TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/15 B4 261446-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B4 261.446-2/2011/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.2.2011, Zl. 04 10.203-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.2.2011, Zl. 04 10.203-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) und § 10 AsylG 2005 Art. 2 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) und Paragraph 10, AsylG 2005 Artikel 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Nachdem der Beschwerdeführer zuvor mit Urteil des Landesgerichtes

XXXX vom XXXX rechtskräftig geworden am gleichen Tag, nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z1 und Abs. 2, 148, 15, 12, 153 Abs. 1 und Abs. 2, 229 Abs. 1 und 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (davon 15 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen) verurteilt worden und gegen ihn in der Folge mit (rechtskräftig gewordenem) Bescheid der Bundespolizeidirektionmrömisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig geworden am gleichen Tag, nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Z1 und Absatz 2, 148, 15, 12, 153, Absatz eins und Absatz 2, 229, Absatz eins und 223 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (davon 15 Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen) verurteilt worden und gegen ihn in der Folge mit (rechtskräftig gewordenem) Bescheid der Bundespolizeidirektionm

XXXX vom XXXX, ein bis 11.12.2012 gültiges Rückkehrverbot verhängt worden war, brachte er am 10.5.2004 im Stande der Strafhaft den gegenständlichen Asylantrag ein.römisch 40 vom römisch 40 , ein bis 11.12.2012 gültiges Rückkehrverbot verhängt worden war, brachte er am 10.5.2004 im Stande der Strafhaft den gegenständlichen Asylantrag ein.

2. Am 14.6.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei algerischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Berber an, bekenne sich zum muslimischen Glauben und stamme aus XXXX, wo er von 1973 bis 1979 die Grundschule, von 1979 bis 1983 die Hauptschule sowie von 1983 bis 1985 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht habe. Seinen Militärdienst habe er von 1987 bis 1989 geleistet. Seine Eltern sowie zwei seiner Brüder lebten in Frankreich, einer davon sei Arzt. Zwei weitere Brüder lebten in Kanada bzw. in England; der Rest der Familie halte sich in Frankreich auf. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Sohn namens "XXXX", dessen Adresse ihm aber unbekannt sei. Nachdem der Beschwerdeführer zuvor sieben Jahre in Holland gelebt hätte, sei er im Juni 2002 nach Österreich eingereist; zwischendurch sei er in Frankreich gewesen, habe aber "letztendlich" nicht um Asyl angesucht. Einen Monat vor seiner Festnahme im Oktober 2003 sei er von der Polizei wegen Betrugs festgenommen worden. In XXXX habe der Beschwerdeführer ein Mechanikergeschäft und einen Ersatzteilhandel gehabt. 1993 sei die GIA, eine extremistische und muslimische Gruppierung, an ihn herangetreten und habe von ihm und seiner Familie, die in Algerien sehr wohlhabend gewesen sei, Schutzgeld gefordert. Da sie nicht gezahlt hätten, hätten sie briefliche Morddrohungen bekommen. In diesem Brief sei die Familie aufgefordert worden, die GIA zu unterstützen und gegen die Regierung zu kämpfen. Der Name der Familie sei auf eine Todesliste der GIA gesetzt worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer in Algerien nicht mehr sicher gewesen. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst vor der Regierung und der GIA. Auch werde die Volksgruppe der Berber, der er angehöre, von der Regierung verfolgt.2. Am 14.6.2004 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei algerischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Berber an, bekenne sich zum muslimischen Glauben und stamme aus römisch 40 , wo er von 1973 bis 1979 die Grundschule, von 1979 bis 1983 die Hauptschule sowie von 1983 bis 1985 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht habe. Seinen Militärdienst habe er von 1987 bis 1989 geleistet. Seine Eltern sowie zwei seiner Brüder lebten in Frankreich, einer davon sei Arzt. Zwei weitere Brüder lebten in Kanada bzw. in England; der Rest der Familie halte sich in Frankreich auf. Weiters habe der Beschwerdeführer einen Sohn namens "XXXX", dessen Adresse ihm aber unbekannt sei. Nachdem der Beschwerdeführer zuvor sieben Jahre in Holland gelebt hätte, sei er im Juni 2002 nach Österreich eingereist; zwischendurch sei er in Frankreich gewesen, habe aber "letztendlich" nicht um Asyl angesucht. Einen Monat vor seiner Festnahme im Oktober 2003 sei er von der Polizei wegen Betrugs festgenommen worden. In römisch 40 habe der Beschwerdeführer ein Mechanikergeschäft und einen Ersatzteilhandel gehabt. 1993 sei die GIA, eine extremistische und muslimische Gruppierung, an ihn herangetreten und habe von ihm und seiner Familie, die in Algerien sehr wohlhabend gewesen sei, Schutzgeld gefordert. Da sie nicht gezahlt hätten, hätten sie briefliche Morddrohungen bekommen. In diesem Brief sei die Familie aufgefordert worden, die GIA zu unterstützen und gegen die Regierung zu kämpfen. Der Name der Familie sei auf eine Todesliste der GIA gesetzt worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer in Algerien nicht mehr sicher gewesen. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst vor der Regierung und der GIA. Auch werde die Volksgruppe der Berber, der er angehöre, von der Regierung verfolgt.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig geworden am gleichen Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 134 Abs. 1 sowie 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, von denen acht Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zugleich wurde die unter Punkt 1. genannten Probezeit auf fünf Jahre verlängert.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig geworden am gleichen Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 134, Absatz eins, sowie 129 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, von denen acht Monate unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Zugleich wurde die unter Punkt 1. genannten Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

