TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/27 D14 418265-1/2011

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Veröffentlicht am 27.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §7 Abs3
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D14 418265-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011, FZ. 04 00.094-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011, FZ. 04 00.094-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 1991/51 idgF, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. 1991/51 idgF, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer gelangte am 31.12.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 02.01.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung an, dass er auf Grund von "Problemen mit dem russischen Bundesheer" den Herkunftsstaat verlassen habe.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer gelangte am 31.12.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 02.01.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung an, dass er auf Grund von "Problemen mit dem russischen Bundesheer" den Herkunftsstaat verlassen habe.

Anlässlich seiner Einvernahme am 28.01.2004 schilderte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das Haus seiner Familie im Jahr 2000 von einer Bombe getroffen worden und dabei sein Vater ums Leben gekommen sei. Er selbst habe nie gekämpft, habe jedoch die Widerstandskämpfer mit Medikamenten, Nahrungsmitteln und Bekleidung unterstützt. Sein Bruder habe sich 2001 den Widerstandskämpfern angeschlossen. Als sein Bruder im August 2001 wieder nach Hause zurückgekommen sei, seien russische Soldaten gekommen und hätten den Beschwerdeführer und dessen Bruder auf ein Polizeirevier gebracht. Der Beschwerdeführer und sein Bruder wären nach einigen Tagen und gegen Entrichtung von Lösegeld wieder freigelassen worden. Ende April 2002 seien wieder russische Soldaten gekommen, hätten im Keller des Hauses Handgranaten seines Bruders gefunden und daraufhin seien der Beschwerdeführer und sein Bruder misshandelt und zusammengeschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei genötigt worden, ein Geständnis zu unterzeichnen, dass er ein Widerstandskämpfer sei, in der Folge habe man ihn gegen Entrichtung einer Lösegeldsumme wieder freigelassen. Mitte März 2003 sei er nochmals aufs Polizeirevier gebracht worden, wo er wieder sehr stark zusammengeschlagen sowie misshandelt worden ei. Wieder wäre er nur gegen Entrichtung einer Lösegeldsumme freigelassen worden. Er habe gehört, dass sein Bruder tot im Wald aufgefunden worden wäre.

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2004, Zl. 04 00.094-BAS, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und zugleich gemäßrömisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2004, Zl. 04 00.094-BAS, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und zugleich gemäß

§ 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem zu subsumierenden Sachverhalt keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne.Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde ausgeführt, dass dem zu subsumierenden Sachverhalt keine Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würden, sodass dieser als Feststellung dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt werden könne.

I.3. Nach diesbezüglichem Ersuchen des Bundesasylamtes langte am 14. September 2010 bei der Außenstelle Salzburg das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt worden war, ein. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde in diesem Urteil sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die teilweise erfolgte Schadensgutmachung vom Gericht mildernd gewertet, erschwerend wurde demgegenüber kein Umstand angeführt.römisch eins.3. Nach diesbezüglichem Ersuchen des Bundesasylamtes langte am 14. September 2010 bei der Außenstelle Salzburg das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 mit welchem der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt worden war, ein. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde in diesem Urteil sein bisher ordentlicher Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die teilweise erfolgte Schadensgutmachung vom Gericht mildernd gewertet, erschwerend wurde demgegenüber kein Umstand angeführt.

I.4. Mit Schreiben vom 14. September 2010 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine von der Behörde beabsichtigte Asylaberkennung zur Abgabe einer Stellungnahme zu den vom Bundesasylamt übersandten Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation aufgefordert.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 14. September 2010 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine von der Behörde beabsichtigte Asylaberkennung zur Abgabe einer Stellungnahme zu den vom Bundesasylamt übersandten Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation aufgefordert.

