Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D15 400589-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 03.383-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2011, Zl. 11 03.383-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 25.09.2007 gemeinsam mit seiner Gattin XXXX (Beschwerdeführerin zu D15 400594-1/2008), seinen minderjährigen Kindern XXXX, XXXX, XXXX, XXXX (Beschwerdeführer zu D15 400593-1/2008, D15 400590-1/2008, D15 400592-1/2008, D15 400587-1/2008) sowie seinem volljährigen Sohn XXXX (Beschwerdeführer zu D15 400588-1/2008), illegal per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 25.09.2007 gemeinsam mit seiner Gattin römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D15 400594-1/2008), seinen minderjährigen Kindern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 400593-1/2008, D15 400590-1/2008, D15 400592-1/2008, D15 400587-1/2008) sowie seinem volljährigen Sohn römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 400588-1/2008), illegal per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als erster Asylantrag bezeichnet).
Das Bundesasylamt gestattete am 27.09.2007 die Einreise des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen und wurde die Fremdenpolizei Flughafen um Vorführung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vor die Erstaufnahmestelle Ost ersucht.
Im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2009 schilderte der Beschwerdeführer, seine Heimat gemeinsam mit den eingangs zitierten Familienangehörigen legal mittels Inlandsreisepass verlassen zu haben.
Die Auslandsreisepässe habe der Beschwerdeführer auf dem Flughafen vernichtet, die Inlandsreisepässe würden sich noch in Tschetschenien befinden. Seinen eigenen Inlandsreisepass habe der Beschwerdeführer vernichtet.
Von Baku sei er mit seiner Familie ca. am 15.09.2007 nach Dubai geflogen. Von Dubai seien sie schließlich nach Wien geflogen (Ankunft am 25.09.2007) und hätten den gebuchten Weiterflug nach Kiew nicht angetreten, sondern um Asyl angesucht.
Zum Grund für das Verlassen seines Heimatlandes befragt, erklärte der Beschwerdeführer, als Kommandant einer Widerstandseinheit im ersten Krieg gekämpft zu haben. Obwohl er am zweiten Krieg nicht teilgenommen habe und es eine Amnestie für die Kämpfer des ersten Krieges gegeben habe, sei der Beschwerdeführer verfolgt worden.
Ende Mai sei er im Zuge der Ausstellung eines neuen Russischen Passes festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei zehn Tage angehalten worden. Ca. eine Woche später sei er von zu Hause abgeholt und einen Tag an einen ihm unbekannten Ort eingesperrt worden. Er sei insgesamt fünf Mal - jeweils im Jahr 2000 - angehalten worden, wobei er sich nach der letzten Anhaltung für vier Stunden, in deren Zuge er zur Zusammenarbeit mit den Föderalen aufgefordert worden sei, zur Flucht entschlossen habe. Er sei schließlich mit seiner Familie nach Aserbaidschan geflüchtet und da es dort auch nicht sicher sei, weiter nach Österreich gereist. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um das Wohl seiner Familie.
Am 05.10.2007 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen und erklärte körperlich und geistig zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu sein. Der Beschwerdeführer schilderte, Probleme mit der Wirbelsäule zu haben und an chronischem Rheuma zu leiden. Diesbezüglich sei er in Baku in medikamentöser Behandlung gestanden, habe diese wegen schlechter Verträglichkeit jedoch abgebrochen. Der Beschwerdeführer habe außerdem eine Sehschwäche und trage eine Brille.
Der Beschwerdeführer sei mit seiner "Hauptfrau", mit der er auch standesamtlich verheiratet sei, und den fünf aus dieser Beziehung entsprungenen Kindern in das Bundesgebiet gereist. In der Russischen Föderation halte sich seine "Nebenfrau" mit vier weiteren Kindern - die auf seinen Namen registriert seien - auf.
Nach Aufforderung genau zu schildern, wie er nach Österreich gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 15.10.2000 nach Aserbaidschan gereist sei. Er sei legal über einen Grenzübergangsposten ausgereist und habe sich in Baku vorerst bei der tschetschenischen Vertretung als Flüchtling später bei der UNO Vertretung registriert. Er habe dort wenig finanzielle Unterstützung und keine Unterkunft erhalten und habe mit seiner "Hauptfrau", seiner "Nebenfrau" und den Kindern bis zur Ausreise im September 2007 in Baku gelebt.
Schließlich habe er seine Nebenfrau und deren Kinder nach Tschetschenien zu Verwandten geschickt. Der Beschwerdeführer selbst sei mit seiner Hauptfrau und den Kindern wie bereits in der Erstbefragung geschildert - mittels echter Visa - nach Dubai und schließlich nach Österreich gereist.
Der Beschwerdeführer habe schließlich Tickets und Reisepässe aus Angst vor einer Zurückweisung vernichtet, habe jedoch vor der Ausreise Kopien angefertigt, deren Vorlage er in Aussicht stellte.
In Baku habe der Beschwerdeführer bei der UNO im Jahr 2002 und 2003 Anträge gestellt, gemeinsam mit seiner Familie in ein Drittland nach Europa ausreisen zu dürfen. Er sei zwar jeweils einvernommen worden, habe jedoch keine Reaktion erhalten.
In seiner Heimat verfüge der Beschwerdeführer über seinen Führerschein, sein Wehrdienstbuch und Kopien seines Inlands- und Auslandsreisepasses, sowie die Inlandspässe seiner Familie. Nach Aufforderung diese vorzulegen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er doch kein Wehrdienstbuch habe, er sich die Unterlagen über das Internet besorgen werde.
Seit dem Jahr 2007 halte sich ein Neffe des Beschwerdeführers als Asylwerber in Österreich auf, zu dem er bis auf einen Besuch in Traiskirchen nicht in Kontakt stehe.
Befragt, wieso er sein Heimatland verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, im ersten Tschetschenienkrieg seine Heimat mit der Waffe verteidigt zu haben. Er sei für eine freiwillige Gruppe von Kämpfern verantwortlich gewesen und insbesondere nicht bei einer militärischen Einheit gewesen. Im September 2006 sei der Beschwerdeführer zum stellvertretenden Kommandanten in XXXX befördert worden und zwei Monate später zum Abteilungsleiter für Drogenkriminalität und korrigierte auf Nachfrage, dass es im Jahr 1996 gewesen sei und er im Jänner 1997 zum Abteilungsleiter zur Bekämpfung der Drogenkriminalität befördert worden sei. Schließlich sei er im Jänner 1997 auch zum Abgeordneten des Stadtrates in XXXX gewählt worden. Er habe Ende Sommer 1997 ein Russisches Mädchen aus den Fängen von Terroristen gerettet. Seinen Posten als Drogenbekämpfer habe er Ende des Jahres 1997 aufgegeben. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien etwa zehn Mal von Drogenabhängigen und deren Angehörigen mit dem Umbringen bedroht worden.Befragt, wieso er sein Heimatland verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, im ersten Tschetschenienkrieg seine Heimat mit der Waffe verteidigt zu haben. Er sei für eine freiwillige Gruppe von Kämpfern verantwortlich gewesen und insbesondere nicht bei einer militärischen Einheit gewesen. Im September 2006 sei der Beschwerdeführer zum stellvertretenden Kommandanten in römisch 40 befördert worden und zwei Monate später zum Abteilungsleiter für Drogenkriminalität und korrigierte auf Nachfrage, dass es im Jahr 1996 gewesen sei und er im Jänner 1997 zum Abteilungsleiter zur Bekämpfung der Drogenkriminalität befördert worden sei. Schließlich sei er im Jänner 1997 auch zum Abgeordneten des Stadtrates in römisch 40 gewählt worden. Er habe Ende Sommer 1997 ein Russisches Mädchen aus den Fängen von Terroristen gerettet. Seinen Posten als Drogenbekämpfer habe er Ende des Jahres 1997 aufgegeben. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien etwa zehn Mal von Drogenabhängigen und deren Angehörigen mit dem Umbringen bedroht worden.
Der Beschwerdeführer sei an seinem Arbeitsplatz und auf dem Nachhauseweg verbal bedroht worden.
Nach Kündigung bei der Polizei Ende 1997 und Annahme eines Jobs als Chef einer Baufirma sei er weiterhin in XXXX von Drogenabhängigen und deren Angehörigen bedroht worden.Nach Kündigung bei der Polizei Ende 1997 und Annahme eines Jobs als Chef einer Baufirma sei er weiterhin in römisch 40 von Drogenabhängigen und deren Angehörigen bedroht worden.
Nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 sei er mit seiner "Hauptfrau" innerhalb von Tschetschenien geflüchtet. Er habe sich Anfang oder Ende Februar 2000 dem FSB Russlands gestellt, sei amnestiert worden und habe zuhause bleiben dürfen.
Eine offizielle Amnestiebestätigung habe der Beschwerdeführer nicht erhalten und sei in XXXX geblieben. Beim Passumtausch der "UDSSR-Pässe" sei er schließlich mit seinen Geschwistern verhaftet worden. Der älteste Bruder habe nachhause gehen dürfen und sei diesem gesagt worden, dass der Preis für die Freilassung acht Maschinenpistolen und vier Pistolen seien. Die Bevölkerung habe sich für den Beschwerdeführer im Rahmen einer spontanen Demo Ende Mai eingesetzt. Am elften Tag sei der Beschwerdeführer schließlich freigelassen worden, weil er doch amnestiert worden sei. Im Anschluss sei er mehrmals - etwa fünf Mal im Jahr 2000 - von verschiedenen, ihm unbekannten, maskierten Menschen festgenommen worden. Er sei jeweils von den Verwandten - beim ersten Mal um US-$ 7.000 freigekauft worden.Eine offizielle Amnestiebestätigung habe der Beschwerdeführer nicht erhalten und sei in römisch 40 geblieben. Beim Passumtausch der "UDSSR-Pässe" sei er schließlich mit seinen Geschwistern verhaftet worden. Der älteste Bruder habe nachhause gehen dürfen und sei diesem gesagt worden, dass der Preis für die Freilassung acht Maschinenpistolen und vier Pistolen seien. Die Bevölkerung habe sich für den Beschwerdeführer im Rahmen einer spontanen Demo Ende Mai eingesetzt. Am elften Tag sei der Beschwerdeführer schließlich freigelassen worden, weil er doch amnestiert worden sei. Im Anschluss sei er mehrmals - etwa fünf Mal im Jahr 2000 - von verschiedenen, ihm unbekannten, maskierten Menschen festgenommen worden. Er sei jeweils von den Verwandten - beim ersten Mal um US-$ 7.000 freigekauft worden.
Schriftliche Beweismittel könne der Beschwerdeführer keine vorlegen.
Der Beschwerdeführer betätigte sich in seinem Heimatland nicht als Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei und wurde von staatlicher Seite niemals aufgrund seiner Religion, seiner politischen Gesinnung oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt.
Abgesehen von den geschilderten Übergriffen habe es keine Probleme mit den staatlichen Behörden (Polizei, Militär, staatlichen Organisationen oder Behörden) oder Privatpersonen gegeben. In Baku habe der Beschwerdeführer Angst vor dem Russischen Geheimdienst gehabt.
Zu seinem Reisepass näher befragt, schilderte der Beschwerdeführer diesen in Baku gekauft zu haben. Mit diesen habe er sowohl die Grenzen Aserbaidschans passieren als auch nach Dubai reisen können. Der Pass sei im Jahr 2003 oder 2004 ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer, seine Frau und sein ältester Sohn hätten gemeinsam alle Unterlagen für den Pass im Passamt XXXX eingereicht. Die Frau des Beschwerdeführers sei nach XXXX gereist und habe den Pass abgeholt. Die kleinen Kinder seiner "Hauptfrau" und seiner "Nebenfrau" seien jeweils im Pass der jeweiligen Mutter vermerkt worden.Zu seinem Reisepass näher befragt, schilderte der Beschwerdeführer diesen in Baku gekauft zu haben. Mit diesen habe er sowohl die Grenzen Aserbaidschans passieren als auch nach Dubai reisen können. Der Pass sei im Jahr 2003 oder 2004 ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer, seine Frau und sein ältester Sohn hätten gemeinsam alle Unterlagen für den Pass im Passamt römisch 40 eingereicht. Die Frau des Beschwerdeführers sei nach römisch 40 gereist und habe den Pass abgeholt. Die kleinen Kinder seiner "Hauptfrau" und seiner "Nebenfrau" seien jeweils im Pass der jeweiligen Mutter vermerkt worden.
Die Verwandten in XXXX hätten für die Pässe bezahlt.Die Verwandten in römisch 40 hätten für die Pässe bezahlt.
Seine Frau sei mit den Kindern einige Male nach XXXX gereist.Seine Frau sei mit den Kindern einige Male nach römisch 40 gereist.
Abschließend stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, eine Bestätigung über seine Haft des tschetschenischen Komitees in Baku in Vorlage zu bringen.
Aufgrund der Vermutung, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines europäischen Visums gewesen sei, wurden seitens des Bundesasylamtes Konsultationen gemäß Art. 21 der Dublin II-Vo mit Polen, Tschechien, der Slowakei, Ungarn, Slowenien, Rumänien, Bulgarien und der Bundesrepublik Deutschland geführt.Aufgrund der Vermutung, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines europäischen Visums gewesen sei, wurden seitens des Bundesasylamtes Konsultationen gemäß Artikel 21, der Dublin II-Vo mit Polen, Tschechien, der Slowakei, Ungarn, Slowenien, Rumänien, Bulgarien und der Bundesrepublik Deutschland geführt.
Nach negativem Verlauf der Konsultationen wurde der Beschwerdeführer am 19.02.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer wiederholte, dass sich im Bundesgebiet seine mit ihm eingereisten Familienangehörigen aufhalten würden. Zudem halte sich sein Neffe XXXX, EDV-Zl. 07 03.429, in Wien auf, wobei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesem und dem Beschwerdeführer bestehe.Der Beschwerdeführer wiederholte, dass sich im Bundesgebiet seine mit ihm eingereisten Familienangehörigen aufhalten würden. Zudem halte sich sein Neffe römisch 40 , EDV-Zl. 07 03.429, in Wien auf, wobei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen diesem und dem Beschwerdeführer bestehe.
Der Beschwerdeführer brachte seinen Inlandsreisepass - ausgestellt am 01.11.2006 vom Passamt 202-015 im Bezirk XXXX in Tschetschenien, Nr. XXXX - in Vorlage. Darin befinden sich zwei Eintragungen betreffend Adresse und Auslandsreisepass. Den Inlandsreisepass hätten Freunde in Baku gefunden.Der Beschwerdeführer brachte seinen Inlandsreisepass - ausgestellt am 01.11.2006 vom Passamt 202-015 im Bezirk römisch 40 in Tschetschenien, Nr. römisch 40 - in Vorlage. Darin befinden sich zwei Eintragungen betreffend Adresse und Auslandsreisepass. Den Inlandsreisepass hätten Freunde in Baku gefunden.
Zu seinen Lebens- und Familienverhältnissen in Aserbaidschan befragt, schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie in der Einvernahme am 05.10.2007. Ergänzend führte er aus, dass in Aserbaidschan chaotische Zustände geherrscht hätten und es für Leute, die im ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen hätten, nicht sicher gewesen sei. Fast jeden Monat seien Leute vom russischen Geheimdienst umgebracht worden. Mangels anderer finanzieller Möglichkeiten und mangels der Möglichkeit zur Ausreise nach Europa sei er in Aserbaidschan geblieben. Beide Frauen hätten in Aserbaidschan weitere Kinder zur Welt gebracht und habe er schließlich mangels anderer finanzieller Möglichkeiten entschieden, seine "Nebenfrau" und deren Kinder nach Tschetschenien zu schicken. Er sei mit seiner "Hauptfrau" und den Kindern nach Österreich gereist.
In Aserbaidschan würden sich nunmehr nur noch Freunde des Beschwerdeführers aufhalten. Sowohl seine "Haupt"- als auch seine "Nebenfrau" seien in den letzten Jahren auch mit den Kindern nach Tschetschenien gereist - seine Hauptfrau ca. zehn Mal in den letzten sieben Jahren.
In Aserbaidschan sei der Beschwerdeführer durch den UNHCR bis August 2006 unterstützt worden. Von Anfang an sei für die medizinische Versorgung zu bezahlen gewesen.
Danach befragt, ob er beim UNHCR einen dezidierten Asylantrag gestellt und einen Protection-letter erhalten habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er einen Asylantrag gestellt habe und es auch Einvernahmen gegeben habe. Er habe schließlich einen Zettel in englischer Sprache erhalten, den er in Vorlage bringen werde.
Im Zuge des siebenjährigen Aufenthaltes in Aserbaidschan habe sich die Versorgung verschlechtert. Aufgrund des Konfliktes im August 2006 würde der Beschwerdeführer momentan auch nicht mehr Unterstützung durch den UNHCR erhalten.
Mit Schreiben, datiert vom 14.04.2008, teilte das UNHCR-Büro in Österreich mit, dass der Beschwerdeführer vom UNHCR-Büro in Baku am 21. Oktober 2001 - wie auch seine Familie - registriert worden und aufgrund seiner tschetschenischen Herkunft ohne Beurteilung der individuellen Fluchgründe ein "prima facie" Flüchtlingsstatus gewährt worden sei. Laut seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer wegen wiederholter Übergriffe und Bedrohungen seitens der Russischen Behörden, die sich auch auf seine Familie erstreckt hätten, aus seiner Heimat geflüchtet.
Am 10.06.2008 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer statt.
Eingangs bemerkte der Beschwerdeführer, dass sich weder an seiner Situation in seiner Heimat noch in Österreich seit der letzten Einvernahme etwas geändert habe. In der Zwischenzeit sei seine zweite Frau mit den Kindern nach Österreich gereist.
Neue Beweismittel könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen, vermeinte jedoch Personen nennen zu können, die seine Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg bezeugen könnten.
Erneut zum Grund für das Verlassen seiner Heimat befragt, schilderte der Beschwerdeführer, ab dem Jahr 1994 an fast allen Demonstrationen für die Unabhängigkeit Tschetscheniens teilgenommen zu haben. Er habe ausschließlich am ersten Tschetschenienkrieg bis zum Jahr 1996 teilgenommen. Von Anfang bis Ende des Jahres 1997 habe er in XXXX gearbeitet und auf Drängen seiner Mutter gekündigt. In XXXX sei es für den Beschwerdeführer infolge seiner Kriegstätigkeit und seiner Tätigkeit für die Polizei sehr unsicher gewesen und habe er Verfolgung durch Russen oder Drogenabhängige, die er eingesperrt habe, gefürchtet. Seine Probleme mit Drogenabhängigen und deren Familienangehörigen habe er bereits gehabt, als er noch bei der Polizei gearbeitet habe und hätten diese bis zur Ausreise am 14.10.2000 angedauert. Nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges habe der Beschwerdeführer darüber hinaus Probleme mit den Russen bekommen.Erneut zum Grund für das Verlassen seiner Heimat befragt, schilderte der Beschwerdeführer, ab dem Jahr 1994 an fast allen Demonstrationen für die Unabhängigkeit Tschetscheniens teilgenommen zu haben. Er habe ausschließlich am ersten Tschetschenienkrieg bis zum Jahr 1996 teilgenommen. Von Anfang bis Ende des Jahres 1997 habe er in römisch 40 gearbeitet und auf Drängen seiner Mutter gekündigt. In römisch 40 sei es für den Beschwerdeführer infolge seiner Kriegstätigkeit und seiner Tätigkeit für die Polizei sehr unsicher gewesen und habe er Verfolgung durch Russen oder Drogenabhängige, die er eingesperrt habe, gefürchtet. Seine Probleme mit Drogenabhängigen und deren Familienangehörigen habe er bereits gehabt, als er noch bei der Polizei gearbeitet habe und hätten diese bis zur Ausreise am 14.10.2000 angedauert. Nach Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges habe der Beschwerdeführer darüber hinaus Probleme mit den Russen bekommen.
