Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E2 416.948-1/2010-11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, FZ. 10 03.968-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, FZ. 10 03.968-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 19.09.2009 legal mit dem Flugzeug nach Österreich ein und stellte am 10.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits zuvor war der Beschwerdeführer seit 2007 aufgrund eines Studentenvisums legal in Österreich aufhältig. Am 10.05.2010 wurde er einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen und in weiterer Folge am 11.08.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Der in Wien lebende Onkel des Beschwerdeführers gab zudem eine Verpflichtungserklärung für den Beschwerdeführer ab.
In der Erstbefragung bzw. der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei Mitglied der politischen Oppositionsgruppe "XXXX" und werde aus diesem Grund seitens der iranischen Behörden verfolgt. Er sei seit dem Jahr 2000, als er im Iran mit dem Studium angefangen habe, aktiver Sympathisant der politischen Organisation der XXXX. Auch in Österreich sei er für diese Organisation tätig und könne dies alles vom Vertreter der XXXX in Österreich bestätigt werden.In der Erstbefragung bzw. der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei Mitglied der politischen Oppositionsgruppe "XXXX" und werde aus diesem Grund seitens der iranischen Behörden verfolgt. Er sei seit dem Jahr 2000, als er im Iran mit dem Studium angefangen habe, aktiver Sympathisant der politischen Organisation der römisch 40 . Auch in Österreich sei er für diese Organisation tätig und könne dies alles vom Vertreter der römisch 40 in Österreich bestätigt werden.
Er sei einmal in den Iran gereist, nämlich am 19.08.2009, um im Auftrag der Organisation einige Sachen zu erledigen und habe der Aufenthalt etwa 4 Wochen gedauert. Er habe den Aufenthalt jedoch frühzeitig beenden müssen, da der iranische Nachrichtendienst nach ihm gesucht habe. Es gebe Fälle von Organisationsmitgliedern, die festgenommen worden wären, jedoch dürfe er keine Namen nennen.
Als dann sein Reisepass im Jänner 2010 abgelaufen sei und er für die Neuausstellung, welche für die Verlängerung seines Studentenvisums notwendig gewesen wäre, in der iranischen Botschaft in Wien gewesen sei, wäre ihm der Reisepass nicht mehr verlängert worden. In der Folge habe er auch Drohanrufe bekommen, was er in Österreich auch bei der Polizei angezeigt habe.
Der Beschwerdeführer könne auf keinen Fall in sein Heimatland zurückreisen und fühle sich auch von der iranischen Vertretungsbehörde in Wien durch die Drohanrufe gefährdet.
Da er ein aktiver Oppositioneller sei, würde man ihn im Iran festnehmen und hinrichten.
Er könne nicht genau wiedergeben, was er für die Organisation gemacht habe, da dies vertraulich sei. Wenn er seitens der Organisation von der Verschwiegenheitspflicht entbunden würde, könne er genaueres erzählen. Jedoch könne das Bundesasylamt Herrn XXXX, den Vertreter der Organisation in Österreich, alles fragen.Er könne nicht genau wiedergeben, was er für die Organisation gemacht habe, da dies vertraulich sei. Wenn er seitens der Organisation von der Verschwiegenheitspflicht entbunden würde, könne er genaueres erzählen. Jedoch könne das Bundesasylamt Herrn römisch 40 , den Vertreter der Organisation in Österreich, alles fragen.
In weiterer Folge wurde dem Bundesasylamt ein Schreiben des Vertreters der XXXX in Österreich, XXXX, vom 14.08.2010, vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Studienzeit als Sympathisant und später Mitglied der XXXX als Mitkämpfer an allen politischen Aktivitäten im Iran beteiligt gewesen sei. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der genannten Organisation sei im Iran bereits auf höchster Ebene überprüft worden und habe er wegen Verfolgung durch das iranische Regime den Iran auf Anraten der Organisation verlassen müssen.In weiterer Folge wurde dem Bundesasylamt ein Schreiben des Vertreters der römisch 40 in Österreich, römisch 40 , vom 14.08.2010, vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Studienzeit als Sympathisant und später Mitglied der römisch 40 als Mitkämpfer an allen politischen Aktivitäten im Iran beteiligt gewesen sei. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der genannten Organisation sei im Iran bereits auf höchster Ebene überprüft worden und habe er wegen Verfolgung durch das iranische Regime den Iran auf Anraten der Organisation verlassen müssen.
