TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/15 C7 255585-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.06.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C7 255585-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2010, FZ. 03 28.055-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2010, FZ. 03 28.055-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I. Nr. 76/1997 idF BGBl I. Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. Nr. 76/1997 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1997, idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil römisch drei. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 15.09.2003 einen Asylantrag in Österreich. In der mit ihm am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX gab er zu seinem Fluchtgrund an, dass er in der Nähe zur pakistanischen Grenze wohne und er, da in diesem Gebiet immer wieder Terroristen auftauchen und Anschläge verüben würden, bei denen auch schon einige seiner Freunde umgekommen seien, in Europa um Asyl ansuchen habe wollen.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 15.09.2003 einen Asylantrag in Österreich. In der mit ihm am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 gab er zu seinem Fluchtgrund an, dass er in der Nähe zur pakistanischen Grenze wohne und er, da in diesem Gebiet immer wieder Terroristen auftauchen und Anschläge verüben würden, bei denen auch schon einige seiner Freunde umgekommen seien, in Europa um Asyl ansuchen habe wollen.

Am 01.09.2004 wurde im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer seinen indischen Führerschein, ausgestellt am 03.01.2001, vorlegte. Ein Reisedokument habe er nie besessen. Zu seiner Ausreise aus Indien führte er an, dass er von Delhi nach Italien geflogen sei und damals noch seinen Reisepass gehabt habe. Dieser sei ihm vom Schlepper in Italien abgenommen worden. In Indien sei der Beschwerdeführer als Landwirt tätig gewesen. Politisch orientiert sei er nicht, er gehöre zur Religion der Sikhs, sei aber nicht aktiv gewesen. Seine Heimat habe er am 11. oder 12.09.2003 verlassen.

Konkret brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, dass er an der Grenze zwischen Indien und Pakistan wohne. Sein Großvater und sein Vater sowie seine Onkel seien dafür gewesen, dass sie sich von Indien abspalten würden. Es seien immer die Terroristen gekommen, welche gewollt hätten, dass sie sich an dieser Abspaltung beteiligen sollten. Wenn sie das aber tun würden, würden sie Probleme mit der Polizei bekommen. Zu seinem Verständnis von Terroristen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass die Polizei sage, diese Leute seien Terroristen. Er habe sie zweimal getroffen und sie seien auch bei ihm zu Hause gewesen. Damals sei er noch in der Schule gewesen und hätten sie ihm gesagt, er solle sich ihnen anschließen, wenn er mit der Schule fertig sei. Dies sei im Jahr 1998 gewesen. Ungefähr sechs Monate später hätten die Terroristen seinem Vater gedroht, dass sie ihn verschleppen würden, wenn er sich ihnen nicht anschließe. Das Jahr wisse er nicht mehr genau, aber es sei auch 1998 oder 1999 gewesen. Danach, im Jahr 1999 oder 2000, hätten seine Eltern zu ihm gesagt, dass er ausreisen solle. Er habe seine Heimat aber erst im Jahr 2003 verlassen, da er sich erst einen Reisepass und ein Visum besorgen habe müssen. Der Schlepper habe dies für ihn erledigt. Auf den Vorhalt, dass dies doch keine drei Jahre dauere, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er ihm das Geld schon gegeben gehabt habe, aber der Schlepper das Ganze erst nach drei Jahren organisiert hätte. In der Zwischenzeit sei der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer tätig gewesen. Der LKW habe ihm gehört und habe er sich die Aufträge geholt. Befragt, ob er diese Tätigkeit uneingeschränkt ausüben habe können, erzählte der Beschwerdeführer, dass ihn einmal die Polizei bei einem Waffentransport erwischt hätte, als er mit einer Ladung Zucker in den Punjab unterwegs gewesen sei. Dabei sei er auf der Strecke von Menschen angehalten worden, die ihm diese Waffen auf die Ladung geschmuggelt hätten. Dabei habe es sich um Pistolen und Granaten gehandelt. Es sei ihm gesagt worden, dass er damit nach Amritsar fahren solle. Dort hätte er auch den Zucker hinbringen sollen. Die Polizei habe ihn aber angehalten und die Ladung kontrolliert. Er sei verhaftet worden und 90 Tage in Haft gewesen, bis er die Sache aufklären habe können. Dieser Vorfall habe sich im Jahr 2001 ereignet. Weitere Probleme habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Es würde ihm vorgehalten werden, dass er verschwunden sei. Auf Vorhalt, dass aus Indien doch jeder ausreisen könne, entgegnete der Beschwerdeführer, er würde wieder in Haft kommen. Auf den weiteren Vorhalt, dass Indien riesengroß sei und er sich doch anderswo niederlassen könne, gab er an, dass er dies nicht wolle, zumal die Terroristen überall seien. Familiäre oder sozialen Bindungen in Österreich habe er nicht, auch wolle er sonst keine Angaben machen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2004 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien für zulässig befunden. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2004 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien für zulässig befunden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2009 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2009 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

4. Am 10.11.2009 wurde eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt durchgeführt, bei welcher er angab, dass er einen Dolmetscher benötige und nicht gut Deutsch könne. Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, der nunmehrigen Einvernahme Folge zu leisten und befinde sich nicht in psychologischer Behandlung. Auch leide er an keinen schwerwiegenden Krankheiten. In Österreich habe er keine Angehörige, jedoch habe er eine Freundin, mit welcher er seit über einem Jahr zusammenlebe. Ihr Name sei XXXX, sie komme aus Rumänien und sei jetzt schon schwanger. Ein paar Tage in der Woche würde der Beschwerdeführer als Pizzazusteller arbeiten, wobei er ¿ 150 bis 200 verdiene. Außerdem bekomme er noch Unterstützung von der Caritas in der Höhe von ¿ 290. Gemeinsam würden sie die Miete bezahlen, diese betrage insgesamt ¿4. Am 10.11.2009 wurde eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt durchgeführt, bei welcher er angab, dass er einen Dolmetscher benötige und nicht gut Deutsch könne. Er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, der nunmehrigen Einvernahme Folge zu leisten und befinde sich nicht in psychologischer Behandlung. Auch leide er an keinen schwerwiegenden Krankheiten. In Österreich habe er keine Angehörige, jedoch habe er eine Freundin, mit welcher er seit über einem Jahr zusammenlebe. Ihr Name sei römisch 40 , sie komme aus Rumänien und sei jetzt schon schwanger. Ein paar Tage in der Woche würde der Beschwerdeführer als Pizzazusteller arbeiten, wobei er ¿ 150 bis 200 verdiene. Außerdem bekomme er noch Unterstützung von der Caritas in der Höhe von ¿ 290. Gemeinsam würden sie die Miete bezahlen, diese betrage insgesamt ¿

235. Befragt, wie sie mit einem monatlichen Einkommen von max. ¿ 490 auskommen würden, sagte der Beschwerdeführer aus, dass seine Freundin auch arbeite. Sie komme für seinen Lebensunterhalt auf. Die Stromrechnung betrage ca. ¿ 70, die Telefonrechnung ¿ 50 bis 60. Im Monat hätten sie ca. ¿ 700 an Ausgaben, welche seine Freundin begleiche. Befragt, wie der Beschwerdeführer für den Unterhalt des Kindes aufkommen werde, führte er aus, dass er bei der Gebietskrankenkasse angefragt habe, dass seine Freundin Karenzgeld bekomme. Er selbst habe keine Arbeitsbewilligung. Zu seinen Vorstellungen für die Zukunft mit dem Kind könne er nichts sagen.

