Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D18 268304-3/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. April 2011, FZ 07 09.869/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. April 2011, FZ 07 09.869/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 17.01.2006 beim Bundesasylamt für sich und ihre 2 Söhne einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gab anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Autobahnpolizeiinspektion Warth/Neunkirchen am 17.01.2006 im Wesentlichen an, dass sie Angst um das Leben ihrer Kinder habe, weil diese in Russland keine Schule besuchen könnten und ihr Mann im Krieg getötet worden sei.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 17.01.2006 beim Bundesasylamt für sich und ihre 2 Söhne einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Sie gab anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Autobahnpolizeiinspektion Warth/Neunkirchen am 17.01.2006 im Wesentlichen an, dass sie Angst um das Leben ihrer Kinder habe, weil diese in Russland keine Schule besuchen könnten und ihr Mann im Krieg getötet worden sei.
I.2. Im Rahmen der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.01.2006 fügte die Beschwerdeführerin ihren Angaben vor der Polizei ergänzend hinzu, dass ihr Mann 1995 umgekommen sei und sie seit diesem Zeitpunkt mit ihrer Schwester XXXX und deren Kindern in einem Haushalt gelebt habe. Junge Männer würden in ihrer Heimat mitgenommen werden und verschwänden spurlos. Ende 2003 hätten maskierte Männer ihre Wohnung betreten und ihrer Schwester, ihr und ihren Kindern Gewehre an die Köpfe gehalten. Diese Männer hätten Geld gefordert und mangels Geld den Fernseher und andere Elektrogeräte mitgenommen. Ende 2004 oder Anfang 2005 seien ihre Söhne selten aber doch in der Schule in Grosny gewesen. Dort hätten maskierte Soldaten ihre Söhne geschlagen. Die Beschwerdeführerin hätte wie ihre ebenfalls nach Österreich gereiste Schwester nur den Wunsch, dass ihre Kinder eine gute Schule besuchen könnten und ersuche deshalb um Hilfe.römisch eins.2. Im Rahmen der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.01.2006 fügte die Beschwerdeführerin ihren Angaben vor der Polizei ergänzend hinzu, dass ihr Mann 1995 umgekommen sei und sie seit diesem Zeitpunkt mit ihrer Schwester römisch 40 und deren Kindern in einem Haushalt gelebt habe. Junge Männer würden in ihrer Heimat mitgenommen werden und verschwänden spurlos. Ende 2003 hätten maskierte Männer ihre Wohnung betreten und ihrer Schwester, ihr und ihren Kindern Gewehre an die Köpfe gehalten. Diese Männer hätten Geld gefordert und mangels Geld den Fernseher und andere Elektrogeräte mitgenommen. Ende 2004 oder Anfang 2005 seien ihre Söhne selten aber doch in der Schule in Grosny gewesen. Dort hätten maskierte Soldaten ihre Söhne geschlagen. Die Beschwerdeführerin hätte wie ihre ebenfalls nach Österreich gereiste Schwester nur den Wunsch, dass ihre Kinder eine gute Schule besuchen könnten und ersuche deshalb um Hilfe.
I.3. Anlässlich ihrer zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.02.2006 gab die Beschwerdeführerin an, dass im polnischen Flüchtlingslager die Lebensbedingungen sehr schlecht seien. Es hätte für ihre Söhne auch keine Schule gegeben. Sie hätten Polen verlassen, weil ihnen dort die Flüchtlingsausweise weggenommen worden seien. Dies sei in Polen die Vorgangsweise, wenn man Flüchtlinge in deren Heimat abschieben wolle. Aus diesen Gründen habe sie beschlossen, mit ihrer Schwester und den Kindern Polen zu verlassen. Der Ausweisung nach Polen stehe entgegen, dass sie dort kein würdiges Leben für ihre Kinder sichern könne, weshalb sie mit ihrer Familie in Österreich bleiben wolle.römisch eins.3. Anlässlich ihrer zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.02.2006 gab die Beschwerdeführerin an, dass im polnischen Flüchtlingslager die Lebensbedingungen sehr schlecht seien. Es hätte für ihre Söhne auch keine Schule gegeben. Sie hätten Polen verlassen, weil ihnen dort die Flüchtlingsausweise weggenommen worden seien. Dies sei in Polen die Vorgangsweise, wenn man Flüchtlinge in deren Heimat abschieben wolle. Aus diesen Gründen habe sie beschlossen, mit ihrer Schwester und den Kindern Polen zu verlassen. Der Ausweisung nach Polen stehe entgegen, dass sie dort kein würdiges Leben für ihre Kinder sichern könne, weshalb sie mit ihrer Familie in Österreich bleiben wolle.
I.4. Mit Bescheid vom 06.02.2006, FZ: 06 00.855-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2006 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 06.02.2006, FZ: 06 00.855-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.01.2006 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht am 20.02.2006 per Telefax eingebrachte Berufung.
Mit Bescheid vom 01.03.2006, Zahl: 268.304/1-VIII/40/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2006, FZ: 06 00.855-EAST Ost, gemäß §§ 5,10 AsylG ab.Mit Bescheid vom 01.03.2006, Zahl: 268.304/1-VIII/40/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2006, FZ: 06 00.855-EAST Ost, gemäß Paragraphen 5,,10 AsylG ab.
I.5. Gegen diesen am 06.03.2006 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 21.06.2006, Zahl: 2006/19/0311, erkannte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung zu.römisch eins.5. Gegen diesen am 06.03.2006 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 21.06.2006, Zahl: 2006/19/0311, erkannte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung zu.
Mit Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl: 2006/19/1022, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats als unbegründet ab.
I.6. Am 22.10.2007 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ihren zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich einer am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, gab sie im Wesentlichen an, dass sie im April 2006 nach Polen zurückgekehrt sei, nachdem ihr ein Laissez-Passer ausgestellt worden war. Nach zwei Tagen sei sie aber nach Österreich zurückgereist, da ihr die polnischen Behörden gesagt hätten, dass sie sie nicht aufnehmen würden. Danach sei sie ein halbes Jahr bei ihrem jetzigen Ehegatten geblieben. Aufgrund einer bei ihr durchgeführten medizinischen Operation habe sie erfahren, dass sie nicht mehr krankenversichert und ihr Verfahren bereits abgeschlossen sei. Deshalb stelle sie jetzt erneut einen Antrag. Die Frage, ob sie Kinder habe, verneinte sie und berichtigte ihr Vorbringen aus ihrem letzten Verfahren: Die zwei Jungen, die sie bei ihrem letzten Verfahren als ihre Kinder angeführt hätte, seien ihre Neffen gewesen. Diese würden sich in der Zwischenzeit bei ihrem Onkel in Deutschland befinden. Sie gab weiters an, Österreich seit ihrer Rückkehr Ende April 2006 nicht mehr verlassen zu haben. Befragt, was gegen die Führung ihres Asylverfahrens in Polen spräche, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie nicht dorthin wolle. Sie fühle sich dort nicht sicher. Ihre Heimat habe sie verlassen, weil ihre Brüder Untergrundskämpfer gewesen seien. Deshalb seien sie und ihre Familie verfolgt und bedroht worden. Im Heimatland würden sich noch ihre Mutter und zwei Schwestern aufhalten.römisch eins.6. Am 22.10.2007 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ihren zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz ein. Anlässlich einer am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, gab sie im Wesentlichen an, dass sie im April 2006 nach Polen zurückgekehrt sei, nachdem ihr ein Laissez-Passer ausgestellt worden war. Nach zwei Tagen sei sie aber nach Österreich zurückgereist, da ihr die polnischen Behörden gesagt hätten, dass sie sie nicht aufnehmen würden. Danach sei sie ein halbes Jahr bei ihrem jetzigen Ehegatten geblieben. Aufgrund einer bei ihr durchgeführten medizinischen Operation habe sie erfahren, dass sie nicht mehr krankenversichert und ihr Verfahren bereits abgeschlossen sei. Deshalb stelle sie jetzt erneut einen Antrag. Die Frage, ob sie Kinder habe, verneinte sie und berichtigte ihr Vorbringen aus ihrem letzten Verfahren: Die zwei Jungen, die sie bei ihrem letzten Verfahren als ihre Kinder angeführt hätte, seien ihre Neffen gewesen. Diese würden sich in der Zwischenzeit bei ihrem Onkel in Deutschland befinden. Sie gab weiters an, Österreich seit ihrer Rückkehr Ende April 2006 nicht mehr verlassen zu haben. Befragt, was gegen die Führung ihres Asylverfahrens in Polen spräche, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie nicht dorthin wolle. Sie fühle sich dort nicht sicher. Ihre Heimat habe sie verlassen, weil ihre Brüder Untergrundskämpfer gewesen seien. Deshalb seien sie und ihre Familie verfolgt und bedroht worden. Im Heimatland würden sich noch ihre Mutter und zwei Schwestern aufhalten.