Diesem Schreiben beigelegt war außerdem ein Empfehlungsschreiben des Höchsten Rates der Organisation in persischer Sprache.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, FZ. 10 03.968-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2010, FZ. 10 03.968-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer zu seiner angeblichen Tätigkeit für die genannte Organisation keinerlei Angaben habe machen können und habe er bezüglich seines Vorbringens keinerlei konkrete Beweismittel vorgelegt. Seine Angaben würden offensichtlich lediglich dazu dienen, eine günstigere Ausgangsposition für eine Asylgewährung zu erlangen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter innerhalb offener Frist am 15.12.2010 vollumfängliche Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Im Falle seiner Rückkehr in den Iran würden seine exilpolitischen Aktivitäten zu einer asylrelevanten Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer habe auch an einer Reihe von Demonstrationen in Wien teilgenommen und würden diese Aktionen von den Spitzen der iranischen Botschaft beobachtet werden.
Die Mitglieder der XXXX würden geheim und anonym und nur in Absprache mit den Chefs arbeiten, da sie sonst von der Geheimpolizei erkannt und bestraft werden würden. Die Aufgabe des Beschwerdeführers sei gewesen, die Menschen zu informieren, Protestbewegungen zu organisieren und während seines Studiums Flugblätter an Studenten zu verteilen.Die Mitglieder der römisch 40 würden geheim und anonym und nur in Absprache mit den Chefs arbeiten, da sie sonst von der Geheimpolizei erkannt und bestraft werden würden. Die Aufgabe des Beschwerdeführers sei gewesen, die Menschen zu informieren, Protestbewegungen zu organisieren und während seines Studiums Flugblätter an Studenten zu verteilen.
Vor der Wahl im Iran habe er Werbung für den Präsidentschaftskandidaten Mossawi gemacht.
In Wien habe er mit anderen persischen Studenten eine Gruppe gegründet, um die Menschen in Österreich über die Lage im Iran zu informieren und nenne sich diese Gruppe "XXXX", nunmehr würden sie sich "XXXX" nennen.
Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben von XXXX, Ratsmitglied der XXXX - Bewegung im Ausland , welches auch von XXXX, dem Vertreter der Jugend- und Studentenorganisation unterzeichnet war.Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben von römisch 40 , Ratsmitglied der römisch 40 - Bewegung im Ausland , welches auch von römisch 40 , dem Vertreter der Jugend- und Studentenorganisation unterzeichnet war.
Am 05.01.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Ergänzung der Beschwerde ein und wurde darin vorgebracht, dass seinem Kollegen XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und wurde eine Kopie des entsprechenden Bescheides beigelegt.Am 05.01.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Ergänzung der Beschwerde ein und wurde darin vorgebracht, dass seinem Kollegen römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und wurde eine Kopie des entsprechenden Bescheides beigelegt.
Am 24.03.2011 wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben von XXXX vorgelegt, wonach für den Beschwerdeführer die Situation wegen seiner Nähe zur geheimen Zelle der XXXX im Iran noch gefährlicher wäre als für XXXX und hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran schlimme Strafen zu erwarten.Am 24.03.2011 wurde dem Asylgerichtshof ein Schreiben von römisch 40 vorgelegt, wonach für den Beschwerdeführer die Situation wegen seiner Nähe zur geheimen Zelle der römisch 40 im Iran noch gefährlicher wäre als für römisch 40 und hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran schlimme Strafen zu erwarten.
Am 01.12.2011 wurde zudem eine Teilnahmebestätigung des Beschwerdeführers an der EWS im Kurs "English Business Management" und ein aktueller Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vorgelegt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2. Das Bundesasylamt stellte im angefochtenen Bescheid unter anderem fest, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig wären und nicht festgestellt werden könne, dass er aufgrund einer politischen Tätigkeit im Falle seiner Rückkehr Probleme mit den iranischen Behörden haben würde.
Beweiswürdigend wurde hiezu unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Sie stellen ihre Tätigkeit lediglich in den Raum. Nach konkreten Details befragt, geben Sie keinerlei Informationen zu der Organisation an, für die Sie angeblich tätig gewesen sein wollen. Dabei beziehen Sie sich auf Ihre angebliche Verpflichtung zur Geheimhaltung. Dies ist jedoch nicht glaubwürdig, da Sie divergierend dazu angeben, dass Ihnen ausgerechnet von einem Vertreter dieser Organisation zu der Antragstellung geraten worden sein soll. Festzustellen ist somit, dass Sie zu der Organisation, bei der Sie als Sympathisant tätig gewesen sein wollen, keinerlei Angaben gemacht haben.