Seine mit ihm am 01.09.2004 aufgenommenen Personalien würden den Tatsachen entsprechen. Beweismittel habe er keine angefordert, da ja die Behörde ohnehin eine Recherche gemacht habe. Als er vor fünf Jahren hier gewesen sei, sei ihm gesagt worden, dass eine Recherche in seinem Heimatland gemacht werde. Dem habe er zugestimmt. Auf die Aufforderung, seinen Führerschein vorzulegen, meinte der Beschwerdeführer, er glaube, er habe seinen indischen Führerschein schon vorgelegt. Diesen habe er getauscht. Den indischen Führerschein habe er 1998 oder 1999 gemacht, genau wisse er das nicht mehr. Er habe diesen bei der Ausreise aus Indien bei sich gehabt. Der Beschwerdeführer sei ledig. In Indien habe er zuletzt im Distrikt Amritsar, im Bezirk XXXX gelebt. XXXX sei ein größeres Dorf mit ca. 5.000 Einwohnern. Zu seinen Familienangehörigen habe er Kontakt und würden diese seit drei oder vier Jahren in XXXX, im Bezirk XXXX leben, welches ca. 200km von XXXX entfernt liege. Grund für die Übersiedelung seien Probleme wegen der Grenze gewesen. Manchmal könne man dort nicht richtig anbauen. Das Grundstück in XXXX würde jetzt niemand bewirtschaften. Es sei in der Nähe der Grenze, darum dürfe auch kein Fremder es bewirtschaften. Der Beschwerdeführer habe ca. 15 Jahre in XXXX gelebt. Zuvor hätten sie Grundstücke in beiden Dörfern gehabt. Vor den 15 Jahren in XXXX habe der Beschwerdeführer unter der Adresse seiner Eltern in XXXX gelebt. Wie viele Grundstücke seine Familie in Indien besitze, wisse er nicht genau. Es seien ungefähr zwei. Sein Vater und sein Bruder würden zu Hause arbeiten, sie seien beide Landwirte. Der Familie des Beschwerdeführers zu Hause gehe es gut, ihre finanzielle Lage sei normal. Auf der Landwirtschaft würde seine Familie Weizen und Reis anbauen. Die ganze Familie könne davon leben. Konkret würden von der Landwirtschaft seiner Familie seine Eltern und die Familie seines Bruders leben.Seine mit ihm am 01.09.2004 aufgenommenen Personalien würden den Tatsachen entsprechen. Beweismittel habe er keine angefordert, da ja die Behörde ohnehin eine Recherche gemacht habe. Als er vor fünf Jahren hier gewesen sei, sei ihm gesagt worden, dass eine Recherche in seinem Heimatland gemacht werde. Dem habe er zugestimmt. Auf die Aufforderung, seinen Führerschein vorzulegen, meinte der Beschwerdeführer, er glaube, er habe seinen indischen Führerschein schon vorgelegt. Diesen habe er getauscht. Den indischen Führerschein habe er 1998 oder 1999 gemacht, genau wisse er das nicht mehr. Er habe diesen bei der Ausreise aus Indien bei sich gehabt. Der Beschwerdeführer sei ledig. In Indien habe er zuletzt im Distrikt Amritsar, im Bezirk römisch 40 gelebt. römisch 40 sei ein größeres Dorf mit ca. 5.000 Einwohnern. Zu seinen Familienangehörigen habe er Kontakt und würden diese seit drei oder vier Jahren in römisch 40 , im Bezirk römisch 40 leben, welches ca. 200km von römisch 40 entfernt liege. Grund für die Übersiedelung seien Probleme wegen der Grenze gewesen. Manchmal könne man dort nicht richtig anbauen. Das Grundstück in römisch 40 würde jetzt niemand bewirtschaften. Es sei in der Nähe der Grenze, darum dürfe auch kein Fremder es bewirtschaften. Der Beschwerdeführer habe ca. 15 Jahre in römisch 40 gelebt. Zuvor hätten sie Grundstücke in beiden Dörfern gehabt. Vor den 15 Jahren in römisch 40 habe der Beschwerdeführer unter der Adresse seiner Eltern in römisch 40 gelebt. Wie viele Grundstücke seine Familie in Indien besitze, wisse er nicht genau. Es seien ungefähr zwei. Sein Vater und sein Bruder würden zu Hause arbeiten, sie seien beide Landwirte. Der Familie des Beschwerdeführers zu Hause gehe es gut, ihre finanzielle Lage sei normal. Auf der Landwirtschaft würde seine Familie Weizen und Reis anbauen. Die ganze Familie könne davon leben. Konkret würden von der Landwirtschaft seiner Familie seine Eltern und die Familie seines Bruders leben.

Nach der Schule habe der Beschwerdeführer seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Später habe sein Vater auch einen LKW gehabt. Der Beschwerdeführer habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Danach sei er ein Jahr an der Universität gewesen und habe ein Diplom für Motormechanik gemacht. Der Beschwerdeführer habe die Schule 1999 beendet und danach ca. zwei Jahre lang als Landwirt gearbeitet. Er sei der Volksgruppe der Punjabi zugehörig und ein gläubiger Sikh. Einen Reispass habe er besessen und sei ihm dieser im Jahr 1998 in Chanidgarh ausgestellt worden. Dabei habe er keine Probleme gehabt. Er sei unter Verwendung des Reisepasses aus Indien mit dem Flugzeug ausgereist. Bei den Grenzkontrollen habe er sich mit dem eigenen Reisepass ausgewiesen und es habe dabei keine Probleme gegeben. Seine Heimat habe er im Jahr 2003 verlassen, davor sei er noch nie ausgereist.

