TE AsylGH Erkenntnis 2012/5/31 C2 422329-1/2011

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Veröffentlicht am 31.05.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 422329-1/2011/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2011, FZ. 11 08.699-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2011, FZ. 11 08.699-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 10.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

Der Beschwerdeführer gab an, verheiratet zu sein und aus der Provinz Nangarhar zu stammen. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, da er seine Frau, die einem anderen versprochen gewesen sei, gegen den Willen seiner Schwiegereltern geheiratet habe; die Familie seiner Frau habe die "Weißbärtigen" zusammengerufen und es sei beschlossen worden, dass man den Beschwerdeführer und seine Ehefrau steinigen werde, wenn man ihrer habhaft werden würde. Der Beschwerdeführer sei auch über das Radio aufgefordert worden, sich bei den Mujaheddin zu stellen, die von der Sache erfahren hätten. Die Frau des Beschwerdeführers würde nun in Jalalabad bei ihrer Tante wohnen. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan bestünde für den Beschwerdeführer Lebensgefahr.

Am 12.8.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Über entsprechenden Antrag vom 23.8.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.9.2011, FZ. 11 08.699-BAT, eine Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

Am 10.10.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, aus der Provinz Nangarhar, dem Distrikt XXXX und dem Dorf XXXX zu stammen. Dort habe er bis 2007 - bis zu seiner Ausreise nach Pakistan - gelebt. In Pakistan habe sich der Beschwerdeführer ein Jahr lang im Dorf XXXX aufgehalten. Da die Familie des Beschwerdeführers gemeinsam mit diesem Afghanistan verlassen habe, würde der Beschwerdeführer nur noch eine in Jalalabad lebende Tante haben.Am 10.10.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Einleitend gab der Beschwerdeführer an, aus der Provinz Nangarhar, dem Distrikt römisch 40 und dem Dorf römisch 40 zu stammen. Dort habe er bis 2007 - bis zu seiner Ausreise nach Pakistan - gelebt. In Pakistan habe sich der Beschwerdeführer ein Jahr lang im Dorf römisch 40 aufgehalten. Da die Familie des Beschwerdeführers gemeinsam mit diesem Afghanistan verlassen habe, würde der Beschwerdeführer nur noch eine in Jalalabad lebende Tante haben.

Hinsichtlich der Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben aus der Erstbefragung und ergänzte, dass er seine Frau (mit deren Einverständnis) entführt habe. Die Familie der Ehefrau habe sein Geschäft - der Beschwerdeführer habe Geschirr verkauft - zerstört und die gesamte Familie des Beschwerdeführers habe flüchten müssen. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei zu diesem Zeitpunkt aber nicht zu Hause gewesen, diesen hätte die verfeindete Familie aber später "erwischt" und getötet. Auch würde diese Familie das Haus des Beschwerdeführers besetzt halten. In weiterer Folge sei es zu einer Versammlung der Ältesten gekommen; man habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer und dessen Frau im Bazar von XXXX verbrannt werden sollten, wenn man ihrer habhaft werden würde. Der Beschwerdeführer sei daher mit seiner nunmehrigen Frau nach XXXX in Pakistan geflüchtet, wo er diese geheiratet habe. Ein Jahr später habe sogar ein Mujaheddin-Kommandant verlangt, dass sich der Beschwerdeführer stellen solle, da der Vater der Frau des Beschwerdeführers auf diesen ein Kopfgeld ausgesetzt hätte. Deshalb habe der Beschwerdeführer seine Frau nach Jalalabad geschickt und sei selbst nach Griechenland geflüchtet; die Frau lebe nunmehr in Peshawar. Probleme mit staatlichen Stellen habe der Beschwerdeführer keine gehabt.Hinsichtlich der Fluchtgründe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Angaben aus der Erstbefragung und ergänzte, dass er seine Frau (mit deren Einverständnis) entführt habe. Die Familie der Ehefrau habe sein Geschäft - der Beschwerdeführer habe Geschirr verkauft - zerstört und die gesamte Familie des Beschwerdeführers habe flüchten müssen. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei zu diesem Zeitpunkt aber nicht zu Hause gewesen, diesen hätte die verfeindete Familie aber später "erwischt" und getötet. Auch würde diese Familie das Haus des Beschwerdeführers besetzt halten. In weiterer Folge sei es zu einer Versammlung der Ältesten gekommen; man habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer und dessen Frau im Bazar von römisch 40 verbrannt werden sollten, wenn man ihrer habhaft werden würde. Der Beschwerdeführer sei daher mit seiner nunmehrigen Frau nach römisch 40 in Pakistan geflüchtet, wo er diese geheiratet habe. Ein Jahr später habe sogar ein Mujaheddin-Kommandant verlangt, dass sich der Beschwerdeführer stellen solle, da der Vater der Frau des Beschwerdeführers auf diesen ein Kopfgeld ausgesetzt hätte. Deshalb habe der Beschwerdeführer seine Frau nach Jalalabad geschickt und sei selbst nach Griechenland geflüchtet; die Frau lebe nunmehr in Peshawar. Probleme mit staatlichen Stellen habe der Beschwerdeführer keine gehabt.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes vorgehalten und dieser machte kurze Angaben zu seinem Leben in Österreich.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 17.10.2011, erlassen am 20.10.2011 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Der Beschwerdeführer sei ledig und Moslem, die vorgebrachten Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit staatlichen Behörden und sei im arbeitsfähigen Alter und in Afghanistan einer Arbeit nachgegangen. Er habe die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stehe einer Ausweisung nicht entgegen.

