Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D1 425914-1/2012/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2012, Zl. 11 15.106-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2012, Zl. 11 15.106-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau am 15.12.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am 14.12.2011 im Herkunftsstaat einen Lkw bestiegen und über unbekannte Länder bis nach Österreich gereist zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die weißrussische Jugend habe ihn verfolgt, weil sein Vater Tschetschene sei. Er sei ein paar Mal geschlagen worden. Auch sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Seit seiner Eheschließung sei es noch schlimmer geworden. Weil es im Nachbardorf einen ähnlichen Vorfall, wo sogar ein Haus angezündet worden sei, gegeben habe, habe er Angst um sein Leben gehabt, weshalb er geflüchtet sei.
3. Am 15.12.2011 teilte die Polizeiinspektion Traiskirchen mit, dass bei den zur Untersuchung vorgelegten Dokumenten - der Geburtsurkunde und den Führerscheinen des Beschwerdeführers - keine Hinweise auf das Vorliegen von Verfälschungen oder missbräuchlicher Verwendung festgestellt werden konnten.
4. In weiterer Folge verfügte das Bundesasylamt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens.4. In weiterer Folge verfügte das Bundesasylamt, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens.
5. Am 21.02.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zu den Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, er sei wegen seiner Nationalität nicht in Ruhe gelassen worden. Man habe ihn mit dem Umbringen bedroht und im Nachbardorf sei das Haus einer Familie angezündet worden. Er habe nicht mehr länger in seinem Land leben können und sei, wenn er auf die Straße hinausgegangen sei, in ständiger Gefahr gewesen. Auch habe er Angst gehabt, dass seiner Frau etwas zustoßen könnte. Diese Probleme hätten auch schon bereits vor seiner Hochzeit bestanden, seien aber nach dieser schlimmer geworden.
6. Mit Bescheid vom 29.03.2012, Zl. 11 15.106-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid vom 29.03.2012, Zl. 11 15.106-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.12.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Dem Beschwerdeführer sei die Glaubwürdigkeit abzusprechen; er habe im Wesentlichen Behauptungen aufgestellt, ohne konkrete Angaben zu machen. Es könne daher der Eindruck nicht vermieden werden, dass er auf anleitende Fragen angewiesen sei, um spontane, opportunistisch der jeweiligen Situation angepasste Antworten geben zu können. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um bruchstückhafte Angaben, die im Wesentlichen "als Telegrammstil" zu bezeichnen seien. Darüber hinaus sei es zu wesentlichen Widersprüchen zur Ausführung seiner Ehegattin - die unzweifelhaft angegeben habe, er sei von der Polizei vorgeladen und zur Rückkehr in seine Heimat aufgefordert worden - gekommen, zumal er dies weder aus eigenem noch auf Nachfrage bestätigen habe können. Auch aus seiner Volksgruppenzugehörigkeit lasse sich vor dem Hintergrund der getroffenen - mangels Stellungnahme - unwidersprochenen Feststellungen keine Verfolgung oder Verfolgungswahrscheinlichkeit ableiten. In Summe sei seinen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen.
7. Gegen diesen - dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme zugestellten - Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wiederholte sein bisher erstattetes Vorbringen und trat der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dergestalt entgegen, dass er von Natur aus ein sehr verschlossener Mensch sei, dem es ohnehin nicht leicht falle, mit anderen Menschen offen und frei zu kommunizieren. Jugendliche, die ihn aus der Schulzeit gekannt haben, hätten ihn auf offener Straße attackiert und geschlagen. Anlass für diese Handlungen sei die Tatsache gewesen, dass er als Tschetschene mit tschetschenischem Nachnamen eine weißrussische Frau geheiratet und mit ihr ein Kind gezeugt habe. Er sei zur Polizei gegangen, um wegen der Repressalien, die gegen ihn unternommen worden seien, Anzeige zu erstatten, wobei die Polizei der Ansicht gewesen sei, dass das Beste gegen diese Repressalien seine Rückkehr nach Tschetschenien sei, womit diese auch nicht Willens gewesen sei, ihn zu schützen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.1.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
1.4. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.1.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
1.5. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).1.5. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.12.2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.12.2011 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung, anzuwenden sind.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.
3. Im hier zu beurteilenden Fall sind der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft.
Vorab ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mehrere Dokumente als Beweismittel vorgelegt haben. Diese wurden zwar zum Akt genommen und von der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, bewertet, eine deutschsprachige Übersetzung der Dokumente findet sich in den nunmehr vorgelegten Verwaltungsakten jedoch nicht. Dies wiegt umso schwerer, da die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid offensichtlich von der tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, ohne schlüssig zu begründen, wie sie zu dieser Ansicht gelangte. Möglicherweise findet sich ein Hinweis auf die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers in den vorgelegten Dokumenten, die jedoch mangels Übersetzung einer Überprüfung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht zugänglich sind.