Als der Beschwerdeführer bereits in Aserbaidschan gewesen und seine Mutter im Sterben gelegen sei, hätten die Russen über die sterbende Mutter versucht, den Beschwerdeführer zur Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht zurückgereist.
Seine Flucht zum Zeitpunkt Oktober 2000 begründete der Beschwerdeführer dahingehend, dass er im Jahr 2000 mehrmals verhaftet worden sei. Das erste Mal sei er Ende Februar für zwölf Stunden und schließlich im Mai 10 Tage lang festgenommen worden. Insgesamt sei er fünf oder sechs Mal - das letzte Mal am 08. oder 09.10.2000 festgenommen worden. Bei den Festnahmen habe der Beschwerdeführer auch ausdrücklich gesagt, dass er auf die Unabhängigkeit Tschetscheniens nicht verzichten werde.
Trotz Amnestie sei der Grund für die Festnahmen seine Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg und Lukrierung von Lösegeld von seinen Verwandten gewesen.
Auf Hinweis, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf das Jahr 2000 beziehe und sich seither viel in Tschetschenien verändert habe, meinte der Beschwerdeführer, dass er im Fall von Veränderungen wohl beim Begräbnis seiner Mutter im März 2007 und bei jenem seiner Schwiegermutter, die vor vier Tagen verstorben sei, teilnehmen hätte können.
Zwei Brüder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers würden nach wie vor in ständiger Angst und ohne Zukunft in Tschetschenien leben. Eine weitere Schwester lebe in Kasachstan.
Aufgrund seiner Kriegsteilnahme sei es für den Beschwerdeführer in Tschetschenien gefährlicher gewesen. Im Gegensatz hiezu sei seine Mutter schon alt gewesen und seine beiden älteren Brüder hätten am Krieg nicht teilgenommen. Die Nichtteilnahme am Krieg - Teilnahme an Demonstrationen und Unterstützung mit Lebensmitteln wären schon erfolgt - begründete der Beschwerdeführer mit dem angeschlagenen Gesundheitszustand seiner Brüder. Abgesehen von Kadyrows Leuten hätten alle anderen in Tschetschenien keine Zukunft.
Im Zuge seiner kämpferischen Tätigkeit im Krieg habe der Beschwerdeführer niemanden getötet und könne derartiges demgemäß nicht bekannt sein. Geschossen habe er sehr wohl.
Zu seinem Gesundheitszustand befragt, meinte der Beschwerdeführer Geräusche im Kopf zu hören und dahingehend Medikamente erhalten zu haben. Seine Sehkraft werde schwächer und leide er an Schmerzen in der Bauchgegend. In ärztlicher Behandlung stehe er nicht. Bei Stress würden seine Probleme schlimmer und könne er ohne Medikamente - aufgrund der ablenkenden Geräusche - kein einfaches Leben führen.
Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben und mache sich Sorgen um seine Kinder. Ihm würden bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat Gefängnis, Erpressungen und ein verstecktes Leben drohen.
Nach Gründen die gegen eine Ausweisung sprechen würden befragt, meinte der Beschwerdeführer, in Österreich bleiben zu wollen.
Nach Vorhalt eines Protokolls von VESTA zur Lage ethnischer Tschetschenen (Verweigerung der Unterschrift) meinte der Beschwerdeführer, dass dessen Inhalt nicht stimme. Er wisse, dass sich die Situation völlig anders darstelle.
Auf weiteren Vorhalt, wonach sich der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Russlands niederlassen könne, meinte dieser, dass es für ihn kein Russland gebe.
Abschließend teilte der Beschwerdeführer mit, dass es in Tschetschenien keinen Bürgerkrieg, sondern Krieg zwischen der tschetschenischen Republik Itschkeria und der Russischen Föderation gebe und Russland 300.000 Tschetschenen umgebracht habe.
I.2. Mit Bescheid vom 04.07.2008, FZ. 07 08.867-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt II. wurde gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 04.07.2008, FZ. 07 08.867-BAG, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. unter Heranziehung von Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen; in Spruchpunkt römisch zwei. wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei. nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Tschetschenien. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern als glaubhaft, als er Tschetschenien aufgrund der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation verlassen habe. Das Vorliegen einer sonstigen aktuellen individuellen Bedrohungssituation habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu schildern vermocht und stützte sich die belangte Behörde auf die diesbezüglich vage und allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers. Aus Widersprüchen zu den Angaben seiner Gattin hätten sich auch Indizien für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergeben.
Auch die wiederholte Rückkehr nach und längere Aufenthalte in Tschetschenien seiner Familienangehörigen, sowie die problemlose Ausstellung von Reisedokumenten in Tschetschenien würden gegen eine Verfolgung sprechen.
Unter Berücksichtigung der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens sowie der Feststellungen zur allgemeinen Lage - insbesondere auch zur medizinische Versorgung - in der Russischen Föderation hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Auch die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten.Auch die Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
I.4. Am 29.06.2010 führte der Asylgerichtshof zum Wahrheitsgehalt und zur Aktualität der vorgetragenen Fluchtgründe eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehegattin, sein volljähriger Sohn sowie seine "Zweitfrau" teilnahmen.römisch eins.4. Am 29.06.2010 führte der Asylgerichtshof zum Wahrheitsgehalt und zur Aktualität der vorgetragenen Fluchtgründe eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehegattin, sein volljähriger Sohn sowie seine "Zweitfrau" teilnahmen.
Mit Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. D15 400589-1/2008/7E, wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. D15 400589-1/2008/7E, wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2008 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.
Die Begründung in diesem Erkenntnis wird der Vollständigkeit halber - wie auch zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Asylentscheidung - an dieser Stelle wörtlich wiedergegeben:
"Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt, zumal der erkennende Senat auf Grund des persönlichen Eindrucks und den diesbezüglichen widersprechenden Schilderungen und der gesteigerten Darstellung des Beschwerdeführers wie auch seiner Beschwerde führenden Ehefrau hinsichtlich einer in seinem Heimatland drohenden Verfolgung in der mündlichen Verhandlung zum klaren Ergebnis gelangt, dass die Fluchtschilderungen betreffend eines Verfolgungsinteresses der föderalen Behörden am Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnten.
In seinem Kernvorbringen schilderte der Beschwerdeführer als Grund seiner Flucht aus Tschetschenien im Oktober 2000 im Wesentlichen seine Teilnahme an Kampfhandlungen im 1. Tschetschenienkrieg sowie durchgehende, bis ins Fluchtjahr anhaltende Bedrohungen durch Drogenabhängige während seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter der Drogenbekämpfung seit dem Jahr 1997, sowie mehrere Festnahmen im Jahr 2000. Trotz seines jahrelangen Aufenthaltes in Aserbeidschan (2000-2007) würde aktuell noch Interesse seitens der föderalen Behörden an seiner Person bestehen.
Wie sich aus der Erstbefragung, den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, der Beschwerde und aus der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen. Aus einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Asylgerichtshof ergibt sich jedoch, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, weder eine individuelle Bedrohungssituation zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2000 wegen der Teilnahme am Krieg noch eine aktuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat glaubhaft zu machen.
Im Erstverfahren gab der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau durchgehend an, dass die Festnahmen durch föderale Kräfte im Jahr 2000 begonnen hätten, dies weil er im 1. Krieg gekämpft habe. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer dazu dann an, dass die Föderalen im Jahr 1999 zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn festgenommen hätten, er sei einmal einen Tag und eine Nacht sowie einmal 10 Nächte festgehalten worden. Auf Vorhalt, wonach er im Erstverfahren durchgehend angab, dass die Festnahmen im Jahr 2000 stattgefunden hätten, rechtfertigte er die nunmehrige anderslautende Angabe damit, dass man ihn (anlässlich der Einvernahme vor dem BAG) wahrscheinlich nicht richtig verstanden hätte. Erst nachdem ihm auch die Angaben seiner Ehefrau und des Sohnes XXXX, welche ausschließlich Festnahmen im Jahr 2000 schilderten, vorgehalten wurden, berichtigte er seine Angaben dahingehend, dass diese (doch) im Jahr 2000 stattgefunden hätten. Selbst auch dieses Vorbringen hat er neuerlich, nach Vorhalt seiner im Zuge der Beschwerdeverhandlung revidierten Angabe berichtigt und gab er nunmehr dezidiert an, dass das Jahr 1999 korrekt sei (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 6, "1999 ist richtig"). Abgesehen von diesen divergierenden Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Anhaltung (von 10 Tagen), welche die intensivste aller behaupteten Verfolgungshandlungen darstellt und somit ein ganz zentrales Ereignis für den Beschwerdeführer hätte sein müssen, konnte er aber nicht mehr erklären, warum er trotz seiner Festnahmen im Jahr 1999 solange zuwartete, um schließlich erst im Oktober 2000 das Land zu verlassen und gab dann dazu - neuerlich widersprechend - an, dass die Probleme mit den Föderalen im Jahr 2000 begonnen hätten (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 7, "Das erste Mal beim Bundesasylamt war richtig, da konnte ich mich an alles erinnern; ab dem Jahr 2000 habe ich Probleme mit den Föderalen bekommen"). Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nicht in der Lage die einfache Frage, wann seine Festnahmen erfolgt seien, gleichbleibend und eindeutig zu beantworten, sondern wird vielmehr durch seine stets ändernde und spekulative Beantwortung evident, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt.Im Erstverfahren gab der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau durchgehend an, dass die Festnahmen durch föderale Kräfte im Jahr 2000 begonnen hätten, dies weil er im 1. Krieg gekämpft habe. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer dazu dann an, dass die Föderalen im Jahr 1999 zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn festgenommen hätten, er sei einmal einen Tag und eine Nacht sowie einmal 10 Nächte festgehalten worden. Auf Vorhalt, wonach er im Erstverfahren durchgehend angab, dass die Festnahmen im Jahr 2000 stattgefunden hätten, rechtfertigte er die nunmehrige anderslautende Angabe damit, dass man ihn (anlässlich der Einvernahme vor dem BAG) wahrscheinlich nicht richtig verstanden hätte. Erst nachdem ihm auch die Angaben seiner Ehefrau und des Sohnes römisch 40 , welche ausschließlich Festnahmen im Jahr 2000 schilderten, vorgehalten wurden, berichtigte er seine Angaben dahingehend, dass diese (doch) im Jahr 2000 stattgefunden hätten. Selbst auch dieses Vorbringen hat er neuerlich, nach Vorhalt seiner im Zuge der Beschwerdeverhandlung revidierten Angabe berichtigt und gab er nunmehr dezidiert an, dass das Jahr 1999 korrekt sei vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 6, "1999 ist richtig"). Abgesehen von diesen divergierenden Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Anhaltung (von 10 Tagen), welche die intensivste aller behaupteten Verfolgungshandlungen darstellt und somit ein ganz zentrales Ereignis für den Beschwerdeführer hätte sein müssen, konnte er aber nicht mehr erklären, warum er trotz seiner Festnahmen im Jahr 1999 solange zuwartete, um schließlich erst im Oktober 2000 das Land zu verlassen und gab dann dazu - neuerlich widersprechend - an, dass die Probleme mit den Föderalen im Jahr 2000 begonnen hätten vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 7, "Das erste Mal beim Bundesasylamt war richtig, da konnte ich mich an alles erinnern; ab dem Jahr 2000 habe ich Probleme mit den Föderalen bekommen"). Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nicht in der Lage die einfache Frage, wann seine Festnahmen erfolgt seien, gleichbleibend und eindeutig zu beantworten, sondern wird vielmehr durch seine stets ändernde und spekulative Beantwortung evident, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine konstruierte Geschichte handelt.
Dieser Eindruck verstärkt sich auch angesichts der widersprüchlichen Details zur Anzahl seiner Festnahmen sowie hinsichtlich der Zeitangaben, die stets variierten. Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der ersten niederschriftlichen Einvernahme (Akt des BAG, AS 7 und 87) fünf Festnahmen, beginnend mit Mai 2000 angab, brachte er bei der 3. Einvernahme vor der belangten Behörde vor, dass die erste Festnahme im Februar 2000 erfolgt sei und er fünf bis sechs Mal festgenommen worden sei (Akt des BAG, AS 285). Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wusste er lediglich noch von 4 Festnahmen (Verhandlungsschrift, Seite 7). Auch seine Ehefrau konnte diesbezüglich keine gleichbleibenden Angaben tätigen, beispielsweise gab sie bei der Erstbefragung an, dass der Beschwerdeführer einmal für 1 1/2 Monate festgehalten worden sei (Akt des BAG, AS 29). Bei der Anhaltung gemeinsam mit den Brüdern (in der Dauer von 10 Tagen), welche die intensivste aller behaupteten Verfolgungshandlungen darstellte und die der Beschwerdeführer selbst durchwegs mit dem Zeitpunkt Mai 2000 angab, soll es sich den Angaben seiner Ehefrau zufolge um die "vorletzte Festnahme" gehandelt haben (Akt des BAG, AS 351), was wiederum nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers vereinbar ist.
Selbst auch zu seiner Funktion als Kämpfer vermochte der Beschwerdeführer weder gleichbleibende noch konkrete Angaben zu tätigen. Während er noch im Zuge der Erstbefragung (27.09.2007) angab, dass er "Kommandant einer Widerstandseinheit" gewesen sei (Akt des BAG, AS 7), gab er im weiteren Verfahren (am 05.10.2007) konkret dazu befragt an, dass er bei keiner militärischen Einheit gewesen sei, es habe sich um eine "Gruppe zur freiwilligen Verteidigung" gehandelt (Akt des BAG, AS 83). Anlässlich einer weiteren Befragung der belangten Behörde (am 10.06.2008) gab er dazu lediglich an, ab 1994 an Demonstrationen teilgenommen zu haben, er sei bis 1996 in den Krieg gezogen. Angesichts dieser sehr vagen und oberflächlichen Schilderungen, welche er trotz konkreter Fragestellungen niemals initiativ zu konkretisieren versuchte, wurde er vor dem Asylgerichtshof neuerlich dazu befragt. Auch hier gab er nach Aufforderung zur Schilderung über seine Teilnahme am Krieg - einzig - an, er sei "drei Mal verletzt worden". Der neuerlichen Aufforderung, seine genaue Funktion im Krieg zu schildern, kam er insofern nach, indem er angab, Kommandeur einer Widerstandseinheit gewesen zu sein, es seien ihm 20-60 Leute untergeordnet gewesen. Das besondere Interesse der föderalen Behörden an seiner Person begründete er damit, dass sich diese für alle Personen interessieren, auch für Personen, die an Demonstrationen teilnahmen oder Kämpfer mit einem Stück Brot unterstützten (Verhandlungsschrift, Seiten 5, 10). Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Befragung keine konkreten Angaben, weder zu seiner Teilnahme am Krieg noch Gründe, die ein besonderes Interesse an seiner Person als Kriegsteilnehmer begründeten, tätigen, vielmehr blieben sämtliche Angaben dazu stets vage und oberflächlich.
Wenn aber selbst der Beschwerdeführer nicht im Stande war, konkrete Angaben über seine Teilnahme am Krieg zu tätigen, dann ist nicht erkennbar, warum die vom Beschwerdeführer im ergänzenden Schreiben vom 22.06.2008 namhaft gemachten Zeugen nähere Angaben dazu tätigen können, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung - zur Angabe weiterer Beweismittel aufgefordert - die genannten Zeugen (im Schreiben vom 22.06.2008) dann nicht mehr erwähnte, sondern ganz pauschal auf in Österreich lebende "Einwohner von XXXX" verwies (Verhandlungsschrift, Seite 14: "In der vorherigen Einvernahme war auch so eine Frage, ich sagte zu ihnen, hier in Österreich gibt es Einwohner von XXXX. Sie können jeden von ihnen holen, auch die Nachbarn von mir können alles bezeugen"). Vielmehr gab der Beschwerdeführer, abermals zur Nennung konkreter Beweismittel aufgefordert, an, dass er in den Jahren 1994 und 1996 einigen Journalisten in der Ukraine Interviews gegeben habe, er diesbezüglich aber selbst keine Dokumente vorlegen könne. Die in Folge seiner Angaben als Beweismittel angegebenen Suchworte ("UNSO, Anatolie mit Prothese", vgl. Blg./1) wurden in weiterer Folge einer Recherche durch den Länderreferenten des Asylgerichtshofes unterzogen und konnten - auf Grundlage der vom Beschwerdeführer angegebenen Suchworte - seine Angabe hinsichtlich zweier Interviews nicht verifiziert werden (vgl. OZ 6). Unbeschadet seiner im gesamten Verfahren abgegebenen unkonkreten und oberflächlichen Angaben über seine Teilnahme am 1. Tschetschenienkrieg geht der Asylgerichtshof - selbst bei Wahrheitsunterstellung seiner diesbezüglichen Angaben - aber davon aus, dass der Beschwerdeführer durch eine Teilnahme am 1. Krieg gegenwärtig keiner Verfolgung ausgesetzt ist, was auch durch die diesbezüglichen Länderinformationen eindeutig untermauert wird (vgl. Human Rights Watch sowie auch Royal Netherlands Embassy, wonach bezüglich Unterstützung der Rebellen eine Unterscheidung zwischen ersten und zweiten Krieg zu treffen ist. Es ist unwahrscheinlich, dass eine Person, die während des ersten Krieges eine Unterstützung leistete, gegenwärtig einer Verfolgung ausgesetzt ist", Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Angehörige von Widerstandskämpfern, vom 04.01.2010)Wenn aber selbst der Beschwerdeführer nicht im Stande war, konkrete Angaben über seine Teilnahme am Krieg zu tätigen, dann ist nicht erkennbar, warum die vom Beschwerdeführer im ergänzenden Schreiben vom 22.06.2008 namhaft gemachten Zeugen nähere Angaben dazu tätigen können, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung - zur Angabe weiterer Beweismittel aufgefordert - die genannten Zeugen (im Schreiben vom 22.06.2008) dann nicht mehr erwähnte, sondern ganz pauschal auf in Österreich lebende "Einwohner von XXXX" verwies (Verhandlungsschrift, Seite 14: "In der vorherigen Einvernahme war auch so eine Frage, ich sagte zu ihnen, hier in Österreich gibt es Einwohner von römisch 40 . Sie können jeden von ihnen holen, auch die Nachbarn von mir können alles bezeugen"). Vielmehr gab der Beschwerdeführer, abermals zur Nennung konkreter Beweismittel aufgefordert, an, dass er in den Jahren 1994 und 1996 einigen Journalisten in der Ukraine Interviews gegeben habe, er diesbezüglich aber selbst keine Dokumente vorlegen könne. Die in Folge seiner Angaben als Beweismittel angegebenen Suchworte ("UNSO, Anatolie mit Prothese", vergleiche Blg./1) wurden in weiterer Folge einer Recherche durch den Länderreferenten des Asylgerichtshofes unterzogen und konnten - auf Grundlage der vom Beschwerdeführer angegebenen Suchworte - seine Angabe hinsichtlich zweier Interviews nicht verifiziert werden vergleiche OZ 6). Unbeschadet seiner im gesamten Verfahren abgegebenen unkonkreten und oberflächlichen Angaben über seine Teilnahme am 1. Tschetschenienkrieg geht der Asylgerichtshof - selbst bei Wahrheitsunterstellung seiner diesbezüglichen Angaben - aber davon aus, dass der Beschwerdeführer durch eine Teilnahme am 1. Krieg gegenwärtig keiner Verfolgung ausgesetzt ist, was auch durch die diesbezüglichen Länderinformationen eindeutig untermauert wird vergleiche Human Rights Watch sowie auch Royal Netherlands Embassy, wonach bezüglich Unterstützung der Rebellen eine Unterscheidung zwischen ersten und zweiten Krieg zu treffen ist. Es ist unwahrscheinlich, dass eine Person, die während des ersten Krieges eine Unterstützung leistete, gegenwärtig einer Verfolgung ausgesetzt ist", Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Angehörige von Widerstandskämpfern, vom 04.01.2010)
Nach Überzeugung des erkennenden Senats liegen entsprechende Anhaltspunkte, die die Befragung der genannten Zeugen rechtfertigen würden, daher nicht vor, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung dahingehend auch keine weiteren Anträge mehr stellte bzw. diese aufrecht hielt.