Zu seinen Fluchtgründen machte der Beschwerdeführer geltend, dass es damals sehr viele Probleme in Indien gegeben habe. Mehr wolle er zu seinem Fluchtgrund nicht sagen, er habe das schon bei seiner letzten Einvernahme erzählt. Er selbst sei LKW gefahren und dabei genötigt worden, Waffen zur Grenze zu fahren. Er habe schon berichtet, dass sein Vater Kontakt zur Alkali Dal Partei gehabt habe. Deren Anhänger hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit der Alkali Dal zusammenarbeite, was er aber verweigert habe. Sie hätten ihm gedroht und gesagt, dass, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeite, sie ihn entführen würden. Deshalb sei er ins Ausland geflüchtet.

Der Beschwerdeführer sei selbst nie politisch tätig gewesen. Sein Vater sei bis 1989 oder 1990 ein Mitglied der Alkali Dal Partei gewesen. Wenn sie etwas organisiert hätten, sei er dabei gewesen. Wenn sie in einen Hungerstreik gegangen seien, dann habe auch sein Vater mitgemacht und als es 1984 Probleme gegeben habe, sei sein Vater sogar als Terrorist bezeichnet worden. Es gebe noch Unterlagen bei der Polizei, wo dies alles aufscheine. Dass dies bereits zwanzig Jahre zurückliege, sei richtig. Auch sein Bruder sei nicht politisch tätig, aber zwei Onkel väterlicherseits, wovon einer vor drei Monaten verstorben sei. Die beiden Onkel würden XXXX und XXXX heißen. Der Onkel, der verstorben sei, sei ungefähr 75 Jahre alt gewesen. Am 06.01.2000 sei der Cousin des Beschwerdeführers attackiert worden. Da dieser der einzige Sohn gewesen sei, habe sein Onkel einen Schock gehabt und sei deshalb jetzt verstorben. Von wem sein Cousin attackiert worden sei, wisse keiner. Der Cousin sei erschossen worden, als er auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Grund dafür sei gewesen, dass er ein Mitglied der Alkali Dal Partei gewesen sei. Sonst habe es mit niemandem Probleme im Dorf gegeben. Sein Onkel XXXX lebe im Dorf XXXX. Der Onkel habe drei Kinder, welche alle im Dorf XXXX leben würden. Der Onkel sei in Pension und sei zuvor beim Militär gewesen. Er bekomme ca. 10.000 bis 11.000 indische Rupien. Dessen Familie könne mit diesem Geld auskommen und habe dieser auch noch Land, das seine Söhne bewirtschaften würden.Der Beschwerdeführer sei selbst nie politisch tätig gewesen. Sein Vater sei bis 1989 oder 1990 ein Mitglied der Alkali Dal Partei gewesen. Wenn sie etwas organisiert hätten, sei er dabei gewesen. Wenn sie in einen Hungerstreik gegangen seien, dann habe auch sein Vater mitgemacht und als es 1984 Probleme gegeben habe, sei sein Vater sogar als Terrorist bezeichnet worden. Es gebe noch Unterlagen bei der Polizei, wo dies alles aufscheine. Dass dies bereits zwanzig Jahre zurückliege, sei richtig. Auch sein Bruder sei nicht politisch tätig, aber zwei Onkel väterlicherseits, wovon einer vor drei Monaten verstorben sei. Die beiden Onkel würden römisch 40 und römisch 40 heißen. Der Onkel, der verstorben sei, sei ungefähr 75 Jahre alt gewesen. Am 06.01.2000 sei der Cousin des Beschwerdeführers attackiert worden. Da dieser der einzige Sohn gewesen sei, habe sein Onkel einen Schock gehabt und sei deshalb jetzt verstorben. Von wem sein Cousin attackiert worden sei, wisse keiner. Der Cousin sei erschossen worden, als er auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Grund dafür sei gewesen, dass er ein Mitglied der Alkali Dal Partei gewesen sei. Sonst habe es mit niemandem Probleme im Dorf gegeben. Sein Onkel römisch 40 lebe im Dorf römisch 40 . Der Onkel habe drei Kinder, welche alle im Dorf römisch 40 leben würden. Der Onkel sei in Pension und sei zuvor beim Militär gewesen. Er bekomme ca. 10.000 bis 11.000 indische Rupien. Dessen Familie könne mit diesem Geld auskommen und habe dieser auch noch Land, das seine Söhne bewirtschaften würden.

Nach seinen konkreten Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Cousin umgebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei genötigt worden Waffen zu transportieren und er habe Angst gehabt, dass er wieder zu irgendetwas genötigt würde, wenn er weiterhin dort fahre. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er nicht weiter ihre Ware transportiere. Aus Angst sei er dann geflüchtet. Konkret sei er einmal gezwungen worden Waffen zu transportieren. Wann das genau gewesen wäre, wisse er nicht mehr, 2002 oder 2001. Nach dem genauen Zeitpunkt befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er jetzt schon seit ca. sechs Jahren in Österreich sei. Es sei davor passiert und er könne sich jetzt nicht mehr daran erinnern. Nach dem Waffentransport habe er sich noch ein oder eineinhalb Jahre in Indien aufgehalten. Zur Jahreszeit des Vorfalles führte er an, dass es im Herbst gewesen sei. Es sei noch nicht Winter gewesen, aber es sei schon kühler gewesen. Zu dem Waffentransport hätten ihn eines Nachts drei unbekannte Männer gezwungen. Der Beschwerdeführer habe im LKW Zucker zu transportieren gehabt. Sie hätten gesagt, dass er noch die Waffen mitnehmen solle. Auf den Vorhalt, dass das nicht nach Zwang oder einer Drohung klinge, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sie ihn umgebracht hätten, wenn er die Waffen nicht mitgenommen hätte. Er hätte sie nach Amritsar bringen sollen. Die Waffen seien in einem Sack gewesen, der sehr schwer gewesen sei. Er habe sie deshalb nicht erkennen können. Sie seien an der Grenze von Uttar Pradesh in seinen LKW geladen worden. Nach Amritsar sei dies noch 500km. Er habe die Waffen aber nicht abgeliefert, da ihn die Polizei kontrolliert habe und er für drei Monate ins Gefängnis gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei alleine im LKW gewesen, als die Waffen transportiert worden seien. Er sei nicht zur nächsten Polizeistation gefahren und habe Anzeige erstattet, da er Angst gehabt habe, dass ihm die Polizei gleich verhaften würde. Seine Befürchtung komme daher, dass niemand der Polizei dort vertraue. Die Leute, von denen er zum Waffentransport gezwungen worden sei, seien maskiert gewesen. Er habe sie nicht gekannt. Zuvor sei der Beschwerdeführer nie zu irgendeiner Straftat gezwungen worden. Zu allfälligen anderen Bedrohungen gab er an, dass seinem Vater gesagt worden sei, seine Söhne sollten sich anschließen, weil sie sonst gekidnappt würden. Wer seinem Vater das gesagt habe, wisse er nicht. Sein Vater habe gar nicht darauf reagiert. Der Beschwerdeführer habe dann seinen Pass machen lassen und sei ausgereist. Er selbst sei zuvor von niemand bedroht worden, wie gesagt, es sei nur sein Vater bedroht worden.

