TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/22 A8 407815-1/2009

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Veröffentlicht am 22.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A8 407.815-1/2009/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, Zl. 09 02.792-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. KOPP als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2009, Zl. 09 02.792-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

1. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuerkannt.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo zuerkannt.

3. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 22.05.2013 erteilt.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 22.05.2013 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin behauptet, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo zu sein. Sie reiste am 05.03.2009 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I:

Am 06.03.2009 fand eine niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Bezirkspolizeikommando Baden, statt. Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihr Land verlassen habe, da ihr Leben in Gefahr sei. Die Soldaten der Regierung Kabila hätten sie umbringen wollen, da die Mitglieder der Oppositionspartei bei ihr im Restaurant eine Besprechung gehabt hätten. Aus diesem Grund hätte sie ihre Heimat aus Angst um ihr Leben verlassen müssen. Sie habe Angst vor den Soldaten der Kabila-Regierung. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 06.03.2009 brachte die Beschwerdeführerin vor, Restaurantbetreiberin gewesen zu sein.

Eine weitere niederschriftliche Einvernahme fand am 25.06.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, statt. Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine Wahlkarte, XXXX im Original vor. Sie brachte vor, dass an dem Tag, an dem alles geschehen sei, weswegen sie hätte flüchten müssen, ihre Kinder mit ihrer Großmutter unterwegs gewesen wären. Sie wisse bis heute nicht, wo ihre Kinder seien. Sie habe seit ihrer Flucht keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie. Der Vater ihrer Kinder heiße XXXX. Sie habe sich von XXXX vor ca. 4 bis 5 Jahren getrennt. Sie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Als Fluchtgrund führte sie an, dass ihr Leben in Gefahr sei. Sie sei Mitglied der UDPS. Deshalb habe sie flüchten müssen. Sie hätte ein kleines Lokal, ein kleines Gasthaus, besessen. Die Mitglieder der Partei hätten sich bei ihr immer wieder zu Versammlungen getroffen. Deswegen sei das Militär der jetzigen Regierung zu ihr gekommen und hätte sie töten wollen. An diesem Tag sei draußen eine Kundgebung gewesen. Zwei der Mitarbeiter ihres Lokales hätten nach draußen wollen, um nachzusehen. Ihr Vater wäre auch vor das Lokal gegangen. Es seien plötzlich Schüsse gefallen. Eine Mitarbeiterin und ihr Vater seien von den Schüssen getroffen worden und seien verstorben. Eine andere Mitarbeiterin wäre zurück ins Lokal gekommen und zu ihr in die Küche gegangen. Sie hätte ihr sofort alles erzählt. Sie hätte ihr gesagt, dass ihr Vater und eine Mitarbeiterin tot wären. Danach habe sie nur die Tageslosung und alles, was sie bei sich gehabt hätte, genommen. Sie sei über das Fenster in eine Kirche geflüchtet. Dort hätte sie Mitglieder der Kirchengemeinde getroffen. Ein Kirchenmitglied hätte sie mit einem Auto mit zu einem Vorort von Kinshasa, nach Kinkole, mitgenommen. Von dort seien sie dann mit einem Boot nach Brazzaville geflüchtet. Das sei am 03.03.2009 gewesen. Ihr Lokal habe XXXX geheißen. Soldaten seien an diesem Tag zu ihr gekommen. Die Soldaten hätten vermutet, dass die Mitglieder ihrer Partei bei ihr seien. Sie sei ungefähr seit 05.04.2008 Mitglied der UDPS. Diese Bewegung und das Programm hätten ihr gefallen. Sie sei einfaches Mitglied. Die Treffen der UDPS hätten ca. zwei Mal in der Woche bei ihr stattgefunden. Es seien jedes Mal 30 bis 40 Leute gewesen. Sie fürchte bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo aufgrund ihrer politischen Einstellung verfolgt zu werden. Sie befürchte die Todesstrafe.Eine weitere niederschriftliche Einvernahme fand am 25.06.