Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S6 426.592-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zahl 12 03.770-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, Zahl 12 03.770-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 29.03.2012, nachdem er auf dem österreichischen Bundesgebiet als Insasse eines Reisebusses von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ohne im Besitz einer Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet zu sein, betreten wurde.
Aus dem diesbezüglichen polizeilichen Bericht geht hervor, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung vorerst nicht möglich war, da die Fingerkuppen des Beschwerdeführers mit Kleber verschmutzt waren.
Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.03.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. In Indien seien seine Eltern und zwei Geschwister aufhältig, im Raum der europäischen Union habe er keine Angehörigen. Er habe Indien vor etwa einer Woche mit dem Flugzeug verlassen und sei in ein ihm unbekanntes Land geflogen, danach sei er über ihm unbekannte Städte mit verschiedenen Fahrzeugen nach Österreich gelangt. Er sei in Bratislava in einen Bus gestiegen und mit diesem Richtung Italien gefahren. Er habe die Heimat verlassen, weil die Eltern seiner Freundin ihn mit dem Umbringen bedroht hätten.
Eine (nachträgliche) EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer mit der Tschechischen Republik (Antragstellung am 02.06.2011).
Aufgrund des EURODAC-Treffers leitete Österreich am 02.04.2012 ein Konsultationsverfahren mit Tschechien ein, dies wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag mitgeteilt. Tschechien stimmte mit Schreiben vom 19.04.2012 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.e der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) zu.Aufgrund des EURODAC-Treffers leitete Österreich am 02.04.2012 ein Konsultationsverfahren mit Tschechien ein, dies wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag mitgeteilt. Tschechien stimmte mit Schreiben vom 19.04.2012 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) zu.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.04.2012 in Schubhaft genommen und aus dieser wegen Haftunfähigkeit am 10.04.2012 entlassen.
Mit am 17.04.2012 und am 24.04.2012 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer an der Adresse Verein Ute Bock, Große Sperlgasse 4, 1020 Wien, erreichbar sei, es werde ersucht, Ladungen, Bescheide usw. an diese Adresse zu senden. Die amtliche Meldung des Beschwerdeführers beim Verein Ute Bock erfolgte per 15.05.2012 (siehe ZMR-Auskunft vom 23.05.2012).
Am 18.04.2012 langte beim Bundesasylamt ein Schriftstück ein, mit diesem erteilte der Beschwerdeführer der Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ihn (in allen asyl- und fremdenrechtlichen, sowie weiteren genannten Verfahren) zu vertreten. Dieses Schreiben umfasse auch eine Zustellvollmacht, lediglich die Zustellung per Telefax wäre ausgeschlossen.
Eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt fand nicht statt, ebenso keine Ladung für eine solche.
2. Gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde von der erstinstanzlichen Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Tschechien gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.2. Gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde von der erstinstanzlichen Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Tschechien gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Dieser Bescheid wurde laut im Verwaltungsakt befindlicher Zustellverfügung (AS. 185) vom 27.04.2012 an den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers und gemäß § 25 ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.Dieser Bescheid wurde laut im Verwaltungsakt befindlicher Zustellverfügung (AS. 185) vom 27.04.2012 an den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers und gemäß Paragraph 25, ZustellG durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche Beschwerde.
4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 23.05.2012, Zl. S6 426.592-1/2012/2Z wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG (wie in Verfahren nach § 41a AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG (wie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Der Beschwerde ist Recht zu geben, dass dem Bundesasylamt im vorliegenden Fall Verfahrensfehler in qualifizierter Art und Weise unterlaufen sind.
Dem Beschwerdeführer wurde nur in der Erstbefragung Gelegenheit gegeben, Aussagen zu tätigen. Der Gesetzgeber hat zwar in § 24 Abs. 3 AsylG die Möglichkeit vorgesehen, bei Verletzungen der Mitwirkungspflicht Entscheidungen auch nur auf Basis einer Erstbefragung zu treffen, doch setzt sich der angefochtene Bescheid mit keinem Wort damit auseinander, ob diese spezielle Fallkonstellation gegeben ist.Dem Beschwerdeführer wurde nur in der Erstbefragung Gelegenheit gegeben, Aussagen zu tätigen. Der Gesetzgeber hat zwar in Paragraph 24, Absatz 3, AsylG die Möglichkeit vorgesehen, bei Verletzungen der Mitwirkungspflicht Entscheidungen auch nur auf Basis einer Erstbefragung zu treffen, doch setzt sich der angefochtene Bescheid mit keinem Wort damit auseinander, ob diese spezielle Fallkonstellation gegeben ist.
Konkret tritt aber wesentlich hinzu, dass der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Vertreter, welcher für die Verwaltungsbehörde ohne weiteres erreichbar war, in keinster Weise in das Verfahren eingebunden worden ist. Weder wurden dem Vertreter eine Ladung für den Beschwerdeführer für eine Einvernahme im Asylverfahren, noch die Länderfeststellungen zu Tschechien zur Wahrung des Parteiengehörs zugestellt.
Vor dem Hintergrund der zweimaligen schriftlichen Bekanntgabe, dass der Beschwerdeführer an der Adresse Verein Ute Bock erreichbar sei, sowie der erteilten Vollmacht an die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH wären die Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 AsylG genau zu prüfen und erörtern gewesen und die Existenz eines bevollmächtigten Vertreters sowie die Einleitung einer (wie wohl erst später erfolgten) amtlichen Meldung nicht völlig zu negieren gewesen.Vor dem Hintergrund der zweimaligen schriftlichen Bekanntgabe, dass der Beschwerdeführer an der Adresse Verein Ute Bock erreichbar sei, sowie der erteilten Vollmacht an die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH wären die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG genau zu prüfen und erörtern gewesen und die Existenz eines bevollmächtigten Vertreters sowie die Einleitung einer (wie wohl erst später erfolgten) amtlichen Meldung nicht völlig zu negieren gewesen.
2.2. Aus einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen folgt also, dass der gegenständliche Bescheid wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen Bestand haben kann. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Tschechien gemäß § 5 AsylG zulässig bleiben wird. Insgesamt war daher gemäß § 41 Abs. 32.2. Aus einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen folgt also, dass der gegenständliche Bescheid wegen qualifizierter Mangelhaftigkeit des Verfahrens keinen Bestand haben kann. Damit ist freilich keine Aussage dahingehend getroffen, ob letztendlich eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung in Bezug auf Tschechien gemäß Paragraph 5, AsylG zulässig bleiben wird. Insgesamt war daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3
3. Satz AVG vorzugehen.
Schlagworte
Befragung, Kassation, Vertretungsverhältnis, Vollmacht, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
05.06.2012