In den eineinhalb Jahren bis zu seiner Ausreise aus Indien sei er die meiste Zeit unterwegs gewesen. Er sei in ganz Indien unterwegs gewesen, da er Ladungen für längere Fahrten gehabt habe. Persönliche Probleme habe er danach keine gehabt, nur sein Vater habe dies gehabt. Konkret sei seinem Vater gesagt worden, dass man den Beschwerdeführer weiterhin nötigen werde, Waffen zu transportieren oder ihn kidnappen oder erschießen werde, wenn er sich ihnen nicht anschließe. Befragt, wie er es sich erkläre, dass ihm ein Jahr bis eineinhalb Jahre lang nichts passiert sei, antwortete er, er sei nun sechs Jahre hier und wolle alles vergessen. Seine Angaben würden den Tatsachen entsprechen. Dass sich seine Söhne der Partei anschließen sollten, sei seinem Vater gesagt worden, als der Beschwerdeführer mit der Schule fertig gewesen sei. Zuletzt habe man ihm dies im Jahr 2000 oder 2001 mitgeteilt. Aufgrund seiner Religion habe der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Schwierigkeiten gehabt. Ein letztes Mal vor seiner Ausreise habe er seine Eltern in XXXX besucht und er habe sich dort ca. eine Woche aufgehalten.In den eineinhalb Jahren bis zu seiner Ausreise aus Indien sei er die meiste Zeit unterwegs gewesen. Er sei in ganz Indien unterwegs gewesen, da er Ladungen für längere Fahrten gehabt habe. Persönliche Probleme habe er danach keine gehabt, nur sein Vater habe dies gehabt. Konkret sei seinem Vater gesagt worden, dass man den Beschwerdeführer weiterhin nötigen werde, Waffen zu transportieren oder ihn kidnappen oder erschießen werde, wenn er sich ihnen nicht anschließe. Befragt, wie er es sich erkläre, dass ihm ein Jahr bis eineinhalb Jahre lang nichts passiert sei, antwortete er, er sei nun sechs Jahre hier und wolle alles vergessen. Seine Angaben würden den Tatsachen entsprechen. Dass sich seine Söhne der Partei anschließen sollten, sei seinem Vater gesagt worden, als der Beschwerdeführer mit der Schule fertig gewesen sei. Zuletzt habe man ihm dies im Jahr 2000 oder 2001 mitgeteilt. Aufgrund seiner Religion habe der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Schwierigkeiten gehabt. Ein letztes Mal vor seiner Ausreise habe er seine Eltern in römisch 40 besucht und er habe sich dort ca. eine Woche aufgehalten.

Der Beschwerdeführer sei in XXXX festgehalten worden. Ein FIR sei gemacht worden, welcher sich in Indien befinde, nämlich in der XXXX. Auch habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben, wobei der Beschwerdeführer nach 90 Tagen auf Kaution freigelassen worden sei. Wann die Gerichtsverhandlung gewesen sei, wisse er nicht mehr. Nach dem Ergebnis befragt, gab er an, dass sein Vater einen Anwalt gehabt habe und der Beschwerdeführer dann zum Termin hingekommen sei. Er sei befragt worden und auf Kaution freigelassen worden. Er sei nicht verurteilt worden, sondern freigelassen worden. Die Frage, ob er freigesprochen worden sei, bejahte der Beschwerdeführer. Dies sei etwa sechs Monate nach seiner Entlassung gewesen. Sein Vater habe eine Kaution in der Höhe von 50.000 indischen Rupien hinterlegt. Diese Summe habe er nach dem Freispruch wieder zurückbekommen. Das Verfahren sei am Gericht in XXXX gewesen. Befragt, wo das Gerichtsurteil sei, sagte der Beschwerdeführer aus, dass er nach der Kaution noch einmal bei Gericht einen Termin gehabt habe und er da freigesprochen worden sei. Auf Wiederholung der Frage gab er an, dass das Urteil im Gericht selbst sei. Befragt, weshalb er freigesprochen worden sei, erklärte er, dass dies sein Anwalt gemacht habe, er sei ja unschuldig gewesen. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Schwierigkeiten gehabt. Einen konkreten Fluchtgrund, der zeitlich im Zusammenhang mit seiner Ausreise stehe, gebe es nicht.Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 festgehalten worden. Ein FIR sei gemacht worden, welcher sich in Indien befinde, nämlich in der römisch 40 . Auch habe es eine Gerichtsverhandlung gegeben, wobei der Beschwerdeführer nach 90 Tagen auf Kaution freigelassen worden sei. Wann die Gerichtsverhandlung gewesen sei, wisse er nicht mehr. Nach dem Ergebnis befragt, gab er an, dass sein Vater einen Anwalt gehabt habe und der Beschwerdeführer dann zum Termin hingekommen sei. Er sei befragt worden und auf Kaution freigelassen worden. Er sei nicht verurteilt worden, sondern freigelassen worden. Die Frage, ob er freigesprochen worden sei, bejahte der Beschwerdeführer. Dies sei etwa sechs Monate nach seiner Entlassung gewesen. Sein Vater habe eine Kaution in der Höhe von 50.000 indischen Rupien hinterlegt. Diese Summe habe er nach dem Freispruch wieder zurückbekommen. Das Verfahren sei am Gericht in römisch 40 gewesen. Befragt, wo das Gerichtsurteil sei, sagte der Beschwerdeführer aus, dass er nach der Kaution noch einmal bei Gericht einen Termin gehabt habe und er da freigesprochen worden sei. Auf Wiederholung der Frage gab er an, dass das Urteil im Gericht selbst sei. Befragt, weshalb er freigesprochen worden sei, erklärte er, dass dies sein Anwalt gemacht habe, er sei ja unschuldig gewesen. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Schwierigkeiten gehabt. Einen konkreten Fluchtgrund, der zeitlich im Zusammenhang mit seiner Ausreise stehe, gebe es nicht.