Am selben Tag wurden ein russischer Personalausweis und ein Laissez-Passer der Beschwerdeführerin gemäß § 44 Abs. 4 AsylG sichergestellt und von ihr die österreichische Heiratsurkunde vom XXXX mit XXXX, (Flüchtlingsstatus in Österreich) vorgelegt.Am selben Tag wurden ein russischer Personalausweis und ein Laissez-Passer der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 44, Absatz 4, AsylG sichergestellt und von ihr die österreichische Heiratsurkunde vom römisch 40 mit römisch 40 , (Flüchtlingsstatus in Österreich) vorgelegt.
I.7. Mit Aktenvermerk vom 30.10.2007 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin der ihr am 29.10.2007 ausgefolgten Ladung unentschuldigt ferngeblieben und auch nicht in der Betreuungsstelle vorstellig geworden sei. Da sich aus dem Akteninhalt ergebe, dass die Beschwerdeführerin in XXXX, wohnhaft und seit 24.04.2006 dort gemeldet sei, gelte somit gemäß § 28 Abs. 2 AsylG die 20-tägige Frist mit 29.10.2007 nicht mehr.römisch eins.7. Mit Aktenvermerk vom 30.10.2007 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin der ihr am 29.10.2007 ausgefolgten Ladung unentschuldigt ferngeblieben und auch nicht in der Betreuungsstelle vorstellig geworden sei. Da sich aus dem Akteninhalt ergebe, dass die Beschwerdeführerin in römisch 40 , wohnhaft und seit 24.04.2006 dort gemeldet sei, gelte somit gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG die 20-tägige Frist mit 29.10.2007 nicht mehr.
I.8. Am 16.11.2007 wurde die Beschwerdeführerin von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin untersucht. Aus ihrer gutachterlichen Stellungnahme gemäß § 30 AsylG ging im Wesentlichen hervor, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege.römisch eins.8. Am 16.11.2007 wurde die Beschwerdeführerin von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin untersucht. Aus ihrer gutachterlichen Stellungnahme gemäß Paragraph 30, AsylG ging im Wesentlichen hervor, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege.
I.9. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.11.2007 gab die Beschwerdeführerin auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme an, dass die Ärztin dies nicht richtig geschrieben habe. Gegen die Zurückweisung ihres Antrages und ihre Ausweisung nach Polen spräche, dass sie Angst habe, von Polen nach Russland zurückgeschickt zu werden. Viele, die mit Widerstandkämpfern in Verbindung stünden, würden abgeschoben werden; ihre fünf Brüder würden alle in Russland gesucht werden. Ihr Gatte, der sich seit dem 17.08.2001 in Österreich befinde, sei der Kommandeur der Einheit gewesen, in der ihre fünf Brüder gekämpft hätten; alle fünf seien jedoch bereits umgekommen, was jedoch die "Russen" noch nicht wüssten. Sie habe ihre Brüder in ihrem letzten Verfahren nicht erwähnt, da sie Angst gehabt habe. Sie habe zudem noch einen Bruder, der in Deutschland lebe. Mit ihrem Familiennamen werde sie in Polen sofort verhaftet und an den russischen Geheimdienst ausgeliefert.römisch eins.9. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.11.2007 gab die Beschwerdeführerin auf Vorhalt der gutachterlichen Stellungnahme an, dass die Ärztin dies nicht richtig geschrieben habe. Gegen die Zurückweisung ihres Antrages und ihre Ausweisung nach Polen spräche, dass sie Angst habe, von Polen nach Russland zurückgeschickt zu werden. Viele, die mit Widerstandkämpfern in Verbindung stünden, würden abgeschoben werden; ihre fünf Brüder würden alle in Russland gesucht werden. Ihr Gatte, der sich seit dem 17.08.2001 in Österreich befinde, sei der Kommandeur der Einheit gewesen, in der ihre fünf Brüder gekämpft hätten; alle fünf seien jedoch bereits umgekommen, was jedoch die "Russen" noch nicht wüssten. Sie habe ihre Brüder in ihrem letzten Verfahren nicht erwähnt, da sie Angst gehabt habe. Sie habe zudem noch einen Bruder, der in Deutschland lebe. Mit ihrem Familiennamen werde sie in Polen sofort verhaftet und an den russischen Geheimdienst ausgeliefert.
Auf die Frage, warum sie nach ihrer Ausreise nach Polen wieder nach Österreich gekommen sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie Angst gehabt habe dort zu bleiben. Man habe sie nirgends aufgenommen. In Österreich lebe ihr nunmehriger Ehegatte XXXX, mit welchem sie seit XXXX verheiratet sei, und ihre Schwester XXXX. Ihre zwei Neffen, Söhne der in Tschetschenien aufhältigen Schwester, würden beim Onkel der Beschwerdeführerin, XXXX, in Deutschland leben. Befragt nach ihrer Heirat gab sie an, dass sie nicht mehr wisse, seit wann sie nach moslemischem Recht verheiratet sei. Sie habe ihren Mann im Winter 1999 kennengelernt. Eine Hochzeit habe wegen des Kriegsausbruches nicht stattgefunden. In ihrer Niederschrift vom 23.01.2006 habe sie ihren Mann nie erwähnt, da sie nicht gefragt worden sei, ob sie verheiratet sei oder nicht. Sie habe zufällig erfahren, dass ihr jetziger Gatte in Österreich sei. Sie habe nicht gewusst, dass er noch lebe und dass er in Österreich sei. Sie habe so ca. ab März 2006 mit ihm zusammengelebt. Kinder habe sie keine, sie sei zuvor auch nie verheiratet gewesen.Auf die Frage, warum sie nach ihrer Ausreise nach Polen wieder nach Österreich gekommen sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie Angst gehabt habe dort zu bleiben. Man habe sie nirgends aufgenommen. In Österreich lebe ihr nunmehriger Ehegatte römisch 40 , mit welchem sie seit römisch 40 verheiratet sei, und ihre Schwester römisch 40 . Ihre zwei Neffen, Söhne der in Tschetschenien aufhältigen Schwester, würden beim Onkel der Beschwerdeführerin, römisch 40 , in Deutschland leben. Befragt nach ihrer Heirat gab sie an, dass sie nicht mehr wisse, seit wann sie nach moslemischem Recht verheiratet sei. Sie habe ihren Mann im Winter 1999 kennengelernt. Eine Hochzeit habe wegen des Kriegsausbruches nicht stattgefunden. In ihrer Niederschrift vom 23.01.2006 habe sie ihren Mann nie erwähnt, da sie nicht gefragt worden sei, ob sie verheiratet sei oder nicht. Sie habe zufällig erfahren, dass ihr jetziger Gatte in Österreich sei. Sie habe nicht gewusst, dass er noch lebe und dass er in Österreich sei. Sie habe so ca. ab März 2006 mit ihm zusammengelebt. Kinder habe sie keine, sie sei zuvor auch nie verheiratet gewesen.