4. Am 19.10.2004 abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an. Seine Eltern lebten seit ca. 13 oder 14 Jahren in Frankreich. Von seinen insgesamt 6 Geschwistern hielten sich zwei Brüder hielten in Kanada bzw. England auf; die übrigen Brüder sowie seine Schwester lebten in Frankreich. Der Beschwerdeführer sei seit ca. acht Jahren geschieden und habe einen 1991 geborenen Sohn namens "XXXX". Befragt, welchen Beruf er in Algerien ausgeübt habe, meinte der Beschwerdeführer, er sei Automechaniker gewesen und habe von 1990 bis 1994 in XXXX ein "Auto-Geschäft" gehabt; seit 1994 lebe er in Europa. Er habe in Holland gelebt und illegal gearbeitet. In Algerien sei er seither nicht mehr gewesen. 1991 sei ihm ein algerischer Reisepass mit fünfjähriger Gültigkeit ausgestellt worden; diesen habe er verloren. 1994 sei er legal mit dem algerischen Reisepass und einem französischen Sichtvermerk aus Algerien ausgereist. Probleme mit staatlichen Autoritäten habe er in Algerien nicht gehabt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer während seines zehnjährigen Aufenthalts in Europa Asylanträge gestellt habe, verneinte er. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er ein Problem mit Islamisten habe. Er habe in Algerien "viel Geld" gehabt. Die GIA habe wollen, dass er mit ihr zusammenarbeite oder Geld bezahle. Einmal habe er Geldforderungen bezahlt, deswegen könne er Probleme mit dem Staat bekommen. Wenn er nicht zahle, hätte er Problem mit den Islamisten gehabt. Dies seien seine Fluchtgründe. Befragt, ob er noch weitere Fluchtgründe habe, gab er an, dies sei nicht der Fall. Nach Vorhalt, der Beschwerdeführer habe ausschließlich Geldforderungen genannt, befragt, ob er weitere konkrete persönliche Probleme gehabt habe, meinte er, dass es zuerst Geldforderungen gewesen seien und sie danach wahrscheinlich von ihm verlangt hätten, dass er eine Bombe deponieren solle; dies habe er nicht wollen. Einmal habe er einen Brief an seine Wohnadresse bekommen, in dem mit seiner Ermordung gedroht worden sie. Angezeigt habe er dies den algerischen Behörden nicht; 1994 habe man nicht zur Polizei gehen zu können, denn die Islamisten hätten "die Oberhand gehabt". Auf Vorhalt, dass die algerischen Behörden rigoros gegen Angriffe terroristischer Gruppen vorgingen, weshalb es dem Vorbringen des Beschwerdeführers an Asylrelevanz fehle, meinte dieser, dass sein zweiter Fluchtgrund darin bestehe, dass er "Karbili" (gemeint: Kabyle) sei; dies sei auch ein Problem. Auf weiteren Vorhalt, tatsächlich verfolgte Personen hätten unmittelbar nach der Ausreise einen Asylantrag gestellt, meinte der Beschwerdeführer, dass man in Holland "kein Asyl" bekomme. Befragt, warum er ausgerechnet im Jahr 2004 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass er in Österreich lebe. Er werde nicht nach Algerien zurückkehren, dort werde jeden Tag geschossen. Zwar gebe es jetzt einen Waffenstillstand, das könne sich aber ändern.4. Am 19.10.2004 abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an. Seine Eltern lebten seit ca. 13 oder 14 Jahren in Frankreich. Von seinen insgesamt 6 Geschwistern hielten sich zwei Brüder hielten in Kanada bzw. England auf; die übrigen Brüder sowie seine Schwester lebten in Frankreich. Der Beschwerdeführer sei seit ca. acht Jahren geschieden und habe einen 1991 geborenen Sohn namens "XXXX". Befragt, welchen Beruf er in Algerien ausgeübt habe, meinte der Beschwerdeführer, er sei Automechaniker gewesen und habe von 1990 bis 1994 in römisch 40 ein "Auto-Geschäft" gehabt; seit 1994 lebe er in Europa. Er habe in Holland gelebt und illegal gearbeitet. In Algerien sei er seither nicht mehr gewesen. 1991 sei ihm ein algerischer Reisepass mit fünfjähriger Gültigkeit ausgestellt worden; diesen habe er verloren. 1994 sei er legal mit dem algerischen Reisepass und einem französischen Sichtvermerk aus Algerien ausgereist. Probleme mit staatlichen Autoritäten habe er in Algerien nicht gehabt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer während seines zehnjährigen Aufenthalts in Europa Asylanträge gestellt habe, verneinte er. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er ein Problem mit Islamisten habe. Er habe in Algerien "viel Geld" gehabt. Die GIA habe wollen, dass er mit ihr zusammenarbeite oder Geld bezahle. Einmal habe er Geldforderungen bezahlt, deswegen könne er Probleme mit dem Staat bekommen. Wenn er nicht zahle, hätte er Problem mit den Islamisten gehabt. Dies seien seine Fluchtgründe. Befragt, ob er noch weitere Fluchtgründe habe, gab er an, dies sei nicht der Fall. Nach Vorhalt, der Beschwerdeführer habe ausschließlich Geldforderungen genannt, befragt, ob er weitere konkrete persönliche Probleme gehabt habe, meinte er, dass es zuerst Geldforderungen gewesen seien und sie danach wahrscheinlich von ihm verlangt hätten, dass er eine Bombe deponieren solle; dies habe er nicht wollen. Einmal habe er einen Brief an seine Wohnadresse bekommen, in dem mit seiner Ermordung gedroht worden sie. Angezeigt habe er dies den algerischen Behörden nicht; 1994 habe man nicht zur Polizei gehen zu können, denn die Islamisten hätten "die Oberhand gehabt". Auf Vorhalt, dass die algerischen Behörden rigoros gegen Angriffe terroristischer Gruppen vorgingen, weshalb es dem Vorbringen des Beschwerdeführers an Asylrelevanz fehle, meinte dieser, dass sein zweiter Fluchtgrund darin bestehe, dass er "Karbili" (gemeint: Kabyle) sei; dies sei auch ein Problem. Auf weiteren Vorhalt, tatsächlich verfolgte Personen hätten unmittelbar nach der Ausreise einen Asylantrag gestellt, meinte der Beschwerdeführer, dass man in Holland "kein Asyl" bekomme. Befragt, warum er ausgerechnet im Jahr 2004 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, dass er in Österreich lebe. Er werde nicht nach Algerien zurückkehren, dort werde jeden Tag geschossen. Zwar gebe es jetzt einen Waffenstillstand, das könne sich aber ändern.

5. Mit Bescheid vom 16.5.2005, Zl. 04 10.204-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus). In der Begründung traf das Bundesasylamt zunächst auf einem Bericht des US State Departments basierende Feststellungen in englischer Sprache. Weiters stellte es fest, dass die Asylantragsstellung im Ausland nicht strafbar sei, was auf "diverse Urteile deutscher Gerichte" gestützt wurde. Weitere Ausführungen zur allgemeinen Situation in Algerien waren einem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats entnommen. Die Sachverhaltsannahmen zur Situation der Berber wurden im Wesentlichen auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2003 gestützt. Weiters wurde ein Internetauszug aus dem Jahr 2002 zitiert. Das Fluchtvorbringen wurde für unglaubwürdig erachtet, da der Beschwerdeführer zu Bedrohungen gegen seine Person unterschiedliche Ausführungen getätigt habe: Im Unterschied zu seinen Angaben in der ersten Einvernahme habe er bei der zweiten Befragung die tatsächliche Bezahlung von Geldforderungen eingestanden und auch Probleme mit den algerischen Behörden in den Raum gestellt. Auch habe er das Verfolgungsmoment insofern gesteigert, als er behauptet habe, aufgefordert worden zu sein, eine Bombe zu legen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien insgesamt vage und unkonkret. Überdies wurde festgehalten, dass tatsächlich verfolgte Personen unmittelbar nach ihrer Einreise ins Zielland einen Asylantrag stellen würden, was der Beschwerdeführer nicht getan habe. Zur Refoulemententscheidung hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass sich aus der allgemeinen Lage in Algerien keine entsprechende Gefährdung ergebe. Die Ausweisungsentscheidung begründete es im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich verfüge.5. Mit Bescheid vom 16.5.2005, Zl. 04 10.204-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus). In der Begründung traf das Bundesasylamt zunächst auf einem Bericht des US State Departments basierende Feststellungen in englischer Sprache. Weiters stellte es fest, dass die Asylantragsstellung im Ausland nicht strafbar sei, was auf "diverse Urteile deutscher Gerichte" gestützt wurde. Weitere Ausführungen zur allgemeinen Situation in Algerien waren einem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats entnommen. Die Sachverhaltsannahmen zur Situation der Berber wurden im Wesentlichen auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2003 gestützt. Weiters wurde ein Internetauszug aus dem Jahr 2002 zitiert. Das Fluchtvorbringen wurde für unglaubwürdig erachtet, da der Beschwerdeführer zu Bedrohungen gegen seine Person unterschiedliche Ausführungen getätigt habe: Im Unterschied zu seinen Angaben in der ersten Einvernahme habe er bei der zweiten Befragung die tatsächliche Bezahlung von Geldforderungen eingestanden und auch Probleme mit den algerischen Behörden in den Raum gestellt. Auch habe er das Verfolgungsmoment insofern gesteigert, als er behauptet habe, aufgefordert worden zu sein, eine Bombe zu legen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien insgesamt vage und unkonkret. Überdies wurde festgehalten, dass tatsächlich verfolgte Personen unmittelbar nach ihrer Einreise ins Zielland einen Asylantrag stellen würden, was der Beschwerdeführer nicht getan habe. Zur Refoulemententscheidung hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass sich aus der allgemeinen Lage in Algerien keine entsprechende Gefährdung ergebe. Die Ausweisungsentscheidung begründete es im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich verfüge.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, welche in der Folge als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten war. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, er habe "das letzte Mal" zu seinen Fluchtgründen nicht alles gesagt. Er habe Probleme mit der GIA gehabt, da er in der Armee gewesen sei, und sei erpresst worden, für die Fanatiker und Terroristen zu arbeiten; er habe alles für sie machen müssen, sonst hätten sie ihn umgebracht. Der Beschwerdeführer habe seine Flucht geplant und habe daher auch sein Geschäft verkauft. Seine Militäruniform sowie die Waffe habe er in Algerien weggeworfen und sich dann bei seiner Tante in einer anderen Stadt versteckt. Hätte ihn die Armee gefunden, wäre er nun "wahrscheinlich" tot oder in einem Gefängnis in der Sahara. Im Übrigen lebe er schon sehr lange in der Europäischen Union und habe auch eine Frau und eine Stieftochter, mit denen er "seit 2002 - 2005" zusammenlebe.

