Norm
AsylG 2005 §10Spruch
E7 238913-2/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2012, Zl. 12 02.137-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2012, Zl. 12 02.137-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei stattgegeben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) wurde am 21.01.2012 bei einer polizeilichen Personenkontrolle mangels legalen Aufenthalts im Bundesgebiet angehalten und anschließend auf der Grundlage eines Bescheides der zuständigen Fremdenbehörde in Schubhaft verbracht, wo er - seit 15.02.2012 im Hungerstreik - am 21.02.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Am 22.02.2012 wurde er dort durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer asylrechtlichen Erstbefragung unterzogen.
Neben seinen im Spruch genannten Personalien gab er an, türkischer Staatsangehöriger und kurdischer Abstammung zu sein, ursprünglich aus dem Südosten der Türkei zu stammen, seit 2002 geschieden und Vater eines 2007 geborenen unehelichen Sohnes zu sein. Er sei im Juli 2002 aus der Türkei nach Österreich ausgereist, bereits damals habe er einen (ersten) Asylantrag gestellt, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Er sei seither durchgehend in Österreich wohnhaft, aber nicht aufenthaltsberechtigt. Seit 2008 betreibe er mit einem Partner eine Fleischimportfirma mit Standorten in Wien und in der Slowakei.
Nach den Gründen für seinen gg. Antrag auf internationalen Schutz befragt verwies er auf seine Angaben im Erstverfahren, diese seien nach wie vor aktuell, nur habe er damals nicht alles angegeben. Es sei um eine drohende Zwangsverheiratung seiner Schwester gegangen, er habe in diesem Zusammenhang einen Mann angeschossen und sei deshalb in der Türkei zu einer Haftstrafe verurteilt worden, die er auch verbüßt habe. Aus Angst vor Vergeltung durch die Familie des Opfers habe er damals die Türkei verlassen. Seine Schwester sei in der Zwischenzeit verstorben. Er habe nach wie vor Angst vor dieser Familie, sollte er in die Türkei zurückkehren müssen. Darüber hinaus habe er von seiner anderen Schwester gehört, dass die türkische Polizei nach ihm frage, den Grund dafür kenne er nicht.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 28.02.2012 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen gg. Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Am 03.03.2012 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
Mit 16.03.2012 legte ein anwaltlicher Vertreter des BF Verfahrensvollmacht.
4. Am 18.04.2012 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF an der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes im Beisein eines Rechtsberaters statt.
Im Zuge dessen ergänzte er seine bisherigen Angaben dahingehend, dass ihm ursprünglich nicht bekannt gewesen sei, dass sein Erstverfahren mit 29.09.2008 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Anschließend sei er aber von der zuständigen Fremdenbehörde ausgewiesen worden.
Seine Ausreisegründe aus dem Erstverfahren seien nach wie vor aufrecht, hinzu komme, dass er mit Ausnahme einer Schwester keinen Kontakt mehr mit Verwandten in der Türkei habe, auch seine frühere Ehe sei nicht mehr aufrecht. Er habe sich in Österreich eingelebt und wolle nicht mehr zurückkehren. Er sei in Österreich alleinstehend und habe hier keine Verwandte, zu seinem unehelichen Sohn wie zu dessen leiblicher Mutter bestehe kein Kontakt, er leiste auch keinen Unterhalt für sie. Er sei in Österreich als Marktverkäufer erwerbstätig und habe auch einen Deutschkurs besucht, er besuche regelmäßig einen kurdischen Verein.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gg. Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs 1 Z. 1 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gg. Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Begründend wurde im Gefolge der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs und der Einvernahmen des Beschwerdeführers im gg.
Verfahren im Wesentlichen ausgeführt:
Identität und Staats- sowie Volksgruppenzugehörigkeit des BF stünden fest. Er leide an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beschwerden.