I.10. Mit Bescheid vom 08.02.2008 (irrtümlich 2007), FZ: 07 09.869-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 in Spruchpunkt I. als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt II. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und erklärt, dass demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.römisch eins.10. Mit Bescheid vom 08.02.2008 (irrtümlich 2007), FZ: 07 09.869-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2007 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in Spruchpunkt römisch eins. als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und erklärt, dass demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
I.11. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht am 11.03.2008 eingebrachte Berufung. Darin wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass das Bundesasylamt es verabsäumt habe, sich mit dem zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit dem 22.03.2003 anerkannter Flüchtling in Österreich. Dieser sei aufgrund seiner außerordentlich exponierten Stellung im tschetschenischen Widerstand hinlänglich bekannt. Aufgrund der Heirat und der damit verbundenen Annahme des Familiennamens des Gatten sei die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau erhöhter Gefährdung seitens pro-russischer Kräfte ("Kadyrowzy") ausgesetzt. Im Rahmen der Pflicht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wäre es nun Aufgabe der Behörde gewesen, durch geeignete Fragestellungen, erforderlichenfalls auch durch zeugenschaftliche Einvernahme des Ehegatten bzw. durch Beischaffung dessen Aktes, festzustellen, ob die von der Beschwerdeführerin erwähnte Gefährdung im Akt des Mannes ihre Deckung finde. Des Weiteren würde die Beschwerdeführerin in Polen mit großer Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten. Eine umfassende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung für einen Selbsteintritt Österreichs habe die belangte Behörde demnach nicht vorgenommen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung müsse sehr wohl davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Ausweisung nach Polen einem "real risk", einer Verletzung der in der EMRK (insbesondere Art. 3 EMRK) verankerten Grundrechte, ausgesetzt wäre. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin die Führung des durch Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienleben mit ihrem Ehemann nur in Österreich möglich. In einem wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch eins.11. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht am 11.03.2008 eingebrachte Berufung. Darin wurde das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass das Bundesasylamt es verabsäumt habe, sich mit dem zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei seit dem 22.03.2003 anerkannter Flüchtling in Österreich. Dieser sei aufgrund seiner außerordentlich exponierten Stellung im tschetschenischen Widerstand hinlänglich bekannt. Aufgrund der Heirat und der damit verbundenen Annahme des Familiennamens des Gatten sei die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau erhöhter Gefährdung seitens pro-russischer Kräfte ("Kadyrowzy") ausgesetzt. Im Rahmen der Pflicht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wäre es nun Aufgabe der Behörde gewesen, durch geeignete Fragestellungen, erforderlichenfalls auch durch zeugenschaftliche Einvernahme des Ehegatten bzw. durch Beischaffung dessen Aktes, festzustellen, ob die von der Beschwerdeführerin erwähnte Gefährdung im Akt des Mannes ihre Deckung finde. Des Weiteren würde die Beschwerdeführerin in Polen mit großer Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten. Eine umfassende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung für einen Selbsteintritt Österreichs habe die belangte Behörde demnach nicht vorgenommen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung müsse sehr wohl davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Ausweisung nach Polen einem "real risk", einer Verletzung der in der EMRK (insbesondere Artikel 3, EMRK) verankerten Grundrechte, ausgesetzt wäre. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin die Führung des durch Artikel 8, EMRK geschützten Privat- und Familienleben mit ihrem Ehemann nur in Österreich möglich. In einem wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.12. Mit Bescheid vom 20.03.2008, Zahl: 268.304-2/2E-VIII/40/08, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, Zahl: 07 09.869-EAST Ost, gemäß §§ 5,10 AsylG ab.römisch eins.12. Mit Bescheid vom 20.03.2008, Zahl: 268.304-2/2E-VIII/40/08, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, Zahl: 07 09.869-EAST Ost, gemäß Paragraphen 5,,10 AsylG ab.
Der Unabhängige Bundesasylsenat führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin weder in der erstinstanzlichen Einvernahme noch in der Berufung den zu Polen gemachten Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid substantiiert habe entgegentreten können. Da sich die polnischen Behörden zudem laut Aktenlage mit Telefax vom 31.01.2006 ausdrücklich bereit erklärt hätten, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verpflichtungen nach dem Dubliner Übereinkommen zur Prüfung des Asylantrages zu übernehmen, könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zum Asylverfahren in Polen verweigert werden würde. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführerin in Polen nach ihrer neuerlichen Einreise von den polnischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass sie keine Chance habe, in Polen Asyl oder eine Duldung zu erhalten, könne nicht als glaubhaft erachtet werden, da sich Polen mit Zustimmungserklärung vom 31.01.2006 zur Aufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt habe. Im Ergebnis seien weder aus dem Berufungsvorbringen konkrete Anhaltspunkte dafür ableitbar, dass Polen trotz seiner völkerrechtlichen Verbindlichkeiten und der nunmehrigen Mitgliedschaft zur Europäischen Union, systematisch menschenrechtliche Verpflichtungen verletzen würde, noch habe derartiges von Amts wegen festgestellt werden können. Es seien zudem keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht. Sie sei zwar XXXX mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet, jedoch habe das Bundesasylamt mängelfrei begründet, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem jetzigen Ehemann kein Familienleben in ihrer Heimat geführt habe, sondern dass diese Bindung erst in Österreich eingegangen worden sei. Aufgrund des Umstandes dieser kurzen Ehe und der Kinderlosigkeit erlaube eine Interessenabwägung zu Recht einen Eingriff in das Familienleben. Es sei für die erkennende Behörde auch nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben der Berufung ihr Familienleben nicht in Polen fortsetzen könne.Der Unabhängige Bundesasylsenat führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin weder in der erstinstanzlichen Einvernahme noch in der Berufung den zu Polen gemachten Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid substantiiert habe entgegentreten können. Da sich die polnischen Behörden zudem laut Aktenlage mit Telefax vom 31.01.2006 ausdrücklich bereit erklärt hätten, die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verpflichtungen nach dem Dubliner Übereinkommen zur Prüfung des Asylantrages zu übernehmen, könne nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zum Asylverfahren in Polen verweigert werden würde. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführerin in Polen nach ihrer neuerlichen Einreise von den polnischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass sie keine Chance habe, in Polen Asyl oder eine Duldung zu erhalten, könne nicht als glaubhaft erachtet werden, da sich Polen mit Zustimmungserklärung vom 31.01.2006 zur Aufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt habe. Im Ergebnis seien weder aus dem Berufungsvorbringen konkrete Anhaltspunkte dafür ableitbar, dass Polen trotz seiner völkerrechtlichen Verbindlichkeiten und der nunmehrigen Mitgliedschaft zur Europäischen Union, systematisch menschenrechtliche Verpflichtungen verletzen würde, noch habe derartiges von Amts wegen festgestellt werden können. Es seien zudem keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht. Sie sei zwar römisch 40 mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet, jedoch habe das Bundesasylamt mängelfrei begründet, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem jetzigen Ehemann kein Familienleben in ihrer Heimat geführt habe, sondern dass diese Bindung erst in Österreich eingegangen worden sei. Aufgrund des Umstandes dieser kurzen Ehe und der Kinderlosigkeit erlaube eine Interessenabwägung zu Recht einen Eingriff in das Familienleben. Es sei für die erkennende Behörde auch nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben der Berufung ihr Familienleben nicht in Polen fortsetzen könne.
