TE AsylGH Erkenntnis 2012/6/29 S15 422269-1/2011

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Veröffentlicht am 29.06.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5

Spruch

S15 422.269-1/2011/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, Zl. 11 11.576-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2011, Zl. 11 11.576-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Befragung am 03.10.2011 bei der Polizeiinspektion EAST Ost in Traiskirchen vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Eine weitere Einvernahme fand am 20.10.2011 durch das Bundesasylamt, EAST Ost, statt.

4. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 28.02.2011 in der Schweiz im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 04.10.2011 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II Verordnung an die Schweiz gerichtet. Am 07.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit der Schweiz. Mit schriftlicher Erklärung vom 07.10.2011 teilte die Schweiz die Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO für das Asylverfahren mit.4. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 28.02.2011 in der Schweiz im Zuge einer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 04.10.2011 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-II Verordnung an die Schweiz gerichtet. Am 07.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit der Schweiz. Mit schriftlicher Erklärung vom 07.10.2011 teilte die Schweiz die Zuständigkeit gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO für das Asylverfahren mit.

5. Mit Bescheid vom 20.10.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates die Schweiz zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Schweiz gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig ist.5. Mit Bescheid vom 20.10.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung EG Nr. 343 aus 2003, des Rates die Schweiz zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Schweiz gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig ist.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang anfechte. Im Falle des Beschwerdeführers sei der maßgebliche Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt worden und deswegen auch nur eine unzureichende Interessenabwägung im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorgenommen worden. Die Asylbehörde habe es als glaubhaft angenommen, dass der Beschwerdeführer der Lebensgefährte von Frau6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang anfechte. Im Falle des Beschwerdeführers sei der maßgebliche Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt worden und deswegen auch nur eine unzureichende Interessenabwägung im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorgenommen worden. Die Asylbehörde habe es als glaubhaft angenommen, dass der Beschwerdeführer der Lebensgefährte von Frau

XXXX sei, die derzeit in der 15. Woche schwanger sei, und, dass der Beschwerdeführer der Vater des ungeborenen Kindes sei. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei Mutter von 2 kleinen Kindern, XXXX und XXXX. Aus dem der Asylbehörde vorgelegten Befundbericht der behandelnden Ärztin vom 06.10.2010 gehe auch hervor, dass es sich um eine Risikoschwangerschaft handle und die Lebensgefährtin an Depressionen sowie Hypotonie mit Kollapsneigung leide. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme darauf hingewiesen, dass die Kinder XXXX und XXXX, die ihren leiblichen Vater nie kennengelernt hätten, den Beschwerdeführer seit dem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz lieb gewonnen und ihn als Vater betrachten würden. Die beantragte Einvernahme der Lebensgefährtin habe die Asylbehörde für nicht nötig erachtet, da sie die vom Beschwerdeführer geschilderten Bindungen zur Lebensgefährtin und den Kindern als glaubhaft erachte und von diesen ausgehe. Nicht berücksichtigt worden seien allerdings, was zum Beispiel eine Einvernahme der Lebensgefährtin hätte zeigen können, dass XXXX der ältere Sohn der Lebensgefährtin schwerst behindert sei, er leide aufgrund einer extremen Frühgeburtlichkeit mit Hirnblutung an einer schweren Tetraparese, einer psychomotorischen Retardation sowie einer rezidivierenden Bronchitis. Das Kind sei nicht gehfähig, könne sich nur krabbelnd und rollend am Boden fortbewegen und benötige Nachtlagerungsschienen. Es leide ständig unter Atemwegserkrankungen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hätte vor der Geburt von XXXX und der Frühgeburt von XXXX bereits mehrere Fehlgeburten gehabt. Der schwerstbehinderterömisch 40 sei, die derzeit in der 15. Woche schwanger sei, und, dass der Beschwerdeführer der Vater des ungeborenen Kindes sei. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei Mutter von 2 kleinen Kindern, römisch 40 und römisch 40 . Aus dem der Asylbehörde vorgelegten Befundbericht der behandelnden Ärztin vom 06.10.2010 gehe auch hervor, dass es sich um eine Risikoschwangerschaft handle und die Lebensgefährtin an Depressionen sowie Hypotonie mit Kollapsneigung leide. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme darauf hingewiesen, dass die Kinder römisch 40 und römisch 40 , die ihren leiblichen Vater nie kennengelernt hätten, den Beschwerdeführer seit dem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz lieb gewonnen und ihn als Vater betrachten würden. Die beantragte Einvernahme der Lebensgefährtin habe die Asylbehörde für nicht nötig erachtet, da sie die vom Beschwerdeführer geschilderten Bindungen zur Lebensgefährtin und den Kindern als glaubhaft erachte und von diesen ausgehe. Nicht berücksichtigt worden seien allerdings, was zum Beispiel eine Einvernahme der Lebensgefährtin hätte zeigen können, dass römisch 40 der ältere Sohn der Lebensgefährtin schwerst behindert sei, er leide aufgrund einer extremen Frühgeburtlichkeit mit Hirnblutung an einer schweren Tetraparese, einer psychomotorischen Retardation sowie einer rezidivierenden Bronchitis. Das Kind sei nicht gehfähig, könne sich nur krabbelnd und rollend am Boden fortbewegen und benötige Nachtlagerungsschienen. Es leide ständig unter Atemwegserkrankungen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hätte vor der Geburt von römisch 40 und der Frühgeburt von römisch 40 bereits mehrere Fehlgeburten gehabt. Der schwerstbehinderte

