TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/12 C2 262035-3/2010

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Veröffentlicht am 12.06.2012
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Spruch

C2 262035-3/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2010, FZ. 09 08.927-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2010, FZ. 09 08.927-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.02.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.7.2010, FZ.: 09 08.927-BAL, zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 12.7.2010, FZ.: 09 08.927-BAL, zu lauten hat:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.07.2009 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.""I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 27.07.2009 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.4.2001 einen Asylantrag. Der Antrag wurde vom Beschwerdeführer damit begründet, dass er in seiner Heimat bei einer ausländischen Organisation gearbeitet habe. In dieser Zeit seien die Taliban an seine Arbeitsstätte gekommen und hätten ein Schriftstück hinterlegt. In diesem Schriftstück sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er - zumal er für diese Organisation tätig gewesen sei - ein Christ sein müsse und aus diesem Grund festgenommen werden würde. Daher fürchte der Beschwerdeführer nunmehr um sein Leben.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.4.2001 einen Asylantrag. Der Antrag wurde vom Beschwerdeführer damit begründet, dass er in seiner Heimat bei einer ausländischen Organisation gearbeitet habe. In dieser Zeit seien die Taliban an seine Arbeitsstätte gekommen und hätten ein Schriftstück hinterlegt. In diesem Schriftstück sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er - zumal er für diese Organisation tätig gewesen sei - ein Christ sein müsse und aus diesem Grund festgenommen werden würde. Daher fürchte der Beschwerdeführer nunmehr um sein Leben.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde dieser Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.6.2001, FZ.: 01 10.375-BAE, abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dem Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei.

Im Wesentlichen wurde die Abweisung des Antrages mit der fehlenden Glaubhaftmachung des Fluchtgrundes begründet.

Gegen diesen am 29.6.2001 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde keine Berufung erhoben, sohin erwuchs der Bescheid mit 14.7.2001 in Rechtskraft.

I.2. Am 17.6.2005 wurde vom Beschwerdeführer ein zweiter Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer gab nunmehr neben seinen bereits im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründen an, dass er beim ICRC (Internationalen Komitee des Roten Kreuzes) beschäftigt gewesen sei. Im Zuge seiner Tätigkeit habe es einen Vorfall gegeben, es seien Waren gestohlen worden. Der Dieb sei von Sicherheitsbeamten verhaftet worden und der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Gerichtsverhandlung gegen den Dieb als Zeuge ausgesagt. Daraufhin sei der Dieb verurteilt und selbigem die Hand abgehackt worden. Die Verwandten des Diebes hätten in weiterer Folge den Beschwerdeführer bezichtigt, Moslems zu Christen machen zu wollen. Daher hätten die (damals an der Macht befindlichen) Taliban den Beschwerdeführer verhaften wollen.römisch eins.2. Am 17.6.2005 wurde vom Beschwerdeführer ein zweiter Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer gab nunmehr neben seinen bereits im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründen an, dass er beim ICRC (Internationalen Komitee des Roten Kreuzes) beschäftigt gewesen sei. Im Zuge seiner Tätigkeit habe es einen Vorfall gegeben, es seien Waren gestohlen worden. Der Dieb sei von Sicherheitsbeamten verhaftet worden und der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Gerichtsverhandlung gegen den Dieb als Zeuge ausgesagt. Daraufhin sei der Dieb verurteilt und selbigem die Hand abgehackt worden. Die Verwandten des Diebes hätten in weiterer Folge den Beschwerdeführer bezichtigt, Moslems zu Christen machen zu wollen. Daher hätten die (damals an der Macht befindlichen) Taliban den Beschwerdeführer verhaften wollen.

Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid vom 29.5.2005 (richtig wohl: 29.6.2005), FZ.: 05 08.849-EAST Ost, erlassen am 30.6.2005, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid vom 29.5.2005 (richtig wohl: 29.6.2005), FZ.: 05 08.849-EAST Ost, erlassen am 30.6.2005, wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.

Eine am 4.7.2005 beim Bundesasylamt eingelangte Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, Zl. C2 262035-0/2008/3E, gemäß § 68 AVG abgewiesen. Im Wesentlichen führte das Erkenntnis begründend aus, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen lediglich auf Ereignisse beziehe, über die im Erstverfahren bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei und die daher einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung nicht zugänglich wären.Eine am 4.7.2005 beim Bundesasylamt eingelangte Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, Zl. C2 262035-0/2008/3E, gemäß Paragraph 68, AVG abgewiesen. Im Wesentlichen führte das Erkenntnis begründend aus, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen lediglich auf Ereignisse beziehe, über die im Erstverfahren bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei und die daher einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung nicht zugänglich wären.

Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.9.2008, dem Bundesasylamt am 26.9.2008 zugestellt.

Im Rahmen dieses Verfahrens wurden vom Beschwerdeführer eine Bestätigung des ICRC, der zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer bei dieser Organisation gearbeitet habe, und eine Kopie eines auf den Beschwerdeführer lautenden ICRC-Ausweises vorgelegt.

