TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/18 A6 414281-1/2010

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Veröffentlicht am 18.06.2012
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Spruch

A6 414.281-1/2010/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Äthiopien alias Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2010, Zl. 09 07.397-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Äthiopien alias Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2010, Zl. 09 07.397-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 08.07.2010 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 08.07.2010 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste angeblich am 22.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Somalia, reiste angeblich am 22.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 23.06.2009 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in XXXX, Somalia geboren worden und Staatsangehöriger von Somalia zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass sein Geburts- und Heimatort ursprünglich zu Somalia gehört habe, jedoch von Äthiopien erobert worden wäre. Es gäbe dort Kämpfe zwischen ONLF und dem äthiopischen Militär. Der Vater des Beschwerdeführers und zwei seiner Brüder seien von ONLF getötet worden, da sie verdächtigt worden wären, für Äthiopien zu arbeiten. Auch der Beschwerdeführer selbst sei oft in diesem Bezug verhört worden. Er und seine Familie würden einer Minderheit angehören. Über Malta und Italien sei er schließlich nach Österreich gelangt.Bei der am 23.06.2009 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, in römisch 40 , Somalia geboren worden und Staatsangehöriger von Somalia zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass sein Geburts- und Heimatort ursprünglich zu Somalia gehört habe, jedoch von Äthiopien erobert worden wäre. Es gäbe dort Kämpfe zwischen ONLF und dem äthiopischen Militär. Der Vater des Beschwerdeführers und zwei seiner Brüder seien von ONLF getötet worden, da sie verdächtigt worden wären, für Äthiopien zu arbeiten. Auch der Beschwerdeführer selbst sei oft in diesem Bezug verhört worden. Er und seine Familie würden einer Minderheit angehören. Über Malta und Italien sei er schließlich nach Österreich gelangt.

Das Bundesasylamt leitete daraufhin ein Dublin-Konsulationsverfahren mit Malta ein.

I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 21.07.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass seine Muttersprache Somalisch und er Analphabet sei. Aufgrund eines Selbstmordversuches und weiterer Selbstmordgedanken wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass er zu einer psychologischen Untersuchung zu erscheinen habe.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 21.07.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, dass seine Muttersprache Somalisch und er Analphabet sei. Aufgrund eines Selbstmordversuches und weiterer Selbstmordgedanken wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass er zu einer psychologischen Untersuchung zu erscheinen habe.

I.3. In seiner gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 24.07.2009 diagnostizierte der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, XXXX, dass der Beschwerdeführer an einer Belastungsreaktion mit (demonstrativem) Selbstmordversuch bei psychosozialer Belastungssituation litte. Weiters empfahl der Gutachter die Fortsetzung der verordneten Medikation mit Vorstellung bei einem niedergelassenen Nervenfacharzt. Ein weiterer Selbstmordversuch bei Gefahr einer Abschiebung könne - so der Gutachter weiter - gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden.römisch eins.3. In seiner gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 24.07.2009 diagnostizierte der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, römisch 40 , dass der Beschwerdeführer an einer Belastungsreaktion mit (demonstrativem) Selbstmordversuch bei psychosozialer Belastungssituation litte. Weiters empfahl der Gutachter die Fortsetzung der verordneten Medikation mit Vorstellung bei einem niedergelassenen Nervenfacharzt. Ein weiterer Selbstmordversuch bei Gefahr einer Abschiebung könne - so der Gutachter weiter - gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden.

I.4. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung am 11.09.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, legte der Beschwerdeführer einen nervenärztlichen Befund vom 24.08.2009 vor und betonte, dass er in Malta viele Monate inhaftiert gewesen sei und dort ständig gefoltert worden wäre. In der Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz aufgrund seines psychischen Zustandes zugelassen.römisch eins.4. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung am 11.09.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, legte der Beschwerdeführer einen nervenärztlichen Befund vom 24.08.2009 vor und betonte, dass er in Malta viele Monate inhaftiert gewesen sei und dort ständig gefoltert worden wäre. In der Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz aufgrund seines psychischen Zustandes zugelassen.