XXXX brauche eine ständige Pflege. Die Mutter befinde sich in dem Dilemma, dass sie einerseits ihr schwerbehindertes Kind pflegen müsse und andererseits um die eindringliche Warnung der Ärzte wüsste, dass sie bei einer Nichtbeachtung der ärztlichen Empfehlungen ihr Kind verlieren würde. In dieser Notsituation habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers während der Schwangerschaft mit XXXX zugestimmt, dass die Jugendwohlfahrtsbehörde XXXX für die Dauer der Schwangerschaft bei speziell geschulten Pflegeeltern unterbringe, was allerdings daran gescheitert sei, dass die Pflegeeltern sich bereits am ersten Tag mit der Pflege des behinderten Kindes überfordert gesehen hätten. In weiterer Folge sei XXXX im Spital in einer Spezialeinrichtung für schwerstbehinderte Kinder mit hohem Pflegebedarf untergebracht worden. Dem Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX wurde aufgrund seiner schweren Krankheit mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A4 315.282-3/2010/3E, vom 24.02.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.02.2012 erteilt. Die Lebensgefährtin brauche den Beschwerdeführer dringend für die Pflege und Sorge für ihre Kinder einerseits wegen anstehender Spitalsaufenthalte sowie aufgrund des ständigen Pflegebedarfs vonrömisch 40 brauche eine ständige Pflege. Die Mutter befinde sich in dem Dilemma, dass sie einerseits ihr schwerbehindertes Kind pflegen müsse und andererseits um die eindringliche Warnung der Ärzte wüsste, dass sie bei einer Nichtbeachtung der ärztlichen Empfehlungen ihr Kind verlieren würde. In dieser Notsituation habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers während der Schwangerschaft mit römisch 40 zugestimmt, dass die Jugendwohlfahrtsbehörde römisch 40 für die Dauer der Schwangerschaft bei speziell geschulten Pflegeeltern unterbringe, was allerdings daran gescheitert sei, dass die Pflegeeltern sich bereits am ersten Tag mit der Pflege des behinderten Kindes überfordert gesehen hätten. In weiterer Folge sei römisch 40 im Spital in einer Spezialeinrichtung für schwerstbehinderte Kinder mit hohem Pflegebedarf untergebracht worden. Dem Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 wurde aufgrund seiner schweren Krankheit mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. A4 315.282-3/2010/3E, vom 24.02.2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.02.2012 erteilt. Die Lebensgefährtin brauche den Beschwerdeführer dringend für die Pflege und Sorge für ihre Kinder einerseits wegen anstehender Spitalsaufenthalte sowie aufgrund des ständigen Pflegebedarfs von

