TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/1 C15 251212-2/2010

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Veröffentlicht am 01.06.2012
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Spruch

C15 251212-2/2010/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.1.2010, FZ. 0129.705-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.5.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.1.2010, FZ. 0129.705-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3.5.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.12.2001 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren, und gab dabei zu seinen persönlichen Verhältnissen an, XXXX zu heißen, XXXX geboren worden und ledig zu sein.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.12.2001 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren, und gab dabei zu seinen persönlichen Verhältnissen an, römisch 40 zu heißen, römisch 40 geboren worden und ledig zu sein.

1. Im Rahmen seiner Befragung durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX am Tag der Antragstellung erklärte der Beschwerdeführer, vier Monate zuvor aus Afghanistan abgereist zu sein. Auf die Frage nach den Gründen seiner Ausreise verwies der Beschwerdeführer darauf, Tadschike und Sunnit zu sein; es herrsche in Afghanistan Krieg, und er habe Angst um sein Leben. Die Taliban hätten ihn mehrmals bedroht.1. Im Rahmen seiner Befragung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am Tag der Antragstellung erklärte der Beschwerdeführer, vier Monate zuvor aus Afghanistan abgereist zu sein. Auf die Frage nach den Gründen seiner Ausreise verwies der Beschwerdeführer darauf, Tadschike und Sunnit zu sein; es herrsche in Afghanistan Krieg, und er habe Angst um sein Leben. Die Taliban hätten ihn mehrmals bedroht.

Am 10.1.2002 stellte das Bundesasylamt - mangels Feststellbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers - das Asylverfahren gemäß § 30 Abs. 1 Asylgesetz 1997 ein.Am 10.1.2002 stellte das Bundesasylamt - mangels Feststellbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers - das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Asylgesetz 1997 ein.

2. Am 17.6.2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß den Regelungen des sog. Dublin-Übereinkommens aus dem Vereinigtem Königreich nach Österreich rücküberstellt. Am Ankunftstag erhielt der Beschwerdeführer einen Ladungsbescheid für seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.6.2002.

3. In seiner Einvernahme am 19.6.2002 korrigierte der Beschwerdeführer seine Identitätsangaben sowohl hinsichtlich seines Namens als auch seines Geburtsdatums und seiner Religionszugehörigkeit. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, Kabul am XXXX verlassen und Österreich nach etwa 26 bis 28 Tagen erreicht zu haben. Auf Vorhalt früherer Angaben führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX "wie alle anderen Afghanen gelogen" habe. Die Frage nach den Ausreisegründen beantwortete der Beschwerdeführer nunmehr mit dem Hinweis, regelmäßig in Afghanistan Flugblätter verteilt zu haben, als die Taliban noch an der Macht gewesen seien. Der Inhalt dieser Flugblätter habe sich "gegen ausländische Mächte, die in Afghanistan Einfluss haben, wie z.B. Pakistan, Russland und Indien", gerichtet. Auch die Taliban und die Nordallianz seien kritisiert worden. Außerdem - so der Beschwerdeführer auf weitere Nachfrage - sei er Shiit gewesen, und als die Taliban an der Macht gewesen seien, hätten "sie" Probleme gehabt. Während des Taliban-Regimes habe sein Vater, der ein Kommandant gewesen sei, drei Jahre lang im Gefängnis unter schwerer Folter verbringen müssen. Nach seiner Zusicherung, mit den Taliban zu kooperieren, habe man seinen Vater schließlich freigelassen. Da sein Vater mit den Taliban jedoch nicht zusammen arbeiten haben wollen, sei er nach XXXX geflohen, wo er von den Truppen Massouds einen Monat vor dem Sturz der Taliban getötet worden sei, weil er als Anhänger Hekmatyars angesehen worden sei. Dies wüssten "alle" in Afghanistan. Als die "Karzai-Regierung" Afghanistan "erobert" habe, hätten "die Personen von Karzai" zuhause den Bruder des Beschwerdeführers schwer geschlagen. Er, der Beschwerdeführer, sei über die Mauer gesprungen und geflohen, was "alle" wüssten. Nach der Übernahme der Macht durch die "Karzai-Regierung" habe er mit der Verteilung von Flugblättern nicht aufgehört. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seine Cousins terrorisiert und sein Onkel von den "Karzai-Personen" mit 30 Schüssen getötet worden seien.3. In seiner Einvernahme am 19.6.2002 korrigierte der Beschwerdeführer seine Identitätsangaben sowohl hinsichtlich seines Namens als auch seines Geburtsdatums und seiner Religionszugehörigkeit. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, Kabul am römisch 40 verlassen und Österreich nach etwa 26 bis 28 Tagen erreicht zu haben. Auf Vorhalt früherer Angaben führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 "wie alle anderen Afghanen gelogen" habe. Die Frage nach den Ausreisegründen beantwortete der Beschwerdeführer nunmehr mit dem Hinweis, regelmäßig in Afghanistan Flugblätter verteilt zu haben, als die Taliban noch an der Macht gewesen seien. Der Inhalt dieser Flugblätter habe sich "gegen ausländische Mächte, die in Afghanistan Einfluss haben, wie z.B. Pakistan, Russland und Indien", gerichtet. Auch die Taliban und die Nordallianz seien kritisiert worden. Außerdem - so der Beschwerdeführer auf weitere Nachfrage - sei er Shiit gewesen, und als die Taliban an der Macht gewesen seien, hätten "sie" Probleme gehabt. Während des Taliban-Regimes habe sein Vater, der ein Kommandant gewesen sei, drei Jahre lang im Gefängnis unter schwerer Folter verbringen müssen. Nach seiner Zusicherung, mit den Taliban zu kooperieren, habe man seinen Vater schließlich freigelassen. Da sein Vater mit den Taliban jedoch nicht zusammen arbeiten haben wollen, sei er nach römisch 40 geflohen, wo er von den Truppen Massouds einen Monat vor dem Sturz der Taliban getötet worden sei, weil er als Anhänger Hekmatyars angesehen worden sei. Dies wüssten "alle" in Afghanistan. Als die "Karzai-Regierung" Afghanistan "erobert" habe, hätten "die Personen von Karzai" zuhause den Bruder des Beschwerdeführers schwer geschlagen. Er, der Beschwerdeführer, sei über die Mauer gesprungen und geflohen, was "alle" wüssten. Nach der Übernahme der Macht durch die "Karzai-Regierung" habe er mit der Verteilung von Flugblättern nicht aufgehört. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seine Cousins terrorisiert und sein Onkel von den "Karzai-Personen" mit 30 Schüssen getötet worden seien.

Auf seine politische Tätigkeit angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, Sympathisant der "XXXX" gewesen zu sein. Er sei jedoch nicht Mitglied dieser Organisation gewesen. Er habe vor etwa zwei Jahren begonnen, Flugblätter zu verteilen, die er von drei (näher genannten) "Meistern" erhalten habe. Er habe dies getan, weil Demokratie und Freiheit in Afghanistan sein Ziel gewesen sei. Nach Machtübernahme durch die "Karzai-Regierung" habe er keine Flugblätter mehr verteilt, seine Freunde hingegen schon. Sein Bruder sei festgenommen und - nach telefonischen Angaben seiner Mutter - getötet worden. Nach dem Tod seines Vaters habe er sich noch insgesamt eineinhalb Monate lang in Afghanistan aufgehalten.

4. Mit Bescheid vom 5.9.2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 8 leg. cit. fest. Nach Wiedergabe wesentlicher Teile der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers erachtete es aufgrund mehrerer Widersprüche hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausreise des Beschwerdeführers und bezüglich seiner Tätigkeit als Verteiler von Flugblättern als unglaubwürdig.4. Mit Bescheid vom 5.9.2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, leg. cit. fest. Nach Wiedergabe wesentlicher Teile der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan. Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers erachtete es aufgrund mehrerer Widersprüche hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausreise des Beschwerdeführers und bezüglich seiner Tätigkeit als Verteiler von Flugblättern als unglaubwürdig.

An der Wohnadresse des Beschwerdeführers fanden am 9.9.2002 und am 10.9.2002 Versuche, den erwähnten Bescheid dem Beschwerdeführer zuzustellen, statt; schließlich wurde der Bescheid am 11.9.2002 beim Postamt hinterlegt und mangels Behebung an das Bundesasylamt retourniert.

5. Am 17.3.2003 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Vereinigten Königreich nach Österreich rücküberstellt.

6. Am 19.3.2003 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Asylgewährung. Bereits am 23.5.2003 stellte das Bundesasylamt erneut das Asylverfahren gemäß § 30 Asylgesetz 1997 ein.6. Am 19.3.2003 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Asylgewährung. Bereits am 23.5.2003 stellte das Bundesasylamt erneut das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Asylgesetz 1997 ein.

Gemäß einem Schreiben der britischen Einwanderungsbehörde vom 25.4.2003 kehrte der Beschwerdeführer bereits am 17.4.2003 wieder nach Großbritannien zurück. Die nächste Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich erfolgte am 9.7.2003.

Dem Inhalt des Verwaltungsaktes zu Folge wurde der Beschwerdeführer am 15.1.2004 aus Norwegen nach Österreich rücküberstellt.

