TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/12 A13 420704-1/2011

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Veröffentlicht am 12.06.2012
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Spruch

A13 420.704-1/2011/7E

A13 420.706-1/2011/5E

A13 420.705-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerden

1.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2011, Zl. 10 07.135-BAL,1.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2011, Zl. 10 07.135-BAL,

2.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2011, Zl. 10 07.164-BAL,2.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2011, Zl. 10 07.164-BAL,

3.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2011, Zl. 10 07.167-BAL,3.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2011, Zl. 10 07.167-BAL,

alle StA. Syrien, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

2. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und ist die Drittbeschwerdeführerin deren gemeinsame minderjährige Tochter. Sie stellten am 11.08.2010 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. In das österreichische Bundesgebiet gekommen sind die Beschwerdeführer bereits am 21.06.2010, jedoch reisten sie nach Deutschland weiter und wurden am 11.08.2010 aufgrund der Dublin-II-VO von Österreich rückübernommen.

3. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 16.09.2010 und 11.01.2011 einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit und yezidischen Glaubens wäre. Es habe ständig Konflikte mit den Arabern gegeben. Auch seine Frau sei von arabischen Burschen im Dorf belästigt worden, selbst Kinder würden nicht in Ruhe gelassen werden. Einmal sei er von der Arbeit nach Hause gekommen und habe seine Frau schreien gehört, wobei ein Araber seiner Tochter den Mund zugehalten habe und ein anderer seine Frau gerade belästigt habe. Durch diese Auseinandersetzung sei seine Frau verletzt worden und habe ihr ungeborenes Kind verloren. Er sei gegen die zwei Männer mit einer Eisenstange vorgegangen; Anzeige hätten sie keine erstattet, da eine solche von ihnen als Yeziden nicht ernst genommen würde und es in diesem Fall auch um die Ehre gehe.

Als er den Militärdienst absolviert hätte, hätte ein Offizier versucht, ihn zu töten, da er Yezide sei. Er habe auch viele Strafen bekommen und sei mit Kabeln oft geschlagen worden. Er sei erniedrigt und beschimpft worden und habe ca. zweimal in der Woche solche Strafen erleiden müssen. Außerdem sei er 16 Tage im Gefängnis gewesen. Beim syrischen Militär seien keine Araber, nur Kurden und Yeziden ums Leben gekommen, wobei dies immer als Unfall bezeichnet worden wäre. Sollte er nach Syrien zurückkehren, würde ihn der syrische Geheimdienst sicher töten oder für acht bis neun Monate ins Gefängnis stecken.

Seine Tante XXXX sowie sein Bruder XXXX würden in Österreich seit Jahren leben, seine Tante habe bereits Asylstatus.Seine Tante römisch 40 sowie sein Bruder römisch 40 würden in Österreich seit Jahren leben, seine Tante habe bereits Asylstatus.

4. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihren Einvernahmen vom 16.09.2010 sowie 08.02.2011 ebenso an, Kurdin sowie yezidischen Glaubens zu sein. Eine ihrer Schwestern lebe in Deutschland und sei das fluchtauslösende Ereignis gewesen, dass sie beinahe von Arabern vergewaltigt worden wäre. Schon als Kind wäre sie gedemütigt und verfolgt worden, da sie Yezidin wäre. Sie habe ständig in Angst gelebt und seien immer Steine nach ihr geworfen worden. Sie habe, sobald ihr Mann das Haus verlassen habe, immer versucht, so zu leben, dass man denke, es würde keiner zu Hause sein; auch ihre Tochter habe immer im Stillen spielen müssen.

Als sie von den zwei Arabern überfallen worden wäre, sei sie, je mehr sie sich gewehrt habe, desto mehr geschlagen und belästigt worden. Ihr Mann sei hereingestürmt und habe die beiden Araber geschlagen. Wegen ihren starken Blutungen seien sie zum Arzt gefahren, und habe dieser nur bestätigen können, dass sie ihr ungeborenes Kind verloren habe.

Am nächsten Tag habe ein Bruder ihres Mannes ihnen gesagt, dass ihr Haus vollkommen demoliert worden sei, außerdem würde die Polizei nach ihrem Mann suchen. Arabische Nachbarleute hätten gesagt, dass ihr Mann und sie selbst die zwei Männer angegriffen hätten und wäre die Polizei auch schon bei den Eltern und ihren Schwiegereltern gewesen.

