Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 415323-1/2010/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, FZ. 01 08.443-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.08.2010, FZ. 01 08.443-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 sowie § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 05.04.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.04.2001 einen Asylantrag. Er gab an XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Der Beschwerdeführer wurde am 27.04.2001 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen geltend, Ende Oktober 2000 sei der Cousin des Beschwerdeführers von russischen Söldnern ("Kontraktniki") gesucht worden. Da sich der Cousin des Beschwerdeführers versteckt gehalten habe, haben die Söldner versucht, dessen Schwester mitzunehmen. Dies habe die Familie gerade noch verhindern können. Zwei Brüder des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX, haben daraufhin den Cousin gesucht, seien aber nicht mehr zurückgekehrt und seien seither verschwunden. Im Februar 2001 seien Söldner gekommen und haben den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen und in ein Gefängnis gesperrt. Der Beschwerdeführer habe einen Teil des Gartens an einen Nachbarn verkauft und habe mit dem Erlös in Höhe von 2.000,-- US-Dollar seinen Vater freigekauft. Schließlich sei auch der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Freund festgenommen und von 09.03.2001 bis 15.03.2001 von Söldnern in einem Erdloch festgehalten und misshandelt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe einem russischen Soldaten Geld gezahlt, damit dieser dem Beschwerdeführer zur Flucht verhelfe. Während der Flucht sei der Freund des Beschwerdeführers erschossen worden. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer ausgereist.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 05.04.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.04.2001 einen Asylantrag. Er gab an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Der Beschwerdeführer wurde am 27.04.2001 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen geltend, Ende Oktober 2000 sei der Cousin des Beschwerdeführers von russischen Söldnern ("Kontraktniki") gesucht worden. Da sich der Cousin des Beschwerdeführers versteckt gehalten habe, haben die Söldner versucht, dessen Schwester mitzunehmen. Dies habe die Familie gerade noch verhindern können. Zwei Brüder des Beschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 , haben daraufhin den Cousin gesucht, seien aber nicht mehr zurückgekehrt und seien seither verschwunden. Im Februar 2001 seien Söldner gekommen und haben den Vater des Beschwerdeführers mitgenommen und in ein Gefängnis gesperrt. Der Beschwerdeführer habe einen Teil des Gartens an einen Nachbarn verkauft und habe mit dem Erlös in Höhe von 2.000,-- US-Dollar seinen Vater freigekauft. Schließlich sei auch der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Freund festgenommen und von 09.03.2001 bis 15.03.2001 von Söldnern in einem Erdloch festgehalten und misshandelt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe einem russischen Soldaten Geld gezahlt, damit dieser dem Beschwerdeführer zur Flucht verhelfe. Während der Flucht sei der Freund des Beschwerdeführers erschossen worden. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer ausgereist.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt folgendes Dokument vor:
Internationaler Führerschein, XXXX.Internationaler Führerschein, römisch 40 .
Mit Schreiben vom 14.02.2003 legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor:
Vorladung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation, wonach der Beschwerdeführer am 03.06.2002 als Zeuge zu erscheinen habe;
Befehl des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation.
Mit Bescheid vom 24.01.2004, Zahl: 01 08.443-BAL, gab das Bundesasylamt dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, idgF, statt, gewährte dem Beschwerdeführer Asyl und stellte gemäß § 12 leg. cit. fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer einen unter § 7 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe und diesem keine Ergebnisse des amstwegigen Ermittlungsverfahrens entgegen stehen würden.Mit Bescheid vom 24.01.2004, Zahl: 01 08.443-BAL, gab das Bundesasylamt dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, idgF, statt, gewährte dem Beschwerdeführer Asyl und stellte gemäß Paragraph 12, leg. cit. fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass der Beschwerdeführer einen unter Paragraph 7, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt vorgebracht habe und diesem keine Ergebnisse des amstwegigen Ermittlungsverfahrens entgegen stehen würden.
2. Mit Bescheid des Einwohner- und Standesamtes, Magistrat der Landeshauptstadt XXXX, vom XXXX, wurde der Familien- und Vornahme des Beschwerdeführers gemäß §§ 1 und 2, Abs. 1 Z 3 NÄG auf "XXXX" geändert.2. Mit Bescheid des Einwohner- und Standesamtes, Magistrat der Landeshauptstadt römisch 40 , vom römisch 40 , wurde der Familien- und Vornahme des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen eins und 2, Absatz eins, Ziffer 3, NÄG auf "XXXX" geändert.
3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, insgesamt 100,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, insgesamt 100,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 133 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre und einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG XXXX verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre und einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG römisch 40 verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 288 Abs. 1, 15 Abs. 1, 299 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre und einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, insgesamt 400,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 288, Absatz eins, 15, Absatz eins, 299, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre und einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je 2,-- Euro, insgesamt 400,-- Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt.
4. Am XXXX sowie am XXXX stellte sich der Beschwerdeführer in TERESPOL/ Polen der Grenzkontrolle. Dabei legte er neben seinem österreichischen Konventionsreisepass auch einen gültigen russischen Reisepass im Original vor.4. Am römisch 40 sowie am römisch 40 stellte sich der Beschwerdeführer in TERESPOL/ Polen der Grenzkontrolle. Dabei legte er neben seinem österreichischen Konventionsreisepass auch einen gültigen russischen Reisepass im Original vor.
Im Zuge des am 28.07.2010 eingeleiteten Asylaberkennungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 13.08.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend: Gesundheitlich gehe es ihm soweit gut. Er habe aber Probleme mit der Wirbelsäule. Er habe früher nicht schwer heben dürfen. Dann habe er dem Arzt gesagt, er solle diesen Eintrag aus dem Computer entfernen, da er deswegen bisher keine Arbeitsstelle bekommen habe. Jetzt arbeite der Beschwerdeführer als LKW Fahrer. Er nehme derzeit keine Medikamente.
Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer einen Fahrzeughandel betrieben und nebenbei im Reisebüro seiner Tante gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt bestritten. In Tschetschenien leben die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers. Er habe telefonischen Kontakt zu seinen Eltern.
Der Beschwerdeführer spreche Deutsch. Er arbeite schon seit sieben oder acht Jahren regelmäßig in Österreich. In Österreich leben zwei Schwestern des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX und zwei Brüder des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX. Alle seine Geschwister seien auch anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Er führe mit diesen eine normale geschwisterliche Beziehung und treffe seine Geschwister am Wochenende. Der Beschwerdeführer habe früher in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Seit September 2009 lebe er wieder alleine. Er habe aber nach wie vor Kontakt zu seiner Familie. Seine ehemalige Lebensgefährtin heiße XXXX. Mit dieser habe er drei gemeinsame Kinder, XXXX, XXXX und XXXX. Alle haben in Österreich Asyl bekommen. Er sei in Österreich drei Mal strafgerichtlich verurteilt worden.Der Beschwerdeführer spreche Deutsch. Er arbeite schon seit sieben oder acht Jahren regelmäßig in Österreich. In Österreich leben zwei Schwestern des Beschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 und zwei Brüder des Beschwerdeführers, römisch 40 und römisch 40 . Alle seine Geschwister seien auch anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Er führe mit diesen eine normale geschwisterliche Beziehung und treffe seine Geschwister am Wochenende. Der Beschwerdeführer habe früher in einer Lebensgemeinschaft gelebt. Seit September 2009 lebe er wieder alleine. Er habe aber nach wie vor Kontakt zu seiner Familie. Seine ehemalige Lebensgefährtin heiße römisch 40 . Mit dieser habe er drei gemeinsame Kinder, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Alle haben in Österreich Asyl bekommen. Er sei in Österreich drei Mal strafgerichtlich verurteilt worden.
Seit seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2001 sei er nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Er habe sich einmal einen Pass von Russland besorgt, da er in Weißrussland ein Haus kaufen habe wollen. Er habe 1.000,-- Euro bezahlt und dann sei dieser Pass gar nicht im Computer eingetragen worden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er am XXXX nach Weißrussland ausgereist und am XXXX wieder in den Bereich der Europäischen Union eingereist sei. Ausgewiesen habe er sich dabei mit einem russischen Reisepass, XXXX. Der Beschwerdeführer führte erklärend aus, er sei mit seinem Bruder XXXX nach Weißrussland gefahren und dort habe ihm ein Landsmann, der in Minsk wohne, angeboten, dort ein Häuschen zu kaufen. Sie haben auch ein passendes Haus, das für die Eltern des Beschwerdeführers gedacht gewesen sei, gefunden. Der Beschwerdeführer habe seinem Landsmann 2.000,-- US-Dollar für den Hauskauf gegeben und ihm die nötigen Papiere geschickt. Dieser Landsmann habe aber das Geld für seine Zwecke verbraucht. Der Beschwerdeführer habe das mit dem Hauskauf dann auch bleiben lassen. Der russische Reisepass befinde sich immer noch bei diesem Landsmann in Minsk. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diesen Pass, sobald er ihn erhalte, dem Bundesasylamt im Original vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe sich den russischen Pass nur ausstellen lassen, um das besagte Haus in Weißrussland zu kaufen. Er habe am XXXX versucht mit seinem Konventionsreisepass nach Weißrussland einzureisen. Dies sei ihm aber verweigert worden. Mit seinem Konventionsreisepass habe er kein Visum bekommen. Deshalb habe er seine Mutter kontaktiert und gebeten, dass sie ihm einen russischen Pass besorge, der nicht im Computer eingetragen werde. Dokumente, um diesen Pass zu bekommen, habe er keine schicken müssen. Er habe lediglich Geld und per E-Mail ein Foto geschickt. Wo seine Mutter diesen Pass beantragt habe wisse er nicht. Seine Mutter habe ihm den Pass dann zugeschickt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten für die Russische Föderation vom 22.03.2010 zur Kenntnis gebracht, wonach die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Auslandsreisepasses bei allen XXXX Stellen die gleichen seien. Unter anderem müsse der Auslandsreisepass persönlich abgeholt werden. Der Beschwerdeführer entgegnete, er wisse nicht, wie alles gemacht worden sei. Mit Geld könne man in der Russischen Föderation aber alles besorgen.Seit seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2001 sei er nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Er habe sich einmal einen Pass von Russland besorgt, da er in Weißrussland ein Haus kaufen habe wollen. Er habe 1.000,-- Euro bezahlt und dann sei dieser Pass gar nicht im Computer eingetragen worden. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er am römisch 40 nach Weißrussland ausgereist und am römisch 40 wieder in den Bereich der Europäischen Union eingereist sei. Ausgewiesen habe er sich dabei mit einem russischen Reisepass, römisch 40 . Der Beschwerdeführer führte erklärend aus, er sei mit seinem Bruder römisch 40 nach Weißrussland gefahren und dort habe ihm ein Landsmann, der in Minsk wohne, angeboten, dort ein Häuschen zu kaufen. Sie haben auch ein passendes Haus, das für die Eltern des Beschwerdeführers gedacht gewesen sei, gefunden. Der Beschwerdeführer habe seinem Landsmann 2.000,-- US-Dollar für den Hauskauf gegeben und ihm die nötigen Papiere geschickt. Dieser Landsmann habe aber das Geld für seine Zwecke verbraucht. Der Beschwerdeführer habe das mit dem Hauskauf dann auch bleiben lassen. Der russische Reisepass befinde sich immer noch bei diesem Landsmann in Minsk. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diesen Pass, sobald er ihn erhalte, dem Bundesasylamt im Original vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe sich den russischen Pass nur ausstellen lassen, um das besagte Haus in Weißrussland zu kaufen. Er habe am römisch 40 versucht mit seinem Konventionsreisepass nach Weißrussland einzureisen. Dies sei ihm aber verweigert worden. Mit seinem Konventionsreisepass habe er kein Visum bekommen. Deshalb habe er seine Mutter kontaktiert und gebeten, dass sie ihm einen russischen Pass besorge, der nicht im Computer eingetragen werde. Dokumente, um diesen Pass zu bekommen, habe er keine schicken müssen. Er habe lediglich Geld und per E-Mail ein Foto geschickt. Wo seine Mutter diesen Pass beantragt habe wisse er nicht. Seine Mutter habe ihm den Pass dann zugeschickt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten für die Russische Föderation vom 22.03.2010 zur Kenntnis gebracht, wonach die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Auslandsreisepasses bei allen römisch 40 Stellen die gleichen seien. Unter anderem müsse der Auslandsreisepass persönlich abgeholt werden. Der Beschwerdeführer entgegnete, er wisse nicht, wie alles gemacht worden sei. Mit Geld könne man in der Russischen Föderation aber alles besorgen.
Befragt, was den Beschwerdeführer konkret erwarte, wenn er jetzt in seinen Herkunftsstaat zurückkehre, sagte er, dass er wegen seinem Bruder Tschetschenien verlassen habe. Dieser werde seit 1999 gesucht. Vor ca. zwei Monaten seien die Eltern des Beschwerdeführers von der Miliz befragt worden, wo sich ihre Kinder aufhalten. Am 17.09.2004 sei die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, von den Behörden mitgenommen und zwei Monate in einem Gefängnis angehalten worden. Die Geschwister in Österreich haben insgesamt 29.000,-- US-Dollar für ihre Freilassung bezahlt. Der Beschwerdeführer habe damals einen Kredit in Höhe von 12.000,-- Euro aufgenommen, welchen er auch heute noch abbezahle.Befragt, was den Beschwerdeführer konkret erwarte, wenn er jetzt in seinen Herkunftsstaat zurückkehre, sagte er, dass er wegen seinem Bruder Tschetschenien verlassen habe. Dieser werde seit 1999 gesucht. Vor ca. zwei Monaten seien die Eltern des Beschwerdeführers von der Miliz befragt worden, wo sich ihre Kinder aufhalten. Am 17.09.2004 sei die Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , von den Behörden mitgenommen und zwei Monate in einem Gefängnis angehalten worden. Die Geschwister in Österreich haben insgesamt 29.000,-- US-Dollar für ihre Freilassung bezahlt. Der Beschwerdeführer habe damals einen Kredit in Höhe von 12.000,-- Euro aufgenommen, welchen er auch heute noch abbezahle.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.
