Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E14 306.150-3/2012-9Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zl. 12 03.702-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zl. 12 03.702-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt IV gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides richtet, stattgegeben und Spruchpunkt römisch vier gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zukommt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte vertreten durch seine Eltern am 26.09.2005 erstmalig einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.09.2007, Zl. 306.150-C1/4E-XVIII/59/06, rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 17.03.2009, Zl. 2008/19/0077 bis 0080, ab.
Am 15.10.2007 brachte der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. E12 306.150-2/2008-20E, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig abgewiesen wurde.Am 15.10.2007 brachte der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.08.2011, Zl. E12 306.150-2/2008-20E, gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig abgewiesen wurde.
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer brachte am 27.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 3).
Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK Linz fand am 27.03.2012 statt (AS 29 - 35).
Am 18.04.2012 (AS 121 - 131) und am 26.04.2012 (AS 149 - 155) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen sowie ihm die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Armenien ausgehändigt (AS 127).
Der Beschwerdeführer legte ein Urteil des EGMR zur Wehrdienstverweigerung in Armenien vor (AS 157 - 171) und gab 2 Stellungnahmen im Verfahren ab (AS 111, 173 - 177).
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 27.04.2012, Zl. 12 03.702-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt IV wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 181 - 254).Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 27.04.2012, Zl. 12 03.702-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus. In Spruchpunkt römisch vier wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 181 - 254).
Gegen diesen am 02.05.2012 fristauslösend zugestellten (AS 285) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 03.05.2012 (AS 287 - 305).
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Am 09.05.2012 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 3/2012-1).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Rechtliche Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b), entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a (Abs 3a) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,), entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a (Absatz 3 a,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG kann wenn dies zweckmäßig erscheint, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG kann wenn dies zweckmäßig erscheint, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
§ 38 AsylG 2005Paragraph 38, AsylG 2005
Gemäß § 38 Abs.1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt (Z1); sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z2); der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht ha (Z3); der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat (Z4); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5); oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z6).Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt (Z1); sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte; dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat (Z2); der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht ha (Z3); der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat (Z4); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z5); oder gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z6).
Wie sich aus dem Spruch in Zusammenschau mit der Begründung zu Spruchpunkt IV des Bescheides (AS 251 - 252) ergibt, stützte das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 bzw. auf § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und hatte somit auf der Grundlage des erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses zu beurteilen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Wie sich aus dem Spruch in Zusammenschau mit der Begründung zu Spruchpunkt römisch vier des Bescheides (AS 251 - 252) ergibt, stützte das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 bzw. auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und hatte somit auf der Grundlage des erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses zu beurteilen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt, anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu § 66 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Die Voraussetzungen dafür, einen Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 auf Grund der Beschwerde gegen diese Aberkennung aufzuheben, liegen dann vor, wenn die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vorgelegen sind. Dies ist dann der Fall, wenn keiner der in Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aufgezählten Tatbestände erfüllt ist oder wenn er das Ermessen, das Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dem Bundesasylamt einräumt, anders geübt hätte. Bei der Entscheidung über die Beschwerde kommt dem Asylgerichtshof das Ermessen zu, das zunächst dem Bundesasylamt zugekommen ist vergleiche die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage [2004] 923, E 186a zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Zur Auslegung des § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 (in der Folge: AsylG 1997) heranzuziehen. Dieser Judikatur zufolge erfasste § 6 Z 3 AsylG 1997 nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit. Die bloße "schlichte" Unglaubwürdigkeit war hingegen kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 07.09.2000, 99/01/0273; 22.05.2001, 2000/01/0294; 07.06.2001, 99/20/0429;Zur Auslegung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (in der Folge: AsylG 1997) heranzuziehen. Dieser Judikatur zufolge erfasste Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit. Die bloße "schlichte" Unglaubwürdigkeit war hingegen kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 07.09.2000, 99/01/0273; 22.05.2001, 2000/01/0294; 07.06.2001, 99/20/0429;
19.07.2001, 99/20/0385; 21.08.2001, 2000/01/0214; 31.05.2001, 2000/20/0496; 31.01.2002, 2001/20/0381; 11.06.2002, 2001/01/0266;
22.12.2005, 2003/20/0205).
Die Feststellung einer solchen offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur ident formulierten Ziffer 3 des § 6 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 (für viele: VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214) voraus, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 nur dann als erfüllt angenommen werden kann, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (zB. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.Die Feststellung einer solchen offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur ident formulierten Ziffer 3 des Paragraph 6, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (für viele: VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214) voraus, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 nur dann als erfüllt angenommen werden kann, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (zB. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.
