TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/19 A14 420465-1/2011

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Veröffentlicht am 19.06.2012
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Spruch

A14 420.465-1/2011/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2011, Zl. 10 01.537-BAT (Spruchpunkt I.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2011, Zl. 10 01.537-BAT (Spruchpunkt römisch eins.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid, soweit bekämpft, behoben und die Angelegenheit insofern gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid, soweit bekämpft, behoben und die Angelegenheit insofern gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes und dem Vorakt des Asylgerichtshofes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 22.02.2010. Er wurde hierzu am selben Tag polizeilich erstbefragt sowie am 22.02.2010 in der EAST Flughafen, ferner (nach Zulassung) am 07.04.2010 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes einvernommen. Dem Akt ist des Weiteren eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.04.2011 zur Rückkehrsituation ehemaliger Asylwerber kurdischer Abstammung mit nicht abgeleisteten Wehrdienst zu entnehmen. Als Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer geltend, er werde beschuldigt, während seines Aufenthaltes im Libanon der Parteibewegung der Zukunft beigetreten zu sein und mit dieser zusammengearbeitet zu haben. Weiters werde er vom Geheimdienst beschuldigt, Mitglied der kurdischen demokratischen Partei zu sein, da sein Bruder Mitglied dieser Partei und aktiv für sie tätig sei. Aus diesen Gründen sei auch die weitere Verschiebung seines Militärdienstes nicht mehr genehmigt worden und habe er daher aus Angst beschlossen, nicht mehr in seine Heimat zurückzureisen und in einem sicheren Land um internationalen Schutz anzusuchen.

2. Mit Bescheid vom 11.07.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 11.07.2012 erteilt. In den mehr als 100-seitigen Feststellungen (es handelt sich um eine nach Themenkomplexen gegliederte Aneinanderreihung von Quellenzitaten, die Gliederung innerhalb der Quellen ist nicht unmittelbar nachvollziehbar) ist unter anderem die Rede von schweren Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe und Diskriminierungen von Kurden, respektive Verfolgung von kurdischen Oppositionellen (oder als solche geltenden Personen). Im Zusammenhang mit den Newroz-Festen komme es regelmäßig zu gefährlichen Situationen mit den Sicherheitskräften. Die Haftbedingungen seien schlecht, es geschehe Folter. Wehrdienstverweigerung wäre mit Haft bedroht. Es hätte einige Fälle gegeben, in denen kurdische Wehrdienstleistende unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen seien. Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgestellt, dass es zu einer längeren Befragung, unter Umständen zu einer Inhaftierung (mit Misshandlung und Folter), komme. Eine Quelle führt aus, dass es wahrscheinlich sei, dass zurückkehrende abgewiesene Asylwerber bei ihrer Rückkehr misshandelt/gefoltert würden, wenn angenommen werde, dass sie etwas wüssten, was für die Sicherheitsbehörden von Interesse sei. Eine andere Quelle führt aus, dass abgewiesene Asylwerber schlichtweg deshalb festgenommen würden, weil sie im Ausland gewesen wären; wie die Person aber behandelt würde, sei unklar.2. Mit Bescheid vom 11.07.2011 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 11.07.2012 erteilt. In den mehr als 100-seitigen Feststellungen (es handelt sich um eine nach Themenkomplexen gegliederte Aneinanderreihung von Quellenzitaten, die Gliederung innerhalb der Quellen ist nicht unmittelbar nachvollziehbar) ist unter anderem die Rede von schweren Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe und Diskriminierungen von Kurden, respektive Verfolgung von kurdischen Oppositionellen (oder als solche geltenden Personen). Im Zusammenhang mit den Newroz-Festen komme es regelmäßig zu gefährlichen Situationen mit den Sicherheitskräften. Die Haftbedingungen seien schlecht, es geschehe Folter. Wehrdienstverweigerung wäre mit Haft bedroht. Es hätte einige Fälle gegeben, in denen kurdische Wehrdienstleistende unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen seien. Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgestellt, dass es zu einer längeren Befragung, unter Umständen zu einer Inhaftierung (mit Misshandlung und Folter), komme. Eine Quelle führt aus, dass es wahrscheinlich sei, dass zurückkehrende abgewiesene Asylwerber bei ihrer Rückkehr misshandelt/gefoltert würden, wenn angenommen werde, dass sie etwas wüssten, was für die Sicherheitsbehörden von Interesse sei. Eine andere Quelle führt aus, dass abgewiesene Asylwerber schlichtweg deshalb festgenommen würden, weil sie im Ausland gewesen wären; wie die Person aber behandelt würde, sei unklar.

