Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C8 426795-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, FZ. 11 15.536-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, FZ. 11 15.536-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 25.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 08.05.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer brachte in der mit ihm am 25.12.2011 aufgenommenen Niederschrift vor, dass sein Vater ehemaliger Kommunist gewesen ist und der Volkspartei Afghanistan angehört hat. Aus diesem Grund konnte sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch dieser selbst nicht nach Afghanistan zurückkehren. Er habe in Afghanistan niemanden mehr.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 25.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 08.05.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer brachte in der mit ihm am 25.12.2011 aufgenommenen Niederschrift vor, dass sein Vater ehemaliger Kommunist gewesen ist und der Volkspartei Afghanistan angehört hat. Aus diesem Grund konnte sowohl der Vater des Beschwerdeführers als auch dieser selbst nicht nach Afghanistan zurückkehren. Er habe in Afghanistan niemanden mehr.
In der mit dem Beschwerdeführer am 28.03.2012 aufgenommenen Niederschrift gab dieser an, dass er nicht einmal ein Jahr gewesen ist, als ihn seine Eltern mit in den Iran genommen haben. Sein Vater ist ein Khaliq gewesen, welche gegen die Taliban gekämpft haben. Die Taliban haben damals die Familie des Beschwerdeführers bedroht, weshalb diese in den Iran geflüchtet ist. Die Taliban haben den Vater des Beschwerdeführers aufgefordert nicht mehr gegen sie vorzugehen, ansonsten er und seine Familie umgebracht werden würden.
Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus dem District Kejran, Provinz Oruzgan.
Die Verwandtschaft seines Vaters und seiner Mutter ist in den Iran ausgewandert, weshalb er in Afghanistan niemanden mehr hat. Sein Vater hat ihm dazu gesagt, dass seine Verwandten gemeinsam mit seinem Vater in den Iran gekommen sind und sich nach zwei Jahren Aufenthalt dort von den Verwandten getrennt haben.
Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig angesehen. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.1. Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass die - der Rechtsprechung des AsylGH nach - insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch das Bundesasylamt erfordert.
Außerdem erfordern die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage in Afghanistan - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl. nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 14.07.2011 aufgenommenen Niederschrift zwar an, dass er ursprünglich aus dem District Kejran, Provinz Oruzgan, Afghanistan, stammen würde, doch wurden im Anschluss daran beziehungsweise darauf aufbauend keine Feststellungen über die Situation in eben dieser Region getroffen. Zwar wurde unter der Rubrik bzw. Überschrift "Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes" die Provinz Uruzgan angeführt und u. a. ausgeführt, dass es durch militärische Operationen der ISAF gelungen ist, der Aufstandsbewegung der Taliban den erneuten Zugang zu den von ihnen im Jahr 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Allerdings blieb in weiterer Folge in den inhaltlichen Feststellungen die Sicherheitslage in dieser Region ohne nähere Konkretisierung. Man beschränkte sich in diesem Zusammenhang in den Feststellungen lediglich darauf, dass es bei diesen Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden kann, dass es dabei auch zu zivilen Opfern kommt, doch wurde auf die Möglichkeit der entsprechenden Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen nicht eingegangen.Außerdem erfordern die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage in Afghanistan - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde vergleiche nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer in der mit ihm am 14.07.2011 aufgenommenen Niederschrift zwar an, dass er ursprünglich aus dem District Kejran, Provinz Oruzgan, Afghanistan, stammen würde, doch wurden im Anschluss daran beziehungsweise darauf aufbauend keine Feststellungen über die Situation in eben dieser Region getroffen. Zwar wurde unter der Rubrik bzw. Überschrift "Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes" die Provinz Uruzgan angeführt und u. a. ausgeführt, dass es durch militärische Operationen der ISAF gelungen ist, der Aufstandsbewegung der Taliban den erneuten Zugang zu den von ihnen im Jahr 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Allerdings blieb in weiterer Folge in den inhaltlichen Feststellungen die Sicherheitslage in dieser Region ohne nähere Konkretisierung. Man beschränkte sich in diesem Zusammenhang in den Feststellungen lediglich darauf, dass es bei diesen Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden kann, dass es dabei auch zu zivilen Opfern kommt, doch wurde auf die Möglichkeit der entsprechenden Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite vor etwaigen Bedrohungen nicht eingegangen.
