TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/12 C2 400246-1/2008

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Veröffentlicht am 12.07.2012
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Spruch

C2 400246-1/2008/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2008, FZ. 07 08.671-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2008, FZ. 07 08.671-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein nach seinen Angaben XXXX geborener sowie aus der Provinz Ghazni stammender afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, stellte am 20.9.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein nach seinen Angaben römisch 40 geborener sowie aus der Provinz Ghazni stammender afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, stellte am 20.9.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass sein Vater als Soldat beim afghanischen Militär gedient habe und von den Taliban verdächtigt worden sei, bei Kampfhandlungen, bei denen mehrere Taleb umgekommen seien, teilgenommen zu haben. Etwa dreieinhalb Monate vor gegenständlicher Erstbefragung sei der Vater des Beschwerdeführers am Weg zu seinem Kasernenstützpunkt von den Taliban überfallen und getötet worden. Nach diesem Vorfall habe ein Onkel namens XXXX dem Beschwerdeführer verboten, zur Schule zu gehen, da dieser Angst um das Leben des Beschwerdeführers gehabt habe. Weil der Beschwerdeführer der älteste Sohn der Familie sei, habe man ihn nach Europa geschickt, wo er in Sicherheit leben könne. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer wie sein Vater getötet zu werden.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass sein Vater als Soldat beim afghanischen Militär gedient habe und von den Taliban verdächtigt worden sei, bei Kampfhandlungen, bei denen mehrere Taleb umgekommen seien, teilgenommen zu haben. Etwa dreieinhalb Monate vor gegenständlicher Erstbefragung sei der Vater des Beschwerdeführers am Weg zu seinem Kasernenstützpunkt von den Taliban überfallen und getötet worden. Nach diesem Vorfall habe ein Onkel namens römisch 40 dem Beschwerdeführer verboten, zur Schule zu gehen, da dieser Angst um das Leben des Beschwerdeführers gehabt habe. Weil der Beschwerdeführer der älteste Sohn der Familie sei, habe man ihn nach Europa geschickt, wo er in Sicherheit leben könne. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer wie sein Vater getötet zu werden.

Am 26.9.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen befragt im Wesentlichen seine Angaben vom 20.9.2007 wiederholte. Er sei zwar weder körperlich attackiert noch bedroht worden, der Onkel habe aber befürchtet, dass man auch den Beschwerdeführer töten werde. Am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Mittels eines Beschlusses des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde die Obsorge über den Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft XXXX übertragen.Mittels eines Beschlusses des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde die Obsorge über den Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 übertragen.

Am 5.12.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung gemachten Angaben wiederholte. Näher führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in der Region XXXX gekämpft habe und die Familie von einem missgünstigen Cousin "angeschwärzt" worden sei. Der Beschwerdeführer vermute, dass sein Vater von Menschen aus dem Dorf XXXX umgebracht worden sei, da der Vater und andere Dorfbewohner zuvor mit diesen Leuten um Grundstücke gestritten hätten. Auch habe der Beschwerdeführer von einer im Iran lebenden Tante erfahren, dass seine Familie das Herkunftsgebiet verlassen habe und unbekannte Männer nach dieser und dem Beschwerdeführer gefragt hätten.Am 5.12.2007 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung gemachten Angaben wiederholte. Näher führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater in der Region römisch 40 gekämpft habe und die Familie von einem missgünstigen Cousin "angeschwärzt" worden sei. Der Beschwerdeführer vermute, dass sein Vater von Menschen aus dem Dorf römisch 40 umgebracht worden sei, da der Vater und andere Dorfbewohner zuvor mit diesen Leuten um Grundstücke gestritten hätten. Auch habe der Beschwerdeführer von einer im Iran lebenden Tante erfahren, dass seine Familie das Herkunftsgebiet verlassen habe und unbekannte Männer nach dieser und dem Beschwerdeführer gefragt hätten.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2007 äußerte sich die beschwerdeführende Partei zu den in der Einvernahme vorgehaltenen Länderberichten, insbesondere auch zur schlechten Sicherheitslage in Ghazni ohne konkret auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers einzugehen.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 4.6.2008, erlassen am 11.6.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und dieser ein nach seinen Angaben 1994 geborener sowie aus der Provinz Ghazni stammender afghanischer Staatsangehöriger sei, der der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehöre. Weiters wurde festgestellt, dass dem gesamten Vorbringen zur Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, ins Blickfeld staatlicher Behörden geraten zu sein und auch sonst eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden könne. Allerdings bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückführung nach Afghanistan "einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 und 2 FrG derzeit noch" (Hervorhebung im Original) ausgesetzt wäre.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und dieser ein nach seinen Angaben 1994 geborener sowie aus der Provinz Ghazni stammender afghanischer Staatsangehöriger sei, der der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehöre. Weiters wurde festgestellt, dass dem gesamten Vorbringen zur Bedrohungssituation die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, ins Blickfeld staatlicher Behörden geraten zu sein und auch sonst eine asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden könne. Allerdings bestünden stichhaltige Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückführung nach Afghanistan "einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG derzeit noch" (Hervorhebung im Original) ausgesetzt wäre.

