TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/4 E2 427325-1/2012

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Veröffentlicht am 04.07.2012
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Spruch

E2 427.325-1/2012-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 ,

XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012,römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012,

FZ. 12 02.692-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am 05.03.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 06.03.2012 niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab sie an, dass ihr Mann drogensüchtig sei und sie deshalb keine eheliche Beziehung führen würden. Sie habe einen Mann kennengelernt, mit dem sie sich angefreundet habe und diesen immer, wenn der Ehegatte verreist gewesen sei, zu sich nachhause eingeladen. Etwa zwei Wochen vor ihrer Flucht sei ihr Mann unterwegs gewesen und habe die Beschwerdeführerin ihren Freund XXXX angerufen, dass er vorbeikommen könne. Etwa 10 Minuten, nachdem XXXX bei ihr gewesen sei, wäre plötzlich der Ehemann nachhause gekommen und habe sie in Unterwäsche erwischt. Es habe dann eine Auseinandersetzung gegeben und der Mann habe der Beschwerdeführerin mit dem Tod gedroht. Die Beschwerdeführerin sei dann zunächst zu ihrer Freundin XXXX geflohen. Als sie mit ihrer Tochter telefoniert habe, habe ihr diese mitgeteilt, dass sie ihr Mann und ihr Bruder töten wollen.Dabei gab sie an, dass ihr Mann drogensüchtig sei und sie deshalb keine eheliche Beziehung führen würden. Sie habe einen Mann kennengelernt, mit dem sie sich angefreundet habe und diesen immer, wenn der Ehegatte verreist gewesen sei, zu sich nachhause eingeladen. Etwa zwei Wochen vor ihrer Flucht sei ihr Mann unterwegs gewesen und habe die Beschwerdeführerin ihren Freund römisch 40 angerufen, dass er vorbeikommen könne. Etwa 10 Minuten, nachdem römisch 40 bei ihr gewesen sei, wäre plötzlich der Ehemann nachhause gekommen und habe sie in Unterwäsche erwischt. Es habe dann eine Auseinandersetzung gegeben und der Mann habe der Beschwerdeführerin mit dem Tod gedroht. Die Beschwerdeführerin sei dann zunächst zu ihrer Freundin römisch 40 geflohen. Als sie mit ihrer Tochter telefoniert habe, habe ihr diese mitgeteilt, dass sie ihr Mann und ihr Bruder töten wollen.

Sie habe Angst um ihr Leben gehabt und sei geflohen.

Am 03.05.2012 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin führte aus, sie leide an Diabetes und nehme Medikamente, auch nehme sie Medikamente zur Beruhigung. Im Iran sei sie bereits behandelt worden und wäre sie dort wegen ihrer Diabetes viel besser versorgt worden, hier werde sie nur oberflächlich untersucht.

Ihr Mann heiße XXXX geboren und betreibe gemeinsam mit Partnern ein Immobilienbüro. Die Beschwerdeführerin sei mit ihm seit 1984 verheiratet. Sie hätten drei gemeinsame Töchter, nämlichIhr Mann heiße römisch 40 geboren und betreibe gemeinsam mit Partnern ein Immobilienbüro. Die Beschwerdeführerin sei mit ihm seit 1984 verheiratet. Sie hätten drei gemeinsame Töchter, nämlich

XXXX.römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin habe als Brautgeld Grundstücke erhalten, jedoch habe ihr ihr Mann die Grundstücke wieder weggenommen, nachdem sie gesagt habe, sie würde sich scheiden lassen. Er behandle sie seit zwei Jahren schlecht und schlage sie. Die Beschwerdeführerin sei auch in Besitz von Sparbüchern. Im Iran würden außer dem Ehegatten und den drei Töchtern noch die Eltern der Beschwerdeführerin, drei Schwestern und zwei Brüder mit deren Familien, sowie zahlreiche Tanten und Onkel bzw. Cousins und Cousinen der Beschwerdeführerin leben.

Ihr Mann habe sie schon seit Jahren nicht mehr geliebt und sich ihr verweigert. Sie habe sich dann von ihrem Mann abgewandt und XXXX kennengelernt. Der volle Name ihres Freundes sei XXXX. Dieser sei ledig und kinderlos und von Beruf XXXX in einer Werkstatt zwischen XXXX. Als ihr Mann die Beschwerdeführerin erwischt habe, habe er ihr gedroht, beide mit dem Messer umzubringen. In der Folge habe sie ihr Mann wegen Ehebruchs angezeigt.Ihr Mann habe sie schon seit Jahren nicht mehr geliebt und sich ihr verweigert. Sie habe sich dann von ihrem Mann abgewandt und römisch 40 kennengelernt. Der volle Name ihres Freundes sei römisch 40 . Dieser sei ledig und kinderlos und von Beruf römisch 40 in einer Werkstatt zwischen römisch 40 . Als ihr Mann die Beschwerdeführerin erwischt habe, habe er ihr gedroht, beide mit dem Messer umzubringen. In der Folge habe sie ihr Mann wegen Ehebruchs angezeigt.