Entgegen den Ausführungen in der Begründung des Bescheides ergibt sich aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen überdies nicht, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers (Provinz Uruzgan) von der Nachbarprovinz Ghazni aus erreichbar ist. Das Bundesasylamt wird daher insoweit nicht hinwegkommen entsprechende Ermittlungen, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Gutachtens eines Ländersachverständigen, durchzuführen.
Unstimmigkeiten ergeben sich für den Asylgerichtshof außerdem dahingehend, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der mit ihm am 28.03.2012 aufgenommenen Niederschrift zwar vorgehalten wurde, dass dessen Aussage, dass die Gruppe der Khalqi gegen die Taliban vor zwölf Jahren gekämpft haben nicht der Tatsache entspricht, jedoch durch keine im Verwaltung-, und Gerichtsakt befindlichen Feststellungen bzw. Ermittlungen untermauert wird, sondern vielmehr der Eindruck erweckt wird, dass dies offenbar auf einer bloßen Vermutung des Bundesasylamtes abstellt. Gerade im Hinblick der Würdigung der Beweiskraft der Aussagen des Beschwerdeführers hätte dieser Umstand allerdings im Sinne einer Gesamtabwägung der Angaben des Beschwerdeführers einer näheren Erörterung bedurft.
Anhand der allgemeinen Feststellungen im Bescheid zu den südöstlichen und östlichen Gebieten Afghanistans ist des weiteren davon auszugehen, dass die Zahl ziviler Opfer auf Grund von bewaffneten Konflikten seit dem Jahr 2010 zugenommen hat. Es kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass Verfolgungen im Zusammenhang von (ehemaligen) Mitgliedern der politischen Partei Khalqi bzw. Kommunisten und diesen anderweitig nahe stehenden Personen, sei es durch die Taliban bei möglicherweise fehlendem staatlichen Schutz, sei es durch die Regierung, nicht asylrelevant wäre. Es wäre Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, hier taugliche Sachverhaltsgrundlagen (bei der Prüfung der Asylgewährung) einzuholen (insbesondere auch zur Frage der einer möglichen Schutzgewährung oder Schutzverweigerung aus potentiell asylrelevanten Gründen), was aber gänzlich unterlassen wurde.
Des weiteren muss darüber hinaus der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass es für den Asylgerichtshof auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, woraus auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahren im konkreten Fall ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan die traditionelle Unterstützung im Familienverband verwehrt werden würde. Den Angaben des Beschwerdeführers nach vom 28.03.2012 ist dessen Vater an einem Herzleiden bereits vor zwei Jahren verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Die Bezahlung des Schleppers stammte den Angaben des Beschwerdeführers nach aus den eigenen Ersparnissen seiner Heimat. Hinzu kommt, dass mit dem Beschwerdeführer nicht näher erörtert wurde, weshalb die Familie des Beschwerdeführers mit ihren Verwandten keinen Kontakt gepflegt hat. So soll diese etwa die letzten sieben bis acht Jahre im selben Bezirk von Teheran, in Waramin, wie dessen Tante gelebt haben. Hintergründe weshalb kein Kontakt bestanden hat, wurden in den mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschriften nicht näher erläutert. Hinzu kommt, dass das sozioökonomische Umfeld der Verwandten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von dessen Fähigkeiten bzw. Ausbildung einer entsprechenden Erörterung bedürfen, um überhaupt eine abschließende Beurteilung des Vorliegens einer ausreichenden potentiellen Unterstützung des Beschwerdeführers vornehmen zu können.
Insofern sind auch die rudimentären Feststellungen zur "Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes" im Zusammenhang mit Uruzgan nicht hinreichend aktuell und nehmen vor allem zu wenig Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen bzw. noch zu erörternden spezifischen familiären und sozialen Verhältnisse Bezug, um die Existenzsicherung pro futuro mit hinreichender Sicherheit bejahen zu können.
Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist vergleiche etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
08.08.2012