I.5. Am 24. September 2010 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. September 2010 ein, in dem der Beschwerdeführer ausführte, dass die Situation in seinem Herkunftsstaat nach wie vor prekär sei und er immense Todesangst habe, nach Tschetschenien zurückkehren zu müssen. Zum Teil komme die noch in Tschetschenien vorhandene für ihn lebensbedrohliche Lage im Schreiben des Bundesasylamtes zum Ausdruck, allerdings sei die Konstellation der dortigen Verhältnisse betreffend Politik, Korruption sowie Folter und Krieg noch vorhanden. Es werde auf Herrn XXXX, einem ehemals tschetschenischen Flüchtling, verwiesen, welcher am XXXX in Wien auf offener Straße ermordet wurde. Der Beschwerdeführer habe Angst, sogar hier in Österreich. Wenn er nach Tschetschenien geschickt werde, wäre dies sein Todesurteil.römisch eins.5. Am 24. September 2010 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. September 2010 ein, in dem der Beschwerdeführer ausführte, dass die Situation in seinem Herkunftsstaat nach wie vor prekär sei und er immense Todesangst habe, nach Tschetschenien zurückkehren zu müssen. Zum Teil komme die noch in Tschetschenien vorhandene für ihn lebensbedrohliche Lage im Schreiben des Bundesasylamtes zum Ausdruck, allerdings sei die Konstellation der dortigen Verhältnisse betreffend Politik, Korruption sowie Folter und Krieg noch vorhanden. Es werde auf Herrn römisch 40 , einem ehemals tschetschenischen Flüchtling, verwiesen, welcher am römisch 40 in Wien auf offener Straße ermordet wurde. Der Beschwerdeführer habe Angst, sogar hier in Österreich. Wenn er nach Tschetschenien geschickt werde, wäre dies sein Todesurteil.

Am 24. September 2010 wurde zudem mittels Telefax eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers übermittelt, in der darauf verwiesen wurde, dass ihm lediglich eine einwöchige Frist zur Stellungnahme in deutscher Sprache eingeräumt worden sei, obwohl dem Bundesasylamt klar sei, dass der Beschwerdeführer in Haft sei und die Hilfe einer Beratungsstelle nicht direkt in Anspruch nehmen könne. Er sei daher nicht in der Lage, sämtliche Aspekte seiner Gefährdung in Tschetschenien und auf dem Gebiet der Russischen Föderation darzulegen. Er habe angegeben, dass er in Tschetschenien wegen angeblicher Tätigkeit als "Rebell" angehalten worden sei und erst nach Unterzeichnung eines Geständnisses, wonach er Widerstandskämpfer wäre, man ihn gegen Lösegeld freigelassen habe. Sein damals mit ihm verhafteter Bruder, der gekämpft habe, sei im XXXX getötet worden, dennoch sei der Beschwerdeführer ein weiteres Mal festgenommen und gefoltert worden. Er habe sich zur Flucht entschlossen, nachdem er erfahren hätte, dass er auf einer "Tschetschenienweiten Fahndungsliste" stehe. Die Gefährdungslage des Beschwerdeführers habe sich seit seinem Aufenthalt in Österreich verschärft. Es sei allgemein bekannt, dass nach dem Amtsantritt von Ramzan Kadyrov sämtliche Daten und Namen von in Tschetschenien gesuchten Personen an die föderativen Behörden übergeben worden wären, damit diese sie im "Kampf gegen den Terrorismus" unterstützen könnten. Es sei davon auszugehen, dass der Name des Beschwerdeführers daher jetzt nicht nur lediglich in Tschetschenien, sondern in der gesamten Russischen Föderation auf einer Liste aufscheine. Er falle zudem unter keine Amnestie und könne nicht begnadigt werden. Da er verdächtigt werde, im zweiten Tschetschenienkrieg zumindest Rebellen unterstützt zu haben, sei er auch nach der Einschätzung in den vorgehaltenen Länderfeststellungen aktuell noch immer gefährdet, selbst wenn sein Name nicht auf den Listen stehen würde. Er habe daher im Falle seiner Zurückschiebung nach Tschetschenien oder in die Russische Föderation damit zu rechnen, dass er unmittelbar nach seiner Ankunft verhaftet werde und in der Haft unter Folter befragt werde bzw. wegen seines Geständnisses verurteilt werde.Am 24. September 2010 wurde zudem mittels Telefax eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers übermittelt, in der darauf verwiesen wurde, dass ihm lediglich eine einwöchige Frist zur Stellungnahme in deutscher Sprache eingeräumt worden sei, obwohl dem Bundesasylamt klar sei, dass der Beschwerdeführer in Haft sei und die Hilfe einer Beratungsstelle nicht direkt in Anspruch nehmen könne. Er sei daher nicht in der Lage, sämtliche Aspekte seiner Gefährdung in Tschetschenien und auf dem Gebiet der Russischen Föderation darzulegen. Er habe angegeben, dass er in Tschetschenien wegen angeblicher Tätigkeit als "Rebell" angehalten worden sei und erst nach Unterzeichnung eines Geständnisses, wonach er Widerstandskämpfer wäre, man ihn gegen Lösegeld freigelassen habe. Sein damals mit ihm verhafteter Bruder, der gekämpft habe, sei im römisch 40 getötet worden, dennoch sei der Beschwerdeführer ein weiteres Mal festgenommen und gefoltert worden. Er habe sich zur Flucht entschlossen, nachdem er erfahren hätte, dass er auf einer "Tschetschenienweiten Fahndungsliste" stehe. Die Gefährdungslage des Beschwerdeführers habe sich seit seinem Aufenthalt in Österreich verschärft. Es sei allgemein bekannt, dass nach dem Amtsantritt von Ramzan Kadyrov sämtliche Daten und Namen von in Tschetschenien gesuchten Personen an die föderativen Behörden übergeben worden wären, damit diese sie im "Kampf gegen den Terrorismus" unterstützen könnten. Es sei davon auszugehen, dass der Name des Beschwerdeführers daher jetzt nicht nur lediglich in Tschetschenien, sondern in der gesamten Russischen Föderation auf einer Liste aufscheine. Er falle zudem unter keine Amnestie und könne nicht begnadigt werden. Da er verdächtigt werde, im zweiten Tschetschenienkrieg zumindest Rebellen unterstützt zu haben, sei er auch nach der Einschätzung in den vorgehaltenen Länderfeststellungen aktuell noch immer gefährdet, selbst wenn sein Name nicht auf den Listen stehen würde. Er habe daher im Falle seiner Zurückschiebung nach Tschetschenien oder in die Russische Föderation damit zu rechnen, dass er unmittelbar nach seiner Ankunft verhaftet werde und in der Haft unter Folter befragt werde bzw. wegen seines Geständnisses verurteilt werde.