In den Länderfeststellungen finden sich unter anderem Feststellungen zur Sicherheitslage im Osten des Landes, hiervon bezieht sich lediglich ein Satz auf Nangarhar. Hinsichtlich der Erreichbarkeit führt der Bescheid aus:

"- Erreichbarkeit

Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Es gibt zur Zeit keine direkten Linienflüge zwischen Afghanistan und der EU. Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.

Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders abends immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Februar 2011)"

Beweiswürdigend führt der Bescheid weiters aus:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels und aufgrund Ihrer widersprüchlichen Angaben steht Ihre Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werde, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Absolut unglaubwürdig sind all jene Ausführungen, die Sie zum Anlass, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen haben soll, im Rahmen Ihres Asylverfahrens darlegten.

Schon die Art, wie Sie Ihren angeblichen Fluchtgrund (siehe Niederschrift zur Einvernahme vom 10.10.2011, S. 4, vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (BAT)) darlegten, ermöglichte es nicht, Ihr Vorbringen als glaubhaft einzustufen. Entgegen der Tatsache, dass wahre Erlebnisse regelmäßig bei deren Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen, begleitet werden, fehlte all dies in Ihrer eigenen Darstellung. Im Gegenteil, all Ihre Ausführungen beziehen sich auf Allgemeinplätze, die jedwede Realitätsnähe vermissen lassen.

Trotz zweimaliger Belehrung in Hinblick auf die Notwendigkeit, den behaupteten Fluchtgrund möglichst lebensnah schildern zu sollen, blieben Sie vage und unterließen es, auch nur ansatzweise Details vorzubringen.

So waren sie bereits im zentralen Kern ihres Vorbringens massiv widersprüchlich. Gaben sie noch bei ihrer Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie aufgrund der Entführung einer Frau gesteinigt werden sollten, stellten sie dies bei ihrer Einvernahme vor dem BAT insofern anders dar, als sie nun verbrannt werden sollten. Auf Vorhalt dieses Widerspruches erwiderten sie, dass ihnen das nicht so genau klar gewesen wäre, wozu sie verurteil worden wären. Hypothetisch angenommen, dass sie von einem realen Erlebnis gesprochen hätten, so ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ein eventuelles Urteil welches über sie gefällt worden wäre, widerspruchsfrei wiederholen können. Unter Beachtung des Hintergrundes, dass es sich bei dem Urteil nicht um eine banale Strafe handeln würde, sondern mit einem Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit kann hier keinesfalls glaubhaft nachvollzogen werden, dass sie einerseits nicht so genau gewusst hätten, wozu sie verurteilt worden wären, andererseits hätten sie dieses Urteil zutreffendenfalls gleich lautend wiedergeben können.