Es kann typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442), wobei die Einschätzung, dass die geltend gemachten Fluchtgründe offensichtlich wahrheitswidrig sind, eine diesbezüglich nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung voraussetzen (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Z 1 AsylG 1997, welcher dem § 38 Abs. 1 Z4 AsylG 2005 entspricht, setzt die Anwendung desselben voraus, dass dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich keine Behauptungen zu einer ihnen drohenden Verfolgung, also eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, zu entnehmen sind. Im Hinblick auf das "Offensichtlichkeitskalkül" kann dabei auch die unzureichende Intensität des drohenden Eingriffs nur zur Subsumtion des Vorbringens unter diesen Tatbestand führen, wenn der Fall in dieser Hinsicht völlig eindeutig ist und keine Abgrenzungsfragen aufwirft. Auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben im Asylverfahren kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (VwGH 01.04.2004, 2002/20/0347; 29.03.2007, 2004/20/0081).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997, welcher dem Paragraph 38, Absatz eins, Z4 AsylG 2005 entspricht, setzt die Anwendung desselben voraus, dass dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich keine Behauptungen zu einer ihnen drohenden Verfolgung, also eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, zu entnehmen sind. Im Hinblick auf das "Offensichtlichkeitskalkül" kann dabei auch die unzureichende Intensität des drohenden Eingriffs nur zur Subsumtion des Vorbringens unter diesen Tatbestand führen, wenn der Fall in dieser Hinsicht völlig eindeutig ist und keine Abgrenzungsfragen aufwirft. Auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben im Asylverfahren kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (VwGH 01.04.2004, 2002/20/0347; 29.03.2007, 2004/20/0081).
Das Bundesasylamt begründet die Heranziehung des § 38 Abs. 1 Z 4 bzw. 5 AsylG 2005 in Spruchpunkt IV wie folgt (AS 251 - 253):Das Bundesasylamt begründet die Heranziehung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. 5 AsylG 2005 in Spruchpunkt römisch vier wie folgt (AS 251 - 253):
"Gemäß § 38 kann das Bundesasylamt einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn"Gemäß Paragraph 38, kann das Bundesasylamt einer Berufung gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
3. der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Ihr weiteres Vorbringen ist nicht glaubwürdig. Eine Verfolgung Ihrer Person im Heimatland konnte nicht festgestellt werden.
Sie stellten gegenständlichen Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft. Sie haben sich bereits einmal der geplanten Abschiebung entzogen. .Sie widerriefen Ihre freiwillige Ausreise. Gegen
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, haben Sie asylrelevante Verfolgungsgründe nicht vorgebracht und ist deshalb auch aus diesem Grund einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge wurde von der Einleitung des gegenständlichen Asylverfahrens unverzüglich verständigt.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung, Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF), welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint, handelt.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF), welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint, handelt.
Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Ihren Gunsten sprechen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können daher keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Ihren Gunsten sprechen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können daher keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch Ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in Ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Es ergaben sich im Verfahren auch keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in Ihrer Person liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005).Es ergaben sich im Verfahren auch keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubes, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in Ihrer Person liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden."
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus der Formatierung der zitierten Gesetzesstelle (Fettdruck der Ziffer 5 im Zuge der Zitierung des § 38 AsylG 2005 im Bescheid) ableiten lässt, dass sich das Bundesasylamt bei der Aberkennung auf die Z 5 stützt. Die dem Gesetzestext folgende Begründung stützt sich jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer "asylrelevante Verfolgungsgründe nicht vorgebracht [habe]", was allerdings der Ziffer 4 des § 38 AsylG 2005 entsprechen würde (AS 251 - 252 [BS 71 - 72]).Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus der Formatierung der zitierten Gesetzesstelle (Fettdruck der Ziffer 5 im Zuge der Zitierung des Paragraph 38, AsylG 2005 im Bescheid) ableiten lässt, dass sich das Bundesasylamt bei der Aberkennung auf die Ziffer 5, stützt. Die dem Gesetzestext folgende Begründung stützt sich jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer "asylrelevante Verfolgungsgründe nicht vorgebracht [habe]", was allerdings der Ziffer 4 des Paragraph 38, AsylG 2005 entsprechen würde (AS 251 - 252 [BS 71 - 72]).