I.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2011, Zl. 04 00.094-BAS, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylsenates vom 30.03.2004, Zl. 04 00.0954-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. In Einem wurde unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Absatz 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2011, Zl. 04 00.094-BAS, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylsenates vom 30.03.2004, Zl. 04 00.0954-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. In Einem wurde unter Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig geworden sei und zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden sei.

Die vom Beschwerdeführer begangene Tat sei laut Bundesasylamt als besonders schweres Verbrechen zu werten, da sie sich gegen besonders schützenswerte Rechtsgüter (insbesondere Leben und körperliche Unversehrtheit) gerichtet habe. Eine günstige Zukunftsprognose sei im Fall des Beschwerdeführers nicht zu stellen, da sich hinter der vom Beschwerdeführer begangenen Tat, die mit einer Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsentzug geahndet werde, enorme kriminelle Energie feststellen lasse. Dabei sei besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer laut den vorliegenden Unterlagen weder verschuldet gewesen wäre, noch sich sonst in irgendeiner Ausnahmesituation befunden habe. Der Beschwerdeführer sei "wegen des Verbrechens des schweren Raubes" rechtskräftig zu einer dreieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Die Interessenabwägung gehe zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Es handle sich beim Beschwerdeführer um eine Person, die eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle, die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei daher geboten. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. hätten sich keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben, welche zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung anzuerkennen, weshalb seine Ausweisung zulässig sei.Die vom Beschwerdeführer begangene Tat sei laut Bundesasylamt als besonders schweres Verbrechen zu werten, da sie sich gegen besonders schützenswerte Rechtsgüter (insbesondere Leben und körperliche Unversehrtheit) gerichtet habe. Eine günstige Zukunftsprognose sei im Fall des Beschwerdeführers nicht zu stellen, da sich hinter der vom Beschwerdeführer begangenen Tat, die mit einer Höchststrafe von 10 Jahren Freiheitsentzug geahndet werde, enorme kriminelle Energie feststellen lasse. Dabei sei besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer laut den vorliegenden Unterlagen weder verschuldet gewesen wäre, noch sich sonst in irgendeiner Ausnahmesituation befunden habe. Der Beschwerdeführer sei "wegen des Verbrechens des schweren Raubes" rechtskräftig zu einer dreieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Die Interessenabwägung gehe zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Es handle sich beim Beschwerdeführer um eine Person, die eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle, die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei daher geboten. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. hätten sich keine Hinweise auf einen Sachverhalt ergeben, welche zur Gewährung subsidiären Schutzes führen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, die österreichische Rechtsordnung anzuerkennen, weshalb seine Ausweisung zulässig sei.