7. In einem weiteren, vom 16.6.2005 datierenden und vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Berufungsschriftsatz wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin seit Monaten im gemeinsamen Haushalt lebe. Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nur nichtstaatliche Verfolgung behauptet habe, sondern auch erklärt habe, dass er als Berber von der Regierung verfolgt werde.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; zugleich wurde der bedingt nachgesehene Teil der unter Punkt 3. dargestellten Freiheitsstrafe widerrufen.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig geworden am gleichen Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; zugleich wurde der bedingt nachgesehene Teil der unter Punkt 3. dargestellten Freiheitsstrafe widerrufen.

9. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig geworden am gleichen Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt; zugleich wurde der bedingt nachgesehene Teil der unter Punkt 1. dargestellten Freiheitsstrafe widerrufen.9. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig geworden am gleichen Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, 127, 130, erster Fall StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt; zugleich wurde der bedingt nachgesehene Teil der unter Punkt 1. dargestellten Freiheitsstrafe widerrufen.

10. Mit Erkenntnis vom 15.11.2010, Zl. A2 261.446 -0/2008/10, hob der Asylgerichtshof den zuvor genannten Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Zunächst seien die Sachverhaltsannnahmen des Bundesasylamtes zur Lage in Algerien unzureichend; Feststellungen in englischer Sprache seien jedenfalls in dieser Länge in einem Verwaltungsverfahren in Österreich nicht zulässig. Auch sei es unzulässig, Feststellungen dahingehend zu treffen, dass diese "auf diverse [nicht näher spezifizierte] Urteile" ausländischer Gerichte gestützt werden. Weiters sei die Zitierung eines Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2003 in einem Bescheid aus dem Jahr 2005 in einem Land wie in Algerien ebenfalls unzureichend. Die Angabe einer Internetadresse als Quelle sei insofern mangelhaft, als sie zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr nachvollziehbar sei. Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Situation in Algerien seien hinsichtlich des Vorliegens einer Grundversorgung überhaupt keine Feststellungen getroffen worden, was aber zur Beurteilung der Rückkehrmöglichkeit erforderlich sei, zumal sich der Beschwerdeführer offenbar sehr lange außerhalb Algeriens aufgehalten habe. Auch habe es das Bundesasylamt unterlassen, sich mit den früheren Aufenthalten des Beschwerdeführers in anderen EU-Staaten näher auseinander zu setzen. Die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung sei insofern mangelhaft, als sich ein Widerspruch zwischen Angaben des Beschwerdeführers in der ersten Einvernahme und bei der zweiten Befragung aus dem Akteninhalt nicht in der vom Bundesasylamt angenommenen Deutlichkeit feststellen lasse. Außerdem habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme am 14.5.2004 auch ausdrücklich Angst vor der Regierung im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit geäußert. Weiters habe er jeweils auf die Schwierigkeiten mit der GIA hingewiesen, wobei der Einvernahme vom 14.5.2004 eine diesbezüglich umfassende und detaillierte Befragung nicht zu entnehmen sei, weshalb mangelnde Vollständigkeit - verglichen mit den Angaben am 19.10.2004 - nicht als zentraler Punkt für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden könne. Überdies sei zu berücksichtigen, dass bei der Einvernahme am 19.10.2004 im Zusammenhang mit der behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit überhaupt keine Nachfrage durch den einvernehmenden Referenten erfolgt sei, sondern die Befragung relativ kursorisch gehalten gewesen sei. Einen ebenso schweren Mangel stelle dar, dass bei der Einvernahme vom 19.10.2004 betreffend eines in Österreich bestehenden Familienlebens des Beschwerdeführers überhaupt keine Nachfrage erfolgt sei. Der Asylgerichtshof übersehe nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls zum Teil ernstliche Fragen bezüglich seiner Glaubwürdigkeit aufwerfen, doch sei der Sachverhalt eben nicht abschließend erhoben worden. Im fortzusetzenden Verfahren werde das Bundesasylamt die dargestellten Mängel - unter Miteinbeziehung des Beschwerdevorbringens - zu verbessern haben. Im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung sei eine aktuelle Abwägung iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 durchführen.10. Mit Erkenntnis vom 15.11.2010, Zl. A2 261.446 -0/2008/10, hob der Asylgerichtshof den zuvor genannten Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Zunächst seien die Sachverhaltsannnahmen des Bundesasylamtes zur Lage in Algerien unzureichend; Feststellungen in englischer Sprache seien jedenfalls in dieser Länge in einem Verwaltungsverfahren in Österreich nicht zulässig. Auch sei es unzulässig, Feststellungen dahingehend zu treffen, dass diese "auf diverse [nicht näher spezifizierte] Urteile" ausländischer Gerichte gestützt werden. Weiters sei die Zitierung eines Berichtes des deutschen Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2003 in einem Bescheid aus dem Jahr 2005 in einem Land wie in Algerien ebenfalls unzureichend. Die Angabe einer Internetadresse als Quelle sei insofern mangelhaft, als sie zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr nachvollziehbar sei. Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Situation in Algerien seien hinsichtlich des Vorliegens einer Grundversorgung überhaupt keine Feststellungen getroffen worden, was aber zur Beurteilung der Rückkehrmöglichkeit erforderlich sei, zumal sich der Beschwerdeführer offenbar sehr lange außerhalb Algeriens aufgehalten habe. Auch habe es das Bundesasylamt unterlassen, sich mit den früheren Aufenthalten des Beschwerdeführers in anderen EU-Staaten näher auseinander zu setzen. Die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung sei insofern mangelhaft, als sich ein Widerspruch zwischen Angaben des Beschwerdeführers in der ersten Einvernahme und bei der zweiten Befragung aus dem Akteninhalt nicht in der vom Bundesasylamt angenommenen Deutlichkeit feststellen lasse. Außerdem habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme am 14.5.2004 auch ausdrücklich Angst vor der Regierung im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit geäußert. Weiters habe er jeweils auf die Schwierigkeiten mit der GIA hingewiesen, wobei der Einvernahme vom 14.5.2004 eine diesbezüglich umfassende und detaillierte Befragung nicht zu entnehmen sei, weshalb mangelnde Vollständigkeit - verglichen mit den Angaben am 19.10.2004 - nicht als zentraler Punkt für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden könne. Überdies sei zu berücksichtigen, dass bei der Einvernahme am 19.10.2004 im Zusammenhang mit der behaupteten Volksgruppenzugehörigkeit überhaupt keine Nachfrage durch den einvernehmenden Referenten erfolgt sei, sondern die Befragung relativ kursorisch gehalten gewesen sei. Einen ebenso schweren Mangel stelle dar, dass bei der Einvernahme vom 19.10.2004 betreffend eines in Österreich bestehenden Familienlebens des Beschwerdeführers überhaupt keine Nachfrage erfolgt sei. Der Asylgerichtshof übersehe nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls zum Teil ernstliche Fragen bezüglich seiner Glaubwürdigkeit aufwerfen, doch sei der Sachverhalt eben nicht abschließend erhoben worden. Im fortzusetzenden Verfahren werde das Bundesasylamt die dargestellten Mängel - unter Miteinbeziehung des Beschwerdevorbringens - zu verbessern haben. Im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung sei eine aktuelle Abwägung iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 durchführen.

11. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt am 18.1.2011 einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

Sein Vater sei vor sieben oder acht Monaten in Frankreich verstorben; die Mutter lebe bei jenem Bruder in Marseille, der Arzt sei. Zwei Brüder des Beschwerdeführers hielten sich in Frankreich auf, einer lebe in Westalgerien, einer in England sowie einer in Kanada, wo sich auch die Schwester des Beschwerdeführers aufhalte. Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe in Frankreich einen Sohn namens XXXX, der 18 Jahre alt sei und studiere. An Krankheiten leide der Beschwerdeführer nicht. Nach seiner Religion befragt, meinte er, "konfessionslos" zu sein. Auf "dem Papier" sei er Moslem, er trinke aber Alkohol. Algerien habe er 1994 verlassen und sei 2002 nach Österreich eingereist. Befragt, wo er zwischen 1994 und 2002 gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe sich drei oder vier Jahre in Frankreich aufgehalten, danach sei er drei oder vier Jahre in Belgien gewesen. In der Folge sei er nach Frankreich zurückgekehrt; letztendlich sei er von Amsterdam nach XXXX gekommen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei mit einem gefälschten Reisepass nach Österreich gekommen und habe unter einem anderen Namen gelebt. Die Frage, ob er in Österreich Verwandte, Familie oder Angehörige habe, verneinte er. Auf die Frage, ob er hier ein Familienleben habe oder in einer Lebensgemeinschaft lebe, meinte der Beschwerdeführer, er habe in Österreich eine Stieftochter sowie eine Lebensgefährtin; diese heiße XXXX (tatsächlich XXXX), sei Russin und verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Deren Tochter sei Österreicherin. Mit diesen Personen wohne er in einem gemeinsamen Haushalt. Den Aufenthalt in Österreich finanziere der Beschwerdeführer insofern, als ihm seine Brüder Geld schickten; auch bekomme er Geld aus der Grundversorgung. Befragt ob er Deutsch spreche, gab der Beschwerdeführer an, dass das der Fall sei. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehöre er in Österreich nicht an. Auf die Frage, ob er in Algerien gearbeitet habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe ein kleines Geschäft gehabt, habe als Textilhändler gearbeitet, aber auch elektronische Geräte verkauft. Auf Nachfrage gab er an, dass er mit anderen Sachen nicht gehandelt habe. Dieses Geschäft habe er von 1991 bis 1993, als er ausgereist sei, gehabt. Zuletzt habe er in XXXX gewohnt; den Namen der Straße wisse er nicht mehr. Nach in Algerien lebenden Verwandten gefragt, nannte er Beschwerdeführer Cousins sowie einen Bruder. Die Frage, ob er in Algerien Probleme mit Behörden gehabt habe, bejahte der Beschwerdeführer, er sei vom Militär desertiert. Befragt, warum er einen Asylantrag gestellt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe ja das Problem mit der GIA gehabt; diese habe von ihm Geld gewollt. Er habe ihnen aber kein Geld geben wollen, da er mit dem Staat kein Problem hätte haben wollen. Die Terroristen hätten verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite, und gewollt, dass er Bomben deponiere, was er nicht habe machen wollen. Dann habe er einen Brief von der GIA bekommen und sei mit dem Tod bedroht worden. Aufgefordert, ein konkretes Vorbringen zu erstatten, meinte der Beschwerdeführer, es sei "schon lange her" und er könne keine Zeitangaben mehr machen. Er habe schon viel vergessen und könne keine genauen Angaben machen. Befragt, wann er in Algerien den Militärdienst geleistet habe, gab der Beschwerdeführer zuerst an, im "September 2002"; in der Folge nannte er den Zeitraum von 1992 bis 1994 bzw. auf Nachfrage, den Zeitraum von September 1992 bis September 1994. Er sei "vorzeitig vom Militär desertiert"; dies sei im Jänner oder Februar 1994 gewesen. Da er damals Soldat gewesen sei, habe er die geschilderten Probleme mit der GIA gehabt. Die Frage, ob er ausschließlich wegen seiner Militärdienstleistung mit der GIA Probleme gehabt habe, bejahte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass er den Leuten von der GIA kein Geld habe geben wollen. Auf Vorhalt, seine nunmehrige Aussage, von 1992 bis 1994 Militärdienst geleistet zu haben, stehe nicht nur mit seinem vormaligen Vorbringen, dass die Absolvierung des Militärdienstes von 1987 bis 1989 erfolgt sei, im Widerspruch, sondern auch mit seinen seinerzeitigen Angaben, wonach er zwischen 1989 und 1994 selbstständiger Händler gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, er habe 2004 falsche Angaben gemacht, während er heute die Wahrheit sage. Auf weiteren Vorhalt, er habe 2004 beim Bundesasylamt angegeben, selbstständiger KFZ-Mechaniker zu sein, entgegnete er, dass KFZ-Mechaniker sein Beruf sei; er sei aber als Händler tätig gewesen. Auf Vorhalt, er habe bisher keine Benachteiligung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit behauptet, brachte der Beschwerdeführer vor, jeder Berber in Algerien habe Probleme. Auf Nachfrage, welchen konkreten Problemen er als Berber ausgesetzt sei, meinte er, sie seien als Berber immer ausgegrenzt gewesen; auch hätten sie einen eigenen Staat haben wollen. Auf abermalige Aufforderung, konkrete Angaben dazu zu machen, meinte der Beschwerdeführer, er habe als Privatperson keine Probleme gehabt, er spreche von der allgemeinen Lage der Berber in Algerien. Aufgefordert zu erklären, weshalb er erst ein Jahrzehnt nach jenen Vorfällen, deretwegen er behaupte, Verfolgung ausgesetzt zu sein, einen Asylantrag gestellt habe, obwohl er sich jahrelang in Europa aufgehalten habe, erwiderte der Beschwerdeführer, eine Asylantragstellung sei in Frankreich damals nicht erlaubt gewesen. Auf Nachfrage, warum er nicht in Holland oder in Belgien einen Asylantrag gestellt habe, meinte der Beschwerdeführer, er sei in Europa ohne Papiere gewesen; zwar habe er sich eine Asylantragsstellung überlegt, habe dann aber keinen Antrag gestellt. Hätte er gewusst, dass ein Asylantrag in Österreich so lange dauere und "nichts bring[e]", hätte er keinen gestellt. Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte, meinte der Beschwerdeführer, mit den Islamisten bzw. der GIA kein Problem mehr zu haben, jedoch habe er noch das Problem, dass er desertiert sei; in Algerien habe das Militär "die Macht". Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Militärdienstleistung widersprüchliche Angaben gemacht und bei seiner vorherigen Einvernahme noch keine Desertion behauptet habe, meinte er, er habe dies vor dem Bundesasylamt nicht vorbringen wollen; er habe nicht alles gesagt, weil er Angst vor seiner Abschiebung nach Algerien gehabt habe. Nachdem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden war, in die Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zu Algerien nach vorheriger Übersetzung Stellung zu nehmen, gab er an, sowohl auf die Übersetzung der Unterlagen als auch auf eine Stellungnahme dazu zu verzichten.Sein Vater sei vor sieben oder acht Monaten in Frankreich verstorben; die Mutter lebe bei jenem Bruder in Marseille, der Arzt sei. Zwei Brüder des Beschwerdeführers hielten sich in Frankreich auf, einer lebe in Westalgerien, einer in England sowie einer in Kanada, wo sich auch die Schwester des Beschwerdeführers aufhalte. Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe in Frankreich einen Sohn namens römisch 40 , der 18 Jahre alt sei und studiere. An Krankheiten leide der Beschwerdeführer nicht. Nach seiner Religion befragt, meinte er, "konfessionslos" zu sein. Auf "dem Papier" sei er Moslem, er trinke aber Alkohol. Algerien habe er 1994 verlassen und sei 2002 nach Österreich eingereist. Befragt, wo er zwischen 1994 und 2002 gelebt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe sich drei oder vier Jahre in Frankreich aufgehalten, danach sei er drei oder vier Jahre in Belgien gewesen. In der Folge sei er nach Frankreich zurückgekehrt; letztendlich sei er von Amsterdam nach römisch 40 gekommen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei mit einem gefälschten Reisepass nach Österreich gekommen und habe unter einem anderen Namen gelebt. Die Frage, ob er in Österreich Verwandte, Familie oder Angehörige habe, verneinte er. Auf die Frage, ob er hier ein Familienleben habe oder in einer Lebensgemeinschaft lebe, meinte der Beschwerdeführer, er habe in Österreich eine Stieftochter sowie eine Lebensgefährtin; diese heiße römisch 40 (tatsächlich römisch 40 ), sei Russin und verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Deren Tochter sei Österreicherin. Mit diesen Personen wohne er in einem gemeinsamen Haushalt. Den Aufenthalt in Österreich finanziere der Beschwerdeführer insofern, als ihm seine Brüder Geld schickten; auch bekomme er Geld aus der Grundversorgung. Befragt ob er Deutsch spreche, gab der Beschwerdeführer an, dass das der Fall sei. Einem Verein oder einer sonstigen Organisation gehöre er in Österreich nicht an. Auf die Frage, ob er in Algerien gearbeitet habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe ein kleines Geschäft gehabt, habe als Textilhändler gearbeitet, aber auch elektronische Geräte verkauft. Auf Nachfrage gab er an, dass er mit anderen Sachen nicht gehandelt habe. Dieses Geschäft habe er von 1991 bis 1993, als er ausgereist sei, gehabt. Zuletzt habe er in römisch 40 gewohnt; den Namen der Straße wisse er nicht mehr. Nach in Algerien lebenden Verwandten gefragt, nannte er Beschwerdeführer Cousins sowie einen Bruder. Die Frage, ob er in Algerien Probleme mit Behörden gehabt habe, bejahte der Beschwerdeführer, er sei vom Militär desertiert. Befragt, warum er einen Asylantrag gestellt habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe ja das Problem mit der GIA gehabt; diese habe von ihm Geld gewollt. Er habe ihnen aber kein Geld geben wollen, da er mit dem Staat kein Problem hätte haben wollen. Die Terroristen hätten verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite, und gewollt, dass er Bomben deponiere, was er nicht habe machen wollen. Dann habe er einen Brief von der GIA bekommen und sei mit dem Tod bedroht worden. Aufgefordert, ein konkretes Vorbringen zu erstatten, meinte der Beschwerdeführer, es sei "schon lange her" und er könne keine Zeitangaben mehr machen. Er habe schon viel vergessen und könne keine genauen Angaben machen. Befragt, wann er in Algerien den Militärdienst geleistet habe, gab der Beschwerdeführer zuerst an, im "September 2002"; in der Folge nannte er den Zeitraum von 1992 bis 1994 bzw. auf Nachfrage, den Zeitraum von September 1992 bis September 1994. Er sei "vorzeitig vom Militär desertiert"; dies sei im Jänner oder Februar 1994 gewesen. Da er damals Soldat gewesen sei, habe er die geschilderten Probleme mit der GIA gehabt. Die Frage, ob er ausschließlich wegen seiner Militärdienstleistung mit der GIA Probleme gehabt habe, bejahte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass er den Leuten von der GIA kein Geld habe geben wollen. Auf Vorhalt, seine nunmehrige Aussage, von 1992 bis 1994 Militärdienst geleistet zu haben, stehe nicht nur mit seinem vormaligen Vorbringen, dass die Absolvierung des Militärdienstes von 1987 bis 1989 erfolgt sei, im Widerspruch, sondern auch mit seinen seinerzeitigen Angaben, wonach er zwischen 1989 und 1994 selbstständiger Händler gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, er habe 2004 falsche Angaben gemacht, während er heute die Wahrheit sage. Auf weiteren Vorhalt, er habe 2004 beim Bundesasylamt angegeben, selbstständiger KFZ-Mechaniker zu sein, entgegnete er, dass KFZ-Mechaniker sein Beruf sei; er sei aber als Händler tätig gewesen. Auf Vorhalt, er habe bisher keine Benachteiligung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit behauptet, brachte der Beschwerdeführer vor, jeder Berber in Algerien habe Probleme. Auf Nachfrage, welchen konkreten Problemen er als Berber ausgesetzt sei, meinte er, sie seien als Berber immer ausgegrenzt gewesen; auch hätten sie einen eigenen Staat haben wollen. Auf abermalige Aufforderung, konkrete Angaben dazu zu machen, meinte der Beschwerdeführer, er habe als Privatperson keine Probleme gehabt, er spreche von der allgemeinen Lage der Berber in Algerien. Aufgefordert zu erklären, weshalb er erst ein Jahrzehnt nach jenen Vorfällen, deretwegen er behaupte, Verfolgung ausgesetzt zu sein, einen Asylantrag gestellt habe, obwohl er sich jahrelang in Europa aufgehalten habe, erwiderte der Beschwerdeführer, eine Asylantragstellung sei in Frankreich damals nicht erlaubt gewesen. Auf Nachfrage, warum er nicht in Holland oder in Belgien einen Asylantrag gestellt habe, meinte der Beschwerdeführer, er sei in Europa ohne Papiere gewesen; zwar habe er sich eine Asylantragsstellung überlegt, habe dann aber keinen Antrag gestellt. Hätte er gewusst, dass ein Asylantrag in Österreich so lange dauere und "nichts bring[e]", hätte er keinen gestellt. Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte, meinte der Beschwerdeführer, mit den Islamisten bzw. der GIA kein Problem mehr zu haben, jedoch habe er noch das Problem, dass er desertiert sei; in Algerien habe das Militär "die Macht". Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Militärdienstleistung widersprüchliche Angaben gemacht und bei seiner vorherigen Einvernahme noch keine Desertion behauptet habe, meinte er, er habe dies vor dem Bundesasylamt nicht vorbringen wollen; er habe nicht alles gesagt, weil er Angst vor seiner Abschiebung nach Algerien gehabt habe. Nachdem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden war, in die Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zu Algerien nach vorheriger Übersetzung Stellung zu nehmen, gab er an, sowohl auf die Übersetzung der Unterlagen als auch auf eine Stellungnahme dazu zu verzichten.