I.5. Am 19.11.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Hiezu gab dieser an, dass er im Dorf XXXX geboren worden sei und im Jahr 1996 seine Frau geheiratet habe, mit welcher er acht Kinder hätte. Seine Familie hätte auf nomadische Weise gelebt und gehöre er dem Minderheitenstamm der XXXX an. In seinem Heimatort würde er von der äthiopischen Regierung und der ONLF verfolgt. Konkret wäre im Februar 2008 die ONLF zu ihnen nach Hause gekommen und hätte behauptet, dass die Familie die äthiopische Regierung ausspionieren würde. Sein Vater und seine zwei Brüder seien auf der Stelle erschossen worden, während der Beschwerdeführer sofort in den Wald gelaufen wäre, als er die Schüsse gehört hätte. Einige Stunden später sei er zu seiner Familie zurückgegangen und hätte mit Hilfe der Nachbarn die Leichen begraben. Nach dem Nachmittagsgebet habe er sein Heimatdorf verlassen. Zuvor sei er im Jahr 2007 zwei Mal von äthiopischen Soldaten aufgefordert worden, die Mitglieder der ONLF bekannt zu geben. Hiezu sei er sieben bzw. fünf Tage angehalten und geschlagen worden. Auch sei er von Arbeitgebern, welche dem Stamm der Ogadenia angehörten, diskriminiert worden.römisch eins.5. Am 19.11.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Hiezu gab dieser an, dass er im Dorf römisch 40 geboren worden sei und im Jahr 1996 seine Frau geheiratet habe, mit welcher er acht Kinder hätte. Seine Familie hätte auf nomadische Weise gelebt und gehöre er dem Minderheitenstamm der römisch 40 an. In seinem Heimatort würde er von der äthiopischen Regierung und der ONLF verfolgt. Konkret wäre im Februar 2008 die ONLF zu ihnen nach Hause gekommen und hätte behauptet, dass die Familie die äthiopische Regierung ausspionieren würde. Sein Vater und seine zwei Brüder seien auf der Stelle erschossen worden, während der Beschwerdeführer sofort in den Wald gelaufen wäre, als er die Schüsse gehört hätte. Einige Stunden später sei er zu seiner Familie zurückgegangen und hätte mit Hilfe der Nachbarn die Leichen begraben. Nach dem Nachmittagsgebet habe er sein Heimatdorf verlassen. Zuvor sei er im Jahr 2007 zwei Mal von äthiopischen Soldaten aufgefordert worden, die Mitglieder der ONLF bekannt zu geben. Hiezu sei er sieben bzw. fünf Tage angehalten und geschlagen worden. Auch sei er von Arbeitgebern, welche dem Stamm der Ogadenia angehörten, diskriminiert worden.

I.6. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Durchführung einer Sprachanalyse bei dem XXXX. Mit Sprachanalysegutachten vom 17.03.2010 stellte das beigezogene Institut zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer eine Variante von Somalisch spreche, welche dem östlichen Äthiopien, nämlich der Region XXXX, zuzuordnen sei. Der Analytiker stützte dieses Ergebnis im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer verwendete Phonologie, die Wort- und Satzkonstruktion sowie seinen Wortschatz.römisch eins.6. Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge die Durchführung einer Sprachanalyse bei dem römisch 40 . Mit Sprachanalysegutachten vom 17.03.2010 stellte das beigezogene Institut zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer eine Variante von Somalisch spreche, welche dem östlichen Äthiopien, nämlich der Region römisch 40 , zuzuordnen sei. Der Analytiker stützte dieses Ergebnis im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer verwendete Phonologie, die Wort- und Satzkonstruktion sowie seinen Wortschatz.

I.7. Mit Schreiben vom 07.05.2010 informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Sprachanalyse und folgerte gleichzeitig daraus, dass der Beschwerdeführer aus dem östlichen Äthiopien stammte, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit betreffend der behaupteten somalischen Staatsangehörigkeit abgesprochen würde. Unter einem übermittelte das Bundesasylamt aktuelle Länderfeststellungen zu Äthiopien an den Beschwerdeführer und räumte ihm eine zwei-wöchige Stellungnahmefrist ein.römisch eins.7. Mit Schreiben vom 07.05.2010 informierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Sprachanalyse und folgerte gleichzeitig daraus, dass der Beschwerdeführer aus dem östlichen Äthiopien stammte, weshalb ihm die Glaubwürdigkeit betreffend der behaupteten somalischen Staatsangehörigkeit abgesprochen würde. Unter einem übermittelte das Bundesasylamt aktuelle Länderfeststellungen zu Äthiopien an den Beschwerdeführer und räumte ihm eine zwei-wöchige Stellungnahmefrist ein.