5. Mit Bescheid vom 25.08.2010, Zahl: 01 08.443-BAL, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.01.2004, Zahl: 01 08.553-BAL, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II) und wies diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III). Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe sich laut Mitteilung des XXXX am XXXX sowie am5. Mit Bescheid vom 25.08.2010, Zahl: 01 08.443-BAL, erkannte das Bundesasylamt den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 24.01.2004, Zahl: 01 08.553-BAL, zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei) und wies diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesasylamt darin zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe sich laut Mitteilung des römisch 40 am römisch 40 sowie am
XXXX der grenzpolizeilichen Kontrolle gestellt. Dabei habe er neben seinem Konventionsreisepass auch einen russischen Reisepass, gültig von XXXX bis XXXX, ausgestellt von der Passbehörde in STAWROPOL, vorgelegt. Der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in der Russischen Föderation nach sei es nicht möglich, sich - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - in Abwesenheit einen Pass ausstellen zu lassen, sodass davon auszugehen sei, dass er in der Russischen Föderation aufhältig gewesen sei, dort einen Reisepass beantragt und auch persönlich abgeholt habe. Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe sich den Pass nur ausstellen lassen, um für seine Eltern ein Haus in Weißrussland zu erwerben, können insoweit nicht nachvollzogen werden, zumal der Beschwerdeführer im Besitz eines Konventionsreisepasses sei und es ihm somit jederzeit - eventuell unter vorheriger Erlangung eines Visums - möglich gewesen wäre, in jedes Land, ausgenommen seinen Herkunftsstaat, zu reisen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass - wie aus der Anfragbeantwortung hervorgehe - die Identität eines Antragstellers bei der Passbeantragung vom FSB am Wohnsitz überprüft und auch kontrolliert werde, ob ein Antragsteller vom FSB gesucht werde. Da der Beschwerdeführer erwiesener Maßen im Herkunftsstaat aufhältig gewesen sei und einen Pass beantragt habe, könne auch davon ausgegangen werden, dass er nicht - wie von ihm behauptet - von den russischen Behörden gesucht werde, zumal davon ausgegangen werden könne, dass ihm ansonsten kein Pass ausgestellt worden wäre. Es ergeben sich somit auch keine Umstände, dass der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Heimat verfolgt oder bedroht werden würde, zumal er ja freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei und sich Dokumente habe ausstellen lassen. Da sich der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention durch die Beantragung eines Reisepasses freiwillig wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe, sei Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG abzuerkennen gewesen.römisch 40 der grenzpolizeilichen Kontrolle gestellt. Dabei habe er neben seinem Konventionsreisepass auch einen russischen Reisepass, gültig von römisch 40 bis römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde in STAWROPOL, vorgelegt. Der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in der Russischen Föderation nach sei es nicht möglich, sich - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - in Abwesenheit einen Pass ausstellen zu lassen, sodass davon auszugehen sei, dass er in der Russischen Föderation aufhältig gewesen sei, dort einen Reisepass beantragt und auch persönlich abgeholt habe. Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe sich den Pass nur ausstellen lassen, um für seine Eltern ein Haus in Weißrussland zu erwerben, können insoweit nicht nachvollzogen werden, zumal der Beschwerdeführer im Besitz eines Konventionsreisepasses sei und es ihm somit jederzeit - eventuell unter vorheriger Erlangung eines Visums - möglich gewesen wäre, in jedes Land, ausgenommen seinen Herkunftsstaat, zu reisen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass - wie aus der Anfragbeantwortung hervorgehe - die Identität eines Antragstellers bei der Passbeantragung vom FSB am Wohnsitz überprüft und auch kontrolliert werde, ob ein Antragsteller vom FSB gesucht werde. Da der Beschwerdeführer erwiesener Maßen im Herkunftsstaat aufhältig gewesen sei und einen Pass beantragt habe, könne auch davon ausgegangen werden, dass er nicht - wie von ihm behauptet - von den russischen Behörden gesucht werde, zumal davon ausgegangen werden könne, dass ihm ansonsten kein Pass ausgestellt worden wäre. Es ergeben sich somit auch keine Umstände, dass der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Heimat verfolgt oder bedroht werden würde, zumal er ja freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei und sich Dokumente habe ausstellen lassen. Da sich der Beschwerdeführer im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention durch die Beantragung eines Reisepasses freiwillig wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt habe, sei Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abzuerkennen gewesen.
Aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände, deute auch nichts darauf hin, dass der an keinen Krankheiten leidende und über Familienangehörige in Tschetschenien verfügende Beschwerdeführer, im Falle der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
In Österreich leben vier Geschwister des Beschwerdeführers, zu denen allerdings lediglich eine normale geschwisterliche Beziehung und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die ehemalige Lebensgefährtin und die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Es liege somit ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit April 2001 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, verfüge dieser auch über ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben. Die durch die Ausweisung bedingten Eingriffe in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien jedoch dadurch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich drei Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei. In Anbetracht dieser Umstände sei die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.In Österreich leben vier Geschwister des Beschwerdeführers, zu denen allerdings lediglich eine normale geschwisterliche Beziehung und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Die ehemalige Lebensgefährtin und die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Es liege somit ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit April 2001 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, verfüge dieser auch über ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privatleben. Die durch die Ausweisung bedingten Eingriffe in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seien jedoch dadurch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer in Österreich drei Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei. In Anbetracht dieser Umstände sei die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz familiärer und privater Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.09.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte: Entgegen der Behauptung des Bundesasylamtes sei der Beschwerdeführer nicht zur Ausstellung seines Reisepass nach Tschetschenien zurückgekehrt. Er habe den Reisepass vielmehr mit Hilfe seiner Mutter ausstellen lassen. Er habe ihr aufgetragen, dem Beamten, der den Pass ausgestellt habe, 1.000,-- Euro zu bezahlen und diesem aufzutragen, dass die Ausstellung des Passes nicht registriert werden soll. Dies sei eine übliche Vorgehensweise in seinem Herkunftsstaat. Lediglich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen russischen Reisepass besitze und dass dieser von Gesetzes wegen nur in Anwesenheit des Betroffenen ausgestellt werde, zu schließen, dass der Beschwerdeführer zurückgekehrt sei, genüge vor dem Hintergrund der tatsächlich herrschenden Situation in Tschetschenien, die von Willkür und Korruption gekennzeichnet sei, nicht der Ermittlungspflicht der Behörden. Der Beschwerdeführer beantrage daher, der Asylgerichtshof möge zum Beweis dafür, dass unter Zahlung von einer Summe wie der von ihm genannten Reisepässe entgegen den gesetzlichen Bestimmungen auch ohne Anwesenheit der Antragsteller ausgestellt werden, einen länderkundigen Sachverständigen beizuziehen. Davon abgesehen bedeute die Ausstellung eines Reisepasses nicht automatisch, dass die Schutzbedürftigkeit eines Flüchtlings entfalle. Zudem hätte das Bundesasylamt die Aberkennung seines Schutzstatus unter dem Gesichtspunkt der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung prüfen müssen. Der VwGH habe mehrmals die Freiwilligkeit verneint, wenn die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für notwendig erachten. Der Grund, warum er einen Pass ausstellen habe lassen sei ja der gewesen, dass die weißrussischen Behörden ihn am XXXX unter Verwendung des Flüchtlingspasses ohne Visum nicht weiterreisen lassen wollten. Da er gewusst habe, dass die weißrussischen Behörden kein Visum erteilen, wenn bloß ein Flüchtlingspass vorliege, habe er sich gezwungen gesehen, einen russischen Pass - nicht auf offiziellem Weg - zu erlangen. Auch wenn es sich bei Weißrussland nicht um seinen Schutzstaat handle, so sei dennoch die zitierte Judikatur des VwGH auf seinen Fall anzuwenden, da er gezwungen gewesen sei, einen russischen Pass zu beantragen, um den Kauf eines Hauses für seine Eltern abwickeln zu können. Zu berücksichtigen sei auf jeden Fall, dass sein Reisepass nicht registriert worden sei. Die Lage in Tschetschenien sei nach wie vor katastrophal. Der Bruder des Beschwerdeführers werde dort erwiesenermaßen gesucht. Die Probleme des Beschwerdeführers beruhen auf diesem Umstand, sodass eine gefahrlose Rückkehr in seinem Fall nicht möglich wäre. Das Bundesasylamt habe sein Vorbringen darüber, dass vor einigen Monaten die Miliz bei seinen Eltern nach ihnen gefragt habe, nicht berücksichtigt - dies, obwohl sein Vorbringen glaubwürdig gewesen sei und das Bundesasylamt ihn als Flüchtling anerkannt habe.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 06.09.2010 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte: Entgegen der Behauptung des Bundesasylamtes sei der Beschwerdeführer nicht zur Ausstellung seines Reisepass nach Tschetschenien zurückgekehrt. Er habe den Reisepass vielmehr mit Hilfe seiner Mutter ausstellen lassen. Er habe ihr aufgetragen, dem Beamten, der den Pass ausgestellt habe, 1.000,-- Euro zu bezahlen und diesem aufzutragen, dass die Ausstellung des Passes nicht registriert werden soll. Dies sei eine übliche Vorgehensweise in seinem Herkunftsstaat. Lediglich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen russischen Reisepass besitze und dass dieser von Gesetzes wegen nur in Anwesenheit des Betroffenen ausgestellt werde, zu schließen, dass der Beschwerdeführer zurückgekehrt sei, genüge vor dem Hintergrund der tatsächlich herrschenden Situation in Tschetschenien, die von Willkür und Korruption gekennzeichnet sei, nicht der Ermittlungspflicht der Behörden. Der Beschwerdeführer beantrage daher, der Asylgerichtshof möge zum Beweis dafür, dass unter Zahlung von einer Summe wie der von ihm genannten Reisepässe entgegen den gesetzlichen Bestimmungen auch ohne Anwesenheit der Antragsteller ausgestellt werden, einen länderkundigen Sachverständigen beizuziehen. Davon abgesehen bedeute die Ausstellung eines Reisepasses nicht automatisch, dass die Schutzbedürftigkeit eines Flüchtlings entfalle. Zudem hätte das Bundesasylamt die Aberkennung seines Schutzstatus unter dem Gesichtspunkt der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung prüfen müssen. Der VwGH habe mehrmals die Freiwilligkeit verneint, wenn die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für notwendig erachten. Der Grund, warum er einen Pass ausstellen habe lassen sei ja der gewesen, dass die weißrussischen Behörden ihn am römisch 40 unter Verwendung des Flüchtlingspasses ohne Visum nicht weiterreisen lassen wollten. Da er gewusst habe, dass die weißrussischen Behörden kein Visum erteilen, wenn bloß ein Flüchtlingspass vorliege, habe er sich gezwungen gesehen, einen russischen Pass - nicht auf offiziellem Weg - zu erlangen. Auch wenn es sich bei Weißrussland nicht um seinen Schutzstaat handle, so sei dennoch die zitierte Judikatur des VwGH auf seinen Fall anzuwenden, da er gezwungen gewesen sei, einen russischen Pass zu beantragen, um den Kauf eines Hauses für seine Eltern abwickeln zu können. Zu berücksichtigen sei auf jeden Fall, dass sein Reisepass nicht registriert worden sei. Die Lage in Tschetschenien sei nach wie vor katastrophal. Der Bruder des Beschwerdeführers werde dort erwiesenermaßen gesucht. Die Probleme des Beschwerdeführers beruhen auf diesem Umstand, sodass eine gefahrlose Rückkehr in seinem Fall nicht möglich wäre. Das Bundesasylamt habe sein Vorbringen darüber, dass vor einigen Monaten die Miliz bei seinen Eltern nach ihnen gefragt habe, nicht berücksichtigt - dies, obwohl sein Vorbringen glaubwürdig gewesen sei und das Bundesasylamt ihn als Flüchtling anerkannt habe.
Vor der Aberkennung habe er ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besessen. Seine Lebensgefährtin und seine drei Kinder seien asylberechtigt. Er sei zwar von seiner Lebensgefährtin getrennt gewesen, nun seien sie aber wieder als Paar zu betrachten. Er sei auch wieder bei seiner Familie gemeldet. Davon unabhängig wäre es ein unzumutbarer Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn man ihn von seinen minderjährigen Kindern trennen würde.Vor der Aberkennung habe er ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besessen. Seine Lebensgefährtin und seine drei Kinder seien asylberechtigt. Er sei zwar von seiner Lebensgefährtin getrennt gewesen, nun seien sie aber wieder als Paar zu betrachten. Er sei auch wieder bei seiner Familie gemeldet. Davon unabhängig wäre es ein unzumutbarer Eingriff in Artikel 8, EMRK, wenn man ihn von seinen minderjährigen Kindern trennen würde.
7. Am 22.02.2012 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 3Z). Das Bundesasylamt ist unentschuldigt nicht erschienen.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
VR: Mit Bescheid vom 24.01.2004 wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom 25.08.2010 FZ. 01 08.443-BAL wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten aberkannt, begründet wurde dies vom BAA damit, dass Sie sich ein russisches Reisedokument haben ausstellen lassen. Möchten Sie sich dazu äußern?
BF: Ich habe das zu dem Zeitpunkt gemacht, als ich eine Beschwerde eingelegt habe. Ich habe das gemacht und ich habe darüber auch gesprochen. Ich wollte das Haus in Tschetschenien verkaufen und meine Eltern nach Weißrussland bringen.
