TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/2 E11 417134-1/2011

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Veröffentlicht am 02.07.2012
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Spruch

E11 417.134-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2010, Zl. 10 08.276-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2010, Zl. 10 08.276-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte am 06.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger Pakistans, brachte am 06.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Verfahren vor der belangten Behörde im Wesentlichen vor, dass er ca. vier Monate vor seiner Ausreise zum Schiitentum konvertiert sei. Deshalb sei er von seiner Familie verstoßen worden. Seine Familie wolle ihn nun umbringen und habe er aus Angst vor seiner Familie sowie vor den Sunniten Pakistan verlassen.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt legte der BF einen Ausweis einer schiitischen Organisation, mehrere verschiedene Bestätigungsschreiben und ein durch einen pakistanischen Notar bestätigtes Schriftstück (AS 77-91) vor.

Zur Frage des BAA nach Personaldokumenten oder sonstigen Beweismitteln, welche er in Vorlage bringen wolle, gab der BF zu Beginn der Einvernahme an, dass er einen Ausweis einer schiitischen Organisation mit sich führe. Weiters habe er noch andere Schriftstücke bei sich, welche in Kopie (vgl. oben) zum Akt genommen wurden. Durch den Dolmetscher wurde der Name der Organisation, welche auf einer Karte stand, nämlich "XXXX" übersetzt.Zur Frage des BAA nach Personaldokumenten oder sonstigen Beweismitteln, welche er in Vorlage bringen wolle, gab der BF zu Beginn der Einvernahme an, dass er einen Ausweis einer schiitischen Organisation mit sich führe. Weiters habe er noch andere Schriftstücke bei sich, welche in Kopie vergleiche oben) zum Akt genommen wurden. Durch den Dolmetscher wurde der Name der Organisation, welche auf einer Karte stand, nämlich "XXXX" übersetzt.

Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde der BF kurz zu einem weiteren Schriftstück befragt, zu welchem der BF ausführte: "Bei

einem öffentlichen Notar habe ich das gesagt. ... Ich bin

übergetreten von den Sunniten zu den Schiiten und wenn mir was passiert, sind meine Eltern verantwortlich dafür."

Zur Frage nach der Person, durch welche offenbar die Schreiben übermittelt worden sind, führte der BF aus, dass es sich bei dieser Person namens XXXX um eine vom Präsidenten (der religiösen Gruppierung) ausgesuchte Person handeln würde, die den Auftrag erhalten habe, die Dokumente weiterzuleiten.Zur Frage nach der Person, durch welche offenbar die Schreiben übermittelt worden sind, führte der BF aus, dass es sich bei dieser Person namens römisch 40 um eine vom Präsidenten (der religiösen Gruppierung) ausgesuchte Person handeln würde, die den Auftrag erhalten habe, die Dokumente weiterzuleiten.

Zur Frage, warum der BF keine Schulzeugnisse oder den Personalausweis dabei habe, führte dieser aus, dass er sich diese Dokumente schicken lassen könne, wenn es gewünscht sei. Sie würden im Original beim Präsidenten der Organisation aufliegen.

Mit Bescheid vom 09.12.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 09.12.2010 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nach Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Wesentlichen ging die belangte Behörde davon aus, dass der vom BF zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. Es sei in einer Gesamtschau aufgrund der widersprüchlichen und völlig unkonkreten Art und Weise des Vorbringens, sowie insbesondere aufgrund der exorbitanten Wissenslücken zu fundamentalsten Fragen des Schiitischen Glaubens davon auszugehen, dass der BF niemals zum Schiitentum konvertiert sei, vielmehr sei davon auszugehen, dass sein gesamtes Vorbringen ein gedankliches Konstrukt darstelle, welches jeglicher Realität entbehre.

Zu den als Beweismitteln vorgelegten Schriftstücken wurde angemerkt, dass diese als ausländische Urkunden nicht die Beweiskraft einer inländischen Urkunde besitzen würden und der freien Beweiswürdigung unterlägen. Wenn man die Schriftstücke betrachte, so fänden sich daran weder verifizierbare Behördensiegel noch Behördenstempel und die Art und Weise des Druckes sei überall herstellbar und sei daraus nicht ersichtlich, dass diese im Herkunftsstaat hergestellt worden wären. Aufgrund dieser Tatsachen unter Berücksichtigung, dass es als amtsbekannt gelte, dass diverse Gefälligkeitsbestätigungen gegen ein Entgelt auf Verlangen hergestellt werden würden bzw. durch ein organisiertes Fälschernetz hergestellt und vertrieben werden würden , gelange das Bundesasylamt daher unter Berücksichtigung der wenig plausiblen Angaben in der Vernehmung in Bezugnahme auf die vorgelegten "Beweismittel" zum Ergebnis, dass diesen die Echtheit und Richtigkeit zu versagen sei.