Auch geht die belangte Behörde erkennbar davon aus, dass der bei der Einvernahme als Vertrauensperson anwesende und in Österreich als Flüchtling anerkannte russische Staatsangehörige XXXX der leibliche Vater des weißrussischen Beschwerdeführers ist, obwohl dieser in seinem von 2005 bis 2007 in Österreich geführten Asylverfahren keinen Wohnsitz und auch keine Beziehungen außerhalb der Russischen Föderation angegeben hat und gemeinsam mit seiner russischen Ehegattin und drei Kindern in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Die belangte Behörde hat es dabei auch nicht für notwendig erachtet, in den Asylakt des behaupteten Vaters des Beschwerdeführers Einsicht zu nehmen oder diesbezügliche Fragen zu stellen, obwohl der behauptete Vater laut seinen niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Unabhängigen Bundesasylsenat Zeit seines Lebens in der Russischen Föderation aufhältig gewesen sein will und von einem Sohn bzw. von Kindern aus einer bereits zuvor geführten Beziehung nichts erwähnt hat. Warum der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er und seine noch immer in Weißrussland lebende Mutter den [tschetschenischen] Namen seines Vaters führen würden, während die Halbschwester einen gänzlich anderen Familiennamen führe, wurde ebenfalls nicht hinterfragt. Eine konkrete Auseinandersetzung mit diesen gravierenden Unstimmigkeiten wäre schon vor dem Hintergrund der für die belangte Behörde offenbar glaubhaften tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, nicht zuletzt, da das Bundesasylamt im nunmehr angefochtenen Bescheid die Feststellung trifft, dass der Beschwerdeführer Christ sei und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe bekanntermaßen der islamischen Glaubensrichtung angehören. Im Übrigen trifft die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch grundsätzlich divergierende Feststellungen, wenn sie im nunmehr angefochtenen Bescheid feststellt, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Tschetschene sei, der sich als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet aufhalte und einen Satz weiter feststellt, der Beschwerdeführer spreche weder Deutsch noch habe er Familienangehörige bzw. Verwandte in Österreich.Auch geht die belangte Behörde erkennbar davon aus, dass der bei der Einvernahme als Vertrauensperson anwesende und in Österreich als Flüchtling anerkannte russische Staatsangehörige römisch 40 der leibliche Vater des weißrussischen Beschwerdeführers ist, obwohl dieser in seinem von 2005 bis 2007 in Österreich geführten Asylverfahren keinen Wohnsitz und auch keine Beziehungen außerhalb der Russischen Föderation angegeben hat und gemeinsam mit seiner russischen Ehegattin und drei Kindern in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Die belangte Behörde hat es dabei auch nicht für notwendig erachtet, in den Asylakt des behaupteten Vaters des Beschwerdeführers Einsicht zu nehmen oder diesbezügliche Fragen zu stellen, obwohl der behauptete Vater laut seinen niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Unabhängigen Bundesasylsenat Zeit seines Lebens in der Russischen Föderation aufhältig gewesen sein will und von einem Sohn bzw. von Kindern aus einer bereits zuvor geführten Beziehung nichts erwähnt hat. Warum der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er und seine noch immer in Weißrussland lebende Mutter den [tschetschenischen] Namen seines Vaters führen würden, während die Halbschwester einen gänzlich anderen Familiennamen führe, wurde ebenfalls nicht hinterfragt. Eine konkrete Auseinandersetzung mit diesen gravierenden Unstimmigkeiten wäre schon vor dem Hintergrund der für die belangte Behörde offenbar glaubhaften tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers erforderlich gewesen, nicht zuletzt, da das Bundesasylamt im nunmehr angefochtenen Bescheid die Feststellung trifft, dass der Beschwerdeführer Christ sei und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe bekanntermaßen der islamischen Glaubensrichtung angehören. Im Übrigen trifft die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch grundsätzlich divergierende Feststellungen, wenn sie im nunmehr angefochtenen Bescheid feststellt, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Tschetschene sei, der sich als anerkannter Flüchtling im Bundesgebiet aufhalte und einen Satz weiter feststellt, der Beschwerdeführer spreche weder Deutsch noch habe er Familienangehörige bzw. Verwandte in Österreich.
Zudem trifft die erstinstanzliche Behörde eine Reihe von allgemeinen Feststellungen zu Weißrussland, hat es jedoch gänzlich unterlassen, Feststellungen über die behauptete [und für die belangte Behörde für glaubhaft erachtete] tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu treffen. Vor diesem Hintergrund bedarf es im vorliegenden Fall aber auch nachvollziehbarer Feststellungen zur Situation der tschetschenischen Volksgruppe in Weißrussland, um überhaupt erst beurteilen zu können, ob die subjektiven Empfindungen des Beschwerdeführers eine objektive Grundlage haben und ob dem Beschwerdeführer nicht doch asylrelevante Eingriffe von erheblicher Intensität aus Gründen seiner Volksgruppen-zugehörigkeit drohen. Der angefochtene Bescheid setzt sich dabei lediglich allgemein mit den Minderheiten in Weißrussland auseinander, indem Feststellungen getroffen werden, wonach es keine Minderheitenprobleme in Weißrussland gebe, und lässt aber jegliche diesbezügliche Feststellungen zur Situation der tschetschenischen Volksgruppe in Weißrussland vermissen.
Nach Einschätzung des erkennenden Senates hat die belangte Behörde sohin entscheidungswesentliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen.
4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme des Beschwerdeführers zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf den behaupteten Vater und auf die Situation von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe in Weißrussland, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie diesbezügliche Länderberichte mit dem Beschwerdeführer - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
25.05.2012