TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/18 C14 427013-1/2012

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Veröffentlicht am 18.06.2012
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Spruch

C14 427013-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012, Zahl: 12 01.967-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Vorsitzende und den Richter Dr. Rosenauer als Beisitzer in der Beschwerdesache des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012, Zahl: 12 01.967-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, und des Asylgerichtshofes.

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 16.02.2012 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG). Am 16.02.2012 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 21.02.2012 und am 11.05.2012 fanden vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost beziehungsweise Außenstelle Graz, niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 16.02.2012 nach laut seinen Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 16.02.2012 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/EAST, statt. Am 21.02.2012 und am 11.05.2012 fanden vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost beziehungsweise Außenstelle Graz, niederschriftliche Einvernahmen des BF im Asylverfahren statt.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein sonstiges Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisan-träge gestellt.

I.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 22.05.2012, Zahl: 12 01.967-BAG, zugestellt am 23.05.2012, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 22.05.2012, Zahl: 12 01.967-BAG, zugestellt am 23.05.2012, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei.).

Eine (asylrelevante) Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe ihm keine Gefahr, die eine Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter rechtfertigen würde, eine Ausweisung nach Afghanistan sei zulässig.

I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht vom Vertreter des BF persönlich eingebrachte Beschwerde vom 31.05.2012, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte sinngemäß:römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtete sich die fristgerecht vom Vertreter des BF persönlich eingebrachte Beschwerde vom 31.05.2012, mit der der Bescheid dem Vorbringen nach gesamtinhaltlich wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde. Der BF beantragte sinngemäß:

festzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei, in eventufestzustellen, dass er Flüchtling im Sinne des Paragraph 3, AsylG und der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) sei, in eventu

die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei,

die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß § 10 Abs. 1 AsylG unzulässig sei,die Feststellung, dass die Ausweisung nach Afghanistan gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG unzulässig sei,

die Behebung und Rückverweisung des gegenständlichen Bescheides an das Bundesasylamt zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, in eventu

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

In der Beschwerde wurde ohne nähere Angabe von Details pauschal moniert, dass das Bundesasylamt weder der amtswegigen Erforschung der Wahrheit, noch der Wahrung des Parteiengehörs nachgekommen sei. Die Vulnerabilität des BF sei nicht berücksichtigt worden.

I.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 04.06.2012 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.4. Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 04.06.2012 beim Asylgerichtshof ein.

II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

  • -Strichaufzählung
    den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung vom 16.02.2012, die Niederschriften der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 21.02.2012 und vom 11.05.2012 und die Beschwerde vom 31.05.2012

  • -Strichaufzählung
    aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (AS 132ff).

Seitens des BF wurden auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.

III. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

III.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch drei.1. Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person des BF, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seiner Reiseroute:

Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara, und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er spricht Dari, Farsi und etwas Englisch. Weitere Feststellungen konnten aufgrund der derzeitigen Aktenlage im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht seriös getroffen werden.Der BF führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara, und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er spricht Dari, Farsi und etwas Englisch. Weitere Feststellungen konnten aufgrund der derzeitigen Aktenlage im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen nicht seriös getroffen werden.

Die Identität des BF konnte nicht abschließend geklärt werden, da er bis dato keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel im Original vorlegen konnte oder wollte. Auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof (Beschwerdeschrift) blieb er jeglichen Nachweis seiner Identität schuldig.

Dem BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

III.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.römisch drei.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung.

III.2.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 16.02.2012 gab der BF an, dass er von 2002 bis 2011 die Grundschule in Afghanistan besucht habe und Dari, Farsi und etwas Englisch spreche. Sein letzter Wohnsitz in Afghanistan habe sich in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghouri, befunden.römisch drei.2.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 16.02.2012 gab der BF an, dass er von 2002 bis 2011 die Grundschule in Afghanistan besucht habe und Dari, Farsi und etwas Englisch spreche. Sein letzter Wohnsitz in Afghanistan habe sich in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghouri, befunden.