Der Beschwerdeführer habe für keine bestimmte Firma gearbeitet. Es gebe da eine Transportfirma, da könne man das Auto beladen und fahren. Nach dem Auftraggeber für die Fahrten befragt, schilderte er, dass es in jeden Bundesstaat eine Transportfirma gebe. Dort brauche man nur hingehen und sagen, dass man eine Ladung mitnehmen wolle. Dann bekomme man einen Auftrag. Man weise sich dazu nur mit dem Führerschein und den Autopapieren aus. Im letzten Jahr in Indien habe der Beschwerdeführer 250.000 indische Rupien im Jahr verdient. Dieses Geld habe er seinen Eltern gegeben und die Raten für das Auto abbezahlt. Die Reise von Indien nach Österreich habe 550.000 indische Rupien gekostet und er habe das Geld dafür gespart. Er habe dafür zwei Jahr gebraucht. Die Raten für das Auto, die er zurückzahlen habe müssen, hätten 10.000 oder 11.000 indische Rupien im Monat betragen. Er habe sie in 24 Raten bezahlt. Nach seinem Freispruch seien keine Ermittlungen gegen die Täter, von denen der Beschwerdeführer zum Waffentransport gezwungen worden sei, eingeleitet worden, da es keine Beweise gegeben habe.

Zu den ihm zur Einsicht- und Stellungnahme angebotenen aktuellen Länderinformationen zur Situation in Indien wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben. Zu dem Vorhalt, wonach sein Vorbringen gänzlich unglaubhaft sei, seine Angaben sich als oberflächlich und vage darstellen würden und er nicht in der Lage gewesen sei, den angeblichen Vorfall nachvollziehbar und lebensnahe zu schildern, äußerte sich der Beschwerdeführer nicht. Auf den weiteren Vorhalt, dass er keine Bedrohung seitens des indischen Staates geltend gemacht habe und seiner ganzen Familie es möglich sei, in Indien problemlos zu leben und für den Lebensunterhalt aufzukommen und somit auch ungeachtet des Wahrheitsgehalts hinsichtlich seines Fluchtgrundes kein Sachverhalt vorliege, der asylrechtlich relevant erscheine bzw. gegen seine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sprechen würde, tätigte der Beschwerdeführer ebenfalls keine Aussage. Was ihm passieren würde, wenn er jetzt in seine Heimat zurückkehren müsste, könne er nicht sagen. Es könnte sein, dass er von den Männern die ihn schon zuvor gezwungen hätten, Waffen zu transportieren, noch einmal unter Druck gesetzt werde. In Österreich gehe er zur Arbeit und sei dann zuhause. Zu sozialen Kontakten gab er an, dass er seine rumänische Freundin habe und er weiter Freunde hier habe, die Inder seien. Einen Verein, eine Schule, eine Universität oder andere Bildungsreinrichtungen besuche der Beschwerdeführer nicht. Seine Deutschkenntnisse seien mangelhaft.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig befunden. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig befunden. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

5.1. Die Verwaltungsbehörde traf dazu aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben und stellte zur allgemeinen Sicherheitslage in Indien, zur Situation im Punjab, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Grundversorgung und zur Behandlung nach Rückkehr im Wesentlichen folgendes fest:

Allgemeine Lage

Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Es ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Der föderal strukturierten Republik gehören 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien an. Auf nationaler Ebene gibt es ein parlamentarisches Zweikammersystem bestehend aus Unter- (Lok Sabha) und Oberhaus (Rajya Sabha).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 06.08.2008)

Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2007 ist Präsidentin Pratibha Devisingh Patil indisches Staatsoberhaupt. Obwohl das Amt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich bringt, verfügt die Präsidentin im Krisenfall über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird.

(Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand Juni 2009, http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Indien/Innenpolitik.html, Zugriff 21.9.2009)

Allgemeine Sicherheitslage

Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese relativ begrenzt, so man die Größe und die demographische Vielfalt bedenkt. Gegen militante Gruppierungen, die sich meist die Unabhängigkeit bestimmter Regionen auf die Fahnen geschrieben haben, geht die Regierung - insbesondere sobald die innere Sicherheit betroffen ist - konsequent vor. Sofern die Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung zu Verhandlungen bereit; die Gruppierungen können sich dann frei politisch betätigen.

Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:

  • -Strichaufzählung
    In Kaschmir vor allem die z.T. von Pakistan aus operierenden "Hizbul Mujahideen", "Laska-e-Toiba" und "Jaish-e-Mohammed"

  • -Strichaufzählung
    Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die "Babbar Khalsa", die "Khalistan Commando Force", die "International Sikh Youth Federation" und die "Khalistan Zindabad Force" zu nennen, die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten (bei ihren Mitgliedern handelt es sich ausschließlich um Sikhs)

  • -Strichaufzählung
    Die Naxaliten (u. a. "People's War Group") sind sozialrevolutionäre Gruppierungen, die im östlichen Kernindien (von Bihar bis zum nördlichen Tamil Nadu) operieren

  • -Strichaufzählung
    Weitere Sezessions- und Autonomiegruppierungen gibt es vor allem in einigen der kleinen Bundesstaaten Nordostindiens (so Nagaland, Assam, Manipur, Tripura und Meghalaya)

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 06.08.2008 / Jane's Security Sentinel in UK Border Agency (Home Office): Country of Origin Information Report; India, 12.5.2009)

Punjab

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.

(XXXX, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 261.493 vom 21.03.2008)(römisch 40 , landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 261.493 vom 21.03.2008)

Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit von "Khalistan" abzielte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005, der der Terrorgruppe "Babbar Khalsa" zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt. Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 06.08.2008)

Wahlen im Punjab

Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Congress-Party).

(XXXX, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 261.493 vom 21.03.2008)(römisch 40 , landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 261.493 vom 21.03.2008)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt. Nur in entlegenen Gebieten des östlichen Kernindiens, v. a. in schwer zugänglichem Gelände (Dschungel), ist es Naxaliten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 06.08.2008)

Es gibt in Indien grundsätzlich keine Überprüfung durch die Behörde bei Neuankömmlingen, auch wenn diejenige Person ein Punjabi Sikh ist. Lokale Polizeibehörden haben weder die personellen Ressourcen noch verfügen sie meistens über ausreichende sprachliche Fähigkeiten Hintergrundinformationen über neu zugezogene Personen einzuholen. Es gibt kein Meldesystem, viele Bürger besitzen nicht einmal einen Identitätsausweis. Auch für Personen, die im Punjab Probleme haben oder hatten, kann festgestellt werden, dass es keine Probleme gibt, sich irgendwo sonst in Indien anzusiedeln. Die Behörden in Delhi sind nicht darüber informiert, wen die Polizei im Punjab gerade auf ihren Fahndungslisten hat. Allgemein wird aber festgestellt, dass die Polizei und andere Sicherheitskräfte grundsätzlich versucht Verdächtige zu ergreifen, egal wo sie sich in Indien gerade aufhalten. Dies gilt insbesondere für so genannte "high-profile" Personen, die in militanten oder separatistischen Bewegungen eine führende Rolle spielen oder gespielt haben.

Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.

(U.K. Home Office: Indien: "Operational Guidance Note: India", 04.2009 / XXXX, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 261.493 vom 21.03.2008)(U.K. Home Office: Indien: "Operational Guidance Note: India", 04.2009 / römisch 40 , landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 261.493 vom 21.03.2008)

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

(ÖB New Delhi: INDIEN - ASYLLÄNDERBERICHT, Stand: März 2009 / UK Border Agency (Home Office): "Country of Origin Information Report; India", 12.5.2009)

Grundversorgung

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 06.08.2008)

Das primäre Ziel der indischen Verfassung ist soziale Gerechtigkeit. Sie schützt die Würde des Menschen und garantiert allen Bürgern das fundamentale Recht der Gleichheit vor dem Gesetz. Die Verfassung gewährleistet, dass niemand aufgrund seiner Religion, Rasse, Kaste, seines Geschlechts oder Geburtsorts diskriminiert wird. Sie garantiert die Gleichheit in Bezug auf Arbeitsmöglichkeiten und gewährleistet persönliche Freiheit beispielsweise durch das Recht auf Redefreiheit, Leben, freie Entfaltung und Religionsfreiheit. Die Directive Principles führen diese Verpflichtungen noch einen Schritt weiter, indem sie den Staat verpflichten, eine umfangreiche Reihe von Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, einschließlich kostenloser Rechtshilfe sowie dem Recht der Bürger auf Arbeit, Bildung und öffentliche Unterstützung. Darüber hinaus verpflichten sie den Staat zur Sicherstellung eines Mindestlohns für die arbeitende Bevölkerung.

(Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2009)

Behandlung nach Rückkehr

Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.

(Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2009)

In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 06.08.2008)

Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrers, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.

(XXXX, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 261.493 vom 21.03.2008)(römisch 40 , landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 261.493 vom 21.03.2008)

5.2. In der Begründung wurde auf die widersprüchlichen, nicht plausiblen und vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen - insbesondere hinsichtlich der alternierenden Fluchtgründe, der zeitlichen Angaben, der späten Ausreise, sowie der damit in Verbindung stehenden Umstände - hingewiesen.

Zu seiner persönlichen Situation wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzem einer Beschäftigung nachgehe und von staatlicher Unterstützung lebe. Hinsichtlich seiner geltend gemachten Lebensgemeinschaft könne eine Zweckgemeinschaft nicht ausgeschlossen werden. Die Ausweisung stelle zwar einen Eingriff in das Recht auf Privatleben dar, wobei jedoch der Eingriff in das Privatleben schon durch seinen niedrigen Integrationsgrad, der geringen Dauer der Beziehung zu seiner Freundin und der nicht zweifelsfrei festzustellenden Art dieser Gemeinschaft relativiert werde.

6. Am 26.01.2010 langte per E-Mail eine vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers verfasste Beschwerde beim Asylgerichtshof ein, in welcher der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten und der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gestellt wurde. Inhaltliche Ausführungen zum Fluchtgrund und der im Bescheid erfolgten Beweiswürdigung wurden darin nicht gemacht.

7. Am 23.08.2010 übermittelte das Standesamt Otterkring die Geburtsurkunde des am XXXX geborenen XXXX, in welcher der Beschwerdeführer als Vater und seine Lebensgefährtin XXXX als Mutter aufscheinen.7. Am 23.08.2010 übermittelte das Standesamt Otterkring die Geburtsurkunde des am römisch 40 geborenen römisch 40 , in welcher der Beschwerdeführer als Vater und seine Lebensgefährtin römisch 40 als Mutter aufscheinen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh aus dem Bezirk Amritsar im Bundesstaat Punjab. Er hat zwölf Jahre lang die Schule besucht und danach ein Jahr lang ein Diplom für Motormechanik gemacht. Er hat seinem Vater in der familieneigenen Landwirtschaft geholfen. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Indien aus den vorgebrachten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wird.

Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder von der Todesstrafe bedroht oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.

1.3. Zur Lage in Indien wird auf die unter I.5.1. angeführten Länderfeststellungen verwiesen.1.3. Zur Lage in Indien wird auf die unter römisch eins.5.1. angeführten Länderfeststellungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesasylamt hat - nach Aufhebung des ersten Bescheides und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides - nunmehr hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat insgesamt drei Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.2.1. Das Bundesasylamt hat - nach Aufhebung des ersten Bescheides und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides - nunmehr hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat insgesamt drei Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

In der Beschwerde wurden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, keine Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofs bzw. einer ergänzenden Befragung im Rahmen einer Verhandlung geboten hätte.

2.2. Der Asylgerichtshof geht wie bereits das Bundesasylamt davon aus, dass der Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht und keine Verfolgungsgefahr besteht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

2.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Fluchtgründe geltend machte und seine ursprünglichen Verfolgungsbehauptungen im Laufe des Verfahrens wiederholt abänderte und sein Vorbringen steigerte. So sagte er zuerst vor der BH XXXX aus, dass er in der indisch-pakistanischen Grenzregion gelebt habe und einige seiner Freunde durch dort operierende Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung brachte er nicht vor. Demgegenüber gab er in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Jahr 2004 an, dass er selbst von den Terroristen genötigt worden sei, ihnen nach seinem Schulabschluss beizutreten. Tödliche Zwischenfälle seiner Freunde nannte er hingegen nicht mehr. Erst auf konkrete Nachfrage nach der Vollständigkeit seiner Angaben zum Fluchtgrund erwähnte er ferner einen Vorfall mit ihm unbekannten Männern, die ihn während seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer zu einem illegalen Waffentransport gezwungen hätten. In diesem Zusammenhang sei er von der Polizei kontrolliert und drei Monate lang eingesperrt gewesen, ehe er die Geschehnisse aufklären habe können und man ihn freigelassen habe. Konkret sei er aber wegen der Rekrutierungsversuche der Terroristen ausgereist. In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Jahr 2009 hingegen nannte er zu seinem Fluchtgrund zunächst nur den Vorfall mit dem LKW und führte dazu erstmalig an, dass es in diesem Zusammenhang zu einem Gerichtsverfahren gegen ihn gekommen sei, in dessen Zuge er offiziell freigesprochen worden wäre. Doch auch zu seinem anderen Fluchtgrund, der Bedrohung durch Khalistan-Terroristen, erwiesen sich seine Aussagen als nachgeschoben bzw. gesteigert. So schilderte er dabei erstmalig einen Übergriff auf seinen Cousin, wobei er aber abwechselnd von einer bloßen Attacke gegen diesen und dessen Erschießung sprach. Weshalb der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht bereits zuvor erwähnt hatte, ist allerdings nicht nachvollziehbar, ereignete dieser sich seinen Angaben zu Folge doch bereits am 06.01.2000, als sich der Beschwerdeführer selbst noch in Indien befunden hatte.2.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Fluchtgründe geltend machte und seine ursprünglichen Verfolgungsbehauptungen im Laufe des Verfahrens wiederholt abänderte und sein Vorbringen steigerte. So sagte er zuerst vor der BH römisch 40 aus, dass er in der indisch-pakistanischen Grenzregion gelebt habe und einige seiner Freunde durch dort operierende Terroristen ums Leben gekommen seien. Eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung brachte er nicht vor. Demgegenüber gab er in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Jahr 2004 an, dass er selbst von den Terroristen genötigt worden sei, ihnen nach seinem Schulabschluss beizutreten. Tödliche Zwischenfälle seiner Freunde nannte er hingegen nicht mehr. Erst auf konkrete Nachfrage nach der Vollständigkeit seiner Angaben zum Fluchtgrund erwähnte er ferner einen Vorfall mit ihm unbekannten Männern, die ihn während seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer zu einem illegalen Waffentransport gezwungen hätten. In diesem Zusammenhang sei er von der Polizei kontrolliert und drei Monate lang eingesperrt gewesen, ehe er die Geschehnisse aufklären habe können und man ihn freigelassen habe. Konkret sei er aber wegen der Rekrutierungsversuche der Terroristen ausgereist. In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Jahr 2009 hingegen nannte er zu seinem Fluchtgrund zunächst nur den Vorfall mit dem LKW und führte dazu erstmalig an, dass es in diesem Zusammenhang zu einem Gerichtsverfahren gegen ihn gekommen sei, in dessen Zuge er offiziell freigesprochen worden wäre. Doch auch zu seinem anderen Fluchtgrund, der Bedrohung durch Khalistan-Terroristen, erwiesen sich seine Aussagen als nachgeschoben bzw. gesteigert. So schilderte er dabei erstmalig einen Übergriff auf seinen Cousin, wobei er aber abwechselnd von einer bloßen Attacke gegen diesen und dessen Erschießung sprach. Weshalb der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht bereits zuvor erwähnt hatte, ist allerdings nicht nachvollziehbar, ereignete dieser sich seinen Angaben zu Folge doch bereits am 06.01.2000, als sich der Beschwerdeführer selbst noch in Indien befunden hatte.

Abgesehen davon waren die Aussagen des Beschwerdeführers sehr allgemein gehalten und nicht plausibel. Seine Ausführungen erschöpften sich in bloßen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Er schilderte keinen einzigen Vorfall näher und blieb bei seinen Antworten oberflächlich. Trotz wiederholter Versuche, den Beschwerdeführer zu ausführlicheren Schilderungen anzuregen, äußerte er sich selbst zu den angeblichen Geschehnissen nicht genauer und blieb sein Vorbringen unsubstantiiert und vage. Vielmehr stellte er die Befürchtung, bei einer Rückkehr erneut von den Männern unter Druck gesetzt zu werden respektive wieder festgenommen zu werden, nur allgemein in den Raum und vermochte er eine individuelle Gefährdungslage nicht plausibel darzutun. Auch vermochte der Beschwerdeführer keine konkretisierende Angaben zu den ihn bedrohenden Personen zu machen. Dass es sich um Terroristen handle, wisse er von der Polizei, jedoch berichtete er im Verfahren auch, dass sein Vater in früheren Zeiten, als er für die Akali Dal Partei aktiv gewesen sei, als solcher bezeichnet worden wäre. Zudem konnte der Beschwerdeführer die Geschehnisse zeitlich nicht genau einordnen und beließ es bei seinen Erzählungen mit der Angabe von Jahreszahlen, welche jedoch ebenfalls vage und ungenau waren. So erzählte er beispielsweise, dass die Rekrutierungsversuche "1998 oder 1999" stattgefunden hätten und es "2001 oder 2002" zu dem Vorfall mit dem LKW gekommen sei.

Überdies wies seine Darstellung im Zusammenhang mit den Terroristen Widersprüche auf, erklärte er doch ursprünglich vor dem Bundesasylamt, er hätte die Terroristen zweimal persönlich getroffen und seien diese auch bei ihm zu Hause gewesen, wohingegen er in der zweiten Einvernahme behauptete, diese nie getroffen zu haben.

Weitere Widersprüche in der Schilderung des Beschwerdeführers ergaben sich hinsichtlich der von ihm transportierten Waffen (1. EV:

Pistolen und Granaten/ 2.EV: unbekannt, da sie in einem Sack gewesen seien), des Zeitpunkts seiner Ausreise (Erstbefragung: 30.08.2003/ 1. EV: 11. oder 12.09.2003) sowie der Schlepperkosten und deren Finanzierung (Erstbefragung: 450.000 Rupien, bezahlt durch den Verkauf eines Grundstückes seiner Eltern/ letzte Einvernahme:

550.000 Rupien, stammend aus Ersparnissen des Beschwerdeführers aus den letzten zwei Jahren vor seiner Ausreise).

Dem Vorbringen ist darüber hinaus keine mit der Ausreise aus Indien zeitlich in Zusammenhang stehende Bedrohung oder Verfolgung zu entnehmen. Im Gegenteil vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, weshalb er sich trotz der vermeintlichen Drohungen noch bis 2003 in Indien aufgehalten hat und als LKW-Fahrer tätig sein konnte, ohne dass es zu weiteren Zwischenfällen gekommen ist, sodass auch die von ihm in der zweiten Einvernahme geltend gemachte Angst vor weiteren Nötigungen durch Terroristen unbekannte Männer bzw. ins Leere geht. Dass der Grund dafür die Ausstellung seines Passes samt Visum gewesen sei, wie er in der ersten Einvernahme behauptete, steht allerdings mit seiner Aussage in der ersten Einvernahme in Widerspruch, dass dieser bereits im Jahr 2001 ausgestellt worden sei. Auch auf expliziten Vorhalt konnte der Beschwerdeführer diese Unplausibilität nicht ausräumen.