Auch das weitere Vorbringen, nämlich wegen der ständigen und bis ins Jahr 2000 anhaltenden Drohungen durch Drogenabhängige im Zuge seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter der Drogenbekämpfung (im Jahr 1997) das Land verlassen zu haben, konnten weder der Beschwerdeführer, noch seine Ehefrau und die Lebensgefährtin gleichbleibend und einheitlich bestätigen. So gab etwa die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit nach dem 1. Krieg befragt an, dass er nach dem Krieg im Jahr 1997 nicht gearbeitet habe, weil er sich immer versteckt gehalten habe (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 32: "Früher hat er als Schweißer gearbeitet. Im Jahr 1997 hat er nicht gearbeitet, er hat sich immer wieder versteckt"). Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die wiederum seine Tätigkeit in der Drogenbekämpfung - sehr vage - bestätigte (Akt des BAG, AS 83-85 zur Frage: Wann wurde ihr Ehemann Abgeordneter: "Ich habe es vergessen"; zur Frage, ob ihr Mann jemals bei der Polizei gearbeitet hat: "Nach dem 1. Krieg hat er gearbeitet, gegen die Drogensucht, glaube ich"), gab dazu an, dass sie von den Drohungen durch die Drogenabhängigen selbst nichts mitbekommen habe (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 21: "dass sie seiner Familie was antun würden, haben sie nur zu meinem Mann gesagt, ich habe davon nichts mitbekommen"). Berücksichtigt man aber die Angaben des Beschwerdeführers dazu im Erstverfahren, wonach er und seine Familie von den Drogenabhängigen bedroht worden seien, er nicht mehr ruhig in der Stadt spazieren gehen habe können, schließlich ihm keine Möglichkeit geblieben sei, weiterhin in der Stadt XXXX zu bleiben, so bleibt es völlig unerklärlich, warum seine Ehefrau von diesen - offensichtlich intensiven - Bedrohungen ihres Mannes keine Wahrnehmungen gemacht hat (vgl. Akt des BAG, AS 85 und insb. 285). Widersprüchlich waren auch die Angaben hinsichtlich der Dauer dieser Bedrohungen, welche die Ehefrau lediglich bis zum Ende seiner Polizeitätigkeit im Jahr 1997 einschränkte, obwohl der Beschwerdeführer angab, dass diese Drohungen bis ins Jahr 2000 andauerten und die Ehefrau nach Vorhalt der anderslautenden Angaben des Beschwerdeführers dann - wenig überzeugend - ihre Angabe damit zu bereinigen versuchte, dass sie "heute schlechte Erinnerungen" habe (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 21 bzw. Akt des BAG, AS 285, wo der Beschwerdeführer angab, dass er die Probleme mit den Drogenabhängigen bis zu seiner Ausreise am 14.10.2000 hatte, die Familienangehörigen der Drogenabhängigen sogar zu ihm nach Hause gekommen seien und androhten, sich zu rächen).Auch das weitere Vorbringen, nämlich wegen der ständigen und bis ins Jahr 2000 anhaltenden Drohungen durch Drogenabhängige im Zuge seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter der Drogenbekämpfung (im Jahr 1997) das Land verlassen zu haben, konnten weder der Beschwerdeführer, noch seine Ehefrau und die Lebensgefährtin gleichbleibend und einheitlich bestätigen. So gab etwa die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit nach dem 1. Krieg befragt an, dass er nach dem Krieg im Jahr 1997 nicht gearbeitet habe, weil er sich immer versteckt gehalten habe vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 32: "Früher hat er als Schweißer gearbeitet. Im Jahr 1997 hat er nicht gearbeitet, er hat sich immer wieder versteckt"). Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die wiederum seine Tätigkeit in der Drogenbekämpfung - sehr vage - bestätigte (Akt des BAG, AS 83-85 zur Frage: Wann wurde ihr Ehemann Abgeordneter: "Ich habe es vergessen"; zur Frage, ob ihr Mann jemals bei der Polizei gearbeitet hat: "Nach dem 1. Krieg hat er gearbeitet, gegen die Drogensucht, glaube ich"), gab dazu an, dass sie von den Drohungen durch die Drogenabhängigen selbst nichts mitbekommen habe vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 21: "dass sie seiner Familie was antun würden, haben sie nur zu meinem Mann gesagt, ich habe davon nichts mitbekommen"). Berücksichtigt man aber die Angaben des Beschwerdeführers dazu im Erstverfahren, wonach er und seine Familie von den Drogenabhängigen bedroht worden seien, er nicht mehr ruhig in der Stadt spazieren gehen habe können, schließlich ihm keine Möglichkeit geblieben sei, weiterhin in der Stadt römisch 40 zu bleiben, so bleibt es völlig unerklärlich, warum seine Ehefrau von diesen - offensichtlich intensiven - Bedrohungen ihres Mannes keine Wahrnehmungen gemacht hat vergleiche Akt des BAG, AS 85 und insb. 285). Widersprüchlich waren auch die Angaben hinsichtlich der Dauer dieser Bedrohungen, welche die Ehefrau lediglich bis zum Ende seiner Polizeitätigkeit im Jahr 1997 einschränkte, obwohl der Beschwerdeführer angab, dass diese Drohungen bis ins Jahr 2000 andauerten und die Ehefrau nach Vorhalt der anderslautenden Angaben des Beschwerdeführers dann - wenig überzeugend - ihre Angabe damit zu bereinigen versuchte, dass sie "heute schlechte Erinnerungen" habe vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 21 bzw. Akt des BAG, AS 285, wo der Beschwerdeführer angab, dass er die Probleme mit den Drogenabhängigen bis zu seiner Ausreise am 14.10.2000 hatte, die Familienangehörigen der Drogenabhängigen sogar zu ihm nach Hause gekommen seien und androhten, sich zu rächen).
Widersprüchlich und letztlich unglaubwürdig war auch das Vorbringen in Bezug auf die Amnestie und die damit erfolgte Freilassung aus der Haft. Seine diesbezüglichen Angaben variierten zwischen erfolgter bzw. nicht erfolgter Amnestierung (Akt des BAG, AS 85, "Am elften Tag wurde ich freigelassen, weil ich doch amnestiert wurde" sowie AS 287, "Ich entschied mich nicht zurückzukehren, da ich gewusst habe, dass Russland den Leuten, die im Krieg gekämpft haben keine Amnestie gewährt wird"). Im Gegensatz zum Erstverfahren, wo er noch vorbrachte freigelassen worden zu sein, weil er amnestiert worden sei, gab er im Zuge der Beschwerdeverhandlung wiederum an, dass er anlässlich dieser Festnahme nicht amnestiert worden sei, er wieder in die Zelle geschmissen worden sei und lediglich durch Intervention der Einwohner von XXXX und mittels Lösegeld befreit worden sei (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 8, "Der oberste Leiter der Untersuchungsanstalt in XXXX sagte mir, dass Teilnehmer am ersten Krieg automatisch einer Amnestie unterliegen. Er schmiss mich wieder in die Zelle). Selbst auch die Angabe über den Anlass seiner Freilassung nach 10 - tägiger Haft blieb nicht nachvollziehbar, als er doch einerseits behauptete, durch Intervention der Einwohner von XXXX seine Freiheit wieder erlangt zu haben, an anderer Stelle er aber angab, das er in der Untersuchungsanstalt in XXXX/Dagestan festgehalten worden sei, was zur Folge gehabt hätte, dass sich sämtliche Einwohner von XXXX in die benachbarte Teilrepublik Dagestan begeben hätten müssen (vgl. Akt des BAG, AS 85 und Verhandlungsschrift, Seite 8: "Ich weiß nicht, wie ich am 10. Tag freigekommen bin; die Einwohner von XXXX haben für mich gesprochen").Widersprüchlich und letztlich unglaubwürdig war auch das Vorbringen in Bezug auf die Amnestie und die damit erfolgte Freilassung aus der Haft. Seine diesbezüglichen Angaben variierten zwischen erfolgter bzw. nicht erfolgter Amnestierung (Akt des BAG, AS 85, "Am elften Tag wurde ich freigelassen, weil ich doch amnestiert wurde" sowie AS 287, "Ich entschied mich nicht zurückzukehren, da ich gewusst habe, dass Russland den Leuten, die im Krieg gekämpft haben keine Amnestie gewährt wird"). Im Gegensatz zum Erstverfahren, wo er noch vorbrachte freigelassen worden zu sein, weil er amnestiert worden sei, gab er im Zuge der Beschwerdeverhandlung wiederum an, dass er anlässlich dieser Festnahme nicht amnestiert worden sei, er wieder in die Zelle geschmissen worden sei und lediglich durch Intervention der Einwohner von römisch 40 und mittels Lösegeld befreit worden sei vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 8, "Der oberste Leiter der Untersuchungsanstalt in römisch 40 sagte mir, dass Teilnehmer am ersten Krieg automatisch einer Amnestie unterliegen. Er schmiss mich wieder in die Zelle). Selbst auch die Angabe über den Anlass seiner Freilassung nach 10 - tägiger Haft blieb nicht nachvollziehbar, als er doch einerseits behauptete, durch Intervention der Einwohner von römisch 40 seine Freiheit wieder erlangt zu haben, an anderer Stelle er aber angab, das er in der Untersuchungsanstalt in XXXX/Dagestan festgehalten worden sei, was zur Folge gehabt hätte, dass sich sämtliche Einwohner von römisch 40 in die benachbarte Teilrepublik Dagestan begeben hätten müssen vergleiche Akt des BAG, AS 85 und Verhandlungsschrift, Seite 8: "Ich weiß nicht, wie ich am 10. Tag freigekommen bin; die Einwohner von römisch 40 haben für mich gesprochen").
Auch die Angaben hinsichtlich der Lebensverhältnisse, insbesondere seines Bruders XXXX waren widersprüchlich und darüber hinaus auch nicht geeignet das geschilderte Bedrohungsszenario vor der Ausreise im Jahr 2000 zu stützen. Während der Beschwerdeführer im Erstverfahren seine Bedrohungssituation damit erklärte, dass beide Brüder am Krieg nicht teilgenommen hätten, es für ihn daher schwieriger und gefährlicher gewesen sei im Heimatland zu bleiben (Akt des BAG, AS 287), schildert seine Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Bruder XXXX im ersten Krieg gekämpft hätte und dabei verwundet worden sei (Verhandlungsschrift, Seite 17). Nachdem er in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass der Bruder XXXX 23 Tage inhaftiert gewesen sei, gab er auf Vorhalt des erkennenden Senates, warum sich seine Situation von der seines Bruders unterschieden habe, dieser trotz wesentlich längerer Inhaftierung weiterhin offensichtlich unbehelligt im Heimatland verbleiben konnte, überraschend an, dass dieser nach Kasachstan zur Schwester gezogen und dort zwei Jahre geblieben sei, nach Rückkehr ins Heimatland wieder gequält worden und abermals nach Kasachstan gefahren sei (Verhandlungsschrift, Seiten 11-12). Zum Vorhalt, wonach er im Erstverfahren noch angab, dass beide Brüder in Tschetschenien leben würden und lediglich seine Schwester in Kasachstan leben würde, gab er als Rechtfertigung an, dass er von der belangten Behörde "nicht so genau befragt" worden sei. Berücksichtigt man die Angaben seiner Ehefrau und des Sohnes zu den Lebensverhältnissen und dem Aufenthaltsort des Bruders, wonach dieser lediglich 2 Monate in Kasachstan gewesen sei, er aber ansonsten immer in Tschetschenien aufhältig gewesen sei, so relativiert sich wiederum seine diesbezügliche Rechtfertigung und seine persönliche Glaubwürdigkeit. Sie vermittelte vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer allgemein zu Übertreibungen neigt sowie bei Bedarf seine Angaben revidiert, um seine Situation in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen.Auch die Angaben hinsichtlich der Lebensverhältnisse, insbesondere seines Bruders römisch 40 waren widersprüchlich und darüber hinaus auch nicht geeignet das geschilderte Bedrohungsszenario vor der Ausreise im Jahr 2000 zu stützen. Während der Beschwerdeführer im Erstverfahren seine Bedrohungssituation damit erklärte, dass beide Brüder am Krieg nicht teilgenommen hätten, es für ihn daher schwieriger und gefährlicher gewesen sei im Heimatland zu bleiben (Akt des BAG, AS 287), schildert seine Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Bruder römisch 40 im ersten Krieg gekämpft hätte und dabei verwundet worden sei (Verhandlungsschrift, Seite 17). Nachdem er in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass der Bruder römisch 40 23 Tage inhaftiert gewesen sei, gab er auf Vorhalt des erkennenden Senates, warum sich seine Situation von der seines Bruders unterschieden habe, dieser trotz wesentlich längerer Inhaftierung weiterhin offensichtlich unbehelligt im Heimatland verbleiben konnte, überraschend an, dass dieser nach Kasachstan zur Schwester gezogen und dort zwei Jahre geblieben sei, nach Rückkehr ins Heimatland wieder gequält worden und abermals nach Kasachstan gefahren sei (Verhandlungsschrift, Seiten 11-12). Zum Vorhalt, wonach er im Erstverfahren noch angab, dass beide Brüder in Tschetschenien leben würden und lediglich seine Schwester in Kasachstan leben würde, gab er als Rechtfertigung an, dass er von der belangten Behörde "nicht so genau befragt" worden sei. Berücksichtigt man die Angaben seiner Ehefrau und des Sohnes zu den Lebensverhältnissen und dem Aufenthaltsort des Bruders, wonach dieser lediglich 2 Monate in Kasachstan gewesen sei, er aber ansonsten immer in Tschetschenien aufhältig gewesen sei, so relativiert sich wiederum seine diesbezügliche Rechtfertigung und seine persönliche Glaubwürdigkeit. Sie vermittelte vielmehr den Eindruck, dass der Beschwerdeführer allgemein zu Übertreibungen neigt sowie bei Bedarf seine Angaben revidiert, um seine Situation in einem günstigen Licht erscheinen zu lassen.
Insgesamt erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Verfolgung daher auf Grund der genannten Widersprüche, die er nicht aufzuklären vermochte, dem nicht plausiblen Vorbringen und der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wie auch seiner Ehefrau in einer Gesamtschau als nicht glaubhaft. Eine "Verfolgung" des Beschwerdeführers durch die föderalen Behörden bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2000 konnte daher nicht festgestellt werden.
Diese Ansicht gewinnt aktuell dadurch noch an Deutlichkeit, als sämtliche Familienangehörige nach Gewährung des (prima facie) Flüchtlingsstatus während ihres Aufenthaltes in Aserbeidschan, rege Reisetätigkeiten ins Heimatland betrieben (zuletzt noch bis Mitte des Jahres 2007), sich im Heimatland über Jahre hindurch zahlreich Dokumente (Reisepässe, Meldebestätigung, Geburtsurkunden, Schulzeugnisse sowie medizinische Befunde) ausstellen ließen, die Schule besuchten bzw. auch einer Beschäftigung nachgingen und auch keinerlei Bedenken darin sahen, dass sie an der ehemaligen Heimatanschrift im Elternhaus des Beschwerdeführers Aufenthalt nahmen und sich dadurch der Gefahr behördlicher Kontrollen aussetzten. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle auch, dass die Lebensgefährtin samt den gemeinsamen Kindern, die alle den Familiennamen des Beschwerdeführers trugen, erst ein Jahr später das Heimatland verließen und in weiterer Folge in Aserbeidschan einen Flüchtlingsstatus erhielten, sowie im Jahr 2004 wieder ins Heimatland zog und sich dort 1 Jahr lang aufhielt (vgl. Verhandlungsschrift, Seiten 35-36).Diese Ansicht gewinnt aktuell dadurch noch an Deutlichkeit, als sämtliche Familienangehörige nach Gewährung des (prima facie) Flüchtlingsstatus während ihres Aufenthaltes in Aserbeidschan, rege Reisetätigkeiten ins Heimatland betrieben (zuletzt noch bis Mitte des Jahres 2007), sich im Heimatland über Jahre hindurch zahlreich Dokumente (Reisepässe, Meldebestätigung, Geburtsurkunden, Schulzeugnisse sowie medizinische Befunde) ausstellen ließen, die Schule besuchten bzw. auch einer Beschäftigung nachgingen und auch keinerlei Bedenken darin sahen, dass sie an der ehemaligen Heimatanschrift im Elternhaus des Beschwerdeführers Aufenthalt nahmen und sich dadurch der Gefahr behördlicher Kontrollen aussetzten. Festzuhalten bleibt an dieser Stelle auch, dass die Lebensgefährtin samt den gemeinsamen Kindern, die alle den Familiennamen des Beschwerdeführers trugen, erst ein Jahr später das Heimatland verließen und in weiterer Folge in Aserbeidschan einen Flüchtlingsstatus erhielten, sowie im Jahr 2004 wieder ins Heimatland zog und sich dort 1 Jahr lang aufhielt vergleiche Verhandlungsschrift, Seiten 35-36).
