TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/18 C8 426868-1/2012

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Veröffentlicht am 18.06.2012
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Spruch

C8 426868-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 ,

XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2012, FZ. 11 14.533-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2012, FZ. 11 14.533-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 02.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 16.04.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Taliban ihn und seine Freunde zwischen XXXX verhaftet haben und sie tagelang in einen Keller eingesperrt haben. Des öfters sind diese von vier Personen geschlagen worden. Sie sollten Sprengstoff am Körper tragen und zwischen den Menschen zur Explosion bringen. Sie sind dabei bewacht worden, konnten aber fliehen.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltung- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 02.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 16.04.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die Taliban ihn und seine Freunde zwischen römisch 40 verhaftet haben und sie tagelang in einen Keller eingesperrt haben. Des öfters sind diese von vier Personen geschlagen worden. Sie sollten Sprengstoff am Körper tragen und zwischen den Menschen zur Explosion bringen. Sie sind dabei bewacht worden, konnten aber fliehen.

Hinsichtlich seiner Familienverhältnisse führte dieser dazu aus, dass in Afghanistan seine Eltern und seine Schwester leben. Die übrigen Verwandten befinden sich im Iran.

In Afghanistan hat der Beschwerdeführer die Schule besucht und entweder davor oder danach als Hirte gearbeitet. Er hat auch Holz gesammelt. Sein Vater hat hin und wieder gearbeitet. Er hat den Leuten geholfen, wenn diese ein Haus gebaut haben. Es gab dort keine Arbeit.

Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig angesehen. So führte das Bundesasylamt dazu aus, dass dieser angab mit acht Jahren die Schule begonnen zu haben. Er wäre dann acht Jahre in die Schule gegangen. Würde man seinen weiteren Angaben Glauben schenken, dann wäre er ungefähr im Juli oder August 2011 aus Afghanistan ausgereist. Er wäre also bereits im Juli oder August 2011 mindestens 16 Jahre alt gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden durch das Altersfeststellungsgutachten widerlegt. Er hat offensichtlich versucht die Behörde zu täuschen.

Seine angebliche Herkunftsregion XXXX konnte er ebenfalls nicht glaubhaft machen. Er hatte wenig Kenntnis über seine Region, obwohl dieser dort aufgewachsen und acht Jahre die Schule besucht hat.Seine angebliche Herkunftsregion römisch 40 konnte er ebenfalls nicht glaubhaft machen. Er hatte wenig Kenntnis über seine Region, obwohl dieser dort aufgewachsen und acht Jahre die Schule besucht hat.

Zwar würde es das Dorf XXXX tatsächlich geben und dies zehn Kilometer Luftlinie von XXXX liegen. Da der Beschwerdeführer aber angegeben habe, dass sein Heimatdorf zwischen XXXX am Fuße eines Berges liegt und es auf der Wegstrecke nur das Dorf XXXX gibt, widerspricht dies den dem Bundesasylamt vorliegenden Karten. Ein Dorf XXXX ist ebenso nicht eingezeichnet.Zwar würde es das Dorf römisch 40 tatsächlich geben und dies zehn Kilometer Luftlinie von römisch 40 liegen. Da der Beschwerdeführer aber angegeben habe, dass sein Heimatdorf zwischen römisch 40 am Fuße eines Berges liegt und es auf der Wegstrecke nur das Dorf römisch 40 gibt, widerspricht dies den dem Bundesasylamt vorliegenden Karten. Ein Dorf römisch 40 ist ebenso nicht eingezeichnet.

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde durch die gesetzliche Vertreterin erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.1. Eingangs wird zunächst angemerkt, dass der Beschwerdeführer in der mit ihm aufgenommenen Niederschriften angibt nicht richtig zu hören. Das Bundesasylamt geht in diesem Zusammenhang in seiner Begründung davon aus, dass der Beschwerdeführer dies nur geäußert hat, um seinen fiktiven Vorbringen mehr Substanz zu verleihen. Der Asylgerichtshof schließt diese Möglichkeit zwar nicht kategorisch aus, doch ist die Beurteilung der im Raum stehenden Beeinträchtigung der Hörleistung in Bezug auf die durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers nicht unerheblich. Zwar wird von Seiten des Bundesasylamtes darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer selbst gemeint hat, dass er schon bei einem Arzt gewesen wäre, aber man nichts gefunden habe, doch ist abgesehen davon, dass dem Verwaltung-, bzw. Gerichtsakt keine entsprechenden Befunde zu entnehmen sind, eine in der Zeit zwischen der routinemäßigen Untersuchung und der Einvernahme des Beschwerdeführers eine medizinisch indizierte Verschlechterung nicht von vornherein auszuschließen, sodass das Bundesasylamt zur endgültigen Abklärung dieses Umstandes nicht hinwegkommen wird eine entsprechende fachärztliche Abklärung einzuholen.

Unabhängig davon erfordern die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl. nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 26.01.2012 aufgenommenen Niederschrift auf die Frage was seine letzte Adresse in seinem Heimatland gewesen ist an, dass er in XXXX gelebt hat. Dies liegt in XXXX und gehört zum District XXXX. Auf späteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Kenntnisse zu seiner angeblichen Herkunftsregion gemacht habe, es eine Stadt oder ein Dorf mit dem Namen XXXX gebe, aber diese nicht in XXXX liegen würde, gab dieser an, dass es ein XXXX, welches am Fuß des Berges liegt, geben würde und es zum District XXXX gehören würde.Unabhängig davon erfordern die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage in Afghanistan - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde vergleiche nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 26.01.2012 aufgenommenen Niederschrift auf die Frage was seine letzte Adresse in seinem Heimatland gewesen ist an, dass er in römisch 40 gelebt hat. Dies liegt in römisch 40 und gehört zum District römisch 40 . Auf späteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Kenntnisse zu seiner angeblichen Herkunftsregion gemacht habe, es eine Stadt oder ein Dorf mit dem Namen römisch 40 gebe, aber diese nicht in römisch 40 liegen würde, gab dieser an, dass es ein römisch 40 , welches am Fuß des Berges liegt, geben würde und es zum District römisch 40 gehören würde.

In der Begründung des gegenständlichen Bescheides führte das Bundesasylamt in der Folge in diesem Zusammenhang aus, dass ein vom Beschwerdeführer mit diesem Namen bezeichneten Dorfes auf den aktuellen Karten des Districts nicht eingezeichnet ist. Es würde insbesondere deshalb dem den Bundesasylamt vorliegenden Karten nicht entsprechen, weil der Beschwerdeführer angegeben hat, dass sein Heimatdorf zwischen XXXX am Fuße eines Berges liegen und es auf der Wegstrecke nur das Dorf XXXX geben würde. Nachdem in der am 21.05.2012 erfolgten Ergänzung zur eingebrachten Beschwerde vom 26.04.2012 als Versuch des Nachweises der Existenz des Dorfes XXXX auf die Google Maps Seiten verwiesen wurde, wurde von Seiten des Bundesasylamtes mit Aktenvermerk vom 30.05.2012 nunmehr eingeräumt, dass entgegen der ursprünglichen Begründung des gegenständlichen Bescheides ein derartiger Ort in der vom Beschwerdeführer angegebenen Region existent ist. Insofern ist der Argumentation des Beschwerdeführers beizupflichten, als die Begründung zur "fiktiven Herkunftsregion" das Unterlassen der Behörde sich mit den Verhältnissen im Herkunftsland auseinanderzusetzen zeigt.In der Begründung des gegenständlichen Bescheides führte das Bundesasylamt in der Folge in diesem Zusammenhang aus, dass ein vom Beschwerdeführer mit diesem Namen bezeichneten Dorfes auf den aktuellen Karten des Districts nicht eingezeichnet ist. Es würde insbesondere deshalb dem den Bundesasylamt vorliegenden Karten nicht entsprechen, weil der Beschwerdeführer angegeben hat, dass sein Heimatdorf zwischen römisch 40 am Fuße eines Berges liegen und es auf der Wegstrecke nur das Dorf römisch 40 geben würde. Nachdem in der am 21.05.2012 erfolgten Ergänzung zur eingebrachten Beschwerde vom 26.04.2012 als Versuch des Nachweises der Existenz des Dorfes römisch 40 auf die Google Maps Seiten verwiesen wurde, wurde von Seiten des Bundesasylamtes mit Aktenvermerk vom 30.05.2012 nunmehr eingeräumt, dass entgegen der ursprünglichen Begründung des gegenständlichen Bescheides ein derartiger Ort in der vom Beschwerdeführer angegebenen Region existent ist. Insofern ist der Argumentation des Beschwerdeführers beizupflichten, als die Begründung zur "fiktiven Herkunftsregion" das Unterlassen der Behörde sich mit den Verhältnissen im Herkunftsland auseinanderzusetzen zeigt.