Der BF sei vor einem Jahr mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Pakistan geflohen. Ein Jahr zuvor sei der Vater nach Pakistan gegangen, jedoch in Folge von Unbekannten getötet worden. Der Vater habe für eine Hilfsorganisation gearbeitet. Einem Gerücht zufolge habe der Vater seine Religion gewechselt. Deshalb sei der BF von den Mitschülern belästigt und ausgelacht worden. Als die Dorfbewohner auch die übrige Familie belacht und bespuckt hätten, hätten sie ausreisen müssen.

Bereits bei der Erstbefragung wurde vom Befragenden angeführt, dass der BF widersprüchliche Angaben machte, jedoch wurde im Zuge dieser Befragung nicht weiter darauf eingegangen.

Am 21.02.2012 wurde der BF im Beisein seines Vertreters nur kurz zu seinem Fluchtgrund befragt und führte diesen ohne Rückfragen in freier Rede aus, wobei einige deutliche Widersprüche zur Erstbefragung auftraten (insbesondere bezüglich der Frage der tatsächlichen oder der nur vermuteten Konversion des Vaters). Er gab an, dass er in Afghanistan keine Verwandten mehr habe.

Der Niederschrift über die Befragung vor dem Bundesasylamt am 11.05.2012 (die in Anwesenheit seines Vertreters in Dari erfolgte) ist zu entnehmen, dass der BF in Afghanistan keine Verwandten mehr hat. Dabei ist zu bemerken, dass der BF die Frage nach den Geschwistern der Eltern nicht eindeutig beantwortete (zuerst hätten die Eltern Geschwister gehabt, dann wären sie Einzelkinder gewesen). Die Folgerung des Bundesasylamtes, dies sei unglaubwürdig, da es nicht den traditionellen Familienstrukturen in Afghanistan entspreche, ist jedoch rein spekulativ. Dass der BF jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan, wie zur Begründung der Entscheidung zu Spruchpunkt II. angeführt wurde, entweder allein oder bei seinen Angehörigen in Kabul leben könne, ist teils aktenwidrig, teils widerspricht diese Schlussfolgerung den vom Bundesasylamt eingebrachten Länderfeststellungen (eine Ansiedlung in Kabul, ... ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die notwendigen Mittel verfügen; für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich). Weder ist aus dem Akteninhalt erkennbar, dass der BF über ausreichende persönliche Mittel verfügt, noch kann dieser als "Mann" eingestuft werden. Feststellungen zu seinen Angehörigen werden im Bescheid überhaupt nicht getroffen (außer dass "die Angaben zu seiner Person, soweit sie den [nicht vorhandenen] Feststellungen zugrundegelegt wurden, schlüssig und glaubhaft sind".Der Niederschrift über die Befragung vor dem Bundesasylamt am 11.05.2012 (die in Anwesenheit seines Vertreters in Dari erfolgte) ist zu entnehmen, dass der BF in Afghanistan keine Verwandten mehr hat. Dabei ist zu bemerken, dass der BF die Frage nach den Geschwistern der Eltern nicht eindeutig beantwortete (zuerst hätten die Eltern Geschwister gehabt, dann wären sie Einzelkinder gewesen). Die Folgerung des Bundesasylamtes, dies sei unglaubwürdig, da es nicht den traditionellen Familienstrukturen in Afghanistan entspreche, ist jedoch rein spekulativ. Dass der BF jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan, wie zur Begründung der Entscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei. angeführt wurde, entweder allein oder bei seinen Angehörigen in Kabul leben könne, ist teils aktenwidrig, teils widerspricht diese Schlussfolgerung den vom Bundesasylamt eingebrachten Länderfeststellungen (eine Ansiedlung in Kabul, ... ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die notwendigen Mittel verfügen; für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich). Weder ist aus dem Akteninhalt erkennbar, dass der BF über ausreichende persönliche Mittel verfügt, noch kann dieser als "Mann" eingestuft werden. Feststellungen zu seinen Angehörigen werden im Bescheid überhaupt nicht getroffen (außer dass "die Angaben zu seiner Person, soweit sie den [nicht vorhandenen] Feststellungen zugrundegelegt wurden, schlüssig und glaubhaft sind".

