TE AsylGH Beschluss 2012/6/22 S15 425529-1/2012

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Veröffentlicht am 22.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §22 Abs12
AVG §63 Abs4
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S15 425.529-1/2012/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012, FZ. 12 01.053 EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2012, FZ. 12 01.053 EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG und § 22 Abs 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG und Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste nach eigenen Angaben am 24.01.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde hierzu zunächst am 24.01.2012 vor der Bundespolizeidirektion Traiskirchen, sowie in weiterer Folge vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 16.02.2012 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hiebei brachte er im Wesentlichen vor, am 17.01.2012 die Russische Föderation verlassen zu haben und in weiterer Folge mit dem Zug nach Weißrussland gereist zu sein. An der polnischen Grenzstadt TERESPOL hätte er einen Asylantrag gestellt und nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung eine Nacht im Flüchtlingslager BIALA PODLASKA zugebracht. Am folgenden Tag wäre er dann zunächst mit einem Taxi und daran anschließend mit einem Lastkraftwagen über Tschechien illegal ins Bundesgebiet gelangt, wobei ihm dieser Teil der Reise Gesamtkosten im Ausmaß von ¿ 350,00.- verursacht habe. Sein Heimatland hätte er verlassen, da er von der tschetschenischen Polizei verdächtigt werde, mit seinem Cousin, einem amtsbekannten Aufständischen, in regem Kontakt zu stehen. So sei er nicht nur bereits mehrmals Opfer von Überfällen und Hausdurchsuchungen geworden, sondern habe man ihn auch schon zweimal verschleppt und der Folter ausgesetzt. "Aus Sicherheitsgründen beschloss ich letztendlich meine Heimat zu verlassen, denn bei jeder Festnahme riskiere ich mein Leben (Seiten 53 und 55 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Falle seiner Rückführung nach Polen befürchte er, von seinen russischen Verfolgern gefunden und entführt werden zu können.

2. Eine ebenfalls noch am selben Tag durchgeführte EURODAC - Abfrage erzielte einen positiven Treffer vom 21.01.2012 in Polen (vgl. Seite 39 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).2. Eine ebenfalls noch am selben Tag durchgeführte EURODAC - Abfrage erzielte einen positiven Treffer vom 21.01.2012 in Polen vergleiche Seite 39 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

3. Einem daraufhin in weiterer Folge am 03.02.2012 an Polen übermittelten Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO), welches noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde, wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes mit Schreiben vom 10.02.2012 vollinhaltlich entsprochen und erteilte Polen darin seine Zustimmung zur Rückübernahme des Rechtsmittelwerbers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO).3. Einem daraufhin in weiterer Folge am 03.02.2012 an Polen übermittelten Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO), welches noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde, wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes mit Schreiben vom 10.02.2012 vollinhaltlich entsprochen und erteilte Polen darin seine Zustimmung zur Rückübernahme des Rechtsmittelwerbers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO).

4. Bereits am 06.02.2012 hatte der Asylwerber mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Polen geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin dem Beschwerdeführer innerhalb der in § 28 Abs. 2 leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt (vgl. Seite 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).4. Bereits am 06.02.2012 hatte der Asylwerber mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Polen geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin dem Beschwerdeführer innerhalb der in Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt vergleiche Seite 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).

5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid 01.03.2012, Zl. 12 01.053 EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. d der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid 01.03.2012, Zl. 12 01.053 EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass die lediglich abstrakt in den Raum gestellte Befürchtung, in Polen einer Bedrohung von Anhängern KADYROVS ausgesetzt sein zu können, nicht dazu reiche, ein reales Risiko, einer Art. 3 EMRK - widrigen Behandlung im Falle seiner Überstellung in eben genanntes Mitgliedsland ausgesetzt zu sein, glaubhaft zu machen. So stünde dem Rechtsmittelwerber selbst bei tatsächlich auftretenden Problemen mit diversen Personengruppen die Option offen, sich an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden, an deren grundsätzlicher Schutzfähigkeit respektive -willigkeit keinerlei Zweifel bestünde. Ein konkretes Vorbringen, welches in diesem Kontext eine inhaltliche Andersbewertung rechtfertigen würde, sei vom Antragsteller im gegenständlichen Rechtsgang nicht erstattet worden.Begründend wurde ausgeführt, dass die lediglich abstrakt in den Raum gestellte Befürchtung, in Polen einer Bedrohung von Anhängern KADYROVS ausgesetzt sein zu können, nicht dazu reiche, ein reales Risiko, einer Artikel 3, EMRK - widrigen Behandlung im Falle seiner Überstellung in eben genanntes Mitgliedsland ausgesetzt zu sein, glaubhaft zu machen. So stünde dem Rechtsmittelwerber selbst bei tatsächlich auftretenden Problemen mit diversen Personengruppen die Option offen, sich an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden, an deren grundsätzlicher Schutzfähigkeit respektive -willigkeit keinerlei Zweifel bestünde. Ein konkretes Vorbringen, welches in diesem Kontext eine inhaltliche Andersbewertung rechtfertigen würde, sei vom Antragsteller im gegenständlichen Rechtsgang nicht erstattet worden.

6. Die erstinstanzliche Entscheidung wurde dem Antragsteller nachweislich am 02.03.2012 (vgl. Seite 239 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft.6. Die erstinstanzliche Entscheidung wurde dem Antragsteller nachweislich am 02.03.2012 vergleiche Seite 239 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt und erwuchs diese in weiterer Folge in Rechtskraft.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber am 13.03.2012 Beschwerde und sei die angefochtene Entscheidung sowohl in inhaltlicher Hinsicht als auch infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Insgesamt sei der Rechtsmittelwerber mit dem negativen Verfahrensausgang "nicht einverstanden" (Seite 275 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), weshalb er um eine neuerliche Überprüfung seiner Rechtssache ersuchen würde.

8. Aus einer Abfrage des Asylinformationssystems (AIS) vom 31.05.2012 geht hervor, dass der Antragsteller am 12.04.2012 nach Polen überstellt worden ist.

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes angibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Frist zur Einbringung der Beschwerde zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides. Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG beträgt die Frist zur Einbringung der Beschwerde zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides. Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Am 02.03.2012 wurde die erstinstanzliche Entscheidung vom 01.03.2012, Zl. 12 01.053 EAST West, nachweislich dem Asylwerber persönlich ausgefolgt (vgl. Übernahmebestätigung Seite 239 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dadurch wurde gegenständlicher Bescheid rechtswirksam zugestellt.Am 02.03.2012 wurde die erstinstanzliche Entscheidung vom 01.03.2012, Zl. 12 01.053 EAST West, nachweislich dem Asylwerber persönlich ausgefolgt vergleiche Übernahmebestätigung Seite 239 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dadurch wurde gegenständlicher Bescheid rechtswirksam zugestellt.

Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde wäre somit der 09.03.2012 gewesen.

Die sich gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtende Beschwerde wurde jedoch nachweislich am 13.03.2012 eingebracht, weshalb sich das Rechtsmittel als verspätet erweist.

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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