Das Bundesasylamt wird daher im gegenständlichen Fall nicht hinwegkommen den Beschwerdeführer gegebenenfalls unter Einbeziehung eines entsprechenden Ländergutachtens, welches auf die geographischen und topologischen Verhältnisse der vom Beschwerdeführer behaupteten bzw. beschriebenen Region bzw. Wohnortes Rücksicht nimmt, noch einmal ausführlich zu befragen. Das Zurückziehen auf die Argumentation, dass die in der Folge vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angeführten World Wide Web Adressen zur Glaubhaftmachung des Vorbringens entsprechend eingestellt wurden, ohne dies mit einem entsprechenden Gutachten zu belegen, wird jedenfalls im gegenständlichen Fall zur abschließenden Feststellung bzw. Erörterung des Geburts bzw. Wohnortes des Beschwerdeführers nicht ausreichen.

In Folge dessen sind im Anschluss daran, beziehungsweise darauf aufbauend, die entsprechenden Feststellungen über die Situation in eben dieser Region zu treffen. Ebenso wird auf die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen einzugehen sein; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus. An Stelle dessen wurde ausschließlich auf Feststellungen über die Sicherheitslage in Kabul eingegangen, ohne dabei die Situation in der Provinz bzw. Stadt des Beschwerdeführers zu erläutern.

Im Hinblick dessen, dass von Seiten des Bundesasylamtes eine innerstaatliche Relokationsalternative angenommen wird, sind diesbezüglich auch aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vgl. AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen sind.Im Hinblick dessen, dass von Seiten des Bundesasylamtes eine innerstaatliche Relokationsalternative angenommen wird, sind diesbezüglich auch aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vergleiche AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen sind.

In diesem Zusammenhang muss darüber hinaus der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass es für den Asylgerichtshof im Hinblick der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, dass das Bundesasylamt ausschließt, dass der Beschwerdeführer in keine existenzbedrohende Notlage bei Rückkehr in sein Heimatland kommen könnte. Der Beschwerdeführer gibt in der mit ihm am 26.01.2012 aufgenommenen Niederschrift an, dass bereits seinen Eltern durch die Unterstützung von Leuten geholfen werden musste. Inwiefern die in Afghanistan lebende verheiratete Schwester dazu in der Lage ist, wurde nicht näher erläutert. Insofern wurde es im Verfahren verabsäumt das eigentliche sozioökonomische Umfeld der Angehörigen des Beschwerdeführers näher zu hinterfragen, um überhaupt die potentielle Möglichkeit der Unterstützung des Beschwerdeführers, prüfen zu können.

Insofern sind auch die Feststellungen zu Kabul nicht hinreichend aktuell und nehmen vor allem zu wenig Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen bzw. noch zu erörternden spezifischen familiären und sozialen Verhältnisse Bezug. Der bloß allgemeine Hinweis, dass alleinstehende Männer und Kernfamilien unter gewissen Umständen auch ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben könnten, ist in der vom Bundesasylamt getätigten Form zu vage, um die Existenzsicherung pro futuro mit hinreichender Sicherheit bejahen zu können.

Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist vergleiche etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

3.2 Hinzu tritt wesentlich, dass sich die differenzierende Beweiswürdigung als nicht überzeugend darstellt, als der Beschwerde Recht zu geben ist, als bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit zu berücksichtigen gewesen wäre; dies angesichts der kritischen Bemerkungen hiezu von UNHCR Österreich vom 25.03.2011 mit dem Titel "UNHCR Beobachtungen polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle Ost", die als notorisch zu gelten haben. Somit kann zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht gesagt werden, ob nähere Feststellungen zur Schutzfähigkeit staatlicher oder nicht-staatlicher Akteure vor den diesbezüglich vorgetragenen Gefahren notwendig gewesen wären.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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