Die Beweiswürdigung hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe ist widersprüchlich, da einerseits ausgeführt wurde, dass das Vorbringen der weiteren Beurteilung zu Grunde gelegt werde, aber andererseits diesem als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich die Glaubhaftmachung versagt wurde.

Eine Verfolgung sei einerseits deshalb nicht glaubhaft, da die Blutrache mit dem Tod des Vaters erfüllt sei und andererseits eine allfällige Verfolgung die erhebliche Schädigung von nun an der Macht befindlichen Personen voraussetzen würde, die dem Beschwerdeführer aber bekannt sein müsste; es sei amtsbekannt, dass gerade männliche Jugendliche, speziell die ältesten Söhne, politisch hinreichend aufgeklärt seien und über die Probleme der Familie Bescheid wüssten.

Mit am 24.6.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.Mit am 24.6.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Asylgesetz keinen vollen Beweis erfordere, es genüge die Glaubhaftmachung des Vorbringens. Die vom Bundesasylamt angeführten Widersprüche ließen es nicht zu, an der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers zu zweifeln. Auch habe der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens nicht präzise mit den Daten umgehen können.

Der Vater des Beschwerdeführers sei im Mai/Juni 2007 umgebracht worden, kurz vor der Flucht sei auch der Beschwerdeführer bedroht worden. Dieses Vorbringen habe der Beschwerdeführer ausführlich und mit Hintergrunddetails geschildert. Nunmehr erstrecke sich die drohende Gefahr auch auf den Beschwerdeführer; dieser sei auch dadurch gefährdet, dass er im Namen des Vaters Besitzansprüche stellen könne. Für das Fluchtvorbringen spreche, dass auch Mutter und Geschwister geflüchtet seien und nicht mehr am ursprünglichen Wohnort leben würden.

Auch lasse die Würdigung des Bundesasylamtes die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers außer Acht. Das Bundesasylamt könne von einem zum Vorfallszeitpunkt 12- oder 13-jährigen Kind nicht die Beantwortung aller Fragen im Detail verlangen; dies würde den Beschwerdeführer überfordern. Das Vorbringen sei mit den Gegebenheiten in Afghanistan in Einklang zu bringen. Auch sei das Vorbringen nicht als asylrelevant beurteilt worden, es handle sich bei der drohenden Gefahr jedoch um strukturelle Gewalt und der Staat sei nicht in der Lage, dieser entsprechend zu begegnen.

In Afghanistan würden bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen und durch das Wiedererstarken der Taliban habe sich die Gefährdung vervielfacht.

Schließlich würden die Hazara in Afghanistan immer noch diskriminiert werden.

Im konkreten Fall sei das Vorbringen daher glaubhaft und asylrelevant.

Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde.

Nach Befassung der beschwerdeführenden Partei wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 1.12.2010 ein länderkundiger Sachverständiger mit der Durchführung von Erhebungen betraut.