I.3. Am 8.4.2009 langte beim Bundesasylamt ein von Vertreter des Beschwerdeführers gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG ein, der sich im Wesentlichen auf das Gutachten eines länderkundigen Sachverständigen stützte, nach dem das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen würde.römisch eins.3. Am 8.4.2009 langte beim Bundesasylamt ein von Vertreter des Beschwerdeführers gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG ein, der sich im Wesentlichen auf das Gutachten eines länderkundigen Sachverständigen stützte, nach dem das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen würde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.6.2009, FZ.: 05 08.849/1-BAE, wurde dieser Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 2 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren mehr als drei Jahre vergangen seien, der Wiederaufnahme daher schon die objektive Befristung des § 69 Abs. 2 AVG entgegenstehen würde und der Antrag zurückzuweisen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.6.2009, FZ.: 05 08.849/1-BAE, wurde dieser Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren mehr als drei Jahre vergangen seien, der Wiederaufnahme daher schon die objektive Befristung des Paragraph 69, Absatz 2, AVG entgegenstehen würde und der Antrag zurückzuweisen sei.

Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 23.6.2009 zugestellt und erwuchs mangels Beschwerde in Rechtskraft.

I.4. Am 27.7.2009 wurde vom Beschwerdeführer gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zur Begründung des neuerlichen Antrags führte der Beschwerdeführer im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung aus, dass er einen neuen Antrag stelle, weil sein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, er jedoch neue Beweismittel für seine Fluchtgründe über das Rote Kreuz aus der Schweiz und aus Frankreich erhalten habe. Die Familie des Beschwerdeführers sei bis heute verschwunden, was das Rote Kreuz nunmehr bestätige. Im Falle seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.römisch eins.4. Am 27.7.2009 wurde vom Beschwerdeführer gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zur Begründung des neuerlichen Antrags führte der Beschwerdeführer im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung aus, dass er einen neuen Antrag stelle, weil sein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, er jedoch neue Beweismittel für seine Fluchtgründe über das Rote Kreuz aus der Schweiz und aus Frankreich erhalten habe. Die Familie des Beschwerdeführers sei bis heute verschwunden, was das Rote Kreuz nunmehr bestätige. Im Falle seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.

Abermals wurde das gemeinsam mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Gutachten vorgelegt.

Am 31.7.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer das im Verfahren über den Asylantrag vom 17.6.2005 erstmals vorgetragene Fluchtvorbringen; dies sei sein einziger Fluchtgrund. Allerdings habe der Beschwerdeführer bisher nicht alles ganz genau angegeben.

Am 31.7.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Am 31.7.2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Am 12.8.2009 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Verständigung des Roten Kreuzes vom 3.5.2006, nach dem die Familie des Beschwerdeführers die von diesem bekanntgegebene Adresse in Kabul vor Jahren verlassen habe und deren nunmehriger Aufenthaltsort unbekannt sei, seinen bereits im Verfahren über den Antrag vom 17.6.2005 vorgelegten Dienstausweis und zwei Bestätigungen von Bediensteten des Roten Kreuzes, die mit dem Beschwerdeführer in Kabul zusammengearbeitet hätten und dessen Tätigkeit für das Rote Kreuz bestätigen würden, vor. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte in dieser Einvernahme nicht.

Am 12.8.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 13.10.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Zu einem Identitätsdokument befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 2004 keinen Kontakt zu seiner Familie mehr habe und daher kein Dokument habe beschaffen können, obwohl er früher eine Geburtsurkunde mit Lichtbild besessen habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, im Verfahren über den Antrag vom 30.4.2001 nichts über seine Rechte gewusst zu haben und neben einem falschen Namen und einem falschen Geburtsdatum immer nur einen Teil seines Fluchtgrundes erzählt zu haben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2005 seine wahren Fluchtgründe genannt zu haben, nunmehr aber über Beweismittel, die er bereits vorgelegt habe, zu verfügen. Weiters wurde der Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen näher befragt. Sein schon damals vorgebrachter Feind habe auch Einfluss auf die heutige Regierung und daher fürchte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr um sein Leben.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung eines ehemaligen Arbeitskollegen aus Kabul zur Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Roten Kreuz sowie eine Bestätigung eines (österreichischen) Unterkunftgebers, nach der der Beschwerdeführer ein angenehmer Mitbewohner gewesen sei, vor.

Vom Bundesasylamt wurde mit Zustimmung des Beschwerdeführers der in Großbritannien angelegte Asylakt des Beschwerdeführers beigeschafft, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben hatte, dass er von den Taliban wegen der Zusammenarbeit mit antiislamischen Gruppen schikaniert worden sei.

Mit Schreiben vom 13.4.2010 übermittelte die beschwerdeführende Partei einen Befund einer Fachärztin für Psychiatrie, in deren Anamnese unter anderem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer sich seit fünf Jahren in Österreich aufhalte und "seit Jahren" auf den Ausgang seines Asylverfahrens warte. Der Beschwerdeführer leide unter schwierigen Lebensumständen durch soziale Entwurzelung und "im Moment" fehlenden Zukunfts- und Lebensperspektiven "bis zum Entscheid des Asylantrags", es fände sich eine mittelschwere reaktive Depression.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.7.2010 wurde der Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Beschwerdeführer unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.7.2011 erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zu Afghanistan wurde im Bescheid begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser afghanischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung angehöre. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 17.6.2005 im Wege einer Dublin-Rückübernahme legal in das Bundesgebiet eingereist und strafrechtlich unbescholten sei. Der Beschwerdeführer sei reaktiv depressiv mit mittelschwerem Ausprägungsgrad, er sei bewusstseinsklar, zeitlich und örtlich orientiert und in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Ansonsten bestünde keine behandlungsbedürftige Krankheit.