Weiters gaben sie an, dass bei einem Gespräch mit ihrer Freundin diese anklingen hätte lassen, dass sie sich das Leben nehmen würde, sofern sie einen anderen Mann heiraten müsste. Sie hätten ihrer Freundin angeboten ihre Mutter als Brautwerberin einzuschalten, um die Ehe auf legalem Weg zustande bringen zu können. Dies hätte ihre Freundin jedoch abgelehnt. Im weiteren Verlauf der Einvernahme stellten sie dies jedoch insofern anders dar, als ihre Mutter bereits vor der Entführung bereits zweimal erfolglos um ihre Freundin geworben hätte. Auf Vorhalt dieses widersprüchlichen Vorbringens, einerseits hätte ihre Mutter bereits zweimal um ihre Freundin geworben, andererseits wäre dies von ihrer Freundin abgelehnt worden erwiderten sie, dass ihre Mutter bereits zweimal geworben hätte, wäre sie aber abgewiesen worden. Sie hätten nun ihre Mutter um einen neuerlichen Versuch bitten wollen. Diese Erwiderung konnte ihre widersprüchlichen Angaben in keinster Weise aufklären oder abschwächen. Hier kann nicht ansatzweise glaubhaft nachvollzogen werden, dass ihre Mutter bereits zweimal erfolglos um die Hand ihrer Freundin geworben hätte, sie davon jedoch trotz mehrfachen Hinweis unter Anführung von Details konkret zu schildern, kein Wort davon erwähnen und diesen Umstand erst auf Vorhalt ihres Widerspruches erwähnen. Ihrer Erwiderung ist eine Schutzbehauptung zu unterstellen, welche keinesfalls glaubhaft war.

Ferner gaben sie bei ihrer Einvernahme vor dem BAT zum Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes befragt an, dass sie im März 2007 Afghanistan verlassen hätten. Sie wären nach Pakistan gereist um dort den Anfeindungen der Familie ihrer Freundin zu entgehen. Sie wären nach einem Jahr Aufenthalt in Pakistan weiter nach Europa gereist. In Pakistan wären sie das eine Jahr durchgehend aufhältig gewesen. Bei ihrer Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen gaben sie dazu jedoch widersprüchlich an, dass sie am 11.11.2007 Afghanistan verlassen hätten. Auf Vorhalt dieses neuerlichen Widerspruches erwiderten sie, dass sie bei ihrer Erstbefragung erschöpft gewesen wären. Auch diese Erwiderung konnte ihren Widerspruch nicht aufklären, zumal es sich um einen wesentlichen Bestandteil ihrer Fluchtgeschichte handelt und es in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft nachvollzogen werden kann, einen solch elementaren Bestandteil widersprüchlich anzugeben. Darüber hinaus handelt es sich bei den beiden von ihnen angegebenen Zeitpunkten nicht nur um unwesentliche unterschiedliche Daten, sondern liegen zwischen ihren Angaben acht Monate. Unter Beachtung ihres möglichen Erschöpfungszustandes wären sie definitiv in der Lage gewesen, zumindest annähernd gleich lautende Angaben zu machen, bzw. den Ausreisezeitpunkt bei ihrer Erstbefragung korrekt darzulegen.

Schließlich gaben sie an, dass sie nach der Entführung ihrer Freundin von den Dorfbewohnern gehört hätten, dass es zu Problemen kommen könnte. Zwischen der Entführung und dem Verlassen ihres Heimatlandes wären gerade einmal zwei bis drei Stunden vergangen. Hier kann keinesfalls nachvollzogen werden, wie man innerhalb einer solch kurzen Zeitspanne Äußerungen von den Dorfbewohnern wahrnehmen kann. Sie hätten aber gerade wegen der Äußerungen der Dorfbewohner ihr Heimatland verlassen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme vor dem BAT gaben sie jedoch dem widersprechend an, dass die Familie ihrer Freundin gewusst hätte, dass sie ihre Freundin entführt hätten, weil ihre Mutter bereits um die Hand ihrer Freundin geworben hätte. Auf Vorhalt ihrer Angaben erwiderten sie, dass die Familie ihrer Freundin nicht gewusst hätten, dass sie ihre Freundin entführt hätten, die Dorfbewohner hätten sie beim Verlassen des Dorfes beobachtet und hätte die Familie ihrer Freundin deshalb gewusst, dass sie sie entführt hätten. Auch hier haben sie sich in eklatante Widersprüche verwickelt und waren sie trotz Aufforderung nicht in der Lage, diese nachvollziehbar aufzuklären. Einerseits hätte die Familie ihrer Freundin nicht gewusst, dass sie der Entführer gewesen wären, andererseits hätte die Familie das deshalb gewusst, weil ihre Mutter als Werberin in der Vergangenheit aufgetreten wäre. Als dritte Version boten sie noch dar, dass die Familie ihrer Freundin den Umstand der Entführung von den Dorfbewohner erfahren hätte, weil diese sie beim Verlassen des Dorfes beobachtet hätten. Sofern sie von einem realen Erlebnis gesprochen hätten wären sie in der Lage gewesen gleich lautende Angaben zu machen, bzw. die von ihnen gesetzten Widersprüche nachvollziehbar aufzuklären, wozu sie jedoch nicht in der Lage waren.