I.13. Gegen diesen am 20.03.2008 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mitrömisch eins.13. Gegen diesen am 20.03.2008 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit
Beschluss vom 22.04.2008, Zahl: 2008/19/0461, erkannte der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2009, Zahl:
2008/19/0532, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Darin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die im Bescheid vorhandene kurze Begründung eine konkrete Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den Auswirkungen der Ausweisung auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht zu ersetzen vermöge. Der angefochtene Bescheid enthalte zunächst keine Feststellungen über die als erwiesen angenommenen familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin. Auch die Interessenabwägung der belangten Behörde sei unzureichend. Zu Recht weise die Beschwerde schließlich darauf hin, dass die belangte Behörde zwar davon ausgehe, die Beschwerdeführerin könne ihr Familienleben mit dem Ehemann in Polen fortführen, der angefochtene Bescheid enthalte aber keine Überlegungen dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen der Ehemann der Beschwerdeführerin mit dieser in Polen zusammen leben könne und ob Derartiges - auch unter Berücksichtigung seiner sozialen Verhältnisse in Österreich - zumutbar wäre.
I.14. Mit Erkenntnis vom 27.10.2010, Zl.: S15 268.304-2/2009/23E hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 07 09.869-EAST Ost, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Das Bundesasylamt habe unzureichende Ermittlungen zum Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten angestellt, weshalb die Beziehungsintensität des Familienlebens und die Möglichkeit des Ehegatten, der Beschwerdeführerin allenfalls nach Polen zu folgen, unklar geblieben seien. Jedenfalls seien eine neuerliche Verhandlung und die Einvernahme des Gatten als Zeuge notwendig.römisch eins.14. Mit Erkenntnis vom 27.10.2010, Zl.: S15 268.304-2/2009/23E hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2008, FZ. 07 09.869-EAST Ost, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Das Bundesasylamt habe unzureichende Ermittlungen zum Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehegatten angestellt, weshalb die Beziehungsintensität des Familienlebens und die Möglichkeit des Ehegatten, der Beschwerdeführerin allenfalls nach Polen zu folgen, unklar geblieben seien. Jedenfalls seien eine neuerliche Verhandlung und die Einvernahme des Gatten als Zeuge notwendig.
I.15. Das Bundesasylamt wollte in der Folge eine Nachschau betreffend die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin durchführen lassen. Aus einem Schreiben der BPD Wien vom 05.11.2010 ergibt sich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin über Auftrag des LVT Wien durch Beamte der zuständigen Polizeiinspektion überwacht werde und eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Unterkunftgeber nicht erwünscht sei, weshalb vorerst von einer Erhebung an der Wohnadresse abgesehen werde. Seitens BVT wurde jedoch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin, die seit dem 24.04.2006 an dieser Adresse aufrecht gemeldet sei, auch seit diesem Zeitpunkt mit dem Ehegatten gemeinsam an der Wohnadresse aufhältig sei. Am 09.12.2010 wurde in einem neuerlichen Schreiben festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte an der genannten Adresse angetroffen werden konnten, es gebe keine getrennten Wohnbereiche, in der 45m2-Wohnung scheine ein gemeinsames familienähnliches Zusammenleben vorzuliegen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass ihr letzter Mann im Tschetschenienkrieg gestorben sei und ihre beiden Kinder nach ihrer Eheschließung im Jahr XXXX mit dem Onkel (Bruder des verstorbenen Mannes) zurück nach Tschetschenien gegangen seien. Sie habe sie seither nicht mehr gesehen. Ihre Wohnung verlasse sie nur, um die Schwester zu besuchen.römisch eins.15. Das Bundesasylamt wollte in der Folge eine Nachschau betreffend die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin durchführen lassen. Aus einem Schreiben der BPD Wien vom 05.11.2010 ergibt sich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin über Auftrag des LVT Wien durch Beamte der zuständigen Polizeiinspektion überwacht werde und eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Unterkunftgeber nicht erwünscht sei, weshalb vorerst von einer Erhebung an der Wohnadresse abgesehen werde. Seitens BVT wurde jedoch bestätigt, dass die Beschwerdeführerin, die seit dem 24.04.2006 an dieser Adresse aufrecht gemeldet sei, auch seit diesem Zeitpunkt mit dem Ehegatten gemeinsam an der Wohnadresse aufhältig sei. Am 09.12.2010 wurde in einem neuerlichen Schreiben festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte an der genannten Adresse angetroffen werden konnten, es gebe keine getrennten Wohnbereiche, in der 45m2-Wohnung scheine ein gemeinsames familienähnliches Zusammenleben vorzuliegen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass ihr letzter Mann im Tschetschenienkrieg gestorben sei und ihre beiden Kinder nach ihrer Eheschließung im Jahr römisch 40 mit dem Onkel (Bruder des verstorbenen Mannes) zurück nach Tschetschenien gegangen seien. Sie habe sie seither nicht mehr gesehen. Ihre Wohnung verlasse sie nur, um die Schwester zu besuchen.
I.16. Am 28.12.2010 legte die Beschwerdeführerin persönlich eine auf russisch verfasste Vollmacht für ihren Gatten beim Bundesasylamt vor, wonach dieser als Vertreter vor den Asylbehörden auftreten und die auf ihren Namen lautenden Schriftstücke erhalten solle (AS 487).römisch eins.16. Am 28.12.2010 legte die Beschwerdeführerin persönlich eine auf russisch verfasste Vollmacht für ihren Gatten beim Bundesasylamt vor, wonach dieser als Vertreter vor den Asylbehörden auftreten und die auf ihren Namen lautenden Schriftstücke erhalten solle (AS 487).
Mit gleichem Tage wurde ein Ausweis für den Gatten der Beschwerdeführerin als Assoziiertes Mitglied desXXXXvorgelegt, woraus dieser als XXXX hervorgeht. (AS 491)Mit gleichem Tage wurde ein Ausweis für den Gatten der Beschwerdeführerin als Assoziiertes Mitglied desXXXXvorgelegt, woraus dieser als römisch 40 hervorgeht. (AS 491)
Weiters wurden mehrere Laborbefunde der Beschwerdeführerin und ihres Mannes vorgelegt.