Der Beschwerdeführer habe mit einer Person namens "XXXX" Probleme, weil er gegen diesen bei den Taliban als Zeuge ausgesagt habe, eine Bedrohung durch die Taliban sei nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat nicht politisch aktiv oder Mitglied einer Partei gewesen und habe mit den Behörden keine Probleme. Auch ansonsten sei keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung festzustellen.

Allerdings bestünden Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wegen der allgemeinen Lage in Afghanistan in Zusammenwirken mit den persönlichen Umständen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.Allerdings bestünden Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung wegen der allgemeinen Lage in Afghanistan in Zusammenwirken mit den persönlichen Umständen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt sei.

Ohne sich mit der Bindungswirkung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.6.2001, FZ.: 01 10.375-BAE, zu befassen, führte der Bescheid in der rechtlichen Begründung aus, dass die vorgebrachten Fluchtgründe mit keinem Konventionsgrund in Zusammenhang zu bringen seien, allerdings dem Beschwerdeführer derzeit in Afghanistan eine ausweglose Lage aufgrund der allgemein mangelhaften Sicherheitslage drohe und somit "objektiv gesehen derzeit" die Voraussetzungen zur Gewährung des "Subsidiärschutzes" vorliegen würden. Daher sei auch hinsichtlich der befristeten Aufenthaltsberechtigung spruchgemäß zu entscheiden.

Der Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 14.7.2010 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23.7.2010, am 28.7.2010 zur Post gegeben, wurde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde ergriffen und beantragt, der Asylgerichtshof möge den Bescheid "zur Gänze beheben" und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren, in eventu zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.Mit Schriftsatz vom 23.7.2010, am 28.7.2010 zur Post gegeben, wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde ergriffen und beantragt, der Asylgerichtshof möge den Bescheid "zur Gänze beheben" und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG gewähren, in eventu zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

Begründend führte der Schriftsatz aus, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I inhaltlich und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei.Begründend führte der Schriftsatz aus, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins inhaltlich und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei.

Weiters wurden die bisher vorgebrachten Fluchtgründe in konsolidierter Form wiederholt und ausgeführt, dass die Begründung der Behörde, dass der Beschwerdeführer von den Taliban nichts zu befürchten habe, nicht richtig sei; diese Behauptung sei mit einem Gutachten belegt und daher wäre dem Beschwerdeführer schon aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen.

Auch lebe der Beschwerdeführer seit 2001 in Europa und würde bei einer Rückkehr als eine finanzkräftige Person gelten und daher Entführung und Erpressung ausgesetzt sein; daher sei ihm auch aus diesem Grund Asyl wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu gewähren.

Schließlich würden die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass dieser in Afghanistan für eine internationale Organisation gearbeitet und anschließend ein Jahrzehnt in Europa verbracht habe, der Spionage verdächtigen und auch aus diesem Grund sei dieser einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 23.2.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beziehung einer Dolmetscherin abgehalten.

Einleitend gab der Beschwerdeführer an, physisch gesund zu sein jedoch unter der Trennung von seiner Familie zu leiden und daher wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung zu sein; er sei aber in der Lage, der Verhandlung zu folgen. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer an, dass er vor Polizei und Bundesasylamt die Wahrheit gesagt habe und sowohl die Dolmetscher gut verstanden habe sowie ihm die Niederschriften rückübersetzt worden seien. Er habe zu seiner Identität bisher die Wahrheit gesagt und könne einen afghanischen Personalausweis vorlegen, den seine Tante aus Afghanistan mitgebracht habe. Der Beschwerdeführer sei Paschtune und Sunnite. Nachdem vom erkennenden Senat die unten genannten Länderquellen in das Verfahren eingeführt wurden, gab der Beschwerdeführer an, dass er im letzten Monat vor seiner Ausreise in der Provinz Kunar, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX gelebt habe, zuvor habe der Beschwerdeführer in Kabul gelebt. Dort würde auch noch seine Ehefrau leben.Einleitend gab der Beschwerdeführer an, physisch gesund zu sein jedoch unter der Trennung von seiner Familie zu leiden und daher wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung zu sein; er sei aber in der Lage, der Verhandlung zu folgen. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer an, dass er vor Polizei und Bundesasylamt die Wahrheit gesagt habe und sowohl die Dolmetscher gut verstanden habe sowie ihm die Niederschriften rückübersetzt worden seien. Er habe zu seiner Identität bisher die Wahrheit gesagt und könne einen afghanischen Personalausweis vorlegen, den seine Tante aus Afghanistan mitgebracht habe. Der Beschwerdeführer sei Paschtune und Sunnite. Nachdem vom erkennenden Senat die unten genannten Länderquellen in das Verfahren eingeführt wurden, gab der Beschwerdeführer an, dass er im letzten Monat vor seiner Ausreise in der Provinz Kunar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 gelebt habe, zuvor habe der Beschwerdeführer in Kabul gelebt. Dort würde auch noch seine Ehefrau leben.