Soweit Sie vorbringen, ein Vertreter der politischen Organisation könnte über Ihre Tätigkeiten bei der Behörde bzw. die Organisation selbst als Zeuge aussagen, ist dazu anzumerken, dass der von Ihnen genannte Zeuge offensichtlich ein sehr persönliches Interesse an Ihrer Person und am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens erkennen lässt und schon damit objektive Angaben in einer Zeugeneinvernahme fraglich sind. Eine Zeugeneinvernahme konnte somit aus Gründen der Befangenheit entfallen.
Aufgrund der fehlenden Ausreise- bzw. Einreisebestätigung ist ein Aufenthalt im Jahr 2009 und den daraus resultierenden Fluchtgründen
nicht glaubhaft ... Ihre Angaben sollen offensichtlich lediglich
dazu dienen, eine günstigere Ausgangsposition für eine Asylgewährung zu erlangen."
3.2.1. Das Bundesasylamt bleibt hinsichtlich der politischen und vor allem der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
Das Bundesasylamt geht vielmehr ungeprüft davon aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft wären und zieht daraus den Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund einer politischen Tätigkeit droht. Es hat bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt. So blieben die Angaben, er sei bereits im Iran für die XXXX aktiv gewesen und nunmehr auch in Österreich exilpolitisch tätig, sowie die vorgelegten Schreiben der Organisation gänzlich unberücksichtigt. Das Bundesasylamt stellte lediglich pauschal fest, dem Beschwerdeführer drohe keine Verfolgung aufgrund von politischer Aktivität. Nähere Ausführungen hiezu, ob damit eine exilpolitische Tätigkeit in Österreich und auch eine politische Tätigkeit im Iran gemeint ist, oder beides, wurden nicht getätigt.Das Bundesasylamt geht vielmehr ungeprüft davon aus, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft wären und zieht daraus den Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund einer politischen Tätigkeit droht. Es hat bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt. So blieben die Angaben, er sei bereits im Iran für die römisch 40 aktiv gewesen und nunmehr auch in Österreich exilpolitisch tätig, sowie die vorgelegten Schreiben der Organisation gänzlich unberücksichtigt. Das Bundesasylamt stellte lediglich pauschal fest, dem Beschwerdeführer drohe keine Verfolgung aufgrund von politischer Aktivität. Nähere Ausführungen hiezu, ob damit eine exilpolitische Tätigkeit in Österreich und auch eine politische Tätigkeit im Iran gemeint ist, oder beides, wurden nicht getätigt.
Wenn jedoch Behauptungen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.
3.2.2. Wenn das Bundesasylamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit für die XXXX lediglich in den Raum stellt und es unglaubwürdig sei, dass er aufgrund einer Verpflichtung zur Geheimhaltung keine Details zu der Organisation angeben könne, weil ihm divergierend dazu die Organisation zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz geraten habe, ist dem zu entgegnen, dass es dem Bundesasylamt damit nicht gelungen ist, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, wieso genau es darin einen Widerspruch erkennt.3.2.2. Wenn das Bundesasylamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit für die römisch 40 lediglich in den Raum stellt und es unglaubwürdig sei, dass er aufgrund einer Verpflichtung zur Geheimhaltung keine Details zu der Organisation angeben könne, weil ihm divergierend dazu die Organisation zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz geraten habe, ist dem zu entgegnen, dass es dem Bundesasylamt damit nicht gelungen ist, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, wieso genau es darin einen Widerspruch erkennt.
So hat der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.08.2010
(AS 121) angegeben, er würde gerne mehr über die Tätigkeit in der Organisation sprechen, wenn er von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden werde. Dieser Umstand wird vom Bundesasylamt jedoch nicht weiter verfolgt und es stattdessen als nicht glaubwürdig beurteilt, dass der Beschwerdeführer einer derartigen Verschwiegenheitspflicht unterliegt bzw. überhaupt für die Organisation tätig ist, da er darüber keine Angaben gemacht habe.
Die Begründung für die Unglaubwürdigkeit erweist sich jedoch mangels einer schlüssigen Beweiswürdigung als nicht zur Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin geeignet und wurde nach Ansicht des Asylgerichtshofes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung der (Un-) Glaubwürdigkeit vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.
So hätte sich etwa für den Fall der Entbindung des Beschwerdeführers von dessen Verschwiegenheitspflicht eine weitere Einvernahme angeboten, was vom Bundesasylamt jedoch unterlassen wurde.