Berücksichtigt man die Angaben des Beschwerdeführers, wonach einer Rückkehr ins Heimatland das Wohl der Familie entgegenstehe (Akt des BAG, AS 9 zur Frage, was der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr ins Heimatland befürchte: "Ich hätte ständig Angst um meine Familie. Meine Kinder würden dort sicher nicht überleben können"), so bleibt völlig unerklärbar, warum sämtliche Familienmitglieder über Jahre hindurch ins Heimatland reisten, zuletzt noch mehrere Monate im Jahr 2007. Diesbezüglich kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers samt den befragten Familienmitgliedern, wonach diese im Zuge ihrer Heimataufenthalte weiterhin bedroht worden seien, auch keine vernünftige Erklärung bieten, zumal sich sämtliche Angaben über die Bedrohungen im Zuge der zahlreichen Heimataufenthalte als unwahr erwiesen.
Als höchst widersprüchlich erwies sich nicht nur das Vorbringen hinsichtlich der Anzahl sowie der Dauer der einzelnen Aufenthalte im Heimatland, sondern auch die behaupteten Verfolgungshandlungen der russischen Behörden, welche allesamt mit einem intensiven Interesse an der Ergreifung des Beschwerdeführers begründet wurden. Betrachtet man die Gesamtangaben, insbesondere der Ehefrau des Beschwerdeführers und des Sohnes XXXX zur weiterhin bestehenden Gefahrensituation, so bleibt vorweg schon unerklärlich, warum die Familienangehörigen, die bereits im Jahr 2001 ihre Reisetätigkeit ins Heimatland aufnahmen und seit diesem Zeitpunkt von maskierten unbekannten Männern zu Hause aufgesucht worden seien, weiterhin ins Heimatland gereist sind (Akt des BAG zu FZ. 07 08.869 (Ehefrau), Seite 85: "Die unbekannten maskierten Männer waren insgesamt 12 Mal bei uns zu Hause, dass erste Mal im Jahr 2001 bzw. 2002, dass letzte Mal im Jahr 2007").Als höchst widersprüchlich erwies sich nicht nur das Vorbringen hinsichtlich der Anzahl sowie der Dauer der einzelnen Aufenthalte im Heimatland, sondern auch die behaupteten Verfolgungshandlungen der russischen Behörden, welche allesamt mit einem intensiven Interesse an der Ergreifung des Beschwerdeführers begründet wurden. Betrachtet man die Gesamtangaben, insbesondere der Ehefrau des Beschwerdeführers und des Sohnes römisch 40 zur weiterhin bestehenden Gefahrensituation, so bleibt vorweg schon unerklärlich, warum die Familienangehörigen, die bereits im Jahr 2001 ihre Reisetätigkeit ins Heimatland aufnahmen und seit diesem Zeitpunkt von maskierten unbekannten Männern zu Hause aufgesucht worden seien, weiterhin ins Heimatland gereist sind (Akt des BAG zu FZ. 07 08.869 (Ehefrau), Seite 85: "Die unbekannten maskierten Männer waren insgesamt 12 Mal bei uns zu Hause, dass erste Mal im Jahr 2001 bzw. 2002, dass letzte Mal im Jahr 2007").
Überdies erwies sich das Vorbringen hinsichtlich der weiteren Übergriffe der Föderalen auch als unwahre Steigerung. So gab die Ehefrau im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde zu den Fluchtgründen ihrer Kinder befragt an, dass diese im Heimatland deshalb nicht leben können, da es dort keine Schulen oder Kindergärten gibt, im Heimatland auch überall Landminen auf der Straße liegen würden (Akt des BAG, AS 77). Berücksichtigt man die Angaben ihres Sohnes XXXX zu seinen Fluchtgründen, nämlich von Unbekannten telefonisch bedroht worden zu sein, er darüber hinaus auch Probleme mit der Polizei gehabt hätte, diese ihm auch die Festnahme angedroht hätten (vgl. Akt des BAG, AS 83), so ist nicht nachvollziehbar, warum die Ehefrau diese Übergriffe auf den Sohn nicht bereits anlässlich ihrer vorangegangenen Einvernahme vorgebracht hat, sondern die Fluchtgründe ihrer Kinder - lediglich - mit der tristen Schulsituation im Heimatland begründete. Angesichts der weiteren Schilderungen des Sohnes XXXX, insbesondere betreffend der Geschehnisse während des letzten Aufenthaltes im Heimatland im Jahr 2007, wo er wegen seines Vaters mehrmals telefonisch bedroht worden sei, wurde er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung neuerlich dazu befragt. Dabei schilderte er, dass anlässlich seines letzten Aufenthaltes im Heimatland Männer in Militäruniformen zu Hause eingedrungen seien und nach seinem Vater gefragt hätten. Er habe ihnen den Aufenthaltsort des Vaters nicht gesagt, woraufhin die Männer dann fort gegangen seien (Verhandlungsschrift, Seite 27). Seine Mutter gab zum selben Vorfall befragt an, dass maskierte Männer ins Haus gestürmt seien in der Absicht den Sohn XXXX mitzunehmen, um in weiterer Folge an den Beschwerdeführer heran zu kommen. Mit Hilfe der Nachbarn konnte eine Festnahme verhindert werden (Verhandlungsschrift, Seite 19). Diese widersprüchliche Darstellung dieses Ereignisses versuchte der Sohn nach Vorhalt dann - wenig überzeugend - damit zu bereinigen, dass die Nachbarn gekommen seien, nachdem die maskierten Männer gehen wollten (Verhandlungsschrift, Seite 27: " Als die Männer vor hatten wegzugehen, kamen die Nachbarn und haben gebeten, dass sie mich nicht mitnehmen"). Abgesehen von dieser verschiedenen Darstellung eines Ereignisses, hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr ursprüngliches Vorbringen zu den zahlreichen Übergriffen (insgesamt 12 Mal, Akt des BAG, AS 85) während ihrer Aufenthalte im Heimatland nicht mehr aufrecht, sondern gab an, dass sie (in den Jahren 2000 bis 2007) insgesamt 2 Mal bedroht worden sei, einmal im Jahr 2003 bzw. 2004 sowie im Jahr 2007. An ihr ursprüngliches Vorbringen, wonach die Maskierten insgesamt 12 Mal gekommen seien, wollte sie sich nicht mehr erinnern (Verhandlungsschrift, Seite 19 "Daran kann ich mich nicht erinnern, ich erzähle jetzt das, woran ich mich erinnern kann"). Selbst auch den Vorfall über die telefonischen Drohungen gegenüber ihren Sohn, welcher im Zuge seines letzten Aufenthaltes mehrmals wegen des Vaters von unbekannten Anrufen bedroht worden sei, konnte diese in abgeschwächter Form insofern nur bestätigen, als sie angab, dass der Sohn XXXX am Telefon bedroht worden sei, über die Anrufer wisse sie ansonsten nichts, sie hätten dann das Telefon weggeschmissen (Verhandlungsschrift, Seite 19), während der Sohn dazu im Erstverfahren angab, dass es sich bei den Anrufern um die Leibwächter von Kadyrow gehandelt hätte, er mit der Familie infolge dieser Anrufe umgehend Tschetschenien verlassen hätte (Akt des BAG, AS 337-343).Überdies erwies sich das Vorbringen hinsichtlich der weiteren Übergriffe der Föderalen auch als unwahre Steigerung. So gab die Ehefrau im Rahmen ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde zu den Fluchtgründen ihrer Kinder befragt an, dass diese im Heimatland deshalb nicht leben können, da es dort keine Schulen oder Kindergärten gibt, im Heimatland auch überall Landminen auf der Straße liegen würden (Akt des BAG, AS 77). Berücksichtigt man die Angaben ihres Sohnes römisch 40 zu seinen Fluchtgründen, nämlich von Unbekannten telefonisch bedroht worden zu sein, er darüber hinaus auch Probleme mit der Polizei gehabt hätte, diese ihm auch die Festnahme angedroht hätten vergleiche Akt des BAG, AS 83), so ist nicht nachvollziehbar, warum die Ehefrau diese Übergriffe auf den Sohn nicht bereits anlässlich ihrer vorangegangenen Einvernahme vorgebracht hat, sondern die Fluchtgründe ihrer Kinder - lediglich - mit der tristen Schulsituation im Heimatland begründete. Angesichts der weiteren Schilderungen des Sohnes römisch 40 , insbesondere betreffend der Geschehnisse während des letzten Aufenthaltes im Heimatland im Jahr 2007, wo er wegen seines Vaters mehrmals telefonisch bedroht worden sei, wurde er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung neuerlich dazu befragt. Dabei schilderte er, dass anlässlich seines letzten Aufenthaltes im Heimatland Männer in Militäruniformen zu Hause eingedrungen seien und nach seinem Vater gefragt hätten. Er habe ihnen den Aufenthaltsort des Vaters nicht gesagt, woraufhin die Männer dann fort gegangen seien (Verhandlungsschrift, Seite 27). Seine Mutter gab zum selben Vorfall befragt an, dass maskierte Männer ins Haus gestürmt seien in der Absicht den Sohn römisch 40 mitzunehmen, um in weiterer Folge an den Beschwerdeführer heran zu kommen. Mit Hilfe der Nachbarn konnte eine Festnahme verhindert werden (Verhandlungsschrift, Seite 19). Diese widersprüchliche Darstellung dieses Ereignisses versuchte der Sohn nach Vorhalt dann - wenig überzeugend - damit zu bereinigen, dass die Nachbarn gekommen seien, nachdem die maskierten Männer gehen wollten (Verhandlungsschrift, Seite 27: " Als die Männer vor hatten wegzugehen, kamen die Nachbarn und haben gebeten, dass sie mich nicht mitnehmen"). Abgesehen von dieser verschiedenen Darstellung eines Ereignisses, hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr ursprüngliches Vorbringen zu den zahlreichen Übergriffen (insgesamt 12 Mal, Akt des BAG, AS 85) während ihrer Aufenthalte im Heimatland nicht mehr aufrecht, sondern gab an, dass sie (in den Jahren 2000 bis 2007) insgesamt 2 Mal bedroht worden sei, einmal im Jahr 2003 bzw. 2004 sowie im Jahr 2007. An ihr ursprüngliches Vorbringen, wonach die Maskierten insgesamt 12 Mal gekommen seien, wollte sie sich nicht mehr erinnern (Verhandlungsschrift, Seite 19 "Daran kann ich mich nicht erinnern, ich erzähle jetzt das, woran ich mich erinnern kann"). Selbst auch den Vorfall über die telefonischen Drohungen gegenüber ihren Sohn, welcher im Zuge seines letzten Aufenthaltes mehrmals wegen des Vaters von unbekannten Anrufen bedroht worden sei, konnte diese in abgeschwächter Form insofern nur bestätigen, als sie angab, dass der Sohn römisch 40 am Telefon bedroht worden sei, über die Anrufer wisse sie ansonsten nichts, sie hätten dann das Telefon weggeschmissen (Verhandlungsschrift, Seite 19), während der Sohn dazu im Erstverfahren angab, dass es sich bei den Anrufern um die Leibwächter von Kadyrow gehandelt hätte, er mit der Familie infolge dieser Anrufe umgehend Tschetschenien verlassen hätte (Akt des BAG, AS 337-343).
Selbst auch weitere Details, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Aufenthalte im Heimatland sowie der Dauer dieser Aufenthalte blieben stets widersprüchlich. Während der Sohn im Erstverfahren schilderte, zuletzt im März 2007 wegen der Drohungen Tschetschenien umgehend verlassen zu haben, änderte er dieses Vorbringen nach eingehender Befragung durch den erkennenden Senat und nach Vorhalt, dass er laut seinen vorgelegten Dokumenten im Mai 2007 in der Polyklinik in XXXX gewesen sei und versuchte diesen Widerspruch dann einzig damit zu erklären, dass "er sich nicht mehr erinnern könne, er habe nicht so ein gutes Gedächtnis wie sein Vater; er sei im Jahr 2007 noch klein (!) gewesen" (Verhandlungsschrift, Seite 28 und 29). In diesem Zusammenhang war weiters auch der Umstand nicht mehr erklärbar, dass seine Geschwister im Juni/Juli 2007 im Heimatland Reisepässe ausgestellt erhielten, was wiederum zeigt, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers - ganz offensichtlich - wesentlich länger im Heimatland aufgehalten haben mussten, als sie zugeben wollten.Selbst auch weitere Details, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Aufenthalte im Heimatland sowie der Dauer dieser Aufenthalte blieben stets widersprüchlich. Während der Sohn im Erstverfahren schilderte, zuletzt im März 2007 wegen der Drohungen Tschetschenien umgehend verlassen zu haben, änderte er dieses Vorbringen nach eingehender Befragung durch den erkennenden Senat und nach Vorhalt, dass er laut seinen vorgelegten Dokumenten im Mai 2007 in der Polyklinik in römisch 40 gewesen sei und versuchte diesen Widerspruch dann einzig damit zu erklären, dass "er sich nicht mehr erinnern könne, er habe nicht so ein gutes Gedächtnis wie sein Vater; er sei im Jahr 2007 noch klein (!) gewesen" (Verhandlungsschrift, Seite 28 und 29). In diesem Zusammenhang war weiters auch der Umstand nicht mehr erklärbar, dass seine Geschwister im Juni/Juli 2007 im Heimatland Reisepässe ausgestellt erhielten, was wiederum zeigt, dass sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers - ganz offensichtlich - wesentlich länger im Heimatland aufgehalten haben mussten, als sie zugeben wollten.
Im Ergebnis wurde im Zuge der Beschwerdeverhandlung evident, dass die Angaben hinsichtlich der Anzahl der Aufenthalte im Heimatland sowie die Dauer dieser Aufenthalte, welche seitens der Beschwerde führenden Familie im Erstverfahren mit lediglich 1- 2 Monaten vorgebracht wurden, sowie die Übergriffe während dieser Aufenthalte jedenfalls nicht den Tatsachen entsprechen können. Für den Asylgerichtshof steht daher ohne Zweifel fest, dass sämtliche Familienmitglieder während ihres Aufenthaltes als Flüchtlinge in Aserbeidschan regelmäßig ins Heimatland (als Insassen öffentlicher Verkehrsmittel, Akt des BAG, AS 85) reisten und sich dort völlig unbehelligt aufhalten konnten, weshalb auch den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich eines nachhaltigen Interesses der föderalen Behörden an seiner Person keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte. Angesichts der jahrelangen regen Reisetätigkeit seiner Familie, bestand daher auch kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor von Interesse für die Behörden sein hätte können, andernfalls diese durch die dort anwesenden Familienangehörigen - bei gehörigem Interesse - genügend Druckmittel vorgefunden hätten, den Beschwerdeführer zu ergreifen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2006 einen Inlandsreisepass ausgestellt erhielt, sämtliche Familienmitglieder regelmäßig über Jahre hindurch ins Heimatland reisten und sich an der ursprünglichen Adresse der Familie in XXXX aufhielten, konnte der Beschwerdeführer auch nicht mehr nachvollziehbar erklären, warum ihm im Jahr 2006 anlässlich der Paßausstellung eine Bestätigung über seinen Wohnsitz (XXXX) eingetragen wurde, obwohl er seit dem Jahr 2000 auf der Flucht vor den Behörden ist, welche - seinen Angaben zufolge - nach wie vor bestrebt sind, ihn gefangen zu nehmen, was er sinngemäß damit rechtfertigte, dass dies wiederum zeige, dass die Behörden ihn damit ins Heimatland locken wollen (Verhandlungsschrift, Seite 12: "Als ich in Aserbaidschan lebte, musste ich nach 5 Jahren einen neuen Pass ausstellen lassen. Ich habe meinen Reisepass nach Hause geschickt, ich meine damit, ich habe ihn der Frau mitgegeben und sie haben dort Bekannte gefunden, diesen Geld gegeben, und der der im Innenministerium arbeitet, sagte, das sei kriminell und mein Bruder sagte zu ihm, sie wollen doch dass mein Bruder nach Hause kommen soll, wie soll er dann nach Hause kommen? Somit hat er einen Stempel im Reisepass bekommen. Der vom Innenministerium sagte zum Bruder er habe gelogen und er muss 2000 Dollar bezahlen").Im Ergebnis wurde im Zuge der Beschwerdeverhandlung evident, dass die Angaben hinsichtlich der Anzahl der Aufenthalte im Heimatland sowie die Dauer dieser Aufenthalte, welche seitens der Beschwerde führenden Familie im Erstverfahren mit lediglich 1- 2 Monaten vorgebracht wurden, sowie die Übergriffe während dieser Aufenthalte jedenfalls nicht den Tatsachen entsprechen können. Für den Asylgerichtshof steht daher ohne Zweifel fest, dass sämtliche Familienmitglieder während ihres Aufenthaltes als Flüchtlinge in Aserbeidschan regelmäßig ins Heimatland (als Insassen öffentlicher Verkehrsmittel, Akt des BAG, AS 85) reisten und sich dort völlig unbehelligt aufhalten konnten, weshalb auch den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich eines nachhaltigen Interesses der föderalen Behörden an seiner Person keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden konnte. Angesichts der jahrelangen regen Reisetätigkeit seiner Familie, bestand daher auch kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor von Interesse für die Behörden sein hätte können, andernfalls diese durch die dort anwesenden Familienangehörigen - bei gehörigem Interesse - genügend Druckmittel vorgefunden hätten, den Beschwerdeführer zu ergreifen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2006 einen Inlandsreisepass ausgestellt erhielt, sämtliche Familienmitglieder regelmäßig über Jahre hindurch ins Heimatland reisten und sich an der ursprünglichen Adresse der Familie in römisch 40 aufhielten, konnte der Beschwerdeführer auch nicht mehr nachvollziehbar erklären, warum ihm im Jahr 2006 anlässlich der Paßausstellung eine Bestätigung über seinen Wohnsitz (römisch 40 ) eingetragen wurde, obwohl er seit dem Jahr 2000 auf der Flucht vor den Behörden ist, welche - seinen Angaben zufolge - nach wie vor bestrebt sind, ihn gefangen zu nehmen, was er sinngemäß damit rechtfertigte, dass dies wiederum zeige, dass die Behörden ihn damit ins Heimatland locken wollen (Verhandlungsschrift, Seite 12: "Als ich in Aserbaidschan lebte, musste ich nach 5 Jahren einen neuen Pass ausstellen lassen. Ich habe meinen Reisepass nach Hause geschickt, ich meine damit, ich habe ihn der Frau mitgegeben und sie haben dort Bekannte gefunden, diesen Geld gegeben, und der der im Innenministerium arbeitet, sagte, das sei kriminell und mein Bruder sagte zu ihm, sie wollen doch dass mein Bruder nach Hause kommen soll, wie soll er dann nach Hause kommen? Somit hat er einen Stempel im Reisepass bekommen. Der vom Innenministerium sagte zum Bruder er habe gelogen und er muss 2000 Dollar bezahlen").