In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer der bisherige Verfahrensgang vorgehalten. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er sein bisheriges Vorbringen aufrecht halte; er habe nunmehr auch Probleme mit der Regierung, da man verbreitet habe, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban gearbeitet habe, man würde ihn als Spion ansehen. Dies habe der Beschwerdeführer bisher nicht vorgebracht, da er hievon erst durch das oben erwähnte Gutachten erfahren habe. Über Vorhalt, warum er die Probleme mit der Regierung nicht bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Hauptproblem in der unter dem Taliban-Regime verurteilten Person und deren Familie liegen würde, dieser würde sich jedenfalls rächen. Am Ende der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes hinsichtlich des Hauptantrages (auf Gewährung des Status des Asylberechtigten) entschiedene Sache vorläge.

Mit Schriftsatz vom 8.3.2012, beim Asylgerichtshof am 9.3.2012 eingelangt, führte die beschwerdeführende Partei bezugnehmend auf die mündliche Verhandlung aus, dass zwar hinsichtlich des Sachverhaltes, der vor Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.6.2001, passiert sei, entschiedene Sache vorläge, auch wenn zu bemerken sei, dass nach dem vorliegenden Privatgutachten, in dem das Vorbringen des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigt worden sei, die Glaubwürdigkeit und Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mehr zu bestreiten sei.

Es sei aber gegenüber dem rechtskräftigen Bescheid aus dem Jahr 2001 zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes gekommen und läge in dieser Hinsicht keine Identität der Sache im Sinne des § 68 AVG mehr vor; dies würde auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen.Es sei aber gegenüber dem rechtskräftigen Bescheid aus dem Jahr 2001 zu einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes gekommen und läge in dieser Hinsicht keine Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG mehr vor; dies würde auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen.

Im Falle des Beschwerdeführers habe sich die Situation in Afghanistan seit 2001 erheblich verändert, dies ergebe sich aus den allgemeinen Feststellungen in den Bescheiden des Bundesasylamtes und aus der Tatsache, dass die Taliban in Afghanistan nicht mehr an der Macht seien. Dies wirke sich auf den relevanten Sachverhalt folgendermaßen aus: Der Beschwerdeführer habe von Juni 1997 bis Jänner 2001, also nur während der Herrschaft der Taliban, beim ICRC gearbeitet, was den Taliban auch bekannt gewesen sei. Nach dem Vorfall, bei dem der nunmehrige Verfolger des Beschwerdeführers festgenommen und diesem die Hand abgeschlagen worden sei, sei ein Schlichtungsversuch gescheitert und, da der Verfolger dem Beschwerdeführer nicht habhaft werden habe können, habe dieser versucht, dem Beschwerdeführer anders zu schaden und ihn bei den damals herrschenden Taliban der Missionarstätigkeit beschuldigt. Da nun die Taliban nicht mehr an der Macht seien, habe sich die Sachlage verändert. Kabul, die Heimatstadt des Beschwerdeführers werde von der Regierung Karzai kontrolliert, deshalb habe die damalige (falsche) Denunzierung des Beschwerdeführers bei den Taliban heute keine Relevanz mehr. Daher habe der Verfolger dem Beschwerdeführer nunmehr Kooperation mit den Taliban unterstellt; dieser Umstand würde auch teilweise aus dem Privatgutachten des Sachverständigen hervorgehen, der jedenfalls die politische und ethnische Zuordnung des Beschwerdeführers durch seinen Verfolger zu den Taliban bestätige. Das Gutachten führe dazu aus, dass der Verfolger behaupte, dass dem Beschwerdeführer die Zeugenaussage leicht gefallen sei, weil der Beschwerdeführer Paschtune sei und emotional mit den Taliban sympathisiert habe, diese hätten ihn auch bei seinen Hilfslieferungen unterstützt. Gerade der letzte Vorwurf wäre 2001 - als die Taliban noch an der Macht gewesen seien - völlig ins Leere gelaufen und hätte den Beschwerdeführer eher gestärkt als geschwächt. Dieses Indiz zeige abermals, dass hier ein erheblicher neuer Aspekt hinzugetreten sei, der in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulasse, dass nunmehr eine andere Beurteilung jener Umstände nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch sei dieser Umstand dem Beschwerdeführer vor Erstellung des Privatgutachtens nicht bekannt gewesen; dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt im dritten Verfahren nicht genauer thematisiert habe, sei für die vorliegende Entscheidung unerheblich, da der geänderte Sachverhalt nur am rechtskräftigen Bescheid vom 29.6.2001 zu messen sei.