Bei behördlichen Sachen würde mit Yeziden umgegangen werden wie mit Tieren und würde ihnen nicht geglaubt werden, im Gegenteil würde ihr Mann ins Gefängnis kommen, weshalb sie wegen des Vorfalls die Polizei nicht aufgesucht hätten.

5. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 06.06.2011 ergab, dass die Beschwerdeführer an der von ihnen angegebenen Adresse gewohnt hätten, sie hätten sehr zurückgezogen gelebt. Auch die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin hätten kaum Kontakt zu den übrigen Dorfbewohnern. Der von der Zweitbeschwerdeführerin kontaktierte Arzt habe ausfindig gemacht werden können, jedoch lehnte dieser jede Auskunft über seine Patienten kategorisch ab.

Der Tatbestand einer Vergewaltigung werde strafrechtlich verfolgt und hätte die Zweitbeschwerdeführerin theoretisch die Möglichkeit gehabt, bei der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten. Tatsache sei jedoch, dass Vergewaltigungen in der Regel nicht gemeldet würden, da dadurch "Schande" über die eigene Familie gebracht werde. Der Erstbeschwerdeführer hätte eine Strafe für das Schlagen der zwei Araber zu erwarten, wobei diese vom Grad der Verletzung und von den Umständen abhänge. Vor Gericht werde in derartigen Fällen nicht zwischen Arabern und Kurden unterschieden.

6. Mit Schreiben vom 10.10.2011 sowie 24.10.2011 weist die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer darauf hin, dass dem Bruder des Erstbeschwerdeführers XXXX in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.6. Mit Schreiben vom 10.10.2011 sowie 24.10.2011 weist die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer darauf hin, dass dem Bruder des Erstbeschwerdeführers römisch 40 in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei.

Mit Schreiben vom 27.02.2012 werden Unterlagen die exilpolitische Betätigung des Erstbeschwerdeführers in Österreich betreffend vorgelegt sowie die Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs des Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 01.03.2012 wird die Mitgliedsbestätigung des Erstbeschwerdeführers im Haus der Kurden in XXXX übermittelt; weiters sein österreichischer Führerschein.Mit Schreiben vom 01.03.2012 wird die Mitgliedsbestätigung des Erstbeschwerdeführers im Haus der Kurden in römisch 40 übermittelt; weiters sein österreichischer Führerschein.

7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 25.07.2011 die Anträge auf internationalen Schutz der drei Beschwerdeführer (Zl. 10 07.135-BAL betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 10 07.164-BAL betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowie Zl. 10 07.167-BAL betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin) gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesprochen.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 25.07.2011 die Anträge auf internationalen Schutz der drei Beschwerdeführer (Zl. 10 07.135-BAL betreffend den Erstbeschwerdeführer, Zl. 10 07.164-BAL betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowie Zl. 10 07.167-BAL betreffend die minderjährige Drittbeschwerdeführerin) gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesprochen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer wurde der Entscheidung zugrunde gelegt.

In den Feststellungen wird auf die politische Überwachung und Bespitzelung der Kurden in Syrien und auf verschiedene Diskriminierungen hingewiesen. Syrien sei in der Praxis ein von Sicherheitsapparaten und Militär geprägtes autoritäres Regime. Alle Nicht-Regierungsorganisationen müssen sich bei der Regierung registrieren lassen, welche generell die Registrierung von reformistischen Gruppen oder Menschenrechtsorganisationen verweigert. Die Anfragebeantwortung vom 06.06.2011 der Staatendokumentationsstelle des Bundesasylamtes spricht davon, dass es yezidischen Kurden nicht gestattet sei, ihre Religion und Riten öffentlich zu praktizieren. Yeziden würden von der muslimischen Mehrheit unter Druck gesetzt werden und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein.

Die Aktualität der Feststellungen reicht lediglich bis in das Jahr 2010. Auf die seit März 2011 andauernden Unruhen in Syrien wird nur deskriptiv Bezug genommen. Würdigungen möglicher Auswirkungen auf im Ausland aufhältige Menschen fehlen.