In der im Wege seines damaligen Rechtsvertreters eingebrachten Stellungnahme vom 26.05.2010 rügte der Beschwerdeführer, dass ihm die Sprachanalyse nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre und betonte abermals, dass er somalischer Staatsbürger sei. XXXX liege nahe an der Grenze zu Äthiopien. Sein Heimatort sei vom äthiopischen Militär erobert worden, wäre jedoch somalisches Staatsgebiet. Der Beschwerdeführer führte weiters an, dass ein Sprachgutachten nicht die Grundlage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellte und zitierte in diesem Zusammenhang diverse kritische Stellungnahmen. Abschließend hielt der Beschwerdeführer fest, dass die übermittelten Länderberichte zu Äthiopien abgelehnt würden, da er aus Somalia stammte.In der im Wege seines damaligen Rechtsvertreters eingebrachten Stellungnahme vom 26.05.2010 rügte der Beschwerdeführer, dass ihm die Sprachanalyse nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre und betonte abermals, dass er somalischer Staatsbürger sei. römisch 40 liege nahe an der Grenze zu Äthiopien. Sein Heimatort sei vom äthiopischen Militär erobert worden, wäre jedoch somalisches Staatsgebiet. Der Beschwerdeführer führte weiters an, dass ein Sprachgutachten nicht die Grundlage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers darstellte und zitierte in diesem Zusammenhang diverse kritische Stellungnahmen. Abschließend hielt der Beschwerdeführer fest, dass die übermittelten Länderberichte zu Äthiopien abgelehnt würden, da er aus Somalia stammte.

I.8. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Äthiopien nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zu Äthiopien und verwies in der Beweiswürdigung darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der durchgeführte Sprachanalyse tatsächlich äthiopischer Staatsangehöriger sei. Angesichts dessen, dass ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden wäre, könne auch keine Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör vorliegen. In Bezug auf die geltend gemachten Fluchtgründe führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Kontaktes mit der ONLF getätigt hätte. Weiters habe er auch einmal angegeben, dass ihm vorgeworfen worden wäre, für die äthiopische Regierung zu spionieren, dann jedoch wieder behauptet habe, dass man ihn verdächtigt hätte, die äthiopische Regierung auszuspionieren. Schließlich verwies das Bundesasylamt auf die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Reiseweg, seinen Aufenthalt in Malta, seine Familienangehörigen und seine Rückkehrbefürchtungen. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine stichhaltigen Gründe, die eine Abschiebung nach Äthiopien unzulässig machen könnten. In Bezug auf die psychischen Probleme bestünden auch Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich bestünde und eine Gesamtabwägung der Interessen ergäbe, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.römisch eins.8. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Herkunftsland Äthiopien nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zu Äthiopien und verwies in der Beweiswürdigung darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der durchgeführte Sprachanalyse tatsächlich äthiopischer Staatsangehöriger sei. Angesichts dessen, dass ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden wäre, könne auch keine Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör vorliegen. In Bezug auf die geltend gemachten Fluchtgründe führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Kontaktes mit der ONLF getätigt hätte. Weiters habe er auch einmal angegeben, dass ihm vorgeworfen worden wäre, für die äthiopische Regierung zu spionieren, dann jedoch wieder behauptet habe, dass man ihn verdächtigt hätte, die äthiopische Regierung auszuspionieren. Schließlich verwies das Bundesasylamt auf die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Reiseweg, seinen Aufenthalt in Malta, seine Familienangehörigen und seine Rückkehrbefürchtungen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, es bestünden keine stichhaltigen Gründe, die eine Abschiebung nach Äthiopien unzulässig machen könnten. In Bezug auf die psychischen Probleme bestünden auch Behandlungsmöglichkeiten in Äthiopien. Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich bestünde und eine Gesamtabwägung der Interessen ergäbe, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.