Begründend wird lediglich ausgeführt, dass der gegenständliche Asylantrag aus dem Stande der Schubhaft gestellt wurde und sich aus der Beweiswürdigung ergebe, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebacht habe, weshalb dem Antrag die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei (AS 252 [BS 72].
Zieht man nun auch die erwähnte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt I heran (AS 233 - 236 [BS 53 - 56]), so besteht diese im Wesentlichen darin, dass die belangte Behörde unter Heranziehung von Länderfeststellungen davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, wegen des noch nicht abgeleisteten Wehrdienstes in Haft zu kommen, in den Länderfeststellungen keinen Niederschlag finden würde. Zum vorgelegten Beweismaterial wird ausgeführt, dass der EGMR sich in seinem Urteil von 2011 auf einen Fall bezogen habe der aus dem Jahr 2002 stamme, und es nunmehr einen Wehrersatzdienst geben würde (AS 235, 236).Zieht man nun auch die erwähnte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch eins heran (AS 233 - 236 [BS 53 - 56]), so besteht diese im Wesentlichen darin, dass die belangte Behörde unter Heranziehung von Länderfeststellungen davon ausgeht, dass die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, wegen des noch nicht abgeleisteten Wehrdienstes in Haft zu kommen, in den Länderfeststellungen keinen Niederschlag finden würde. Zum vorgelegten Beweismaterial wird ausgeführt, dass der EGMR sich in seinem Urteil von 2011 auf einen Fall bezogen habe der aus dem Jahr 2002 stamme, und es nunmehr einen Wehrersatzdienst geben würde (AS 235, 236).
Damit musste sich die belangte Behörde jedoch mit Länderfeststellungen und EGMR-Judikatur zum Vorbringen auseinandersetzen (vgl. VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205; 19.12.2001, 2001/20/0442), so dass weder davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungsgründe vorgebracht, noch es handle sich vor dem Länderhintergrund von Armenien um eine "offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit" des Vorbringens. Darauf, ob die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes die Annahme einer "schlichten" Unglaubwürdigkeit tragen können, ist hier nicht einzugehen.Damit musste sich die belangte Behörde jedoch mit Länderfeststellungen und EGMR-Judikatur zum Vorbringen auseinandersetzen vergleiche VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205; 19.12.2001, 2001/20/0442), so dass weder davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungsgründe vorgebracht, noch es handle sich vor dem Länderhintergrund von Armenien um eine "offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit" des Vorbringens. Darauf, ob die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes die Annahme einer "schlichten" Unglaubwürdigkeit tragen können, ist hier nicht einzugehen.
Ergänzend ist im Hinblick auf § 38 Abs. 1 Z6 AsylG 2005 auszuführen, dass der Beschwerdeführer nunmehr erstmalig ein eigenes Vorbringen erstattet hat. Die beiden vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers fanden in einem Zeitraum statt, in dem dieser noch Minderjährig war und die Eltern des Beschwerdeführers für diesen kein eigenes Vorbringen erstattet haben. Der Asylgerichtshof nimmt daher vom eingeräumten Ermessen, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen, keinen Gebrauch, da innerhalb der kurzen Frist des § 36 Abs. 4 AsylG 2005 eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall nicht getroffen werden kann.Ergänzend ist im Hinblick auf Paragraph 38, Absatz eins, Z6 AsylG 2005 auszuführen, dass der Beschwerdeführer nunmehr erstmalig ein eigenes Vorbringen erstattet hat. Die beiden vorangegangenen Verfahren des Beschwerdeführers fanden in einem Zeitraum statt, in dem dieser noch Minderjährig war und die Eltern des Beschwerdeführers für diesen kein eigenes Vorbringen erstattet haben. Der Asylgerichtshof nimmt daher vom eingeräumten Ermessen, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung abzuerkennen, keinen Gebrauch, da innerhalb der kurzen Frist des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall nicht getroffen werden kann.
Da sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass ein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt wäre, war Spruchteil IV des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da sich darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass ein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt wäre, war Spruchteil römisch vier des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
Der Beschwerde kommt somit aufschiebende Wirkung zu.
Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt IV spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch vier spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.
Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheides wird mit gesondertem Erkenntnis entschieden.Über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheides wird mit gesondertem Erkenntnis entschieden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, SpruchpunktbehebungZuletzt aktualisiert am
29.05.2012