Abschließend wäre noch darauf hinzuweisen, dass die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen oder Ereignissen, sich gerade dadurch aus zeichnet, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebte Situationen detailliert und oft weit ausholend, unter Angabe der eigenen Gefühle, oder unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Dinge oder anderer Umstände berichten. Weiters ist die Schilderung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen Lebensgeschichte vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte einbaut, sodass man die eigenen Emotionen beziehungsweise die eigene Erlebniswahrnehmung versucht zu erklären. Auch allenfalls sich selbst beim Erzählen emotionalisiert, sowie Handlungsabläufe oder die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte versucht zu erklären oder darzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg so verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland deshalb fluchtartig zu verlassen.

Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines solchen tatsächlich Erlebten nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Voraussetzungen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge und insbesondere unter Berücksichtigung ihrer massiv widersprüchlichen Aussagen, als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Wie sich somit obigen Ausführungen ergibt, gelang es Ihnen nicht, auch nur ansatzweise glaubwürdige Angaben zu machen. Es war Ihnen demnach auch nicht möglich, den von Ihnen behaupteten Anlass zur Flucht und somit den Grund der behaupteten Gefährdungslage glaubhaft darzustellen.

betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Was Ihre behauptete Gefährdungslage betrifft, so ist auf vorhergehenden Teil zu verweisen, demnach ausgeschlossen werden musste, dass Sie dazu auch nur im Geringsten der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht hätten

.

Dass Sie arbeitsfähig sind und demnach im Fall der Rückkehr Ihren Lebensunterhalt bestreiten können, lässt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen zur allgemeinen Rückkehrsituation und daraus ableiten, dass Sie ein gesunder Mann sind, dem es überdies nicht gelang, glaubhaft zu machen, aus dem von ihm genannten Grund die Heimat verlassen zu haben. Demnach könnten Sie auch in derselben Weise wie auch schon vor Ihrer Ausreise den Lebensunterhalt bestreiten.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivitätverpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivitätverpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."

Mit am 2.11.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Einleitend wurde beantragt, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen, der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde und jedenfalls die Ausweisung zu beheben.

Begründend wurde einleitend das Fluchtvorbringen wiederholt. Weiters wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit nicht zuerkannt habe. Die Beweiswürdigung sei hinsichtlich der vom Bundesasylamt genannten mangelnden Details bzw. hinsichtlich der Beschränkung auf Allgemeinplätze nicht nachvollziehbar, habe der Beschwerdeführer doch etwa detailliert geschildert, wie er sich mit seiner Frau getroffen habe und diese ihn ersucht habe, sie mitzunehmen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer unterschiedlich vorgebrachten Hinrichtungsart führte dieser an, dass er nicht genau wisse, wie er hingerichtet werden solle. Auch sei von einer Person, die mit Verwaltungsverfahren nicht vertraut sei, nicht zu erwarten, alles immer in chronologischer Reihenfolge zu schildern, es sei daher kein Widerspruch in den Schilderungen über die Brautwerbung der Mutter des Beschwerdeführers bei den Eltern seiner Frau zu erkennen. Der Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunktes der Flucht ergebe sich auf Grund der Erschöpfung bei der Erstbefragung, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung nicht nachgedacht, sondern irgendein Datum genannt. Das richtige Datum habe dem Beschwerdeführer erst seine Mutter in einem Telefonat nach der Erstbefragung in Erinnerung gerufen.