I.9. Gegen den dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28.06.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob dieser am 08.07.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin verwies er auf seine Stellungnahme vom 26.05.2010 sowie auf sein bisheriges Vorbringen und betonte, dass er nicht aus Äthiopien, sondern aus Somalia stammte. Er habe entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr detaillierte Angaben hinsichtlich seiner Verfolgungsgefahr geltend gemacht. Er sei in dem Dorf XXXX aufgewachsen, welches genau an der Grenze zwischen Äthiopien und Somalia liege und sei er auf somalischem Staatsgebiet geboren worden. Er habe auch betont, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm der XXXX verfolgt worden wäre. Diese ethnische Komponente sei vom Bundesasylamt unzureichend berücksichtigt und gewürdigt worden. Weiters gäbe es im Hinblick auf seine psychischen Probleme auch im angenommenen Herkunftsland Äthiopien keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten.römisch eins.9. Gegen den dem Vertreter des Beschwerdeführers am 28.06.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob dieser am 08.07.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin verwies er auf seine Stellungnahme vom 26.05.2010 sowie auf sein bisheriges Vorbringen und betonte, dass er nicht aus Äthiopien, sondern aus Somalia stammte. Er habe entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr detaillierte Angaben hinsichtlich seiner Verfolgungsgefahr geltend gemacht. Er sei in dem Dorf römisch 40 aufgewachsen, welches genau an der Grenze zwischen Äthiopien und Somalia liege und sei er auf somalischem Staatsgebiet geboren worden. Er habe auch betont, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Stamm der römisch 40 verfolgt worden wäre. Diese ethnische Komponente sei vom Bundesasylamt unzureichend berücksichtigt und gewürdigt worden. Weiters gäbe es im Hinblick auf seine psychischen Probleme auch im angenommenen Herkunftsland Äthiopien keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten.

I.10. Mit Schriftsatz vom 22.03.2011 gab der Beschwerdeführer eine bestehende Vertretungsvollmacht bekannt und stellte richtig, dass sein Geburtsdatum richtigerweise XXXX anstatt XXXX (gemeint wohl XXXX) zu lauten habe und sein Geburtsort XXXX liege. Er habe auch nicht acht, sondern elf minderjährige Kinder in seiner Heimat. In Bezug auf seinen Fluchtgrund führte er weiters aus, dass es sich beim Verfolger nicht um die Gruppierung ONLF, sondern um die Organisation Islamic Courts handle. Diese maßgebenden Ergänzungen bzw. Richtigstellungen seien ihm nach Durchsicht der erstinstanzlichen Protokolle und des Bescheides zusammen mit einem Dolmetscher aufgefallen. Schließlich verwies er auf seine nachweislich zum Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen Einvernahmen bestandene und nach wie vor bestehende Traumatisierung.römisch eins.10. Mit Schriftsatz vom 22.03.2011 gab der Beschwerdeführer eine bestehende Vertretungsvollmacht bekannt und stellte richtig, dass sein Geburtsdatum richtigerweise römisch 40 anstatt römisch 40 (gemeint wohl römisch 40 ) zu lauten habe und sein Geburtsort römisch 40 liege. Er habe auch nicht acht, sondern elf minderjährige Kinder in seiner Heimat. In Bezug auf seinen Fluchtgrund führte er weiters aus, dass es sich beim Verfolger nicht um die Gruppierung ONLF, sondern um die Organisation Islamic Courts handle. Diese maßgebenden Ergänzungen bzw. Richtigstellungen seien ihm nach Durchsicht der erstinstanzlichen Protokolle und des Bescheides zusammen mit einem Dolmetscher aufgefallen. Schließlich verwies er auf seine nachweislich zum Zeitpunkt seiner erstinstanzlichen Einvernahmen bestandene und nach wie vor bestehende Traumatisierung.

I.11. Mit Schriftsatz vom 21.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters und stellte in weiterer Folge am 16.11.2011 einen Fristsetzungsantrag.römisch eins.11. Mit Schriftsatz vom 21.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters und stellte in weiterer Folge am 16.11.2011 einen Fristsetzungsantrag.