Festzuhalten bleibt noch, dass die Angaben der Ehefrau hinsichtlich ihrer Beweggründe für die zahlreichen Aufenthalte im Heimatland, welche sie allesamt damit begründete, dass sie jedes Mal nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, nachdem sie im Fernsehen gesehen habe, dass dort alles in Ordnung sei (Akt des BAG, AS 355), auch nicht auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers hinweisen, sondern dadurch vielmehr hervorgeht, dass der Beschwerdeführer (mit seiner Teilfamilie) sein Heimatland wegen der allgemeinen Situation im Zuge des 2. Krieges verlassen hat. Hätte tatsächlich ein derart großes Interesse an der Ergreifung der Person des Beschwerdeführers bestanden, so hätten allgemeine Berichte in den Medien hinsichtlich der Beruhigung der allgemeinen Lage im Heimatland wohl kaum dafür ausgereicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer samt Familie keiner persönlichen Bedrohungen mehr ausgesetzt ist.
In einer Gesamtbetrachtung dieser widersprüchlichen und oberflächlichen Schilderungen zu seinen Verfolgungsgründen, deren Relevanz sich (selbst unter Wahrheitsunterstellung dieses Vorbringens) einzig aus seiner Teilnahme am 1. Krieg und einer einjährigen Tätigkeit als Drogenbeauftragter (unter der Regierung Maschadov) ergibt, ohne dass es in weiterer Folge, insbesondere in Bezug auf die häufigen mehrmonatigen Aufenthalte all seiner Familienangehörigen im Heimatland (2000-2007) zu irgendwelchen Problemen oder Vorkehrungen gekommen ist, seine Frauen und Kinder dort unbehelligt Reisepässe, Geburtsurkunden, Gesundheitszeugnisse sowie Schulbesuchsbestätigungen) problemlos ausgestellt erhielten, sogar die Kinder zur Schule gingen bzw. teilweise einer Beschäftigung nachgehen konnten und sie sich während ihrer Aufenthalte nach wie vor an der (bekannten) Wohnadresse aufhielten, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine aktuelle politische Verfolgung wegen seiner Teilnahme am ersten Krieg (oder als Drogenbeauftragter unter Maschadows Regierung, was der Beschwerdeführer allerdings nicht explizit dem Verfolgungsinteresse der Föderalen Behörden unterstellte) droht.
Auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Länderinformationen, wonach die tschetschenischen Behörden im Jahr 2004 damit begannen, die Verwandten von Personen, die sie für Terroristen hielten, anzugreifen, nachdem tschetschenische Rebellen in einer Schule in Beslan mehr als tausend Geiseln genommen hatten und den Angaben von NGO-s, wie Memorial, zufolge seitdem Familienangehörige von Rebellen belästigt, gefoltert, als Geiseln genommen sowie ihr Eigentum am häufigsten einfach verbrannt wurde, erscheinen die Schilderungen über ein nachhaltiges Interesse der Behörden am Beschwerdeführer keinesfalls als wahrscheinlich ( Quelle: Los Angeles Times: Russian tooks captives in Chechnya, 7.9.2004, http://www.latimes.com/news/nationworld/nation/lakmurphy090704 latpul,1,5075392.story).
Die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Beschwerdeführer zur Akteneinsicht angeboten. Der Beschwerdeführer hat gegen die Heranziehung der zur Kenntnis gebrachten Quellen keine substantiierten Einwände erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.
Vielmehr trifft der erkennende Senat aus den angeführten in der Verhandlung vorgehaltenen aktuellen Erkenntnisquellen, denen der Beschwerdeführer ansonsten nicht substantiiert entgegengetreten ist, folgende Feststellung:
Es herrscht in Tschetschenien keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefiziten im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt und der angespannten Lage in Zusammenhang mit den Attentaten lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson, ohne politischen Hintergrund in der Russischen Föderation wie auch in Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Staatsorgane zu werden. Festzuhalten ist auch in eventu, dass sich aus den Quellen nicht ergibt, dass, selbst wenn eine Person behördlich befragt wird, dies jedenfalls immer mit Menschenrechtsverletzungen oder unmenschlicher Behandlung gleichzusetzen wäre".
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 12.10.2010 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Ein gegen die o.zit. Entscheidung des Asylgerichtshofes gerichteter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Verfassungsgerichtshof zZl.: U 2367/10 mangels Erfolgsaussicht nicht weiter behandelt.
I.5. Am 07.04.2011 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet), wobei er im Vorfeld der neuerlichen Antragstellung mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 28.03.2011 im Wesentlichen vorbrachte, dass er vor kurzem im Internet eine Liste gefunden habe, auf welcher auch sein Name aufscheine. Es handle sich dabei um eine Todesliste von Kadyrov und sei dies Beweis dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Heimat sofort umgebracht werden würde, wobei er zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens von der Existenz dieser Liste nichts gewusst habe. Auch könne er Fotos vorlegen, welche ihm seine Schwester aus Kasachstan geschickt habe und ihn als Kämpfer zeigen würden. Er habe seine eigenen Fotos vernichten müssen, weshalb er im bisherigen Verfahren keine Fotos vorlegen habe können. Nunmehr könne er auch einen Zeitungsartikel vorlegen, indem bestätigt werde, dass er im Jahr 2000 festgenommen worden sei. Obzwar die nun vorliegenden Beweismittel eine Person namens XXXX bezeichnen, handle es sich dennoch um seine Person. Sein Vater habe ihm zwar den Namen XXXX gegeben, doch habe ihn seine Mutter immer "XXXX" genannt. Er habe bei offiziellen Anlässen daher immer seinen Vornamen mit "XXXX" angegeben, weshalb er bislang den Namen "XXXX" nicht erwähnt habe. Schließlich könne er auch weitere, in Österreich aufhältige Zeugen nennen, welche allesamt bestätigen würden, dass er gekämpft habe.römisch eins.5. Am 07.04.2011 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet), wobei er im Vorfeld der neuerlichen Antragstellung mit Schreiben an das Bundesasylamt vom 28.03.2011 im Wesentlichen vorbrachte, dass er vor kurzem im Internet eine Liste gefunden habe, auf welcher auch sein Name aufscheine. Es handle sich dabei um eine Todesliste von Kadyrov und sei dies Beweis dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Heimat sofort umgebracht werden würde, wobei er zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens von der Existenz dieser Liste nichts gewusst habe. Auch könne er Fotos vorlegen, welche ihm seine Schwester aus Kasachstan geschickt habe und ihn als Kämpfer zeigen würden. Er habe seine eigenen Fotos vernichten müssen, weshalb er im bisherigen Verfahren keine Fotos vorlegen habe können. Nunmehr könne er auch einen Zeitungsartikel vorlegen, indem bestätigt werde, dass er im Jahr 2000 festgenommen worden sei. Obzwar die nun vorliegenden Beweismittel eine Person namens römisch 40 bezeichnen, handle es sich dennoch um seine Person. Sein Vater habe ihm zwar den Namen römisch 40 gegeben, doch habe ihn seine Mutter immer "XXXX" genannt. Er habe bei offiziellen Anlässen daher immer seinen Vornamen mit "XXXX" angegeben, weshalb er bislang den Namen "XXXX" nicht erwähnt habe. Schließlich könne er auch weitere, in Österreich aufhältige Zeugen nennen, welche allesamt bestätigen würden, dass er gekämpft habe.
Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2011 vor dem Bundesasylamt erstbefragt. Neben Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Gesundheitszustand, wonach er an keinen Erkrankungen leide sowie zu seinen im Heimatland aktuell aufhältigen Verwandten (zwei Brüder und zwei Schwestern, wohnhaft in XXXX) führte er im Wesentlichen zum Grund für seine neuerliche Antragstellung befragt aus, dass er im Internet eine Liste gefunden habe, auf welcher sein Name aufscheine. Bei dieser Liste handle es sich um eine Todesliste von Kadyrov und sei dies ein neuer Beweis dafür, dass er im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien sofort ermordet werden würde. Auch könne er einen Zeitungsartikel vorlegen, woraus hervorgehe, dass er im Jahr 2000 verhaftet worden sei. Überdies könne er mehrere, in Österreich aufhältige Zeugen, wie etwa XXXX, nennen.Der Beschwerdeführer wurde am 07.04.2011 vor dem Bundesasylamt erstbefragt. Neben Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Gesundheitszustand, wonach er an keinen Erkrankungen leide sowie zu seinen im Heimatland aktuell aufhältigen Verwandten (zwei Brüder und zwei Schwestern, wohnhaft in römisch 40 ) führte er im Wesentlichen zum Grund für seine neuerliche Antragstellung befragt aus, dass er im Internet eine Liste gefunden habe, auf welcher sein Name aufscheine. Bei dieser Liste handle es sich um eine Todesliste von Kadyrov und sei dies ein neuer Beweis dafür, dass er im Falle der Rückkehr nach Tschetschenien sofort ermordet werden würde. Auch könne er einen Zeitungsartikel vorlegen, woraus hervorgehe, dass er im Jahr 2000 verhaftet worden sei. Überdies könne er mehrere, in Österreich aufhältige Zeugen, wie etwa römisch 40 , nennen.
Am 19.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Im Wesentlichen führte er aus, nunmehr Beweismittel für sein Fluchtvorbringen vorlegen zu können, sein Sohn XXXX habe sie gefunden. Es handle sich dabei um Berichte aus dem Internet, einen Zeitungsartikel, mehrere Fotos sowie um Petitionen verschiedener, in Österreich aufhältiger Landsleute, welche er nun allesamt vorlege (Akt des BAG, AS 75 bis 139). Auf Vorhalt des einvernehmenden Organs, ob sich seit der letzten Entscheidung etwas an seiner Lage in Österreich und dem Herkunftsstaat geändert habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass, nachdem er das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhalten habe, ihn seine Schwester aus Kasachstan angerufen habe. Diese habe ihm mitgeteilt, dass sein Bruder auf dem Weg zum Markt einen Staatsanwalt getroffen habe, welcher früher sein Freund gewesen sei. Dieser hätte den Bruder dann gefragt, ob nun der Beschwerdeführer "raus geschmissen werde" bzw. wo er ihn (den Beschwerdeführer) "hinstecke", woraufhin der Bruder geantwortet habe, dass er ohnehin bereits zwei Brüder verloren habe. Im Zuge des Telefonats habe der Beschwerdeführer seiner Schwester gesagt, dass er zusätzliche Informationen benötige, um die negative Entscheidung über seinen Asylantrag zu bekämpfen. Die Schwester habe ihm daraufhin mehrere Fotos sowie einen Zeitungsartikel per Post übermittelt, welche er nunmehr vorlege. Auf Vorhalt, seit wann der Beschwerdeführer von der Existenz der vorgelegten Internetlisten Kenntnis hätte, führte er aus, dass er diese Liste bereits zu Hause gesehen habe, die Föderalen hätten sie ihm vorgehalten. Er habe erst nach der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes erfahren, dass diese Liste auch im Internet veröffentlicht sei. Auch sei seine Schwester vor etwa einem Monat in Tschetschenien gewesen. Sie sei dort von einem gewissen XXXX, der auch auf dieser Liste genannt sei, sowie von einem XXXX angesprochen worden. Diese hätten ihr gesagt, dass der Beschwerdeführer entweder nach Hause geschickt oder drüben umgebracht werde, es wäre aber besser, wenn er (der Beschwerdeführer) zurückkehre und mit ihnen zusammenarbeiten würde, was für den Beschwerdeführer aber nicht in Frage komme, vielmehr habe er überall gesagt, dass er diese Macht nicht akzeptiere. Auf Vorhalt des Organwalters, warum der Bruder gerade nach Erhalt des negativen Erkenntnisses vom Staatsanwalt angesprochen worden sei, vermeinte der Beschwerdeführer, dass dies kein Zufall sei, es gebe Leute, die von hier (Bundesgebiet) aus für die Föderalen arbeiten würden, es handle sich gerade um jene Menschen, die am schnellsten und leichtesten in Österreich Asyl erlangt hätten und die neuesten Informationen ins Heimatland übermitteln würden. Ergänzend führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er im Falle der Rückkehr entweder umgebracht oder gezwungen werde, für die Föderalen zu kämpfen. Man werde seine Kinder ausnützen, um ihn zur Arbeit und Ausführung ihrer Befehle zu zwingen.Am 19.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen geltend, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Im Wesentlichen führte er aus, nunmehr Beweismittel für sein Fluchtvorbringen vorlegen zu können, sein Sohn römisch 40 habe sie gefunden. Es handle sich dabei um Berichte aus dem Internet, einen Zeitungsartikel, mehrere Fotos sowie um Petitionen verschiedener, in Österreich aufhältiger Landsleute, welche er nun allesamt vorlege (Akt des BAG, AS 75 bis 139). Auf Vorhalt des einvernehmenden Organs, ob sich seit der letzten Entscheidung etwas an seiner Lage in Österreich und dem Herkunftsstaat geändert habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass, nachdem er das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhalten habe, ihn seine Schwester aus Kasachstan angerufen habe. Diese habe ihm mitgeteilt, dass sein Bruder auf dem Weg zum Markt einen Staatsanwalt getroffen habe, welcher früher sein Freund gewesen sei. Dieser hätte den Bruder dann gefragt, ob nun der Beschwerdeführer "raus geschmissen werde" bzw. wo er ihn (den Beschwerdeführer) "hinstecke", woraufhin der Bruder geantwortet habe, dass er ohnehin bereits zwei Brüder verloren habe. Im Zuge des Telefonats habe der Beschwerdeführer seiner Schwester gesagt, dass er zusätzliche Informationen benötige, um die negative Entscheidung über seinen Asylantrag zu bekämpfen. Die Schwester habe ihm daraufhin mehrere Fotos sowie einen Zeitungsartikel per Post übermittelt, welche er nunmehr vorlege. Auf Vorhalt, seit wann der Beschwerdeführer von der Existenz der vorgelegten Internetlisten Kenntnis hätte, führte er aus, dass er diese Liste bereits zu Hause gesehen habe, die Föderalen hätten sie ihm vorgehalten. Er habe erst nach der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes erfahren, dass diese Liste auch im Internet veröffentlicht sei. Auch sei seine Schwester vor etwa einem Monat in Tschetschenien gewesen. Sie sei dort von einem gewissen römisch 40 , der auch auf dieser Liste genannt sei, sowie von einem römisch 40 angesprochen worden. Diese hätten ihr gesagt, dass der Beschwerdeführer entweder nach Hause geschickt oder drüben umgebracht werde, es wäre aber besser, wenn er (der Beschwerdeführer) zurückkehre und mit ihnen zusammenarbeiten würde, was für den Beschwerdeführer aber nicht in Frage komme, vielmehr habe er überall gesagt, dass er diese Macht nicht akzeptiere. Auf Vorhalt des Organwalters, warum der Bruder gerade nach Erhalt des negativen Erkenntnisses vom Staatsanwalt angesprochen worden sei, vermeinte der Beschwerdeführer, dass dies kein Zufall sei, es gebe Leute, die von hier (Bundesgebiet) aus für die Föderalen arbeiten würden, es handle sich gerade um jene Menschen, die am schnellsten und leichtesten in Österreich Asyl erlangt hätten und die neuesten Informationen ins Heimatland übermitteln würden. Ergänzend führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er im Falle der Rückkehr entweder umgebracht oder gezwungen werde, für die Föderalen zu kämpfen. Man werde seine Kinder ausnützen, um ihn zur Arbeit und Ausführung ihrer Befehle zu zwingen.
Als Beweis für sein Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel vor: Namen zweier Internetseiten (www.irakly.org und www.yamartnah.net), welche von Kadyrows Mitstreitern betrieben werden, beinhaltend eine Namensliste; Zeitungsartikel aus der Zeitung Gums vom Juli 2000, Fotos sowie eine Petition von 17 im Bundesgebiet lebenden Tschetschenen.
Am 16.08.2011 erfolgte seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation mit dem Ersuchen um Überprüfung der beiden, vom Beschwerdeführer herangezogenen Internetseiten, insbesondere ob diese Internetadressen dem Regime Kadyrovs zuzurechnen seien sowie um Bekanntgabe aller Informationen über diese Internetadressen wie etwa Erstellungszeit, bearbeitende Personen sowie Nachvollziehbarkeit dieser Seiten.
Mit Schreiben vom 07.09.2011 übermittelte die Staatendokumentation das Rechercheergebnis, welches im Wesentlichen Angaben über die Autoren, den Inhalt sowie über die Eintragungen in den einzelnen Leserforen der Websites beinhaltete. (Akt des BAG, AS 147 bis 163)
Am 27.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ergänzend niederschriftlich einvernommen. Neben der Erörterung der vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen wurde dem Beschwerdeführer das Rechercheergebnis der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Nach Vorhalt, wonach weder der Inhalt noch der Wahrheitsgehalt der Informationen dieser Seiten bestimmt werden konnte, gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er zwar keine Informationen über diese Seiten habe, er sich dennoch sicher sei, dass diese Seiten durch das Regime Kadyrovs kontrolliert werden würden. Über den Zeitpunkt der Kenntnis von der Existenz dieser Seiten sowie insbesondere der Namenslisten vermeinte er, dass er bis zum Zeitpunkt des zweiten negativen Erkenntnisses über seinen Asylantrag keine Ahnung von dieser Liste gehabt hätte. Eines Tages sei sein Sohn zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass sein Name darin zu finden sei. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach aufgrund der Namenslisten hervorgehe, dass diese genannten Personen von Maschadov degradiert worden seien, daher eine Gefährdung des Beschwerdeführers von den Russen nicht zu befürchten sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er den Russen nie gut gesinnt gewesen sei. Als er von den Russen zehn Tage inhaftiert worden sei, habe er zu Gott gebetet, man solle ihn umbringen, bevor die Russen ihn zwingen könnten für sie zu arbeiten. Der Frage, ob der Beschwerdeführer über neue Dokumente oder Beweismittel verfüge, kam der Beschwerdeführer insofern nach, als er nunmehr vorbrachte, dass er einen Film in "Youtube" gefunden habe, worin XXXX mit seinem Bruder XXXX, welcher unter dem Namen XXXX bekannt sei, zu sehen sei. Diese Aufnahmen seien nach den Kampfhandlungen zwischen seinen Soldaten und den russischen Truppen entstanden, dies sei im Jahr 1995 gewesen. XXXX sei damals gekommen, um ihnen zu gratulieren, er selbst sei auf diesem Film jedoch nicht zu sehen bzw. zu erkennen.Am 27.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ergänzend niederschriftlich einvernommen. Neben der Erörterung der vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen wurde dem Beschwerdeführer das Rechercheergebnis der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Nach Vorhalt, wonach weder der Inhalt noch der Wahrheitsgehalt der Informationen dieser Seiten bestimmt werden konnte, gab der Beschwerdeführer dazu an, dass er zwar keine Informationen über diese Seiten habe, er sich dennoch sicher sei, dass diese Seiten durch das Regime Kadyrovs kontrolliert werden würden. Über den Zeitpunkt der Kenntnis von der Existenz dieser Seiten sowie insbesondere der Namenslisten vermeinte er, dass er bis zum Zeitpunkt des zweiten negativen Erkenntnisses über seinen Asylantrag keine Ahnung von dieser Liste gehabt hätte. Eines Tages sei sein Sohn zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass sein Name darin zu finden sei. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach aufgrund der Namenslisten hervorgehe, dass diese genannten Personen von Maschadov degradiert worden seien, daher eine Gefährdung des Beschwerdeführers von den Russen nicht zu befürchten sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er den Russen nie gut gesinnt gewesen sei. Als er von den Russen zehn Tage inhaftiert worden sei, habe er zu Gott gebetet, man solle ihn umbringen, bevor die Russen ihn zwingen könnten für sie zu arbeiten. Der Frage, ob der Beschwerdeführer über neue Dokumente oder Beweismittel verfüge, kam der Beschwerdeführer insofern nach, als er nunmehr vorbrachte, dass er einen Film in "Youtube" gefunden habe, worin römisch 40 mit seinem Bruder römisch 40 , welcher unter dem Namen römisch 40 bekannt sei, zu sehen sei. Diese Aufnahmen seien nach den Kampfhandlungen zwischen seinen Soldaten und den russischen Truppen entstanden, dies sei im Jahr 1995 gewesen. römisch 40 sei damals gekommen, um ihnen zu gratulieren, er selbst sei auf diesem Film jedoch nicht zu sehen bzw. zu erkennen.