I.7. Dieser Bescheid wurde dem zum damaligen Zeitpunkt in der Justizanstalt XXXX seine Haftstrafe verbüßenden Beschwerdeführer am 02. März 2011 zugestellt und erhob dieser dagegen am 10. März 2011 die gegenständliche Beschwerde.römisch eins.7. Dieser Bescheid wurde dem zum damaligen Zeitpunkt in der Justizanstalt römisch 40 seine Haftstrafe verbüßenden Beschwerdeführer am 02. März 2011 zugestellt und erhob dieser dagegen am 10. März 2011 die gegenständliche Beschwerde.

Darin wurde hinsichtlich der Aberkennung seines Asylstatus ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im XXXX wegen seiner Beteiligung an einem Raubüberfall zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei. Er bedaure seine Tat sehr, weil ihm bewusst sei, in welch schwere Lage er seine Frau und seinen Sohn gebracht habe. Er sei damals verzweifelt gewesen und habe die Tat unter Einfluss falscher Freunde begangen, was er sehr bereue. Die Ehe zur Mutter seines Sohnes sei nach wie vor aufrecht. Er habe sie während seiner gesamten Haftzeit besucht so oft es ihm erlaubt gewesen sei. Er arbeite seit Jänner 2011 als Freigänger in Wien und sei jedes zweite Wochenende, ab Mai jedes Wochenende, bei seiner Familie. Es gehe aus dem (angefochtenen) Bescheid nicht hervor, woher das Bundesasylamt die Information nehme, dass er nicht mit seiner Frau zusammenlebe, da weder er noch seine Frau dazu befragt worden wären. Zum Beweis seiner Angaben werde die Einvernahme seiner Frau beantragt. Wegen guter Führung während der Haft sei bereits für Mai 2011 die Verhandlung über seine bedingte Entlassung angesetzt worden. Aufgrund der Tatsache, dass er ein gutes Familienleben habe und sich wohl verhalten habe, rechne er mit seiner bedingten Entlassung noch im Sommer. Die Tatsache, dass er Freigänger sei und sogar in Wien arbeite sowie seine Familie sehen dürfe, sei auch ein Indiz dafür, dass die Strafvollzugsbehörden davon ausgehen würden, dass seine Prognose, entgegen den Feststellungen im bekämpften Bescheid, gut sei. Er sei gerichtlich wegen Raubes verurteilt und das Gericht sei zu dem Schluss gekommen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine besondere Gefährdungsprognose bestehe. Er habe in der Haft bewiesen, dass er sich an die Regeln halten könne, genau wie in den fünf Jahren zuvor, in denen er sich auch nichts zu Schulden kommen hätte lassen. Er lebe mit seiner Frau und seinem Sohn zusammen und sei als rehabilitiert anzusehen. Er bedeute daher entgegen den Behauptungen im angefochtenen Bescheid, nach verbindlicher Rechtsansicht der damit befassten Spezialbehörden (Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzugsbehörden) keine Gefahr für die Gemeinschaft, weshalb ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG nicht vorliege.Darin wurde hinsichtlich der Aberkennung seines Asylstatus ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im römisch 40 wegen seiner Beteiligung an einem Raubüberfall zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden sei. Er bedaure seine Tat sehr, weil ihm bewusst sei, in welch schwere Lage er seine Frau und seinen Sohn gebracht habe. Er sei damals verzweifelt gewesen und habe die Tat unter Einfluss falscher Freunde begangen, was er sehr bereue. Die Ehe zur Mutter seines Sohnes sei nach wie vor aufrecht. Er habe sie während seiner gesamten Haftzeit besucht so oft es ihm erlaubt gewesen sei. Er arbeite seit Jänner 2011 als Freigänger in Wien und sei jedes zweite Wochenende, ab Mai jedes Wochenende, bei seiner Familie. Es gehe aus dem (angefochtenen) Bescheid nicht hervor, woher das Bundesasylamt die Information nehme, dass er nicht mit seiner Frau zusammenlebe, da weder er noch seine Frau dazu befragt worden wären. Zum Beweis seiner Angaben werde die Einvernahme seiner Frau beantragt. Wegen guter Führung während der Haft sei bereits für Mai 2011 die Verhandlung über seine bedingte Entlassung angesetzt worden. Aufgrund der Tatsache, dass er ein gutes Familienleben habe und sich wohl verhalten habe, rechne er mit seiner bedingten Entlassung noch im Sommer. Die Tatsache, dass er Freigänger sei und sogar in Wien arbeite sowie seine Familie sehen dürfe, sei auch ein Indiz dafür, dass die Strafvollzugsbehörden davon ausgehen würden, dass seine Prognose, entgegen den Feststellungen im bekämpften Bescheid, gut sei. Er sei gerichtlich wegen Raubes verurteilt und das Gericht sei zu dem Schluss gekommen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine besondere Gefährdungsprognose bestehe. Er habe in der Haft bewiesen, dass er sich an die Regeln halten könne, genau wie in den fünf Jahren zuvor, in denen er sich auch nichts zu Schulden kommen hätte lassen. Er lebe mit seiner Frau und seinem Sohn zusammen und sei als rehabilitiert anzusehen. Er bedeute daher entgegen den Behauptungen im angefochtenen Bescheid, nach verbindlicher Rechtsansicht der damit befassten Spezialbehörden (Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzugsbehörden) keine Gefahr für die Gemeinschaft, weshalb ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG nicht vorliege.

