TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/23 C8 426203-1/2012

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Veröffentlicht am 23.05.2012
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Spruch

C8 426203-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2012, FZ. 11 09.241-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2012, FZ. 11 09.241-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 22.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 06.04.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach minderjähriger afghanischer Staatsbürger, brachte vor, dass er mit ca. vier Jahren in den Iran gegangen ist. Seine Mutter teilte ihm in diesem Zusammenhang mit, dass sie Afghanistan wegen Probleme verlassen haben und dort nicht weiter leben konnten. Im Iran hatten sie keinen mehr, der für sie gesorgt hat. Er musste schon als Kind arbeiten und durfte die Schule nicht weiter besuchen, da er als Afghane keine Dokumente gehabt hat. Sie wurden vom Ehemann seiner Schwester belästigt, da dieser drogenabhängig gewesen ist. Die Schwester des Beschwerdeführers wurde von diesem geschlagen. Da er im Iran keine Dokumente gehabt hat und nicht zur Schule gehen konnte, ist er geflüchtet. Eine Arbeit konnte er dort nicht mehr finden.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 22.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 06.04.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach minderjähriger afghanischer Staatsbürger, brachte vor, dass er mit ca. vier Jahren in den Iran gegangen ist. Seine Mutter teilte ihm in diesem Zusammenhang mit, dass sie Afghanistan wegen Probleme verlassen haben und dort nicht weiter leben konnten. Im Iran hatten sie keinen mehr, der für sie gesorgt hat. Er musste schon als Kind arbeiten und durfte die Schule nicht weiter besuchen, da er als Afghane keine Dokumente gehabt hat. Sie wurden vom Ehemann seiner Schwester belästigt, da dieser drogenabhängig gewesen ist. Die Schwester des Beschwerdeführers wurde von diesem geschlagen. Da er im Iran keine Dokumente gehabt hat und nicht zur Schule gehen konnte, ist er geflüchtet. Eine Arbeit konnte er dort nicht mehr finden.

Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig angesehen. Sein persönliches Auftreten zum Zeitpunkt der Einvernahme wurde dahingehend gewürdigt, dass er mindestens 17 Jahre alt gewesen ist. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, sich von seiner Mutter, mit der er in Kontakt steht, sich seine letzte Aufenthaltsberechtigungskarte z.B. über Internet, für den legalen Aufenthalt in Theran vorzulegen. Dass es solche Karten für Staatsbürger von Afghanistan gibt ist dem Bundesasylamt bekannt und liegt kein erkennbarer Grund vor, warum seine Familie diese Identitätskarten nicht besitzen würden.

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde durch die gesetzliche Vertreterin erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.1. Einleitend ist erstens festzuhalten, dass die - der Rechtsprechung des AsylGH nach - insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch das Bundesasylamt erfordert (etwa hier beispielsweise durch den Bericht von IOM-International Organisation for Migration vom 13.11.2009; Oktober 2010). Dies ist gegenständlich nicht erfolgt und wiegt eine derartige Unterlassung umso schwerer bei einem Minderjährigen, hält man sich schon vor Augen, dass die Erstbehörde selbst bei Minderjährigen regelmäßig subsidiären Schutz gewährt (vgl etwa BAW, 28.12.2011, 11 06.807-BAW, BAW 29.1.2011, 11 08 779-BAW).3.1. Einleitend ist erstens festzuhalten, dass die - der Rechtsprechung des AsylGH nach - insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch das Bundesasylamt erfordert (etwa hier beispielsweise durch den Bericht von IOM-International Organisation for Migration vom 13.11.2009; Oktober 2010). Dies ist gegenständlich nicht erfolgt und wiegt eine derartige Unterlassung umso schwerer bei einem Minderjährigen, hält man sich schon vor Augen, dass die Erstbehörde selbst bei Minderjährigen regelmäßig subsidiären Schutz gewährt vergleiche etwa BAW, 28.12.2011, 11 06.807-BAW, BAW 29.1.2011, 11 08 779-BAW).

