ausführung konkrete Erhebungs- und Ermittlungsschritte und darauf basierende nachvollziehbare Feststellungen nicht zu ersetzen vermag und in dieser Allgemeinheit nicht geeignet ist, das Bescheidergebnis, dass im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Überschreitung der Eingriffschwelle des Artikel 3, EMRK vorliegt, zu tragen.
Für eine sachgerechte Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wird daher - wie bereits oben ausgeführt - zu erheben sein, wie der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu bewerten ist, ob sie tatsächlich - wie vom Bundesasylamt festgestellt - Medikamente benötigt und wenn ja welche, und welche Auswirkung der Nichterhalt dieser allenfalls benötigten Medikamente hätte, sowie, ob diese Medikamente in der Russischen Föderation erhältlich sind. In diesem Zusammenhang wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, die belangte Behörde habe zur Gänze außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin in Russland an einer sehr seltenen Echinokokken-Infektion erkrankt sei, die dort in dem Ausmaß nicht behandelt werden habe können, auseinanderzusetzen haben, wobei allerdings das Vorbringen der Tochter der Beschwerdeführerin im Rahmen deren Einvernahme am 03.11.2011 - die Mutter (die Beschwerdeführerin) habe einmal eine Entzündung (Echinokokken) gehabt und wahrscheinlich sei das die Ursache für den nunmehrigen Zustand der Beschwerdeführerin, das sei damals in XXXX vor 4 Jahren behandelt worden und sei jetzt ausgeheilt - nicht unberücksichtigt bleiben sollte.Für eine sachgerechte Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wird daher - wie bereits oben ausgeführt - zu erheben sein, wie der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu bewerten ist, ob sie tatsächlich - wie vom Bundesasylamt festgestellt - Medikamente benötigt und wenn ja welche, und welche Auswirkung der Nichterhalt dieser allenfalls benötigten Medikamente hätte, sowie, ob diese Medikamente in der Russischen Föderation erhältlich sind. In diesem Zusammenhang wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, die belangte Behörde habe zur Gänze außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin in Russland an einer sehr seltenen Echinokokken-Infektion erkrankt sei, die dort in dem Ausmaß nicht behandelt werden habe können, auseinanderzusetzen haben, wobei allerdings das Vorbringen der Tochter der Beschwerdeführerin im Rahmen deren Einvernahme am 03.11.2011 - die Mutter (die Beschwerdeführerin) habe einmal eine Entzündung (Echinokokken) gehabt und wahrscheinlich sei das die Ursache für den nunmehrigen Zustand der Beschwerdeführerin, das sei damals in römisch 40 vor 4 Jahren behandelt worden und sei jetzt ausgeheilt - nicht unberücksichtigt bleiben sollte.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich für den Asylgerichtshof der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten bzw. des Vorbringens der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gewährung von subsidiärem Schutz als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen erforderlich erscheinen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
04.09.2012