Auch habe der Beschwerdeführer Details genannt, die seine Angaben überprüfbar machen würden. Da das Vorbringen mit der Situation in Afghanistan in Einklang zu bringen sei, drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung wegen des Verstoßes gegen islamisches bzw. Gewohnheitsrecht, dies sei asylrelevant. Die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen deute nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eine unterstellte Abweichung von der staatlich vorgeschriebenen Gesinnung hin und sei sohin asylrelevant. Die lokalen Würdenträger und Schuras hätten in Afghanistan staatliche Funktionen, da sie einen Großteil der Rechtsprechung ausüben würden. Dem Beschwerdeführer stünde weder staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Auch würde der Asylgerichtshof in seiner überwiegenden Rechtsprechung davon ausgehen, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan so prekär sei, dass eine Rückführung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Auch habe der Beschwerdeführer Details genannt, die seine Angaben überprüfbar machen würden. Da das Vorbringen mit der Situation in Afghanistan in Einklang zu bringen sei, drohe dem Beschwerdeführer Verfolgung wegen des Verstoßes gegen islamisches bzw. Gewohnheitsrecht, dies sei asylrelevant. Die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen deute nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf eine unterstellte Abweichung von der staatlich vorgeschriebenen Gesinnung hin und sei sohin asylrelevant. Die lokalen Würdenträger und Schuras hätten in Afghanistan staatliche Funktionen, da sie einen Großteil der Rechtsprechung ausüben würden. Dem Beschwerdeführer stünde weder staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Auch würde der Asylgerichtshof in seiner überwiegenden Rechtsprechung davon ausgehen, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan so prekär sei, dass eine Rückführung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 7.11.2011, Zl.: C2 422 329-1/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2011 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung um vier Wochen, da er seinen Rechtsberater nicht erreicht habe während er gleichzeitig handschriftlich ausführte, dass seine Familie auf die Antwort des Asylgerichtshofs warten würde und der Beschwerdeführer seine Frau und sein Kind brauchen würde.

Über Nachfrage des Asylgerichtshofes gab die Rechtsberaterin am 1.12.2011 und am 16.1.2012 bekannt, dass sie bis zum jeweiligen Zeitpunkt keinen Kontakt zum Asylwerber gehabt habe. Dies sei auch insoweit schwierig, da der Bestellungsbescheid des Bundesasylamtes keine Kontaktdaten enthalten würde.

Um dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung auch faktisch zu ermöglichen, wurde diesem mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.1.2012, Zl. C2 422.329-1/2011/5Z, ein neuer Rechtsberater zur Seite gestellt und mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.1.2012, Zl. C2 422329-1/2011/6Z, die ehemals bestellte Rechtsberaterin abberufen.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.2.2012, Zl.: C2 422 329-1/2011/7Z, wurde der Beschwerdeführer abermals aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderdokumente des deutschen Auswärtigen Amtes und des U.K. Home Office zur allfälligen Äußerung vorgehalten und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse. Die Verfahrensanordnung wurde am 23.2.2012 zugestellt und blieb bis dato unbeantwortet.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, 11.10. 2011 und

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Januar 2012.

Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger, afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Volljährigkeit, der ethnischen und der religiösen Zugehörigkeit ist auf die Angaben des Beschwerdeführers zu verweisen. Da diese Angaben einerseits diesbezüglich nachvollziehbar sind und andererseits im Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die gegen diese Angaben sprechen und auch das Bundesasylamt von diesen Angaben ausgegangen ist, stehen diese fest.

Mangels eines Identitätsdokuments oder anderer nachvollziehbarer Beweise konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zur fehlenden Anwesenheit von Angehörigen in Österreich gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - er werde von der Familie seiner Ehefrau sowie von "quasistaatlichen" Stellen wegen der von den Eltern der Ehefrau nicht gebilligten Hochzeit verfolgt - nicht glaubhaft sind.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer weitere Fluchtgründe nicht vorgebracht hat.