Die Beschwerdeführerin sei zu ihrer Freundin XXXX geflohen. Diese lebe mit ihrem Mann XXXX und den Kindern XXXX in XXXX. Sie habe der Beschwerdeführerin dann geholfen, die Flucht aus dem Iran zu organisieren.Die Beschwerdeführerin sei zu ihrer Freundin römisch 40 geflohen. Diese lebe mit ihrem Mann römisch 40 und den Kindern römisch 40 in römisch 40 . Sie habe der Beschwerdeführerin dann geholfen, die Flucht aus dem Iran zu organisieren.

Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann auch angezeigt, wegen der Gewalttätigkeiten, jedoch hätte dies nichts gebracht. Auch sei es einer Frau im Iran unmöglich, sich von ihrem Mann scheiden zu lassen.

Sie könne nicht zu ihrer Familie zurückkehren, da sie befürchte, dass ihr Mann sie zur Anzeige gebracht habe. Die Behörden würden sie überall finden und ihre Familie würde sie verstoßen, da sie Ehebruch begangen habe.

Die Beschwerdeführerin habe Angst vor einer Rückkehr in den Iran und wolle nicht gesteinigt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012,

FZ. 12 02.692-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.FZ. 12 02.692-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Verfolgung im Iran die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe werden müssen, da deren Angaben nicht schlüssig, nicht substantiiert, nicht plausibel und inkonsistent erschienen wären. Für das Bundesasylamt habe sich das Bild ergeben, dass es sich bei der vorgetragenen Fluchtgeschichte um ein zur Erlangung von Asyl konstruiertes Fluchtbegehren handelt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.06.2012 innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde.

Wie die Behörde zur Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens gelangen habe können, sei nicht nachvollziehbar. Die Entscheidung der Behörde sei unbegründet und beruhe einerseits auf mangelhafter Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie mangelhafter Beweiswürdigung.

Die Behörde habe der Beschwerdeführerin unbegründet und willkürlich die Glaubhaftigkeit abgesprochen und das Vorbringen daher unrichtigerweise keiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Hätte sie das Vorbringen richtig beurteilt, wäre der Beschwerdeführerin Asyl aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zuzuerkennen gewesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002,

Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aufgrund folgender Erwägungen:

Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid unter anderem aus, dass nicht festgestellt werden könne, die Beschwerdeführerin sei im Iran einer wie auch immer gearteten aktuellen oder zum Fluchtzeitpunkt bestehenden Verfolgung ausgesetzt, die Asylrelevanz erreiche.

Beweiswürdigend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft wären.

3.2.1. Das Bundesasylamt bleibt jedoch hinsichtlich seiner Annahmen eine nachvollziehbare Begründung schuldig, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.

Das Bundesasylamt geht etwa davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Schicksal bewusst herausgefordert haben müsse, da sie, obwohl XXXX eine eigene Wohnung habe, den Ehebruch im eigenen Ehebett begangen habe und somit auch bewusst in Kauf genommen habe, dabei ertappt zu werden. Der Asylgerichtshof kann nicht nachvollziehen, warum diese Argument die scheinbar zwingende Schlussfolgerung der Unglaubwürdigkeit auslösen soll, zumal es dabei die Angaben der Beschwerdeführerin, die nicht mit den Ausführungen des Bundesasylamtes in Einklang zu bringen sind ignoriert, worauf auch in der Beschwerdeschrift zutreffender Weise hingewiesen wird. Wenn jedoch Behauptungen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.Das Bundesasylamt geht etwa davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Schicksal bewusst herausgefordert haben müsse, da sie, obwohl römisch 40 eine eigene Wohnung habe, den Ehebruch im eigenen Ehebett begangen habe und somit auch bewusst in Kauf genommen habe, dabei ertappt zu werden. Der Asylgerichtshof kann nicht nachvollziehen, warum diese Argument die scheinbar zwingende Schlussfolgerung der Unglaubwürdigkeit auslösen soll, zumal es dabei die Angaben der Beschwerdeführerin, die nicht mit den Ausführungen des Bundesasylamtes in Einklang zu bringen sind ignoriert, worauf auch in der Beschwerdeschrift zutreffender Weise hingewiesen wird. Wenn jedoch Behauptungen des Beschwerdeführers völlig außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.

So hat die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung (AS 29) angegeben, dass sie XXXX immer bei sich zuhause getroffen habe, da dieser gemeinsam mit seinem Bruder gewohnt habe. Die Beschwerdeführerin habe XXXX auch nur dann angerufen, wenn ihr Mann verreist war (AS 118). Somit ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Bundesasylamtes bewusst in Kauf genommen haben soll, beim Ehebruch ertappt zu werden, wenn sie XXXX nur dann bei sich zuhause getroffen haben will, wenn ihr Mann länger unterwegs war.So hat die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung (AS 29) angegeben, dass sie römisch 40 immer bei sich zuhause getroffen habe, da dieser gemeinsam mit seinem Bruder gewohnt habe. Die Beschwerdeführerin habe römisch 40 auch nur dann angerufen, wenn ihr Mann verreist war (AS 118). Somit ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Bundesasylamtes bewusst in Kauf genommen haben soll, beim Ehebruch ertappt zu werden, wenn sie römisch 40 nur dann bei sich zuhause getroffen haben will, wenn ihr Mann länger unterwegs war.

Das Bundesasylamt geht weiters davon aus, dass die Erinnerungslücken der Beschwerdeführerin in Bezug auf die genauen Daten hinsichtlich des Behördenkontaktes ihres Mannes wegen seiner Drogensucht sowie der Zeitpunkte, wann sie dessen Misshandlungen zur Anzeige gebracht hat, darauf hindeuten, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin um ein Konstrukt handle. Auch in diesem Punkt sind die Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes unter Bedachtnahme auf die Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. So hat die Beschwerdeführerin nie angegeben, dass ihr Mann wegen seiner Drogensucht tatsächlich mit den Behörden in Konflikt geraten sei. Auf die entsprechende Frage des Bundesasylamtes in der Einvernahme hat sie geantwortet (AS 118): "Sicherlich schon öfters, aber ich habe das nie mitbekommen". Diese Aussage der Beschwerdeführerin deutet vielmehr darauf hin, dass sie lediglich aufgrund der langen Dauer der Drogensucht davon ausgehe, dass ihr Mann irgendwann schon einmal von den Behörden belangt worden sein müsste. Daher ist es auch nicht verwunderlich, wenn die Beschwerdeführerin keine genauen Daten nennen kann. Auch der Umstand, sie habe nichts davon mitbekommen, ist für den Asylgerichtshof nicht unplausibel, hat sie doch ausgeführt, mit ihrem Mann seit Jahren keine eheliche Beziehung geführt und sich von ihr abgewendet zu haben. Angesichts dieser Schilderungen ist vielmehr davon auszugehen, dass zwischen der Beschwerdeführern und ihrem Mann schon länger kein besonderes Naheverhältnis mehr bestanden hat und erschient es daher nicht ausgeschlossen, dass der Ehegatte Strafen durch die Behörde vor der Beschwerdeführerin verheimlicht oder zumindest nicht mitteilt, sofern es diese überhaupt gegeben hat.

Hinsichtlich der Gewalttätigkeiten durch ihren Mann gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe ihn deswegen in den letzten sechs Jahren einige Male angezeigt, dies sei bei "XXXX" gewesen und befinde sich in XXXX (AS 119). Diese Angaben der Beschwerdeführerin werden vom Bundesasylamt offensichtlich als unzureichend und daher nicht glaubwürdig gewertet.Hinsichtlich der Gewalttätigkeiten durch ihren Mann gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe ihn deswegen in den letzten sechs Jahren einige Male angezeigt, dies sei bei "XXXX" gewesen und befinde sich in römisch 40 (AS 119). Diese Angaben der Beschwerdeführerin werden vom Bundesasylamt offensichtlich als unzureichend und daher nicht glaubwürdig gewertet.

Wenn das Bundesasylamt davon ausgeht, dass es sich auch bei den Angaben zur Drogensucht des Ehegatten um ein Konstrukt der Beschwerdeführerin handelt, da es nicht nachvollziehbar sei, dass ein schwer drogenabhängiger Mann erfolgreich ein Immobilienbüro führe, ist dem zu entgegnen, dass es dem Bundesasylamt nicht gelungen ist, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, wie es zu dieser Annahme gelangt. So hat etwa die Beschwerdeführerin zunächst angegeben, dass ihr Ehegatte das Immobilienbüro nicht alleine, sondern gemeinsam mit Partnern führe.

Ebenso hätte das Bundesasylamt, wenn es schon davon ausgeht, dass es sich dabei um ein Konstrukt handelt, nähere Ermittlungen anzustellen gehabt, wie etwa die Adresse des Immobilienbüros von der Beschwerdeführerin zu erfragen und diese anschließend vor Ort überprüfen zu lassen.

Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge ist diese, nachdem sie von ihrem Mann mit XXXX erwischt worden sei, zu ihrer Freundin XXXX geflohen, die mit ihrem Mann und zwei Kindern in XXXX wohne. Wenn das Bundesasylamt auch diesen Umstand der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin offensichtlich als nicht glaubwürdig erachtet, so hätte es zumindest Ermittlungen anstellen müssen, wie etwa die Adresse der Freundin zu überprüfen und diese gegebenenfalls nach dem Schicksal der Beschwerdeführerin zu befragen, die auf eine Verifizierung der Angaben der Beschwerdeführerin abzielen. Dies wurde vom Bundesasylamt jedoch unterlassen und wurde daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung der (Un-) Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Fluchtgeschichte vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge ist diese, nachdem sie von ihrem Mann mit römisch 40 erwischt worden sei, zu ihrer Freundin römisch 40 geflohen, die mit ihrem Mann und zwei Kindern in römisch 40 wohne. Wenn das Bundesasylamt auch diesen Umstand der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin offensichtlich als nicht glaubwürdig erachtet, so hätte es zumindest Ermittlungen anstellen müssen, wie etwa die Adresse der Freundin zu überprüfen und diese gegebenenfalls nach dem Schicksal der Beschwerdeführerin zu befragen, die auf eine Verifizierung der Angaben der Beschwerdeführerin abzielen. Dies wurde vom Bundesasylamt jedoch unterlassen und wurde daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung der (Un-) Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Fluchtgeschichte vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.

Vor allem auch in Hinblick auf die angebliche Beziehung der Beschwerdeführerin zu XXXX wäre es dem Bundesasylamt möglich gewesen, genauer zu ermitteln, wie etwa, die Beschwerdeführerin zum Schicksal von XXXX zu befragen (zumal er ja von dem Mann der Beschwerdeführerin ebenfalls mit dem Tod bedroht worden sein soll), bzw. ob sie mit diesem aktuell noch in Kontakt stehe und hätte sich hier allenfalls auch eine telefonische Kontaktaufnahme mit XXXX angeboten, zumal die Telefonnummer von XXXX der Beschwerdeführerin bekannt sein müsste, wenn sie diesen laut eigenen Angaben immer angerufen hat.Vor allem auch in Hinblick auf die angebliche Beziehung der Beschwerdeführerin zu römisch 40 wäre es dem Bundesasylamt möglich gewesen, genauer zu ermitteln, wie etwa, die Beschwerdeführerin zum Schicksal von römisch 40 zu befragen (zumal er ja von dem Mann der Beschwerdeführerin ebenfalls mit dem Tod bedroht worden sein soll), bzw. ob sie mit diesem aktuell noch in Kontakt stehe und hätte sich hier allenfalls auch eine telefonische Kontaktaufnahme mit römisch 40 angeboten, zumal die Telefonnummer von römisch 40 der Beschwerdeführerin bekannt sein müsste, wenn sie diesen laut eigenen Angaben immer angerufen hat.

Auch hätte sich bezüglich der Verifizierung der Angaben der Beschwerdeführerin eine Überprüfung ihrer angegebenen Wohnadresse, XXXX angeboten, bzw. eine Überprüfung, ob dort tatsächlich der Ehegatte bzw. die Töchter der Beschwerdeführerin leben.Auch hätte sich bezüglich der Verifizierung der Angaben der Beschwerdeführerin eine Überprüfung ihrer angegebenen Wohnadresse, römisch 40 angeboten, bzw. eine Überprüfung, ob dort tatsächlich der Ehegatte bzw. die Töchter der Beschwerdeführerin leben.

Vom Bundesasylamt wurde jedoch keine dieser möglichen Ermittlungstätigkeiten durchgeführt, sondern vielmehr das Vorbringen der Beschwerdeführerin ungeprüft und mit bloßen Annahmen und Mutmaßungen des Bundesasylamtes seinerseits als unglaubwürdig bewertet, weswegen sich das Verfahren insofern als mangelhaft erweist, zumal sich die Erhebung von Fakten und Verifizierung durchaus angeboten hat.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten (wie etwa durch die Überprüfung der genannten Adressen im Heimatland der Beschwerdeführerin) die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Fluchtgeschichte zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann.

Aus den dargelegten Gründen ist für den Asylgerichtshof die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin nicht von vorneherein unglaubwürdig bzw. als Konstrukt anzusehen. Ob dem Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich Wahrheitsgehalt zukommt, wird eben Gegenstand eines neuen Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt sein müssen.

Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Parteiengehör, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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