Dieser erstattete am 28.12.2010 ein schriftliches Gutachten. Einleitend führte der Sachverständige aus, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Taliban herrschen würden; daher habe man nicht über alle Angaben des Beschwerdeführers Nachforschungen anstellen können. Der Vater des Beschwerdeführers sei Tagelöhner gewesen und beim Holzsammeln in den Bergen von den Taliban getötet worden, er sei kein Soldat gewesen und habe nie gegen die Taliban gekämpft. Auch sei der Vater nicht in einer Hazara-Partei organisiert gewesen. Der Beschwerdeführer sei 1999 in den Iran gegangen und nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe außerhalb des Dorfes bei ihrem Bruder, der sie und ihre Kinder versorgen würde. Es gebe keinen Konflikt mit einem Onkel oder Cousin - dessen Existenz mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Namen nicht bestätigt worden sei - wegen eines Grundstücks.

Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Mutter einen falschen Namen angegeben und auch einen Bruder bei seinen Einvernahmen nicht erwähnt. Da der Beschwerdeführer aber den Namen des Vaters richtig angegeben habe, gehe der Sachverständige davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um die angegebene Person handle.

Mit Schriftsatz vom 24.2.2011 wurden von der beschwerdeführenden Partei ein Bericht des nunmehr die Obsorge tragenden Ehepaars, eine Bestätigung der Klassengemeinschaft, eine Bestätigung des Sportvereins XXXX, ein Arztbrief des Hausarztes sowie neun Schulzeugnisse vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 24.2.2011 wurden von der beschwerdeführenden Partei ein Bericht des nunmehr die Obsorge tragenden Ehepaars, eine Bestätigung der Klassengemeinschaft, eine Bestätigung des Sportvereins römisch 40 , ein Arztbrief des Hausarztes sowie neun Schulzeugnisse vorgelegt.

Laut dem Bericht des die Obsorge tragenden Ehepaars habe der Beschwerdeführer seit Februar 2009 regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter, die sich seit der Ermordung seiner ältesten Schwester im Frühjahr 2008 mit den weiteren Geschwistern des Beschwerdeführers in Pakistan aufhalte. Darüber hinaus sind der Bestätigung - ebenso wie den anderen vorgelegten Beweismittel - lediglich Angaben zur Integration des Beschwerdeführers sowie zu seinem Gesundheitszustand zu entnehmen.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 15.3.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und des bestellten Sachverständigen abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte und wurde zur Fluchtgeschichte eingehend befragt.

Ein in weiterer Folge vom Asylgerichtshof veranlasstes und von den diesbezüglich bestellten medizinischen Sachverständigen am 21.4.2011 erstattetes gerichtsmedizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung ergab, dass zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 8.4.2011 von einem Mindestalter von sechzehn Jahren auszugehen sei.

Mit Schreiben vom 5.8.2011 ergänzte der inzwischen in Afghanistan aufhältig gewesene länderkundige Sachverständige sein oben genanntes Gutachten insoweit, als sich bei neuen Nachforschungen abermals ergeben habe, dass der Vater des Beschwerdeführers 2007 durch die Taliban getötet worden sei. Diesmal hätten Auskunftspersonen aber angegeben, dass der Vater ein Fußsoldat der Hezb-e Wahdat gewesen sei und mit dieser gegen die Taliban gekämpft habe als jene das Heimatgebiet des Beschwerdeführers angegriffen hätten. Ob der Vater jemand geschädigt habe, sei den Auskunftspersonen nicht bekannt gewesen. Die restliche Familie des Beschwerdeführers habe zum Zeitpunkt der Forschung in "XXXX" gewohnt.

Laut den am 31.10.2011 übermittelten Unterlagen des Botschaftsverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers habe diese vor vier Jahren Afghanistan verlassen; einen Grund hiefür könne sie nicht nennen. Ihr Mann sei vor vier Jahren verstorben und sei zum Zeitpunkt seines Todes 41 Jahre alt gewesen.

Mit Schriftsatz vom 2.1.2012 wurde eine vom Asylgerichtshof beauftragte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation übermittelt.