VR: Wann haben Sie sich den Reisepass ausstellen lassen?
BF: Es war vor 2 oder 3 Jahren, aber ich kann mich nicht erinnern.
VR: Warum haben Sie sich dieses Reisedokument ausstellen lassen?
BF: Weil es zu Hause ständig Probleme gab, meine Eltern sind schon alt und zu Hause gibt es niemanden. Ich wollte meine Eltern nach Weißrussland bringen, ich wollte ihnen dort ein Haus kaufen und dass sie dort leben. Als ich mir den Pass ausstellen ließ, fuhr ich nach Weißrussland und habe 2.000 US Dollar bezahlt. Ich habe den Pass dort gelassen, damit das Haus auf meinen Namen lautet.
BR: Wen haben Sie 2.000 US Dollar bezahlt?Bundesrat:, Wen haben Sie 2.000 US Dollar bezahlt?
BF: Ich habe einen Bekannten in XXXX. Zu ihm kam ein Tschetschene wegen einem Auto, dieser lebt eigentlich in Weißrussland. Der Tschetschene kommt ständig zu ihm und als ich einmal zu Besuch bei ihm war, sagte mir dieser, dass das möglich sei und dass das viele Leute machen. Er sagte mir, dass man dort ein Haus kaufen kann und das Weißrussland nicht zu Russland gehört. Ich habe damit begonnen, aber dann haben sich die Länder Weißrussland, Russland und Kasachstan verbunden.BF: Ich habe einen Bekannten in römisch 40 . Zu ihm kam ein Tschetschene wegen einem Auto, dieser lebt eigentlich in Weißrussland. Der Tschetschene kommt ständig zu ihm und als ich einmal zu Besuch bei ihm war, sagte mir dieser, dass das möglich sei und dass das viele Leute machen. Er sagte mir, dass man dort ein Haus kaufen kann und das Weißrussland nicht zu Russland gehört. Ich habe damit begonnen, aber dann haben sich die Länder Weißrussland, Russland und Kasachstan verbunden.
Anmerkung: Der vorsitzende Richter fordert den BF auf seine Angaben detailliert und nachvollziehbar zu machen.
VR: Wie hieß der Bekannte in XXXX, wie hieß der Tschetschene, an welcher Adresse haben sie sich getroffen?VR: Wie hieß der Bekannte in römisch 40 , wie hieß der Tschetschene, an welcher Adresse haben sie sich getroffen?
BF: Er heißt XXXX, die Adresse von ihm weiß ich nicht, aber ich weiß, wo er in XXXX wohnt.BF: Er heißt römisch 40 , die Adresse von ihm weiß ich nicht, aber ich weiß, wo er in römisch 40 wohnt.
VR: Das heißt, Sie können keine Angaben zu dem Bekannten machen?
BF: Ich habe die Nummer, aber ich habe das Handy im Auto gelassen, ich habe nur das andere Telefon hier.
VR: Haben Sie Verwandte in Tschetschenien?
BF: Ja. Nachgefragt gebe ich an, Onkel, Tanten, alle sind dort.
VR: Wieso mussten dann Sie Ihren Eltern helfen den Hausstand in Tschetschenien aufzulösen?
BF: Wer sollte sonst noch helfen? Die Verwandten sagen immer, dass das die Söhne machen sollen, diese leben doch in Europa.
VR: Ihre Verwandten hätten doch bei der Organisation des Auflösens des Hausstandes helfen können, Sie hätten sie doch finanziell unterstützten können. Ihren Verwandten hätte es doch klar sein müssen, dass Sie als Flüchtling Probleme mit den russischen Behörden haben.
BF: Ich selbst wollte ja gar nicht nach Tschetschenien fahren.
VR: Waren Sie im Gebiet der Russischen Föderation?
BF: Nur in Weißrussland. In Brest, dort befindet sich eine kleine Ortschaft namens XXXX. Ich wollte dort ein Haus, weil es in der Nähe von der Grenze ist.BF: Nur in Weißrussland. In Brest, dort befindet sich eine kleine Ortschaft namens römisch 40 . Ich wollte dort ein Haus, weil es in der Nähe von der Grenze ist.
VR: Sie haben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens angegeben, dass die Kosten zum Erlangen des Reisepasses 1.000 US Dollar betragen hätten, jetzt geben Sie 2.000 US Dollar an.
BF: Damals sagte ich, dass ich die 1.000 Dollar nur für den Pass bezahlt habe, die genannten 2.000 Dollar waren für das Haus. Ich wollte das Haus in Tschetschenien zuerst verkaufen, damit wir das restliche Geld für das Haus in Weißrussland bezahlen können.
VR: Wo befindet sich der Reisepass nun?
BF: In Tschetschenien.
VR: Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gaben Sie an, dass der Reisepass sich bei einem Gewährsmann in Weißrussland befände und Sie keinen Kontakt mit dieser Person haben, wie kam der Reisepass nunmehr nach Tschetschenien?
BF: Nachher ist es mir gelungen über XXXX die Verwandten von dieser Person in Tschetschenien ausfindig zu machen, ich meine damit das Haus der Familie. Meine Verwandten sind dorthin gefahren und haben in Erfahrung gebracht, dass er mein Geld ausgegeben hat und den Pass mit nach Hause mitgenommen hat. Bei uns kann man nichts machen, es herrscht pure Willkür.BF: Nachher ist es mir gelungen über römisch 40 die Verwandten von dieser Person in Tschetschenien ausfindig zu machen, ich meine damit das Haus der Familie. Meine Verwandten sind dorthin gefahren und haben in Erfahrung gebracht, dass er mein Geld ausgegeben hat und den Pass mit nach Hause mitgenommen hat. Bei uns kann man nichts machen, es herrscht pure Willkür.
VR: Warum haben Sie sich den Pass nicht nach Österreich schicken lassen?
BF: Ich weiß nicht auf welchem Wege das möglich ist. Per Post ist das nicht erlaubt. Es ist so, dass man den Inhalt einer Sendung nennen muss, bevor man diese Sendung aufgibt. Ich kann meine Verwandten bitten, dass er diesen Pass nach Moskau schickt und dann von Moskau mit einem Zug oder Bus hierher zu bringen. Ich weiß nicht wie das möglich sein wird. Ich werde dann den Hauskauf nicht mehr betrieben, als es zu dem Zusammenschluss von Russland und Weißrussland gekommen ist, ich habe mir das anders überlegt.
VR: Wo ist Ihr Pass nun genau?
BF: Er ist bei meinen Eltern.
VR: Stehen Sie mit diesen in Verbindung?
BF: Ja, wir telefonieren. Ich kann den Pass per Fax oder Email nach Österreich schicken lassen.
Dem BF wird aufgetragen, eine Kopie des Reisepasses (vollständig, alle Seiten) innerhalb von 14 Tagen dem Asylgerichtshof vorzulegen, sowie das Original des Reisepasses ehest baldigst beizubringen.
VR: Wenn Sie nicht auf dem Gebiet der Russischen Föderation waren, wozu brauchten Sie dann einen Russischen Reisepass?
BF: Damit ich nach Weißrussland fahren kann. Ich bin in den 9 oder 12 Jahren meiner Anwesenheit in Österreich das erste Mal dorthin gefahren. Dort gab es auch die österreichische Polizei, aber ich habe nichts verheimlicht, ich habe alles vorgelegt.
VR: Zur Einreise nach Weißrussland hätte auch Ihr Konventionsreisepass genügt, sofern Sie sich um ein Visum bemüht hätten.
BF: Nein, man bekommt kein Visum.
VR: Haben Sie ein Visum beantragt?
BF: Nein, ich war bei der Botschaft in Weißrussland, man hat mir gesagt, dass man dies vergessen könne.
VR: Dem Asylgerichtshof liegen Informationen vor, dass eine Einreise nach Weißrussland mit österreichischem Konventionspass möglich ist, aber man mit Russischen Reisepass ohne Visum reisen kann. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.02.2011)
BF: Ich habe im Jahre 2004 meinen Konventionspass bekommen, seitdem wollte ich das erste Mal dorthin fahren, habe mich mehrmals an die Botschaft gewandt, aber es gab keine andere Möglichkeit.
VR: Wem haben Sie den Reisepass in Weißrussland übergeben?
BF: Einem Bekannten, das war der Bekannte eines Bekannten, der nach Österreich kommt. Er heißt Magomed, an den Familiennamen kann ich mich nicht erinnern.
VR: War das jener Magomed, dem Sie 2.000 Dollar gaben um eine Haus zu kaufen?
BF: Ja.
VR: Das heißt, Sie haben einer Person in Weißrussland 2.000 Dollar gegeben und den Reisepass ohne, dass Sie diese Person kennen?
BF: Er ist ein Tschetschene und er hat mir dafür garantiert, dass alles korrekt ablaufen wird. Wenn man die Adresse von seinem Bruder
und den Eltern in Tschetschenien weiß... Man braucht bei uns in
Tschetschenien nichts außer die Garantie. In Weißrussland kenn ich mich nicht aus, weil ich noch nie dort war. Ich wusste nicht welches Haus ich kaufe. Es gab viele verschiedene Angeboten alter Häuser.
VR: Wie hieß die Adresse des Mannes in Tschetschenien?
BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .
VR: Wie haben Sie die Adresse herausgefunden?
BF: Über XXXX, er kennt den Tschetschenen, der nach Österreich kommt. Wir kennen uns alle untereinander. Deswegen war es leicht der Person die 2.000 Dollar zu geben.BF: Über römisch 40 , er kennt den Tschetschenen, der nach Österreich kommt. Wir kennen uns alle untereinander. Deswegen war es leicht der Person die 2.000 Dollar zu geben.
VR: Sie geben einer Person, vor der Sie nur wissen, dass er Magomed und Tschetschene ist, 2.000 Dollar. Finden dann die Adresse dieser Person in Tschetschenien heraus, wissen aber nicht den Nachnamen dieser Person? Wenn man Recherchen über eine Person anstellt, dann erfährt man doch als erstes den Namen dieser Person.
BF: Man erfährt zuerst wer die Eltern sind und dann fährt man zu diesen. Diese sind ja für die Kinder verantwortlich.
VR: Wie heißen die Eltern?
BF: Das weiß ich nicht. Man sagte mir nur, dass der Vater Wacha hieß. Es gibt auch Leute mit denen ich 11 Jahre lang die Schule besucht habe, und ich weiß den Nachnamen nicht mehr.
VR: Über die haben Sie aber keine Recherchen getätigt und die Adresse herausgefunden?
BF: Wir sind über Internet verbunden.
VR: Wenn man nur mit einem russischen Reisepass nach Weißrussland einreisen kann, wie sind Sie dann aus Weißrussland ohne Reisepass ausgereist?
BF: Wenn man ausreist, dann muss man nur den Konventionspass zeigen und das wars.
VR: Das heißt die Behörden lassen Sie ohne Konventionspass nicht rein, aber zurück?
BF: Ich habe das damals erklärt, dass ich ein Haus in Weißrussland kaufen möchte und das wars. Warum sollte ich lügen?
VR: Wieso braucht man einen russischen Reisepass, um in Weißrussland eine Liegenschaft zu erwerben?
BF: Es war so, dass ich keine Dokumente von meinen Eltern hatte, meine Eltern haben den gleichen Nachname wie ich.
VR: Wieso haben Sie sich einen Reisepass auf den Namen XXXX ausstellen lassen, obwohl Sie sich den Namen ändern haben lassen auf den Namen XXXX?VR: Wieso haben Sie sich einen Reisepass auf den Namen römisch 40 ausstellen lassen, obwohl Sie sich den Namen ändern haben lassen auf den Namen XXXX?
BF: In Russland heiße ich XXXX in Österreich XXXX, ich möchte sowieso den Namen wieder auf XXXX ändern lassen.BF: In Russland heiße ich römisch 40 in Österreich römisch 40 , ich möchte sowieso den Namen wieder auf römisch 40 ändern lassen.
VR: Wieso haben Sie den Namen überhaupt ändern lassen?
BF: Ich weiß es nicht. Ich dachte damals nicht darüber nach. Ich war noch alleinstehend.
VR: Das heißt Sie wollen mir jetzt erklären, dass Sie sich den Namen ändern haben lassen, ohne viel darüber nachzudenken?
BF: Man sagte hier, dass man den Familiennamen ändern lassen kann und dass das auch sicherer wäre. Ich habe dann aber verstanden, dass es egal ist, wie man heißt. Ich bin ja Flüchtling aus Russland, es ging um die allgemeine Sicherheit.
VR: Das heißt Sie wollten Ihre Identität vor den russischen Behörden verschleiern?
BF: Ich hatte als XXXX viele Probleme, ich wollte mit diesen Problemen nicht leben.BF: Ich hatte als römisch 40 viele Probleme, ich wollte mit diesen Problemen nicht leben.
VR: Wenn Sie sich so vor russischen Behörden fürchten, dass Sie in Österreich Ihren Namen ändern lassen, warum beantragen Sie dann in Russland unter den Namen XXXX einen Reisepass und setzten sich so dem Risiko aus, wieder in das Visier der russischen Behörden zu kommen?VR: Wenn Sie sich so vor russischen Behörden fürchten, dass Sie in Österreich Ihren Namen ändern lassen, warum beantragen Sie dann in Russland unter den Namen römisch 40 einen Reisepass und setzten sich so dem Risiko aus, wieder in das Visier der russischen Behörden zu kommen?
BF: Erst nach 5 Jahren. Ich dachte dann darüber nach und stellte fest, dass ich sowieso XXXX bin, egal wie ich dann heiße.BF: Erst nach 5 Jahren. Ich dachte dann darüber nach und stellte fest, dass ich sowieso römisch 40 bin, egal wie ich dann heiße.
VR: Die Information, dass Sie mit Konventionsreisepass nicht nach Weißrussland einreisen könnten, woher haben Sie diese?