Der erforderliche "glaubhafte Kern" der Sachverhaltsänderung könne - wie schon oben zitiert - dem Privatgutachten entnommen werden und bestehe in der unterstellten politischen Gesinnung des Beschwerdeführers als Unterstützer der Taliban, der Verfolger würde wohl kaum davor zurückschrecken, den Beschwerdeführer bei der Regierung als Taliban-Sympathisant anzuschwärzen. Daher stünde der Bescheid aus dem Jahr 2001 hinsichtlich des § 3 AsylG 2005 einer materiellen Entscheidung nicht entgegen. Weiters wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und einer neuerlichen materiellen Entscheidung im Asylverfahren verwiesen und wurden entsprechende Erkenntnisse vorgelegt.Der erforderliche "glaubhafte Kern" der Sachverhaltsänderung könne - wie schon oben zitiert - dem Privatgutachten entnommen werden und bestehe in der unterstellten politischen Gesinnung des Beschwerdeführers als Unterstützer der Taliban, der Verfolger würde wohl kaum davor zurückschrecken, den Beschwerdeführer bei der Regierung als Taliban-Sympathisant anzuschwärzen. Daher stünde der Bescheid aus dem Jahr 2001 hinsichtlich des Paragraph 3, AsylG 2005 einer materiellen Entscheidung nicht entgegen. Weiters wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und einer neuerlichen materiellen Entscheidung im Asylverfahren verwiesen und wurden entsprechende Erkenntnisse vorgelegt.

Mit Schreiben vom 10.4.2012 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer von 11.4.2012 bis 25.5.2012 auf Urlaub in Pakistan sein werde. Ein Zustellungsbevollmächtigter wurde nicht genannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person und den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person und den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers:

II.1.a. Festgestellt wird, dass die Identität des Beschwerdeführers, somit sein Alter und seine Staatsangehörigkeit feststehen.römisch zwei.1.a. Festgestellt wird, dass die Identität des Beschwerdeführers, somit sein Alter und seine Staatsangehörigkeit feststehen.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Der Beschwerdeführer hat ein als unbedenklich zu bezeichnetes afghanisches Identitätsdokument vorgelegt, mit dem seine Identität festgestellt werden kann und aus dem sich sein Alter und seine Staatsangehörigkeit ergibt.

Hinsichtlich der Unbescholtenheit wird auf eine am 29.03.2012 durchgeführte Strafregisteranfrage hingewiesen, hinsichtlich der Feststellungen zu Angehörigen in Österreich auf seine Ausführungen vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren.

II.1.b. Festgestellt wird, dass der vom Beschwerdeführer am 30.4.2001 gestellte Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.6.2001, FZ.: 01 10.375-BAE, abgewiesen wurde.römisch zwei.1.b. Festgestellt wird, dass der vom Beschwerdeführer am 30.4.2001 gestellte Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.6.2001, FZ.: 01 10.375-BAE, abgewiesen wurde.

Festgestellt wird weiters, dass dieser Bescheid am 29.6.2001 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Schließlich wird festgestellt, dass dieser Bescheid mangels dagegen erhobenen Rechtsmittels mit Ablauf des 13.7.2001 in Rechtskraft erwachsen ist.

Dies ergibt sich im Wesentlichen aus dem Verwaltungsakt und wurde der Verfahrensgang dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 23.2.2012 auch vorgehalten, ohne dass dieser der Vorhaltung entgegentrat.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass die dem Beschwerdeführer unmittelbar durch seinen Verfolger XXXX und dessen Familie drohende Verfolgung bereits vor dem 29.6.2001 bestanden und sich diese nicht verändert hat.Festgestellt wird, dass die dem Beschwerdeführer unmittelbar durch seinen Verfolger römisch 40 und dessen Familie drohende Verfolgung bereits vor dem 29.6.2001 bestanden und sich diese nicht verändert hat.

Weiters wird festgestellt, dass die dem Beschwerdeführer durch die Taliban drohende Verfolgung wegen seiner unterstellten Missionarstätigkeit bereits vor dem 29.6.2001 bestanden und sich diese nicht verändert hat.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass dem Vorbringensteil des Beschwerdeführers, er werde von den Organen der Regierung Karzai in Kabul als Taliban-Sympathisant verfolgt werden, kein glaubhafter Kern zukommt.

Schließlich wird festgestellt, dass kein über das Vorbringen des Beschwerdeführers hinausgehender Verfolgungsgrund ersichtlich ist.

Zu den Feststellungen hinsichtlich der Gefährdung durch den XXXX und dessen Familie einerseits und die Taliban andererseits ist einleitend auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über den Antrag vom 30.4.2001 lediglich vorgebracht hatte, dass die Taliban vor der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan an seiner Arbeitsstätte ein Schriftstück hinterlegt hätten, nach dem der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für das ICRC ein Christ sein müsse und aus diesem Grund festgenommen werden würde. Die (erst später) vorgebrachte drohende Verfolgung durch XXXX und seine Familie wurde in diesem Verfahren vom Beschwerdeführer nicht einmal thematisiert; allerdings ergibt sich einerseits aus dem vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingeführten Gutachten und andererseits aus dessen Ausführungen in den weiteren Verfahren, dass auch diese Bedrohung bereits vor dem 29.6.2001, also dem Tag, an dem für das Bundesasylamt der das erste Verfahren beendete Bescheid unabänderlich wurde (siehe Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 583), bestanden hat.Zu den Feststellungen hinsichtlich der Gefährdung durch den römisch 40 und dessen Familie einerseits und die Taliban andererseits ist einleitend auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über den Antrag vom 30.4.2001 lediglich vorgebracht hatte, dass die Taliban vor der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan an seiner Arbeitsstätte ein Schriftstück hinterlegt hätten, nach dem der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit für das ICRC ein Christ sein müsse und aus diesem Grund festgenommen werden würde. Die (erst später) vorgebrachte drohende Verfolgung durch römisch 40 und seine Familie wurde in diesem Verfahren vom Beschwerdeführer nicht einmal thematisiert; allerdings ergibt sich einerseits aus dem vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingeführten Gutachten und andererseits aus dessen Ausführungen in den weiteren Verfahren, dass auch diese Bedrohung bereits vor dem 29.6.2001, also dem Tag, an dem für das Bundesasylamt der das erste Verfahren beendete Bescheid unabänderlich wurde (siehe Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, S. 583), bestanden hat.