Bei der Rückkehr könne es zu Befragungen und Inhaftierungen, auch verbunden mit Misshandlungen, kommen. Zurückkehrende Syrer, die im Ausland Asyl gesucht haben, würden teilweise bei der Einreise verhaftet. Im Ausland Asyl zu beantragen gelte als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, was das Risiko, willkürlich verhaftet zu werden, erhöhe.

Hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit syrischer Behörden bei Sexualverbrechen wird auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.06.2011 verwiesen, wonach der Tatbestand der Vergewaltigung in Syrien strafrechtlich verfolgt werde. Die Höhe der Strafe hänge von den Umständen der Tatbegehung ab.

Das Strafmaß sei normalerweise 15 Jahre Gefängnis unter verschärften Bedingungen (harte Arbeit). Die Opfer hätten theoretisch die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, welche dann die Anzeige an die Polizei weiterleite, die für die weiteren Erhebungen zuständig sei. Das Erhebungsergebnis werde dann wieder an die Staatsanwaltschaft gemeldet. Es gebe in derartigen Angelegenheiten keinen Unterschied zwischen Araberinnen und Kurdinnen.

Tatsache sei jedoch, dass Vergewaltigungen in der Regel nicht gemeldet werden, da dadurch "Schande" über die eigene Familie gebracht wird.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer glaubwürdig vorgebracht hätten, dass die Zweitbeschwerdeführerin von zwei Arabern belästigt worden wäre. Die Beschwerdeführer hätten jedoch die Möglichkeit gehabt, eine Anzeige zu erstatten, denn die syrischen Behörden wären in der Lage, die Zweitbeschwerdeführerin vor eventuellen Übergriffen Dritter zu schützen. Aus der Nichtinanspruchnahme dieser Möglichkeit könne nicht die Schutzunwilligkeit des Staates abgeleitet werden. Dass der Erstbeschwerdeführer selbst die Täter mit einer Eisenstange geschlagen hätte und aus dieser Handlung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre, sei nicht anzunehmen, da das Einschreiten staatlicher Behörden in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen sei, da es sich hierbei um die Verfolgung und eventuell Bestrafung eines allgemein strafbaren Deliktes handle, was keinem der Konventionsgründe entspreche. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die syrischen Behörden nach einer Anzeige den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß erhoben hätten und darauf aufbauend eine dementsprechende Entscheidung getroffen hätten.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerden.

II. Über die fristgerecht erhobenen Beschwerden hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobenen Beschwerden hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

4. Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

5. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.6. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis nicht zu tragen. Das Bundesasylamt hätte sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer näher auseinanderzusetzen gehabt und ermitteln müssen, wie effektiv gegen Straftäter in einer solchen Konstellation tatsächlich vorgegangen wird, auch vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt in seiner Entscheidungsabwägung ausgeblendeten aktuellen krisenhaften Situation im Land, der vom Asylgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen vielfachen Willkürsituation das Vorgehen staatlicher (Sicherheits-)Behörden betreffend und des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer sich bereits für 16 Tage in Militärhaft befunden hat, sich selbst möglicherweise eine strafbare Handlung zu Schulden kommen ließ und - den Länderfeststellungen gemäß von vorrangiger Relevanz - die Beschwerdeführer yezidischen Glaubens sind. Im vorliegenden Fall kann - unbeschadet der Frage, ob eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der syrischen Behörden aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien überhaupt gegeben wäre - der Ansicht des Bundesasylamtes, wonach die Zweitbeschwerdeführerin den nötigen Schutz von syrischen Behörden erhalten hätte, wenn sie sich an sie gewandt hätte, nicht ohne weitere Erhebungen gefolgt werden.

Hinzu kommt, dass neben der Tante auch der Bruder des Erstbeschwerdeführers anerkannter Flüchtling in Österreich ist und ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Umstand irgendwelche Auswirkungen auf die mögliche Gefährdungslage der Beschwerdeführer in Syrien haben kann.

Folgt man einem Teil der verwaltungsbehördlichen Feststellungen, genügt ferner die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes, die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit und die exilpolitischen Tätigkeiten, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu Inhaftierung mit möglichen Misshandlungen kommen kann (Gesamtschau der Feststellungen, unbeschadet des Umstandes, dass die zitierten Quellen, verglichen mit anderen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde zum Teil nicht hinreichend aktuell sind). Betrachtet man unter diesen Prämissen die Verneinung des asyl- und des subsidiären Schutzstatus in den angefochtenen Bescheiden, entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit ihren eigenen Feststellungen unterblieben ist; das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig.