Eine nähere Auseinandersetzung mit dem vom BF vorgelegten Beweismittel, insbesondere eine Übersetzung oder Überprüfung erfolgte nicht.

In den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes im Bescheid vom 09.12.2010 erfolgten keinerlei Auseinandersetzungen mit der Flutkatastrophe in Pakistan von Juli/August 2010. Die innerstaatliche Fluchtalternative wurde lediglich allgemein erörtert. Zum Thema Religionsfreiheit wurden ebenfalls lediglich allgemeine Ausführungen getroffen. Schiiten in Pakistan wurden lediglich einmal im Zusammenhang mit der Angabe des in Pakistan vorhandenen Prozentanteils an Schiiten getroffen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 22.12.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurden als Beschwerdegründe die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung sowie die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen zu Pakistan seien unvollständig und teilweise unrichtig.

Das Bundesasylamt habe es unterlassen, sich mit der Eskalation der Lage in Pakistan in den letzten Monaten der Flutkatastrophe und den zunehmenden Konflikten zwischen Sunniten und Schiiten auseinanderzusetzen.

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Der Asylgerichtshof hat durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

II.1. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überrömisch zwei.1. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

II.2.1.römisch zwei.2.1.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren ist in den gegenständlichen Fällen unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt übersah, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihm vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden gerade die zentralen Kernpunkte des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht mit der gebotenen Sorgfalt überprüft.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden gerade die zentralen Kernpunkte des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht mit der gebotenen Sorgfalt überprüft.

Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall keinesfalls hierdurch nach, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung einen zentralen Aspekt - zahlreiche vorgelegte Bescheinigungen hinsichtlich der Konversion des BF zum Schiitentum - völlig ignoriert und gebotene Ermittlungen unterlässt.Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall keinesfalls hierdurch nach, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung einen zentralen Aspekt - zahlreiche vorgelegte Bescheinigungen hinsichtlich der Konversion des BF zum Schiitentum - völlig ignoriert und gebotene Ermittlungen unterlässt.

Im vorliegenden Fall wurden die vom BF vorgelegten Dokumente keiner Übersetzung oder Überprüfung zugeführt. In der Beweiswürdigung wurden vom Bundesasylamt zu diesen Beweismitteln lediglich Vermutungen hinsichtlich ihrer Unrichtigkeit aufgestellt. Abgesehen von wenigen Fragen in der Einvernahme zu einzelnen der vorgelegten Dokumente erfolgte keine weitere Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln.

Es wurde dem BF, welcher darüber hinaus in der Einvernahme anbot, zum Beweis seiner Identität einen Personalausweis sowie Schulunterlagen zu übermitteln, hierfür keine gesonderte Frist eingeräumt, er wurde nicht einmal aufgefordert, diese Unterlagen vorzulegen. Letztlich wurde im Bescheid lediglich festgestellt, dass die Identität des BF nicht festgestellt werden könne. Unerfindlich bleibt auch, warum nicht die Originaldokumente - sie waren ja für das Asylverfahren bestimmt - sondern nur Kopien zum Akt genommen wurden.

Wenn seitens der belangten Behörde den Ausführungen zur Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente in den Länderfeststellungen besonderes Gewicht beigemessen wird, so kann dieser Umstand natürlich im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Es entbindet sie jedoch nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität eines vorgelegten Dokuments im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen. Ginge man -wie sichtlich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangung von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass diese ohne weitere Ermittlungsschritte grundsätzlich zu ignorieren seien, würde die Obliegenheit an die beschwerdeführende Parteien, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig zu übergehen, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen. Darüber hinaus hat sich das Bundesasylamt nicht mit dem Umschlag, in welchen die Dokumente übermittelt worden sind, auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hat vielmehr lapidar ausgeführt, dass nicht einmal feststellbar sei, ob die Dokumente tatsächlich im Herkunftsstaat ausgestellt worden sind.Wenn seitens der belangten Behörde den Ausführungen zur Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente in den Länderfeststellungen besonderes Gewicht beigemessen wird, so kann dieser Umstand natürlich im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Es entbindet sie jedoch nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität eines vorgelegten Dokuments im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP hinausgehenden- Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen. Ginge man -wie sichtlich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangung von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass diese ohne weitere Ermittlungsschritte grundsätzlich zu ignorieren seien, würde die Obliegenheit an die beschwerdeführende Parteien, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig zu übergehen, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen. Darüber hinaus hat sich das Bundesasylamt nicht mit dem Umschlag, in welchen die Dokumente übermittelt worden sind, auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hat vielmehr lapidar ausgeführt, dass nicht einmal feststellbar sei, ob die Dokumente tatsächlich im Herkunftsstaat ausgestellt worden sind.