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, statt. Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin eine Wahlkarte, römisch 40 im Original vor. Sie brachte vor, dass an dem Tag, an dem alles geschehen sei, weswegen sie hätte flüchten müssen, ihre Kinder mit ihrer Großmutter unterwegs gewesen wären. Sie wisse bis heute nicht, wo ihre Kinder seien. Sie habe seit ihrer Flucht keinen Kontakt mehr mit ihrer Familie. Der Vater ihrer Kinder heiße römisch 40 . Sie habe sich von römisch 40 vor ca. 4 bis 5 Jahren getrennt. Sie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Als Fluchtgrund führte sie an, dass ihr Leben in Gefahr sei. Sie sei Mitglied der UDPS. Deshalb habe sie flüchten müssen. Sie hätte ein kleines Lokal, ein kleines Gasthaus, besessen. Die Mitglieder der Partei hätten sich bei ihr immer wieder zu Versammlungen getroffen. Deswegen sei das Militär der jetzigen Regierung zu ihr gekommen und hätte sie töten wollen. An diesem Tag sei draußen eine Kundgebung gewesen. Zwei der Mitarbeiter ihres Lokales hätten nach draußen wollen, um nachzusehen. Ihr Vater wäre auch vor das Lokal gegangen. Es seien plötzlich Schüsse gefallen. Eine Mitarbeiterin und ihr Vater seien von den Schüssen getroffen worden und seien verstorben. Eine andere Mitarbeiterin wäre zurück ins Lokal gekommen und zu ihr in die Küche gegangen. Sie hätte ihr sofort alles erzählt. Sie hätte ihr gesagt, dass ihr Vater und eine Mitarbeiterin tot wären. Danach habe sie nur die Tageslosung und alles, was sie bei sich gehabt hätte, genommen. Sie sei über das Fenster in eine Kirche geflüchtet. Dort hätte sie Mitglieder der Kirchengemeinde getroffen. Ein Kirchenmitglied hätte sie mit einem Auto mit zu einem Vorort von Kinshasa, nach Kinkole, mitgenommen. Von dort seien sie dann mit einem Boot nach Brazzaville geflüchtet. Das sei am 03.03.2009 gewesen. Ihr Lokal habe römisch 40 geheißen. Soldaten seien an diesem Tag zu ihr gekommen. Die Soldaten hätten vermutet, dass die Mitglieder ihrer Partei bei ihr seien. Sie sei ungefähr seit 05.04.2008 Mitglied der UDPS. Diese Bewegung und das Programm hätten ihr gefallen. Sie sei einfaches Mitglied. Die Treffen der UDPS hätten ca. zwei Mal in der Woche bei ihr stattgefunden. Es seien jedes Mal 30 bis 40 Leute gewesen. Sie fürchte bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo aufgrund ihrer politischen Einstellung verfolgt zu werden. Sie befürchte die Todesstrafe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, Zl. 09 02.792-BAG, vom 03.07.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 05.03.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen im Bezug auf ihren Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, Zl. 09 02.792-BAG, vom 03.07.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 05.03.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen im Bezug auf ihren Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Sachverhalt von der Beschwerdeführerin vage geschildert worden wäre und sich auf Gemeinplätze beschränkt hätte. Sie hätte aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu ihrer Person herstellen können und nicht glaubhaft machen können, dass sie das von ihr Geschilderte, tatsächlich selbst erlebt habe. Sie hätte nicht plausibel darlegen können, wieso die Soldaten gerade sie als einfaches Mitglied der UDPS verfolgen sollten. Es sei nicht glaubhaft und nachvollziehbar, dass sie vor den Soldaten hätte flüchten können. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin bringt sie vor, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und Wahrung des Parteiengehörs gelten würden. Wenn die Behörde meine, dass sie die Probleme in ihrer Heimat nicht glaubhaft und konkret darlegen hätte können, so sei diese Annahme einerseits aktenwidrig und habe es die Erstbehörde andererseits unterlassen, konkrete Fragen zu stellen, wenn sie gemeint hätte, das Vorbringen sei zu ungenau gewesen. So habe es die Behörde unterlassen, sich mit ihrem Vorbringen auseinanderzusetzen und stütze sich lediglich auf allgemeine Argumente. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, zu beseitigen hätten. Bei Vorliegen entsprechender Hinweise hätte die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Der Grundsatz des Parteiengehörs verlange eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen. Diese Auseinandersetzung sei im gegenständlichen Fall unterlassen worden. Sie hätte ein Restaurant in ihrem Heimatland gehabt. Mitglieder der UDPS hätten dort regelmäßig Treffen abgehalten. Sie sei auch Mitglied dieser Partei gewesen. In der Demokratischen Republik Kongo würden alle Mitglieder dieser Partei verfolgt, auch einfache Mitglieder. Da sie die Besitzerin des Restaurants gewesen sei, wo die Versammlungen der UDPS stattgefunden hätten, hätten die Soldaten dies dadurch verhindern wollen, indem sie sie hätten umbringen wollen. Als die Soldaten gekommen wären, sei sie gerade in der Küche gewesen. Sie hätte Schreie gehört und gleich darauf sei eine Mitarbeiterin von ihr in die Küche gekommen und hätte ihr berichtet, dass ihr Vater und eine ihrer Mitarbeiterinnen getötet worden wären. Es sei alles sehr schnell gegangen. Sie hätte kaum Zeit gehabt, zu reagieren. Sie hätte nur noch flüchten können. Ihre Kinder seien zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen. Bei diesem Vorfall hätte sie nicht mehr klar denken können. Natürlich mache sie sich Sorgen um ihre Kinder. Sie hätte jedoch großes Vertrauen in ihre Mutter, bei der sich die Kinder befänden. Sie hätte bis dato noch keine Möglichkeit gehabt, Kontakt mit ihnen aufzunehmen. Sie sei deshalb Mitglied dieser Partei, da sie gegen Präsident Kabila sei. Sie sei nur ein einfaches Mitglied und hätte lediglich den Kampf gegen den Präsidenten unterstützen wollen. Bezüglich der Feststellungen zu ihrem Heimatland führe sie aus, dass die Sicherheitslage im gesamten Land als fragil zu bezeichnen sei, so auch in der Hauptstadt Kinshasa. Die Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo sei auch äußerst schlecht. Weiters verwies sie auf die schlechte Situation der Frauen in der Demokratischen Republik Kongo. In einer Beschwerdeergänzung vom 23.07.2009 verwies die Beschwerdeführerin erneut darauf, dass sie Mitglied der UDPS sei und in ihrem Land regelmäßige Treffen dieser Partei stattfänden. Aus diesem Grund werde sie verfolgt. Weiters verwies sie auf die schlechte Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo sowie darauf, dass die Sicherheitskräfte ernsthafte Menschenrechtsverstöße begingen, wie unter anderem Folter, rechtswidrige Tötungen oder Vergewaltigungen und dafür straffrei blieben. Die staatlichen Sicherheitskräfte seien nicht fähig, die Bevölkerung zu beschützen. Auch werde von Diskriminierungen von Frauen und ethnischen Minderheiten im ganzen Land berichtet. Die Beschwerdeführerin ging weiters auf die äußerst schlechte Situation der Frauen in der Demokratischen Republik Kongo ein. Das Gesetz verbiete zwar Vergewaltigung, aber die Regierung könne diese gesetzlichen Regelungen nicht durchsetzen. Vergewaltigungen stünden an der Tagesordnung. Es komme auch zu Massenvergewaltigungen von Sicherheitskräften und bewaffneten Kräften gegenüber Frauen und Mädchen. Die weitverbreitete Straffreiheit sei der Hauptgrund für sexuelle Gewalt. In der Länderdokumentation des Bundesasylamtes hätte die Situation der Frauen in der Demokratischen Republik Kongo keine Beachtung gefunden. Aufgrund ihrer Angaben sei es ihr nicht möglich, in ihr Heimatland zurückzukehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde, dass die Behörde es unterlassen habe, sich mit ihrem Vorbringen auseinanderzusetzen. Der Grundsatz des Parteiengehörs verlange eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Parteienvorbringen. Diese Auseinandersetzung sei im gegenständlichen Fall unterlassen worden. Sie hätte ein Restaurant in ihrem Heimatland gehabt. Mitglieder der UDPS hätten dort regelmäßig Treffen abgehalten. Sie sei auch