12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers abermals gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt III.) In der Begründung traf das Bundesasylamt - im Wesentlichen auf aus dem Jahr 2010 datierende Quellen wie etwa den [damals aktuellen] Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 1.7.2010 gestützte - Feststellungen ausschließlich in deutscher Sprache zur Situation in Algerien, u.a. zur Sicherheitslage, zur Situation der Berber, zur Grundversorgung und Wirtschaft. Diesen zufolge würden größere Städte im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen gegen terroristische Aktionen erhöhten, wenn auch nicht vollkommenen Schutz bieten; eine Bürgerkriegssituation bestehe nicht. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiere in Algerien nicht und es lägen auch keine Erkenntnisse über eine tatsächliche Diskriminierung der Volksgruppe der Berber vor. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger, muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Berber sei; seine Identität stehe mangels vorgelegter Personaldokumente nicht fest. Das Fluchtvorbringen sei insbesondere aufgrund aufgetretener Widersprüche unglaubwürdig: So habe Beschwerdeführer 2004 behauptet, er habe 1987 bis 1989 Militärdienst geleistet und sei von 1989 bis 1994 als selbstständiger KFZ-Mechaniker tätig gewesen. Nunmehr habe er hingegen angegeben, ab September 2002 Militärdienst bzw. vom 1992 bis 1994 Militärdienst geleistet zu haben und von 1991 bis 1993 als Textilhändler bzw. Händler von elektronischen Geräten gearbeitet zu haben. Auch habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 18.1.2011 angegeben, 2004 vor dem Bundesasylamt nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag erst ein Jahrzehnt nach seiner Ausreise aus Algerien wegen angeblicher Verfolgung gestellt habe, obwohl er aufgrund des von ihm behaupteten Aufenthaltes in verschiedenen EU-Staaten die Möglichkeit zu einer entsprechenden Antragstellung gehabt hätte. Schließlich habe der Beschwerdeführer keinen einzigen Aspekt seines Vorbringens detailliert und konkret nachvollziehbar darlegen können, etwa in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht konkrete Aussagen zur Geldzahlung, deren Höhe sowie den "Übergabeformalitäten". Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Refoulemententscheidung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass in Algerien die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln sowie eine medizinische Basisversorgung gewährleistet sei und nicht hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer einen Unterhalts nicht wie zuvor durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten könne. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers abermals gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus (Spruchpunkt römisch drei.) In der Begründung traf das Bundesasylamt - im Wesentlichen auf aus dem Jahr 2010 datierende Quellen wie etwa den [damals aktuellen] Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 1.7.2010 gestützte - Feststellungen ausschließlich in deutscher Sprache zur Situation in Algerien, u.a. zur Sicherheitslage, zur Situation der Berber, zur Grundversorgung und Wirtschaft. Diesen zufolge würden größere Städte im Vergleich zu abgelegenen Landesteilen gegen terroristische Aktionen erhöhten, wenn auch nicht vollkommenen Schutz bieten; eine Bürgerkriegssituation bestehe nicht. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiere in Algerien nicht und es lägen auch keine Erkenntnisse über eine tatsächliche Diskriminierung der Volksgruppe der Berber vor. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger, muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Berber sei; seine Identität stehe mangels vorgelegter Personaldokumente nicht fest. Das Fluchtvorbringen sei insbesondere aufgrund aufgetretener Widersprüche unglaubwürdig: So habe Beschwerdeführer 2004 behauptet, er habe 1987 bis 1989 Militärdienst geleistet und sei von 1989 bis 1994 als selbstständiger KFZ-Mechaniker tätig gewesen. Nunmehr habe er hingegen angegeben, ab September 2002 Militärdienst bzw. vom 1992 bis 1994 Militärdienst geleistet zu haben und von 1991 bis 1993 als Textilhändler bzw. Händler von elektronischen Geräten gearbeitet zu haben. Auch habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 18.1.2011 angegeben, 2004 vor dem Bundesasylamt nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag erst ein Jahrzehnt nach seiner Ausreise aus Algerien wegen angeblicher Verfolgung gestellt habe, obwohl er aufgrund des von ihm behaupteten Aufenthaltes in verschiedenen EU-Staaten die Möglichkeit zu einer entsprechenden Antragstellung gehabt hätte. Schließlich habe der Beschwerdeführer keinen einzigen Aspekt seines Vorbringens detailliert und konkret nachvollziehbar darlegen können, etwa in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht konkrete Aussagen zur Geldzahlung, deren Höhe sowie den "Übergabeformalitäten". Die Abweisung des Asylantrages begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Refoulemententscheidung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass in Algerien die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln sowie eine medizinische Basisversorgung gewährleistet sei und nicht hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer einen Unterhalts nicht wie zuvor durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten könne. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

13. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Das Bundesasylamt habe keine ausreichenden Ermittlungen zu den eigentlichen Fluchtgründen des Beschwerdeführers durchgeführt und - etwa zur GIA oder vergleichbaren Organisationen - keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Auch seien die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers unzureichend erhoben worden; so seien etwa weiterführende Fragestellungen zur Qualität seiner Lebensgemeinschaft unterlassen und deren Dauer als nicht relevant erachtet worden. Tatsache sei jedoch, dass der Beschwerdeführer seit Jahren mit einer auf Dauer in Österreich niedergelassenen russischen Staatsbürgerin sowie deren Tochter aus einer vormaligen Beziehung ein gemeinsames Familienleben führe und einen gemeinsamen Haushalt lebe, wobei auch zur Tochter in all den Jahren ein "Vater-Tochter-ähnliches Verhältnis" aufgebaut worden sei. Was die langjährigen Aufenthalte des Beschwerdeführers in diversen europäischen Staaten angehe, habe sich das Bundesasylamt mit einer kurzen Befragung zur zeitlichen Chronologie seiner Aufenthalte in Frankreich, Belgien und Holland begnügt. Ob er dort über Aufenthaltstitel verfügt habe, interessiere die Behörde offenbar nicht, obwohl bereits der Sachverhalt dazu Anhaltspunkte - "Ehe mit einer französischen Staatsbürgerin, gemeinsames Kind etc." - liefere. Soweit sich das Bundesasylamt auf Widersprüche hinsichtlich des Zeitraumes der Ableistung des Wehrdienstes berufe, seien solche in Wahrheit nicht erkennbar. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer von 1992 bis 1994 in Algerien seinen Wehrdienst geleistet, diesen jedoch vorzeitig eigenmächtig abgebrochen. Wenn er im Zuge der Einvernahme am 18.1.2011 zunächst irrtümlich das Jahr 2002 als Beginn seines Militärdienstes angegeben habe, handle es sich dabei "zweifelsfrei" um einen "Versprecher". Diese Unachtsamkeit stelle aber keineswegs einen gravierenden Widerspruch dar, der das gesamte Vorbringen unglaubwürdig mache. Auch rechtfertige der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst zehn Jahre nach Verlassen seines Heimatlandes einen Asylantrag gestellt habe, nicht die Annahme, dass er in Algerien nicht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Zur Ausweisung wird festgehalten, dass bei der Interessenabwägung iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 jedenfalls zu berücksichtigende Kriterien außer Acht gelassen geworden seien, insbesondere die lange Aufenthaltsdauer von fast 10 Jahren, die familiären und sozialen Bindungen sowie die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers. Schließlich habe sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit den aktuellen Entwicklungen im Herkunftsland des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; aufrund der aktuellen Entwicklung sei die Lage auch in Algerien "problematisch und höchst explosiv".13. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Das Bundesasylamt habe keine ausreichenden Ermittlungen zu den eigentlichen Fluchtgründen des Beschwerdeführers durchgeführt und - etwa zur GIA oder vergleichbaren Organisationen - keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Auch seien die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers unzureichend erhoben worden; so seien etwa weiterführende Fragestellungen zur Qualität seiner Lebensgemeinschaft unterlassen und deren Dauer als nicht relevant erachtet worden. Tatsache sei jedoch, dass der Beschwerdeführer seit Jahren mit einer auf Dauer in Österreich niedergelassenen russischen Staatsbürgerin sowie deren Tochter aus einer vormaligen Beziehung ein gemeinsames Familienleben führe und einen gemeinsamen Haushalt lebe, wobei auch zur Tochter in all den Jahren ein "Vater-Tochter-ähnliches Verhältnis" aufgebaut worden sei. Was die langjährigen Aufenthalte des Beschwerdeführers in diversen europäischen Staaten angehe, habe sich das Bundesasylamt mit einer kurzen Befragung zur zeitlichen Chronologie seiner Aufenthalte in Frankreich, Belgien und Holland begnügt. Ob er dort über Aufenthaltstitel verfügt habe, interessiere die Behörde offenbar nicht, obwohl bereits der Sachverhalt dazu Anhaltspunkte - "Ehe mit einer französischen Staatsbürgerin, gemeinsames Kind etc." - liefere. Soweit sich das Bundesasylamt auf Widersprüche hinsichtlich des Zeitraumes der Ableistung des Wehrdienstes berufe, seien solche in Wahrheit nicht erkennbar. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer von 1992 bis 1994 in Algerien seinen Wehrdienst geleistet, diesen jedoch vorzeitig eigenmächtig abgebrochen. Wenn er im Zuge der Einvernahme am 18.1.2011 zunächst irrtümlich das Jahr 2002 als Beginn seines Militärdienstes angegeben habe, handle es sich dabei "zweifelsfrei" um einen "Versprecher". Diese Unachtsamkeit stelle aber keineswegs einen gravierenden Widerspruch dar, der das gesamte Vorbringen unglaubwürdig mache. Auch rechtfertige der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst zehn Jahre nach Verlassen seines Heimatlandes einen Asylantrag gestellt habe, nicht die Annahme, dass er in Algerien nicht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. Zur Ausweisung wird festgehalten, dass bei der Interessenabwägung iSd Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 jedenfalls zu berücksichtigende Kriterien außer Acht gelassen geworden seien, insbesondere die lange Aufenthaltsdauer von fast 10 Jahren, die familiären und sozialen Bindungen sowie die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers. Schließlich habe sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit den aktuellen Entwicklungen im Herkunftsland des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; aufrund der aktuellen Entwicklung sei die Lage auch in Algerien "problematisch und höchst explosiv".