In seinem rechtskräftig gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 idgF abgeschlossenen Vorverfahren seien alle bis dahin entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, weshalb über diese nicht neuerlich zu entscheiden sei. Im nunmehrigen zweiten Verfahren habe sich demgegenüber kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben. Gründe, die nun gegen die Ausweisung des BF sprechen würden, haben sich nicht ergeben. Die Lage im Herkunftsstaat sei ebenso zwischenzeitig im Wesentlichen unverändert geblieben. Ein allfälliger Eingriff in die durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte des BF sei nicht feststellbar gewesen.In seinem rechtskräftig gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 idgF abgeschlossenen Vorverfahren seien alle bis dahin entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, weshalb über diese nicht neuerlich zu entscheiden sei. Im nunmehrigen zweiten Verfahren habe sich demgegenüber kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben. Gründe, die nun gegen die Ausweisung des BF sprechen würden, haben sich nicht ergeben. Die Lage im Herkunftsstaat sei ebenso zwischenzeitig im Wesentlichen unverändert geblieben. Ein allfälliger Eingriff in die durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechte des BF sei nicht feststellbar gewesen.
Beweis würdigend führte die Erstbehörde aus, dass sich die Feststellungen zur Person und Identität des BF auf das Ergebnis des Erstverfahrens stützen, auch maßgebliche gesundheitliche Probleme hätten sich bis dato nicht ergeben.
Zu den Antragsgründen im gg. Verfahren sei auf die entsprechenden Angaben des BF zu verweisen, denen nach die nunmehrigen Antragsgründe bereits vor Abschluß des ersten Verfahrens gegeben waren und diese nach wie vor aufrecht seien.
Die ihn treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich dem Amtswissen nach seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, und würden sich diese Feststellungen auf die im Bescheid angeführten Bezugsquellen stützen.
In rechtlicher Hinsicht Spruchpunkt I. betreffend führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die entweder in der Sphäre des Antragstellers gelegen wäre oder von Amts wegen aufzugreifen wäre, daher nicht die Rede sein könne. Die Rechtskraft des im Erstverfahren ergangenen Bescheides stehe daher einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über den gg. Antrag entgegen, weshalb dieser (erg.: wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen war.In rechtlicher Hinsicht Spruchpunkt römisch eins. betreffend führte das Bundesasylamt aus, dass im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die entweder in der Sphäre des Antragstellers gelegen wäre oder von Amts wegen aufzugreifen wäre, daher nicht die Rede sein könne. Die Rechtskraft des im Erstverfahren ergangenen Bescheides stehe daher einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über den gg. Antrag entgegen, weshalb dieser (erg.: wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass mangels familiärer oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Österreich das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens zu verneinen sei. Darüber hinaus sei der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist und seither lediglich als Asylwerber vorübergehend und nie dauerhaft aufenthaltsberechtigt gewesen. Unter Berücksichtigung und Abwägung dieser Umstände sei die Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat daher im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass mangels familiärer oder verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Österreich das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens zu verneinen sei. Darüber hinaus sei der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist und seither lediglich als Asylwerber vorübergehend und nie dauerhaft aufenthaltsberechtigt gewesen. Unter Berücksichtigung und Abwägung dieser Umstände sei die Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat daher im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.05.2012 und seinem Vertreter am 25.05.2012 zugestellt.
6. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht mit 29.05.2012 Beschwerde, wobei lediglich summarisch auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen wurde, und beantragte er unter einem die Zuerkennung deren aufschiebender Wirkung.
7. Das gg. Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 06.06.2012 zugeteilt.
8. Erhebungen des AsylGH vom 06.06.2012 zufolge erließ die BPD Wien als zuständige Fremdenbehörde im Gefolge des rechtskräftigen Abschlußes des ersten Asylverfahrens mit Bescheid vom 12.11.2008 gemäß § 53 Abs. 1 FPG gegen den BF eine Ausweisung, eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der SID Wien vom 12.01.2009 abgewiesen.8. Erhebungen des AsylGH vom 06.06.2012 zufolge erließ die BPD Wien als zuständige Fremdenbehörde im Gefolge des rechtskräftigen Abschlußes des ersten Asylverfahrens mit Bescheid vom 12.11.2008 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG gegen den BF eine Ausweisung, eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der SID Wien vom 12.01.2009 abgewiesen.
Im Gefolge einer wegen des Verdachts der versuchten Vergewaltigung erstatteten Anzeige wurde der BF wegen §§ 15 und 201 StGB in Untersuchungshaft genommen, allerdings am 08.07.2010 von diesem Vorwurf strafgerichtlich freigesprochen.Im Gefolge einer wegen des Verdachts der versuchten Vergewaltigung erstatteten Anzeige wurde der BF wegen Paragraphen 15 und 201 StGB in Untersuchungshaft genommen, allerdings am 08.07.2010 von diesem Vorwurf strafgerichtlich freigesprochen.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß § 75 AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 38/2011AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.