3.2.3. Das Bundesasylamt geht nahezu ungeprüft davon aus, dass den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln keine Beweiskraft zukommt, diese überdies erst nach Aufforderung vorgelegt wurden und der Inhalt der Schreiben nur aus in den Raum gestellten Behauptungen bestehe, die überdies von jeder beliebigen Person geschrieben worden sein könnten. Dem ist zu entgegnen, dass, wenn das Bundesasylamt offensichtlich schon davon ausgeht, dass die vorgelegten Schreiben nicht von den angeführten Personen stammen, es am Bundesasylamt gelegen wäre, hiezu nähere Ermittlungen anzustellen, wie etwa die Autoren der Schreiben zu befragen, worauf auch der Beschwerdeführer hingewiesen hat, was das Bundesasylamt jedoch nicht getan hat.
So hat der Beschwerdeführer bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben, XXXX, der Vertreter der Organisation in Österreich, könne nähere Auskünfte über die Organisation bzw. die Tätigkeit des Beschwerdeführers erteilen und hat sich dieser in seinem durch den Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben auch selbst dazu bereiterklärt, dem Bundesasylamt für eine Aussage zur Verfügung zu stehen.So hat der Beschwerdeführer bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben, römisch 40 , der Vertreter der Organisation in Österreich, könne nähere Auskünfte über die Organisation bzw. die Tätigkeit des Beschwerdeführers erteilen und hat sich dieser in seinem durch den Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben auch selbst dazu bereiterklärt, dem Bundesasylamt für eine Aussage zur Verfügung zu stehen.
In Bezug auf die Einvernahme von XXXX geht das Bundesasylamt jedoch nicht nachvollziehbar davon aus, dass dieser aufgrund seines persönlichen Interesses am Beschwerdeführer und dessen Asylverfahren befangen sei und es deshalb fraglich sei, dass dieser objektive Angaben machen könne. Nähere Ausführungen hiezu werden nicht getätigt.In Bezug auf die Einvernahme von römisch 40 geht das Bundesasylamt jedoch nicht nachvollziehbar davon aus, dass dieser aufgrund seines persönlichen Interesses am Beschwerdeführer und dessen Asylverfahren befangen sei und es deshalb fraglich sei, dass dieser objektive Angaben machen könne. Nähere Ausführungen hiezu werden nicht getätigt.
Für den Asylgerichtshof ist es durchaus plausibel, dass der Vertreter der Organisation ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers bzw. dessen Asylverfahren besteht, wenn dieser, worauf auch in der Beschwerdeschrift hingewiesen wird, (auch in Österreich) tatsächlich aktiv in der Organisation tätig ist, was für den Asylgerichtshof angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers auch nicht ausgeschlossen scheint. Ohne eine tatsächliche Einvernahme von XXXX ist die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass dieser befangen sei und deshalb keine objektiven Angaben machen könne, jedenfalls reinste Spekulation.Für den Asylgerichtshof ist es durchaus plausibel, dass der Vertreter der Organisation ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers bzw. dessen Asylverfahren besteht, wenn dieser, worauf auch in der Beschwerdeschrift hingewiesen wird, (auch in Österreich) tatsächlich aktiv in der Organisation tätig ist, was für den Asylgerichtshof angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers auch nicht ausgeschlossen scheint. Ohne eine tatsächliche Einvernahme von römisch 40 ist die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass dieser befangen sei und deshalb keine objektiven Angaben machen könne, jedenfalls reinste Spekulation.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingeführten Beweismittel ist auszuführen, dass auch eine Kopie der Niederschrift der Zeugenvernehmung, welche mit dem Beschwerdeführer anlässlich der angeblich mit der Neuausstellung eines Reisepasses und der (exil)politischen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Drohanrufe, am 20.04.2010 angefertigt wurde, vorgelegt wurde. Auf dieses Beweismittel geht das Bundesasylamt in seiner Beurteilung jedoch ebenfalls in keinster Weise ein.
3.2.4. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten (wie etwa durch neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und des angeführten Zeugen) die (exil)politische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft.
Aus den dargelegten Gründen bzw. aufgrund der vom Beschwerdeführer (zwischenzeitig) vorgelegten Beweismittel ist es nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich (exil)politisch aktiv ist. Ob dies der Fall ist, wird eben Gegenstand eines neuen Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt sein müssen.
Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der mit dieser vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.
Schlagworte
Beweise, Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität, Kassation, politische Gesinnung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
08.08.2012