Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
A13 405.734-2/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2012, Zl. 12 03.333-EAST West zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2012, Zl. 12 03.333-EAST West zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, (1) AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias brachte am 03.02.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seinen insgesamt vier Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Kern an, er habe in Gambia bei seinem Onkel gelebt, da sein Vater verstorben und seine Mutter zu arm gewesen sei, um sich seiner anzunehmen. Sein Onkel sei Militärangehöriger gewesen und habe mit der Regierung Probleme bekommen, da er sich an einem Putschversuch in Gambia beteiligt habe. Aus Angst vor der Regierung sei der Beschwerdeführer geflohen. Familienangehörige von Militärangehörigen würden getötet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009, Zl. 08 01.243-BAW, wurde dieser Asylantrag rechtskräftig negativ beschieden und begründend hierzu unter Darlegung näherer Details ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer im Zuge mehrerer Einvernahmen nicht gelungen sei, in persönlicher Hinsicht respektive bezüglich seiner Fluchtgründe glaubwürdig in Erscheinung zu treten. So widerspreche sein behauptetes Geburtsdatum dem eingeholten Altersgutachten. Da der Beschwerdeführer selbst bei seinen eigenen Personendaten nicht widerspruchsfrei bleibe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in persönlicher Hinsicht glaubwürdig sei. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht gelungen, ein verwandtschaftliches Verhältnis zu dem genannten Onkel herzustellen. Obwohl er beinahe sein gesamtes Leben mit diesem verbracht hätte, habe er weder dessen Namen noch dessen Dienstgrad bzw. Wohnadresse richtig wiedergeben können.
Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2009 mit Erkenntnis vom 09.11.2009 zu Zl. A2 405.734-1/2009/8E gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. 4/2008 abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Ausführungen des Genannten zu seinem Onkel, dem Militärangehörigen, welchem Beteiligung am Putschversuch vorgeworfen worden sei und dessentwegen dem Beschwerdeführer Verfolgung drohe, seien widersprüchlich. Zusammengefasst habe der Asylgerichtshof den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handle und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt habe.Der Asylgerichtshof hat die dagegen gerichtete Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2009 mit Erkenntnis vom 09.11.2009 zu Zl. A2 405.734-1/2009/8E gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Ausführungen des Genannten zu seinem Onkel, dem Militärangehörigen, welchem Beteiligung am Putschversuch vorgeworfen worden sei und dessentwegen dem Beschwerdeführer Verfolgung drohe, seien widersprüchlich. Zusammengefasst habe der Asylgerichtshof den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handle und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt habe.
2. Am 20.03.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 20.03.2012 zu diesem zweiten Asylverfahren sowie den durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen vom 27.03.2012 und 03.04.2012 durch das Bundesasylamt gab der Rechtsmittelwerber befragt an, er stelle einen neuen Antrag, weil er sich 2010 seiner Homosexualität bewusst geworden sei. Im Februar 2010 habe er seinen ersten sexuellen Kontakt mit Männern gehabt, welche er im Nachtclub "XXXX" kennengelernt habe. Zur Zeit habe er aber keinen Partner und lebe auch mit niemanden zusammen. Seine sexuelle Neigung sei nun sowohl seiner Familie in Gambia als auch gambischen Landsleuten in Österreich bekannt. Aufgrund seiner Homosexualität, die in der Heimat verboten sei, befürchte er im Falle einer Rückkehr verfolgt bzw. getötet zu werden.
Weiters brachte der Antragsteller vor, Deutschkurse besucht und Kontakte in Österreich geknüpft zu haben. Zudem habe er weder körperliche noch psychische Beschwerden.
3. Am 27.03.2012 wurde der Beschwerdeführer über die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen, informiert.3. Am 27.03.2012 wurde der Beschwerdeführer über die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen, informiert.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.04.2012, Zl. 12 03.333-EWEST wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die erstinstanzliche Behörde stellte fest, dass es dem Beschwerdeführer auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Da der Beschwerdeführer zwischen dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens keine Änderung der Situation seines Privat- und Familienlebens vorgebracht und den überwiegenden Teil in Haft verbracht habe, könne die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.04.2012, Zl. 12 03.333-EWEST wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die erstinstanzliche Behörde stellte fest, dass es dem Beschwerdeführer auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Da der Beschwerdeführer zwischen dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens keine Änderung der Situation seines Privat- und Familienlebens vorgebracht und den überwiegenden Teil in Haft verbracht habe, könne die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen.
5. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 24.04.2012 eingebrachte Beschwerde, womit auch gleichzeitig der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. Unter Beifügung eines gambischen Gesetzestextes machte der Rechtsmittelwerber noch einmal auf seine prekäre Situation und auf die Strafbarkeit seiner Homosexualität im Heimatland aufmerksam.
6. Am 04.06.2012 langte beim Asylgerichtshof die Mitteilung über die Abschiebung des Beschwerdeführers am 29.05.2012 nach Gambia ein.
II. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei. Zu Spruchpunkt I:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
2.1. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).2.1. "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
2.2. Das Bundesasylamt hat sich im gegenständlichen Fall umfassend mit der neuen Behauptung des Beschwerdeführers - er sei homosexuell und lebe diese Neigung nun auch seit 2010 aus - auseinandergesetzt und ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist. Hiebei fällt auf, dass der Genannte eigenen Angaben zufolge seit Februar 2010 sexuelle Kontakte zu Männern pflegt, aber nicht imstand war, mehr Informationen als eine Bekanntschaft namens "XXXX" und seinen üblichen Treffpunkt mit anderen Männern im Lokal "XXXX" preiszugeben. Zudem ist festzuhalten, dass aus einem Aktenvermerk vom 11.04.2012 ersichtlich ist, dass Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Vor-Ort-Recherchen hinsichtlich des Lokals "XXXX" getätigt haben und sich dabei herausgestellt hat, dass es sich bei der in Rede stehenden Örtlichkeit keineswegs um einen "Homosexuellentreff" handelt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe - ohne jemals Telefonnummern oder Kontaktdaten mit anderen männlichen Bekanntschaften auszutauschen - jeden Freitag Männer in diesem Club getroffen, mit denen er anschließend sexuellen Verkehr gehabt haben soll. Insgesamt hat es den Anschein, als hätte der Beschwerdeführer all diese "neuen" Ausführungen lediglich gemacht, um nach rechtkräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenes Vorbringen, welches allenfalls geeignet sein könnte, im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz Berücksichtigung zu finden, ins Treffen zu führen.
Zudem handelt es sich bei der behaupteten Homosexualität um ein Vorbringen, welches bereits während des ersten, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bestanden hat und bereits im ersten Rechtsgang hätte vorgebracht müssen bzw. allenfalls mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel aufgegriffen hätte werden (vgl. Aktenseite 31 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes: "Ich habe im Jahr 2010 realisiert, dass ichZudem handelt es sich bei der behaupteten Homosexualität um ein Vorbringen, welches bereits während des ersten, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bestanden hat und bereits im ersten Rechtsgang hätte vorgebracht müssen bzw. allenfalls mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel aufgegriffen hätte werden vergleiche Aktenseite 31 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes: "Ich habe im Jahr 2010 realisiert, dass ich
homosexuell bin. ... Mir war das zwar schon wie ich noch (richtig:
in) Gambia lebte bewusst, doch getraute ich mich nicht dazu zu stehen.").
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Situation für Homosexuelle in Gambia problematisch ist und gleichgeschlechtlicher Verkehr unter Strafandrohung steht, jedoch ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen und dem Bundesasylamt im Ergebnis Recht zu geben, dass sich der Antragsteller im gegenständlichen zweiten Asylverfahren aufgrund seiner äußerst vagen und mit keinerlei Beweismitteln untermauerten Angaben eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Fluchtgrundes bediente, um letztlich doch noch eine Gewährung von internationalem Schutz in Österreich zu erzielen.