I.17. Am 28.12.2010 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durch den zuständigen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, wobei die Beschwerdeführerin angab, dass in Österreich ihr Ehegatte sowie ihre Schwester leben, sie pflege weiters telefonischen Kontakt zu ihren Schwestern in Grosny. Sie spreche nicht sehr gut Deutsch, weil sie lange unter großem Druck gestanden habe, gehe keiner legalen Arbeit nach und besuche werde Schule noch Vereine.römisch eins.17. Am 28.12.2010 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durch den zuständigen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, wobei die Beschwerdeführerin angab, dass in Österreich ihr Ehegatte sowie ihre Schwester leben, sie pflege weiters telefonischen Kontakt zu ihren Schwestern in Grosny. Sie spreche nicht sehr gut Deutsch, weil sie lange unter großem Druck gestanden habe, gehe keiner legalen Arbeit nach und besuche werde Schule noch Vereine.
In der Heimat sei sie nicht vorbestraft, habe keine berufliche Ausbildung erhalten und diverse Jobs wie Putzfrau, Tellerwäscherin, etc. angenommen. Ihre beiden leiblichen Kinder würden jetzt in Deutschland beim Bruder ihres 1995 im Krieg gefallenen Mannes leben. Ihre Brüder seien im Krieg unter der Leitung ihres jetzigen Mannes gewesen, sie seien zu dieser Zeit bereits verlobt gewesen. Die Hochzeit musste jedoch aufgrund des Krieges verschoben werden. Dann seien ihre Brüder gefallen, aufgrund der einjährigen Trauer sei diese erneut verschoben worden. Dann hätte sie erfahren, dass ihr Verlobter verschwunden sei. Aufgrund der Bedrohung durch bewaffnete Personen habe sie mit ihrer Schwester und den Kindern die Heimat verlassen. Sie hätten diesen Leuten Geld und Waffen hergeben sollen. Die Maskierten hätten ihnen nicht geglaubt, dass sie davon keine Kenntnis hätten. Sie seien alle 2 oder 3 Monate gekommen, jedes Mal, wenn sie die Beschwerdeführerin gefunden hätten. Zum Schluss hätten sie und ihre Schwester sich getrennt versteckt gehalten und alles verkauft, um sich das Geld für die Ausreise zu beschaffen. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Verlobter auch nach Österreich gegangen sei. Sie wisse auch nicht, warum dieser sie in seinen Einvernahmen nicht erwähnte. Ihr Ehegatte sei von der Frau, mit der er nach Österreich kam, inzwischen geschieden, er habe 5 oder 6 Frauen, er sei Kommandant gewesen. Sie habe in ihrer Erstbefragung am 22.10.2007 nicht angegeben, dass sie Probleme wegen ihres jetzigen Ehegatten zu erdulden hatte, weil sie Angst gehabt habe und dachte, dass dies nicht so wichtig sei. Ihr jetziger Gatte habe auch im zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft, sie habe dann die Nachricht erhalten, dass er gefallen sei. Als die Bombenangriffe aufgehört hätten, hätten die Föderalen begonnen, die Kämpfer und deren Familien zu jagen. Sie hätte nur im Sinn gehabt, sich und die Kinder zu retten. Sie sei in der Heimat nie festgenommen worden oder in Haft gewesen, hätte nie Probleme mit Polizei oder Gerichten gehabt, sei nicht aus religiösen Gründen oder wegen ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden, sie sei auch kein Mitglied einer politischen Partei. Bei einer Rückkehr fürchte sie, gefoltert und getötet zu werden.
Der Beschwerdeführerin wurden in der Folge umfassende Länderberichte übergeben.
In der Folge wurde ihr Ehegatte als Zeuge niederschriftlich zu den Familienverhältnissen einvernommen, wobei er angab, im gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Seine Frau sei die jüngere Schwester von 4 Kämpfern, die bei ihm gedient hätten. Er selbst sei ehemaliger Kommandant der tschetschenischen Nationalgarde. Er habe tatsächlich schon viele Frauen und Mädchen gehabt. Er werde aber mit seiner jetzigen Frau zusammenbleiben, sie wollten auch Kinder, was aber derzeit noch nicht gelinge. Er befinde sich in der besten Ehe.
I.18. Mit Schreiben vom 15.01.2011 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den vorgelegten Länderinformationen, die zu fast 100% der Realität entsprechen würden.römisch eins.18. Mit Schreiben vom 15.01.2011 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den vorgelegten Länderinformationen, die zu fast 100% der Realität entsprechen würden.
I.19. Das Bundesasylamt wies in der Folge den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2007 mit Bescheid vom 19.04.2011, FZ. 07 09.869/1-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest. Diese sei illegal nach Österreich eingereist und hätte zuvor bereits einen Asylantrag in Polen gestellt. Die Verursachung und das Alter der Narbe am Handrücken konnte von der Behörde ebenso nicht festgestellt werden wie die Bedrohung durch Maskierte in der Russischen Föderation, weshalb keine stichhaltigen Gründe gegen eine Rückkehr sprächen. Es liege in Österreich zwar ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor, jedoch sei der staatliche Eingriff als verhältnismäßig anzusehen. In seiner Beweiswürdigung hielt das Bundesasylamt fest, dass der Sachverhalt in Zweifel gezogen werde, weil die Beschwerdeführerin die Behauptungen nur allgemein in den Raum stellte, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Diese Ansicht werde aufgrund der Ungereimtheiten bestätigt. Die Fluchtgründe seien von ihr unterschiedlich dargestellt worden, wobei im ersten Verfahren die Kinder im Vordergrund gestanden hätten und auffallend sei, dass in der Folge die erste Darstellung aktualisiert worden sei, indem ihr jetziger Ehemann ebenfalls angeführt und mit einer "Rolle" versehen wurde. Auch die Verfolgung sei gesteigert worden, wenn die Beschwerdeführerin erst angeblich durch Geldforderungen bedroht wurde und sie später angibt, dass die Herausgabe von Waffen von ihr gefordert worden sei. Dies führe zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und es sei nicht von einer Verfolgung in der Russischen Föderation, Tschetschenien, auszugehen. Hervorzuheben seien auch die Angaben zu den Kindern, die sie zwischenzeitig als Neffen bezeichnete und angab, nie verheiratet gewesen zu sein, wogegen sie zu Beginn des Verfahrens und auch zuletzt angab, es seien ihre Söhne aus erster Ehe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens keinerlei Aussagen zum angeblich langjährigen Verlobten machte, und auch nicht, weshalb ihr der Verlobte seinen Aufenthalt in Österreich nicht mitteilen sollte, wenn er sie doch ehelichen wollte. Aufgrund der unwahren Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sei umso weniger davon auszugehen, dass die restlichen Angaben der Wahrheit entsprechen. Sie hätte auch keine gleichlautenden Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise treffen können und ihr jetziger Ehemann hätte sie in seinem eigenen Verfahren nie erwähnt; dabei sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zwar seine Ehefrau und Kinder, nicht jedoch seine Verlobte retten sollte, die