XXXX. Es wär auch absurd zu argumentieren, dass zum Beispiel die Trennung eines Kindes von seiner Mutter dann keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle, wenn es in einer staatlichen Einrichtung oder einem SOS-Kinderdorf untergebracht werden könne. Die Ausweisung des Beschwerdeführers würde somit mittelbar eine Trennung XXXX von seiner Mutter notwendig machen. Zudem sähen die Kinder den Beschwerdeführer zwischenzeitlich als ihren Vater an und stelle er daher jedenfalls eine geeignete Bezugs- und Pflegeperson für XXXX und XXXX dar. Nicht berücksichtigt sei auch von der Asylbehörde worden, dass die Lebensgefährtin auch aufgrund ihrer Depression in besonderem Maße auf den Beistand und die Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen sei. Der Beschwerdeführer liebe seine Lebensgefährtin, sei in Sorge um das ungeborene gemeinsame Kind und habe zwischenzeitlich auch eine vaterähnliche Bindung zu seinen Stiefsöhnen. Eine enge natürliche Verbundenheit begründe einerseits sehr wohl eine moralische und nach Ansicht der Lehre auch eine rechtliche Verpflichtung zum Beistand. Gemäß § 10 Abs. 2. Z 2 AsylG 2005 seien Ausweisungen nach Abs. 1 leg. zit. unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle einen schweren Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Bezugspersonen (Lebensgefährtin sowie deren 2 Kindern) dar. Dieser Eingriff könne nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft sein. Gerade angesichts der oben angeführten mehrfachen humanitären Aspekte erscheine im Falle des Beschwerdeführers der Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Ausweisung als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Die Beschwerde verband der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.römisch 40 . Es wär auch absurd zu argumentieren, dass zum Beispiel die Trennung eines Kindes von seiner Mutter dann keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle, wenn es in einer staatlichen Einrichtung oder einem SOS-Kinderdorf untergebracht werden könne. Die Ausweisung des Beschwerdeführers würde somit mittelbar eine Trennung römisch 40 von seiner Mutter notwendig machen. Zudem sähen die Kinder den Beschwerdeführer zwischenzeitlich als ihren Vater an und stelle er daher jedenfalls eine geeignete Bezugs- und Pflegeperson für römisch 40 und römisch 40 dar. Nicht berücksichtigt sei auch von der Asylbehörde worden, dass die Lebensgefährtin auch aufgrund ihrer Depression in besonderem Maße auf den Beistand und die Anwesenheit des Beschwerdeführers angewiesen sei. Der Beschwerdeführer liebe seine Lebensgefährtin, sei in Sorge um das ungeborene gemeinsame Kind und habe zwischenzeitlich auch eine vaterähnliche Bindung zu seinen Stiefsöhnen. Eine enge natürliche Verbundenheit begründe einerseits sehr wohl eine moralische und nach Ansicht der Lehre auch eine rechtliche Verpflichtung zum Beistand. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 seien Ausweisungen nach Absatz eins, leg. zit. unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle einen schweren Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Bezugspersonen (Lebensgefährtin sowie deren 2 Kindern) dar. Dieser Eingriff könne nur unter den Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK statthaft sein. Gerade angesichts der oben angeführten mehrfachen humanitären Aspekte erscheine im Falle des Beschwerdeführers der Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Ausweisung als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Die Beschwerde verband der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 04.11.2011 beim Asylgerichtshof ein.

8. Mit Beschluss vom 14.11.2011, Zl. S15 422.269-1/2011/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Beschluss vom 14.11.2011, Zl. S15 422.269-1/2011/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aufschiebende Wirkung zuerkannt.

9. Am XXXX wurde - die gemeinsame Tochter von XXXX und XXXX - XXXX geboren. Die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft wurde am 17.04.2012 vom Standesamt XXXX vorgenommen. Ergänzend wird festgehalten, dass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers XXXX sowie den Kindern XXXX sowie XXXX Subsidiärer Schutz gewährt wurde. Das Verfahren bezüglich der Tochter des Beschwerdeführers XXXX ist anhängig.9. Am römisch 40 wurde - die gemeinsame Tochter von römisch 40 und römisch 40 - römisch 40 geboren. Die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft wurde am 17.04.2012 vom Standesamt römisch 40 vorgenommen. Ergänzend wird festgehalten, dass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers römisch 40 sowie den Kindern römisch 40 sowie römisch 40 Subsidiärer Schutz gewährt wurde. Das Verfahren bezüglich der Tochter des Beschwerdeführers römisch 40 ist anhängig.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Schweiz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Schweiz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

2.1.3. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zur Schweiz nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.2.1.3. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zur Schweiz nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

2.1.4. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.4. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Im zweiten Rechtsgang ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers einzuvernehmen. Weiters sind Recherchen zu den Lebensumständen anzustellen. Das Ergebnis der Einvernahme sowie der Recherchen ist dem Bescheid zugrunde zu legen.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, bestehendes Familienleben, Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgemeinschaft, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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