Da das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsgründe weder belegt noch bewiesen wurde, ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Insbesondere ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich war. So hat er in der Erstbefragung angegeben, dass man ihn steinigen würde, während er in der Einvernahme am 10.10.2011 angab, dass man ihn und seine Ehefrau verbrennen würde. Zwar mag es richtig sein, dass der Beschwerdeführer - wie dieser in der Beschwerde ausführt - nicht wissen kann, wie man ihn töten wolle, jedoch würde eine Person, die eine wahre Begebenheit erzählt, dann entweder keine Todesart nennen oder aber anführen, dass sie glaube auf diese oder jene Art getötet zu werden. Selbst dann würde sich die vermutlich drohende Tötungsart in den Berichten nur ändern, wenn dem Erzählenden neue Informationen zugegangen wären, was der Beschwerdeführer nicht behauptet hat. Weiters ist nicht nachzuvollziehen, warum der Beschwerdeführer sich hinsichtlich seines Ausreisedatums so erheblich geirrt hat und vorerst angab, im Frühling später im Spätherbst ausgereist zu sein. Die Erklärung, dass er bei der Erstbefragung müde gewesen sei, kann diesen Widerspruch nicht erklären. Wenn er von seiner Mutter - wie in der Beschwerde behauptet - erst nach der Erstbefragung seine wahres Ausreisedatum erfahren hätte, wäre es am Beschwerdeführer gelegen über die ausdrückliche Nachfrage, ob er bisher die Wahrheit gesagt habe, auf diesen Irrtum hinzuweisen. Schließlich ist dem Bundesasylamt auch zuzustimmen, dass die Antworten des Beschwerdeführers regelmäßig oberflächlich waren; selbst wenn dieser Umstand alleine nicht hinreichen würde, das Vorbringen als unglaubhaft zu bewerten, passen die Antworten in das durch die Widersprüche vorgezeichnete Bild eines gedanklichen Konstrukts, das der Beschwerdeführer zur Erlangung eines entsprechenden Schutzes vorgebracht hat. Daher wurde das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht.

II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 121 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der etwa 80 % der Afghanen angehören (siehe etwa Home Office, S. 122) - einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

Festgestellt wird, dass das Bundesasylamt nicht ermittelt hat, ob der Beschwerdeführer gesund ist.

Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar, dem DistriktXXXX stammt und eine in der Stadt Jalalabad lebende Tante hat.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass das Bundesasylamt weder hinreichende Ermittlungen zur Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers getätigt hat noch festgestellt hat, ob dieses Gebiet für den Beschwerdeführer erreichbar ist.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Die Feststellung zur fehlenden Ermittlung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser zu seiner gesundheitlichen Situation in der Einvernahme vom 10.10.2011 nicht befragt wurde; alleine die Frage nach der psychischen und physischen Fähigkeit, sich der Einvernahme zu stellen reicht nicht hin, um den Beschwerdeführer etwa zur Bekanntgabe einer schwerwiegenden Erkrankung, die ihn jedoch etwa auf Grund einer medikamentösen Behandlung nicht so weitgehend beeinträchtigt, dass dieser einer Einvernahme nicht folgen könne, zu bewegen. Verlässliche Feststellungen zum Gesundheitszustand sind aber Ausgangsbasis mannigfaltiger Beurteilungen, die im Liche des Art. 3 EMRK notwendig sind.Die Feststellung zur fehlenden Ermittlung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser zu seiner gesundheitlichen Situation in der Einvernahme vom 10.10.2011 nicht befragt wurde; alleine die Frage nach der psychischen und physischen Fähigkeit, sich der Einvernahme zu stellen reicht nicht hin, um den Beschwerdeführer etwa zur Bekanntgabe einer schwerwiegenden Erkrankung, die ihn jedoch etwa auf Grund einer medikamentösen Behandlung nicht so weitgehend beeinträchtigt, dass dieser einer Einvernahme nicht folgen könne, zu bewegen. Verlässliche Feststellungen zum Gesundheitszustand sind aber Ausgangsbasis mannigfaltiger Beurteilungen, die im Liche des Artikel 3, EMRK notwendig sind.

Das Bundesasylamt hat erhoben (wenn auch im Bescheid nicht festgestellt), woher der Beschwerdeführer stammt, da sich dies aus seinen unbestritten gebliebenen Antworten ergibt.

Allerdings fehlen spezifische Feststellungen zur Sicherheitslage im (näheren) Herkunftsgebiet oder hinsichtlich der offenbar als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Stadt Jalalabad sowie die Feststellung, ob diese Gebiete zumutbar erreichbar sind. Alleine die Feststellungen im Bescheid zur Erreichbarkeit lassen nicht erkennen, ob die Benutzung der Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul zumutbar ist; hier wird vor allem die Anzahl der unter Tags reisenden Menschen einen Hinweis auf die Zumutbarkeit der Benützung dieser Strecke bieten.

Zur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan weiters auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [FallZur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan weiters auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall

Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Z. 52 [aus demNr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem

Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious human

rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr.