BF: Aus der Botschaft in Weißrussland. Meine Schwester hat gefragt. Ich war dort, meine Schwester war dort, viele andere waren auch dort. Vielleicht lautet das Gesetz anders, aber in der Wirklichkeit ist das anders.
VR: Haben Sie versucht einmal einzureisen ohne Visum?
BF: Ja, das ist im Pass vermerkt worden. Ein Freund von mir sagte, dass man hier ein Auto kaufen kann und dort hinbringen kann.
VR: Warum haben Sie überhaupt die Einreise mit Konventionsreisepass ohne Visum probiert, obwohl man Ihnen in der Botschaft ja schon mitgeteilt hätte, dass dies nicht möglich wäre?
BF: Ich bin nur bis zur Grenze gekommen, ich habe dort das Auto übergeben.
VR: Wollten Sie gar nicht einreisen?
BF: Ich wusste, dass man das nicht darf.
VR: Die weißrussischen Beamten haben Sie auch nicht zurückgeschickt, weil Sie ja nicht einreisen wollten?
BF: Ich habe den Konventionspass gezeigt und war in einer neutralen Zone. Sie sagten mir, dass ich kein Recht auf die Einreise hätte. Deswegen habe ich dort das Auto stehen lassen und bin wieder zurückgefahren. In der Ukraine ist es auch so eine Situation, ich darf dort nicht ohne Visum hin. Es ist problemlos möglich ein Visum für die Ukraine zu bekommen.
VR: Warum haben Sie dann die Transaktion nicht über die Ukraine durchgeführt.
BF: Dort gibt es ein Gesetz, es wird nicht erlaubt dort etwas zu kaufen. Ich war schon ein paar Mal in der Ukraine und ich habe gefragt, man darf das dort nicht. Außerdem ist es dort auch sehr teuer.
VR: Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens haben Sie Ihren Einreiseversuch nach Weißrussland anders geschildert, Sie haben damals nicht angegeben, Sie eigentlich nur in das Niemandsland reisen wollten und sich nur bei den weißrussischen Beamten erkundigt hätten. Vielmehr gaben Sie an: "An diesem Tag (Anmerkung: XXXX) versuchte ich mit diesem Pass nach Weißrussland einzureisen, die Weißrussen haben mich aber nicht einreisen lassen und mich zurückgewiesen.VR: Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens haben Sie Ihren Einreiseversuch nach Weißrussland anders geschildert, Sie haben damals nicht angegeben, Sie eigentlich nur in das Niemandsland reisen wollten und sich nur bei den weißrussischen Beamten erkundigt hätten. Vielmehr gaben Sie an: "An diesem Tag (Anmerkung: römisch 40 ) versuchte ich mit diesem Pass nach Weißrussland einzureisen, die Weißrussen haben mich aber nicht einreisen lassen und mich zurückgewiesen.
BF: Ich habe jetzt erzählt, wie das 2011 war, wie ich das Auto verkaufen wollte, ich habe nicht über das Jahr 2009 gesprochen.
VR: Ich habe Sie vorher gefragt, ob Sie es einmal versucht haben nach Weißrussland ohne Visum mit Konventionspass einzureisen, es war klar, dass damit Ihr Einreiseversuch 2009 gemeint war.
BF: Ich habe im Jahre 2009 versucht, ich habe es nicht gesagt, dass ich es nicht versucht habe, ich habe aber nur über den letzten Fall gesprochen.
VR: Über welchen Grenzübergang wollten Sie im Jahr 2011 einreisen?
BF: Ich weiß die Bezeichnung nicht, aber es ist 30 Kilometer von Vilnius.
VR: Warum wollten Sie über Litauen nach Weißrussland einreisen?
BF: Mein Freund hat mich gebeten ein Auto dort hinzubringen. Er heißt XXXX.BF: Mein Freund hat mich gebeten ein Auto dort hinzubringen. Er heißt römisch 40 .
VR: Fühlen Sie sich gegenwärtig auch noch von Seiten der Russischen Föderation verfolgt?
BF: Ich weiß es nicht. Ich denke nicht darüber nach, aber mein Bruder hat Probleme. Ich kann das nicht sagen, weil ich dort nicht war. Ich kann das deswegen nicht sagen, ob ich jetzt derzeit Probleme habe.
VR: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie dort Probleme haben oder nicht, warum lassen Sie sich dann einen Reisepass ausstellen, ist das nicht höchst gefährlich?
BF: Doch, aber die Pässe werden ausgestellt wenn man 1000 Dollar bezahlt. Ich meine 1000 Euro. Ich habe für den Pass 1000 Euro bezahlt.
VR: Trotzdem ist es doch so, dass wenn man sich einen Pass auch im illegalen Wege sich von einer russischen Behörde ausstellen lassen muss, und somit auch der Gefahr aussetzt in das Visier der russischen Behörde zu gelangen.
BF: Ich weiß, ich wollte schauen ob ich Probleme in der Russischen Föderation habe, dann überlegte ich mir das noch einmal und dachte, dass man mir möglicherweise einen Pass ausstellt, damit ich dorthin zurückkomme. Vielleicht wird man mir dann Probleme machen, auch wegen meines Bruders. Ich weiß jetzt nicht wie die Lage zu Hause ist, man sagt aber, dass die Brüder bzw. die ganze Familie zur Verantwortung gezogen wird, wenn einer der Brüder kämpft oder sich in den Bergen befindet. Ich kann nicht sagen, wie das wirklich ist. Ich selbst bin nicht zur Fahndung ausgeschrieben, aber ich weiß, dass Personen, welche auch zur Fahndung ausgeschrieben sind, auch Pässe bekommen können, gegen Bezahlung, das gibt es auch.
VR: Welche Verwandten von Ihnen leben in Tschetschenien?
BF: Mütterlicherseits 6 Tanten und 7 Onkeln. Väterlicherseits nur 3 Schwestern. Auch meine Eltern und eine Schwester. Nachgefragt gebe ich an, dass keine männliche Nachfahren im Heimatland sind. Nachgefragt gebe ich an, dass ein Bruder von mir in Österreich lebt, jener mit dem wir bereits eine Verhandlung gehabt haben.
VR: Sind Sie gesund?
BF: Ich habe Schmerzen an der Wirbelsäule. Ich habe als LKW-Fahrer gearbeitet, deswegen.
VR: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat- und Familienleben in Österreich.
BF: Vor 1,5 Jahren gab es Probleme, ich meine das mit meiner Frau, aber jetzt ist alles gut. Nachgefragt gebe ich an, dass ich seit über 5 Monaten geringfügig tätig bin und dass ich eine Arbeit suche. Ich habe mich auch beim AMS angemeldet. Ich war früher als LKW-Fahrer tätig. Der Chef dort sagte mir, dass ich noch zuwarten solle und dass es vor dem Sommer noch Arbeit gibt.
VR: Wie viele Monate waren Sie insgesamt in Österreich vollzeitig beschäftigt?
BF: Fast 8 Jahre habe ich so gearbeitet für eine LKW-Firma 3,5 Jahre, welche die letzte Arbeitsstelle war. Als es einmal eine Krise gab, hat er mich gekündigt, aber nach 2 Monaten hat er mich wieder angestellt. Das war dann über ein Jahr. Ich fuhr zwischen XXXX und XXXX. Manchmal fuhr ich auch nach Slowenien. Er hat jetzt mit dieser Strecke jemanden anderen beauftragt. Er möchte jetzt die Strecke mit Salzburg aktivieren und mich dafür vorgesehen.BF: Fast 8 Jahre habe ich so gearbeitet für eine LKW-Firma 3,5 Jahre, welche die letzte Arbeitsstelle war. Als es einmal eine Krise gab, hat er mich gekündigt, aber nach 2 Monaten hat er mich wieder angestellt. Das war dann über ein Jahr. Ich fuhr zwischen römisch 40 und römisch 40 . Manchmal fuhr ich auch nach Slowenien. Er hat jetzt mit dieser Strecke jemanden anderen beauftragt. Er möchte jetzt die Strecke mit Salzburg aktivieren und mich dafür vorgesehen.
VR: Wo haben Sie die anderen 4,5 Jahre gearbeitet?
BF: In verschiedenen Firmen.
VR: Sie werden aufgefordert innerhalb von 14 Tagen eine Bestätigung über Ihre Arbeitsverhältnisse beizubringen (Sozialversicherungsdatenauszug).
VR: Führen Sie gegenwärtig ein Familienleben mit Ihrer Frau?
BF: Wir sind schon eine Familie, aber wir sind nicht gemeinsam angemeldet. Ich bringe in der Früh die Kinder in den Kindergarten und sie holt sie ab. Wir haben keine gemeinsame Wohnadresse.
VR: Wieso haben Sie keine gemeinsam Wohnadresse?
BF: Meine Frau hat Angst, dass ich bei ihr gemeldet bin. Ich wohne bei meinem Cousin.
VR: Führen Sie ein Eheleben mit Ihrer Frau oder nicht?
BF: Wir haben ein Eheleben, aber nicht gemeinsam. Wenn ich einen Job finde, dann kann ich meine Kreditzahlungen tätigen und dann melde ich mich wieder bei meiner Frau an.
VR: Was hat das mit Ihrer Kreditzahlung zu tun?
BF: Meine Frau hat Angst, das in Ihrer Wohnung Pfändungen durchgeführt werden könnten. Ich bin mit meinen Kreditzahlungen im Rückstand.
VR: Wie hoch ist der ausstehende Kredit?
BF: Fast 30.000 Euro.
BR: Wofür haben Sie diesen Kredit aufgenommen?Bundesrat:, Wofür haben Sie diesen Kredit aufgenommen?
BF: Die Schwester wurde abgeholt, dies wegen meines Bruders, das war schon 2004. Um meine Schwester von dort hinauszubringen nahm ich einen Kredit auf. Zuerst war es die Summe von 12.000 Euro, aber genau weiß ich es nicht. Seit 2004 habe ich das dann bezahlt. Ich und mein Bruder haben für sie 29.000 Euro bezahlt. Ich habe auch von anderen Tschetschenen zu Hause Geld ausgeborgt, nach 3 oder 4 Jahren wollten diese das wieder zurück. Ich habe das Geld bei der Bank XXXX ausgeborgt. Ich habe aber nur 12 oder 13.000 bekommen, das andere waren die Zinsen oder so.BF: Die Schwester wurde abgeholt, dies wegen meines Bruders, das war schon 2004. Um meine Schwester von dort hinauszubringen nahm ich einen Kredit auf. Zuerst war es die Summe von 12.000 Euro, aber genau weiß ich es nicht. Seit 2004 habe ich das dann bezahlt. Ich und mein Bruder haben für sie 29.000 Euro bezahlt. Ich habe auch von anderen Tschetschenen zu Hause Geld ausgeborgt, nach 3 oder 4 Jahren wollten diese das wieder zurück. Ich habe das Geld bei der Bank römisch 40 ausgeborgt. Ich habe aber nur 12 oder 13.000 bekommen, das andere waren die Zinsen oder so.
VR: Wie haben Sie seinerzeit Ihren russischen Reisepass durch Ihre Mutter erhalten?
BF: Wie meinen Sie das? Nachgefragt gebe ich an, dass es ein Bekannter meiner Eltern war. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht weiß wie dieser hieß.
VR: Wie haben Sie den Reisepass von Ihrer Mutter bekommen?
BF: Ein Verwandter fuhr nach Moskau und übergab den Reisepass einem Busfahrer und dieser kam nach Österreich. Wie vorher schon gesagt, kann ich auch meinen russischen Reisepass nunmehr auf diesem Wege nach Österreich bringen, ich muss jemanden finden, der den nach Österreich bringt. Ich werde maximal 1 Monat dafür brauchen.
VR: Sie wurden bereits in Ihrer Einvernahme am 13.08.2010 aufgefordert, den russischen Reisepass sofort den österreichischen Behörden im Original vorzulegen, sobald Sie ihn wieder erhalten haben. Warum haben Sie das bis zum heutigen Tag nicht getan bzw. warum haben Sie sich den Reisepass bisher nicht schicken lassen?
BF: Ich weiß nicht. Meine Mutter ist derzeit in XXXX im Krankenhaus. Mein Vater ist allein zu Hause, mein Vater ist schon alt er ist 80. Nachgefragt gebe ich an, dass zweite Monat vorher auch schon ein Monat.BF: Ich weiß nicht. Meine Mutter ist derzeit in römisch 40 im Krankenhaus. Mein Vater ist allein zu Hause, mein Vater ist schon alt er ist 80. Nachgefragt gebe ich an, dass zweite Monat vorher auch schon ein Monat.
VR: Wann ist Ihr Pass aufgetaucht?
BF: Vor 4 oder 5 Monaten. Es dürfte Oktober gewesen sein. Man hat doch auch Angst einer fremden Person seinen Pass zu geben.
VR: Wovon leben Sie gegenwärtig?
BF: Ich bekomme Arbeitslosengeld. Ich bin auch geringfügig beschäftigt, bekomme aber nur zwischen 160 und 200 Euro.
VR: Wovon lebt Ihre Familie?
BF: Sie bekommen Sozialgeld. Ich bezahle auch die Alimente. Das sind 390 Euro.
(...)
VR: Sie haben vorher von einer Ortschaft namens XXXX gesprochen, wie schreibt man das in kyrillischer Schrift? BF schreibt auf einen Zettel.VR: Sie haben vorher von einer Ortschaft namens römisch 40 gesprochen, wie schreibt man das in kyrillischer Schrift? BF schreibt auf einen Zettel.
Dolmetscherin übersetzt: XXXXDolmetscherin übersetzt: römisch 40
Zettel wird als Beilage zum Akt genommen.
VR: Haben Sie entsprechende Häuser besichtigt?