er doch behaupteter Maßen nur aufgrund der Kriegswirren noch nicht heiraten konnte. Die erkennende Behörde erlangte deshalb den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin lediglich an die Darstellung des jetzigen Ehegatten "anknüpfen" wollte, um dadurch bessere Chancen auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu erhalten. Die Beziehung zum jetzigen Ehemann bereits 1999 werde deshalb als unglaubhaft eingestuft; dass sie als Angehörige vermeintlicher Rebellen im zweiten Tschetschenienkrieg bestraft werden sollte, habe sich als haltlos dargestellt. Ihr Vorbringen stehe im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen. Sie hätte zudem erst Ende 2005, Anfang 2006 den Entschluss gefasst, die Russische Föderation zu verlassen, was als nicht plausibel betrachtet werde, da sie ja über mehrere Jahre hinweg von Maskierten bedroht worden sein will. Da bei ihr nie Geld oder Waffen gefunden worden seien, sei eine jahrelange vergebliche Suche unglaubhaft. Die Behauptung, dass sie selbst gesucht werde, widerspreche der Tatsache, dass ihr am 07.05.2002 ein Inlandsreisepass ausgestellt wurde und sie legal nach Polen reisen konnte. Am 08.06.2005 habe sie sich zudem einen offiziellen Meldevermerk der Stadt Grosny besorgt, was aber unschlüssig sei, wenn sie sich zu dieser Zeit tatsächlich verstecken musste. Es handle sich beim präsentierten Sachverhalt folglich um ein frei erfundenes Konstrukt, welches zwar auf einem wahren Hintergrund basiere, die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der Lage gewesen, eine individuelle Verfolgung aufzuzeigen. Da ihr wie aufgezeigt in der Russischen Föderation keine Verfolgung drohe und sie familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass ihr in der Russischen Föderation auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.römisch eins.19. Das Bundesasylamt wies in der Folge den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.10.2007 mit Bescheid vom 19.04.2011, FZ. 07 09.869/1-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und stellte die Identität der Beschwerdeführerin fest. Diese sei illegal nach Österreich eingereist und hätte zuvor bereits einen Asylantrag in Polen gestellt. Die Verursachung und das Alter der Narbe am Handrücken konnte von der Behörde ebenso nicht festgestellt werden wie die Bedrohung durch Maskierte in der Russischen Föderation, weshalb keine stichhaltigen Gründe gegen eine Rückkehr sprächen. Es liege in Österreich zwar ein schützenswertes Privat- und Familienleben vor, jedoch sei der staatliche Eingriff als verhältnismäßig anzusehen. In seiner Beweiswürdigung hielt das Bundesasylamt fest, dass der Sachverhalt in Zweifel gezogen werde, weil die Beschwerdeführerin die Behauptungen nur allgemein in den Raum stellte, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Diese Ansicht werde aufgrund der Ungereimtheiten bestätigt. Die Fluchtgründe seien von ihr unterschiedlich dargestellt worden, wobei im ersten Verfahren die Kinder im Vordergrund gestanden hätten und auffallend sei, dass in der Folge die erste Darstellung aktualisiert worden sei, indem ihr jetziger Ehemann ebenfalls angeführt und mit einer "Rolle" versehen wurde. Auch die Verfolgung sei gesteigert worden, wenn die Beschwerdeführerin erst angeblich durch Geldforderungen bedroht wurde und sie später angibt, dass die Herausgabe von Waffen von ihr gefordert worden sei. Dies führe zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und es sei nicht von einer Verfolgung in der Russischen Föderation, Tschetschenien, auszugehen. Hervorzuheben seien auch die Angaben zu den Kindern, die sie zwischenzeitig als Neffen bezeichnete und angab, nie verheiratet gewesen zu sein, wogegen sie zu Beginn des Verfahrens und auch zuletzt angab, es seien ihre Söhne aus erster Ehe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens keinerlei Aussagen zum angeblich langjährigen Verlobten machte, und auch nicht, weshalb ihr der Verlobte seinen Aufenthalt in Österreich nicht mitteilen sollte, wenn er sie doch ehelichen wollte. Aufgrund der unwahren Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sei umso weniger davon auszugehen, dass die restlichen Angaben der Wahrheit entsprechen. Sie hätte auch keine gleichlautenden Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise treffen können und ihr jetziger Ehemann hätte sie in seinem eigenen Verfahren nie erwähnt; dabei sei nicht nachvollziehbar, weshalb er zwar seine Ehefrau und Kinder, nicht jedoch seine Verlobte retten sollte, die er doch behaupteter Maßen nur aufgrund der Kriegswirren noch nicht heiraten konnte. Die erkennende Behörde erlangte deshalb den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin lediglich an die Darstellung des jetzigen Ehegatten "anknüpfen" wollte, um dadurch bessere Chancen auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu erhalten. Die Beziehung zum jetzigen Ehemann bereits 1999 werde deshalb als unglaubhaft eingestuft; dass sie als Angehörige vermeintlicher Rebellen im zweiten Tschetschenienkrieg bestraft werden sollte, habe sich als haltlos dargestellt. Ihr Vorbringen stehe im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen. Sie hätte zudem erst Ende 2005, Anfang 2006 den Entschluss gefasst, die Russische Föderation zu verlassen, was als nicht plausibel betrachtet werde, da sie ja über mehrere Jahre hinweg von Maskierten bedroht worden sein will. Da bei ihr nie Geld oder Waffen gefunden worden seien, sei eine jahrelange vergebliche Suche unglaubhaft. Die Behauptung, dass sie selbst gesucht werde, widerspreche der Tatsache, dass ihr am 07.05.2002 ein Inlandsreisepass ausgestellt wurde und sie legal nach Polen reisen konnte. Am 08.06.2005 habe sie sich zudem einen offiziellen Meldevermerk der Stadt Grosny besorgt, was aber unschlüssig sei, wenn sie sich zu dieser Zeit tatsächlich verstecken musste. Es handle sich beim präsentierten Sachverhalt folglich um ein frei erfundenes Konstrukt, welches zwar auf einem wahren Hintergrund basiere, die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht in der Lage gewesen, eine individuelle Verfolgung aufzuzeigen. Da ihr wie aufgezeigt in der Russischen Föderation keine Verfolgung drohe und sie familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass ihr in der Russischen Föderation auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen würde, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei zulässig. Die Beziehungsaufnahme habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als der Beschwerdeführerin die eigene ungewisse aufenthaltsrechtliche Lage zweifelsohne bekannt war. Die öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Asyl- und Fremdenwesens, würden überwiegen und die Beschwerdeführerin sei auf die Möglichkeiten zu verweisen, so wie jeder andere Fremde einen Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen zu erlangen.