Ermittler hätten im Auftrag der österreichischen Botschaft in Islamabad das Dorf des Beschwerdeführers in Afghanistan besucht und erfahren, dass sich die Familie derzeit in Pakistan aufhalten würde. Niemand habe aber den Tod des Vaters oder der Schwester des Beschwerdeführers bestätigt. Man habe aber erfahren, dass der Vater des Beschwerdeführers nie in der Armee gewesen sei und auch an keinem Kampf teilgenommen habe; tatsächlich würde sich der Vater aktuell in Pakistan bei den anderen Familienmitgliedern aufhalten. Auch sei der Bruder des Vaters des Beschwerdeführers vor langer Zeit nach Kabul gezogen, es gebe keine Bestätigung der Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und dessen Bruder.

Am 8.3.2012 wurde abermals eine Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes abgehalten. In dieser wurden die Gutachten der medizinischen Sachverständigen sowie des länderkundigen Sachverständigen und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verlesen.

Mit Schriftsatz vom 5.4.2012 nahm die beschwerdeführende Partei zum Gutachten des länderkundigen Sachverständigen und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation schriftlich Stellung.

Einleitend wurde darauf hingewiesen, dass im Erhebungsersuchen vom 28.3.2011 an die Staatendokumentation angeführt worden sei, dass der Vater im Iran verstorben und der jüngste Bruder des Beschwerdeführers nicht erwähnt worden sei. Dies könne Einfluss auf die Erhebungen der Staatendokumentation gehabt haben, die offenkundig von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei.

Im Gutachten des länderkundigen Sachverständigen seien die Namen der Verwandten des Beschwerdeführers falsch, es müsse hier eine Verwechslung mit einer anderen Familie vorliegen. Allerdings kenne die Mutter des Beschwerdeführers, zu der telefonischer Kontakt bestehe, einige der genannten Namen - es würde sich hierbei um Kinder einer in der Nähe wohnenden Familie handeln. Bei den dem Gutachten zugrunde liegenden Erhebungen seien offensichtlich die Familien verwechselt worden, daher seien auch die Ausführungen zum Vater des Beschwerdeführers erklärbar. Schließlich sei der Beschwerdeführer nicht bereits 1999 - er sei zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre alt gewesen - in den Iran gegangen, sondern habe bis zu seiner Flucht in Afghanistan gelebt. Es werde daher beantragt, ein Sprachgutachten zum Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer nicht große Teile seines Lebens im Iran aufgehalten habe, zu erstellen.

Wenn im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ausgeführt werde, dass die Bevölkerung von der Ankunft einer Kontaktperson im Vorhinein wisse und deshalb vorbereitet sei, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer vom Inhalt des Gutachtens bis zur Verhandlung im März 2012 keine Kenntnis gehabt und diesbezüglich keine Veranlassung gehabt habe, allfällige Kontaktpersonen im Herkunftsgebiet zu beeinflussen. Es werde den Ergebnissen des Gutachtens allerdings insoweit zugestimmt, als der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2007 als Soldat getötet worden sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass angeführt werde, dass die Familie noch in Afghanistan sei und werde zum Beweis, dass sich die Mutter in Pakistan aufhalte, beantragt, diese zu besuchen und ein DNA-Gutachten am Beschwerdeführer und dessen Familie durchzuführen, aus dem sich die Abstammung ergeben werde.

Auch werde die Einvernahme näher genannter Zeugen beantragt, die persönlichen Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers in Pakistan hätten.

Hinsichtlich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde ausgeführt, dass der Vater und die (nach den Ausführungen des Beschwerdeführers) getötete Schwester sich nicht in Pakistan aufhalten würden, da man beide getötet habe und werde diesbezüglich beantragt, der Familie des Beschwerdeführers einen unangekündigten Besuch abzustatten, aus dem sich ergeben werde, dass weder Vater noch gegenständliche Schwester bei der Familie vorzufinden seien. Vermutlich beziehe sich die Anfragebeantwortung auch auf eine andere Familie.

Aus einem einzuholenden Gutachten werde sich ergeben, dass die bisherigen Gutachten falsch und die Angaben des Beschwerdeführers richtig seien. Dieser sei glaubwürdig, da die Angaben desselben zu seinem Alter nachweislich richtig wären und durch einen Besuch der Familie in Pakistan auch die Identität zu verifizieren sei.