Es ist einerseits nicht zu erkennen, dass die unmittelbare Macht des XXXX und seiner Familie sich seit diesem Tag so erheblich vergrößert hat, dass dies entscheidungsrelevant wäre. Daran ändert auch nichts, dass XXXX laut dem Gutachter behauptet habe, dass er Leute angeheuert habe, um den Beschwerdeführer in Pakistan zu suchen, da einerseits - auch auf Grund des dem Beschwerdeführer zuzuschreibenden Umstandes, dass dieser im Erstverfahren nicht über die durch XXXX drohende Verfolgung gesprochen hat - nicht feststellbar ist, ob XXXX nicht bereits schon vor dem 29.6.2001 Personen ausgeschickt hatte, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen und andererseits alleine der Umstand, dass sich XXXX über den Aufenthaltsort seines Feindes in Kenntnis setzen will - dass diese Personen mit einem Angriff auf den Beschwerdeführer beauftragt waren, wurde nicht behauptet und die Familie des XXXX hätte wohl nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch schon vor dem 29.6.2001 jede Möglichkeit genützt, den Beschwerdeführer anzugreifen - keine Intensivierung der drohenden Verfolgung darstellt.Es ist einerseits nicht zu erkennen, dass die unmittelbare Macht des römisch 40 und seiner Familie sich seit diesem Tag so erheblich vergrößert hat, dass dies entscheidungsrelevant wäre. Daran ändert auch nichts, dass römisch 40 laut dem Gutachter behauptet habe, dass er Leute angeheuert habe, um den Beschwerdeführer in Pakistan zu suchen, da einerseits - auch auf Grund des dem Beschwerdeführer zuzuschreibenden Umstandes, dass dieser im Erstverfahren nicht über die durch römisch 40 drohende Verfolgung gesprochen hat - nicht feststellbar ist, ob römisch 40 nicht bereits schon vor dem 29.6.2001 Personen ausgeschickt hatte, um nach dem Beschwerdeführer zu suchen und andererseits alleine der Umstand, dass sich römisch 40 über den Aufenthaltsort seines Feindes in Kenntnis setzen will - dass diese Personen mit einem Angriff auf den Beschwerdeführer beauftragt waren, wurde nicht behauptet und die Familie des römisch 40 hätte wohl nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch schon vor dem 29.6.2001 jede Möglichkeit genützt, den Beschwerdeführer anzugreifen - keine Intensivierung der drohenden Verfolgung darstellt.

Zu den Taliban und der durch sie (angeblich) drohenden Verfolgung ist auszuführen, dass es notorisch ist, dass die Taliban im Gegensatz zum 29.6.2001 in Kabul nicht an der Macht sind und sich somit die durch diese drohende Verfolgungsgefahr - so man das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt - nicht vergrößert haben kann; diese ist im Gegenteil (denklogisch) erheblich kleiner geworden, da eine Verfolgung eines einzelnen angeblichen Konvertiten in Kabul für die Taliban sich nunmehr weit schwieriger gestaltet als zu dem Zeitpunkt, wo diese an der Macht waren.