7. Im Zuge seiner Einvernahme am 30.3.2004 begründete der Beschwerdeführer seine (seinerzeitige) Ausreise aus Afghanistan damit, in seiner Heimat aus politischen Gründen von der "Karzai-Regierung" verfolgt worden zu sein. Er sei gegen eine Regierung gewesen, die "von amerikanischen Imperialisten" eingesetzt worden sei. Er habe eine Untergrundbewegung namens "XXXX" unterstützt, deren Kontaktperson ein Mann namens XXXX gewesen sei. Am XXXX habe er mit der Verteilung von Flugblättern, die er in der Umgebung der Kabuler XXXX sieben- oder achtmal mit Inhalten, die eine Ablehnung des "Berliner Kongresses" enthalten habe, begonnen.7. Im Zuge seiner Einvernahme am 30.3.2004 begründete der Beschwerdeführer seine (seinerzeitige) Ausreise aus Afghanistan damit, in seiner Heimat aus politischen Gründen von der "Karzai-Regierung" verfolgt worden zu sein. Er sei gegen eine Regierung gewesen, die "von amerikanischen Imperialisten" eingesetzt worden sei. Er habe eine Untergrundbewegung namens "XXXX" unterstützt, deren Kontaktperson ein Mann namens römisch 40 gewesen sei. Am römisch 40 habe er mit der Verteilung von Flugblättern, die er in der Umgebung der Kabuler römisch 40 sieben- oder achtmal mit Inhalten, die eine Ablehnung des "Berliner Kongresses" enthalten habe, begonnen.

Am XXXX habe er - so der Beschwerdeführer weiter - mit vier weiteren Personen nächtens in der Umgebung der XXXX Flugblätter in die Häuser geworfen. Er selbst habe 600 Blätter zu verteilen gehabt. Zwei seiner Freunde seien schließlich von afghanischen Polizisten festgenommen worden. Einige Stunden später sei das Haus des Beschwerdeführers, der flüchten habe können, von der Polizei umstellt worden. Nachdem er über die Mauer zu einem Nachbarn springen habe können, habe er sich aus Furcht vor der Verurteilung zu einer lebenslänglichen Haftstrafe oder gar der Todesstrafe entschlossen, das Land zu verlassen.Am römisch 40 habe er - so der Beschwerdeführer weiter - mit vier weiteren Personen nächtens in der Umgebung der römisch 40 Flugblätter in die Häuser geworfen. Er selbst habe 600 Blätter zu verteilen gehabt. Zwei seiner Freunde seien schließlich von afghanischen Polizisten festgenommen worden. Einige Stunden später sei das Haus des Beschwerdeführers, der flüchten habe können, von der Polizei umstellt worden. Nachdem er über die Mauer zu einem Nachbarn springen habe können, habe er sich aus Furcht vor der Verurteilung zu einer lebenslänglichen Haftstrafe oder gar der Todesstrafe entschlossen, das Land zu verlassen.

8. Mit Bescheid vom 8.6.2004 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.3.2003 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in hohem Maße vage und - insbesondere im Hinblick auf die Schilderungen über die Flucht des Beschwerdeführers - unplausibel sei. Überdies sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die nunmehrigen Fluchtgründe nicht bereits im ersten Asylverfahren dargelegt habe. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.6.2004 persönlich ausgefolgt.8. Mit Bescheid vom 8.6.2004 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.3.2003 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in hohem Maße vage und - insbesondere im Hinblick auf die Schilderungen über die Flucht des Beschwerdeführers - unplausibel sei. Überdies sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die nunmehrigen Fluchtgründe nicht bereits im ersten Asylverfahren dargelegt habe. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.6.2004 persönlich ausgefolgt.

9. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.8.2008 gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Asylgerichtshofgesetz statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück, da die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt in Großbritannien im Sommer 2002 die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Hinterlegung des ersten Bescheides des Bundesasylamtes vom 5.9.2002 denkbar erscheinen lasse und daher der rechtskräftige Abschluss des ersten Asylverfahrens (als Voraussetzung für die getroffene Zurückweisung nach § 68 AVG) einer näheren Überprüfung bedürfe.9. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.8.2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück, da die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt in Großbritannien im Sommer 2002 die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Hinterlegung des ersten Bescheides des Bundesasylamtes vom 5.9.2002 denkbar erscheinen lasse und daher der rechtskräftige Abschluss des ersten Asylverfahrens (als Voraussetzung für die getroffene Zurückweisung nach Paragraph 68, AVG) einer näheren Überprüfung bedürfe.

10. Im Rahmen seiner Einvernahme am 12.11.2008 präzisierte der Beschwerdeführer, etwa zwei Monate nach seiner Rücküberstellung nach Österreich im XXXX neuerlich nach Großbritannien gereist zu sein, wo er sich ca. vier bis fünf Monate lang aufgehalten habe, bevor er wieder nach Österreich abgeschoben worden sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, ein Jahr vor seiner Einreise nach Österreich eine afghanische Staatsangehörige, deren aktueller Aufenthalt unbekannt sei und die zuletzt in Pakistan gelebt habe, geheiratet zu haben. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er zwischen XXXX viermal Flugblätter der Organisation "XXXX" in der Nähe der Kabuler XXXX verteilt habe. Beim letzten Mal sei ein Freund deshalb festgenommen worden. Zwei Tage danach, etwa am XXXX, habe er seine Heimat verlassen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er mittlerweile "dahinter gekommen" sei, dass "alle diese Parteien Verräter" seien und er deshalb nicht mehr mit der genannten Organisation zusammenarbeite. Zum Beweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer einen Ausschnitt der Zeitschrift der erwähnten Organisation vor, die einen Nachruf auf den "Lehrer" des Beschwerdeführers, XXXX, enthält. Auf entsprechende Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, nicht angeben zu können, ob er aktuell gefährdet sei. Es würden allerdings "allgemein" viele unschuldige Menschen in seiner Heimatregion umgebracht werden.10. Im Rahmen seiner Einvernahme am 12.11.2008 präzisierte der Beschwerdeführer, etwa zwei Monate nach seiner Rücküberstellung nach Österreich im römisch 40 neuerlich nach Großbritannien gereist zu sein, wo er sich ca. vier bis fünf Monate lang aufgehalten habe, bevor er wieder nach Österreich abgeschoben worden sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, ein Jahr vor seiner Einreise nach Österreich eine afghanische Staatsangehörige, deren aktueller Aufenthalt unbekannt sei und die zuletzt in Pakistan gelebt habe, geheiratet zu haben. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er zwischen römisch 40 viermal Flugblätter der Organisation "XXXX" in der Nähe der Kabuler römisch 40 verteilt habe. Beim letzten Mal sei ein Freund deshalb festgenommen worden. Zwei Tage danach, etwa am römisch 40 , habe er seine Heimat verlassen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er mittlerweile "dahinter gekommen" sei, dass "alle diese Parteien Verräter" seien und er deshalb nicht mehr mit der genannten Organisation zusammenarbeite. Zum Beweis seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer einen Ausschnitt der Zeitschrift der erwähnten Organisation vor, die einen Nachruf auf den "Lehrer" des Beschwerdeführers, römisch 40 , enthält. Auf entsprechende Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, nicht angeben zu können, ob er aktuell gefährdet sei. Es würden allerdings "allgemein" viele unschuldige Menschen in seiner Heimatregion umgebracht werden.

11. Mit Schriftsatz vom 4.12.2008 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, "nur dem Namen nach ein Muslim" zu sein und säkular-demokratischen Bewegungen anzuhängen, deren Vertreter in Afghanistan großer Gefahr ausgesetzt seien, Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden. Aufgrund seiner islamkritischen und säkularen Einstellung sei "mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit" Verfolgung zu befürchten.

12. Im Rahmen seiner Einvernahme am 17.9.2009 erklärte der Beschwerdeführer nach Belehrung der Sach- und Rechtslage, seinen zweiten Asylantrag zurück zu ziehen, seinen ersten Antrag jedoch ausdrücklich aufrecht zu halten. Exilpolitisch habe er sich nicht betätigt. Auf die Frage nach der Aktualität der Bedrohung erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Anhänger seiner Partei - "wenn es diese noch gäbe" - "aufgehängt" werden würden, weil sie diese gegen die Besatzer in Afghanistan wenden würden.

13. Mit Bescheid vom 18.1.2010 wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag vom 21.12.2001 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt I.), stellte jedoch fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I. 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), nicht zulässig sei; unter einem erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. und III.). Nach Wiedergabe wesentlicher Teile der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit fest. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer ledig sei und keine ärztliche Betreuung benötige. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.13. Mit Bescheid vom 18.1.2010 wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag vom 21.12.2001 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte jedoch fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), nicht zulässig sei; unter einem erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Nach Wiedergabe wesentlicher Teile der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit fest. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer ledig sei und keine ärztliche Betreuung benötige. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.

Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt darauf, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen habe und daher ein Interesse, die Fluchtgründe überzeugend darzutun, beim Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei seinen Mitwirkungspflichten nicht entsprechend nachgekommen. Auch die nachgereichten Beweismittel hätten sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen können. Doch auch bei Annahme einer politischen Betätigung des Beschwerdeführers sei mangels Aktualität keine realistische Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Heimkehr ersichtlich. Die behauptete Gefahr, dass ein einfacher Flugblattverteiler von derartigem Interesse sein solle, dass ihm lebenslange Haft oder gar die Todesstrafe drohe, sei als "gesteigert" zu werten. Eine exilpolitische Tätigkeit habe der Beschwerdeführer verneint. Der Beschwerdeführer habe überdies sein Vorbringen öfters abgeändert. Mangels Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr sei der Antrag daher abzuweisen. Die Unzulässigkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt mit der ungefähren allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan.

14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die seine inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende zulässige Beschwerde, in der u. a. die Beweiswürdigung als unschlüssig bezeichnet und ferner gerügt wird, dass das Bundesasylamt keinerlei Informationen über die vom Beschwerdeführer genannte links-maoistische Organisation eingeholt habe.

15. Mit Schriftsatz vom 15.6.2011 ersuchte der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer um die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dieses Ersuchen wiederholte der Beschwerdeführer ferner mit Schriftsatz vom 11.10.2011.

Am 26.1.2012 lud der Asylgerichtshof den Beschwerdeführer zu der für 22.2.2012 anberaumten Beschwerdeverhandlung.

Mit Schriftsatz vom 9.2.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Verlegung der Beschwerdeverhandlung, da er sich im Zeitpunkt der anberaumten Beschwerdeverhandlung in Pakistan bei seiner schwerkranken Mutter aufhalten werde.