Des Weiteren entspinnt sich bei der Befragung des BF ein Frage- und Antwortspiel, wobei der BF die Antworten jeweils möglichst vage hält. Obwohl zwischenzeitlich auf der Hand liegen hätte müssen, dass der BF Fragen ausweichend beantwortet, fragt das Bundesasylamt kaum nach, was er mit diesen Antworten meint. Als Beispiel wird angeführt, dass der BF den Vorhalt des Widerspruches, dass er einmal angegeben hatte, die Konversion des Vaters sei in Pakistan bekannt geworden, und dann, dass er lediglich befürchte, sie sei bekannt geworden, mit dem Satz beantwortete, dass es in Pakistan nicht so sei, das jeder jeden kenne. Welche Schlüsse daraus zu ziehen sind, ist unklar.

Ausgehend von der Tatsache, dass der BF zum Zeitpunkt der Einvernahme 16 Jahre alt war und daher nicht mit eindeutiger Sicherheit erkennbar war, ob der BF nicht gewillt oder nicht in der Lage war, eine Frage klar und präzise zu beantworten, hätte man den BF in den wesentlichsten Punkten durch gezielteres Nachfragen auf eine eindeutige Antwort festlegen müssen, beziehungsweise den aktenkundigen Versuch machen müssen, ihm zur Kenntnis zu bringen, dass diese Art der Fragebeantwortung keinesfalls zu seiner Glaubwürdigkeit beitrage.

Auch in der Begründung zu Spruchpunkt I. wird ausgeführt, dass die Aussagen des BF an einer durchschnittlichen Maßfigur zu messen wären, wobei dies jedoch gerade auf den BF als 16jährigen nicht unbedingt zutrifft.Auch in der Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. wird ausgeführt, dass die Aussagen des BF an einer durchschnittlichen Maßfigur zu messen wären, wobei dies jedoch gerade auf den BF als 16jährigen nicht unbedingt zutrifft.

III.2.2. In der Beschwerde vom 31.05.2012 führte der Vertreter des BF lediglich pauschal an, dass das Bundesasylamt dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes und der "Bewahrung" des Parteiengehörs nicht genügt habe.römisch drei.2.2. In der Beschwerde vom 31.05.2012 führte der Vertreter des BF lediglich pauschal an, dass das Bundesasylamt dem Grundsatz der amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes und der "Bewahrung" des Parteiengehörs nicht genügt habe.

Details wurden nicht ausgeführt, vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass es dem BF "leider zurzeit nicht möglich sei, eine ausführlichere Begründung zu dieser Beschwerde zu geben". Diese werde in Rahmen einer inhaltlichen Beschwerdeergänzung in weiterer Folge nachgereicht. Aufgrund der vorliegenden Entscheidung erübrigt sich die Überlegung, ob eine Quasi-Verlängerung der Beschwerdefrist auf unbestimmte Zeit mit einer derartig unprofessionellen Begründung zu beachten wäre.

Des Weiteren werden diverse Länderberichte angeführt, die weder auf die persönliche Situation des BF noch auf dessen Heimatregion Bezug nehmen.

Der bloße Hinweis darauf, dass das Bundesasylamt nicht gewürdigt habe, dass es sich bei dem BF aufgrund seines Alters um eine besonders vulnerable Person handle, und die Anführung diverser rechtlicher Grundlagen, wonach die Beachtung des Kindeswohls im Asylverfahren zu berücksichtigen ist, ist zwar im gegenständlichen Verfahren tatsächlich relevant geworden, auch hier ist jedoch aus der Beschwerde nicht erkennbar, wie der Vertreter des BF zu diesem Ergebnis kommt.