Hinsichtlich des Teils des Vorbringens des Beschwerdeführers, er werde von den Organen der Regierung Karzai in Kabul als Taliban-Sympathisant verfolgt werden, ist auszuführen, dass sich aus dem Gutachten nicht ergibt, dass XXXX nunmehr behaupten würde, dass der Beschwerdeführer ein Sympathisant der Taliban wäre; alleine der Satz, dass der Beschwerdeführer in den Augen des XXXX als Paschtune und Sympathisant der Taliban leichter gegen jenen ausgesagt habe, bedeutet noch keineswegs, dass XXXX den Beschwerdeführer angeschwärzt hat, ein Taliban-Sympathisant zu sein; es ist nicht zu erkennen, weswegen der Beschwerdeführer ein nachvollziehbares reales Risiko - eine bloße neue Möglichkeit einer Verfolgung, für die kein reales Risiko besteht, ist nicht entscheidungsrelevant -, dass XXXX ihn diesbezüglich anschwärzen würde, zu erkennen vermeint. Alleine die Ausführungen im Gutachten können dies nicht tragen, da weder von einer bereits erfolgten Denunziation des Beschwerdeführers durch XXXX noch von dessen Vorsatz, eine solche durchzuführen, die Rede ist. Insoweit erscheint es auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer dieses Risiko aus dem Gutachten, das ihm seit spätestens 8.4.2009 bekannt ist, herauslesen will und es trotzdem vor dem Bundesasylamt auch im Verfahren über den gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht hat. Alleine die Vermutung, dass XXXX den Beschwerdeführer als Taliban-Sympathisant denunzieren würde, begründet daher kein reales Risiko einer drohenden, (in Bezug auf die Entscheidung im Erstverfahren) neuen Verfolgung. Dies scheint auch der ehemalige Rechtsanwalt des Beschwerdeführers so gesehen zu haben, da er in Kenntnis des Gutachtens einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG und keinen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Hinsichtlich des Teils des Vorbringens des Beschwerdeführers, er werde von den Organen der Regierung Karzai in Kabul als Taliban-Sympathisant verfolgt werden, ist auszuführen, dass sich aus dem Gutachten nicht ergibt, dass römisch 40 nunmehr behaupten würde, dass der Beschwerdeführer ein Sympathisant der Taliban wäre; alleine der Satz, dass der Beschwerdeführer in den Augen des römisch 40 als Paschtune und Sympathisant der Taliban leichter gegen jenen ausgesagt habe, bedeutet noch keineswegs, dass römisch 40 den Beschwerdeführer angeschwärzt hat, ein Taliban-Sympathisant zu sein; es ist nicht zu erkennen, weswegen der Beschwerdeführer ein nachvollziehbares reales Risiko - eine bloße neue Möglichkeit einer Verfolgung, für die kein reales Risiko besteht, ist nicht entscheidungsrelevant -, dass römisch 40 ihn diesbezüglich anschwärzen würde, zu erkennen vermeint. Alleine die Ausführungen im Gutachten können dies nicht tragen, da weder von einer bereits erfolgten Denunziation des Beschwerdeführers durch römisch 40 noch von dessen Vorsatz, eine solche durchzuführen, die Rede ist. Insoweit erscheint es auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer dieses Risiko aus dem Gutachten, das ihm seit spätestens 8.4.2009 bekannt ist, herauslesen will und es trotzdem vor dem Bundesasylamt auch im Verfahren über den gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht hat. Alleine die Vermutung, dass römisch 40 den Beschwerdeführer als Taliban-Sympathisant denunzieren würde, begründet daher kein reales Risiko einer drohenden, (in Bezug auf die Entscheidung im Erstverfahren) neuen Verfolgung. Dies scheint auch der ehemalige Rechtsanwalt des Beschwerdeführers so gesehen zu haben, da er in Kenntnis des Gutachtens einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG und keinen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Selbst wenn der Beschwerdeführer von XXXX aber als Taliban-Sympathisant denunziert werden würde, würde dies alleine keine Verfolgung durch die Regierung Karzai nach sich ziehen, da sich auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Afghanistan vor Ende des Taliban-Regimes verlassen hat (was die österreichischen Behörden dem Beschwerdeführer auch bestätigen können) und auf Grund des Umstandes, dass von Seiten der Regierung Karzai, die eine Aussöhnung mit den Taliban (Außenamt, S. 6) zu erreichen sucht sowie selbst für Kriegsverbrecher ein Amnestiegesetz erlassen hat (UKHO, S. 83), kein reales Risiko einer Verfolgung des Beschwerdeführers, der selbst von seinem Feind nur als Sympathisant des Taliban-Regimes bezeichnet wurde, zu befürchten ist. Daher fehlt diesem Vorbringensteil ein glaubhafter Kern einer drohenden Verfolgung.Selbst wenn der Beschwerdeführer von römisch 40 aber als Taliban-Sympathisant denunziert werden würde, würde dies alleine keine Verfolgung durch die Regierung Karzai nach sich ziehen, da sich auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Afghanistan vor Ende des Taliban-Regimes verlassen hat (was die österreichischen Behörden dem Beschwerdeführer auch bestätigen können) und auf Grund des Umstandes, dass von Seiten der Regierung Karzai, die eine Aussöhnung mit den Taliban (Außenamt, S. 6) zu erreichen sucht sowie selbst für Kriegsverbrecher ein Amnestiegesetz erlassen hat (UKHO, S. 83), kein reales Risiko einer Verfolgung des Beschwerdeführers, der selbst von seinem Feind nur als Sympathisant des Taliban-Regimes bezeichnet wurde, zu befürchten ist. Daher fehlt diesem Vorbringensteil ein glaubhafter Kern einer drohenden Verfolgung.

Zur fehlenden, über das Vorbringen des Beschwerdeführers hinausgehenden, Verfolgungsgefahr ist auszuführen, dass einerseits eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - nicht hervorgekommen ist, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird und sich andererseits weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Schließlich sind auch andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.7.2009 gestellt. und war am 1.1.2010 anhängig.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.7.2009 gestellt. und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 14.7.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 28.7.2010 also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, da der Antrag vom Bundesasylamt in Bezug auf den bekämpften Spruchpunkt (wenn auch - wie zu zeigen sein wird - rechtswidrig) abgewiesen wurde. Daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, da der Antrag vom Bundesasylamt in Bezug auf den bekämpften Spruchpunkt (wenn auch - wie zu zeigen sein wird - rechtswidrig) abgewiesen wurde. Daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 bilden allerdings unter anderem abweisende Bescheide, die auf Grund des Asylgesetzes 1997 ergangen sind, in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache.Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 bilden allerdings unter anderem abweisende Bescheide, die auf Grund des Asylgesetzes 1997 ergangen sind, in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache.