Mit Bescheid vom 24.11.2011, Zahl: 1103.383-BAG, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 ab und sprach gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation aus. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass über seinen ersten Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Auch die vom Beschwerdeführer nunmehr neu eingebrachten Beweismittel seien nicht geeignet der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes substantiiert entgegentreten zu können. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die beiden bekanntgegebenen Internetseiten beziehe, sei festzuhalten, dass diese nicht geeignet seien, sein Vorbringen zu untermauern. Beide Internetseiten seien in den Jahren 2008 bzw. 2009 registriert worden, die Durchführung der Registrierung und die technische Verantwortlichkeit sei jedenfalls nachvollziehbar, was aber nicht auf die inhaltliche Verantwortlichkeit zutreffe, weshalb der Wahrheitsgehalt dieser Berichte auf den genannten Internetseiten unbestimmt sei. Hinsichtlich der vorgelegten Namen und Unterschriften von mehreren Landsleuten, welche die Familie des Beschwerdeführers im Asylverfahren unterstützen sowie für die Familie um Gewährung von Asyl ersuchten, sei anzuführen, dass diese Unterstützungsschreiben nicht geeignet seien, die Vorfälle bzw. Verfolgung im Herkunftsstaat glaubwürdig erscheinen zu lassen, vielmehr gehe die Behörde davon aus, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben der tschetschenischen Freunde in Österreich handle. Überdies gehe aufgrund der vorgelegten Listen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2000 von Maschadov degradiert worden sei, hervor, dass der Beschwerdeführer vom russischen Militär nichts zu befürchten habe. Auch die vorgelegten Fotos sowie der Zeitungsartikel der Zeitschrift "Gums" aus dem Jahr 2000 sagen lediglich aus, dass der Beschwerdeführer am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe und im Juli 2000 kurzfristig in Haft gewesen sei. Im Ergebnis sei infolge des vagen und unplausiblen Vorbringens unter Einbeziehung der Länderfeststellungen weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine aktuelle Bedrohungssituation zu gewärtigen habe.Mit Bescheid vom 24.11.2011, Zahl: 1103.383-BAG, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, ab und sprach gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation aus. Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass über seinen ersten Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Auch die vom Beschwerdeführer nunmehr neu eingebrachten Beweismittel seien nicht geeignet der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes substantiiert entgegentreten zu können. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die beiden bekanntgegebenen Internetseiten beziehe, sei festzuhalten, dass diese nicht geeignet seien, sein Vorbringen zu untermauern. Beide Internetseiten seien in den Jahren 2008 bzw. 2009 registriert worden, die Durchführung der Registrierung und die technische Verantwortlichkeit sei jedenfalls nachvollziehbar, was aber nicht auf die inhaltliche Verantwortlichkeit zutreffe, weshalb der Wahrheitsgehalt dieser Berichte auf den genannten Internetseiten unbestimmt sei. Hinsichtlich der vorgelegten Namen und Unterschriften von mehreren Landsleuten, welche die Familie des Beschwerdeführers im Asylverfahren unterstützen sowie für die Familie um Gewährung von Asyl ersuchten, sei anzuführen, dass diese Unterstützungsschreiben nicht geeignet seien, die Vorfälle bzw. Verfolgung im Herkunftsstaat glaubwürdig erscheinen zu lassen, vielmehr gehe die Behörde davon aus, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben der tschetschenischen Freunde in Österreich handle. Überdies gehe aufgrund der vorgelegten Listen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2000 von Maschadov degradiert worden sei, hervor, dass der Beschwerdeführer vom russischen Militär nichts zu befürchten habe. Auch die vorgelegten Fotos sowie der Zeitungsartikel der Zeitschrift "Gums" aus dem Jahr 2000 sagen lediglich aus, dass der Beschwerdeführer am ersten Tschetschenienkrieg teilgenommen habe und im Juli 2000 kurzfristig in Haft gewesen sei. Im Ergebnis sei infolge des vagen und unplausiblen Vorbringens unter Einbeziehung der Länderfeststellungen weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine aktuelle Bedrohungssituation zu gewärtigen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, in welcher dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
I.6. In der Beschwerdebegründung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass es glaubhaft und nachvollziehbar sei, dass er aufgrund des Bürgerkrieges in Tschetschenien und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen nach Aserbeidschan geflüchtet sei, was eigentlich asylrelevant sei, da er sich an diesem Krieg aktiv beteiligt habe. Hinsichtlich der Einschätzung der belangten Behörde, wonach die bekannt gegebenen Internetseiten bezüglich der inhaltlichen Verantwortlichkeit nicht nachvollziehbar seien, hätte die belangte Behörde die Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen getroffen, anstatt sich mit der Unkenntnis dieses Sachverhaltes zufrieden zu geben. Auch sei die Einschätzung der belangten Behörde, wonach die Resolution der angegebenen Zeugen lediglich ein Gefälligkeitsschreiben sei, in Ermangelung einer Begründung unzutreffend. In diesem Zusammenhang verweise er auf XXXX, welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu GZ. D3 319518-1/2008/8E der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Seiner Aussage hinsichtlich der Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr komme aufgrund seiner genauen Kenntnis der Kriegsereignisse, an denen er maßgeblich beteiligt gewesen sei, im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde ein höherer Beweiswert zu, weshalb dessen Einvernahme wie auch die der zahlreichen weiteren Unterzeichner beantragt werde. Hinsichtlich der Degradierung des Beschwerdeführers durch Maschadov bleibe festzuhalten, dass dieser Umstand von der belangten Behörde lediglich in den Raum gestellt worden sei, ohne dies näher zu begründen. Selbst bei Annahme, dass die Degradierung auf ernste Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und Maschadov zurückzuführen sei, sage dieser Umstand nichts darüber aus, wie das Kadyrov-Regime aktuell mit dem Beschwerdeführer umgehen werde. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer mit dem Regime Kadyrovs nicht versöhnt und halte er an seiner grundsätzlichen Ablehnung dieses Regimes fest. Im Übrigen sei die Degradierung lediglich aus taktischen Gründen erfolgt, um dem Beschwerdeführer die konspirative Anwesenheit im feindlich besetzten Gebiet erleichtern zu können. Grundsätzlich sei die auf die vorgelegten Fotos und den Zeitungsartikel gestützte Feststellung der Behörde, wonach der Beschwerdeführer am ersten Krieg teilgenommen habe und im Juli 2000 in Haft gewesen sei, richtig. Obzwar diese Fakten heute nicht mehr unmittelbar asylrelevant seien, lasse dies in Gesamtschau mit seiner gegenwärtig feindlichen Haltung dem Kadyrov-Regime gegenüber sowie mit dem vorgebrachten aktuellen Interesse der Behörden im Heimatland dennoch die Prognose zu "was ihm im Falle seiner Rückkehr widerfahren könne". Wie er bereits niederschriftlich vorgebracht habe, sei sein Bruder nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrensganges von einem Staatsanwalt namens XXXX darauf angesprochen worden, dass der Beschwerdeführer aus Österreich "rausgeschmissen werde" und wo er ihn in weiterer Folge "hinstecken" werde, was jedenfalls kein Zufall sei, sondern vielmehr zeige, dass in Österreich Leute für Kadyrov arbeiten und diesem Informationen geben würden. Diesbezüglich lege er zwei Zeitungsartikel aus dem "Kurier" und der "Krone" bei. Neuerlich verweise er auf sein Vorbringen hinsichtlich des Zusammentreffens seiner Schwester im Rahmen eines Besuchs im Heimatland mit XXXX und XXXX, welche ihr gegenüber sagten, dass der Beschwerdeführer entweder "nach Hause geschickt" oder "drüben umgebracht" werde. Diese Aussagen würden jedenfalls zeigen, dass der Beschwerdeführer direkt zur Zusammenarbeit mit dem Regime aufgefordert worden sei, was er jedoch abgelehnt habe. Er werde diese Besatzungsmacht jedenfalls nicht akzeptieren, diese ablehnende Haltung könne für ihn ein Todesurteil bedeuten. Unter Verweis auf diverse Länderberichte (Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom September 2011 bezüglich Rückkehrer und Angehörige von Flüchtlingen) vermeinte der Beschwerdeführer, dass er Nachfluchtgründe gesetzt habe, welche asylrelevant seien. Schließlich verwies der Beschwerdeführer noch auf seine Familienbeziehungen zu seinem Sohn XXXX und der Tochter XXXX, welche in Österreich aufenthaltsberechtigt seien, weshalb eine Ausweisung bereits aus diesem Grund ein Verstoß gegen Artikel 8 EMRK sei.römisch eins.6. In der Beschwerdebegründung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass es glaubhaft und nachvollziehbar sei, dass er aufgrund des Bürgerkrieges in Tschetschenien und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen nach Aserbeidschan geflüchtet sei, was eigentlich asylrelevant sei, da er sich an diesem Krieg aktiv beteiligt habe. Hinsichtlich der Einschätzung der belangten Behörde, wonach die bekannt gegebenen Internetseiten bezüglich der inhaltlichen Verantwortlichkeit nicht nachvollziehbar seien, hätte die belangte Behörde die Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen getroffen, anstatt sich mit der Unkenntnis dieses Sachverhaltes zufrieden zu geben. Auch sei die Einschätzung der belangten Behörde, wonach die Resolution der angegebenen Zeugen lediglich ein Gefälligkeitsschreiben sei, in Ermangelung einer Begründung unzutreffend. In diesem Zusammenhang verweise er auf römisch 40 , welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes zu GZ. D3 319518-1/2008/8E der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Seiner Aussage hinsichtlich der Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr komme aufgrund seiner genauen Kenntnis der Kriegsereignisse, an denen er maßgeblich beteiligt gewesen sei, im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde ein höherer Beweiswert zu, weshalb dessen Einvernahme wie auch die der zahlreichen weiteren Unterzeichner beantragt werde. Hinsichtlich der Degradierung des Beschwerdeführers durch Maschadov bleibe festzuhalten, dass dieser Umstand von der belangten Behörde lediglich in den Raum gestellt worden sei, ohne dies näher zu begründen. Selbst bei Annahme, dass die Degradierung auf ernste Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und Maschadov zurückzuführen sei, sage dieser Umstand nichts darüber aus, wie das Kadyrov-Regime aktuell mit dem Beschwerdeführer umgehen werde. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer mit dem Regime Kadyrovs nicht versöhnt und halte er an seiner grundsätzlichen Ablehnung dieses Regimes fest. Im Übrigen sei die Degradierung lediglich aus taktischen Gründen erfolgt, um dem Beschwerdeführer die konspirative Anwesenheit im feindlich besetzten Gebiet erleichtern zu können. Grundsätzlich sei die auf die vorgelegten Fotos und den Zeitungsartikel gestützte Feststellung der Behörde, wonach der Beschwerdeführer am ersten Krieg teilgenommen habe und im Juli 2000 in Haft gewesen sei, richtig. Obzwar diese Fakten heute nicht mehr unmittelbar asylrelevant seien, lasse dies in Gesamtschau mit seiner gegenwärtig feindlichen Haltung dem Kadyrov-Regime gegenüber sowie mit dem vorgebrachten aktuellen Interesse der Behörden im Heimatland dennoch die Prognose zu "was ihm im Falle seiner Rückkehr widerfahren könne". Wie er bereits niederschriftlich vorgebracht habe, sei sein Bruder nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrensganges von einem Staatsanwalt namens römisch 40 darauf angesprochen worden, dass der Beschwerdeführer aus Österreich "rausgeschmissen werde" und wo er ihn in weiterer Folge "hinstecken" werde, was jedenfalls kein Zufall sei, sondern vielmehr zeige, dass in Österreich Leute für Kadyrov arbeiten und diesem Informationen geben würden. Diesbezüglich lege er zwei Zeitungsartikel aus dem "Kurier" und der "Krone" bei. Neuerlich verweise er auf sein Vorbringen hinsichtlich des Zusammentreffens seiner Schwester im Rahmen eines Besuchs im Heimatland mit römisch 40 und römisch 40 , welche ihr gegenüber sagten, dass der Beschwerdeführer entweder "nach Hause geschickt" oder "drüben umgebracht" werde. Diese Aussagen würden jedenfalls zeigen, dass der Beschwerdeführer direkt zur Zusammenarbeit mit dem Regime aufgefordert worden sei, was er jedoch abgelehnt habe. Er werde diese Besatzungsmacht jedenfalls nicht akzeptieren, diese ablehnende Haltung könne für ihn ein Todesurteil bedeuten. Unter Verweis auf diverse Länderberichte (Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom September 2011 bezüglich Rückkehrer und Angehörige von Flüchtlingen) vermeinte der Beschwerdeführer, dass er Nachfluchtgründe gesetzt habe, welche asylrelevant seien. Schließlich verwies der Beschwerdeführer noch auf seine Familienbeziehungen zu seinem Sohn römisch 40 und der Tochter römisch 40 , welche in Österreich aufenthaltsberechtigt seien, weshalb eine Ausweisung bereits aus diesem Grund ein Verstoß gegen Artikel 8 EMRK sei.
I.7. Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 07.04.2011 und am 27.10.2011, sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 13.12.2011 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.7. Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 07.04.2011 und am 27.10.2011, sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 13.12.2011 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, die Identität steht fest.
Er ist Ehemann der XXXX (Beschwerdeführerin zu D15 400594-2/2011), Vater der minderjährigen Kinder XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX (Beschwerdeführer zu D15 400590-2/2011, D15 400592-2/2011, D15 400587-2/2011, D15 404188-2/2011, D15 410918-2/2011).Er ist Ehemann der römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D15 400594-2/2011), Vater der minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 400590-2/2011, D15 400592-2/2011, D15 400587-2/2011, D15 404188-2/2011, D15 410918-2/2011).
Die volljährigen Kinder des Beschwerdeführers XXXX und XXXX, sind jeweils zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (Erkenntnis des Aslygerichtshofes vom 07.10.2011, Zl. D15 400593-1/2008/11E und Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 04.881-BAG).Die volljährigen Kinder des Beschwerdeführers römisch 40 und römisch 40 , sind jeweils zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (Erkenntnis des Aslygerichtshofes vom 07.10.2011, Zl. D15 400593-1/2008/11E und Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 04.881-BAG).
Im Bundesgebiet halten sich weiters die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX (Beschwerdeführerin zu D15 400706-3/2011) sowie die weiteren minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, XXXX auch XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX (Beschwerdeführer zu D15 400704-3/2011, D15 400700-3/2011, D15 400701-3/2011, D15 400703-3/2011, D15 410044-2/2011, D15 423239-1/2011) als Asylwerber auf.Im Bundesgebiet halten sich weiters die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D15 400706-3/2011) sowie die weiteren minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (Beschwerdeführer zu D15 400704-3/2011, D15 400700-3/2011, D15 400701-3/2011, D15 400703-3/2011, D15 410044-2/2011, D15 423239-1/2011) als Asylwerber auf.
Der Beschwerdeführer reiste am 25.09.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2008 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 negativ entschieden und gleichzeitig gemäß § 10 leg.cit. die Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde.Der Beschwerdeführer reiste am 25.09.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in weiterer Folge mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2008 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 negativ entschieden und gleichzeitig gemäß Paragraph 10, leg.cit. die Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde.
Am 29.06.2010 führte der Asylgerichtshof zum Wahrheitsgehalt und zur Aktualität der vorgetragenen Fluchtgründe eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehegattin, sein volljähriger Sohn sowie seine Lebensgefährtin teilnahmen.
Mit Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. D15 400589-1/2008/7E, wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2008 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 07.10.2010, Zl. D15 400589-1/2008/7E, wies der Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2008 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 12.10.2010 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Ein gegen die o.zit. Entscheidung des Asylgerichtshofes gerichteter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Verfassungsgerichtshof zZl.: U 2367/10 mangels Erfolgsaussicht nicht weiter behandelt.
Am 07.04.2011 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation (Tschetschenien) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
I.8. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:römisch eins.8. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:
Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation (vgl. S 10-41 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation vergleiche S 10-41 des erstinstanzlichen Bescheides) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.
Im Falle des Beschwerdeführers liegt bereits eine rechtskräftige negative Entscheidung vor und wird dahingehend auf Punkt I.4. des vorliegenden Erkenntnisses verwiesen.Im Falle des Beschwerdeführers liegt bereits eine rechtskräftige negative Entscheidung vor und wird dahingehend auf Punkt römisch eins.4. des vorliegenden Erkenntnisses verwiesen.
Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren ist es dem Beschwerdeführer in keiner Weise gelungen, die im ersten Asylverfahren getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Überlegungen in Zweifel zu ziehen. Das nunmehr im gegenständlichen Asylverfahren präsentierte Vorbringen wiederholt lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren, wobei das Vorbringen aus dem Erstverfahren gesteigert wird bzw. aktuelle Verfolgungsmaßnahmen vorgebracht werden. Das nunmehrige Vorbringen ist in keiner Weise geeignet, nunmehr eine glaubwürdige Verfolgung im Herkunftsstaat darzulegen.
Da sich auch in der Beschwerde keine substantiierten Ausführungen befinden, sieht der erkennende Senat des Asylgerichtshofs keinerlei Grund, von der zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich eines aktuellen Interesses der föderalen Behörden am Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt wird, abzuweichen.
Wie sich aus den in Pkt. I. 4 des vorliegenden Erkenntnisses wiedergegebenen beweiswürdigenden Überlegungen der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes im vorangegangenen ersten Rechtsgang ergibt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers schon zum Zeitpunkt des ersten Verfahrensganges nicht geeignet, daraus eine Verfolgungssituation ableiten zu können.Wie sich aus den in Pkt. römisch eins. 4 des vorliegenden Erkenntnisses wiedergegebenen beweiswürdigenden Überlegungen der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes im vorangegangenen ersten Rechtsgang ergibt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers schon zum Zeitpunkt des ersten Verfahrensganges nicht geeignet, daraus eine Verfolgungssituation ableiten zu können.