Angesichts des Fehlens einer Beweiswürdigung und entsprechenden Übersetzung zumindest der wesentlichen Punkte der Dokumente war aus Sicht des erkennenden Senates die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes zu verneinen.

Weiters ist an dieser Stelle auf das Erkenntnis des VfGH vom 19.09.2011, Zl. U256/11 hinzuweisen. Gemäß dieser Entscheidung sei schon allein in Anbetracht der Medienberichte, welche die verheerenden Folgen der Überschwemmungen vom Juli/August 2010 bekannt machten, der Asylgerichtshof dazu verhalten gewesen, dies darzulegen. Nur gestützt auf eine fundierte Einschätzung der Lage in Pakistan nach der Flutkatastrophe (im Entscheidungszeitpunkt) hätte nämlich geklärt werden können, ob die - vom Asylgerichtshof mit der in Rede stehenden Aussage zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach behauptete - Möglichkeit einer Niederlassung in nicht vom Hochwasser betroffenen Teilen Pakistans (also die Möglichkeit einer innerstaatlichen Relokation) für den Beschwerdeführer überhaupt gegeben und/oder ihm zumutbar gewesen wäre.

In diesem Zusammenhang wurden vorm VfGH die in der angefochtenen Entscheidung genannten Erkenntnisquellen mit länderkundlichen Informationen über Pakistan als veraltet hinsichtlich der Flutkatastrophe gesehen. Der aktuellste der vom Asylgerichtshof herangezogenen Berichte stammte vom März 2010; die in Rede stehenden verheerenden Überschwemmungen ereigneten sich aber erst im Juli und August 2010. (Zur Aufhebung von Entscheidungen infolge Heranziehung veralteter Länderberichte wurde auf VfSlg. 19.130/2010 und VfGH 20.9.2010, U1863/09 verwiesen.In diesem Zusammenhang wurden vorm VfGH die in der angefochtenen Entscheidung genannten Erkenntnisquellen mit länderkundlichen Informationen über Pakistan als veraltet hinsichtlich der Flutkatastrophe gesehen. Der aktuellste der vom Asylgerichtshof herangezogenen Berichte stammte vom März 2010; die in Rede stehenden verheerenden Überschwemmungen ereigneten sich aber erst im Juli und August 2010. (Zur Aufhebung von Entscheidungen infolge Heranziehung veralteter Länderberichte wurde auf VfSlg. 19.130 aus 2010, und VfGH 20.9.2010, U1863/09 verwiesen.

Demnach hat sich das Bundesasylamt also auch nicht ausreichend mit der durch die Flutkatastrophe in Pakistan eingetretenen, außergewöhnlichen Situation befasst und somit die Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Punkten unterlassen. Der diesbezüglich relevante Sachverhalt hätte amtswegig ermittelt werden müssen. Ohne Ermittlung des konkreten Sachverhaltes war eine Beurteilung der Rückkehrsituation / Refoulemententscheidung nicht möglich.

Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit den BF aufzufordern haben, nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben. Es versteht sich von selbst, dass die vorgelegten Dokumente einer Übersetzung zuzuführen sein werden.

Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation des BF haben. Ausdrücklich wird festgehalten, dass sich allein aus dem Umstand - falls sich dies aus der Überprüfung ergibt - dass der BF tatsächlich zum Schiitentum übergetreten ist, allein noch keine Asylrelevanz ergibt. Vielmehr sind aufgrund entsprechender Länderfeststellungen zu Schiiten Ausführungen zu einer etwaigen generellen, asylrelevanten Verfolgung von Schiiten in Pakistan und im Anschluss zu einer konkreten, individuellen Verfolgung des BF zu treffen sein, welche an sich bei entsprechend fundierter Berichtslage auch anhand der Länderfeststellungen alleine getroffen werden könnten.

Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass hierin Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten und seitens des BF auch sehr vage und wenig konkrete Ausführungen vorliegen. Jedenfalls ist es aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Bescheinigungsmittel aber offen, ob das Vorbringen der bP den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt den BF ein weiteres Mal zu befragen und das ergänzende Beweisthema zu erörtern haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Weiters werden die Länderfeststellungen entsprechend zu aktualisieren und mit dem BF zu erörtern sein. Dabei wird auch auf die aktuelle Lage nach der Flut 2010/2011 im Sinne der aktuellen, oben zitierten Judikatur des VfGH einzugehen sein.Weiters werden die Länderfeststellungen entsprechend zu aktualisieren und mit dem BF zu erörtern sein. Dabei wird auch auf die aktuelle Lage nach der Flut 2010 aus 2011, im Sinne der aktuellen, oben zitierten Judikatur des VfGH einzugehen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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