Einem am 10.2.2012 übermittelten Aktenvermerk des Stadtpolizeikommandos Schwechat ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer eines im Jahr 2012 vom afghanischen Konsulat in Wien ausgestellten afghanischen Reisedokumentes bei seiner Ausreise bedient hatte.

16. Am 3.5.2012 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der Verhandlung, in der seine Fluchtgründe eingehend erörtert wurden, erklärte der Beschwerdeführer, in Pakistan seine Eltern getroffen zu haben. Auf entsprechende Nachfrage fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass sein Vater verschwunden gewesen sei, er sich "mittlerweile" aber seit ca. sieben Jahren wieder zuhause befinde, wovon er selbst XXXX erfahren habe. Der Bruder des Beschwerdeführers sei im XXXX bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Über die Umstände des Todes seines zweiten Bruders, der in der Zeit gestorben sei, als das Taliban-Regime gestürzt wurde, konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Als Rückkehrbefürchtung machte der Beschwerdeführer einerseits seine Verfolgung als "Ungläubiger" und andererseits geltend, dass ein Neffe des Mujaheddin-Führers XXXX, der mit ihm in keinem persönlichen Zusammenhang stehe, in Afghanistan Grundstücke ihren rechtmäßigen Eigentümern raube. Er würde sich im Falle seiner Rückkehr erneut um die Freiheit für Afghanistan engagieren.16. Am 3.5.2012 führte der Asylgerichtshof unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der Verhandlung, in der seine Fluchtgründe eingehend erörtert wurden, erklärte der Beschwerdeführer, in Pakistan seine Eltern getroffen zu haben. Auf entsprechende Nachfrage fügte der Beschwerdeführer hinzu, dass sein Vater verschwunden gewesen sei, er sich "mittlerweile" aber seit ca. sieben Jahren wieder zuhause befinde, wovon er selbst römisch 40 erfahren habe. Der Bruder des Beschwerdeführers sei im römisch 40 bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Über die Umstände des Todes seines zweiten Bruders, der in der Zeit gestorben sei, als das Taliban-Regime gestürzt wurde, konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Als Rückkehrbefürchtung machte der Beschwerdeführer einerseits seine Verfolgung als "Ungläubiger" und andererseits geltend, dass ein Neffe des Mujaheddin-Führers römisch 40 , der mit ihm in keinem persönlichen Zusammenhang stehe, in Afghanistan Grundstücke ihren rechtmäßigen Eigentümern raube. Er würde sich im Falle seiner Rückkehr erneut um die Freiheit für Afghanistan engagieren.

Schließlich gab der der Verhandlung beiwohnende und gemäß § 52 Abs. 2 AVG bestellte länderkundige Sachverständige auf Ersuchen des Asylgerichtshofes folgendes Gutachten ab:Schließlich gab der der Verhandlung beiwohnende und gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG bestellte länderkundige Sachverständige auf Ersuchen des Asylgerichtshofes folgendes Gutachten ab:

"Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zu der von ihm genannten Gruppe "XXXX" sind nicht authentisch. Die XXXX gehört zu der ehemaligen maoistischen Bewegung Afghanistans, die sich während des Widerstands der afghanischen Bevölkerung gegen die sowjetische Armee formiert hat. Da der Beschwerdeführer beim BAA von "XXXX" gesprochen hat, gehe ich davon aus, dass er von der maoistischen Bewegung Afghanistans spricht. Der Beschwerdeführer hat nach seinen bisherigen Erzählungen keinen ideologischen Hintergrund, und nach seinen heutigen Erzählungen konnte er den ideologischen Background der Gruppe, die er vor dem BAA und heute angegeben hat, nicht annähernd nennen."Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zu der von ihm genannten Gruppe "XXXX" sind nicht authentisch. Die römisch 40 gehört zu der ehemaligen maoistischen Bewegung Afghanistans, die sich während des Widerstands der afghanischen Bevölkerung gegen die sowjetische Armee formiert hat. Da der Beschwerdeführer beim BAA von "XXXX" gesprochen hat, gehe ich davon aus, dass er von der maoistischen Bewegung Afghanistans spricht. Der Beschwerdeführer hat nach seinen bisherigen Erzählungen keinen ideologischen Hintergrund, und nach seinen heutigen Erzählungen konnte er den ideologischen Background der Gruppe, die er vor dem BAA und heute angegeben hat, nicht annähernd nennen.

Im Herbst 2001 waren die afghanischen Oppositionsgruppen, sprich die Mujaheddin, damit beschäftigt, mit der NATO bzw. den Amerikanern zusammen die Taliban zu beseitigen. Zu dieser Zeit waren alle Gruppen froh, dass die Taliban gestürzt werden. Mir ist nicht bekannt, dass es in Kabul während des Angriffs der Amerikaner in Kabul und nach dem Einsatz von Karzai im XXXX zu Flugblattverteilungsaktionen irgendeiner maoistischen Gruppe gekommen wäre. Bei der Konferenz XXXX waren alle afghanischen Gruppierungen beteiligt, auch einige ehem. Anführer der Maoisten waren an dieser Konferenz beteiligt. Sie waren in verschiedenen XXXX beteiligt, und sie sind bis jetzt in der Person von XXXX, der 1. Frauenministerin unter Karzai, und in der Person von Spanta, der Chef des nationalen Sicherheitsrates ist und auch Außenminister von Karzai war, vertreten. Es gibt einige Splittergruppen der Maoisten, die im Ausland, wie Dänemark, Norwegen und in Deutschland, politisch aktiv sind, und diese sind gegen die Karzai-Regierung und gegen die Anwesenheit der NATO-Truppen in Afghanistan aktiv. In Afghanistan gibt es auch heute keine Aktivität der maoistischen Gruppen, zumal die maoistischen Gruppen in verschiedenen sozialen Aktivitäten involviert sind, wie in den NGOs und bei karitativen Organisationen, z. B. die Unterstützung der Straßenkinder, damit sie auch Schulen besuchen können.Im Herbst 2001 waren die afghanischen Oppositionsgruppen, sprich die Mujaheddin, damit beschäftigt, mit der NATO bzw. den Amerikanern zusammen die Taliban zu beseitigen. Zu dieser Zeit waren alle Gruppen froh, dass die Taliban gestürzt werden. Mir ist nicht bekannt, dass es in Kabul während des Angriffs der Amerikaner in Kabul und nach dem Einsatz von Karzai im römisch 40 zu Flugblattverteilungsaktionen irgendeiner maoistischen Gruppe gekommen wäre. Bei der Konferenz römisch 40 waren alle afghanischen Gruppierungen beteiligt, auch einige ehem. Anführer der Maoisten waren an dieser Konferenz beteiligt. Sie waren in verschiedenen römisch 40 beteiligt, und sie sind bis jetzt in der Person von römisch 40 , der 1. Frauenministerin unter Karzai, und in der Person von Spanta, der Chef des nationalen Sicherheitsrates ist und auch Außenminister von Karzai war, vertreten. Es gibt einige Splittergruppen der Maoisten, die im Ausland, wie Dänemark, Norwegen und in Deutschland, politisch aktiv sind, und diese sind gegen die Karzai-Regierung und gegen die Anwesenheit der NATO-Truppen in Afghanistan aktiv. In Afghanistan gibt es auch heute keine Aktivität der maoistischen Gruppen, zumal die maoistischen Gruppen in verschiedenen sozialen Aktivitäten involviert sind, wie in den NGOs und bei karitativen Organisationen, z. B. die Unterstützung der Straßenkinder, damit sie auch Schulen besuchen können.

Angenommen, die Maoisten hätten 2001 Flugblätter gegen die Karzai-Regierung und Mujaheddin verteilt, haben diese Aktivitäten von damals heute keine Konsequenzen. Jemand wird für den damaligen Protest gegen die Karzai-Regierung nicht verfolgt. Es wird auf der Straße und im Parlament auch offen gegen die Anwesenheit der Amerikaner und gegen die Karzai-Regierung protestiert, und es führen diese mit den Amerikanern und der Karzai-Regierung ständig Streitgespräche, und niemand wird wegen solcher Kritik in Afghanistan verfolgt, es sei denn, dass eine Gruppe oder Person einen bewaffneten Widerstand wegen der Meinungsverschiedenheit zu Karzai oder zu den Amerikanern ankündigt."

Der Beschwerdeführer trat dem Inhalt des Gutachtens nach dessen Erstattung entgegen. Abschließend beantwortete der Sachverständige Fragen des Beschwerdevertreters über eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers. Im Zuge dessen erklärte der Beschwerdeführer erstmals, dass sein Vater ursprünglich bei XXXX tätig gewesen sei, bevor er sich von diesem im Rahmen einer Versammlung öffentlich abgewendet und ihn beschimpft habe.Der Beschwerdeführer trat dem Inhalt des Gutachtens nach dessen Erstattung entgegen. Abschließend beantwortete der Sachverständige Fragen des Beschwerdevertreters über eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers. Im Zuge dessen erklärte der Beschwerdeführer erstmals, dass sein Vater ursprünglich bei römisch 40 tätig gewesen sei, bevor er sich von diesem im Rahmen einer Versammlung öffentlich abgewendet und ihn beschimpft habe.

Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen und (neben den bereits oben genannten Beweismitteln) folgende, in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen wurden:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 9.4.2010 als Beilage Nr. 1;

UNHCR-Richtlinien in zusammenfassender Übersetzung vom 24.3.2011 über Afghanistan als Beilage Nr. 2;

Human Rights Report des U.S. Department of State über Afghanistan als Beilage Nr. 3

Zusammenfassung verschiedener Länderberichte zur Lage in Afghanistan als Beilage Nr. 4.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1 Zur Situation in Afghanistan:

1.1.1 Allgemeines

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 8.4.2011). Die Aufteilung staatlicher Macht zwischen Judikative, Exekutive und Legislative ist in der politischen Wirklichkeit nur in Ansätzen vorhanden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011). Wähler waren massiven Bedrohungen ausgesetzt. Die Taliban versuchten, die Wahlen durch öffentliche Drohungen, Panikmache, Gewaltanwendungen, niedriger Wahlbeteiligung und durch Wahlbehinderungen für Frauen zu erschweren. Am Wahltag töteten Aufständische 30 Menschen (Country Report des U.S. Department of State vom 8.4.2011).

Der afghanische Versöhnungsprozess einschließlich der Wiedereingliederung von Aufständischen in die Gesellschaft bleibt eine zentrale Voraussetzung für eine Friedenslösung in Afghanistan. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Im Rahmen des Friedens- und Reintegrationsprogramms sollen Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen. Die Teilnehmerzahl stieg kontinuierlich und lag Mitte Dezember 2011 bei ca. 2.997 ehemaligen Kämpfern. Die Ermordung des Vorsitzenden des Hohen Friedensrates, der für den politischen Dialog mit der Führung der Aufständischen zuständig ist, Burhanuddin Rabbani, im September 2011 war jedoch ein schwerer Rückschlag für diesen Prozess. Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt, doch befürchten viele Afghanen weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, die die seit 2001 erzielten Fortschritte, insbesondere im Menschenrechtsbereich, zunichte machen könnten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.1.2 Sicherheitslage

Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage vom 23.8.2011):

Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt seitens aufständischer Gruppierungen konfrontiert waren, kam es insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt. Als Gründe für die Verschlechterung der Sicherheitslage werden u.a. Korruption innerhalb der Regierung, die fehlende Präsenz von Regierung und Sicherheitskräften in vielen ländlichen Regionen sowie die Tötung von Zivilisten bei Operationen internationaler Truppen gesehen (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). 21 % der in ihrer Zahl seit März 2011 erheblich gestiegenen Selbstmordanschläge wurden in Zentralafghanistan verübt (Report des UN-Security Council vom 23.6.2011). Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

1.1.2.1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Im Rahmen der von den Taliban ausgerufenen "Frühjahrsoffensive" griffen Selbstmordkommandos Ziele an drei Stellen in Kabul und in drei afghanischen Städten an. Dabei gelang es ihnen, sich im schwer gesicherten Regierungs- und Botschaftsviertel im Herzen von Kabul stundenlange Gefechte mit afghanischen Sicherheitskräften zu liefern. Ein Aufständischer drang in das afghanische Parlament ein und verschanzte sich. Kabul wurde von Explosionen erschüttert, Schusswechsel versetzten die Bewohner in Angst und Schrecken. Nach 18 Stunden erklärte der Polizeichef von Kabul die Operation gegen die Aufständischen für abgeschlossen: Es seien 19 Angreifer und zwei afghanische Polizisten getötet worden, 35 von den Taliban genommene Geiseln seien befreit worden (Apa-Meldungen vom 15.4.2012 und 16.4.2012).

1.1.2.2 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes

Die ISAF-Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung afghanischer und internationaler Sicherheitskräfte in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf Rekrutierungsbüros afghanischer Sicherheitskräfte). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verloren gegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, allerdings - angesichts der dort in geringerem Umfang eingesetzten Kräfte - nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.1.3 Menschenrechte:

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Zivilisten, die der Zusammenarbeit oder der sonstigen Unterstützung von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein. UNHCR ist der Auffassung, dass Zivilisten, die der Unterstützung bewaffneter Gruppen verdächtigt werden, einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, abhängig von ihrem Profil und den Umständen des Falles (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

UNHCR ist der Auffassung, dass Personen, welche die Regierung und die internationale Gemeinschaft sowie deren Streitkräfte tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, einschließlich Regierungsfunktionäre, regierungstreue Stammesführer und religiöse Führer, Richter, Lehrer und Mitarbeiter von Wiederaufbau-/Entwicklungshilfsprojekten - abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls - einer Verfolgungsgefahr auf Grund der (ihnen unterstellten) politischen Überzeugung ausgesetzt sein können, insbesondere in Gebieten, in denen bewaffnete regierungsfeindliche Gruppen tätig sind (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.3.2011).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Sog. "Warlords", "Drogenbarone", Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich jegliche Opposition, oft mit Waffengewalt. Im Hinblick auf Möglichkeiten, sich einer regional beschränkten Verfolgung durch Übersiedlung in andere Landesteile zu entziehen, ist zu bedenken, dass die Lebensbedingungen landesweit schlecht sind. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist überall - wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung - gegeben. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab. Aufgrund verschärfter Sicherheitslage, politischer Instabilität sowie wirtschaftlichen und sozialen Problemen hat sich die Zahl der Binnenflüchtlinge in den letzten beiden Jahren nahezu verdoppelt und beträgt derzeit 400.000 (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.1.4 Meinungs- und Pressefreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Allerdings gibt es große Einschränkungen für alle Inhalte, die sich im "Widerspruch zu den Prinzipien des Islam oder anstößig zu anderen Religionen oder Sekten" verhalten. Ein neu überarbeitetes Mediengesetz wurde durch eine Koalition von Behörden, Journalisten und Nichtregierungsorganisationen im Jahr 2012 bei der Nationalversammlung eingereicht. Da jedoch vier Mediengesetze seit März 2002 zugelassen sind, sind sich viele Journalisten nicht sicher, welches Mediengesetz zu beachten ist. Dies führt in der Praxis häufig zur Selbstzensur vor dem Hintergrund, kulturelle Normen nicht zu verletzen oder lokale Sitten nicht zu missachten (Country Report des U.K. Home Office vom 11.10.2011).Artikel 34, der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Allerdings gibt es große Einschränkungen für alle Inhalte, die sich im "Widerspruch zu den Prinzipien des Islam oder anstößig zu anderen Religionen oder Sekten" verhalten. Ein neu überarbeitetes Mediengesetz wurde durch eine Koalition von Behörden, Journalisten und Nichtregierungsorganisationen im Jahr 2012 bei der Nationalversammlung eingereicht. Da jedoch vier Mediengesetze seit März 2002 zugelassen sind, sind sich viele Journalisten nicht sicher, welches Mediengesetz zu beachten ist. Dies führt in der Praxis häufig zur Selbstzensur vor dem Hintergrund, kulturelle Normen nicht zu verletzen oder lokale Sitten nicht zu missachten (Country Report des U.K. Home Office vom 11.10.2011).

Dennoch sind in der Praxis Meinungs- und Pressefreiheit - insbesondere im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Ausmaß verwirklicht: Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 25 private Fernsehsender in Kabul und ca. 10 weitere Sender in den Provinzen. Die Hauptstadt zählt rund 25 Radiosender, hinzu kommen dutzende Radiostationen in anderen Regionen des Landes. Auch die Schriftpresse ist - bei niedrigen Auflagezahlen - sehr bunt. Die politische Ausrichtung der Medien ist weit gefächert und reicht von westlich orientierten, regierungskritischen Sendern und Zeitungen bis hin zu solchen Unternehmen, die von lokalen Machthabern für die eigene Propaganda genutzt werden. Trotz sehr positiver Tendenzen berichten Nichtregierungsorganisationen und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen gegenüber Journalistinnen und Journalisten von Seiten der Regierung, lokaler Machthaber und den Aufständischen - bis hin zu Todesdrohungen. Der Druck auf Medien führt teilweise zu Selbstzensur (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.1.5 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, obwohl in einigen Fällen das Recht auf Versammlungsfreiheit eingeschränkt wird (Country Report des U.S. Department of State vom 8.4.2011).

Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. um gegen soziale Missstände (z.B. Korruption), gegen die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom September 2010 oder die Tötung von afghanischen Zivilisten durch NATO-Truppen zu protestieren, aber auch zu politisch-religiösen Themen sowie zu ethnischen Konflikten. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. So führte z.B. ein Protestmarsch am 1.4.2011 gegen eine angekündigte Koran-Verbrennung in den USA zu einem tödlichen Angriff auf den UNAMA-Compound in Mazar-i Sharif, bei dem sieben internationale UN-Mitarbeiter und Wachmänner ums Leben kamen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.1.6 Religionsfreiheit:

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Art. 2 der afghanischen Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Art. 2 Abs. 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest, was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). In der Praxis hat sich die Religionsfreiheit vor allem für christliche Gruppen und Einzelpersonen innerhalb der letzten Monate verschlechtert (Religious Freedom Report des U.S. Department of State vom 17.11.2010).Artikel 2, der afghanischen Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2,). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest, was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). In der Praxis hat sich die Religionsfreiheit vor allem für christliche Gruppen und Einzelpersonen innerhalb der letzten Monate verschlechtert (Religious Freedom Report des U.S. Department of State vom 17.11.2010).

1.1.7 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Die Zahlen für Angehörige einer Volksgruppe schwanken teilweise beträchtlich (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 1990er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt:

Paschtunen ca. 38 %, Tadschiken ca. 25 %, Hazara ca. 19 %, Usbeken ca. 6 % sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.1.8 Justiz:

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zuwenig Geld und Personal ausgestattet und ein Spielball von politischem Einfluss und Korruption. Bestechung, Korruption und Druck von öffentlichen Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die juridische Unabhängigkeit. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, da sie das kodifizierte Recht, die Scharia (Islamisches Recht) und das Gewohnheitsrecht mischen (Country Report des U.S. Department of State vom 8.4.2011).

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Trotz formaler Gewaltenteilung existieren in der Praxis zudem weiter vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten existiert kaum. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal. (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.7.2010). Auf dem Länder-Ranking des Korruptionswahrnehmungsindex der Nichtregierungsorganisation Transparency International befindet sich Afghanistan - gemeinsam mit Myanmar - auf dem 180. Platz; nur noch Nordkorea und Somalia weisen schlechtere Werte auf (www.ti-austria.at, Zugriff am 7.2.2012).

1.1.9 Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen.