48839/09], Z. 55 [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether48839/09], Ziffer 55, [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether

the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist. Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen, viel mehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in manchen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist. Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen, viel mehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Wenn der Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist und somit diese Ermittlungen, die ohne seine Mitwirkung nicht zielführend erfolgen können, aus seinem Verschulden nicht möglich sind, ist sohin festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Alleine die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens begründet nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort und zu seiner Familie unglaubwürdig sind. Im vorliegenden Fall wäre etwa zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, näheres zur politischen und militärischen Situation, zu größeren Bauprojekten oder besonderen Ereignissen in seinem Herkunftsgebiet bekannt zu geben, bevor er dieses verlassen hat und dies mit dem Amtswissen oder einem allenfalls eingeholten Gutachten abzugleichen. Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die allgemeine Sicherheitslage und die Sicherheitslage im Osten Afghanistans ist. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat oder den Wohnort seiner Tante alleine erreichen könnte. Sollte der Beschwerdeführer auf den Wohnort seiner Tante verwiesen werden, wäre zu klären, ob ein reales Risiko besteht, dass diese den Beschwerdeführer nicht aufnehmen kann (etwa weil unverheiratete aber heiratsfähige Mädchen oder Frauen in ihrem Haus wohnen) oder ein reales Risiko besteht, dass diese ihn nicht aufnehmen wird (was im Lichte der Aufnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Tante einer besonderen Untermauerung des Beschwerdeführers bedürfte).

Das Bundesasylamt wird daher unter Bedachtnahme auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist oder nicht, und wenn das nicht der Fall ist, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen kann (was in seinem Heimatgebiet nach seinen Ausführungen der Fall ist) und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10.8.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10.8.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von § 66 siehe § 75 Abs. 15 und 16.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden, zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, siehe Paragraph 75, Absatz 15 und 16,

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 20.10.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 2.11.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens wäre dieses nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer werde nach seinen Angaben verfolgt, weil er selbst eine verpönte Tat begangen habe, indem er seine nunmehrige Frau gegen den Willen ihrer Eltern entführt habe. Dies stellt keine Verfolgung wegen seiner politischen, nationalen oder ethnischen Zugehörigkeit dar. Auch religiöse Hintergründe sind nicht zu sehen, da sich die Verfolgung auf den vorislamischen paschtunischen Ehrenkodex Paschtunwali gründet und insbesondere, da der Beschwerdeführer seine Frau auch religiös geheiratet hat und daher aus islamischer Sicht mit dieser zusammenleben darf. Auch eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist nicht zu sehen, da der Beschwerdeführer wegen seiner eigenen Tat verfolgt wird - diese Verfolgung trifft ihn als Person unabhängig von der Zugehörigkeit zu seinem Stamm oder seiner Familie. Die Argumentation in der Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der Schwere der Strafe eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, trifft nicht zu. Dies mag bei Strafnormen, die ein Staat mit Blick auf die aus seiner Sicht besondere Gefährlichkeit der Tat unverhältnismäßig schwer bestraft, der Fall sein aber nicht bei traditionellen Strafnormen. Hier wird keine Gesinnung unterstellt sondern in einem archaischen System eine Übertretung geahndet. Das stellt aber keine asylrelevante Verfolgung dar.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen beziehungsweise die relevanten Ermittlungen zu führen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat: VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen beziehungsweise die relevanten Ermittlungen zu führen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat: VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Daher wird das Bundesasylamt einerseits den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erheben haben und andererseits festzustellen haben, wo der Beschwerdeführer genau leben kann ohne sich einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte auszusetzen und ob dieser diesen Ort erreichen kann. Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt II spruchgemäß zu entscheiden.Daher wird das Bundesasylamt einerseits den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu erheben haben und andererseits festzustellen haben, wo der Beschwerdeführer genau leben kann ohne sich einem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte auszusetzen und ob dieser diesen Ort erreichen kann. Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei spruchgemäß zu entscheiden.

III.4. Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchpunkt III vorzugehen.römisch drei.4. Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei vorzugehen.

III.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren bezogen auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.römisch drei.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren bezogen auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt bezogen auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern; darüber hinaus kommt seinen vorgebrachten Fluchtgründen selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zu. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides - also auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) - eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes bezogen auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht beziehungsweise nicht asylrelevant ist, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt bezogen auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern; darüber hinaus kommt seinen vorgebrachten Fluchtgründen selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zu. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides - also auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) - eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes bezogen auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht beziehungsweise nicht asylrelevant ist, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

III.6. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.römisch drei.6. Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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