III.2.3. Unbestritten ist, dass den BF im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft und dass er die vorgebrachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen hat. Dies gilt auch für Minderjährige im Rahmen ihrer intellektuellen Möglichkeiten.römisch drei.2.3. Unbestritten ist, dass den BF im Asylverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft und dass er die vorgebrachten Fluchtgründe glaubhaft zu machen hat. Dies gilt auch für Minderjährige im Rahmen ihrer intellektuellen Möglichkeiten.

Die Grenze der Ermittlungs- und Befragungspflicht des Bundesasylamtes ist jedenfalls dort anzusetzen, wo klar zu erkennen ist, dass der BF nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, genaue und detaillierte Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen.

Es wird regelmäßig im Einzelfall zu beurteilen sein, wie tief eine Befragung zu gehen hat und ob dem BF aus der Situation und der Fragestellung heraus klar sein musste, dass die umfassende und genaue Schilderung seiner Fluchtgründe essenziell für den begehrten Schutzumfang ist.

Dabei ist bei Minderjährigen ein ihrem Alter und Reifegrad entsprechender Maßstab anzulegen, der sowohl aus der Niederschrift der Einvernahmen als auch jedenfalls aus der Bescheidbegründung erkennbar sein muss. Andernfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem BF seine Lage klar war und ihm die Möglichkeit gegeben wurde, seine Fluchtgeschichte ihrem Wahrheitsgehalt entsprechend vorzutragen. Ob der BF im gegenständlichen Fall aufgrund tatsächlichen Unwissens oder mangelnder Reife nicht in der Lage war, das Geschehen kongruent zu schildern, oder ob es sich um ein reines (oder auch teilweises) Gedankenkonstrukt handelt, lässt sich nicht mit ausreichender Sicherheit sagen.

Insgesamt muss die Befragung als nicht geeignet angesehen werden, einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln.

An dieser Stelle eine erforderliche "Frageliste" anzuführen, wäre nicht praktikabel, da sich bei einer ausführlichen und zielgerichteten Befragung Folgefragen aus dem Gespräch ergeben und Missverständnisse und zweideutige Antworten zu hinterfragen wären.

Des Weiteren erweist sich auch die Bescheidbegründung als oberflächlich, nicht schlüssig und in einigen Punkten als aktenwidrig.

IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 16.02.2012 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten. Nachdem der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 16.02.2012 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 idgF zur Anwendung.

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem AsylG, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ausgeführt: Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389).

Aufgrund des augenscheinlich mangelhaften Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde somit gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Wenn das Bundesasylamt letztendlich zu dem Schluss kommen sollte, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig oder nicht asylrelevant sei, hat dieser - klar und nachvollziehbar zu begründenden - Feststellung eine Befragung voranzugehen, die es dem BF ermöglicht, alle seinem Vorbringen dienlichen Angaben zu machen. Selbst wenn die Verpflichtung des Bundesasylamtes zur Fragestellung auch gewisse Grenzen hat, ist die Fragestellung keinesfalls derart abzufassen, dass nicht erkennbar ist, ob der BF tatsächlich nicht in der Lage ist, sein Fluchtvorbringen glaubhaft und umfassend zu schildern, oder ob sich dieser Eindruck lediglich aufgrund der - mangelhaften - Fragestellung ergibt.

Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Gesamtvorbringen (im Zweifel) nicht den Tatsachen entspräche beziehungsweise unter Zugrundelegung des Alters und Reifegrades des BF nicht doch von aslyrechtlicher Relevanz wäre. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes (insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt II.) mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Gesamtvorbringen (im Zweifel) nicht den Tatsachen entspräche beziehungsweise unter Zugrundelegung des Alters und Reifegrades des BF nicht doch von aslyrechtlicher Relevanz wäre. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes (insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei.) mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Erstbehörde zur neuerlichen Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse dem BF zur Kenntnis zu bringen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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