Zweitens erfordern die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl. nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 04.04.2012 aufgenommenen Niederschrift zwar an, dass er in XXXX geboren ist und dort bis zu seinem dritten Lebensjahr gelebt hat, bevor dieser in den Iran ausgewandert ist. Im Anschluss daran, beziehungsweise darauf aufbauend, wurden jedoch keine Feststellungen über die Situation in eben dieser Region getroffen. Zwar wurde in der Begründung des Bescheides hinsichtlich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan festgehalten, dass es nicht als gänzlich ausgeschlossen gilt, dass der Beschwerdeführer noch über Verwandte in Afghanistan verfügt, doch haben sich auf Grund des vorliegenden Verwaltungs-, bzw. Gerichtsaktes dafür keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben, sodass auch dieser Umstand einer nochmaligen gesonderten Erörterung mit dem Beschwerdeführer bedarf. Ebenso wurde auf die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen nicht eingegangen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus. An Stelle dessen wurde ausschließlich auf Feststellungen über die Sicherheitslage in Kabul eingegangen, ohne dabei die Situation in der Provinz bzw. Stadt des Beschwerdeführers zu erläutern.Zweitens erfordern die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde vergleiche nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 04.04.2012 aufgenommenen Niederschrift zwar an, dass er in römisch 40 geboren ist und dort bis zu seinem dritten Lebensjahr gelebt hat, bevor dieser in den Iran ausgewandert ist. Im Anschluss daran, beziehungsweise darauf aufbauend, wurden jedoch keine Feststellungen über die Situation in eben dieser Region getroffen. Zwar wurde in der Begründung des Bescheides hinsichtlich der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan festgehalten, dass es nicht als gänzlich ausgeschlossen gilt, dass der Beschwerdeführer noch über Verwandte in Afghanistan verfügt, doch haben sich auf Grund des vorliegenden Verwaltungs-, bzw. Gerichtsaktes dafür keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben, sodass auch dieser Umstand einer nochmaligen gesonderten Erörterung mit dem Beschwerdeführer bedarf. Ebenso wurde auf die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen nicht eingegangen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus. An Stelle dessen wurde ausschließlich auf Feststellungen über die Sicherheitslage in Kabul eingegangen, ohne dabei die Situation in der Provinz bzw. Stadt des Beschwerdeführers zu erläutern.

Im Hinblick dessen, dass von Seiten des Bundesasylamtes eine innerstaatliche Relokationsalternative angenommen wird, sind drittens auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vgl Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vgl. AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen sind.Im Hinblick dessen, dass von Seiten des Bundesasylamtes eine innerstaatliche Relokationsalternative angenommen wird, sind drittens auch diesbezüglich aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit; vergleiche Schweizer Flüchtlingshilfe Themenpapier vom 20.10.2011) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vergleiche AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen sind.

In diesem Zusammenhang muss darüber hinaus der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass es für den Asylgerichtshof im Hinblick der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, woraus das Bundesasylamt auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahren im konkreten Fall ableitet, dass Familienanghörige/Verwandte (Mutter) des Beschwerdeführers nach wie vor ihren Alltag in Afghanistan meistern, zumal dieses in seiner Begründung in Widerspruch dazu gleichzeitig davon ausgeht, dass sich diese im Iran, in Teheran, aufhalten. Abgesehen davon, dass aus Sicht des Asylgerichtshofes aus dem vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes nicht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer für die Kontaktaufnahme zu seinen Familienangehörigen über ein Mobilfunktelefon verfügt, wurde im Verfahren ebenso verabsäumt das eigentliche sozioökonomische Umfeld der Angehörigen des Beschwerdeführers näher zu hinterfragen, um überhaupt die potentielle Möglichkeit der Unterstützung des Beschwerdeführers, im Hinblick dessen, dass dieser angibt noch eine vierzehnjährige Schwester und einen dreizehnjährigen Bruder im Iran zu haben, prüfen zu können. Im Übrigen wird zwar vom Beschwerdeführer ausgeführt, fünf Jahre in einer Glasfabrik gearbeitet zu haben, ohne allerdings näher mit diesem zu erläutern, welche Arbeit er dabei ausgeführt hat. Insofern kann der Argumentation des Bundesasylamtes, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers über ausreichende finanzielle Mittel verfügen würden, weil der Beschwerdeführer bzw. dessen Familienangehörigen über eine beträchtliche Summe für die Reise nach Österreich aufgewendet hat, nicht gefolgt werden, als die eigentlichen Quellen des für Flucht aus dem Iran verwendeten Geldes nicht näher erläutert wurden.

Insofern sind auch die Feststellungen zu Kabul nicht hinreichend aktuell und nehmen vor allem zu wenig Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen bzw. noch zu erörterenden spezifischen familiären und sozialen Verhältnisse Bezug. Die bloß in den Raum gestellte Vermutung, dass es nicht als gänzlich ausgeschlossen anzusehen ist, dass weitschichtige Verwandte des Beschwerdeführers in Afghanistan leben, ist in der vom Bundesasylamt getätigten Form zu vage, um die Existenzsicherung pro futuro mit hinreichender Sicherheit bejahen zu können.

Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente viertens mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist vergleiche etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente viertens mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

3.2 Hinzu tritt wesentlich, dass sich die differenzierende Beweiswürdigung als nicht überzeugend darstellt, als der Beschwerde Recht zu geben ist, als bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre; dies angesichts der kritischen Bemerkungen hiezu von UNHCR Österreich vom 25.03.2011 mit dem Titel "UNHCR Beobachtungen polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle Ost", die als notorisch zu gelten haben. Somit kann zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht gesagt werden, ob nähere Feststellungen zur Schutzfähigkeit staatlicher oder nicht-staatlicher Akteure vor den diesbezüglich vorgetragenen Gefahren notwendig gewesen wären.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, unbegleitete Minderjährige, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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