14. Am 18.1.2012 wurde der Beschwerdeführer nach der Dublin II-Verordnung aus Ungarn übernommen. In den von den ungarischen Asylbehörden übermittelten Unterlagen befand sich die Kopie eines am 10.5.2010 von der algerischen Botschaft in XXXX ausgestellten, zunächst bis 9.5.2011 gültigen und in der Folge bis zum 27.4.2012 verlängerten Reisepasses lautend auf XXXX, geboren am XXXX in XXXX. Weiters ist dem Verfahrensakt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, der am 3.12.2011 in Ungarn festgenommen worden sei, dort angegeben habe, er sei am 26.11.2011 nach Ungarn eingereist, um mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die er vor drei Jahren in XXXX kennengelernt und mit der er eine 18 Monate alte Tochter mit ebenfalls ungarischer Staatsangehörigkeit habe, die Ehe zu schließen (wobei auf der Geburtsurkunde des Kindes aber der ehemalige Ehemann der erstgenannten ungarischen Staatsangehörigen als Vater eingetragen sei).14. Am 18.1.2012 wurde der Beschwerdeführer nach der Dublin II-Verordnung aus Ungarn übernommen. In den von den ungarischen Asylbehörden übermittelten Unterlagen befand sich die Kopie eines am 10.5.2010 von der algerischen Botschaft in römisch 40 ausgestellten, zunächst bis 9.5.2011 gültigen und in der Folge bis zum 27.4.2012 verlängerten Reisepasses lautend auf römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 . Weiters ist dem Verfahrensakt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, der am 3.12.2011 in Ungarn festgenommen worden sei, dort angegeben habe, er sei am 26.11.2011 nach Ungarn eingereist, um mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die er vor drei Jahren in römisch 40 kennengelernt und mit der er eine 18 Monate alte Tochter mit ebenfalls ungarischer Staatsangehörigkeit habe, die Ehe zu schließen (wobei auf der Geburtsurkunde des Kindes aber der ehemalige Ehemann der erstgenannten ungarischen Staatsangehörigen als Vater eingetragen sei).

15. Eine Anfrage an das Zentrale Melderegister (ZMR) am 8.2.2012 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2.5.2006 nicht mehr an der gleichen Adresse wie XXXX und deren Tochter XXXX gemeldet ist.15. Eine Anfrage an das Zentrale Melderegister (ZMR) am 8.2.2012 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2.5.2006 nicht mehr an der gleichen Adresse wie römisch 40 und deren Tochter römisch 40 gemeldet ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, wobei in Hinblick auf die unter Punkt I.14. erwähnte Kopie des algerischen Reisepasses des Beschwerdeführers angenommen werden muss, dass dessen Identität nunmehr feststeht.1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen, wobei in Hinblick auf die unter Punkt römisch eins.14. erwähnte Kopie des algerischen Reisepasses des Beschwerdeführers angenommen werden muss, dass dessen Identität nunmehr feststeht.

Die zur Lage in Algerien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer trat diesen im Verfahren nicht substantiiert entgegen. Auch kann nicht gesagt werden, dass sich die Lage in Algerien seit Erlassung des angefochtenen Bescheides in hier relevanter Weise geändert hätte (vgl. etwa den [aktuellen] Bericht des dt. Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 19.8.2011, sowie den [ebenfalls aktenkundigen] Bericht der Online-Ausgabe der XXXX vom 9.5.2012, wonach das Ergebnis der am 10.5.2012 stattfindenden Parlamentswahl wenig Einfluss auf die politischen Verhältnisse des Landes haben werde, zumal die Mehrheit der Bevölkerung die von Präsident Bouteflika vertretene Politik der Stabilität unterstütze). Sofern in der Beschwerde gerügt wird, es seien keine hinreichenden Feststellungen zur GIA oder vergleichbaren Organisationen getroffen worden, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorbringen bei seiner letzten Einvernahme keine Probleme mit der GIA mehr hat.Die zur Lage in Algerien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; der Beschwerdeführer trat diesen im Verfahren nicht substantiiert entgegen. Auch kann nicht gesagt werden, dass sich die Lage in Algerien seit Erlassung des angefochtenen Bescheides in hier relevanter Weise geändert hätte vergleiche etwa den [aktuellen] Bericht des dt. Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien vom 19.8.2011, sowie den [ebenfalls aktenkundigen] Bericht der Online-Ausgabe der römisch 40 vom 9.5.2012, wonach das Ergebnis der am 10.5.2012 stattfindenden Parlamentswahl wenig Einfluss auf die politischen Verhältnisse des Landes haben werde, zumal die Mehrheit der Bevölkerung die von Präsident Bouteflika vertretene Politik der Stabilität unterstütze). Sofern in der Beschwerde gerügt wird, es seien keine hinreichenden Feststellungen zur GIA oder vergleichbaren Organisationen getroffen worden, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorbringen bei seiner letzten Einvernahme keine Probleme mit der GIA mehr hat.

Weiters teilt der Asylgerichtshof die Ansicht des Bundesasylamtes, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist: Eingangs ist festzuhalten, dass die vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Argumente zutreffend sind. Allein in Hinblick auf den im Zusammenhang mit den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitraum, in dem er seinen Militärdienst geleistet habe, angeführten Umstand, der Beschwerdeführer habe u.a. angeführt, ab September 2002 Wehrdienst geleistet zu haben, ist der Beschwerde Recht zu geben, dass es sich dabei wohl um einen "Versprecher" gehandelt hat. Dies ist jedoch insofern ohne Bedeutung, als der vom Bundesasylamt überdies aufgezeigte Widerspruch zwischen dem ursprünglichen Vorbringen, wonach die Absolvierung des Militärdienstes von 1987 bis 1989 erfolgt sei, und der späteren Aussage, in der als Zeitraum September 1992 bis Jänner oder Februar bzw. September 1994 genannt wurde, tatsächlich besteht und auch in der Beschwerde nicht der Versuch unternommen wurde, das aufgetretene Spannungsverhältnis zu entkräften. Soweit der Beschwerdeführer bei seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorbrachte, er habe 2004 nicht alles gesagt, weil er Angst vor seiner Abschiebung nach Algerien gehabt habe, überzeugt dies schon deshalb nicht, da dem Beschwerdeführer schon am Beginn seiner Einvernahme am 14.5.2004 mitgeteilt wurde, dass keine Informationen mit Bezug auf sein Asylverfahren an die Behörden seines Herkunftsstaates weitergegeben würden und weder in der Beschwerde vorgebracht wird noch sonst ersichtlich ist, weshalb eine derartige Angst des Beschwerdeführers nun nicht mehr bestehen sollte. Dass der erste abweisliche Bescheid des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof behoben wurde, steht dem insofern nicht entgegen, als im betreffenden Erkenntnis festgehalten wurde, dass durchaus ernste Bedenken an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bestünden. Der Vollständigkeit halber ist schließlich festzuhalten, dass das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers auch insofern widersprüchlich ist, als er bei seiner Einvernahme am 19.10.2004 eine an ihn gerichtete Forderung der GIA, eine Bombe zu deponieren, lediglich als mögliches Szenario formulierte, das auf die Geldforderungen folgen könnte, während seine diesbezügliche Aussage bei der Befragung am 18.1.2011 ("Sie wollten von mir, dass ich Bomben deponiere") nicht anders verstanden werden kann, als dass man tatsächlich Derartiges von ihm verlangt habe. Dass der Beschwerdeführer insofern eine offensichtliche Fehldeutung seiner erstgenannten Aussage durch das Bundesasylamt - dieses ging ja (wie der betreffende im Erstbescheid angenommene Widerspruch zeigt) davon aus, der Beschwerdeführer habe bei seiner zweiten Einvernahme behauptet, er sei tatsächlich aufgefordert worden, Bomben zu deponieren - gleichsam zu seinem eigenen Vorbringen erhob, ändert daran nichts.