I.20. Dagegen richtet sich die vorliegende durch die Beschwerdeführerin fristgerecht erhobene und nach Verbesserungsauftrag zulässige Beschwerde, mit der Einspruch und Beschwerde gegen den Bescheid erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Ehegatten in ihrem Leben gefährdet. Er habe gegen die heutigen Machthaber in Tschetschenien in führender Position in beiden Kriegen gekämpft, sei seit seiner Flucht nach Österreich assoziiertes Mitglied beim Verein XXXX und engagiere sich in dieser Funktion für Tschetschenen, welche durch das Kadyrov-Regime verfolgt werden. Seit dem 01.12.2006 sei er beim Verein "XXXX" beschäftigt und betreue in XXXX Tschetschenen in Asylbetreuungsstellen in XXXX. Dabei handle es sich vielfach um Regimegegner und verfolgte Personen von Kadyrov und seinem Gefolge. Der Ehegatte sei deshalb auch ins Visier von Kadyrov und seinem Gefolge gekommen. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten eindeutige Informationen, dass auch heute noch nach ihm und seinen Familienmitgliedern in Tschetschenien und selbst in Österreich gesucht werde. Deshalb musste auch seine Tochter XXXX (AIS 11 03.252, zuerkannter Flüchtlingsstatus im Familienverfahren) im März 2011 aus Tschetschenien flüchten. Sie sollte als Faustpfand für ihren Vater gelten, wurde aber durch Exsoldaten des Mannes befreit und flüchtete nach Österreich.römisch eins.20. Dagegen richtet sich die vorliegende durch die Beschwerdeführerin fristgerecht erhobene und nach Verbesserungsauftrag zulässige Beschwerde, mit der Einspruch und Beschwerde gegen den Bescheid erhoben wurde. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Ehegatten in ihrem Leben gefährdet. Er habe gegen die heutigen Machthaber in Tschetschenien in führender Position in beiden Kriegen gekämpft, sei seit seiner Flucht nach Österreich assoziiertes Mitglied beim Verein römisch 40 und engagiere sich in dieser Funktion für Tschetschenen, welche durch das Kadyrov-Regime verfolgt werden. Seit dem 01.12.2006 sei er beim Verein "XXXX" beschäftigt und betreue in römisch 40 Tschetschenen in Asylbetreuungsstellen in römisch 40 . Dabei handle es sich vielfach um Regimegegner und verfolgte Personen von Kadyrov und seinem Gefolge. Der Ehegatte sei deshalb auch ins Visier von Kadyrov und seinem Gefolge gekommen. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann hätten eindeutige Informationen, dass auch heute noch nach ihm und seinen Familienmitgliedern in Tschetschenien und selbst in Österreich gesucht werde. Deshalb musste auch seine Tochter römisch 40 (AIS 11 03.252, zuerkannter Flüchtlingsstatus im Familienverfahren) im März 2011 aus Tschetschenien flüchten. Sie sollte als Faustpfand für ihren Vater gelten, wurde aber durch Exsoldaten des Mannes befreit und flüchtete nach Österreich.
Im Jahr 2010 sei das Wohnobjekt über einen längeren Zeitraum durch auffällige Männer offensichtlich tschetschenischer Herkunft beobachtet und in mehreren Nächten an die Tür geklopft worden, weshalb das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung nach einer Sicherheitsberatung verstärkte Polizeikontrollen in der Nacht angewiesen habe. Ihr Leben sei deshalb massiv gefährdet. Sie beantrage alle angeführten Personen und Institutionen zum Sachverhalt der noch immer akuten Gefährdung ihres Mannes und ihrer Familie als Zeugen zu befragen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.römisch zwei.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
II.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:römisch zwei.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt: Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt: Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
II.2. Den grundsätzlichen Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist, wird vom erkennenden Senat nicht entgegengetreten. Das Bundesasylamt hat in vorbildlicher Weise die aufgetretenen Widersprüche im Verfahren herausgearbeitet, seine Feststellungen, dass die Fluchtgeschichte von einem zum anderen Verfahren ausgetauscht bzw. in der Folge gesteigert und aufgebauscht wurde und es sich lediglich um ein Gedankenkonstrukt zur Asylerlangung handelt, werden vom erkennenden Senat geteilt. Der erkennende Senat pflichtet dem Bundesasylamt bei, wenn dieses feststellt, dass sich die Beschwerdeführerin schon dadurch persönlich unglaubwürdig macht, wenn sie zu Beginn vom im Krieg gefallenen Ehemann berichtet und ihr Vorbringen auf die Furcht um die mitgereisten Söhne stützt, im weiteren Verlauf angibt, keine Kinder zu haben und nie verheiratet gewesen zu sein, um dann wieder auf die ursprüngliche Geschichte zurückzugreifen, die sie auch durch entsprechende Geburtsurkunden belegen konnte. Der Beschwerdeführerin wurden auch umfassende Länderinformationen vorgelegt.römisch zwei.2. Den grundsätzlichen Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ist, wird vom erkennenden Senat nicht entgegengetreten. Das Bundesasylamt hat in vorbildlicher Weise die aufgetretenen Widersprüche im Verfahren herausgearbeitet, seine Feststellungen, dass die Fluchtgeschichte von einem zum anderen Verfahren ausgetauscht bzw. in der Folge gesteigert und aufgebauscht wurde und es sich lediglich um ein Gedankenkonstrukt zur Asylerlangung handelt, werden vom erkennenden Senat geteilt. Der erkennende Senat pflichtet dem Bundesasylamt bei, wenn dieses feststellt, dass sich die Beschwerdeführerin schon dadurch persönlich unglaubwürdig macht, wenn sie zu Beginn vom im Krieg gefallenen Ehemann berichtet und ihr Vorbringen auf die Furcht um die mitgereisten Söhne stützt, im weiteren Verlauf angibt, keine Kinder zu haben und nie verheiratet gewesen zu sein, um dann wieder auf die ursprüngliche Geschichte zurückzugreifen, die sie auch durch entsprechende Geburtsurkunden belegen konnte. Der Beschwerdeführerin wurden auch umfassende Länderinformationen vorgelegt.
Dem Bundesasylamt ist jedoch anzulasten, dass es sich nicht ordnungsgemäß mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese aufgrund des Ehegatten und ihres Familiennamens verfolgt werde, auseinandergesetzt hat. Das Bundesasylamt hat nämlich zu keiner Zeit - trotz wiederholtem Vorbringen dieser neuen Gefährdungslage und der Vorlage der Visitkarte des Ehegatten der Beschwerdeführerin als XXXX sowie den Aussagen des LVT und BVT im Zuge der Wohnungserhebung und nicht einmal in der Einvernahme des Gatten als Zeuge - das Vorliegen einer aktuellen konkreten Gefährdung des Ehegatten und eine sich daraus allenfalls ergebende Gefährdung der Beschwerdeführerin überprüft.Dem Bundesasylamt ist jedoch anzulasten, dass es sich nicht ordnungsgemäß mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass diese aufgrund des Ehegatten und ihres Familiennamens verfolgt werde, auseinandergesetzt hat. Das Bundesasylamt hat nämlich zu keiner Zeit - trotz wiederholtem Vorbringen dieser neuen Gefährdungslage und der Vorlage der Visitkarte des Ehegatten der Beschwerdeführerin als römisch 40 sowie den Aussagen des LVT und BVT im Zuge der Wohnungserhebung und nicht einmal in der Einvernahme des Gatten als Zeuge - das Vorliegen einer aktuellen konkreten Gefährdung des Ehegatten und eine sich daraus allenfalls ergebende Gefährdung der Beschwerdeführerin überprüft.