Nach Auffassung des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes steht einer Zurückweisung des nunmehrigen Hauptantrages wegen entschiedener Sache auch nicht entgegen, dass über den Eventualantrag - gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - inhaltlich zu entscheiden war. Dies schon alleine deshalb, da über den Eventualantrag (auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) nur zu entscheiden ist, wenn der Hauptantrag (auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) nicht zum gewünschten Erfolg - nämlich der Zuerkennung dieses Status - geführt hat, wie sich schon aus der Formulierung des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, der eben nicht von der Abweisung des Hauptantrages sondern (fast schon "untechnisch") von der Nichtzuerkennung des Status spricht, ergibt. Die Formulierung des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, der nur von der Abweisung des Hauptantrages, nicht aber von der Zurückweisung desselben spricht, ist daher offensichtlich eine planwidrige Regelungslücke und gegebenenfalls mittels Analogie zu schließen.Nach Auffassung des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes steht einer Zurückweisung des nunmehrigen Hauptantrages wegen entschiedener Sache auch nicht entgegen, dass über den Eventualantrag - gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - inhaltlich zu entscheiden war. Dies schon alleine deshalb, da über den Eventualantrag (auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) nur zu entscheiden ist, wenn der Hauptantrag (auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) nicht zum gewünschten Erfolg - nämlich der Zuerkennung dieses Status - geführt hat, wie sich schon aus der Formulierung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, der eben nicht von der Abweisung des Hauptantrages sondern (fast schon "untechnisch") von der Nichtzuerkennung des Status spricht, ergibt. Die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, der nur von der Abweisung des Hauptantrages, nicht aber von der Zurückweisung desselben spricht, ist daher offensichtlich eine planwidrige Regelungslücke und gegebenenfalls mittels Analogie zu schließen.

Im Falle des Beschwerdeführers liegt mit dem (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.6.2001, FZ.: 01 10.375-BAE, eine die Behörde (und auch den Asylgerichtshof) bindende, rechtskräftige Entscheidung vor, die - wie auch die Vertreterin des Beschwerdeführers richtig erkannt hat - selbst bei unvollständiger Sachverhaltsbasis verbindlich ist und einer inhaltlichen Prüfung eines zweiten Asylantrages, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, entgegensteht (siehe die von der Vertreterin des Beschwerdeführers zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa die Erkenntnisse vom 10.6.1998, 96/20/0266 und vom 24.3.1993, 92/12/0149). Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind nämlich Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe § 23 AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007, 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz 2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Im Falle des Beschwerdeführers liegt mit dem (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.6.2001, FZ.: 01 10.375-BAE, eine die Behörde (und auch den Asylgerichtshof) bindende, rechtskräftige Entscheidung vor, die - wie auch die Vertreterin des Beschwerdeführers richtig erkannt hat - selbst bei unvollständiger Sachverhaltsbasis verbindlich ist und einer inhaltlichen Prüfung eines zweiten Asylantrages, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, entgegensteht (siehe die von der Vertreterin des Beschwerdeführers zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa die Erkenntnisse vom 10.6.1998, 96/20/0266 und vom 24.3.1993, 92/12/0149). Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind nämlich Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung - im vorliegenden Fall ist die Beschwerde mitzudenken, siehe Paragraph 23, AsylGHG - nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn das Bundesasylamt nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007, 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher das Bundesasylamt nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz 2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Dies ist aber im vorliegenden Verfahren in Bezug auf den Hauptantrag nicht der Fall; dies einerseits deshalb, da sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur auf sein bisheriges Vorbringen - er werde von einer Person, der man wegen der Zeugenaussage des Beschwerdeführers in der Talibanzeit die Hand amputiert habe, verfolgt und diese Person habe den Beschwerdeführer bei den Taliban (fälschlicherweise) als christlichen Missionar denunziert - stützt und der, nicht von der Rechtkraft des den Erstantrag erledigenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.6.2001, FZ.: 01 10.375-BAE, Vorbringensteil keinen glaubhaften Kern aufweist. Darüber hinaus ist eine allenfalls drohende andere Verfolgung - etwa wegen der Zugehörigkeit zur Ethnie oder Religionsgemeinschaft des Beschwerdeführers - nicht erkennbar. Daher war das Bundesasylamt nicht berechtigt im bekämpften Bescheid inhaltlich über den Hauptantrag des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz abzusprechen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ist der Asylgerichtshof berechtigt und - bei hinreichend geklärtem Sachverhalt - auch verpflichtet in der Sache selbst zu entscheiden. Der Gerichtshof ist allerdings berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist der Asylgerichtshof berechtigt und - bei hinreichend geklärtem Sachverhalt - auch verpflichtet in der Sache selbst zu entscheiden. Der Gerichtshof ist allerdings berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Es ist daher der Spruch des Bundesasylamtes spruchgemäß abzuändern und im Übrigen die Beschwerde abzuweisen.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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