1.2. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.

2. Rechtlich folgt:

2.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30.4.2004 eingebracht; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 § 10 leg. cit. zur Anwendung.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30.4.2004 eingebracht; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und ist daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 Paragraph 10, leg. cit. zur Anwendung.

2.1.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.1.3. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung.2.1.3. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung.

2.2.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2.2.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

2.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst hat sich das Fluchtvorbringen - wie oben gezeigt - als tatsachenwidrig erwiesen. Sofern der Beschwerdeführer seinen Asylantrag damit begründete, er müsse in Algerien Verfolgung durch islamistische Terroristen (GIA) befürchten, ist überdies festzuhalten, dass eine solche Gefährdung nach seinem nunmehrigen Vorbringen nicht mehr bestehe.

Weiters kann aufgrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber in Algerien hier relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.2.3.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz; BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, (FrG), wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist jedoch durch § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist jedoch durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 50, FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, FPG entspricht vergleiche dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Februar 2006, Zl. 252.076/0-X/47/04).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

2.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann - auch unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers außerhalb Algeriens - nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der jedenfalls in Hinblick auf seinen in Westalgerien lebenden Bruder im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr dorthin einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er dort nach seinen Angaben vor seiner Ausreise einige Jahre als Selbstständiger berufstätig gewesen sei, seine Familie früher in Algerien "sehr reich" gewesen sei und angenommen werden kann, dass er von seinen in Frankreich, Großbritannien und Kanada lebenden Familienangehörigen, die ihn auch in Österreich finanziell unterstützt hätten, weiterhin Hilfe erlangen könne. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Algerien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann - auch unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers außerhalb Algeriens - nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der jedenfalls in Hinblick auf seinen in Westalgerien lebenden Bruder im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr dorthin einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er dort nach seinen Angaben vor seiner Ausreise einige Jahre als Selbstständiger berufstätig gewesen sei, seine Familie früher in Algerien "sehr reich" gewesen sei und angenommen werden kann, dass er von seinen in Frankreich, Großbritannien und Kanada lebenden Familienangehörigen, die ihn auch in Österreich finanziell unterstützt hätten, weiterhin Hilfe erlangen könne. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der lit. i in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 durch die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 7.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch Einfügung der Litera i, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, umgesetzt.

2.4.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten. Aufgrund der unter Punkt I.15. wiedergegeben ZMR-Auskunft kann insbesondere (und zwar unabhängig einer von der Qualität des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu der unter Punkt I.14. erwähnten ungarischen Staatsangehörigen) nicht angenommen werden, dass er mit XXXX (oder deren Tochter) eine im gegebenen Zusammenhang relevante Beziehung unterhalten würde.2.4.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben verletzen würde, da sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten. Aufgrund der unter Punkt römisch eins.15. wiedergegeben ZMR-Auskunft kann insbesondere (und zwar unabhängig einer von der Qualität des Verhältnisses des Beschwerdeführers zu der unter Punkt römisch eins.14. erwähnten ungarischen Staatsangehörigen) nicht angenommen werden, dass er mit römisch 40 (oder deren Tochter) eine im gegebenen Zusammenhang relevante Beziehung unterhalten würde.

Sollte - etwa in Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privateben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Überdies wurde der Beschwerdeführer (wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich) mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Demgegenüber könnte allenfalls erworbenen Deutschkenntnissen sowie persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich nur wenig Gewicht zukommen, zumal aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über eine zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigende Bewilligung verfügte (vgl. den Aktenvermerk vom 15.5.2012 über die diesbezügliche Auskunft des Arbeitsmarktservices), nicht angenommen werden kann, dass er selbsterhaltungsfähig wäre (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise).Sollte - etwa in Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privateben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Überdies wurde der Beschwerdeführer (wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich) mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Demgegenüber könnte allenfalls erworbenen Deutschkenntnissen sowie persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich nur wenig Gewicht zukommen, zumal aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über eine zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigende Bewilligung verfügte vergleiche den Aktenvermerk vom 15.5.2012 über die diesbezügliche Auskunft des Arbeitsmarktservices), nicht angenommen werden kann, dass er selbsterhaltungsfähig wäre (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit für die Interessensabwägung siehe auch Heißl, ZfV 2008/1145, 620, sowie die dortigen Nachweise).

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

2.4.3. Weiters kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer insofern ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, als sich ein solches in Hinblick auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen C-34/09, Zambrano, sowie C-256/11, Dereci u.a., aus dem Unionsrecht ergebe: Mit Blick auf den in Frankreich lebenden Sohn des Beschwerdeführers könnte ein solches Aufenthaltsrecht auch dann nicht angenommen werden, wenn jener - wie in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erstmals behauptet - tatsächlich französischer Staatsbürger und somit Unionsbürger wäre. Denn weder wurde vorgebracht noch hat sich sonst ergeben, dass der genannte Sohn, von dessen Mutter der Beschwerdeführer nach seinen Angaben seit etwa 1996 geschieden sei und dessen Aufenthaltsort diesem (wie er vor dem Bundesasylamt angab) unbekannt sei, durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde. Auch kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der seinem Vorbringen zufolge seinen eigenen Lebensunterhalt durch die Mittel der Grundversorgung sowie durch Zuwendungen seiner Verwandten bestreiten musste und (wie bereits zuvor ausgeführt) zu keinem Zeitpunkt zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt war, zum Unterhalt seines Sohnes maßgeblich beigetragen hat; Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Vater des unter Punkt I.14. genannten Mädchens mit ungarischer Staatsangehörigkeit ist.2.4.3. Weiters kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer insofern ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, als sich ein solches in Hinblick auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes in den Rechtssachen C-34/09, Zambrano, sowie C-256/11, Dereci u.a., aus dem Unionsrecht ergebe: Mit Blick auf den in Frankreich lebenden Sohn des Beschwerdeführers könnte ein solches Aufenthaltsrecht auch dann nicht angenommen werden, wenn jener - wie in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erstmals behauptet - tatsächlich französischer Staatsbürger und somit Unionsbürger wäre. Denn weder wurde vorgebracht noch hat sich sonst ergeben, dass der genannte Sohn, von dessen Mutter der Beschwerdeführer nach seinen Angaben seit etwa 1996 geschieden sei und dessen Aufenthaltsort diesem (wie er vor dem Bundesasylamt angab) unbekannt sei, durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt würde. Auch kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der seinem Vorbringen zufolge seinen eigenen Lebensunterhalt durch die Mittel der Grundversorgung sowie durch Zuwendungen seiner Verwandten bestreiten musste und (wie bereits zuvor ausgeführt) zu keinem Zeitpunkt zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt war, zum Unterhalt seines Sohnes maßgeblich beigetragen hat; Derartiges wurde auch nicht vorgebracht. Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Vater des unter Punkt römisch eins.14. genannten Mädchens mit ungarischer Staatsangehörigkeit ist.

2.4.4 Schließlich gibt es keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.4.4 Schließlich gibt es keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 2.2.2. Ausgeführte sowie jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals das oben unter Punkt 2.2.2. Ausgeführte sowie jüngst VfGH 14.3.2012, U 466/11).

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten