TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/4 S2 427490-1/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2012
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 427.490-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Niger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2012, Zahl 12 06.166 EAST-Ost„ zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Niger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2012, Zahl 12 06.166 EAST-Ost„ zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer (BF), Staatsangehöriger von Niger, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.05.2012 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer (BF), Staatsangehöriger von Niger, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.05.2012 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen drei EURODAC-Treffer für Spanien und für die Schweiz (26.04.2011, MELILLA, erkennungsdienstliche Behandlung, und 08.08.2011, VALLORBE und 01.12.2011, ALTSTAETTEN, Asylantragstellung, AS 5) auf.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX, Ghana geboren und sei Staatsangehöriger von Niger. Er habe im Februar 2011 Niger mit einem Pkw verlassen und sei über Algerien nach Marokko gereist. Dort habe er einen Zaun überklettert und sei nach Melilla gelangt. Er sei dort zwei Monate lang in einem Camp untergebracht gewesen, und danach nach Europa gebracht und in einem anderen Lager einquartiert worden. Nach seiner Entlassung aus diesem Lager sei er selbstständig mit einem Bus über Frankreich in die Schweiz gefahren, wo er um Asyl angesucht habe und nach einem Monat nach Spanien rücküberstellt worden sei. Er sei in Madrid in einem Caritashaus untergebracht gewesen. Danach sei er erneut im November 2011 in die Schweiz gereist und hätte dort erneut um Asyl angesucht. Im März sei er wieder nach Spanien überstellt worden. Wiederum nach einem einmonatigen Aufenthalt in Madrid bei einem Freund, sei er über Frankreich und die Schweiz nach Österreich gereist. Er habe in Spanien kein Asylverfahren gehabt und habe auch keine Arbeit gefunden. Und die Schweiz habe ihn immer wieder nach Spanien zurückgeschickt. Die Schweiz sei zwar sein Ziel gewesen, aber er habe dort keine Chance auf Asyl gehabt. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass er keine Familienangehörigen mehr in seinem Heimatland Niger habe. Seine Eltern und Geschwister seien bei Unruhen in Nigeria im Jahre 2006 ums Leben gekommen. Er habe als Einziger seiner Familie flüchten können. Er sei in Nigeria aufgewachsen, da sein Vater sie nach Nigeria gebracht hätte, als er noch klein gewesen sei. Er habe zum Niger keinen Bezug. Im Niger gebe es hauptsächlich Moslems und wenige Christen, die sich nicht vertragen würden. Es gebe immer wieder Auseinandersetzungen zwischen diesen Gruppen (AS 17ff).Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 , Ghana geboren und sei Staatsangehöriger von Niger. Er habe im Februar 2011 Niger mit einem Pkw verlassen und sei über Algerien nach Marokko gereist. Dort habe er einen Zaun überklettert und sei nach Melilla gelangt. Er sei dort zwei Monate lang in einem Camp untergebracht gewesen, und danach nach Europa gebracht und in einem anderen Lager einquartiert worden. Nach seiner Entlassung aus diesem Lager sei er selbstständig mit einem Bus über Frankreich in die Schweiz gefahren, wo er um Asyl angesucht habe und nach einem Monat nach Spanien rücküberstellt worden sei. Er sei in Madrid in einem Caritashaus untergebracht gewesen. Danach sei er erneut im November 2011 in die Schweiz gereist und hätte dort erneut um Asyl angesucht. Im März sei er wieder nach Spanien überstellt worden. Wiederum nach einem einmonatigen Aufenthalt in Madrid bei einem Freund, sei er über Frankreich und die Schweiz nach Österreich gereist. Er habe in Spanien kein Asylverfahren gehabt und habe auch keine Arbeit gefunden. Und die Schweiz habe ihn immer wieder nach Spanien zurückgeschickt. Die Schweiz sei zwar sein Ziel gewesen, aber er habe dort keine Chance auf Asyl gehabt. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass er keine Familienangehörigen mehr in seinem Heimatland Niger habe. Seine Eltern und Geschwister seien bei Unruhen in Nigeria im Jahre 2006 ums Leben gekommen. Er habe als Einziger seiner Familie flüchten können. Er sei in Nigeria aufgewachsen, da sein Vater sie nach Nigeria gebracht hätte, als er noch klein gewesen sei. Er habe zum Niger keinen Bezug. Im Niger gebe es hauptsächlich Moslems und wenige Christen, die sich nicht vertragen würden. Es gebe immer wieder Auseinandersetzungen zwischen diesen Gruppen (AS 17ff).

Das Bundesasylamt richtete am 22.05.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien (AS 21 ff).Das Bundesasylamt richtete am 22.05.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien (AS 21 ff).

Am 23.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 22.05.2012 Konsultationen mit Spanien geführt würden (AS 41f).Am 23.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 22.05.2012 Konsultationen mit Spanien geführt würden (AS 41f).

Mit Schreiben vom 23.05.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Spanien dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 67). Darin geht als Geburtsjahr des Beschwerdeführers XXXX hervor.Mit Schreiben vom 23.05.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Spanien dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 67). Darin geht als Geburtsjahr des Beschwerdeführers römisch 40 hervor.

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2012 machte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben:

Er fühle sich gut und sei gesund. Auf Vorhalt, dass von den spanischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass er dort unter dem Geburtsdatum XXXX geführt werde, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er den spanischen Behörden sein richtiges Geburtsdatum angegeben hätte, sie es aber nicht akzeptiert und ihn als volljährig geführt hätten. Befragt, welche Angaben er zu seiner Person in der Schweiz gemacht habe, führte der Beschwerdeführer an, auch dort XXXX als Geburtsjahr angegeben zu haben. Auch in der Schweiz sei es nicht akzeptiert worden. Sie hätten gesagt, dass er XXXX geboren sei, hätten aber dann XXXX als Geburtsjahr angeführt. Auf Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass sowohl die Schweiz als auch Spanien ihn ohne Untersuchung als volljährig führen würden sowie auch wie er sich in der bisherigen Einvernahme verhalten habe bzw. aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und der Art und Weise, wie er sich artikulieren würde, davon auszugehen sei, dass er zumindest das 18. Lebensjahr vollendet habe, erwiderte der Beschwerdeführer, nicht älter zu sein. Er sei am XXXX geboren; dies sei ihm von seinem Vater gesagt worden. Er könne es jedoch nicht belegen. Er habe keine familiären Bezüge zu Österreich oder einem anderen Land in der EU. Auf Vorhalt der geplanten Vorgehensweise bezüglich der Zuständigkeit von Spanien, legte der Beschwerdeführer dar, in Spanien niemanden zu haben. Er hätte dort keine Unterkunft gehabt und hätte auf der Straße leben müssen. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Spanien erklärte der Beschwerdeführer, das alles nicht gewusst zu haben, da er dort keinen Asylantrag gestellt habe. Er wolle aber trotzdem nicht nach Spanien (AS 77ff).Er fühle sich gut und sei gesund. Auf Vorhalt, dass von den spanischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass er dort unter dem Geburtsdatum römisch 40 geführt werde, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er den spanischen Behörden sein richtiges Geburtsdatum angegeben hätte, sie es aber nicht akzeptiert und ihn als volljährig geführt hätten. Befragt, welche Angaben er zu seiner Person in der Schweiz gemacht habe, führte der Beschwerdeführer an, auch dort römisch 40 als Geburtsjahr angegeben zu haben. Auch in der Schweiz sei es nicht akzeptiert worden. Sie hätten gesagt, dass er römisch 40 geboren sei, hätten aber dann römisch 40 als Geburtsjahr angeführt. Auf Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass sowohl die Schweiz als auch Spanien ihn ohne Untersuchung als volljährig führen würden sowie auch wie er sich in der bisherigen Einvernahme verhalten habe bzw. aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und der Art und Weise, wie er sich artikulieren würde, davon auszugehen sei, dass er zumindest das 18. Lebensjahr vollendet habe, erwiderte der Beschwerdeführer, nicht älter zu sein. Er sei am römisch 40 geboren; dies sei ihm von seinem Vater gesagt worden. Er könne es jedoch nicht belegen. Er habe keine familiären Bezüge zu Österreich oder einem anderen Land in der EU. Auf Vorhalt der geplanten Vorgehensweise bezüglich der Zuständigkeit von Spanien, legte der Beschwerdeführer dar, in Spanien niemanden zu haben. Er hätte dort keine Unterkunft gehabt und hätte auf der Straße leben müssen. Zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Spanien erklärte der Beschwerdeführer, das alles nicht gewusst zu haben, da er dort keinen Asylantrag gestellt habe. Er wolle aber trotzdem nicht nach Spanien (AS 77ff).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs.2 Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz 2, Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien zulässig sei.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass es nicht glaubwürdig sei, dass sowohl die Schweiz als auch Spanien den Beschwerdeführer ohne Untersuchung als volljährig führten. Auch wie der Beschwerdeführer sich in der Einvernahme verhalten haben bzw. insbesondere aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und der Art und Weise, wie er sich artikuliere, sei davon auszugehen, dass er zumindest das 18. Lebensjahr vollendet habe. Es sei jedoch keine Altersuntersuchung durchgeführt worden, da auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes die Zuständigkeit Spaniens auch bei einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vorliegen würde. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stehe aber nicht fest (AS 103ff).

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 27.06.2012 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wurde unrichtige bzw. mangelhafte Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Feststellung des Bundesasylamtes, wonach die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht feststehe, sei mangelhaft. Die erkennende Behörde hätte sich durch Einholung von Befund und Gutachten eines der Behörde bestens bekannten Sachverständigen über das Alter des Beschwerdeführers Gewissheit verschaffen können und auch müssen. Habe ein minderjähriger Asylwerber in einem Land (trotz erkennungsdienstlicher Behandlung) keinen Asylantrag gestellt, sei er nach den Bestimmungen der Dublin II-VO nicht in dieses Land zurückzuschieben (AS 155ff).

4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.06.2012, GZ S2 427.490-1/2012/2Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.06.2012, GZ S2 427.490-1/2012/2Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer gelangte illegal aus einem Drittstaat kommend über Spanien in den Bereich der Mitgliedstaaten und reiste danach illegal in die Schweiz und stellte dort einen Asylantrag, der wegen Zuständigkeit Spaniens zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde nach Spanien rücküberstellt; dies wiederholte sich ein weiteres Mal. In der Folge reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich, wo er am 20.05.2012 den gegenständlichen Asylantrag stellte.

Hinsichtlich des Alters und der Identität des Beschwerdeführers geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung im Bereich der Mitgliedstaaten am 08.08.2011 bzw. 20.05.2012 ungeklärt ist.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Auffassung, dass die Identität und der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner erstmaligen Asylantragstellung noch nicht fest steht, ergibt sich daraus, dass die Alterseinschätzung durch die Behörde nur aufgrund unplausibler Aussagen des Beschwerdeführers ohne sachkundige Untermauerung erfolgte (zum Erfordernis einer sachkundigen Altersermittlung siehe unten die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung; Punkt II. 3.3.3.).2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Auffassung, dass die Identität und der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner erstmaligen Asylantragstellung noch nicht fest steht, ergibt sich daraus, dass die Alterseinschätzung durch die Behörde nur aufgrund unplausibler Aussagen des Beschwerdeführers ohne sachkundige Untermauerung erfolgte (zum Erfordernis einer sachkundigen Altersermittlung siehe unten die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung; Punkt römisch zwei. 3.3.3.).

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 38/2011 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Anwendung gelangt.

3.2. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.3.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraphen 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Art. 6 Dublin II-VO lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.Artikel 6, Dublin II-VO lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."

Gemäß Art. 2 lit. h Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.Gemäß Artikel 2, Litera h, Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.

Artikel 10 Dublin II-VO lautet:

"(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Asylantrags zuständig."

Der Beschwerdeführer hat erstmals am 08.08.2011 in einem Unterzeichnerstaat der Dublin II-VO (nämlich in der Schweiz) einen Asylantrag gestellt, demnach ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO von der Situation in diesem Zeitpunkt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auszugehen.Der Beschwerdeführer hat erstmals am 08.08.2011 in einem Unterzeichnerstaat der Dublin II-VO (nämlich in der Schweiz) einen Asylantrag gestellt, demnach ist gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO von der Situation in diesem Zeitpunkt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auszugehen.

Im Beschwerdefall ist entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer - wie durchgehend von ihm behauptet - zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (das ist nach dem Versteinerungsprinzip des oben angeführten Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO also der 08.08.2011) minderjährig war, da diesfalls gemäß Art. 6 der Dublin II-VO die Zuständigkeit der Schweiz gegeben wäre, oder ob - wovon das Bundesasylamt im Ergebnis ausgeht - der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, da diesfalls Art. 10 Dublin II-VO als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht käme.Im Beschwerdefall ist entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer - wie durchgehend von ihm behauptet - zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (das ist nach dem Versteinerungsprinzip des oben angeführten Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO also der 08.08.2011) minderjährig war, da diesfalls gemäß Artikel 6, der Dublin II-VO die Zuständigkeit der Schweiz gegeben wäre, oder ob - wovon das Bundesasylamt im Ergebnis ausgeht - der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, da diesfalls Artikel 10, Dublin II-VO als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht käme.

Zur Altersfeststellung eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits wiederholt Stellung genommen und hat insbesondere beginnend mit VwGH 21.12.2006, 2005/20/0267, klargestellt, dass die allein auf einen Augenschein im Rahmen der (dort) Berufungsverhandlung gegründete Einschätzung der Behörde nicht geeignet sei, die in Bezug auf das Alter (dieses Asylwerbers) getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen. Den Verwaltungsakten dieses Beschwerdefalles sei nicht zu entnehmen gewesen, dass der Verhandlungsleiter über eine besondere fachliche Qualifikation verfügen würde, und es könne aus der "langjährigen Erfahrung des Entscheiders im täglichen Umgang mit Staatsangehörigen aus dem Kulturkreis und der Rasse des Asylwerbers" nichts gewonnen werden, weil sich die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entziehen würden.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.4.2007, 2005/01/0463, ist ergänzend ausgeführt, dass eine Alterseinschätzung jedenfalls dann, wenn sie nicht auf "weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände" gestützt werden könne, im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedürfe, um diese überprüfbar zu machen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Beschwerdefall zunächst festzuhalten, dass die Alterseinschätzung des Bundesasylamtes nicht auf schlüssige nachvollziehbare Umstände gestützt wurde, zumal allein unglaubwürdige bzw. nicht nachvollziehbare Altersangaben noch nicht den zulässigen Schluss erlauben, der Beschwerdeführer sei am 08.08.2011 bereits volljährig gewesen. Der Beschwerdeführer hat stets gleichlautend vorgebracht am XXXX geboren zu sein. Das Bundesasylamt scheint auch das angegebene Geburtsdatum XXXX nicht in Zweifel gezogen zu haben, insbesondere als es ja das Verfahren mit einem Rechtsberater als gesetzliche Vertretung führte, so etwa in der niederschriftlichen Erstbefragung und der Einvernahme, wo der Rechtsberater explizit als gesetzlicher Vertreter deklariert wurde. Schließlich wurde der Bescheid auch an den Rechtsberater zugestellt. Auch bestehen im vorliegenden Beschwerdefall keine ausreichend starken Anhaltspunkte dafür, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers offenkundig unrichtig seien. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei, oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, zweite Auflage, zu § 45, E 27 und 28 wiedergegebene Judikatur; auch hier VwGH 16.4.2007, 2005/01/0463).Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Beschwerdefall zunächst festzuhalten, dass die Alterseinschätzung des Bundesasylamtes nicht auf schlüssige nachvollziehbare Umstände gestützt wurde, zumal allein unglaubwürdige bzw. nicht nachvollziehbare Altersangaben noch nicht den zulässigen Schluss erlauben, der Beschwerdeführer sei am 08.08.2011 bereits volljährig gewesen. Der Beschwerdeführer hat stets gleichlautend vorgebracht am römisch 40 geboren zu sein. Das Bundesasylamt scheint auch das angegebene Geburtsdatum römisch 40 nicht in Zweifel gezogen zu haben, insbesondere als es ja das Verfahren mit einem Rechtsberater als gesetzliche Vertretung führte, so etwa in der niederschriftlichen Erstbefragung und der Einvernahme, wo der Rechtsberater explizit als gesetzlicher Vertreter deklariert wurde. Schließlich wurde der Bescheid auch an den Rechtsberater zugestellt. Auch bestehen im vorliegenden Beschwerdefall keine ausreichend starken Anhaltspunkte dafür, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers offenkundig unrichtig seien. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei, oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte vergleiche hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch eins, zweite Auflage, zu Paragraph 45,, E 27 und 28 wiedergegebene Judikatur; auch hier VwGH 16.4.2007, 2005/01/0463).

Damit ergibt sich aus der Zusammenschau der vorliegenden Fakten ein unklarer Befund über das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers zum maßgeblichen Zeitpunkt, sodass die Behörde nach dem oben Gesagten verpflichtet gewesen wäre, ein geeignetes Sachverständigengutachten einzuholen.

Für das fortgesetzte Verfahren wird auf die im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.4.2007 aufgestellten Kriterien verwiesen:

An der für das Sachverständigengutachten notwendigen Befundaufnahme muss der Asylwerber mitwirken. Eine Weigerung des Asylwerbers, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, wäre von der Behörde - innerhalb der Grenzen der Mitwirkungspflicht, die einem Asylwerber zumutbar ist - in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Im Einzelfall sind unter Umständen auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen.

Im Beschwerdefall ist demnach nunmehr durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (08.08.2011) bereits volljährig war. Käme das Bundesasylamt aber nun zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt (noch) minderjährig gewesen, schiede die Zuständigkeit Spaniens auf Grundlage des Art. 10 Dublin II-VO aus.Im Beschwerdefall ist demnach nunmehr durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (08.08.2011) bereits volljährig war. Käme das Bundesasylamt aber nun zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt (noch) minderjährig gewesen, schiede die Zuständigkeit Spaniens auf Grundlage des Artikel 10, Dublin II-VO aus.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Ermittlungspflicht, Kassation, Mitgliedstaat, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten