Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C8 426.516-1/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2012, FZ. 11 03.490-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2012, FZ. 11 03.490-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 11.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 11.04.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer gab in der mit ihm am 11.04.2011 aufgenommenen Niederschrift an, dass seine Eltern Probleme mit den Taliban gehabt haben. Deshalb lebt die Familie des Beschwerdeführers in Pakistan und wurde dieser dort geboren. Die Taliban hatten sie entsprechend massiv unter Druck gesetzt und haben auch gewollt, dass sie für diese kämpfen. Sie haben dies nicht gewollt, weshalb sie fliehen mussten. Wenn er in Afghanistan geblieben wäre, hätte er zwangsweise für die Taliban an dem Krieg teilnehmen müssen oder wäre von ihnen getötet worden.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 11.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 11.04.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer gab in der mit ihm am 11.04.2011 aufgenommenen Niederschrift an, dass seine Eltern Probleme mit den Taliban gehabt haben. Deshalb lebt die Familie des Beschwerdeführers in Pakistan und wurde dieser dort geboren. Die Taliban hatten sie entsprechend massiv unter Druck gesetzt und haben auch gewollt, dass sie für diese kämpfen. Sie haben dies nicht gewollt, weshalb sie fliehen mussten. Wenn er in Afghanistan geblieben wäre, hätte er zwangsweise für die Taliban an dem Krieg teilnehmen müssen oder wäre von ihnen getötet worden.
In der Niederschrift vom 06.12.2011 präzisierte der Beschwerdeführer, dass sein Vater Mitglied der Partei Hezb e Islami gewesen ist und im Jahr 1990 aufgehört hat Mitglied dieser Partei zu sein. Man habe den Vater des Beschwerdeführers dazu bewegen wollen für diese Partei tätig zu sein. Sein Vater hat dies nicht gewollt und ist vor ca. 25 Jahren mit seiner Ehefrau nach Pakistan gezogen, wo sie seither auch leben. Er selbst wurde in Pakistan geboren. Er stamme aus XXXX in Afghanistan, gehöre zur Volksgruppe der Pasthunen und zur moslemischen Glaubensgemeinschaft.In der Niederschrift vom 06.12.2011 präzisierte der Beschwerdeführer, dass sein Vater Mitglied der Partei Hezb e Islami gewesen ist und im Jahr 1990 aufgehört hat Mitglied dieser Partei zu sein. Man habe den Vater des Beschwerdeführers dazu bewegen wollen für diese Partei tätig zu sein. Sein Vater hat dies nicht gewollt und ist vor ca. 25 Jahren mit seiner Ehefrau nach Pakistan gezogen, wo sie seither auch leben. Er selbst wurde in Pakistan geboren. Er stamme aus römisch 40 in Afghanistan, gehöre zur Volksgruppe der Pasthunen und zur moslemischen Glaubensgemeinschaft.
Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig angesehen. Der Beschwerdeführer hat angegeben keinen Kontakt zu den Angehörigen der Taliban gehabt und auch abgelehnt zu haben für diese zu kämpfen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass die Angehörigen der Taliban ihn zwangsweise rekrutieren hätten wollen. Es ist demnach nicht plausibel und glaubhaft, dass er als eine mit Vernunft begabte Person tatsächlich nach fünf Jahren so große Angst gehabt hat, dass er deshalb aus Pakistan geflüchtet ist.
Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu Afghanistan basieren auf Quellen, die nicht jünger als Oktober 2011. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.1. Eingangs muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass zum Teil nicht in die deutsche Sprache übersetzte Unterlagen in Kopie Teil des Verwaltungs, und Gerichtsaktes sind. Auf Grund des Umstandes, dass diese keiner entsprechenden durchgehenden Übersetzung zugeführt worden sind, lässt sich aus Sicht des Asylgerichtshofes ohne einer solchen nicht abschließend beurteilen, inwieweit diese in eventu für die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers relevant sein können, sodass diese im Rahmen eines zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens entsprechend zu erörtern sind.
Unabhängig davon erfordern die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage Afghanistans - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl. nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 27.04.2011 aufgenommenen Niederschrift zwar an aus XXXX in Afghanistan zu stammen, doch wurden im Anschluss daran beziehungsweise darauf aufbauend keine Feststellungen über die Situation in eben dieser Region getroffen. Ebenso wurde auf die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen nicht eingegangen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus. An Stelle dessen wurde ausschließlich auf Feststellungen über die Sicherheitslage in Mazar-i-Sharit, Herat und Kabul eingegangen, ohne dabei die Situation in der Provinz bzw. Stadt des Beschwerdeführers zu erläutern, aus der diese angibt zu stammen.Unabhängig davon erfordern die regionalen Unterschiede der Sicherheitslage Afghanistans - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde vergleiche nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 27.04.2011 aufgenommenen Niederschrift zwar an aus römisch 40 in Afghanistan zu stammen, doch wurden im Anschluss daran beziehungsweise darauf aufbauend keine Feststellungen über die Situation in eben dieser Region getroffen. Ebenso wurde auf die Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen nicht eingegangen; ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus. An Stelle dessen wurde ausschließlich auf Feststellungen über die Sicherheitslage in Mazar-i-Sharit, Herat und Kabul eingegangen, ohne dabei die Situation in der Provinz bzw. Stadt des Beschwerdeführers zu erläutern, aus der diese angibt zu stammen.
Im Hinblick dessen, dass von Seiten des Bundesasylamtes eine innerstaatliche Relokationsalternative angenommen wird, sind diesbezüglich auch aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vgl AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen sind.Im Hinblick dessen, dass von Seiten des Bundesasylamtes eine innerstaatliche Relokationsalternative angenommen wird, sind diesbezüglich auch aktuelle Feststellungen (angesichts einer notorischen Verschlechterung der dortigen Sicherheitslage in letzter Zeit) zu treffen (auch hier kann ein Familienverband maßgeblich sein; vergleiche AsylGH C9 409962 15.12.2011), wobei beim Fehlen bisheriger Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen sind.
In diesem Zusammenhang muss darüber hinaus der Vollständigkeit halber insbesondere darauf hingewiesen werden, dass es für den Asylgerichtshof auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, woraus im konkreten Fall abgleitet wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seine Rückkehr nach Afghanistan mit einer entsprechenden Unterstützung seines Familienverbandes zu rechnen hat. In der Begründung des Bescheides wurde lediglich allgemein festgehalten, dass sich afghanische Familien untereinander unterstützen. Aus welchen Umständen im konkreten Fall davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer durch seine in Pakistan lebende Familie Unterstützung erhalten könnte, lässt sich dem ermittelten Sachverhalt nicht entnehmen. Im Hinblick der Ausführung des Beschwerdeführers vom 06.12.2011, dass dessen Vater krank, seine Mutter Hausfrau ist und diese selbst von einem Onkel des Beschwerdeführers unterstützt werden, wird man das eigentliche sozioökonomische Umfeld der Angehörigen des Beschwerdeführers näher zu hinterfragen haben, um überhaupt die potentielle Möglichkeit der Unterstützung des Beschwerdeführers prüfen zu können.
Im Übrigen wird zwar hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers ausgeführt, dass es sich bei diesen um einen mobilen, arbeitsfähigen jungen Mann handelt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und er keinem Personenkreis angehört, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann, doch wurde der Aussage, dass der Beschwerdeführer noch nie zuvor in Afghanistan gewesen bzw. dort gelebt hat, auch im Hinblick des knapp über der Volljährigkeit liegenden Alters des Beschwerdeführers nicht näher erörtert.
Insofern sind auch die Feststellungen zu Kabul und Herat nicht hinreichend aktuell und nehmen vor allem zu wenig Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen spezifischen familiären und sozialen Verhältnisse.
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers wurden aus Sicht des Asylgerichtshofes die näheren Hintergründe der behaupteten Verfolgung bzw. der im Raum stehenden befürchteten Rekrutierung des Beschwerdeführers der Taliban nicht näher erläutert. In diesem Zusammenhang gibt der Beschwerdeführer an bereits vor acht Jahren abgelehnt zu haben gegen die Taliban zu kämpfen, doch wurde dazu u. a. nicht weiter erörtert, ob bzw. wie oft es in diesem Zeitraum in welcher Art zu Übergriffen gekommen ist und diese gegebenenfalls mit entsprechenden staatlichen Mitteln geahndet werden konnten.
Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist vergleiche etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
14.08.2012