1.1. Gem. § 61 Absatz 3 AsylG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen1.1. Gem. Paragraph 61, Absatz 3 AsylG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 Absatz 1 leg. cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 leg. cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
1.2. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen den, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückweisenden, Bescheid des Bundesasylamtes sowie gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung richtet, hat der Asylgerichtshof durch Einzelrichter zu entscheiden.1.2. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen den, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückweisenden, Bescheid des Bundesasylamtes sowie gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung richtet, hat der Asylgerichtshof durch Einzelrichter zu entscheiden.
Insbesondere aufgrund der mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG zu verbindenden Ausweisung ist die Entscheidung des Asylgerichtshofes als "in der Sache selbst" anzusehen und hat daher in Form eines Erkenntnisses zu ergehen.Insbesondere aufgrund der mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verbindenden Ausweisung ist die Entscheidung des Asylgerichtshofes als "in der Sache selbst" anzusehen und hat daher in Form eines Erkenntnisses zu ergehen.
2. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.2. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zur Frage des Vorliegens einer "entschiedenen Sache":
3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften
Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 BGBl. I Nr. 76/1976 (in der Folge: AsylG 1997; VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1976, (in der Folge: AsylG 1997; VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
3.2. "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.3.2. "Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des BF vom 16.09.2002 zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als zulässig festgestellt wurde, die dagegen am 30.06.2003 erhobene Berufung mangels Unterschrift des BF gegen die Formvorschriften des AVG verstieß, der diesbezüglichen Aufforderung des AsylGH als zuständige Beschwerdeinstanz der BF keine Folge leistete, weshalb die Berufung als zurückgezogen galt, und der erstinstanzliche Bescheid mit 29.09.2008 zu Zl. E7 238.913-0/2008-5E in Rechtskraft erwuchs.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des BF vom 16.09.2002 zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als zulässig festgestellt wurde, die dagegen am 30.06.2003 erhobene Berufung mangels Unterschrift des BF gegen die Formvorschriften des AVG verstieß, der diesbezüglichen Aufforderung des AsylGH als zuständige Beschwerdeinstanz der BF keine Folge leistete, weshalb die Berufung als zurückgezogen galt, und der erstinstanzliche Bescheid mit 29.09.2008 zu Zl. E7 238.913-0/2008-5E in Rechtskraft erwuchs.
Gegenständlicher zweiter vom BF am 21.02.2012 gestellter Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und er selbst aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter rechtswirksam zugestellt.Gegenständlicher zweiter vom BF am 21.02.2012 gestellter Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und er selbst aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter rechtswirksam zugestellt.
3.2.2. Weiters kann - in Übereinstimmung mit der Feststellung der belangten Behörde - nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluß des Vorverfahrens, soweit er Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides betrifft, in einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:3.2.2. Weiters kann - in Übereinstimmung mit der Feststellung der belangten Behörde - nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluß des Vorverfahrens, soweit er Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides betrifft, in einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:
Den Angaben des Beschwerdeführers ist vorauszuschicken, dass Voraussetzung für eine neuerliche Entscheidung wäre, dass eventuell behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukäme.
Zur Begründung seines ersten Asylantrags auf internationalen Schutz gab der BF im Wesentlichen an, dass er vor seiner Ausreise im Zusammenhang mit Schutzgeldforderungen wegen seines Lokals in gewaltsame Auseinandersetzungen mit Dritten verwickelt war, er dabei einen Gegner verletzt habe und sein Leben aufgrund daraus resultierender Gefahr der Vergeltung bei einer Rückkehr gefährdet gewesen sei.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer behauptet, dass er seinen neuen Antrag aus den bereits im Vorverfahren angegebenen und nach wie vor aktuellen Gründen stelle. Darüber hinaus gab er an, sein Leben sei bei einer Rückkehr wegen möglicher Blutrache im Zusammenhang mit einer vor der Ausreise drohenden Zwangsverheiratung seiner Schwester, deretwegen er einen Dritten verletzt habe, gefährdet. Diese Details habe er allerdings in seinem Erstverfahren von sich aus nicht genannt. Zudem habe er von einer anderen Schwester gehört, dass er nach seiner Ausreise aus unbekannten Gründen von der Polizei gesucht wurde.
Der Beschwerdeführer stützte sich damit (im Hinblick auf Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) im Wesentlichen auf einen Sachverhalt, welcher unabhängig von der Frage seiner Glaubhaftigkeit bereits in seinem im Jahre 2008 rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren vorgelegen war. Sofern er in diesem Zusammenhang ausführte, dass er diesen aber nur zum Teil vorgebracht hatte, ist festzustellen, dass daraus für den BF im Hinblick auf eine neuerliche Sachentscheidung nichts zu gewinnen war, da auch diesbezüglich eine res iudicata vorliegt.Der Beschwerdeführer stützte sich damit (im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) im Wesentlichen auf einen Sachverhalt, welcher unabhängig von der Frage seiner Glaubhaftigkeit bereits in seinem im Jahre 2008 rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren vorgelegen war. Sofern er in diesem Zusammenhang ausführte, dass er diesen aber nur zum Teil vorgebracht hatte, ist festzustellen, dass daraus für den BF im Hinblick auf eine neuerliche Sachentscheidung nichts zu gewinnen war, da auch diesbezüglich eine res iudicata vorliegt.
Zudem würde der neue Teil des Vorbringens auch des für eine neuerliche Sachentscheidung erforderlichen glaubwürdigen Kerns entbehren, zumal der BF seine angebliche Rückkehrgefährdung im Gegensatz zum Vorverfahren nun plötzlich auf eine drohende Rache wegen seiner zu verheiratenden Schwester und nicht mehr wegen einer Schutzgelderpressung bezog, wobei diese Änderung vom BF aber nicht näher erklärt wurde.
Auch eine angebliche polizeiliche Suche nach ihm vermochte er weder als nach Abschluß des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt darzustellen noch wies diese bloße Behauptung mangels Substantiierung einen glaubwürdigen Kern auf, sodass auch diesbezüglich nichts für den BF zu gewinnen war.
Das (neue) Vorbringen im gg. Verfahrensgang vermochte daher in einer Gesamtbetrachtung durch das erkennende Gericht keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. Diesbezüglich wird auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum "Fortbestehen und Weiterwirken", VwGH 20.03.2003, 99/20/0480 ("Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt") verwiesen.
Dem Asylgerichtshof ist auch, wie bereits dem Bundesasylamt, nichts bekannt, was auf eine - für das gegenständliche Verfahren - relevante Änderung der allgemeinen Lage in der Türkei seit Rechtskraft des oben angeführten rechtskräftigen Bescheides des Bundesasylamtes hindeutet, die ihrerseits die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung des ursprünglichen Vorbringens aus dem Vorverfahren wegen einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland erforderlich machen würde. Dergleichen wurde auch vom BF selbst weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde behauptet.
Der Beschwerde waren keine weiteren substantiierten Ausführungen zu entnehmen, durch welche der Asylgerichtshof zu einem anderen Verfahrensausgang gelangen hätte können.
3.2.3. Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers damit im Wesentlichen auf ein im Erstverfahren bereits rechtskräftig abgehandeltes Vorbringen stützte und sich zum anderen die neuen, in Ergänzung dazu im Folgeverfahren behaupteten Sachverhaltselemente nicht einmal im Kern als glaubwürdig darstellten, vermochte sein Vorbringen daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig bzw. notwendig erscheinen ließe, zu begründen.
Weiters wird festgehalten, dass sich aus den Niederschriften des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Ermittlungspflicht der Behörde erster Instanz ergeben.
Da somit im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine neuerliche Entscheidung nach § 3 AsylG zu beurteilen wären, und der Beschwerdeführer wie oben erläutert von sich aus keine entscheidungsrelevanten neuen Sachverhaltsänderungen dargelegt hat, ist im Sinne der zitierten Judikatur von keiner Änderung der Sachlage auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zulässig erscheinen ließe.Da somit im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine neuerliche Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu beurteilen wären, und der Beschwerdeführer wie oben erläutert von sich aus keine entscheidungsrelevanten neuen Sachverhaltsänderungen dargelegt hat, ist im Sinne der zitierten Judikatur von keiner Änderung der Sachlage auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zulässig erscheinen ließe.
Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
3.3. Da sohin Identität der Sache vorlag, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
4. Zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des BF:
4.1. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt sich, dass im gegenständlichen Verfahren gem. § 68 (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfügung einer Ausweisung zu prüfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in diesem Erkenntnis klar, dass § 10 Abs 1 AsylG 2005 eine Verbindung der Ausweisung mit einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden in allen Fällen verlangt, in denen kein Ausweisungshindernis nach § 10 Abs 2 oder 3 AsylG 2005 vorliegt. Eine Ausweisung ist daher selbst dann auszusprechen, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht - da der BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat - konsumiert worden ist. Dass bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs 1 AVG, welche auch unter den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z1 AsylG 2005 fällt, zusätzlich zu prüfen wäre, ob eine bereits verfügte Ausweisung einer neuerlichen Ausweisung entgegen stünde, ist § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zu entnehmen. Auch die Materialien lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bei Folgeanträgen auf eine Ausweisung verzichten wollte, wenn sich der Sachverhalt insoweit nicht relevant geändert hat4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt sich, dass im gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 68, (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfügung einer Ausweisung zu prüfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in diesem Erkenntnis klar, dass Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 eine Verbindung der Ausweisung mit einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden in allen Fällen verlangt, in denen kein Ausweisungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG 2005 vorliegt. Eine Ausweisung ist daher selbst dann auszusprechen, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht - da der BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat - konsumiert worden ist. Dass bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG, welche auch unter den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 fällt, zusätzlich zu prüfen wäre, ob eine bereits verfügte Ausweisung einer neuerlichen Ausweisung entgegen stünde, ist Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zu entnehmen. Auch die Materialien lassen nicht erkennen, dass der Gesetzgeber bei Folgeanträgen auf eine Ausweisung verzichten wollte, wenn sich der Sachverhalt insoweit nicht relevant geändert hat
4.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn4.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Absatz 5, dieser Bestimmung ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
4.3. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.4.3. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
4.4. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes an, dass den Beschwerdeführer betreffend kein sonstiger Aufenthaltstitel vorliegt.
4.5. Auch den Ausführungen des Bundesasylamtes zum Familienleben des BF im Bundesgebiet iSd Art. 8 EMRK ist insgesamt beizutreten, zumal dieser vor dem Bundesasylamt nachvollziehbar darlegte, alleinstehend zu sein und keinerlei Kontakt zu seinem unehelichen Sohn zu haben sowie keine Unterhaltszahlungen zu leisten. Ein Eingriff in das Recht des BF auf ein in Österreich bestehendes Familienleben war somit nicht feststellbar.4.5. Auch den Ausführungen des Bundesasylamtes zum Familienleben des BF im Bundesgebiet iSd Artikel 8, EMRK ist insgesamt beizutreten, zumal dieser vor dem Bundesasylamt nachvollziehbar darlegte, alleinstehend zu sein und keinerlei Kontakt zu seinem unehelichen Sohn zu haben sowie keine Unterhaltszahlungen zu leisten. Ein Eingriff in das Recht des BF auf ein in Österreich bestehendes Familienleben war somit nicht feststellbar.
4.6. Zu seinem Privatleben sowohl seinen Herkunftsstaat als auch den Aufnahmestaat betreffend machte der BF verschiedene Angaben, auch amtswegig waren verschiedene Aspekte aufzugreifen. So verwies der BF auf mehrere, während seines bisherigen zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgenommene Erwerbstätigkeiten und seinen Erwerb der deutschen Sprache durch einen Sprachkurs sowie seine sozialen Kontakte, auch das Faktum eines durchgehenden zehnjährigen faktischen Aufenthalts und eine daraus resultierende soziale Integration wurde von ihm mehrfach releviert, demgegenüber habe er seine früheren Bezugspunkte zur Türkei in Form von Verwandten und früheren Familienangehörigen inzwischen verloren.
Seitens der bescheiderlassenden Behörde wurde - neben dem Fehlen eines Familienlebens des BF in Österreich - im Wesentlichen auf den nach dem AsylG bloß vorläufig gestatteten Aufenthalt des BF zwischen 2002 und 2008 und den seither nicht mehr rechtmäßigen bis zur gg. Antragstellung verwiesen.
4.7. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.4.7. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
4.8. Im Rahmen einer Abwägung ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt im gegenständlichen Fall zunächst festzuhalten, dass das Gewicht des zehnjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich dadurch gemindert ist, dass sich dieser Aufenthalt seit der Einreise in 2002 lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag stützte, der 2008 rechtskräftig abgewiesen wurde, und der BF seither unberechtigt aufhältig war bzw. sogar seit 2009 eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vorlag.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen somit die oben dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
4.9. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im Hinblick auf die notwendigen Feststellungen zum relevanten Privatleben des BF und die daraus resultierende Interessensabwägung allerdings mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.4.9. Die belangte Behörde hat das erstinstanzliche Verfahren im Hinblick auf die notwendigen Feststellungen zum relevanten Privatleben des BF und die daraus resultierende Interessensabwägung allerdings mit Mängeln belastet, die den Asylgerichtshof im Rahmen des gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens zu einer kassatorischen Entscheidung veranlassen, wie im Folgenden darzulegen ist.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann (nunmehr:) der Asylgerichtshof, sofern der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann er jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2002/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von ihm nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nach-geordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei (nunmehr) dem Asylgerichtshof die Rolle der Beschwerdeinstanz zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgeber würden aber unterlaufen, wenn es wegen des weit reichenden Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme, weil das Bundesasylamt keine hinreichende Ermittlungstätigkeit führt und auch keine nachvollziehbaren Entscheidungen trifft. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde damit zur bloßen Formsache degradiert. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn der Asylgerichtshof, statt seine "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies spricht insbesondere bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei ihm beginnen und zugleich - abgesehen von der beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch (im Wesentlichen nunmehr) den Verfassungsgerichtshof - bei ihm enden soll, für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
4.10. Der erstinstanzlichen Entscheidung mangelt es an Feststellungen zum Verlauf des Privatlebens des BF in Österreich, so finden sich keinerlei Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und daraus resultierenden beruflichen Integration des BF, wiewohl er mehrmals Hinweise darauf gab und auch im fremdenrechtlichen Ausweisungsverfahren derlei Feststellungen getroffen wurden, oder zur sprachlichen Integration in Österreich. Auch fanden sich im erstinstanzlichen Bescheid keinerlei Feststellungen zur aktuellen Beziehung des BF zu seinem Herkunftstaat.
In logischer Folge daraus mangelte es der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung auch an einer umfassenden Abwägung der privaten Interessen des BF entlang aller in § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 genannten Kriterien in Gegenüberstellung zu den öffentlichen an der Beendigung seines Aufenthalts. Die rudimentäre Interessensabwägung der belangten Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung, die sich im Wesentlichen auf die Unbegründetheit des Asylantrags und den seit Abschluß des ersten Asylverfahrens unrechtmäßigen Aufenthalt des BF stützte, vermag gerade auch angesichts der langen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren und der damit einhergehenden Integration des BF den Anforderungen des § 10 AsylG nicht zu genügen.In logischer Folge daraus mangelte es der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung auch an einer umfassenden Abwägung der privaten Interessen des BF entlang aller in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 genannten Kriterien in Gegenüberstellung zu den öffentlichen an der Beendigung seines Aufenthalts. Die rudimentäre Interessensabwägung der belangten Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung, die sich im Wesentlichen auf die Unbegründetheit des Asylantrags und den seit Abschluß des ersten Asylverfahrens unrechtmäßigen Aufenthalt des BF stützte, vermag gerade auch angesichts der langen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren und der damit einhergehenden Integration des BF den Anforderungen des Paragraph 10, AsylG nicht zu genügen.
4.11. Wie oben dargestellt kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, mangelhaft gebliebene Ermittlungen sowie darauf aufbauende Feststellungen nachzuholen um erst dadurch zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen, und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Vervollständigung und Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG die erstinstanzliche Entscheidung in Spruchpunkt II zu beheben und das Verfahren in diesem Umfang zur entsprechenden Ergänzung wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.In Entsprechung der hg. Judikatur war daher in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die erstinstanzliche Entscheidung in Spruchpunkt römisch zwei zu beheben und das Verfahren in diesem Umfang zur entsprechenden Ergänzung wie oben dargestellt an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG unterbleiben.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Kassation, Privatleben, RacheaktZuletzt aktualisiert am
29.06.2012