BF: Ja schon, man hat mir verschiedene Häuser gezeigt, aber ich habe noch keine Kaufgespräche geführt.
VR: Ist es nicht ungewöhnlich, dass man einer fremden Person Geld gibt um eine Haus zu kaufen, das man gar nicht selbst ausgewählt hat?
BF: Nein, es ging ja nicht darum, dass er das Haus kaufen soll, aber meine Eltern konnten ja dorthin kommen und sich das Haus anschauen. Ich habe das Geld dort gelassen, damit man nicht glaubt, dass das nur leere Worte sind.
VR: Wenn Ihre Eltern sich die Häuser hätten anschauen wollen in Weißrussland, warum sind Sie dann überhaupt hingefahren?
BF: Sie sind alt, ich habe gedacht, dass man mich nicht belügen wird, meine Eltern waren zu alt dies zu tun.
VR: Sie waren aber jung genug um sich ein Haus anzusehen?
BF: Ich wollte das eigentlich alleine machen. Hingewiesen auf meine vorige Aussage, dass meine Eltern sich das Haus aussuchen mussten gebe ich an, dass ich das Geld dort gelassen habe um ernst genommen zu werden.
VR: Wieso war es überhaupt notwendig eine Kaution zu hinterlassen wenn man das nötige Bargeld mithat, wird man doch auch ohne Kaution ernst genommen.
BF: Wenn man eine schöne Ansprache hält, dann glaubt man diesen. Mein Geld wurde ausgegeben. Er fuhr nach Hause und erst von dort konnten sie den Pass holen. Ich war beruhigt denn der Mensch, der zu XXXX kommt hatte schöne Worte gesprochen.BF: Wenn man eine schöne Ansprache hält, dann glaubt man diesen. Mein Geld wurde ausgegeben. Er fuhr nach Hause und erst von dort konnten sie den Pass holen. Ich war beruhigt denn der Mensch, der zu römisch 40 kommt hatte schöne Worte gesprochen.
BR: Bis zu welchem Preis hätten Sie das gekauft?Bundesrat:, Bis zu welchem Preis hätten Sie das gekauft?
BF: Zwischen 8.000 und 15.000 Dollar. Es gibt auch schöne Häuser, welche zB 50.000 Dollar kosten, aber man kann sich ein Haus auch selbst renovieren.
VR: Wo liegt die Straße XXXX?
BF: Das ist eine gute Frage, früher gab es dort ein Stadion. Ich weiß, dass ich beim XXXX befindet. Nach dem Krieg schaut die Stadt ganz anders aus, deswegen weiß ich das jetzt nicht.BF: Das ist eine gute Frage, früher gab es dort ein Stadion. Ich weiß, dass ich beim römisch 40 befindet. Nach dem Krieg schaut die Stadt ganz anders aus, deswegen weiß ich das jetzt nicht.
VR: Bitte schildern Sie mir detailliert, wie Sie die Adresse des vorhin erwähnten Magomed herausbekommen haben.
BF: Ich habe XXXX kontaktiert, er kommt ja hier her wegen Autos, über ihn habe ich erfahren, wo seine Eltern leben. Ich weiß nicht wie er das in Erfahrung gebracht hat. Ich habe dann meien Eltern angerufen und habe ihnen die Angaben durchgegeben.BF: Ich habe römisch 40 kontaktiert, er kommt ja hier her wegen Autos, über ihn habe ich erfahren, wo seine Eltern leben. Ich weiß nicht wie er das in Erfahrung gebracht hat. Ich habe dann meien Eltern angerufen und habe ihnen die Angaben durchgegeben.
VR: Welchen Status hat XXXX in Österreich?VR: Welchen Status hat römisch 40 in Österreich?
BF: Ich weiß es nicht, denn ich habe schon lange nicht mit ihm Kontakt gehabt, aber ich kenne ihn schon 9 Jahre. Aber er hat die Wohnung getauscht und danach keinen Kontakt mehr zu ihm. Aber ich habe seine Telefonnummer, wen er was braucht oder ich, dann können wir telefonischen Kontakt aufnehmen.
VR: Wird nach Ihnen in der Russischen Föderation gefahndet?
BF: Nein, das sagte ich schon. Nur mein Bruder ist zur Fahndung ausgeschrieben.
VR: Haben Sie bisher die Wahrheit gesagt?
BF: Ja, nachgefragt gebe ich an, dass ich niemals in Tschetschenien war und auch nicht in der Russischen Föderation war. Nachgefragt gebe ich auch an, dass ich nicht angeben kann, ob ich gegenwärtig in der Russischen Föderation verfolgt werden würde.
VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihr jetziges Verfahren wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?
BF: Ich möchte hier bleiben.
Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert (Beilage 2):
Der VR bringt den BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:
Dem BF wird eine 14 tätige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
VR fragt die BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Der VR weist abermals daraufhin, dass eine Kopie des russischen Reisepasses (vollständig) sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug innerhalb von 14 Tagen beizubringen sind.
8. Mit E-Mail vom 03.03.2012 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie seines Sozialversicherungsauszuges, Stand 28.02.2012, sowie die Kopie seines russischen Auslandsreisepasses, XXXX, lautend auf den Namen "XXXX".8. Mit E-Mail vom 03.03.2012 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie seines Sozialversicherungsauszuges, Stand 28.02.2012, sowie die Kopie seines russischen Auslandsreisepasses, römisch 40 , lautend auf den Namen "XXXX".
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes des Beschwerdeführers;
Einsichtnahme in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.02.2011 zum Thema "Weißrussland - Einreise mit Konventionspass" und in den Länderbericht, der dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde (vgl. Beilagen Nr. 1 und 2 zum Verhandlungsprotokoll vom 22.02.2012) und zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm.Einsichtnahme in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.02.2011 zum Thema "Weißrussland - Einreise mit Konventionspass" und in den Länderbericht, der dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde vergleiche Beilagen Nr. 1 und 2 zum Verhandlungsprotokoll vom 22.02.2012) und zu denen dieser nicht substantiiert Stellung nahm.
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Länderfeststellungen zu Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation (Stand Februar 2012), Beilage Nr. 2;
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vgl. OZ 3Z).Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2012 vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes (Zum exakten Inhalt wird auf die Niederschrift verwiesen, vergleiche OZ 3Z).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am XXXX geboren. Sein Geburtsname lautet XXXX. Am XXXX ließ er in Österreich eine Namensänderung durchführen und heißt seither XXXX.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und wurde am römisch 40 geboren. Sein Geburtsname lautet römisch 40 . Am römisch 40 ließ er in Österreich eine Namensänderung durchführen und heißt seither römisch 40 .
Der Beschwerdeführer reiste am 05.04.2001 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.04.2001 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 24.01.2004, Fz. 01 08.443-BAL, gab das Bundesasylamt dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, idgF, statt, gewährte dem Beschwerdeführer Asyl und stellte gemäß § 12 leg. cit. fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer reiste am 05.04.2001 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.04.2001 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 24.01.2004, Fz. 01 08.443-BAL, gab das Bundesasylamt dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, idgF, statt, gewährte dem Beschwerdeführer Asyl und stellte gemäß Paragraph 12, leg. cit. fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am XXXX sowie am XXXX stellte sich der Beschwerdeführer in TERESPOL/ Polen der Grenzkontrolle. Dabei legte er neben seinem österreichischen Konventionsreisepass auch einen russischen Reisepass, XXXX, im Original vor.Am römisch 40 sowie am römisch 40 stellte sich der Beschwerdeführer in TERESPOL/ Polen der Grenzkontrolle. Dabei legte er neben seinem österreichischen Konventionsreisepass auch einen russischen Reisepass, römisch 40 , im Original vor.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien nach wie vor aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und arbeitsfähig ist.
In Österreich leben die - als anerkannte Flüchtlinge zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigte drei minderjährige Kinder des Beschwerdeführersund deren Mutter. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen nicht in einem gemeinsamen Haushalt, hat aber regelmäßig Kontakt zu seinen Kindern. Weiters leben vier erwachsene Geschwister ebenfalls als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Zu diesen besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer geht derzeit lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nach und bezieht Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Er spricht zwar Deutsch, hat aber keine Kurse oder Ausbildungen besucht und ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich drei Mal strafgerichtlich verurteilt. In der Russischen Föderation verfügt der Beschwerdeführer über zahlreiche Verwandte, unter anderem seine Eltern, eine Schwester und mehrere Onkel und Tanten, zu denen nach wie vor regelmäßiger Kontakt besteht.
1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Russische Föderation respektive Tschetschenien) wird Folgendes festgestellt:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen (vgl. Beilage Nr. 2 zum Verhandlungsprotokoll vom 22.02.2012, OZ 3Z) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen vergleiche Beilage Nr. 2 zum Verhandlungsprotokoll vom 22.02.2012, OZ 3Z) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen.
Insbesondere zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Verfolgungsgefahr der Zivilbevölkerung, zur Lage von Rückkehrern und zur Innerstaatlichen Fluchtalternative wird Folgendes festgestellt:
(...)
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9)
2. Verfolgungsgefahr
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.
(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.
Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.
Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2.1. Zivilbevölkerung
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
2.2. Die Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.
(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14
COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)
(...)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)
3.1. Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.
(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
3.2. Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
23)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
46)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
(...)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (XXXX) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim XXXX erscheinen.Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (römisch 40 ) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim römisch 40 erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
(...)
6. Innerstaatliche Fluchtalternative
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und die Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen Ort beträgt 90 Tage. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
(...)
Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.02.2011 zum Thema "Weißrussland - Einreise mit Konventionspass" ist Folgendes zu entnehmen:
Kann ein in Österreich Asylberechtigter (russischer Staatsangehöriger) unter Vorlage seines österreichischen Konventionspasses ohne Visum von Polen nach Belarus reisen?
Anfragebeantwortung der Botschaft der Republik Belarus in Österreich per Mail vom 15.02.2011: Die Personen mit österreichischen Konventionspässen brauchen immer Visum um in Belarus einzureisen. Aber ganz oft die haben einen russischen Reisepass dazu und mit russischem Reisepass können sie ohne Visum einreisen.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und seinen Sprach- und Ortskenntnissen, sowie den vorgelegten Personenstandsdokumenten. Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln wäre.
Die Feststellungen zu den familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bzw. Tschetschenien sowie zu seiner gesundheitlichen Situation basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2012.
Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Strafregisterauszug vom 16.02.2012 bzw. den Urteilen des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, sowie des Landesgerichtes XXXX vom XXXX welche sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befinden.Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem Strafregisterauszug vom 16.02.2012 bzw. den Urteilen des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , sowie des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 welche sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befinden.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen auch nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2004, Zahl: 01 08.443-BAL, welcher sich im Verwaltungsakt des Beschwerdeführers befindet.
Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten aberkannt, da sich der Beschwerdeführer von seinem Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen ließ und sich somit freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat. Im Rahmen der vom erkennenden Senat durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurde dem Beschwerdeführer hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist aber nach Durchführung dieser Verhandlung überzeugt davon, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erfolgt ist, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gegenteiliges glaubwürdig darzulegen.
Unstrittig ist auch aus Sicht des erkennenden Senates, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2009 einen russischen Auslandsreisepass ausstellen hat lassen. Dies ergibt sich aus der Mitteilung des XXXX und des in Kopie vorgelegten russischen Auslandsreisepasses, XXXX, lautend auf den Namen "XXXX". Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Reisepassausstellung in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, da - der vom Bundesasylamt zitierten Anfragebeantwortung folgend - eine Ausstellung und Abholung des Passes in Abwesenheit nicht möglich ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt ist, sondern seiner Mutter Geld geschickt hat und diese den zuständigen Beamten "bestochen" und so den Pass erhalten hat, so wurde der Pass - wenn auch auf illegalem Weg - von einer russischen Behörde ausgestellt und hat sich der Beschwerdeführer somit der Gefahr ausgesetzt, in das Visier der russischen Behörden zu geraten. Diese spricht - wie in weiterer Folge noch genauer erörtert wird - jedenfalls gegen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat.Unstrittig ist auch aus Sicht des erkennenden Senates, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2009 einen russischen Auslandsreisepass ausstellen hat lassen. Dies ergibt sich aus der Mitteilung des römisch 40 und des in Kopie vorgelegten russischen Auslandsreisepasses, römisch 40 , lautend auf den Namen "XXXX". Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Reisepassausstellung in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, da - der vom Bundesasylamt zitierten Anfragebeantwortung folgend - eine Ausstellung und Abholung des Passes in Abwesenheit nicht möglich ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt ist, sondern seiner Mutter Geld geschickt hat und diese den zuständigen Beamten "bestochen" und so den Pass erhalten hat, so wurde der Pass - wenn auch auf illegalem Weg - von einer russischen Behörde ausgestellt und hat sich der Beschwerdeführer somit der Gefahr ausgesetzt, in das Visier der russischen Behörden zu geraten. Diese spricht - wie in weiterer Folge noch genauer erörtert wird - jedenfalls gegen eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat.