I.12. Mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2011 stellte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer antragsgemäß den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite.römisch eins.12. Mit Verfahrensanordnung vom 16.12.2011 stellte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer antragsgemäß den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite.

I.13. Mit Aktenvermerk vom 02.01.2012 wurde die gegenständliche Beschwerdesache dem nunmehrigen Senat des Asylgerichtshofes zugeteilt.römisch eins.13. Mit Aktenvermerk vom 02.01.2012 wurde die gegenständliche Beschwerdesache dem nunmehrigen Senat des Asylgerichtshofes zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde völlig zu Recht ein mangelndes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und die Verletzung seines Rechtes auf Parteiengehör.

Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 07.05.2010 lediglich das Ergebnis der durchgeführten Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht. Allerdings wäre die belangte Behörde in Wahrung des Parteiengehörs verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer die Sprachanalyse zur Gänze - durch vollständige, mündliche Übersetzung oder Aushändigung einer Kopie - zur Kenntnis zu bringen oder zumindest im Bescheid den gesamten Wortlaut wiederzugeben.

Abgesehen von diesem Verfahrensmangel hat sich die belangte Behörde nur unzureichend mit der Behauptung des Beschwerdeführers, er käme aus einer Grenzregion zwischen Somalia und Äthiopien, auseinandergesetzt, weshalb sich auch die Feststellung des Bundeasylamtes, er wäre äthiopischer Staatsangehöriger als zunächst voreilig erweist. In diesem Kontext wäre es Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, anhand konkreter Länderberichte bzw. durch eine Recherche der Staatendokumentation zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kämpfe zwischen Äthiopien und Somalia um die besagte Region und insbesondere unter Berücksichtigung seines familiären Hintergrundes - dabei wären auch die Staatsangehörigkeiten seiner Eltern von Bedeutung - tatsächlich zukommt.

Weiters ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er eine mangelnde Auseinandersetzung der belangten Behörde mit seiner behaupteten Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm und daraus resultierenden Repressalien rügt. Es erscheint deshalb von vorherein nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ethnie immer wieder Übergriffen durch Angehörige anderer Stämme ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer hat sich zwar tatsächlich in Widersprüchlichkeiten, unter anderem bezüglich seines Ausreisegrundes, seines Reiseweges und seiner Rückkehrbefürchtungen begeben, allerdings ist der belangten Behörde hiebei vorzuwerfen, dass sie sich nicht ausreichend mit den beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Probleme auseinandergesetzt hat. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Verfahren insofern von Relevanz, als dieser nicht nur bei der Prüfung subsidiärer Schutzgründe heranzuziehen, sondern entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355).Der Beschwerdeführer hat sich zwar tatsächlich in Widersprüchlichkeiten, unter anderem bezüglich seines Ausreisegrundes, seines Reiseweges und seiner Rückkehrbefürchtungen begeben, allerdings ist der belangten Behörde hiebei vorzuwerfen, dass sie sich nicht ausreichend mit den beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Probleme auseinandergesetzt hat. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Verfahren insofern von Relevanz, als dieser nicht nur bei der Prüfung subsidiärer Schutzgründe heranzuziehen, sondern entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten zu berücksichtigen gewesen wäre vergleiche etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355).

Mit dem nachweislich schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich das Bundesasylamt aber auch nicht abschließend bei der (Nicht)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt. So hat die belangte Behörde lediglich sehr allgemein gehaltene Länderberichte zur medizinischen Versorgungslage in dem von seiten des Bundesasylamtes angenommenen Herkunftsstaat Äthiopien herangezogen, ohne jedoch konkret auf die dokumentierten Krankheiten des Beschwerdeführers einzugehen, weshalb aktuell nicht abschließend beurteilt werden kann, ob diese in seinem Heimatland überhaupt behandelbar sind. Hiebei wären insbesondere auch Ermittlungen in Bezug auf die medikamentöse Versorgungslage und die Frage der Zugänglichkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente anzustellen gewesen.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen und seines ergänzenden Vorbringens zu erörtern haben, um die von ihm angeführte Staatsangehörigkeit einer weiteren Prüfung zu unterziehen und um weiters beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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