Dafür spreche auch die kurze Strafzeit bei einem Höchstrahmen von zehn Jahren. Hinsichtlich der Frage, ob sich die Lage in Tschetschenien nicht nur allgemein, sondern unter besonderen Bezug auf sein Fluchtvorbringen geändert habe, verweise er auf seine Stellungnahme vom 24.09.2010, diese beziehe sich inhaltlich auf die Berichte der Staatendokumentation zur allgemeinen Sicherheitslage in Tschetschenien und zur Lage von Rebellen und Menschen, die der Widerstandsbewegung zugeordnet würden (beide vom Jahr 2010). Darüber hinaus ergänzte er sein diesbezügliches Vorbringen unter Verweis auf Berichte der sfh und von ai.

Zusammen mit der Beschwerde wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Bestätigung der Justizanstalt XXXX vom 03.01.2011 übermittelt, wonach ihm die Gewährung der Vergünstigung des Freiganges gemäß § 126 StVG ab 10.01.2011 gewährt werde, um beim Bezirksgericht XXXX zu arbeiten. Die Zeit des Freiganges erstrecke sich über die Wegstrecke von XXXX zum Bezirksgericht XXXX und zurück sowie auf die tatsächliche Arbeitszeit.Zusammen mit der Beschwerde wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Bestätigung der Justizanstalt römisch 40 vom 03.01.2011 übermittelt, wonach ihm die Gewährung der Vergünstigung des Freiganges gemäß Paragraph 126, StVG ab 10.01.2011 gewährt werde, um beim Bezirksgericht römisch 40 zu arbeiten. Die Zeit des Freiganges erstrecke sich über die Wegstrecke von römisch 40 zum Bezirksgericht römisch 40 und zurück sowie auf die tatsächliche Arbeitszeit.