Die Reisepassausstellung alleine genügt grundsätzlich für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer wieder freiwillig unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, es sei denn besondere Umstände schließen diese Annahme aus. Im gegenständlichen Fall sind solche Umstände nicht hervorgetreten. Die vorgegebenen Gründe für die Beantragung des Reisepasses, nämlich die Reise nach Weißrussland, sind gänzlich unglaubwürdig, dies aus folgenden Erwägungen:
Wie der Anfragebeantwortung der Botschaft der Republik Belarus in Österreich vom 15.02.2011 zu entnehmen ist, kann ein russischer Staatsbürger unter Vorlage seines österreichischen Konventionspasses und eines Visums in Weißrussland einreisen. Die zusätzlichen Kosten für das benötigte Visum wären dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen. In der Beschwerdeverhandlung machte der Beschwerdeführer aber keine spezifizierbaren und daher keine glaubwürdigen Angaben hinsichtlich der Visabeantragung. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich nämlich damit, dass man kein Visum bekomme. Er habe zwar selbst kein Visum beantragt, sei aber bei der Botschaft in Weißrussland gewesen und dort habe man ihm gesagt, dass man dies vergessen könne (vgl. S 5 der Verhandlungsschrift). Diese Erklärung überzeugt wenig und ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal versucht ein weißrussisches Visum zu erlangen, sondern den aufwendigeren Weg gewählt, und in Russland einen Pass beantragt.Wie der Anfragebeantwortung der Botschaft der Republik Belarus in Österreich vom 15.02.2011 zu entnehmen ist, kann ein russischer Staatsbürger unter Vorlage seines österreichischen Konventionspasses und eines Visums in Weißrussland einreisen. Die zusätzlichen Kosten für das benötigte Visum wären dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen. In der Beschwerdeverhandlung machte der Beschwerdeführer aber keine spezifizierbaren und daher keine glaubwürdigen Angaben hinsichtlich der Visabeantragung. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich nämlich damit, dass man kein Visum bekomme. Er habe zwar selbst kein Visum beantragt, sei aber bei der Botschaft in Weißrussland gewesen und dort habe man ihm gesagt, dass man dies vergessen könne vergleiche S 5 der Verhandlungsschrift). Diese Erklärung überzeugt wenig und ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal versucht ein weißrussisches Visum zu erlangen, sondern den aufwendigeren Weg gewählt, und in Russland einen Pass beantragt.
Die vom Beschwerdeführer vorgegebene Begründung für die Reise nach Weißrussland - nämlich der Kauf eines Hauses für seine Eltern - ist aus Sicht des erkennenden Senates unglaubwürdig. Dass man - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung geschildert - einer persönlich nicht näher bekannten Person ("der Bekannte eines Bekannten, der nach Österreich kommt", vgl. S 5 der Verhandlungsschrift) 2.000,-- US- Dollar und den russischen Auslandsreisepass übergibt um "ernst genommen" zu werden (vgl. S 10 der Verhandlungsschrift), widerspricht jeder Lebenserfahrung. Obwohl der Beschwerdeführer diese Person dann über seine Verwandten in Tschetschenien ausfindig machen konnte und den Auslandsreisepass und das Geld zurückerhalten haben wollte, konnte (oder wollte) der Beschwerdeführer den Nachnamen dieser Person in der Beschwerdeverhandlung nicht preisgeben (vgl. S 6 der Verhandlungsschrift). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers spricht dafür, dass er die wahren Umstände verschleiern will. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass man "unter Tschetschenen nichts außer der Garantie brauche" (vgl. S 5 unter der Verhandlungsschrift) und er daher Geld und Pass einer fremden Person übergab, ist grundsätzlich aber speziell angesichts der bekannten Lage in Osteuropa gänzlich unglaubwürdig.Die vom Beschwerdeführer vorgegebene Begründung für die Reise nach Weißrussland - nämlich der Kauf eines Hauses für seine Eltern - ist aus Sicht des erkennenden Senates unglaubwürdig. Dass man - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung geschildert - einer persönlich nicht näher bekannten Person ("der Bekannte eines Bekannten, der nach Österreich kommt", vergleiche S 5 der Verhandlungsschrift) 2.000,-- US- Dollar und den russischen Auslandsreisepass übergibt um "ernst genommen" zu werden vergleiche S 10 der Verhandlungsschrift), widerspricht jeder Lebenserfahrung. Obwohl der Beschwerdeführer diese Person dann über seine Verwandten in Tschetschenien ausfindig machen konnte und den Auslandsreisepass und das Geld zurückerhalten haben wollte, konnte (oder wollte) der Beschwerdeführer den Nachnamen dieser Person in der Beschwerdeverhandlung nicht preisgeben vergleiche S 6 der Verhandlungsschrift). Dieses Verhalten des Beschwerdeführers spricht dafür, dass er die wahren Umstände verschleiern will. Die Erklärung des Beschwerdeführers, dass man "unter Tschetschenen nichts außer der Garantie brauche" vergleiche S 5 unter der Verhandlungsschrift) und er daher Geld und Pass einer fremden Person übergab, ist grundsätzlich aber speziell angesichts der bekannten Lage in Osteuropa gänzlich unglaubwürdig.
Untermauert wird dies dadurch, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, gar kein spezielles Kaufobjekt ins Auge gefasst zu haben und die konkrete Auswahl dann seinen Eltern überlassen wollte. Wenn die Eltern mit Bargeld nach Weißrussland hätten fahren wollen um ein Haus zu kaufen, wäre es ihnen auch ohne eine solche riskante Vorbereitungsaktion des Beschwerdeführers möglich gewesen, "ernst genommen" zu werden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Eltern seien zu alt, um dies zu tun (vgl. S 10 der Verhandlungsschrift), überzeugt wenig. Wenn die Eltern fähig sind ein Haus in einem fremden Staat zu kaufen und einen Umzug von Tschetschenien nach Weißrussland zu bewältigen, dann wären sie wohl auch in der Lage gewesen, sich vorab passende Kaufobjekte - ohne Hilfe des Beschwerdeführers - anzuschauen.Untermauert wird dies dadurch, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, gar kein spezielles Kaufobjekt ins Auge gefasst zu haben und die konkrete Auswahl dann seinen Eltern überlassen wollte. Wenn die Eltern mit Bargeld nach Weißrussland hätten fahren wollen um ein Haus zu kaufen, wäre es ihnen auch ohne eine solche riskante Vorbereitungsaktion des Beschwerdeführers möglich gewesen, "ernst genommen" zu werden. Die Erklärung des Beschwerdeführers, seine Eltern seien zu alt, um dies zu tun vergleiche S 10 der Verhandlungsschrift), überzeugt wenig. Wenn die Eltern fähig sind ein Haus in einem fremden Staat zu kaufen und einen Umzug von Tschetschenien nach Weißrussland zu bewältigen, dann wären sie wohl auch in der Lage gewesen, sich vorab passende Kaufobjekte - ohne Hilfe des Beschwerdeführers - anzuschauen.
Die Geschichte des Beschwerdeführers wirft auch noch weitere Unstimmigkeiten auf. Folgt man nämlich der Mitteilung des XXXX, wonach der Beschwerdeführer am XXXX nach Weißrussland ausgereist und am XXXX wieder in den Bereich der Europäischen Union eingereist ist und sich dabei mit seinem russischen Auslandsreisepass ausgewiesen hat, so widerspricht dies der Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Auslandsreisepass bei seinem Bekannten in Weißrussland verblieben ist. Befragt, wie der Beschwerdeführer aus Weißrussland ohne russischen Reisepass ausgereist ist, wenn man doch nur mit einem russischen Reisepass nach Weißrussland einreisen kann, entgegnete der Beschwerdeführer wenig glaubwürdig und tatsachenwidrig, dass man bei der Ausreise nur den Konventionspass zeigen muss. Er habe damals erklärt, dass er ein Haus in Weißrussland kaufen möchte und das war (vgl. S 6 der Verhandlungsschrift).Die Geschichte des Beschwerdeführers wirft auch noch weitere Unstimmigkeiten auf. Folgt man nämlich der Mitteilung des römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 nach Weißrussland ausgereist und am römisch 40 wieder in den Bereich der Europäischen Union eingereist ist und sich dabei mit seinem russischen Auslandsreisepass ausgewiesen hat, so widerspricht dies der Aussage des Beschwerdeführers, dass sein Auslandsreisepass bei seinem Bekannten in Weißrussland verblieben ist. Befragt, wie der Beschwerdeführer aus Weißrussland ohne russischen Reisepass ausgereist ist, wenn man doch nur mit einem russischen Reisepass nach Weißrussland einreisen kann, entgegnete der Beschwerdeführer wenig glaubwürdig und tatsachenwidrig, dass man bei der Ausreise nur den Konventionspass zeigen muss. Er habe damals erklärt, dass er ein Haus in Weißrussland kaufen möchte und das war vergleiche S 6 der Verhandlungsschrift).
Zusammenfassend gelangt der erkennende Senat daher zur Auffassung, dass die vorgegebenen Gründe für die Beantragung des russischen Auslandsreisepasses - nämlich die Reise nach Weißrussland zum Zwecke des Hauskaufes für seine Eltern - gänzlich unglaubwürdig ist.
Zu einer aktuellen Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation ist lediglich auszuführen, dass gegenwärtig keine hinreichenden Gründe eruierbar sind, weswegen der Beschwerdeführer von russischen Behörden verfolgt werden sollte. Alleine der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unter seinem ursprünglichen Namen einen russischen Reisepass ausstellen lässt, zeigt, dass er sich vor den russischen Behörden in keiner Weise fürchtet. Andernfalls hätte er versucht mit seinem in Österreich geänderten Namen zu leben, ohne die russischen Behörden auf seine Existenz speziell hinzuweisen. Auch der lange Zeitablauf seit der seinerzeitigen Verfolgung im Jahr 2001 und die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, nach ihm werde in der Russischen Föderation nicht gefahndet und er wisse nicht, ob er gegenwärtig in der Russischen Föderation verfolgt werde (vgl. S 11 der Verhandlungsschrift), sprechen gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat.Zu einer aktuellen Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation ist lediglich auszuführen, dass gegenwärtig keine hinreichenden Gründe eruierbar sind, weswegen der Beschwerdeführer von russischen Behörden verfolgt werden sollte. Alleine der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unter seinem ursprünglichen Namen einen russischen Reisepass ausstellen lässt, zeigt, dass er sich vor den russischen Behörden in keiner Weise fürchtet. Andernfalls hätte er versucht mit seinem in Österreich geänderten Namen zu leben, ohne die russischen Behörden auf seine Existenz speziell hinzuweisen. Auch der lange Zeitablauf seit der seinerzeitigen Verfolgung im Jahr 2001 und die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, nach ihm werde in der Russischen Föderation nicht gefahndet und er wisse nicht, ob er gegenwärtig in der Russischen Föderation verfolgt werde vergleiche S 11 der Verhandlungsschrift), sprechen gegen eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat.
Hinsichtlich de subsidiären Schutzes und der Gründe für die Ausweisungsentscheidung wird auf die untenstehenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter den Punkten II.3.3 und II.3.4. verwiesen.Hinsichtlich de subsidiären Schutzes und der Gründe für die Ausweisungsentscheidung wird auf die untenstehenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter den Punkten römisch zwei.3.3 und römisch zwei.3.4. verwiesen.
Im Ergebnis war daher nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs 5 AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (§ 7 AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen (vgl. Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746). Da das vorliegende Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten erst am 28.07.2010 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 5, AsylG gilt einem Fremden, dem am 31.12.2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt. Dies bedeutet, dass auf derartige "übergeleitete" Asylberechtigte die Aberkennungsbestimmungen (Paragraph 7, AsylG 2005) in Bezug auf den Status des Asylberechtigten zur Anwendung kommen vergleiche Putzer / Rohböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 746). Da das vorliegende Verfahren auf Aberkennung des Status des Asylberechtigten erst am 28.07.2010 eingeleitet wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Da der Beschwerdeführer in Österreich straffällig (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) geworden ist, ist im Falle des Beschwerdeführers eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten ohne zeitliche Grenzen zulässig.Da der Beschwerdeführer in Österreich straffällig (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) geworden ist, ist im Falle des Beschwerdeführers eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten ohne zeitliche Grenzen zulässig.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:
"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."
Im vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG sind die Beendigungstatbestände nach Art. 1 Abschnitt C der GFK heranzuziehen. Dazu lässt sich der Rechtssprechung zum in diesem Punkt gleichgelagerten AsylG 1997 Folgendes entnehmen:Im vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sind die Beendigungstatbestände nach Artikel eins, Abschnitt C der GFK heranzuziehen. Dazu lässt sich der Rechtssprechung zum in diesem Punkt gleichgelagerten AsylG 1997 Folgendes entnehmen:
In seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499 führt der Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung des Beendigungstatbestandes nach Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK, aus:In seinem Erkenntnis vom 15.05.2003, Zl. 2001/01/0499 führt der Verwaltungsgerichtshof zur Anwendung des Beendigungstatbestandes nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK, aus:
Der Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv gilt als negatives "Spiegelbild" (so die Formulierung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes in BVerwGE 89, 231 (238)) der von der Verweisung in § 7 AsylG 1997 nicht ausdrücklich erfassten Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv, wonach eine im maßgeblichen Zeitpunkt nicht staatenlose Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befindet, nur Flüchtling ist, wenn sie "nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen" (Hinweis Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 157). Der korrespondierende Beendigungstatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv sieht vor, dass die FlKonv auf eine solche Person nicht mehr anzuwenden ist, wenn sie "sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat". Diesfalls, so die Erläuterung im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Abs. 118, habe sie "gezeigt", dass sie die zuvor erwähnte Voraussetzung nicht mehr erfülle (vgl. zum Zusammenhang mit letzterer auch Grahl-Madsen, a.a.O., 379).Der Beendigungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv gilt als negatives "Spiegelbild" (so die Formulierung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes in BVerwGE 89, 231 (238)) der von der Verweisung in Paragraph 7, AsylG 1997 nicht ausdrücklich erfassten Voraussetzung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv, wonach eine im maßgeblichen Zeitpunkt nicht staatenlose Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befindet, nur Flüchtling ist, wenn sie "nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen" (Hinweis Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law römisch eins (1966), 157). Der korrespondierende Beendigungstatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, FlKonv sieht vor, dass die FlKonv auf eine solche Person nicht mehr anzuwenden ist, wenn sie "sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat". Diesfalls, so die Erläuterung im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Absatz 118,, habe sie "gezeigt", dass sie die zuvor erwähnte Voraussetzung nicht mehr erfülle vergleiche zum Zusammenhang mit letzterer auch Grahl-Madsen, a.a.O., 379).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden E wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument (vgl. § 83 FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law I (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt unter Bedachtnahme auf den im vorliegenden E wiedergegebenen Diskussionsstand - insoweit in Beibehaltung der bisherigen Judikatur - die Ansicht, dass die erfolgreiche Beantragung der Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses des Heimatstaates auch dann zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, wenn im Heimatstaat selbst weiterhin die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung besteht und eine Rückkehr dorthin nicht beabsichtigt ist. Ein solcher Fall wird etwa vorliegen, wenn der bereits anerkannte Flüchtling darauf besteht, sich für Zwecke, für die das Konventionsdokument vergleiche Paragraph 83, FrG 1997) ausreichen würde, eines Passes seines Heimatstaates zu bedienen oder durch die Beantragung eines solchen Passes Vorteile, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, zu erlangen. Davon abgesehen ist aber im Sinne des von Grahl-Madsen (The Status of Refugees in International Law römisch eins (1966)) erwähnten Gesichtspunktes des Wunsches einer Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und im Sinne der Ausführungen Grahl-Madsens in seiner späteren Abhandlung (The Yale Journal of International Law, Vol. 11 Nr. 2 (1986)) - entgegen der hg. Judikatur zu den früheren Asylgesetzen - neben den Voraussetzungen des tatsächlichen Erhaltes des Schutzes und der Freiwilligkeit auch das im Schrifttum einhellig vertretene Erfordernis eines auf die Unterschutzstellung als solche abzielenden Willens maßgeblich. Ein Wille zur Normalisierung der Beziehungen zum Herkunftsstaat und der Wunsch des bisherigen Flüchtlings, die Vertretung seiner Interessen - insbesondere gegenüber dem Aufenthaltsstaat - wieder in die Hände des Heimatstaates zu legen, werden in der Regel fehlen, solange im Heimatstaat selbst (insbesondere: staatliche) Verfolgung droht.