Hinzu kommt entscheidend, dass der Asylgerichtshof in seiner ständigen Rechsprechung, bei größtenteils vergleichbarer Kenntnislage zur Rückkehrsituation in Syrien auf die Notwendigkeit der Abwägung verschiedener Gefährdungsfaktoren hingewiesen hat. Eine solche zwingend notwendige Abwägung hat aber aufgrund eines entsprechenden individuellen Tatsachensubstrats zu erfolgen, das im vorliegenden Verfahren mit den Beschwerdeführern nicht hinreichend erhoben worden ist. Auch daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl nur AsylGH 14.06.2011 A2 258.961-0/2008/12E mwN und zuletzt etwa AsylGH 31.01.2012, A1 409.096-1/2009/12E, wo etwa, auch gegenständlich sinngemäß zutreffend, wie folgt erwogen wurde: "Es bleibt sohin unklar, welche Rückkehrgefährdung das Bundesasylamt tatsächlich annimmt und kann aus der bloßen Zitierung verschiedener Fundstellen diverser Länderdokumentationsmaterialien nicht beurteilt werden, wie eine Person wie der Beschwerdeführer, welcher das Land illegal verlassen hatte und sich hier in Österreich zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über ein Jahr aufgehalten hatte, selbst bei Annahme der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens, im Zusammenhalt mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, behandelt würde").Hinzu kommt entscheidend, dass der Asylgerichtshof in seiner ständigen Rechsprechung, bei größtenteils vergleichbarer Kenntnislage zur Rückkehrsituation in Syrien auf die Notwendigkeit der Abwägung verschiedener Gefährdungsfaktoren hingewiesen hat. Eine solche zwingend notwendige Abwägung hat aber aufgrund eines entsprechenden individuellen Tatsachensubstrats zu erfolgen, das im vorliegenden Verfahren mit den Beschwerdeführern nicht hinreichend erhoben worden ist. Auch daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides vergleiche nur AsylGH 14.06.2011 A2 258.961-0/2008/12E mwN und zuletzt etwa AsylGH 31.01.2012, A1 409.096-1/2009/12E, wo etwa, auch gegenständlich sinngemäß zutreffend, wie folgt erwogen wurde: "Es bleibt sohin unklar, welche Rückkehrgefährdung das Bundesasylamt tatsächlich annimmt und kann aus der bloßen Zitierung verschiedener Fundstellen diverser Länderdokumentationsmaterialien nicht beurteilt werden, wie eine Person wie der Beschwerdeführer, welcher das Land illegal verlassen hatte und sich hier in Österreich zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides über ein Jahr aufgehalten hatte, selbst bei Annahme der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens, im Zusammenhalt mit seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit, behandelt würde").

Zwar ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn es ausführt, dass die vom Erstbeschwerdeführer möglicherweise begangene strafbare Handlung grundsätzlich unter keinen der in der GFK angeführten Gründe zu subsumieren ist, im gegenständlichen Fall jedoch ist eine Subsumtion unter die in der GFK angeführten taxativen Gründe vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt selbst getroffenen Länderfeststellungen nicht auszuschließen: Das Bundesasylamt geht in seinen Länderfeststellungen selbst von einem äußert repressiven totalitären Staat aus und ist nicht auszuschließen, dass das syrische Regime diesen gegen Araber gesetzten Akt als Ausdruck oppositionellen Handelns ansieht.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

11. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, die Verwendung insgesamt aktueller Quellen und eine hinreichende Auseinandersetzung damit, im Speziellen zur Frage der Rückkehrgefährdung zum heutigen Zeitpunkt. Im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung ist gegebenenfalls eine aktuelle Abwägung im Sinne des § 10 Abs 2 AsylG 2005 durchzuführen.11. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben, dazu zählt insbesondere zunächst eine ergänzende Einvernahme, die Verwendung insgesamt aktueller Quellen und eine hinreichende Auseinandersetzung damit, im Speziellen zur Frage der Rückkehrgefährdung zum heutigen Zeitpunkt. Im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung ist gegebenenfalls eine aktuelle Abwägung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 durchzuführen.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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