Präsident Karzai verkündete in den vergangenen Jahren wiederholt zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betroffen haben. Strafgefangene, die für terroristische Aktivitäten und Kapitalverbrechen verurteilt wurden, sind in der Regel hiervon ausgenommen. Ein vom Parlament im Jahr 2007 verabschiedetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie für fast alle Vergehen und Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden oder noch werden. Einzige Voraussetzung, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, sind die Aufgabe des bewaffneten Kampfes und die Akzeptanz der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung. Das Gesetz schafft damit eine der Voraussetzungen für die Aussöhnung mit bzw. Reintegration von Aufständischen, untergräbt aber gleichzeitig Bemühungen um eine Aufarbeitung schwerer Menschenrechtsverbrechen der vergangenen 30 Jahre (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.1.10 Rückkehrfragen:

Nach einer massiven Welle von freiwilligen Rückkehrern in den Jahren 2002 bis 2005 gehen die Rückkehrerzahlen seither zurück, wofür UNHCR die sich stetig verschlechternde Sicherheitslage und den Mangel an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten verantwortlich macht. Die Kapazitäten des Landes zur Aufnahme von Rückkehrern stoßen an ihre Grenzen, wodurch eine tragfähige Rückkehr und Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft - so UNHCR - schwieriger denn je werden (Daisuke Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin des Informationsverbunds Asyl und Migration vom Dezember 2011).

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Die vom afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer für die Ansiedlung solcher Flüchtlinge geschaffenen Neubausiedlungen (sog. "townships") werden zum Großteil als ungeeignet qualifiziert, da es oft an der notwendigen Wasserversorgung mangelt. Vordringliche Probleme für Rückkehrer sind Land- und Grundstücksstreitigkeiten, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Dass die Stellung eines Asylantrags etwa in Deutschland negative Konsequenzen durch staatliche Akteure bei freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan zur Folge hatte, ist bislang nicht bekannt geworden (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

1.2 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Eltern leben nach wie vor in Afghanistan. Seine Ehefrau, die er noch vor seiner Ausreise aus Afghanistan geheiratet hatte, lebte zuletzt in Pakistan. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt und reiste im Jahr XXXX illegal nach Österreich ein. Mehrmals verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet, um insbesondere in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu reisen.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe und trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Eltern leben nach wie vor in Afghanistan. Seine Ehefrau, die er noch vor seiner Ausreise aus Afghanistan geheiratet hatte, lebte zuletzt in Pakistan. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt und reiste im Jahr römisch 40 illegal nach Österreich ein. Mehrmals verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet, um insbesondere in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu reisen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Sympathisant einer politischen Bewegung oder Partei im Jahr XXXX Flugblätter verteilt und deshalb verfolgt wurde. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung (insbesondere aufgrund seiner politischen bzw. gesellschaftspolitischen Einstellung oder als Sohn eines ehemaligen afghanischen Kommandanten) ausgesetzt sein könnte, kann nicht festgestellt werden.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Sympathisant einer politischen Bewegung oder Partei im Jahr römisch 40 Flugblätter verteilt und deshalb verfolgt wurde. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung (insbesondere aufgrund seiner politischen bzw. gesellschaftspolitischen Einstellung oder als Sohn eines ehemaligen afghanischen Kommandanten) ausgesetzt sein könnte, kann nicht festgestellt werden.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen in der Verhandlung und auch danach nicht entgegengetreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

2.2 Bei den Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers folgte der erkennende Senat den insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner Eltern sowie seiner Ehefrau gründen ebenfalls in den (nicht unplausiblen) Aussagen des Beschwerdeführers (siehe insb. S. 4 der Verhandlungsniederschrift). Dass der Beschwerdeführer mehrmals Österreich verlassen hat, ist im Verwaltungsakt ersichtlich, in dem mehrere Rücküberstellungen des Beschwerdeführers nach Österreich dokumentiert sind.

2.3 Das Fluchtvorbringen sowie die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers konnte der erkennende Senat aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde legen:

2.3.1 Was die Fluchtgründe anbelangt, erachtet der Asylgerichtshof die Angaben des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig.

Zunächst weist der erkennende Senat darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise mit völlig falschen Angaben zu seiner Person das Bundesasylamt über seine Identität getäuscht hat: Er gab in seinem schriftlichen Asylantrag einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum (somit ein anderes Alter) an (AS 1). Zwischenzeitlich behauptete der Beschwerdeführer auch mehrmals, Schiit zu sein (AS 55, 57, 63), obwohl er - wie auch zuletzt in der Beschwerdeverhandlung - erklärte, sunnitischen Glaubens zu sein (AS 1; S. 4 der Verhandlungsniederschrift). Zu Beginn des Verfahrens hatte der Beschwerdeführer auch mehrmals angegeben, ledig zu sein (AS 1, 5, 57, 87), obwohl er - wie er in seiner Einvernahme am 12.11.2008 einräumte - ein Jahr vor seiner Ausreise geheiratet hatte (AS 227). Ein überzeugender Grund für die falschen Angaben ist nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit widersprüchlichen Angaben zu seinem Aus- bzw. Einreisezeitpunkt - seine Aussage damit rechtfertigte, dass in seiner Befragung vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX "wie alle anderen Afghanen gelogen" habe (AS 59), macht eine derartige Erklärung das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbarer. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seine unrichtigen Angaben z.T. - wie im Falle seines Familienstandes - erst in einem Zeitpunkt berichtigt hat, als das Verfahren bereits mehrere Jahre gedauert hat.Zunächst weist der erkennende Senat darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise mit völlig falschen Angaben zu seiner Person das Bundesasylamt über seine Identität getäuscht hat: Er gab in seinem schriftlichen Asylantrag einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum (somit ein anderes Alter) an (AS 1). Zwischenzeitlich behauptete der Beschwerdeführer auch mehrmals, Schiit zu sein (AS 55, 57, 63), obwohl er - wie auch zuletzt in der Beschwerdeverhandlung - erklärte, sunnitischen Glaubens zu sein (AS 1; S. 4 der Verhandlungsniederschrift). Zu Beginn des Verfahrens hatte der Beschwerdeführer auch mehrmals angegeben, ledig zu sein (AS 1, 5, 57, 87), obwohl er - wie er in seiner Einvernahme am 12.11.2008 einräumte - ein Jahr vor seiner Ausreise geheiratet hatte (AS 227). Ein überzeugender Grund für die falschen Angaben ist nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit widersprüchlichen Angaben zu seinem Aus- bzw. Einreisezeitpunkt - seine Aussage damit rechtfertigte, dass in seiner Befragung vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 "wie alle anderen Afghanen gelogen" habe (AS 59), macht eine derartige Erklärung das Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbarer. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seine unrichtigen Angaben z.T. - wie im Falle seines Familienstandes - erst in einem Zeitpunkt berichtigt hat, als das Verfahren bereits mehrere Jahre gedauert hat.

Dass diese Umstände geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich zu mindern, bedarf keiner weiteren Erörterung, da - grundsätzlich - davon ausgegangen werden kann, dass eine Person, die in einem anderen Staat Schutz sucht, der Wahrheit entsprechende Angaben zu ihrer Identität macht und die Behörden nicht über die eigene Identität täuscht. In diesem Zusammenhang verweist der erkennende Senat ferner darauf, dass der Beschwerdeführer noch in seiner Einvernahme vom 19.6.2002 eindringlich die Ermordung seines Vaters durch die Truppen Massouds im XXXX - was "alle in Afghanistan" wüssten - geschildert hatte (AS 65), um in der Beschwerdeverhandlung überraschend von seinem Besuch seiner Eltern in Pakistan zu berichten, ohne jemals zuvor (eigeninitiativ) bekannt gegeben zu haben, dass sein Vater doch nicht getötet worden und vielmehr - wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erst auf Nachfrage angab - ca. im Jahr 2005 wieder aufgetaucht sei (S. 4 der Verhandlungsniederschrift: "VR:Dass diese Umstände geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich zu mindern, bedarf keiner weiteren Erörterung, da - grundsätzlich - davon ausgegangen werden kann, dass eine Person, die in einem anderen Staat Schutz sucht, der Wahrheit entsprechende Angaben zu ihrer Identität macht und die Behörden nicht über die eigene Identität täuscht. In diesem Zusammenhang verweist der erkennende Senat ferner darauf, dass der Beschwerdeführer noch in seiner Einvernahme vom 19.6.2002 eindringlich die Ermordung seines Vaters durch die Truppen Massouds im römisch 40 - was "alle in Afghanistan" wüssten - geschildert hatte (AS 65), um in der Beschwerdeverhandlung überraschend von seinem Besuch seiner Eltern in Pakistan zu berichten, ohne jemals zuvor (eigeninitiativ) bekannt gegeben zu haben, dass sein Vater doch nicht getötet worden und vielmehr - wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung erst auf Nachfrage angab - ca. im Jahr 2005 wieder aufgetaucht sei (S. 4 der Verhandlungsniederschrift: "VR:

Wann war er verschwunden? - BF: Zur Zeit der Taliban ist er verschwunden. Ich bin dann aus Afghanistan ausgereist. Er ist schwerhörig, deshalb kann ich mit ihm auch am Telefon nicht sprechen. - VR: Vor dem BAA haben Sie erzählt, dass Ihr Vater von Angehörigen der Truppen von Massoud getötet worden sei. Was sagen Sie dazu? - BF: Das war ein Gerücht in unserem Gebiet..."). Von einer durchschnittlichen Verfahrenspartei darf angenommen werden, dass sie am Verfahren mitwirkt und von sich aus aktiv bemüht ist, ihr Vorbringen zu ergänzen bzw. zu aktualisieren, was der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sogar trotz ausdrücklicher Aufforderung des Asylgerichtshofes zu Beginn der Beschwerdeverhandlung selbst in einem wichtigen Aspekt seines Fluchtvorbringens, wie dem Schicksal seines Vaters, gänzlich unterlassen hat (S. 4 der Verhandlungsniederschrift). In diesem Sinn vermag der erkennende Senat auch nicht der belangten Behörde entgegen zu treten, wenn sie - unter Bezugnahme auf die mehrfache Verfahrenseinstellung aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers - ein besonderes Interesse des Beschwerdeführers an der Durchführung des Asylverfahrens nicht zugestehen konnte.