In seinem lediglich die zurückweisende Entscheidung und Ausweisung nach Polen betreffenden Erkenntnis vom 06.11.2009, Zahl:
2008/19/0532, hat der Verwaltungsgerichtshof gerügt, dass eine konkrete Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Ausweisung auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei. Das Bundesasylamt hat sich in weiterer Folge primär diesem Aspekt des Familienlebens und den Vorkommnissen in der Heimat vor Ausreise gewidmet und damit verkannt, dass es nach Zulassung des Verfahrens auch eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführerin durch ihre Heirat in Österreich und die Annahme des Familiennamens überprüfen hätte müssen. Die Ausweisung erfolgt durch Eintritt in das Verfahren ja nicht mehr in den EU-Mitgliedsstaat Polen, sondern nunmehr in das Drittland Russische Föderation, weshalb ein anderer Prüfungsmaßstab anzuwenden ist. So wäre jedenfalls geboten, den Gatten der Beschwerdeführerin konkreter nach dessen aktueller Gefährdung zu befragen, das Bundes- und Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung um eine Einschätzung der tatsächlichen Gefährdungslage - auch hier in Österreich - zu kontaktieren, die tatsächliche Beschäftigung des Gatten der Beschwerdeführerin zu ermitteln, der laut den Angaben im Laufe des Verfahrens Tschetschenen gegen das Kadyrov-System auch XXXX will und sich deshalb allenfalls gefährdet. So hält das Bundesasylamt in seinen Länderfeststellungen selbst fest: "Personen, die eine Klage beim EGMR in Straßburg eingebracht haben, können in Gefahr sein."(bekämpfter Bescheid Seite 20). Es geht jedoch weder aus den Akten des Bundesasylamtes noch aus dem bekämpften Bescheid hervor, dass sich das Bundesasylamt in seinen Ermittlungen und Erwägungen mit diesem Aspekt einer Gefährdung bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auseinandergesetzt hätte. Der Gatte wurde lediglich zu seinen Familienverhältnissen befragt, auf das Vorbringen der behaupteten konkreten Gefährdung in Österreich und eine Gefährdung bei einer Rückkehr wurde nicht eingegangen. Die festgestellte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, was ihre eigentliche Fluchtgeschichte und die Flucht 2005 / 2006 vor der Bedrohung durch Maskierte in der Russischen Föderation anbelangt, vermag jedoch keinesfalls die durch die Heirat mit dem von Österreich anerkannten Flüchtling, der sich laut seinen Angaben weiterhin aktiv gegen das Regime richtet, allenfalls entstandene neue Gefährdungslage zu umfassen. Es bedarf deshalb weiterer Ermittlungen, der Anfrage beim LVT und BVT, einer Einvernahme der Beschwerdeführerin zu diesem Bereich sowie der ausführlichen Einvernahme des Ehegatten als Zeuge und allfälliger weiterer sich daraus ergebender konkreter Ermittlungsschritte, um feststellen zu können, ob den Ehegatten und in der Folge allenfalls auch die Beschwerdeführerin ein individuelle Gefährdung trifft und um in der Folge auch eine entsprechende Beweiswürdigung tätigen und Feststellungen zu einer tatsächlichen Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin treffen zu können.2008/19/0532, hat der Verwaltungsgerichtshof gerügt, dass eine konkrete Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Ausweisung auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht erfolgt sei. Das Bundesasylamt hat sich in weiterer Folge primär diesem Aspekt des Familienlebens und den Vorkommnissen in der Heimat vor Ausreise gewidmet und damit verkannt, dass es nach Zulassung des Verfahrens auch eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführerin durch ihre Heirat in Österreich und die Annahme des Familiennamens überprüfen hätte müssen. Die Ausweisung erfolgt durch Eintritt in das Verfahren ja nicht mehr in den EU-Mitgliedsstaat Polen, sondern nunmehr in das Drittland Russische Föderation, weshalb ein anderer Prüfungsmaßstab anzuwenden ist. So wäre jedenfalls geboten, den Gatten der Beschwerdeführerin konkreter nach dessen aktueller Gefährdung zu befragen, das Bundes- und Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung um eine Einschätzung der tatsächlichen Gefährdungslage - auch hier in Österreich - zu kontaktieren, die tatsächliche Beschäftigung des Gatten der Beschwerdeführerin zu ermitteln, der laut den Angaben im Laufe des Verfahrens Tschetschenen gegen das Kadyrov-System auch römisch 40 will und sich deshalb allenfalls gefährdet. So hält das Bundesasylamt in seinen Länderfeststellungen selbst fest: "Personen, die eine Klage beim EGMR in Straßburg eingebracht haben, können in Gefahr sein."(bekämpfter Bescheid Seite 20). Es geht jedoch weder aus den Akten des Bundesasylamtes noch aus dem bekämpften Bescheid hervor, dass sich das Bundesasylamt in seinen Ermittlungen und Erwägungen mit diesem Aspekt einer Gefährdung bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auseinandergesetzt hätte. Der Gatte wurde lediglich zu seinen Familienverhältnissen befragt, auf das Vorbringen der behaupteten konkreten Gefährdung in Österreich und eine Gefährdung bei einer Rückkehr wurde nicht eingegangen. Die festgestellte Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin, was ihre eigentliche Fluchtgeschichte und die Flucht 2005 / 2006 vor der Bedrohung durch Maskierte in der Russischen Föderation anbelangt, vermag jedoch keinesfalls die durch die Heirat mit dem von Österreich anerkannten Flüchtling, der sich laut seinen Angaben weiterhin aktiv gegen das Regime richtet, allenfalls entstandene neue Gefährdungslage zu umfassen. Es bedarf deshalb weiterer Ermittlungen, der Anfrage beim LVT und BVT, einer Einvernahme der Beschwerdeführerin zu diesem Bereich sowie der ausführlichen Einvernahme des Ehegatten als Zeuge und allfälliger weiterer sich daraus ergebender konkreter Ermittlungsschritte, um feststellen zu können, ob den Ehegatten und in der Folge allenfalls auch die Beschwerdeführerin ein individuelle Gefährdung trifft und um in der Folge auch eine entsprechende Beweiswürdigung tätigen und Feststellungen zu einer tatsächlichen Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin treffen zu können.
Was die Abwägung der belangten Behörde betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung betrifft, so ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Zuwanderung jedenfalls entsprechendes Gewicht gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin zukommt. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung lebte jedoch auch bereits die minderjährige Tochter des Ehegatten der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt, was jedoch keinerlei Eingang in die Abwägung und Gewichtung des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid fand. Die Tochter des Ehegatten hat mittlerweile ebenfalls den Status eines anerkannten Flüchtlings (Familienverfahren). Aufgrund des gemeinsamen Haushaltes ist hier jedenfalls auch das Vorliegen eines Familienlebens mit der Beschwerdeführerin bzw. eine Abhängigkeit zu prüfen und allenfalls eine Abwägung der Interessen auf die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs zu treffen.
Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen insbesondere im Bereich der Rückkehrgefährdung im erstinstanzlichen Bescheid reichen. Da somit weitere umfassende Ermittlungsschritte und Einvernahmen notwendig sind, war im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen, um ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges zu vermeiden. Der erkennende Senat kommt deshalb zu dem Schluss, dass das im Fall der Beschwerdeführerin noch durchzuführende Asylverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt, weshalb gegenständliche Entscheidung zu treffen war.Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen insbesondere im Bereich der Rückkehrgefährdung im erstinstanzlichen Bescheid reichen. Da somit weitere umfassende Ermittlungsschritte und Einvernahmen notwendig sind, war im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen, um ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges zu vermeiden. Der erkennende Senat kommt deshalb zu dem Schluss, dass das im Fall der Beschwerdeführerin noch durchzuführende Asylverfahren einen Umfang erreicht, der der Neudurchführung des Asylverfahrens gleichkommt, weshalb gegenständliche Entscheidung zu treffen war.
Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit den asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes - und der weiteren notwendigen Ermittlungsschritte nicht ersichtlich. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die genannten Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird.Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit den asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativen Aufwandes - und der weiteren notwendigen Ermittlungsschritte nicht ersichtlich. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass die genannten Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall ein wesentlicher Teil des Ermittlungsverfahrens vor den Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - droht, dass der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen wird.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der Bescheid vom 19.04.2011 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der Bescheid vom 19.04.2011 zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, Ermittlungspflicht, Interessensabwägung, Kassation, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
04.07.2012