Trotz schlechter Menschenrechtslage in Gambia, ist den Länderfeststellungen zufolge keine allgemeine Verfolgung aller Rückkehrer ersichtlich. Laut den übereinstimmenden Auskünften spanischer, deutscher und französischer Vertretungsbehörden sowie dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul sind keine Vorfälle oder Hinweise bekannt, wonach Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Gambia irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären. Unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Trotz schlechter Menschenrechtslage in Gambia, ist den Länderfeststellungen zufolge keine allgemeine Verfolgung aller Rückkehrer ersichtlich. Laut den übereinstimmenden Auskünften spanischer, deutscher und französischer Vertretungsbehörden sowie dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul sind keine Vorfälle oder Hinweise bekannt, wonach Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Gambia irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären. Unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Feststellungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
Da der Asylwerber auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte, behauptet oder bescheinigt, war die durch das Bundesasylamt erfolgte Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache zu bestätigen.Da der Asylwerber auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte, behauptet oder bescheinigt, war die durch das Bundesasylamt erfolgte Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache zu bestätigen.
III. Zu Spruchpunkt II:römisch drei. Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.Nach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungsentscheidungen unzulässig, wenn ein Aufenthaltsrecht besteht oder eine Verletzung von Artikel 8, EMRK drohte. Hierbei sind verschiedene näher genannte Umstände zu berücksichtigen, wie Dauer des Aufenthaltes, strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Intensität des Familienlebens/Schutzwürdigkeit des Privatlebens.
Dem Rechtsmittelwerber kommt im konkreten Fall weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Dem Rechtsmittelwerber kommt im konkreten Fall weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).
Zunächst ist auszuschließen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Genannte gab an, in Österreich Kontakte und Beziehungen zu anderen Leuten aufgebaut zu haben. Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet jedoch weder eine Lebensgemeinschaft noch verfügt er hier über Angehörige oder sonstige Verwandte. Hinweise auf Gegenteiliges wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.Zunächst ist auszuschließen, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Der Genannte gab an, in Österreich Kontakte und Beziehungen zu anderen Leuten aufgebaut zu haben. Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet jedoch weder eine Lebensgemeinschaft noch verfügt er hier über Angehörige oder sonstige Verwandte. Hinweise auf Gegenteiliges wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Zu einer allfälligen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben ist auszuführen, dass dieser abgesehen von behaupteten Deutschkursbesuchen keine gelungene Integration in Österreich aufgezeigt hat. Dies auch insbesondere aufgrund seiner zahlreichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz. Der Beschwerdeführer wurde
mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.03.2009 gem. § 27 Abs. 1/1 (8.Fall) und Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1/1 (2.Fall) und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren;mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.03.2009 gem. Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8.Fall) und Absatz 3, SMG, Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (2.Fall) und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren;
mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.07.2010 gem. § 27 Abs. 1 Z 1/1 (8.Fall) und Abs. 3 SMG, § 15 StGB , § 27 Abs. 1/1 (1., 2. Fall) und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten;mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.07.2010 gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins /, eins, (8.Fall) und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB , Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (1., 2. Fall) und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten;
mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.07.2011 gem. § 27 Abs. 1/1 (8.Fall) und Abs. 3 SMG, § 15 StGB, § 27 Abs. 1/1 (1.Fall), § 27 Abs. 1/1 (2.Fall) und § 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt (siehe SA-Ausdruck vom 13.06.2012).mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.07.2011 gem. Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8.Fall) und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (1.Fall), Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (2.Fall) und Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt (siehe SA-Ausdruck vom 13.06.2012).
Bereits aufgrund der ersten rechtskräftigen Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD XXXX ein bis 05.09.2018 gültiges Rückkehrverbot erlassen.Bereits aufgrund der ersten rechtskräftigen Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD römisch 40 ein bis 05.09.2018 gültiges Rückkehrverbot erlassen.
In Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen gab der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).In Hinblick auf die verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen gab der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Folglich erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Genannten zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt. Da der Bechwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach § 41 Abs 6 AsylG zu erfolgen.Im Ergebnis war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt. Folglich erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben des Genannten zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele jedenfalls als gerechtfertigt. Da der Bechwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG zu erfolgen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensergebnisses erübrigt sich auch ein Eingehen auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensergebnisses erübrigt sich auch ein Eingehen auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
25.07.2012