Wie bereits angedeutet, verwickelte sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus seiner Heimat in erhebliche Widersprüche: So behauptete er in seiner Einvernahme am 20.12.2001, vier Monate zuvor aus Afghanistan ausgereist zu sein (AS 5), wogegen er in seiner Einvernahme am 19.6.2002 angab, seine Heimat am XXXX verlassen zu haben (AS 59), um in seiner Einvernahme am 12.11.2008 seine Flucht exakt mit XXXX zu datieren (AS 227); in der Beschwerdeverhandlung vermochte er auf entsprechende Nachfrage seine Ausreise lediglich auf einen Zeitraum zwischen XXXX einzugrenzen. Ein derart widersprüchliches Aussageverhalten drängt nicht nur den Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer (zumindest zwischenzeitlich im Rahmen einer der erwähnten Befragungen) den tatsächlichen Ausreisezeitpunkt verschleiern wollte, sondern gewinnt auch insofern an Bedeutung, als einige dieser Angaben zeitlich mit den Schilderungen zu den eigentlichen Fluchtgründen nicht in Einklang gebracht werden können: Wenn der Beschwerdeführer etwa - wie von ihm zuletzt behauptet - bereits im XXXX Afghanistan verlassen haben will, ist es denkunmöglich, dass er vor seiner Ausreise Flugblätter verteilt hat, die sich - wie er sogar noch in der Verhandlung bestätigte - gegen den "Berliner Kongress" (richtig wohl: Petersberger Kongress bzw. Abkommen) gewendet haben, da die Beratungen für das Petersberger Abkommen erst Ende XXXX begannen. Die auf Vorhalt dieses Widerspruchs vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung, dass die von ihm unterstützte politische Bewegung "immer" erst in der Zukunft gelegene Ereignisse schon vor deren Eintritt vorweggenommen habe, überzeugt nicht (S. 6 der Verhandlungsniederschrift: "VR: Beim Bundesasylamt haben Sie behauptet, dass in den Flugblätter auch die Ablehnung des Berliner- oder vermutlich des Petersberger-Kongresses [dargelegt worden wäre]. Wie kann das sein, wenn Sie Monate zuvor schon Afghanistan verlassen haben? - BF: Diese Flugblätter habe ich verteilt, ich kann mich erinnern, das gelesen zu haben. Sie wussten immer im Voraus, was in nächster Zukunft geschehen würde.").Wie bereits angedeutet, verwickelte sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus seiner Heimat in erhebliche Widersprüche: So behauptete er in seiner Einvernahme am 20.12.2001, vier Monate zuvor aus Afghanistan ausgereist zu sein (AS 5), wogegen er in seiner Einvernahme am 19.6.2002 angab, seine Heimat am römisch 40 verlassen zu haben (AS 59), um in seiner Einvernahme am 12.11.2008 seine Flucht exakt mit römisch 40 zu datieren (AS 227); in der Beschwerdeverhandlung vermochte er auf entsprechende Nachfrage seine Ausreise lediglich auf einen Zeitraum zwischen römisch 40 einzugrenzen. Ein derart widersprüchliches Aussageverhalten drängt nicht nur den Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer (zumindest zwischenzeitlich im Rahmen einer der erwähnten Befragungen) den tatsächlichen Ausreisezeitpunkt verschleiern wollte, sondern gewinnt auch insofern an Bedeutung, als einige dieser Angaben zeitlich mit den Schilderungen zu den eigentlichen Fluchtgründen nicht in Einklang gebracht werden können: Wenn der Beschwerdeführer etwa - wie von ihm zuletzt behauptet - bereits im römisch 40 Afghanistan verlassen haben will, ist es denkunmöglich, dass er vor seiner Ausreise Flugblätter verteilt hat, die sich - wie er sogar noch in der Verhandlung bestätigte - gegen den "Berliner Kongress" (richtig wohl: Petersberger Kongress bzw. Abkommen) gewendet haben, da die Beratungen für das Petersberger Abkommen erst Ende römisch 40 begannen. Die auf Vorhalt dieses Widerspruchs vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung, dass die von ihm unterstützte politische Bewegung "immer" erst in der Zukunft gelegene Ereignisse schon vor deren Eintritt vorweggenommen habe, überzeugt nicht (S. 6 der Verhandlungsniederschrift: "VR: Beim Bundesasylamt haben Sie behauptet, dass in den Flugblätter auch die Ablehnung des Berliner- oder vermutlich des Petersberger-Kongresses [dargelegt worden wäre]. Wie kann das sein, wenn Sie Monate zuvor schon Afghanistan verlassen haben? - BF: Diese Flugblätter habe ich verteilt, ich kann mich erinnern, das gelesen zu haben. Sie wussten immer im Voraus, was in nächster Zukunft geschehen würde.").

Vor allem im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verteilung von Flugblättern traten derart gravierende Widersprüche in den Schilderungen zutage, dass der erkennende Senat von der vollständigen Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgehen muss: So war der Beschwerdeführer auch nicht imstande, widerspruchsfrei anzugeben, wann er mit der Verteilung von Flugblättern begonnen haben will, wenn er in der Einvernahme vom 19.6.2002 behauptete, "vor ca. zwei Jahren" damit begonnen zu haben (AS 65), wogegen er in seiner Einvernahme am 30.3.2004 den Beginn dieser Tätigkeit explizit mit XXXX datierte und in der Beschwerdeverhandlung (wiederum) ausführte, im Herbst des Jahres XXXX erstmals Flugblätter verteilt zu haben (S. 5 der Verhandlungsniederschrift). Die Frage, wie oft er dies getan haben will, blieb ebenfalls ungeklärt, da der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 30.3.2004 erklärte, sieben- oder achtmal Flugblätter verteilt zu haben, wogegen er in seiner Einvernahme vom 17.9.2009 von vier derartigen Aktivitäten (AS 291) und in der Beschwerdeverhandlung von drei Aktionen sprach (S. 5 der Verhandlungsniederschrift). Was die Anzahl der verteilten Flugblätter anbelangt, gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 19.6.2002 an, "vielleicht" 40 Flugblätter verteilt zu haben (AS 67), wogegen er in seiner Einvernahme vom 30.3.2004 schilderte, zuletzt 400 von insgesamt 600 Flugblättern nahe der Kabuler XXXX verteilt zu haben, als er die Aktion wegen der afghanischen Polizei unterbrechen habe müssen (AS 89). In seiner Einvernahme vom 12.11.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass ein Freund, mit dem er die Flugblätter gemeinsam verteilt haben will, von den afghanischen Polizisten festgenommen worden sei (AS 229), um in den Einvernahmen vom 30.3.2004 und 17.9.2009 von zwei verhafteten Freunden zu sprechen (AS 89 und 291), die - laut seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung - überdies auch getötet worden seien (S. 5 der Verhandlungsniederschrift). Gemäß seinen Angaben in der Einvernahme vom 12.11.2008 flüchtete der Beschwerdeführer zwei Tage nach der Festnahme seiner Freunde und der Umstellung seines Hauses (AS 229), nach seiner Aussage in der Einvernahme vom 19.6.2002 hielt er sich noch 15 oder 16 Tage nach diesem Vorfall in Afghanistan auf, ehe er die Flucht ergriff (AS 67). Während er in seiner Einvernahme vom 19.6.2002 zunächst behauptete, auch nach Machtübernahme des Karzai-Regimes noch mit der Flugblätterverteilung fortgesetzt zu haben (AS 63), bestritt er dies kurze Zeit später (AS 67). Überdies ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer von alledem in seiner ersten Einvernahme am 20.12.2001 noch keine Erwähnung gemacht und stattdessen seine Ausreise mit dem Hinweis auf seine Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie auf den Krieg in Afghanistan und die mehrmalige Bedrohung durch Taliban begründet hatte (AS 7). Soweit der Beschwerdeführer - angesprochen auf Divergenzen in seinen Angaben, die er in den Einvernahmen vom 19.6.2002 und 30.3.2004 gemacht hatte - allfällige Widersprüche damit begründete, Angst gehabt und viele Frage gestellt bekommen zu haben, weshalb er "auch viel erzählt" habe (AS 91), vermag dies das Aussageverhalten nicht logisch nachvollziehbarer zu machen.Vor allem im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verteilung von Flugblättern traten derart gravierende Widersprüche in den Schilderungen zutage, dass der erkennende Senat von der vollständigen Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgehen muss: So war der Beschwerdeführer auch nicht imstande, widerspruchsfrei anzugeben, wann er mit der Verteilung von Flugblättern begonnen haben will, wenn er in der Einvernahme vom 19.6.2002 behauptete, "vor ca. zwei Jahren" damit begonnen zu haben (AS 65), wogegen er in seiner Einvernahme am 30.3.2004 den Beginn dieser Tätigkeit explizit mit römisch 40 datierte und in der Beschwerdeverhandlung (wiederum) ausführte, im Herbst des Jahres römisch 40 erstmals Flugblätter verteilt zu haben (S. 5 der Verhandlungsniederschrift). Die Frage, wie oft er dies getan haben will, blieb ebenfalls ungeklärt, da der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 30.3.2004 erklärte, sieben- oder achtmal Flugblätter verteilt zu haben, wogegen er in seiner Einvernahme vom 17.9.2009 von vier derartigen Aktivitäten (AS 291) und in der Beschwerdeverhandlung von drei Aktionen sprach (S. 5 der Verhandlungsniederschrift). Was die Anzahl der verteilten Flugblätter anbelangt, gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 19.6.2002 an, "vielleicht" 40 Flugblätter verteilt zu haben (AS 67), wogegen er in seiner Einvernahme vom 30.3.2004 schilderte, zuletzt 400 von insgesamt 600 Flugblättern nahe der Kabuler römisch 40 verteilt zu haben, als er die Aktion wegen der afghanischen Polizei unterbrechen habe müssen (AS 89). In seiner Einvernahme vom 12.11.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass ein Freund, mit dem er die Flugblätter gemeinsam verteilt haben will, von den afghanischen Polizisten festgenommen worden sei (AS 229), um in den Einvernahmen vom 30.3.2004 und 17.9.2009 von zwei verhafteten Freunden zu sprechen (AS 89 und 291), die - laut seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung - überdies auch getötet worden seien (S. 5 der Verhandlungsniederschrift). Gemäß seinen Angaben in der Einvernahme vom 12.11.2008 flüchtete der Beschwerdeführer zwei Tage nach der Festnahme seiner Freunde und der Umstellung seines Hauses (AS 229), nach seiner Aussage in der Einvernahme vom 19.6.2002 hielt er sich noch 15 oder 16 Tage nach diesem Vorfall in Afghanistan auf, ehe er die Flucht ergriff (AS 67). Während er in seiner Einvernahme vom 19.6.2002 zunächst behauptete, auch nach Machtübernahme des Karzai-Regimes noch mit der Flugblätterverteilung fortgesetzt zu haben (AS 63), bestritt er dies kurze Zeit später (AS 67). Überdies ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer von alledem in seiner ersten Einvernahme am 20.12.2001 noch keine Erwähnung gemacht und stattdessen seine Ausreise mit dem Hinweis auf seine Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie auf den Krieg in Afghanistan und die mehrmalige Bedrohung durch Taliban begründet hatte (AS 7). Soweit der Beschwerdeführer - angesprochen auf Divergenzen in seinen Angaben, die er in den Einvernahmen vom 19.6.2002 und 30.3.2004 gemacht hatte - allfällige Widersprüche damit begründete, Angst gehabt und viele Frage gestellt bekommen zu haben, weshalb er "auch viel erzählt" habe (AS 91), vermag dies das Aussageverhalten nicht logisch nachvollziehbarer zu machen.