Zusammengefasst ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung nicht in der Lage war, konkretere und übereinstimmende Ausführungen über jene Geschehnisse zu machen, die ihn nach eigenen Angaben dazu gebracht hätten, sein Heimatland zu verlassen. Zwar liegen die behaupteten Vorfälle sowie seine anschließende Ausreise bereits mehrere Jahre zurück und räumt der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer ein, sich aufgrund des langen Zeitraums nicht an alle Details der Geschehnisse rund um seine fluchtauslösenden Ereignisse erinnern zu können, jedoch ist aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Gegebenheiten zu erwarten, dass sich dieser zumindest im Groben an die wesentlichen Ereignisse und Umstände rund um seine Flucht, insbesondere in Bezug auf die Übergriffe gegen seine Person erinnern und konkrete, widerspruchsfreie Angaben machen kann. Die sehr allgemeinen und in sich nicht schlüssigen Informationen lassen jedenfalls nicht auf tatsächlich selbst Erlebtes schließen und es ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht.

2.2.2. Selbst wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, ist der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegentreten.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern. Auch wird in diesem Zusammenhang auf den starken Zusammenhalt der Sikh-Gemeinschaft in Indien hingewiesen.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er verfügt über eine gute Schulbildung und eine Ausbildung in Motormechanik und hat durch seine ständige Mithilfe in der elterlichen Landwirtschaft auch entsprechende Kenntnisse auf diesem Gebiet erlangt. Es ist daher davon auszugehen, dass er in Zusammenhang mit seiner Mechanik-Ausbildung oder auf dem landwirtschaftlichen Sektor oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus den vagen Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich seine Gegner tatsächlich die Mühe machen sollte, gerade den Beschwerdeführer im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen. Der Beschwerdeführer hat sich schon vor seiner Ausreise in anderen Landesteilen Indiens aufgehalten und ist es in dieser Zeit zu keinen weiteren unerwünschten Zwischenfällen oder Problemen gekommen.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich auch bei Zutreffen der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen und welche dem Parteiengehör unterworfen wurden, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, einer internationalen Menschenrechtsorganisation sowie einem erfahrenen Ländersachverständigen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Indien allgemein eine entscheidungswesentliche Lageänderung ergeben hätte, kann - unter Berücksichtigung der Folgeberichte des Auswärtigen Amtes von Jänner 2011, des UK Home Office von August 2011 sowie des US Department of State von April 2012 - nicht festgestellt werden und stellt sich die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 26, 27, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

3.1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer hat, wie unter 2.2. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr iSd GFK glaubhaft gemacht und ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten.

Die vorgebrachten Verfolgungshandlungen weisen keinen Konnex zu einem GFK-Grund auf und es mangelt diesen an Aktualität.

Darüber hinaus könnte die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.3.2. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBl I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Indien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Indien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Im gegenständlichen Fall sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.Im gegenständlichen Fall sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich im Asylverfahren nicht ergeben.

Es ist, wie bereits dargelegt, nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Indien, auch in anderen Landesteilen oder Großstädten wie Delhi, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Er besuchte in Indien die Schule und absolvierte danach ein Diplom für Motortechnik. Auch hat er seinem Vater in der elterlichen Landwirtschaft geholfen und verfügt er durch seine Eltern und Geschwister samt deren Familien sowie durch entferntere Verwandte (Onkel mit Familie) über ein soziales Netz in Indien.

Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Indien zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Indien zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.

Aus der Quellenlage ergibt sich, dass in Indien keine generelle politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt und dass Sikhs aufgrund ihrer religiösen Überzeugung oder der allgemeinen politischen Situation mit keinen staatlichen Repressalien zu rechnen haben. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der indische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass in Indien jedenfalls keine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Die Situation in Indien ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides in Bezug auf Spruchpunkt I. und II. des Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde diesbezüglich nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt in Bezug auf Spruchpunkt I. und II. des Bescheides kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes erfüllt sind, konnte hier betreffend Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. dazu auch jüngst VfGH 13.03.2012, U 466/11, U 1836/11).3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde diesbezüglich nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes erfüllt sind, konnte hier betreffend Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche dazu auch jüngst VfGH 13.03.2012, U 466/11, U 1836/11).

Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft der Bestimmung des § 23 AsylGHG auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft der Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in Bezug auf die in Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in Bezug auf die in Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich nicht hinreichend auseinandergesetzt und erweisen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Verwaltungsbehörde als grob mangelhaft.

Die aufgezeigten gegen den Beschwerdeführer sprechenden Elemente (unkorrekte Dauer des Zusammenlebens mit der Lebensgefährtin, überwiegende Begleichung seiner Lebenskosten durch diese, nicht erfolgte Vorlage eines Mutter-Kind-Passes oder ähnlichem zur Bescheinigung der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin, mangelnde Überlegungen seitens des Beschwerdeführers über seine Zukunft als Vater) erweisen sich als nicht ausreichend bzw. derart schwerwiegend, um in diesem individuellen Fall die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgemeinschaft bzw. einem intensiven Privat- und Familienleben in Österreich abschließend anzunehmen. Um aber allenfalls bestehende Zweifel untermauern oder auch beseitigen zu können, wäre eine ausführlichere Befragung des Beschwerdeführers und allenfalls auch eine Einvernahme der Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kindes als Zeugin erforderlich gewesen.

Das Bundesasylamt hat sich - entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes, des Asylgerichtshofes und des EGMR - mit den konkreten Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, auch unter Bedachtnahme auf seine Aufenthaltsdauer, in ihrer Gesamtheit eingehend auseinanderzusetzen und hat den Sachverhalt in Bezug auf das Bestehen eines Privat- und Familienlebens festzustellen und anschließend eine Interessensabwägung vorzunehmen.

Es wäre somit Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, die vom Beschwerdeführer behaupteten Angaben dazu zunächst so präzise als möglich zu erfassen und sodann erstens eine schlüssige Aussage über das tatsächliche Bestehen eines Privat- und/oder Familienlebens in Österreich bzw. allenfalls zweitens über die allfällige Möglichkeit einer Fortsetzung dessen im Herkunftsstaat unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit für die Lebensgefährtin und das Kind des Beschwerdeführers zu treffen, und wird dies nunmehr im fortzusetzenden Verfahren durch das Bundesasylamt nachzuholen sein.

Im gegenständlichen Fall sind die Ausführungen zu Spruchpunkt III. im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes und die diesem zugrunde liegende Ermittlungen im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung diesbezüglich unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt zu dieser Frage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen zum Privat- und Familienleben nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.Im gegenständlichen Fall sind die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes und die diesem zugrunde liegende Ermittlungen im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung diesbezüglich unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt zu dieser Frage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen zum Privat- und Familienleben nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Die Rechtssache war daher in Bezug auf Spruchteil III. des Bescheides spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.Die Rechtssache war daher in Bezug auf Spruchteil römisch drei. des Bescheides spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non refoulement, soziale Verhältnisse, Terror, Verfolgungsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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