Im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen ist unter anderem zu beachten, dass sich die Situation eines Asylwerbers mangels Konventionsreisepasses und angesichts des noch ungewissen Verfahrensausganges von der eines anerkannten Flüchtlings in einer für die Deutung des Verhaltens maßgeblichen Weise unterscheidet (vgl. zu diesem Thema etwa die Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Oktober 1987, BVerwGE 78, 152). Bei Bedachtnahme auf diesen Unterschied - sowie darauf, dass sich die im vorliegenden E erwähnten Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und bei den im vorliegenden E zitierten Autoren grundsätzlich und zum Teil ausschließlich auf bereits anerkannte Flüchtlinge beziehen - kann jedenfalls bei Asylwerbern eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung (Hinweis E 18. September 1997, Zl. 97/20/0230) bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht kommen. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten allerdings zu erläutern haben wird.Im Zusammenhang mit Anträgen auf Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen ist unter anderem zu beachten, dass sich die Situation eines Asylwerbers mangels Konventionsreisepasses und angesichts des noch ungewissen Verfahrensausganges von der eines anerkannten Flüchtlings in einer für die Deutung des Verhaltens maßgeblichen Weise unterscheidet vergleiche zu diesem Thema etwa die Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Oktober 1987, BVerwGE 78, 152). Bei Bedachtnahme auf diesen Unterschied - sowie darauf, dass sich die im vorliegenden E erwähnten Ausführungen im UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und bei den im vorliegenden E zitierten Autoren grundsätzlich und zum Teil ausschließlich auf bereits anerkannte Flüchtlinge beziehen - kann jedenfalls bei Asylwerbern eine von diesen zu widerlegende "Vermutung" der Unterschutzstellung (Hinweis E 18. September 1997, Zl. 97/20/0230) bzw. einer darauf abzielenden Absicht nicht in Betracht kommen. Ob eine solche Absicht bestand, ist zu ermitteln und festzustellen, wobei der jeweils betroffene Asylwerber die Gründe für sein Verhalten allerdings zu erläutern haben wird.
Der erkennende Senat verweist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auf nachfolgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes:
Der Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird (vgl. VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung (vgl. VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912).Der Tatbestand des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird durch die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses in der Regel erfüllt, sofern nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegen stehender Sachverhalt aufgezeigt wird vergleiche VwGH 24.10.1996, Zl. 96/20/0587). Auch die Rückkehr in den Verfolgerstaat erfüllt den Tatbestand der Unterschutzstellung vergleiche VwGH 25.06.1997, Zl. 95/01/0326, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/01/0912).
Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen (vgl. VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441).Ein anderes Ergebnis als die Annahme der Unterschutzstellung kann im Einzelfall dann gewonnen werden, wenn Umstände vorgebracht werden, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen vergleiche VwGH 20.12.1995, Zl. 95/01/0441).
Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt (vgl. VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar (vgl. dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, Anmerk. E18 zu § 7). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer Unterschutzstellung ist das Erfordernis des Willens, die Beziehungen zum Herkunftsstaat zu normalisieren und sich wieder unter dessen Schutz zu stellen, woraus sich die Notwendigkeit einer gewissen Nachhaltigkeit der Zuwendung zum Heimatstaat ergibt vergleiche VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Einen wesentlichen Anhaltspunkt stellen in diesem Zusammenhang die Reisemotive bzw. die Motive zur Ausstellung eines Reisedokumentes dar vergleiche dazu auch VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547). Es kann daher aus der bloßen Anwesenheit auf dem Territorium des Herkunftsstaates nicht ohne Weiteres auf die Inanspruchnahme von Schutz geschlossen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, Anmerk. E18 zu Paragraph 7,). Gleiches muss wohl auch für die Ausstellung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates gelten.
Im vorliegenden Beschwerdefall sind die Voraussetzungen des Asylaberkennungsgrundes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm. Art. 1 Abschnitt C Z 1 GFK erfüllt.Im vorliegenden Beschwerdefall sind die Voraussetzungen des Asylaberkennungsgrundes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK erfüllt.
Wie beweiswürdigend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, ergibt sich aus der Beantragung und Ausstellung eines russischen Reisepasses, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich wieder im Herkunftsstaat niederzulassen bzw. sich damit auch wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Im gegenständlichen Fall sind - wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt - auch keine Umstände hervorgekommen, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen bzw. triftige Gründe (wie beispielsweise der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, vgl. VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547) glaubhaft gemacht worden, die eine Passbeantragung rechtfertigen bzw. eine Unterschutzstellung ausschließen würden.Wie beweiswürdigend schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, ergibt sich aus der Beantragung und Ausstellung eines russischen Reisepasses, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich wieder im Herkunftsstaat niederzulassen bzw. sich damit auch wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen. Im gegenständlichen Fall sind - wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt - auch keine Umstände hervorgekommen, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen bzw. triftige Gründe (wie beispielsweise der Besuch eines alten oder kranken Elternteils, vergleiche VwGH 03.12.2003, Zl. 2001/01/0547) glaubhaft gemacht worden, die eine Passbeantragung rechtfertigen bzw. eine Unterschutzstellung ausschließen würden.
In der Beschwerde argumentiert der Beschwerdeführer, das Bundesasylamt hätte die Aberkennung seines Schutzstatus unter dem Gesichtspunkt der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung prüfen müssen. Der VwGH habe mehrmals die Freiwilligkeit verneint, wenn die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für notwendig erachten. Der Grund, warum er einen Pass ausstellen habe lassen sei ja der gewesen, dass die weißrussischen Behörden ihn am XXXX unter Verwendung des Flüchtlingspasses ohne Visum nicht weiterreisen lassen wollten. Da er gewusst habe, dass die weißrussischen Behörden kein Visum erteilen, wenn bloß ein Flüchtlingspass vorliege, habe er sich gezwungen gesehen, einen russischen Pass - nicht auf offiziellem Weg - zu erlangen. Auch wenn es sich bei Weißrussland nicht um seinen Schutzstaat handle, so sei dennoch die zitierte Judikatur des VwGH auf seinen Fall anzuwenden, da er gezwungen gewesen sei, einen russischen Pass zu beantragen, um den Kauf eines Hauses für seine Eltern abwickeln zu können. Wie der Beschwerdeführer selbst aufzeigt, bezieht sich diese Judikatur (vgl. VwGH 18.12.1996, Zl. 95/20/0628, VwGH 29.10.1998, 96/20/0820) eben auf den Schutzstaat - in diesem Fall wäre das Österreich - und nicht auf einen Staat - Weißrussland - den der Beschwerdeführer zu Geschäftszwecken bereisen wollte. Zur - im Übrigen als unglaubwürdig gewerteten - Geschichte rund um die Reise nach Weißrussland zum Zwecke des Hauskaufes für seine Eltern ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrheitsunterstellung dieses Vorbringen einerseits - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - keinen russischen Pass benötigt hätte, sondern sein Konventionspass plus Visum ausreichend gewesen wäre. Andererseits stellt ein beabsichtigter Hauskauf in Weißrussland keinen zwingenden Grund dar (wie beispielsweise der oben erwähnte Besuch eines alten oder kranken Elternteils im Herkunftsstaat) in sein Heimatland, wo Verfolgung droht, zurückzukehren und sich durch die Passbeantragung freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen.In der Beschwerde argumentiert der Beschwerdeführer, das Bundesasylamt hätte die Aberkennung seines Schutzstatus unter dem Gesichtspunkt der Freiwilligkeit der Unterschutzstellung prüfen müssen. Der VwGH habe mehrmals die Freiwilligkeit verneint, wenn die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für notwendig erachten. Der Grund, warum er einen Pass ausstellen habe lassen sei ja der gewesen, dass die weißrussischen Behörden ihn am römisch 40 unter Verwendung des Flüchtlingspasses ohne Visum nicht weiterreisen lassen wollten. Da er gewusst habe, dass die weißrussischen Behörden kein Visum erteilen, wenn bloß ein Flüchtlingspass vorliege, habe er sich gezwungen gesehen, einen russischen Pass - nicht auf offiziellem Weg - zu erlangen. Auch wenn es sich bei Weißrussland nicht um seinen Schutzstaat handle, so sei dennoch die zitierte Judikatur des VwGH auf seinen Fall anzuwenden, da er gezwungen gewesen sei, einen russischen Pass zu beantragen, um den Kauf eines Hauses für seine Eltern abwickeln zu können. Wie der Beschwerdeführer selbst aufzeigt, bezieht sich diese Judikatur vergleiche VwGH 18.12.1996, Zl. 95/20/0628, VwGH 29.10.1998, 96/20/0820) eben auf den Schutzstaat - in diesem Fall wäre das Österreich - und nicht auf einen Staat - Weißrussland - den der Beschwerdeführer zu Geschäftszwecken bereisen wollte. Zur - im Übrigen als unglaubwürdig gewerteten - Geschichte rund um die Reise nach Weißrussland zum Zwecke des Hauskaufes für seine Eltern ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer selbst bei Wahrheitsunterstellung dieses Vorbringen einerseits - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - keinen russischen Pass benötigt hätte, sondern sein Konventionspass plus Visum ausreichend gewesen wäre. Andererseits stellt ein beabsichtigter Hauskauf in Weißrussland keinen zwingenden Grund dar (wie beispielsweise der oben erwähnte Besuch eines alten oder kranken Elternteils im Herkunftsstaat) in sein Heimatland, wo Verfolgung droht, zurückzukehren und sich durch die Passbeantragung freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen.
Lediglich am Rande verweist der erkennende Senat auf die Beweiswürdigung, wonach seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2001 und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Jänner 2004 geraume Zeit vergangen ist und sich die allgemeinen Verhältnisse in Tschetschenien erheblich geändert haben. Insbesondere die Sicherheitslage hat sich im Gegensatz zu den Nachbarrepubliken dauerhaft und nachhaltig verbessert. Zumal der Beschwerdeführer sich nunmehr einen russischen Reisepass durch die heimatlichen Behörden ausstellen hat lassen, befürchtet die Beschwerdeführerin aufgrund seiner ursprünglich vorgebrachten Ausreisegründe (Festhaltung und Anhaltung durch die russischen Behörden) zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine Verfolgung mehr.
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des unter Art.1 Abschnitt C Z 1 GFK angeführten Endigungsgrundes verwirklicht, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 vorliegen.Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des unter Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK angeführten Endigungsgrundes verwirklicht, sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegen.
Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 war im angefochtenen Bescheid zu Recht festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 war im angefochtenen Bescheid zu Recht festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Wie bereits oben unter Punkt 3.2. ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine nach wie vor aktuell bestehende Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu machen und findet sich für eine derartige Bedrohung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall auch kein hinreichender Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren - wie bereits dargestellt - eine aktuell wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zum Entscheidungszeitpunkt überhaupt nicht darlegen können.