Dass die zahlreichen Widersprüche auf die gesundheitliche bzw. psychische Verfassung des Beschwerdeführers zurückzuführen wären, ist nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer schon seit rund fünf Jahren keine psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch genommen und auch in der Verhandlung selbst keinen Eindruck hinterlassen hat, der auf psychische Probleme hinweisen würde. Auch der in der Verhandlung anwesende Vertreter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerdeverhandlung kein entsprechendes Vorbringen erstattet oder Anträge auf Durchführung einer Untersuchung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines Aussageverhaltens gestellt. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass die Aussagedivergenzen ausschließlich damit erklärt werden können, dass der Beschwerdeführer als Fluchtgrund ein wahrheitswidriges Konstrukt vorgebracht hat, andernfalls er in der Lage gewesen wäre, wenigstens die wesentlichsten "Eckpfeiler" der von ihm vorgebrachten Ereignisse weitgehend widerspruchsfrei zu schildern.

Im Übrigen erscheinen auch die Angaben des Beschwerdeführers über die näheren Umstände, was den Beginn seines Engagements anbelangt, äußerst vage und allgemein (vgl. z.B. S. 5 der Verhandlungsniederschrift). Der Beschwerdeführer war auch nicht imstande, den Inhalt der Flugblätter und die politischen Gegner, die mit den Flugblättern kritisiert werden sollten, überzeugend und plausibel darzulegen, wenn er in der Einvernahme vom 30.3.2004 schilderte, Flugblätter mit dem Inhalt der "Ablehnung des Petersberger Abkommens" verteilt zu haben (AS 89), was er - wie erwähnt - auch in der Beschwerdeverhandlung bestätigte (S. 6 der Verhandlungsniederschrift), wogegen er noch in seiner Einvernahme vom 19.6.2002 erklärt hatte, dass sich die Flugblätter gegen ausländische Mächte und die Taliban sowie die Nordallianz gewendet hätten, er sich - abgesehen von der Überschrift - an den genauen Inhalt des "langen Textes" jedoch nicht mehr genau erinnern könne (AS 67). In diesem Zusammenhang ist auch auf das Sachverständigen-Gutachten zu verweisen, demzufolge der Beschwerdeführer keinen einschlägigen ideologischen Hintergrund habe und seine Darstellung nicht authentisch sei (S. 9 der Verhandlungsniederschrift).Im Übrigen erscheinen auch die Angaben des Beschwerdeführers über die näheren Umstände, was den Beginn seines Engagements anbelangt, äußerst vage und allgemein vergleiche z.B. S. 5 der Verhandlungsniederschrift). Der Beschwerdeführer war auch nicht imstande, den Inhalt der Flugblätter und die politischen Gegner, die mit den Flugblättern kritisiert werden sollten, überzeugend und plausibel darzulegen, wenn er in der Einvernahme vom 30.3.2004 schilderte, Flugblätter mit dem Inhalt der "Ablehnung des Petersberger Abkommens" verteilt zu haben (AS 89), was er - wie erwähnt - auch in der Beschwerdeverhandlung bestätigte (S. 6 der Verhandlungsniederschrift), wogegen er noch in seiner Einvernahme vom 19.6.2002 erklärt hatte, dass sich die Flugblätter gegen ausländische Mächte und die Taliban sowie die Nordallianz gewendet hätten, er sich - abgesehen von der Überschrift - an den genauen Inhalt des "langen Textes" jedoch nicht mehr genau erinnern könne (AS 67). In diesem Zusammenhang ist auch auf das Sachverständigen-Gutachten zu verweisen, demzufolge der Beschwerdeführer keinen einschlägigen ideologischen Hintergrund habe und seine Darstellung nicht authentisch sei (S. 9 der Verhandlungsniederschrift).

Maßgeblich gegen die Glaubwürdigkeit spricht auch der Umstand, dass die behauptete Verteilung von Flugblättern durch den Beschwerdeführer in dem von ihm angegebenen Zeitraum gemäß dem Sachverständigen-Gutachten nicht stattgefunden haben kann (S. 9 der Verhandlungsniederschrift). Auch der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung hat den erkennenden Senat nicht zur Ansicht gelangen lassen, dass der Beschwerdeführer den von ihm vorgebrachten Sachverhalt tatsächlich erlebt hat. Der Asylgerichtshof erachtet daher das Fluchtvorbringen als unplausibel und aufgrund zahlreicher Widersprüche als gänzlich unglaubwürdig.

2.3.2 Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm zwischenzeitlich behauptet - gegen die Karzai-Regierung gerichtete Flugblätter politischen Inhalts im XXXX verteilt hätte, könnte dies gemäß dem Sachverständigen-Gutachten keinen Grund für eine Verfolgung im Falle einer Heimkehr des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt darstellen (S. 9 der Verhandlungsniederschrift). Auch der Beschwerdeführer selbst hatte in seiner Einvernahme vom 22.11.2008 eine aktuelle Gefährdung angezweifelt (AS 231: "Ob es für mich aktuell eine Gefährdung besteht, kann ich nicht angeben. Allgemein ist es aber so, dass viele unschuldige Menschen umgebracht werden, vor allem in meiner Region Paghman."), bevor er in seiner Einvernahme vom 17.9.2009 seine Aussage wieder abänderte (AS 293).2.3.2 Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm zwischenzeitlich behauptet - gegen die Karzai-Regierung gerichtete Flugblätter politischen Inhalts im römisch 40 verteilt hätte, könnte dies gemäß dem Sachverständigen-Gutachten keinen Grund für eine Verfolgung im Falle einer Heimkehr des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt darstellen (S. 9 der Verhandlungsniederschrift). Auch der Beschwerdeführer selbst hatte in seiner Einvernahme vom 22.11.2008 eine aktuelle Gefährdung angezweifelt (AS 231: "Ob es für mich aktuell eine Gefährdung besteht, kann ich nicht angeben. Allgemein ist es aber so, dass viele unschuldige Menschen umgebracht werden, vor allem in meiner Region Paghman."), bevor er in seiner Einvernahme vom 17.9.2009 seine Aussage wieder abänderte (AS 293).

2.3.3 Aus der Sicht des erkennenden Senates konnten auch keine anderen Gründe festgestellt werden, deretwegen der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in Afghanistan einer Gefährdung ausgesetzt wäre:

Wenn der Beschwerdeführer insbesondere in der Beschwerdeverhandlung seine Gefährdung in seiner Heimat damit begründet hat, dass er sein politisches Engagement nach einer Rückkehr wieder fortsetzen und sich für eine Demokratisierung und Säkularisierung Afghanistans einsetzen würde, vermag dieser Behauptung schon deshalb keine Glaubwürdigkeit zuerkannt zu werden, da bereits das behauptete politische Engagement des Beschwerdeführers in der Vergangenheit als völlig unglaubwürdig qualifiziert werden musste und eine Fortsetzung einer früheren politischen Tätigkeit daher nicht in Frage kommen kann. Bedenkt man die geringen politischen Kenntnisse des Beschwerdeführers (siehe dazu auch oben 2.3.1), so lässt sich auch eine politische Aktivität des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit annehmen. In Anbetracht der Unglaubwürdigkeit der Ausreisegründe muss das Vorbringen über eine Verfolgung wegen der Aufnahme einer oppositionellen politischen Tätigkeit in Afghanistan als lediglich prozesstaktisch eingestuft werden. Der Beschwerdeführer hat sich auch in den vergangenen Jahren überhaupt nicht exilpolitisch engagiert (S. 7 der Verhandlungsniederschrift).