I.8. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde dem Asylgerichtshof am 11.07.2011 eine Faxkopie der Urkunde über seine bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe vom 11.05.2011 übermittelt. Es wurde darin festgehalten, dass, nachdem der Beschwerdeführer einen Teil (der Gesamtstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten) von zwei Jahren und vier Monaten verbüßt habe, ihm gemäßrömisch eins.8. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde dem Asylgerichtshof am 11.07.2011 eine Faxkopie der Urkunde über seine bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe vom 11.05.2011 übermittelt. Es wurde darin festgehalten, dass, nachdem der Beschwerdeführer einen Teil (der Gesamtstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten) von zwei Jahren und vier Monaten verbüßt habe, ihm gemäß

§ 152 Abs. 1 Z. 2 StVG der Rest der Strafe von einem Jahr und zwei Monaten bedingt nachgesehen und er am 30.07.2011 bedingt entlassen werde.Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG der Rest der Strafe von einem Jahr und zwei Monaten bedingt nachgesehen und er am 30.07.2011 bedingt entlassen werde.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Absatz 1 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz 1 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

II.1. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennrömisch zwei.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der/die Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf § 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, verweist.Im gegenständlichen Fall legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu Grunde, welcher - wie oben angeführt - auf Paragraph 6, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, verweist.

Dieser lautet:

"§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt."

Für den hier vorliegenden Fall - wo die belangte Behörde ihre Entscheidung auf den Aberkennungstatbestand gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall - wo die belangte Behörde ihre Entscheidung auf den Aberkennungstatbestand gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 stützte - müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die selben Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 6. 10. 1999, 99/01/0288, 24. 11. 1999, 99/01/0314, 12. 9. 2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall Asylgesetz 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 3. 12. 2002, 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. 10. 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er/Sie mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 6. 10. 1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er/Sie muss

  • -Strichaufzählung
    ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

  • -Strichaufzählung
    rechtskräftig verurteilt worden,

  • -Strichaufzählung
    gemeingefährlich sein und

  • -Strichaufzählung
    es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, genüge es allerdings nicht, dass der/die Antragsteller/ Antragstellerin ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S. 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10. 6. 1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Als schweres Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F lit b GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119).Als schweres Verbrechen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. (...) Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, (...), Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffneter Raub (...) schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119).

Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer einen Teil (der Gesamtstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten) von zwei Jahren und vier Monaten verbüßt hatte, wurde ihm gemäß § 152 Abs. 1 Z. 2 StVG der Rest der Strafe von einem Jahr und zwei Monaten bedingt nachgesehen und er am 30.07.2011 bedingt entlassen.Im Hinblick auf die eben dargelegten Ausführungen zur Begriffsbestimmung eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer einen Teil (der Gesamtstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten) von zwei Jahren und vier Monaten verbüßt hatte, wurde ihm gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG der Rest der Strafe von einem Jahr und zwei Monaten bedingt nachgesehen und er am 30.07.2011 bedingt entlassen.

Die Ausführung in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides, wonach der Beschwerdeführer "wegen des Verbrechens des schweren Raubes" verurteilt worden sei, erweist sich demnach als aktenwidrig, ebenso wie die Darstellung im Verfahrensgang, dass der Beschwerdeführer mit zwei anderen Personen einen "XXXX" begangen habe.