Mitglied dieser Partei gewesen. Da sie die Besitzerin des Restaurants gewesen sei, wo die Versammlungen der UDPS stattgefunden hätten, hätten die Soldaten dies dadurch verhindern wollen, indem sie sie hätten umbringen wollen. Als die Soldaten gekommen wären, sei sie gerade in der Küche gewesen. Sie hätte Schreie gehört und gleich darauf sei eine Mitarbeiterin von ihr in die Küche gekommen und hätte ihr berichtet, dass ihr Vater und eine ihrer Mitarbeiterinnen getötet worden wären. Sie hätte nur noch flüchten können. Sie sei deshalb Mitglied dieser Partei, da sie gegen Präsident Kabila sei. Bezüglich der Feststellungen zu ihrem Heimatland führe sie aus, dass die Sicherheitslage im gesamten Land als fragil zu bezeichnen sei, so auch in der Hauptstadt Kinshasa. Die Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo sei auch äußerst schlecht. Weiters verwies sie auf die schlechte Situation der Frauen in der Demokratischen Republik Kongo. In einer Beschwerdeergänzung vom 23.07.2009 verwies die Beschwerdeführerin erneut darauf, dass sie Mitglied der UDPS sei. Weiters verwies sie auf die schlechte Menschenrechtslage in der Demokratischen Republik Kongo sowie darauf, dass die Sicherheitskräfte ernsthafte Menschenrechtsverstöße begingen, wie unter anderem Folter, rechtswidrige Tötungen oder Vergewaltigungen und dafür straffrei blieben. Die staatlichen Sicherheitskräfte seien nicht fähig, die Bevölkerung zu beschützen. Auch werde von Diskriminierungen von Frauen und ethnischen Minderheiten im ganzen Land berichtet. Die Beschwerdeführerin ging weiters auf die äußerst schlechte Situation der Frauen in der Demokratischen Republik Kongo ein. Das Gesetz verbiete zwar Vergewaltigung, aber die Regierung könne diese gesetzlichen Regelungen nicht durchsetzen. Vergewaltigungen stünden an der Tagesordnung. Es komme auch zu Massenvergewaltigungen von Sicherheitskräften und bewaffneten Kräften gegenüber Frauen und Mädchen. Die weitverbreitete Straffreiheit sei der Hauptgrund für sexuelle Gewalt. In der Länderdokumentation des Bundesasylamtes hätte die Situation der Frauen in der Demokratischen Republik Kongo keine Beachtung gefunden. Aufgrund ihrer Angaben sei es ihr nicht möglich, in ihr Heimatland zurückzukehren.

Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin ist im zweiten Rechtsgang erneut zu ihrem Konnex mit der UDPS einzuvernehmen. Das diesbezügliche Vorbringen sowie entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen.

Es kann daher nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderliche Auseinandersetzung für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz bedeutungslos wäre. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen.

Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;Das Verfahren vor dem Bundesasylamt erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315;

VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterzogen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterzogen werden.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295), und eine drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein, das heißt, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295), und eine drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein, das heißt, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der

Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Da mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zl. 10 10.715-BAG, der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung - die zwischenzeitig bis 22.01.2013 verlängert wurde - erteilt wurde, war im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden.Da mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zl. 10 10.715-BAG, der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung - die zwischenzeitig bis 22.01.2013 verlängert wurde - erteilt wurde, war im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, befristete Aufenthaltsberechtigung, Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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