Weiters hat der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre und ist eine solche Gefahr auch aufgrund der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderberichte zu Tschetschenien nicht wahrscheinlich. Aus diesen ergibt sich einerseits nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt würde. Andererseits kann aufgrund dieser Länderfeststellungen für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.Weiters hat der Beschwerdeführer auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe unterworfen wäre und ist eine solche Gefahr auch aufgrund der im o.a. Bescheid festgehaltenen Länderberichte zu Tschetschenien nicht wahrscheinlich. Aus diesen ergibt sich einerseits nicht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde. Andererseits kann aufgrund dieser Länderfeststellungen für die Russische Föderation respektive Tschetschenien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in der Russischen Föderation und insbesondere Tschetschenien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr kann somit schlichtweg nicht erkannt werden und wurde eine solche von ihm auch nicht behauptet. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, in Tschetschenien über seine Eltern, seine Schwester, mehrere Tanten und Onkel sowohl mütterlicherseits als auch väterlicherseits zu verfügen, mit welchen er auch in regelmäßigem telefonischem Kontakt stehe. Die Eltern besitzen ein Haus in Tschetschenien. Dieses nach wie vor in Tschetschenien bestehende soziale, familiäre und infrastrukturelle Umfeld kann im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers diesem daher unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft erleichtern. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien nach wie vor über eine Wohnmöglichkeit verfügt, lässt dessen Relokationsmöglichkeiten in Tschetschenien weitaus positiver ausfallen. Zudem gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien aufgewachsen ist, die tschetschenische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Weiters hat der Beschwerdeführer - wie in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 13.08.2010 angegeben - vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten bei seiner Tante im Reisebüro und durch Betreiben eines Fahrzeughandels finanzieren können, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm im Falle der Rückkehr durchaus zugemutet werden kann, das zum Überleben Notwendigste zu erwirtschaften. Zudem handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im arbeitsfähigen Alter, der (abgesehen von angeblichen Wirbelsäulenproblemen, die aber durch keinerlei ärztliche Befunde dokumentiert wurden) an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden bzw. sonstigen Erkrankungen leidet und dem daher zugemutet werden kann, bei einer Rückkehr - wie bisher - seinen Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zweitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden.
Für den Asylgerichtshof ist aufgrund dieser Sachlage klar erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wie bisher zumindest möglich und zumutbar sein wird, durch eigene Arbeit seine notdürftige Lebensgrundlage zu sichern. Anhaltspunkte, wonach sich an der bestehenden Situation etwas ändern könnte, sind nicht erkennbar. Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Für den Asylgerichtshof ist aufgrund dieser Sachlage klar erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wie bisher zumindest möglich und zumutbar sein wird, durch eigene Arbeit seine notdürftige Lebensgrundlage zu sichern. Anhaltspunkte, wonach sich an der bestehenden Situation etwas ändern könnte, sind nicht erkennbar. Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich. Aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Andere Gründe, die gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers sprechen würden, wie etwa eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinischen Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden. Auch haben sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden. Auch haben sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes keine sonstigen Anhaltspunkte ergeben, die in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG schließt sich der erkennende Senat nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung der Begründung im o.a. Bescheid vom 25.08.2010 an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall einen gerechtfertigten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar und zwar aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG schließt sich der erkennende Senat nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung der Begründung im o.a. Bescheid vom 25.08.2010 an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall einen gerechtfertigten Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar und zwar aus folgenden Erwägungen:
Die (ehemalige) Lebensgefährtin und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich und sind somit zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer lebt zwar mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt, er besucht seine Kinder aber regelmäßig, bringt sie in den Kindergarten und holt sie wieder ab. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet somit - jedenfalls im Verhältnis zu seinen drei minderjährigen Kindern - zweifelsfrei über ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK.Die (ehemalige) Lebensgefährtin und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers leben als anerkannte Flüchtlinge in Österreich und sind somit zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Der Beschwerdeführer lebt zwar mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern nicht im gemeinsamen Haushalt, er besucht seine Kinder aber regelmäßig, bringt sie in den Kindergarten und holt sie wieder ab. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet somit - jedenfalls im Verhältnis zu seinen drei minderjährigen Kindern - zweifelsfrei über ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK.
In Österreich leben weiters vier erwachsene Geschwister des Beschwerdeführers, welche ebenfalls allesamt anerkannte Flüchtlinge und somit zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Geschwistern nicht im gemeinsamen Haushalt und führt mit diesen auch kein gemeinsames Familienleben. Es besteht auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Geschwistern. Die Beziehung zu seinen Geschwistern geht nicht über eine normale Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern hinaus. Die Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher - im Verhältnis zu seinen Geschwistern - keinen Engriff in das Familien,- aber in das Privatleben darstellen.Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Geschwistern nicht im gemeinsamen Haushalt und führt mit diesen auch kein gemeinsames Familienleben. Es besteht auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Geschwistern. Die Beziehung zu seinen Geschwistern geht nicht über eine normale Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern hinaus. Die Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher - im Verhältnis zu seinen Geschwistern - keinen Engriff in das Familien,- aber in das Privatleben darstellen.
Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer aufgrund seines elfjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf und verfügt er daher auch über ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK.Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer aufgrund seines elfjährigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf und verfügt er daher auch über ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK.
Unabhängig vom Vorliegen dieses schützenswerten Privat- und Familienlebens, stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in diese geschützten Lebensbereiche im Fall des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch als gerechtfertigt dar.Unabhängig vom Vorliegen dieses schützenswerten Privat- und Familienlebens, stellt sich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Eingriff in diese geschützten Lebensbereiche im Fall des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch als gerechtfertigt dar.
Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein Bündel von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen. Der EGMR stellt dabei auf die Art und Schwere des Delikts, die Dauer des Aufenthaltes, die Zeit seit der letzten Verurteilung, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die Dauer der Ehe oder ein Familienleben betreffenden Faktoren, das Wissen des Partners von den Verurteilungen bei Begründung der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter, die Schwierigkeiten bei der Führung eines Familienlebens im Heimatstaat des Fremden, das Wohl des Kindes sowie die kulturellen und sonstigen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat ab (vgl. z.B.:Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bezüglich des Eingriffes in das Privat- und Familienleben aufgrund von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein Bündel von Kriterien entwickelt, die abwägend zu berücksichtigen sind, insbesondere bei Aufenthaltsbeendigungen als Folge strafbarer Handlungen. Der EGMR stellt dabei auf die Art und Schwere des Delikts, die Dauer des Aufenthaltes, die Zeit seit der letzten Verurteilung, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die Dauer der Ehe oder ein Familienleben betreffenden Faktoren, das Wissen des Partners von den Verurteilungen bei Begründung der Beziehung, das Vorhandensein von Kindern und ihr Alter, die Schwierigkeiten bei der Führung eines Familienlebens im Heimatstaat des Fremden, das Wohl des Kindes sowie die kulturellen und sonstigen Beziehungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat ab vergleiche z.B.:
EGMR Khan, 12.01.2010, 47486/06 Rz 39; Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 54; Bousarra, 23.09.2010, 25.672/07 Rz 44).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 und 2008 insgesamt drei Mal strafrechtlich zu Geldstrafen und bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer dadurch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit darstellt, überwiegen - trotz Vorliegens eines Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers - eindeutig die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr elf Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt zudem aufgrund der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter auch ein höherer Bestand und Sicherheitsfaktor zukommt, als bei Fremden, deren Aufenthalt lediglich von einem - letztlich als unberechtigt erkannten - Asylantrag abgeleitet wurde. Diesbezüglich ist insbesondere auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welchem dieser keine Verletzung der in Art. 8 EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt (!) im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der 26 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr elf Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und dessen Aufenthalt zudem aufgrund der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter auch ein höherer Bestand und Sicherheitsfaktor zukommt, als bei Fremden, deren Aufenthalt lediglich von einem - letztlich als unberechtigt erkannten - Asylantrag abgeleitet wurde. Diesbezüglich ist insbesondere auf eine Entscheidung des EGMR zu verweisen, in welchem dieser keine Verletzung der in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte durch die Ausweisung eines Fremden erblickt hat, der sich seit seiner Geburt (!) im Aufenthaltsstaat aufgehalten hatte, in weiterer Folge aber wegen schwerer Gewaltverbrechen (die er zum Teil vor, zum Teil nach Erreichung der Volljährigkeit begangen hat) verurteilt wurde. Dass er nach der letzten Verurteilung nicht wieder straffällig geworden ist, sei darauf zurückzuführen, dass er sich zum Teil in Haft befunden, zum Teil aber auch in seinem Heimatstaat aufgehalten hatte. Zudem beherrsche er auch die Sprache seines Heimatstaates, wo auch Verwandte von ihm leben (Mutlag, 25.03.2010, 40601/05 Rz 55ff). Wenn sogar die Ausweisung eines wiederholt straffällig gewordenen Fremden, der sich seit seiner Geburt im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat, iSd Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist, so muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der 26 Jahre seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist.
In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, verwiesen, in welcher der VwGH ausdrücklich ausgeführt hat, dass das wiederholte Fehlverhalten des Fremden eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit fünf Jahren in Österreich lebt, zurücktreten müssen.
In dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, wird weiters ausgeführt: "Bei der nach § 20 Abs 1 FrG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass durch das Aufenthaltsverbot die Kontaktnahme zwischen dem Fremden und seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern zwar erschwert wird, es jedoch möglich wäre, diesen Kontakt durch Besuch der geschiedenen Gattin und der Kinder des Fremden im Ausland zumindest in einem eingeschränkten Umfang aufrecht zu erhalten (Hinweis E 8.9.1994, 94/18/0189)."In dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, wird weiters ausgeführt: "Bei der nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass durch das Aufenthaltsverbot die Kontaktnahme zwischen dem Fremden und seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern zwar erschwert wird, es jedoch möglich wäre, diesen Kontakt durch Besuch der geschiedenen Gattin und der Kinder des Fremden im Ausland zumindest in einem eingeschränkten Umfang aufrecht zu erhalten (Hinweis E 8.9.1994, 94/18/0189)."
Im vorliegenden Fall ist es der (ehemaligen) Lebensgefährtin und den Kindern des Beschwerdeführers aufgrund des Umstandes, dass diese aufgrund der gegen sie bestehenden Verfolgungsgefahr in Tschetschenien in Österreich anerkannte Flüchtlinge sind, zwar nicht möglich zu Besuchszwecken nach Tschetschenien zu reisen und damit die Beziehung zum Vater bzw. ehemaligen Lebensgefährten aufrecht zu erhalten. Doch ist im Zeitalter moderner Medien sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinen Familienmitgliedern zumutbar, durch Nutzung dieser Medien zur Aufrechterhaltung des Kontaktes beizutragen. Der Beschwerdeführer hat zwar regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern. Die Kinder leben aber bei ihrer Mutter und werden überwiegend von dieser betreut. Es ist nicht ersichtlich, dass die minderjährigen Kinder bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht (weiterhin) nur von der Mutter betreut werden könnte. Besondere Umstände, die eine spezielle Betreuung und Pflege durch den Beschwerdeführer nötig machen, wurden im Laufe des Verfahrens nicht geltend gemacht.
Hinsichtlich der für den Beschwerdeführer zu seinen Kindern bestehenden Unterhaltspflicht muss neuerlich auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 08.02.1996, Zl. 95/18/0009, verwiesen werden, in welchem ausgeführt wird, dass der Fremde im Übrigen seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin und seinen Kindern auch vom Ausland aus nachkommen kann. Auch im Fall des Beschwerdeführers ist daher darauf hinzuweisen, dass dieser der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen drei Kindern letztlich auch aus Tschetschenien nachkommen kann.
Zudem ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer - trotz seiner Verurteilungen - kein Aufenthalts- oder Rückkehrverbot verhängt wurde, ihm daher nach wie vor die Möglichkeit offen steht, seinen zukünftigen Aufenthalt in Österreich aus dem Ausland zu legalisieren und die vorliegende Entscheidung einer späteren Familienzusammenführung im Wege des österreichischen Niederlassungsrechts anzustreben.
Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Tschetschenien verbracht (26 Jahre), spricht die tschetschenische sowie die russische Sprache und verfügt dort nach wie vor über familiäre und private Anknüpfungspunkte. Laut seinen Angaben leben in Tschetschenien nach wie vor die Eltern, die Schwester und mehrere Tanten und Onkel sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits, mit denen er nach wie vor in regelmäßigem telefonischem Kontakt steht. Die Eltern des Beschwerdeführers verfügen in Tschetschenien über ein Haus. Angesichts dieser nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte in Tschetschenien, ist im Fall des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser seinem Heimatstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Relokation und Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie sowie seiner nach wie vor bestehenden Unterkunftsmöglichkeiten (elterliches Haus) eine Reintegration in Tschetschenien möglich sein wird.
Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch, er hat aber in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen absolviert. Der Beschwerdeführer hat laut vorgelegtem Sozialversicherungsauszug zwar in den letzten Jahren regelmäßig gearbeitet. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers war jedoch immer wieder von monatelanger Arbeitslosigkeit unterbrochen. Seit 08.06.2011 ist der Beschwerdeführer nur mehr geringfügig beschäftigt, verdient dabei - laut Angabe in der Beschwerdeverhandlung - lediglich 160 bis 200 Euro monatlich und bezieht derzeit Notstandshilfe (zuvor seit 08.06.2011 Arbeitslosengeld). Auch die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bezieht derzeit Sozialhilfe. Von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist daher nicht auszugehen. Weiters ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein und geht auch keinen sonstigen Beschäftigungen nach, um seinen Alltag positiv im Sinne einer erfolgreichen Integration zu gestalten.
Letztlich darf nicht unerwähnt bleiben, dass sich der Beschwerdeführer einen russischen Reisepass unter (widerrechtlicher) Verwendung seines in Österreich abgelegten Namens (XXXX) ausstellen hat lassen. Dieses Verhalten lässt nicht auf eine weitgehende Integration des Beschwerdeführers und besondere Verbundenheit zu Österreich schließen.Letztlich darf nicht unerwähnt bleiben, dass sich der Beschwerdeführer einen russischen Reisepass unter (widerrechtlicher) Verwendung seines in Österreich abgelegten Namens (römisch 40 ) ausstellen hat lassen. Dieses Verhalten lässt nicht auf eine weitgehende Integration des Beschwerdeführers und besondere Verbundenheit zu Österreich schließen.
Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen des Abstandnehmens von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) als geboten und zulässig.Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen des Abstandnehmens von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden somit schwerer wiegen und erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) als geboten und zulässig.
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Asylendigungsgründe, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, bestehendes Familienleben, Einreisetitel, EMRK, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, Interessensabwägung, non refoulement, Rechtsanschauung des VwGH, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, UnterschutzstellungZuletzt aktualisiert am
13.06.2012