Diese Straftat fällt jedoch - ohne diese verharmlosen zu wollen - unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, wonach "besonders schweres Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen sind, nicht in diese Kategorie. Wegen bewaffneten Raubes wurde der Beschwerdeführer nicht verurteilt. Dass dem bewaffneten Raub mit der Formulierung "und dergleichen" ein schlichter Raub ohne Qualifikation gleichgehalten werden könnte, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. Im Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde ausgeführt, dass einer der Mittäter des Beschwerdeführers eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole besorgt und diese dem Bankangestellten XXXX vorgehalten habe, der daraufhin einen Betrag von XXXX in den vom Beschwerdeführer mitgebrachten Stoffsack gefüllt habe.Diese Straftat fällt jedoch - ohne diese verharmlosen zu wollen - unter Bedachtnahme auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, wonach "besonders schweres Verbrechen" etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen sind, nicht in diese Kategorie. Wegen bewaffneten Raubes wurde der Beschwerdeführer nicht verurteilt. Dass dem bewaffneten Raub mit der Formulierung "und dergleichen" ein schlichter Raub ohne Qualifikation gleichgehalten werden könnte, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. Im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde ausgeführt, dass einer der Mittäter des Beschwerdeführers eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole besorgt und diese dem Bankangestellten römisch 40 vorgehalten habe, der daraufhin einen Betrag von römisch 40 in den vom Beschwerdeführer mitgebrachten Stoffsack gefüllt habe.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes erweisen sich die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten schon nicht als "objektiv besonders schwerwiegend" im Sinne obiger Ausführungen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine Prüfung, ob sich die Tat auch als subjektiv besonders schwerwiegend erwiesen habe, nicht vorgenommen hat. Auf die Milderungsgründe hat das Bundesasylamt überdies in keiner Weise Bedacht genommen.

Es kann daher im gegenständlichen Fall der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist, zumal die mehrmals im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, dass der Beschwerdeführer (als Mittäter) einen bewaffneten Raub zu verantworten habe, aktenwidrig ist. Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben und war die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer Asyl abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.Es kann daher im gegenständlichen Fall der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen der Begehung eines "besonders schweren Verbrechens" rechtskräftig verurteilt worden ist, zumal die mehrmals im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht, dass der Beschwerdeführer (als Mittäter) einen bewaffneten Raub zu verantworten habe, aktenwidrig ist. Da somit bereits die ersten beiden von vier Voraussetzungen, welche gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegen, konnte eine Prüfung der weiteren oben genannten Faktoren (Gemeingefährlichkeit und Güterabwägung) unterbleiben und war die Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Beschwerdeführer Asyl abzuerkennen, ersatzlos zu beheben.

Bei Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG wäre jedoch nach der dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen gewesen, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.Bei Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG wäre jedoch nach der dargestellten Rechtsprechung des VwGH weiters einer Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen gewesen, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers am (Weiter)- Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind.

Aufgrund der seitens der belangten Behörde eingeführten Feststellungen zu Tschetschenien hätte eine Überprüfung erfolgen müssen, ob aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgungsgefahr bzw. die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem GFK-relevantem Grund zum aktuellen Zeitpunkt entnommen werden kann. Daraus ableitbar hätte die Feststellung erfolgen müssen, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine Verfolgung zu erwarten hat und dementsprechend kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine derartige Überprüfung jedoch nicht im ausreichenden Maße.

Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides vom 24.02.2011 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben sind. In diesem Zusammenhang bleibt überdies zu bemerken, dass der angefochtene Bescheid eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur Asylgewährung führten, im Rahmen der Prüfung subsidiären Schutzes vermissen lässt, ebenso wie aktuelle Ermittlungen und daraus resultierende Feststellungen, die eine Ausweisungsentscheidung zu tragen vermögen.Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 24.02.2011 an der Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben sind. In diesem Zusammenhang bleibt überdies zu bemerken, dass der angefochtene Bescheid eine Auseinandersetzung mit den Gründen, die zur Asylgewährung führten, im Rahmen der Prüfung subsidiären Schutzes vermissen lässt, ebenso wie aktuelle Ermittlungen und daraus resultierende Feststellungen, die eine Ausweisungsentscheidung zu tragen vermögen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof somit unterbleiben. Die gegenständliche Entscheidung entspricht darüber hinaus dem bereits ergangenen Urteil des Asylgerichtshofs vom 05.08.2011, Zl. D9 268459-2/2011, womit gleichlautend einer Beschwerde eines Mittäters am Raub - AIS Zl. 04 22.639-BAS - Folge gegeben und der ebenfalls ergangene Aberkennungsbescheid aus den gleichen Gründen behoben worden ist.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Ausschlusstatbestände, besonders schweres Verbrechen, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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