Beweiswürdigend wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe im Laufe seiner Einvernahmen teilweise nicht nachvollziehbar und auch widersprüchliche Angaben getätigt. Es sei davon auszugehen, dass dieser sich ausschließlich deshalb außer Landes begeben habe, bzw. dorthin nicht mehr zurückkehren wolle, da er den Wehrdienst in Syrien nicht habe ableisten wollen. Es fänden sich weder in den Länderfeststellungen, noch in einer Anfrage der Staatendokumentation Hinweise darauf, dass eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung diskriminierend angewendet werde, dass nämlich Kurden eine, im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen, härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe, zudem sei dies auch nicht behauptet worden. Eine mögliche Festnahme wegen Wehrdienstentziehung sei insofern unproblematisch, als Kurden bei der Wehrdienstleistung nicht asylrelevant diskriminiert würden. Die ungeklärten Todesfälle kurdischer Wehrdienstleistender könnten dies nicht entscheidend relativieren, auch hätten andere kurdische Asylwerber, die den Wehrdienst abgeleistet hätten, der entscheidenden Referentin gegenüber keine Diskriminierungen von Kurden bei Wehrdienstleistung behauptet.

Unter Spruchpunkt II., in welchem dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, führt das Bundesasylamt wie folgt aus: "In Ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung jedoch aus, da in der gegenwärtigen Lage in Syrien eine derartige Gefährdung von rückgeführten Personen, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben und weitere - mögliche - Risikofaktoren, wie die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und Wehrdienstverweigerung aufweisen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist."Unter Spruchpunkt römisch zwei., in welchem dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, führt das Bundesasylamt wie folgt aus: "In Ihrem Fall ging die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung jedoch aus, da in der gegenwärtigen Lage in Syrien eine derartige Gefährdung von rückgeführten Personen, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben und weitere - mögliche - Risikofaktoren, wie die Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und Wehrdienstverweigerung aufweisen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist."

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben; die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 3.08.2011.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben; die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 3.08.2011.

4. Am 29.05.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein.

5. Am 30.05.2012 legte der Beschwerdeführer ein Foto, welches seine Teilnahme an einer Demonstration in XXXX darstellen soll, sowie eine Mitgliedsbestätigung des Hauses der Kurden vor. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Beweismittel, insbesondere ein Wehrdienstbuch, vor. Als Fluchtgrund führte er an, dass er in Syrien bei einer gewaltsam beendeten Veranstaltung (Newroz-Fest) verletzten Kurden geholfen habe und deshalb vom Geheimdienst gesucht werde. Er wäre auch bereits zum Militärdienst einberufen worden, hätte diesen aber nicht abgeleistet.5. Am 30.05.2012 legte der Beschwerdeführer ein Foto, welches seine Teilnahme an einer Demonstration in römisch 40 darstellen soll, sowie eine Mitgliedsbestätigung des Hauses der Kurden vor. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Beweismittel, insbesondere ein Wehrdienstbuch, vor. Als Fluchtgrund führte er an, dass er in Syrien bei einer gewaltsam beendeten Veranstaltung (Newroz-Fest) verletzten Kurden geholfen habe und deshalb vom Geheimdienst gesucht werde. Er wäre auch bereits zum Militärdienst einberufen worden, hätte diesen aber nicht abgeleistet.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies (in Bezug auf den angefochtenen Teil des Verfahrens) in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:

3.1. Die Verwaltungsbehörde hat für ihre - kursorisch begründete - positive Entscheidung zu Spruchpunkt II., wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, offensichtlich auch die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Asylantragsstellung im Ausland und seine Wehrdienstverweigerung (die letztgenannten Faktoren können plausiblerweise als Ausdruck einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung gewertet werden) für relevant erachtet. Wenn aber eine Gefährdung von Art. 3 EMRK, wie sie für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich ist, mit einer asylrelevanten Motivation, wie sie die ethische Zugehörigkeit oder unterstellte politische Einstellung darstellen, verbunden ist (und nicht nur in einer allgemein alle treffenden Bürgerkriegssituation begründet liegt, wie sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seitens des Asylgerichtshofes für Syrien nicht bejaht worden ist), wäre nicht subsidiärer Schutz, sondern Asyl (wegen - unterstellter - staatsfeindlicher politischer Gesinnung) zu gewähren gewesen. Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt I. aber entscheidungsrelevante Frage klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid wiederum kein hinreichendes Tatsachensubstrat. Es fehlen hinreichende Feststellungen zur möglichen Gefährdungssituation von Personen mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (Wehrdienstverweigerung in Kombination mit Auslandsaufenthalt als Asylwerber und Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie). In der Beweiswürdigung ist hier, angesichts der Schwere der und Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen in Syrien, eine Gesamtbetrachtung aller festgestellter möglicher Gefährdungsfaktoren zu unternehmen, nicht nur eine isolierte Würdigung, die sich im Übrigen nur auf Teile der eigenen Feststellungen stützt. Hier sind zusätzliche Informationen einzuholen und mit dem Beschwerdeführer persönlich zu erörtern (vgl zuletzt etwa AsylGH 29.03.2012, GZ A2 421.470-1/2011/5E mwN).3.1. Die Verwaltungsbehörde hat für ihre - kursorisch begründete - positive Entscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei., wie in der Verfahrenserzählung ersichtlich, offensichtlich auch die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, seine Asylantragsstellung im Ausland und seine Wehrdienstverweigerung (die letztgenannten Faktoren können plausiblerweise als Ausdruck einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung gewertet werden) für relevant erachtet. Wenn aber eine Gefährdung von Artikel 3, EMRK, wie sie für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich ist, mit einer asylrelevanten Motivation, wie sie die ethische Zugehörigkeit oder unterstellte politische Einstellung darstellen, verbunden ist (und nicht nur in einer allgemein alle treffenden Bürgerkriegssituation begründet liegt, wie sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seitens des Asylgerichtshofes für Syrien nicht bejaht worden ist), wäre nicht subsidiärer Schutz, sondern Asyl (wegen - unterstellter - staatsfeindlicher politischer Gesinnung) zu gewähren gewesen. Um diese im anhängigen Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt römisch eins. aber entscheidungsrelevante Frage klären zu können, bietet der angefochtene Bescheid wiederum kein hinreichendes Tatsachensubstrat. Es fehlen hinreichende Feststellungen zur möglichen Gefährdungssituation von Personen mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (Wehrdienstverweigerung in Kombination mit Auslandsaufenthalt als Asylwerber und Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie). In der Beweiswürdigung ist hier, angesichts der Schwere der und Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen in Syrien, eine Gesamtbetrachtung aller festgestellter möglicher Gefährdungsfaktoren zu unternehmen, nicht nur eine isolierte Würdigung, die sich im Übrigen nur auf Teile der eigenen Feststellungen stützt. Hier sind zusätzliche Informationen einzuholen und mit dem Beschwerdeführer persönlich zu erörtern vergleiche zuletzt etwa AsylGH 29.03.2012, GZ A2 421.470-1/2011/5E mwN).

3.2. Zusätzlich wird sich die erstinstanzliche Behörde im weiteren Verfahren mit den zwischenzeitig vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich auseinander zu setzen haben, da selbst eine nicht exponierte Tätigkeit (sofern den syrischen Sicherheitsbehörden bekannt) einen zusätzlichen Gefährdungsfaktor im Sinne der im angefochtenen Bescheid selbst zitierten Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofes darstellen könnte.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls (zu Spruchpunkt I seiner Entscheidung) eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (ähnlich die dem Erkenntnis AsylGH A2 20.07.2011, 417.413-2/2011/4E zugrundeliegende Sachverhaktskonstellation).3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls (zu Spruchpunkt römisch eins seiner Entscheidung) eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat (ähnlich die dem Erkenntnis AsylGH A2 20.07.2011, 417.413-2/2011/4E zugrundeliegende Sachverhaktskonstellation).

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren, soweit angefochten, im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche (obgleich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde zu den behaupteten Vorverfolgungen durch den Geheimdienst in Syrien prima facie schlüssig erscheint) oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren, soweit angefochten, im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche (obgleich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde zu den behaupteten Vorverfolgungen durch den Geheimdienst in Syrien prima facie schlüssig erscheint) oder andererseits jedenfalls eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben - dazu werden im Speziellen die Ausführungen unter 3.1. und 3.2. zu beachten sein.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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