Soweit der Beschwerdeführer behauptete, als "Ungläubiger" in Afghanistan verfolgt zu werden (S. 8 der Verhandlungsniederschrift), hält der erkennende Senat fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet hat, seinen Glauben gewechselt oder überhaupt keinen Glauben mehr zu haben. Vielmehr begründete der Beschwerdeführer diese Verfolgungsbefürchtung zum einen mit seiner Befürwortung eines demokratisch-säkularen Staates und zum anderen damit, dass er den Islam nicht so streng wie andere Muslime lebe und beispielsweise auch gelegentlich Alkohol konsumiere (S. 8 und 10 der Verhandlungsniederschrift). Der erkennende Senat verweist in diesem Kontext neuerlich darauf, dass den eine politische Betätigung des Beschwerdeführers zum Inhalt habenden Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte, weshalb ein nunmehriges Engagement zweifelhaft erscheinen muss. Davon abgesehen wird gemäß dem Sachverständigen-Gutachten die vom Beschwerdeführer mehrfach angesprochene Frage der Trennung von Staat und Religion durchaus auch in Afghanistan in den Medien diskutiert wird (vgl. S. 12 der Verhandlungsniederschrift; zur Meinungsfreiheit siehe auch oben 1.1.4). Was die Frage des Konsums von Alkohol anbelangt, ist auf die diesbezügliche Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen zu verweisen, aus der hervorgeht, dass das seit 2006 bzw. 2007 bestehende (offizielle) Verbot des Verkaufes und des Konsums von Alkohol in Afghanistan allgemein nicht strengstens eingehalten und eine Verletzung des diesbezüglichen Verbotes nur unter gewissen Umständen, wie etwa der öffentlichen Ruhestörung während des Alkoholkonsums, geahndet wird (S. 12 der Verhandlungsniederschrift). Unter solchen Voraussetzungen vermag die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen nicht als wahrscheinlich angenommen werden.Soweit der Beschwerdeführer behauptete, als "Ungläubiger" in Afghanistan verfolgt zu werden (S. 8 der Verhandlungsniederschrift), hält der erkennende Senat fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet hat, seinen Glauben gewechselt oder überhaupt keinen Glauben mehr zu haben. Vielmehr begründete der Beschwerdeführer diese Verfolgungsbefürchtung zum einen mit seiner Befürwortung eines demokratisch-säkularen Staates und zum anderen damit, dass er den Islam nicht so streng wie andere Muslime lebe und beispielsweise auch gelegentlich Alkohol konsumiere (S. 8 und 10 der Verhandlungsniederschrift). Der erkennende Senat verweist in diesem Kontext neuerlich darauf, dass den eine politische Betätigung des Beschwerdeführers zum Inhalt habenden Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte, weshalb ein nunmehriges Engagement zweifelhaft erscheinen muss. Davon abgesehen wird gemäß dem Sachverständigen-Gutachten die vom Beschwerdeführer mehrfach angesprochene Frage der Trennung von Staat und Religion durchaus auch in Afghanistan in den Medien diskutiert wird vergleiche S. 12 der Verhandlungsniederschrift; zur Meinungsfreiheit siehe auch oben 1.1.4). Was die Frage des Konsums von Alkohol anbelangt, ist auf die diesbezügliche Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen zu verweisen, aus der hervorgeht, dass das seit 2006 bzw. 2007 bestehende (offizielle) Verbot des Verkaufes und des Konsums von Alkohol in Afghanistan allgemein nicht strengstens eingehalten und eine Verletzung des diesbezüglichen Verbotes nur unter gewissen Umständen, wie etwa der öffentlichen Ruhestörung während des Alkoholkonsums, geahndet wird (S. 12 der Verhandlungsniederschrift). Unter solchen Voraussetzungen vermag die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen nicht als wahrscheinlich angenommen werden.

Was die vom Beschwerdevertreter am Ende der Verhandlung (insbesondere) durch entsprechende Fragen an den Sachverständigen thematisierte allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Familienangehörigkeit zu seinem Vater (und wegen dessen Feindschaft mit dem Mujaheddin-Führer XXXX) anbelangt, konnte eine Gefährdung des Beschwerdeführers aus diesem Grund nicht festgestellt werden: Selbst wenn man tatsächlich von einer Feindschaft zwischen XXXX und dem Vater des Beschwerdeführers ausgehen würde, wäre zu bedenken, dass der Vater des Beschwerdeführers nach dessen Angaben mittlerweile seit Jahren unbehelligt in Afghanistan lebt und in den vergangenen Jahren wohl schon längst einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, wovon der Beschwerdeführer jedoch bis zuletzt überhaupt nichts berichtet hat (auch bei Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung auf Vorhalt seiner früheren Aussagen über die Ermordung seines Vaters getätigte Darstellung ist zu berücksichtigen, dass in den diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers vom Verschwinden seines Vaters in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt der Name XXXX als Täter überhaupt nicht vorkam). Dass der Vater - wie vom Beschwerdevertreter ins Treffen geführt - nicht selbst, sondern nur über die Tötung enger Familienangehöriger als Rache für vergangene Beleidigungen von XXXX verfolgt worden sein soll, erscheint - mangels konkreter Anhaltspunkte - völlig spekulativ. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine nähere Auskunft über die Umstände und Hintergründe des Todes eines seiner Brüder geben können (S. 5 der Verhandlungsniederschrift), was eine Voraussetzung gewesen wäre, die These des Beschwerdevertreters einer Plausibilitätsprüfung zugänglich zu machen. Davon abgesehen ist nach Ansicht des erkennenden Senates maßgeblich, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines mittlerweile bereits rund 10 Jahre andauernden Verfahrens bis zur Beschwerdeverhandlung keinerlei derartige Bedrohung behauptet hatte. Selbst in der Verhandlung hatte der Beschwerdeführer vor Erstattung des Sachverständigen-Gutachtens lediglich den Neffen des XXXX gewissermaßen als Beispiel für die Gefährlichkeit der allgemeinen Lage in Afghanistan angeführt und auf entsprechende Nachfrage betont, dass der Neffe XXXX "in keinem Zusammenhang" mit ihm, dem Beschwerdeführer, stehe (S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Erst nach Erstattung des Sachverständigen-Gutachtens behauptete der Beschwerdeführer überraschend, dass sein Vater Gegner des XXXX gewesen sein soll (S. 10 der Verhandlungsniederschrift). Unter diesen Umständen muss das derart späte Vorbringen des Beschwerdeführers als lediglich verfahrenstaktisch zur Verbesserung der Prozessposition motiviert gewertet werden.Was die vom Beschwerdevertreter am Ende der Verhandlung (insbesondere) durch entsprechende Fragen an den Sachverständigen thematisierte allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Familienangehörigkeit zu seinem Vater (und wegen dessen Feindschaft mit dem Mujaheddin-Führer römisch 40 ) anbelangt, konnte eine Gefährdung des Beschwerdeführers aus diesem Grund nicht festgestellt werden: Selbst wenn man tatsächlich von einer Feindschaft zwischen römisch 40 und dem Vater des Beschwerdeführers ausgehen würde, wäre zu bedenken, dass der Vater des Beschwerdeführers nach dessen Angaben mittlerweile seit Jahren unbehelligt in Afghanistan lebt und in den vergangenen Jahren wohl schon längst einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre, wovon der Beschwerdeführer jedoch bis zuletzt überhaupt nichts berichtet hat (auch bei Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung auf Vorhalt seiner früheren Aussagen über die Ermordung seines Vaters getätigte Darstellung ist zu berücksichtigen, dass in den diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers vom Verschwinden seines Vaters in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt der Name römisch 40 als Täter überhaupt nicht vorkam). Dass der Vater - wie vom Beschwerdevertreter ins Treffen geführt - nicht selbst, sondern nur über die Tötung enger Familienangehöriger als Rache für vergangene Beleidigungen von römisch 40 verfolgt worden sein soll, erscheint - mangels konkreter Anhaltspunkte - völlig spekulativ. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keine nähere Auskunft über die Umstände und Hintergründe des Todes eines seiner Brüder geben können (S. 5 der Verhandlungsniederschrift), was eine Voraussetzung gewesen wäre, die These des Beschwerdevertreters einer Plausibilitätsprüfung zugänglich zu machen. Davon abgesehen ist nach Ansicht des erkennenden Senates maßgeblich, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines mittlerweile bereits rund 10 Jahre andauernden Verfahrens bis zur Beschwerdeverhandlung keinerlei derartige Bedrohung behauptet hatte. Selbst in der Verhandlung hatte der Beschwerdeführer vor Erstattung des Sachverständigen-Gutachtens lediglich den Neffen des römisch 40 gewissermaßen als Beispiel für die Gefährlichkeit der allgemeinen Lage in Afghanistan angeführt und auf entsprechende Nachfrage betont, dass der Neffe römisch 40 "in keinem Zusammenhang" mit ihm, dem Beschwerdeführer, stehe (S. 6 der Verhandlungsniederschrift). Erst nach Erstattung des Sachverständigen-Gutachtens behauptete der Beschwerdeführer überraschend, dass sein Vater Gegner des römisch 40 gewesen sein soll (S. 10 der Verhandlungsniederschrift). Unter diesen Umständen muss das derart späte Vorbringen des Beschwerdeführers als lediglich verfahrenstaktisch zur Verbesserung der Prozessposition motiviert gewertet werden.

2.3.4 Aus all diesen Gründen konnte eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz - sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat die Rechtsmittelinstanz - sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 (idF BGBl. 101/2003) zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch §§ 8, 15 AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.3.2 Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003,) zu Ende zu führen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 ist für Asylanträge, die vor dem 1.5.2004 gestellt werden, das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, anzuwenden; auf diese Verfahren sind jedoch Paragraphen 8, 15, AsylG 1997 ebenfalls anzuwenden.

3.3 Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention; im Folgenden: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.3 Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention; im Folgenden: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen auf die allgemeine Sicherheitslage Bezug genommen hat, war - nach der Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde - auf dieses Vorbringen mangels Verfahrensgegenstandes nicht mehr gesondert Bedacht zu nehmen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen auf die allgemeine Sicherheitslage Bezug genommen hat, war - nach der Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde - auf dieses Vorbringen mangels Verfahrensgegenstandes nicht mehr gesondert Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Gutachten, Identität, mangelnde Asylrelevanz, politische Aktivität, Religion, Sachverständigen-Beweis

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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