Im ersten Verfahrensgang wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Vorbringen zu seinen Verfolgungsgründen, deren Relevanz sich (selbst unter Wahrheitsunterstellung dieses Vorbringens) einzig aus seiner Teilnahme am 1. Krieg und einer einjährigen Tätigkeit als Drogenbeauftragter (unter der Regierung Maschadov) ergibt, ohne dass es in weiterer Folge - insbesondere in Bezug auf die häufigen mehrmonatigen Aufenthalte all seiner Familienangehörigen im Heimatland (2000-2007), wie auch insbesondere seiner beiden Brüder, zu irgendwelchen Problemen oder Vorkehrungen gekommen ist, seine Frauen und Kinder dort unbehelligt Reisepässe, Geburtsurkunden, Gesundheitszeugnisse sowie Schulbesuchsbestätigungen problemlos ausgestellt erhielten, sogar die Kinder zur Schule gingen bzw. teilweise einer Beschäftigung nachgehen konnten und sie sich während ihrer Aufenthalte nach wie vor an der (bekannten) Wohnadresse aufhielten - zu relevanten Verfolgungsmaßnahmen kam bzw. solche nicht glaubhaft gemacht werden konnten, dem Beschwerdeführer jedenfalls keine aktuelle politische Verfolgung droht.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen seines vorliegenden, zweiten Verfahrens Fotos, welche seinen Kampfeinsatz, einen Zeitungsartikel, welcher eine Inhaftierung eines XXXX, XXXX sowie XXXX im Juli 2000 sowie Internetseiten, welche in Zusammenhang mit KADYROV-s Regime stehen und eine offizielle Todesliste beinhalten sollen, zur Untermauerung eines aktuellen Interesses am Beschwerdeführer vorlegt, so vermögen auch diese, offensichtlich bereits zum Zeitpunkt des Erstverfahrens vorhandenen Unterlagen, keine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen seines vorliegenden, zweiten Verfahrens Fotos, welche seinen Kampfeinsatz, einen Zeitungsartikel, welcher eine Inhaftierung eines römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 im Juli 2000 sowie Internetseiten, welche in Zusammenhang mit KADYROV-s Regime stehen und eine offizielle Todesliste beinhalten sollen, zur Untermauerung eines aktuellen Interesses am Beschwerdeführer vorlegt, so vermögen auch diese, offensichtlich bereits zum Zeitpunkt des Erstverfahrens vorhandenen Unterlagen, keine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.
Wie die belangte Behörde bereits zu recht feststellte, liegt aufgrund des Rechercheergebnisses kein Hinweis dafür vor, dass die angegebenen Internetseiten der Kontrolle durch Kadyrows Regime unterliegen. Auch kann daraus weder geschlossen werden, dass es sich bei diesen Listen von veröffentlichten Namen um eine offizielle "Todesliste" handelt, noch kann daraus auf einen vernünftigen Wahrheitsgehalt geschlossen werden. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - erstmals - angibt, dass er eigentlich unter dem Namen "XXXX" bekannt gewesen sei, sowie bereits im Heimatland Kenntnis von dieser Todesliste gehabt haben soll (vgl. Akt des BAG, AS 71: "Diese Liste habe ich bereits zu Hause gesehen; man hat dann begonnen nach diesen Leuten zu suchen; das war bereits im Jahr 2000"), dann bleibt wiederum völlig unerklärlich, warum der Beschwerdeführer von diesen wesentlichen Umständen nicht bereits in seinem ersten Verfahren geschildert hat und zeigt dies wiederum, dass der Beschwerdeführer seine Angaben stets nach Beliebigkeit abändert, zumal der Beschwerdeführer wiederum im Rahmen der weiteren Einvernahme (am 27.10.2011) - überraschend - vorbringt, dass er keine Ahnung von diesen Listen gehabt hätte (vgl. Akt des BAG, AS 205).Wie die belangte Behörde bereits zu recht feststellte, liegt aufgrund des Rechercheergebnisses kein Hinweis dafür vor, dass die angegebenen Internetseiten der Kontrolle durch Kadyrows Regime unterliegen. Auch kann daraus weder geschlossen werden, dass es sich bei diesen Listen von veröffentlichten Namen um eine offizielle "Todesliste" handelt, noch kann daraus auf einen vernünftigen Wahrheitsgehalt geschlossen werden. Wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren - erstmals - angibt, dass er eigentlich unter dem Namen "XXXX" bekannt gewesen sei, sowie bereits im Heimatland Kenntnis von dieser Todesliste gehabt haben soll vergleiche Akt des BAG, AS 71: "Diese Liste habe ich bereits zu Hause gesehen; man hat dann begonnen nach diesen Leuten zu suchen; das war bereits im Jahr 2000"), dann bleibt wiederum völlig unerklärlich, warum der Beschwerdeführer von diesen wesentlichen Umständen nicht bereits in seinem ersten Verfahren geschildert hat und zeigt dies wiederum, dass der Beschwerdeführer seine Angaben stets nach Beliebigkeit abändert, zumal der Beschwerdeführer wiederum im Rahmen der weiteren Einvernahme (am 27.10.2011) - überraschend - vorbringt, dass er keine Ahnung von diesen Listen gehabt hätte vergleiche Akt des BAG, AS 205).
Abgesehen davon haben weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen, die jahrelang zwischen Aserbeidschan und dem Heimatland gereist sind, angegeben, dass im Heimatland nach dem Beschwerdeführer infolge dieser Listen offiziell gesucht worden sei, vielmehr hat der Beschwerdeführer lediglich Vermutungen über das Interesse an seiner Person angestellt, die aber allesamt als unwahre Behauptungen in Zusammenhang mit den eingebrachten Länderberichten widerlegt wurden (vgl. Pkt. I.4. des vorliegenden Erkenntnisses). Dass nunmehr im Heimatland infolge dieser Internetberichte ein offizielles Interesse am Beschwerdeführer besteht, ist bereits durch die weiteren Lebensumstände des Beschwerdeführers (die Familie pendelte jahrelang zwischen Aserbeidschan und Tschetschenien), seiner beiden Brüder sowie seiner Familienangehörigen nicht mehr nachvollziehbar. Selbst wenn man dem - überraschenden - Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er eigentlich unter dem Namen XXXX bekannt sei, folgt, so bleibt dennoch festzuhalten, dass auch kein Interesse der Behörden erkennbar ist, wenn eine Person namens XXXX vor etlichen Jahren von Maschadov degradiert wurde, vielmehr ergibt sich folgerichtig daraus, dass sich diese Personen (laut Liste) offensichtlich von diesem distanziert haben. Im Ergebnis ist mangels eines erkennbaren Verfolgungsinteresses kein Grund erkennbar weitere Nachforschungen zu diesen Internetseiten anzustellen, wie der Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdeschreibens anregt.Abgesehen davon haben weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen, die jahrelang zwischen Aserbeidschan und dem Heimatland gereist sind, angegeben, dass im Heimatland nach dem Beschwerdeführer infolge dieser Listen offiziell gesucht worden sei, vielmehr hat der Beschwerdeführer lediglich Vermutungen über das Interesse an seiner Person angestellt, die aber allesamt als unwahre Behauptungen in Zusammenhang mit den eingebrachten Länderberichten widerlegt wurden vergleiche Pkt. römisch eins.4. des vorliegenden Erkenntnisses). Dass nunmehr im Heimatland infolge dieser Internetberichte ein offizielles Interesse am Beschwerdeführer besteht, ist bereits durch die weiteren Lebensumstände des Beschwerdeführers (die Familie pendelte jahrelang zwischen Aserbeidschan und Tschetschenien), seiner beiden Brüder sowie seiner Familienangehörigen nicht mehr nachvollziehbar. Selbst wenn man dem - überraschenden - Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er eigentlich unter dem Namen römisch 40 bekannt sei, folgt, so bleibt dennoch festzuhalten, dass auch kein Interesse der Behörden erkennbar ist, wenn eine Person namens römisch 40 vor etlichen Jahren von Maschadov degradiert wurde, vielmehr ergibt sich folgerichtig daraus, dass sich diese Personen (laut Liste) offensichtlich von diesem distanziert haben. Im Ergebnis ist mangels eines erkennbaren Verfolgungsinteresses kein Grund erkennbar weitere Nachforschungen zu diesen Internetseiten anzustellen, wie der Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdeschreibens anregt.
Weiters ergibt sich auch aus dem nun vorgelegten Zeitungsartikel, welcher dem Beschwerdeführer bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt bekannt sein hätte müssen, keine wie auch immer geartete Verfolgungssituation. Obzwar darin die beiden im Heimatland verbliebenen Brüder wie auch eine Person namens XXXX in Verbindung mit einer ungerechtfertigten Inhaftierung gebracht werden, bleibt wiederum nicht erklärbar, warum die beiden Brüder (XXXX und XXXX) im Gegensatz zum Beschwerdeführer weiterhin im Heimatland jahrelang unbehelligt leben konnten, zumal dem Bruder XXXX, der laut Zeitungsbericht wegen eines Terroranschlags verdächtigt worden sei, wesentlich gewichtigere Straftaten zur Last gelegt wurden, er auch weit länger als der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei und die Behörden daher ein wesentliches Interesse am Bruder XXXX gehabt haben müssten. Selbst wenn es sich beim Beschwerdeführer und dem genannten "XXXX" tatsächlich um dieselbe Person handelt, zeigt dieser Zeitungsbericht vielmehr, dass eine Zivilperson, die tatsächlich keine Verbindungen zur Terrorszene aufweist und wegen falschen Verdächtigungen im Jahr 2000 in Haft war, weiterhin unbehelligt im Heimatland Leben kann, was jedenfalls durch die Lebensumstände der Brüder des Beschwerdeführers offenbart wurde. Letzteres gilt auch für ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes You-Tube Video, welches eine nicht näher belegte Person, die laut Angaben des Beschwerdeführers den Bruder XXXX gemeinsam mit XXXX darstellen soll. Auf Grund des Vorgesagten sind daher weder der Zeitungsartikel noch das vorgelegte Video geeignet, daraus eine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abzuleiten.Weiters ergibt sich auch aus dem nun vorgelegten Zeitungsartikel, welcher dem Beschwerdeführer bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt bekannt sein hätte müssen, keine wie auch immer geartete Verfolgungssituation. Obzwar darin die beiden im Heimatland verbliebenen Brüder wie auch eine Person namens römisch 40 in Verbindung mit einer ungerechtfertigten Inhaftierung gebracht werden, bleibt wiederum nicht erklärbar, warum die beiden Brüder (römisch 40 und römisch 40 ) im Gegensatz zum Beschwerdeführer weiterhin im Heimatland jahrelang unbehelligt leben konnten, zumal dem Bruder römisch 40 , der laut Zeitungsbericht wegen eines Terroranschlags verdächtigt worden sei, wesentlich gewichtigere Straftaten zur Last gelegt wurden, er auch weit länger als der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sei und die Behörden daher ein wesentliches Interesse am Bruder römisch 40 gehabt haben müssten. Selbst wenn es sich beim Beschwerdeführer und dem genannten "XXXX" tatsächlich um dieselbe Person handelt, zeigt dieser Zeitungsbericht vielmehr, dass eine Zivilperson, die tatsächlich keine Verbindungen zur Terrorszene aufweist und wegen falschen Verdächtigungen im Jahr 2000 in Haft war, weiterhin unbehelligt im Heimatland Leben kann, was jedenfalls durch die Lebensumstände der Brüder des Beschwerdeführers offenbart wurde. Letzteres gilt auch für ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes You-Tube Video, welches eine nicht näher belegte Person, die laut Angaben des Beschwerdeführers den Bruder römisch 40 gemeinsam mit römisch 40 darstellen soll. Auf Grund des Vorgesagten sind daher weder der Zeitungsartikel noch das vorgelegte Video geeignet, daraus eine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abzuleiten.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach nunmehr sein Bruder von einem Staatsanwalt namens XXXX bzw. dessen Schwester von Personen, namens XXXX und XXXX wegen des Beschwerdeführers angesprochen worden seien, bleibt wiederum nicht nachvollziehbar, warum nach mehr als zehn Jahren der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Heimatland weiterhin ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer bestehen soll, der sich, wie viele seiner Landsmänner, - lediglich - am 1. Krieg beteiligt hat, zumal der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben selbst zugesteht, dass eine Beteiligung am 1. Krieg heute nicht mehr unmittelbar asylrelevant sei, was auch die herangezogenen Länderinformationen eindeutig wiedergeben. Obzwar es nicht lebensfremd erscheint, wenn Personen nach dem Verbleib einer langjährig abwesenden Person nachfragen, so stellen die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm angedrohten Folgen bei Rückkehr lediglich unbelegte Schutzbehauptungen dar. Auch die vorgelegten Fotos, welche den Beschwerdeführer in Kampfmontur und gemeinsam mit anderen Familienangehörigen zeigen, kann keinerlei Relevanz zukommen, wie bereits erwähnt, stand ein Großteil der insbesondere männlichen Bevölkerung Tschetscheniens hinter der Ideologie des 1. Krieges, war aktiv im Kriegseinsatz bzw. erbrachten diese Hilfeleistungen, weshalb daraus aktuell eine Verfolgung nicht mehr wahrscheinlich ist.Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach nunmehr sein Bruder von einem Staatsanwalt namens römisch 40 bzw. dessen Schwester von Personen, namens römisch 40 und römisch 40 wegen des Beschwerdeführers angesprochen worden seien, bleibt wiederum nicht nachvollziehbar, warum nach mehr als zehn Jahren der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Heimatland weiterhin ein derartiges Interesse am Beschwerdeführer bestehen soll, der sich, wie viele seiner Landsmänner, - lediglich - am 1. Krieg beteiligt hat, zumal der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschreiben selbst zugesteht, dass eine Beteiligung am 1. Krieg heute nicht mehr unmittelbar asylrelevant sei, was auch die herangezogenen Länderinformationen eindeutig wiedergeben. Obzwar es nicht lebensfremd erscheint, wenn Personen nach dem Verbleib einer langjährig abwesenden Person nachfragen, so stellen die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm angedrohten Folgen bei Rückkehr lediglich unbelegte Schutzbehauptungen dar. Auch die vorgelegten Fotos, welche den Beschwerdeführer in Kampfmontur und gemeinsam mit anderen Familienangehörigen zeigen, kann keinerlei Relevanz zukommen, wie bereits erwähnt, stand ein Großteil der insbesondere männlichen Bevölkerung Tschetscheniens hinter der Ideologie des 1. Krieges, war aktiv im Kriegseinsatz bzw. erbrachten diese Hilfeleistungen, weshalb daraus aktuell eine Verfolgung nicht mehr wahrscheinlich ist.
Wenngleich es für den Asylgerichtshof durchaus verständlich ist, dass der Beschwerdeführer von zahlreichen im Bundesgebiet aufhältigen bzw. als Flüchtlinge anerkannten tschetschenischen Freunden/Bekannten bestmögliche Unterstützung erhält, kann auch die vorgelegte "Resolution" hinsichtlich einer wohlwollenden Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers keine relevante Gefährdung iSd. GFK aufzeigen, zumal die darin enthaltenen Angaben zu der allgemein bestehenden Verfolgungsgefahr der tschetschenischen Bevölkerung höchst oberflächlich gehalten sind, irgendwelche Anhaltspunkte, die eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten ließen, nicht hervorgekommen sind. Ebenso verhält es sich mit dem als Zeugen beantragten XXXX, welchem vom Asylgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und dieser laut Beschwerdeschrift hinsichtlich der Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers Angaben tätigen könne. Wie oben bereits festgehalten und im Beschwerdeschreiben selbst angemerkt, hat der Beschwerdeführer, wie auch seine beiden im Heimatland verbliebenen Brüder, lediglich im Zuge des 1. Krieges mitgewirkt, weshalb auch aus einer Aussage des beantragten Zeugen "über die Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers" kein weiterer Beweiswert oder eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu erwarten ist. An dieser Stelle ist es geboten festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers nach Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2000 weiterhin regelmäßig in Tschetschenien aufhältig war, ohne dass es zu irgendwelchen Problemen oder Vorkehrungen gekommen ist, seine Frauen und Kinder dort unbehelligt Reisepässe, Geburtsurkunden, Gesundheitszeugnisse sowie Schulbesuchsbestätigungen problemlos ausgestellt erhielten, die Kinder zur Schule gingen bzw. teilweise einer Beschäftigung nachgehen konnten und sich die Familie während ihrer Aufenthalte nach wie vor an der (bekannten) Wohnadresse aufhielt, auch die beiden Brüder des Beschwerdeführers, die im Jahr 2000 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Haft gehalten worden seien, weiterhin im Heimatland blieben, weshalb bei ganzheitlicher Betrachtung jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine aktuelle politische Verfolgung wegen seiner Teilnahme am ersten Krieg (oder als Drogenbeauftragter unter Maschadows Regierung) droht.Wenngleich es für den Asylgerichtshof durchaus verständlich ist, dass der Beschwerdeführer von zahlreichen im Bundesgebiet aufhältigen bzw. als Flüchtlinge anerkannten tschetschenischen Freunden/Bekannten bestmögliche Unterstützung erhält, kann auch die vorgelegte "Resolution" hinsichtlich einer wohlwollenden Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers keine relevante Gefährdung iSd. GFK aufzeigen, zumal die darin enthaltenen Angaben zu der allgemein bestehenden Verfolgungsgefahr der tschetschenischen Bevölkerung höchst oberflächlich gehalten sind, irgendwelche Anhaltspunkte, die eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten ließen, nicht hervorgekommen sind. Ebenso verhält es sich mit dem als Zeugen beantragten römisch 40 , welchem vom Asylgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und dieser laut Beschwerdeschrift hinsichtlich der Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers Angaben tätigen könne. Wie oben bereits festgehalten und im Beschwerdeschreiben selbst angemerkt, hat der Beschwerdeführer, wie auch seine beiden im Heimatland verbliebenen Brüder, lediglich im Zuge des 1. Krieges mitgewirkt, weshalb auch aus einer Aussage des beantragten Zeugen "über die Kriegsteilnahme des Beschwerdeführers" kein weiterer Beweiswert oder eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes zu erwarten ist. An dieser Stelle ist es geboten festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers nach Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2000 weiterhin regelmäßig in Tschetschenien aufhältig war, ohne dass es zu irgendwelchen Problemen oder Vorkehrungen gekommen ist, seine Frauen und Kinder dort unbehelligt Reisepässe, Geburtsurkunden, Gesundheitszeugnisse sowie Schulbesuchsbestätigungen problemlos ausgestellt erhielten, die Kinder zur Schule gingen bzw. teilweise einer Beschäftigung nachgehen konnten und sich die Familie während ihrer Aufenthalte nach wie vor an der (bekannten) Wohnadresse aufhielt, auch die beiden Brüder des Beschwerdeführers, die im Jahr 2000 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Haft gehalten worden seien, weiterhin im Heimatland blieben, weshalb bei ganzheitlicher Betrachtung jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine aktuelle politische Verfolgung wegen seiner Teilnahme am ersten Krieg (oder als Drogenbeauftragter unter Maschadows Regierung) droht.
Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass sich in den gesamten durchgeführten Verfahren keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland als auch nach Einreise in das Bundesgebiet irgendwelche Aktivitäten gesetzt hat, die auf ein besonderes Engagement für die tschetschenische (exilpolitische) Widerstandsbewegung bzw. ein öffentliches Auftreten für diese schließen lassen. Aus dem bloßen Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr - also nach vierjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet - vorbringt mit dem nunmehrige Regime unter Kadyrow nicht einverstanden zu sein, was auch viele seiner tschetschenisch - stämmigen Bekannten im Bundesgebiet untermauern könnten, kann jedenfalls keine ernsthafte Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer abgeleitet werden, zumal im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, welche den Beschwerdeführer als eine besonders politisch aktive Person erscheinen ließen. Dieses Vorbringen macht vielmehr deutlich, dass der Beschwerdeführer nichts unversucht lässt, ein asylzweckbezogenes Vorbringen zu konstruieren.
Zusammengefasst war auszuführen, dass sich der Asylgerichtshof bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.10.2010 mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - und damit auch jenem seiner Familienangehörigen - auseinandergesetzt hat. Der erkennende Senat hat im Zuge des ersten Asylverfahrens den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen befragt und demnach auch einen persönlichen Eindruck von ihnen erlangt. Im Erkenntnis vom 07.10.2010 wurde ausführlich dargelegt, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat vollkommen unglaubwürdig ist.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden.
Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem unpolitischen Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern und ergibt sich dies eindeutig aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen. Dieses Ergebnis wurde auch bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.10.2010 festgehalten. Soweit in der Beschwerdeschrift im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung eine Passage im Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zitiert wird, wo undifferenziert eine besondere Gefährdung für Rückkehrer aus dem Ausland angeführt wird, steht diese Ausführung den ausgewogenen Länderinformationen der Staatendokumentation entgegen. Die Aussage aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beruht auf einem am 28.06.2011 geführten Interview mit einer nicht näher genannten Einzelperson, die erklärte, dass aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert werden würden. Aus derartigen Einzelfällen, in denen es im Falle der Rückkehr zu Befragungen kommt, kann nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gefährdung von Rückkehrern in den Herkunftsstaat konstruiert werden. Aus dem bloßen Umstand einer Befragung kann im Übrigen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Die weiteren Informationen betreffend eine generelle Gefährdung von Rückkehrern nach Tschetschenien im Bericht vom 12.09.2011 beruhen im Übrigen auf Berichten von NGOs aus Jänner und Juni 2010 und war dementsprechend auf die aktuelleren Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die keine undifferenzierte Gefährdung aus dem bloßen Umstand der Rückkehr nach Tschetschenien darlegen.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 13.11.2006 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz am 13.11.2006 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:
II.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
II.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Sein Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.römisch zwei.2.2. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist - wie beweiswürdigend umfassend dargelegt - nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Sein Fluchtvorbringen hat sich als nicht glaubwürdig erwiesen und wurde anschaulich dargelegt, dass eine aktuelle bzw. in Zukunft drohende Verfolgung vollkommen unwahrscheinlich ist.
Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen.Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, darzulegen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
II.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.römisch zwei.3.1. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
II.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist:römisch zwei.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist:
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt und dieser schon bisher durch verschiedene Erwerbstätigkeiten seinen Unterhalt (und sogar seine Reise nach Österreich) finanzieren konnte, so ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat, in der er bereits vor seiner Ausreise gearbeitet hat, auch nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über weitere Familienangehörige im Heimatland, die ihn wie auch seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder bereits seit Jahren unterstützt haben und ist er an seiner ehemaligen Adresse in XXXX nach wie vor registriert. In diesem Zusammenhang wird sowohl auf die in den Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation als auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK hingewiesen (vgl. dazu z. B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN). Seinen eigenen Angaben zufolge leidet der Beschwerdeführer an keinen Krankheiten, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in der Russischen Föderation fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa behandelt werden können. Die Entscheidung des Bundesasylamtes über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden.Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Es sind keine Umstände gerichtsbekannt, dass in der Russischen Föderation eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt und dieser schon bisher durch verschiedene Erwerbstätigkeiten seinen Unterhalt (und sogar seine Reise nach Österreich) finanzieren konnte, so ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat, in der er bereits vor seiner Ausreise gearbeitet hat, auch nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhalts ermöglicht. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über weitere Familienangehörige im Heimatland, die ihn wie auch seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder bereits seit Jahren unterstützt haben und ist er an seiner ehemaligen Adresse in römisch 40 nach wie vor registriert. In diesem Zusammenhang wird sowohl auf die in den Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in der Russischen Föderation als auch auf die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte (für die Unzumutbarkeit der Abschiebung von Fremden in ihren Herkunftsstaat) angenommene "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK hingewiesen vergleiche dazu z. B. VfGH 6.3.2008, B 2004/07 mwN). Seinen eigenen Angaben zufolge leidet der Beschwerdeführer an keinen Krankheiten, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (im Übrigen ist zu bemerken, dass gemäß dem Amtswissen des Asylgerichtshofes in der Russischen Föderation fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa behandelt werden können. Die Entscheidung des Bundesasylamtes über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.
II.4. Zur Ausweisung:römisch zwei.4. Zur Ausweisung:
II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
II.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.4.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
II.4.3. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:römisch zwei.4.3. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:
In Österreich befinden sich zwar die Ehefrau und die Lebensgefährtin samt den gemeinsamen minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Hinsichtlich der im österreichischen Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigten volljährigen Kinder des Beschwerdeführers (XXXX und XXXX) ist auszuführen, dass diese Verwandtschaftsverhältnisse, im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, keine besonders schützenswerte familiäre Beziehung iSd. Art. 8 EMRK darstellen.Hinsichtlich der im österreichischen Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigten volljährigen Kinder des Beschwerdeführers (römisch 40 und römisch 40 ) ist auszuführen, dass diese Verwandtschaftsverhältnisse, im Lichte der obigen Kriterien hinsichtlich des Vorhandenseins eines Familienlebens zwischen nicht der Kernfamilie angehörigen Personen, keine besonders schützenswerte familiäre Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK darstellen.
Zur Tochter XXXX, bei der mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 07.10.2010 infolge ihrer Eheschließung mit einem anerkannten Flüchtling die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde, wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.10.2010 ausgeführt, dass sich dahingehend keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die einen relevanten Eingriff in die Schutzgüter des Art. 8 EMRK darstellen würden.Zur Tochter römisch 40 , bei der mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 07.10.2010 infolge ihrer Eheschließung mit einem anerkannten Flüchtling die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung in die Russische Föderation ausgesprochen wurde, wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.10.2010 ausgeführt, dass sich dahingehend keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben, die einen relevanten Eingriff in die Schutzgüter des Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Begründend wurde damals ausgeführt, dass die Tochter im April 2010 eine Ehe mit einem anerkannten Flüchtling geschlossen hat und dieser Ehe ein Kind entstammt. Die Tochter lebt getrennt von ihren Eltern und Geschwistern nunmehr in Wien im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann und dem gemeinsamen Kind. Weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens der Tochter XXXX (in deren Stellungnahme vom 04.08.2010 zu Zl. D15 400593-1/2008) wurden Gründe angeführt, die auf ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern bzw. Geschwistern schließen lassen. Vielmehr zeigte ihre Eheschließung trotz ihrer (damaligen) Minderjährigkeit, dass die Tochter nunmehr ein eigenständiges Leben gemeinsam mit ihrem Kind und dem Ehemann getrennt von ihren Eltern führt und die Tochter auch nicht mehr unter der Obsorge ihrer Eltern steht. Hinsichtlich der dem Erwachsenenalter bereits nahe stehenden Tochter (XXXX) konnten daher weder von Amts wegen noch infolge eines weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers (bzw. dessen Ehefrau) oder der Tochter keine hervorzuhebenden persönlichen Interessen erkannt werden, die so stark ausgeprägt sind, dass sie den genannten öffentlichen Interessen am Vollzug der Ausweisung überwiegen würden (vgl. auch VwGH, Erkenntnis vom 28.06.2007, GZ. 2006/21/0084, in welchem der VwGH judizierte, dass eine bevorstehende Volljährigkeit und der Mangel an Obsorgeberechtigung dahingehend zu deuten ist, dass die familiären Interessen nicht stark ausgeprägt sind). Dahingehend hat sich lediglich geändert, dass mittlerweile die Volljährigkeit von XXXX eingetreten ist. Ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis, das über die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern hinausgeht, wurde nicht vorgetragen. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und ist auch eine finanzielle Unterstützung bzw. Abhängigkeit nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen von Leistungen aus der Grundversorgung leben.Begründend wurde damals ausgeführt, dass die Tochter im April 2010 eine Ehe mit einem anerkannten Flüchtling geschlossen hat und dieser Ehe ein Kind entstammt. Die Tochter lebt getrennt von ihren Eltern und Geschwistern nunmehr in Wien im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann und dem gemeinsamen Kind. Weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens der Tochter römisch 40 (in deren Stellungnahme vom 04.08.2010 zu Zl. D15 400593-1/2008) wurden Gründe angeführt, die auf ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern bzw. Geschwistern schließen lassen. Vielmehr zeigte ihre Eheschließung trotz ihrer (damaligen) Minderjährigkeit, dass die Tochter nunmehr ein eigenständiges Leben gemeinsam mit ihrem Kind und dem Ehemann getrennt von ihren Eltern führt und die Tochter auch nicht mehr unter der Obsorge ihrer Eltern steht. Hinsichtlich der dem Erwachsenenalter bereits nahe stehenden Tochter (römisch 40 ) konnten daher weder von Amts wegen noch infolge eines weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers (bzw. dessen Ehefrau) oder der Tochter keine hervorzuhebenden persönlichen Interessen erkannt werden, die so stark ausgeprägt sind, dass sie den genannten öffentlichen Interessen am Vollzug der Ausweisung überwiegen würden vergleiche auch VwGH, Erkenntnis vom 28.06.2007, GZ. 2006/21/0084, in welchem der VwGH judizierte, dass eine bevorstehende Volljährigkeit und der Mangel an Obsorgeberechtigung dahingehend zu deuten ist, dass die familiären Interessen nicht stark ausgeprägt sind). Dahingehend hat sich lediglich geändert, dass mittlerweile die Volljährigkeit von römisch 40 eingetreten ist. Ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis, das über die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern hinausgeht, wurde nicht vorgetragen. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und ist auch eine finanzielle Unterstützung bzw. Abhängigkeit nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen von Leistungen aus der Grundversorgung leben.
Im Lichte dieser Ausführungen bzw. der zuvor zitierten Judikatur reicht auch das Beziehungsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem volljährigen Sohn XXXX nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf. Der bloße Verweis in der Beschwerde, dass der Sohn nunmehr zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, zielt ins Leere, zumal damit kein besonderes Naheverhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis, das über die normale Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern hinausgeht, dargelegt werden konnte.Im Lichte dieser Ausführungen bzw. der zuvor zitierten Judikatur reicht auch das Beziehungsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem volljährigen Sohn römisch 40 nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf. Der bloße Verweis in der Beschwerde, dass der Sohn nunmehr zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, zielt ins Leere, zumal damit kein besonderes Naheverhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis, das über die normale Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern hinausgeht, dargelegt werden konnte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 04.881-BAG, wurde betreffend XXXX infolge seiner Lebensgemeinschaft mit einer irischen Staatsangehörigen sowie dem im Jahr 2011 geborenen gemeinsamen Sohn, der ebenfalls die irische Staatsbürgerschaft besitzt, die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Er lebt zwar im selben Wohnkomplex wie seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister, doch ist aus dem bloßen Umstand des Aufenthaltes im selben Wohnkomplex nichts gewonnen, zumal XXXX volljährig ist und seine eigene Familie gegründet hat, für die er sorgepflichtig ist. In seinem Asylverfahren erklärte er, dass er vorhabe mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in Österreich zu leben, wobei seine Lebensgefährtin bemüht sei, eine Arbeit zu finden. XXXX lebt nach wie vor von der Grundversorgung. Eine gegenseitige finanzielle Unterstützung bzw. Abhängigkeit ist demnach nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ebenfalls von Leistungen aus der Grundversorgung leben. Zumal XXXX für seine eigene Familie (seine Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Sohn) sorgepflichtig ist, scheint eine Unterstützung seiner Eltern und minderjährigen Geschwister in naher Zukunft nicht möglich. Aus dem bloßen Umstand des gemeinsamen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und dessen volljährigen Sohn im selben Wohnkomplex im Bundesgebiet - ohne, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, dass über die Beziehung von Eltern und erwachsenen Kindern hinausgeht - war kein Beziehungsverhältnis abzuleiten, das angesichts der oben zitierten Judikatur ausreicht, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2011, Zl. 11 04.881-BAG, wurde betreffend römisch 40 infolge seiner Lebensgemeinschaft mit einer irischen Staatsangehörigen sowie dem im Jahr 2011 geborenen gemeinsamen Sohn, der ebenfalls die irische Staatsbürgerschaft besitzt, die dauerhafte Unzulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgesprochen. Er lebt zwar im selben Wohnkomplex wie seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister, doch ist aus dem bloßen Umstand des Aufenthaltes im selben Wohnkomplex nichts gewonnen, zumal römisch 40 volljährig ist und seine eigene Familie gegründet hat, für die er sorgepflichtig ist. In seinem Asylverfahren erklärte er, dass er vorhabe mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in Österreich zu leben, wobei seine Lebensgefährtin bemüht sei, eine Arbeit zu finden. römisch 40 lebt nach wie vor von der Grundversorgung. Eine gegenseitige finanzielle Unterstützung bzw. Abhängigkeit ist demnach nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen ebenfalls von Leistungen aus der Grundversorgung leben. Zumal römisch 40 für seine eigene Familie (seine Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Sohn) sorgepflichtig ist, scheint eine Unterstützung seiner Eltern und minderjährigen Geschwister in naher Zukunft nicht möglich. Aus dem bloßen Umstand des gemeinsamen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und dessen volljährigen Sohn im selben Wohnkomplex im Bundesgebiet - ohne, dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, dass über die Beziehung von Eltern und erwachsenen Kindern hinausgeht - war kein Beziehungsverhältnis abzuleiten, das angesichts der oben zitierten Judikatur ausreicht, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation stellt daher keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK dar.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird.Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführer, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführer keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführer, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführer keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd. Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierig¬keiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd. Artikel 8, EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten 7 Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vergleiche ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierig¬keiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
II.4.3. Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen würde.römisch zwei.4.3. Im Hinblick auf diese Judikatur sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers vorliegen würde.
Es liegen keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen.
Der Beschwerdeführer muss gegen sich gelten lassen, dass es gegen ihn bereits seit Oktober 2010 eine rechtskräftige, vom Asylgerichtshof verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gibt, wobei bereits im ersten Verfahrensgang dargelegt wurde, warum die öffentlichen Interessen an der Ausweisung schwerer wiegen als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. An dieser Einschätzung hat sich letztlich nur geändert, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einen zweiten verfahrensgegenständlichen und unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, welcher seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern konnte.
Der Beschwerdeführer muss gegen sich gelten lassen, dass der bereits zweite Antrag auf internationalen Schutz - trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung gegen seine Person - nur der Verhinderung einer drohenden Abschiebung in den Herkunftsstaat gedient hat und der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nachzukommen gewillt ist.
Auch der mittlerweile viereinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit September 2007 ist unter diesen Gegebenheiten zu relativieren, liegt die Aufenthaltsdauer doch lediglich darin begründet, dass der Beschwerdeführer einen unbegründeten Folgeantrag gestellt hat und er nicht gewillt ist, seiner rechtskräftig verfügten Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen.
Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine tiefergehende Integration erkennbar waren, der Beschwerdeführer keinerlei Ausbildung absolviert hat, er auch keine Teilnahme am beruflichen oder gesellschaftlichen Leben behauptete. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert.
Der Beschwerdeführer wurde im zweiten Asylverfahren durch das Bundesasylamt befragt, ob sich an seiner Situation im Bundesgebiet seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren etwas geändert hat, wobei er keine Änderung dargelegt hat. Auch in seiner Beschwerde wurden keine integrativen Aspekte für den Beschwerdeführer geltend gemacht. Insbesondere ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer die österreichische Sprache nur schlecht beherrscht, er kein geregeltes Einkommen bezieht, er keiner Beschäftigung nachgeht, er in Österreich auf Unterstützung angewiesen ist, er mit der Ehefrau, der Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einem Haus in XXXX lebt, nicht entgegengetreten worden.Der Beschwerdeführer wurde im zweiten Asylverfahren durch das Bundesasylamt befragt, ob sich an seiner Situation im Bundesgebiet seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren etwas geändert hat, wobei er keine Änderung dargelegt hat. Auch in seiner Beschwerde wurden keine integrativen Aspekte für den Beschwerdeführer geltend gemacht. Insbesondere ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer die österreichische Sprache nur schlecht beherrscht, er kein geregeltes Einkommen bezieht, er keiner Beschäftigung nachgeht, er in Österreich auf Unterstützung angewiesen ist, er mit der Ehefrau, der Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einem Haus in römisch 40 lebt, nicht entgegengetreten worden.
Demnach war keine Änderung der Einschätzung im Vergleich zum vorigen Asylverfahren erkennbar, wonach beim Beschwerdeführer weder eine fortgeschrittene oder gar vollständige Integration vorliegt. Im Ergebnis sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte im Fall des Beschwerdeführers hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Verhältnis zu den legitimen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Es liegen keine berücksichtigungswürdigen Bindungen zu dauerhaft aufenthaltsberechtigten Freunden oder Verwandten vor - was betreffend seine volljährigen Kinder hinreichend abgehandelt wurde -, auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann, ist nicht gegeben. Beim Beschwerdeführer sind keine intensiven Bindungen zum Bundesgebiet etwa durch eine Berufsausbildung oder Teilnahme am sozialen oder gesellschaftlichen Leben erkennbar. Im Gegensatz dazu verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in der Russischen Föderation, wo zahlreiche Verwandte leben und die Ehefrau sowie die Lebensgefährtin auch nach ihrer Ausreise nach Aserbaidschan immer wieder zurückgekehrt sind. In seinem Fall überwiegen vielmehr die Bindungen zum Heimatland.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass eine überlange Verzögerung weder im ersten noch im zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers in keiner Weise feststellbar ist.
Die Beendigung seines Aufenthaltes kann daher für den Beschwerdeführer nicht überraschend sein, den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf seine persönliche Situation in Österreich irgendeine maßgebliche Änderung verglichen mit der im Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte.
Der Beschwerdeführer hält sich - nach erfolglosem rechtskräftig abgelehntem Asylantrag - trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist nicht gewillt, seiner aufgetragenen Verpflichtung zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat freiwillig nachzukommen.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist und hat nunmehr bereits zwei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt.
In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles und iSd. oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein auf eine andere Rechtsgrundlage als dem AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.
Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des o.a. Bescheides abzuweisen.Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des o.a. Bescheides abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Krieg, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, politische Gesinnung, soziale Verhältnisse, Verfolgungsgefahr, WiderstandskämpferZuletzt aktualisiert am
19.07.2012