Daher sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

Auf Grund der schlechten Sicherheitslage und des fehlenden sozialen Netzes lägen jedenfalls weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes vor.

Mit näheren Ausführungen vom 18.4.2012 schilderte der Sachverständige sein Vorgehen bei den Erhebungen und gab an, dass der nunmehrige Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers in Pakistan nicht im Widerspruch zum Ergebnis seiner Erhebungen stehen würde; diese könnten auch erst nach Durchführung der Erhebungen nach Pakistan ausgewandert sein.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Januar 2012;

United Nations Security Council, Februar 2011 und März 2011;

United Nations General Assembly Security Council, Juni 2011 und September 2011;

APA Basisdienst, Berichte, März 2011;

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, 11.10. 2011;

UNAMA Afghanistan Midyear Report, Juli 2011;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2011;

The Guardian, September 2011;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sicherheitslage, Dezember 2011;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings, April 2010;

Voice of America, Afghan Insurgents Recruit Child Suicide Bombers Report, Dezember 2011;

ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, Jänner 2012;

Afghanistan, allgemeiner Vorhalt, Länderdokumentation Asylgerichtshof;

Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission, Dezember 2010;

UNHCR Bericht, Dezember 2010;

CRS Report for Congress, April 2011;

U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;

Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011 und

Human Rights Watch World Report 2012 (Zugriff am 24. Januar 2012).

Über die oben genannten Beweismitte hinaus wurden im Verfahren keine weiteren Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein spätestens am XXXX geborener afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Ethnie der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein spätestens am römisch 40 geborener afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Ethnie der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Eltern hat.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zum Fehlen von Angehörigen ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers; da einerseits auch das Bundesasylamt von den diesbezüglichen Aussagen ausgegangen ist und andererseits auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Umstände hervorgetreten sind, die Zweifel an diesen Aussagen aufkommen lassen, ist von diesen Aussagen auszugehen.

Das Ergebnis der unbestritten gebliebenen medizinischen Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 8.4.2011 mindestens sechzehn Jahre alt war.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer am 21.5.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

II.2.1. Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - er befürchte wie sein Vater wegen dessen Teilnahme an Kämpfen mit den Taliban als Soldat der Regierung getötet zu werden - zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist.römisch zwei.2.1. Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - er befürchte wie sein Vater wegen dessen Teilnahme an Kämpfen mit den Taliban als Soldat der Regierung getötet zu werden - zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist.

Die vorgebrachten Verfolgungsgründe sind weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen hat und erkennt insbesondere - auch mit grundsätzlich positiver Wirkung auf dessen Glaubwürdigkeit - an, dass der Beschwerdeführer zu seinem Alter die Wahrheit gesagt hat.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist. Bei der Beurteilung des Vorbringens berücksichtigt der Asylgerichtshof insbesondere auch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers während des Verfahrens und zum Entscheidungszeitpunkt sowie dessen junges Alter zum Zeitpunkt, als dieser Afghanistan verlassen hat.

Es ist der beschwerdeführenden Partei zu folgen, wenn diese (im Wesentlichen) gegen das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen argumentiert. Dieses ist - das Erstgutachten und dessen Ergänzung ist als ein gemeinsames Gutachten zu sehen - widersprüchlich, da es einmal davon ausgeht, dass der Vater des Beschwerdeführers als Tagelöhner von den Taliban (willkürlich) ermordet wurde und ein weiteres Mal von Berichten schildert, dass der Vater des Beschwerdeführers Fußsoldat einer Hazara-Partei gewesen und als solcher getötet worden sei. Zwar versucht der Sachverständige diese erhebliche Divergenz durch den (amtsbekannten) Umstand zu erklären, dass Asylwerber in Europa bei Androhung von Überprüfungen Anweisungen nach Afghanistan übermitteln, was den überprüfenden Organen zu sagen ist, jedoch unternahm der Sachverständige keine Bemühungen diese Divergenzen auszuräumen, etwa durch Vorhalt der früheren Aussagen an die befragten Personen in Afghanistan. Auch ist dem Gutachten nicht einmal im Ansatz zu entnehmen, wer befragt wurde bzw. ob bei beiden Erhebungen dieselben Personen befragt wurden. Das Gutachten ist daher in seiner Gesamtheit - auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer bestätigten Teils - nicht geeignet, zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer vor Befassung des Sachverständigen wusste, dass Erhebungen gepflogen werden würden - er wurde vor Beginn der Erhebungen zu näheren Details seines Herkunftsgebiet befragt - und es ihm daher durchaus möglich gewesen wäre, Personen in seinem Herkunftsgebiet entsprechend zu instruieren (ohne dass der Asylgerichtshof dies dem Beschwerdeführer explizit unterstellt).

Andererseits ist die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu berücksichtigen; keine Relevanz hatten die irrtümlichen Angaben bei der Beauftragung der Staatendokumentation, da diese Angaben sich einerseits nur in der Einleitung des Schreibens finden und in der Schilderung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers das Vorbringen des Beschwerdeführers richtig wiedergegeben wurde und andererseits die Ermittlungsbeamten der Botschaft auch zu einem anderen Ergebnis gekommen sind als sich aus dem Einleitungssatz (der im Konjunktiv formuliert wurde und daher auch aus sprachlicher Sicht keine abschließende Feststellung darstellt) - nämlich dass der Vater im Iran verstorben sei - ergeben würde. Darüber hinaus ist die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich der Erhebungsablaufes nachvollziehbar; es ist der den Auftrag der Staatendokumentation umsetzenden Botschaft in Islamabad zuzutrauen, geeignete Ermittlungsbeamte einzusetzen und die Ergebnisse, die sich auf ihren Wirkungsbereich beziehen, einer Schlüssigkeitskontrolle zu unterziehen. Auch in der Stellungnahme hat die beschwerdeführende Partei lediglich vorgebracht, dass es nicht der Wahrheit entsprechen würde, dass der Vater mit der vorgeblich getöteten Tochter bei der Mutter in Pakistan leben würde ohne dies näher zu begründen. Daher ist das Ermittlungsergebnis dem Sachverhalt zu unterstellen.

Nach dem Ermittlungsergebnis habe zwar die Schwester das Vorbringen des Beschwerdeführers - der schon nach der zweiten Verhandlung wusste, dass der Asylgerichtshof weitere Erhebungen pflegen werde - bestätigt, jedoch sei im Dorf niemandem bekannt gewesen, dass der Vater des Beschwerdeführers Soldat gewesen und von den Taliban deshalb getötet worden sei. Dem Amtswissen des Asylgerichtshofes nach wären diese Umstände jedoch jedenfalls nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers im Dorf hervorgekommen, da gerade die Taliban ein Interesse an der generalpräventiven Tötung von Regierungsmitarbeitern haben und daher im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, welches auch nach dessen Angaben unter deren Herrschaft steht, diese Tötung und die Gründe dafür bekannt gemacht hätten. Hinweise darauf, dass die Erhebungen der Staatendokumentation sich auf eine andere Familie bezogen, finden sich nicht. Daher kommt der Stellungnahme der Staatendokumentation mehr Gewicht zu als den unbewiesenen und unbelegten Aussagen des Beschwerdeführers; es ergibt sich aus der Stellungnahme, dass eine Tötung des Vaters des Beschwerdeführers im Herkunftsgebiet nicht bekannt ist. Dies wäre aber der Fall, wenn die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würde; diese ist daher nicht glaubhaft gemacht worden.

Zu den Beweisanträgen ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof nicht bezweifelt, dass die Familie des Beschwerdeführers nunmehr in Quetta lebt, sodass einerseits die Einholung eines DNA-Gutachtens und andererseits die Befragung der vorgeschlagenen Zeugen zu den beantragten Beweisthemen unterbleiben können. Da inzwischen schon viele Jahre nach der Flucht des Beschwerdeführers (und dem angeblichen Tod seines Vaters) vergangen sind, würde selbst der Umstand, dass der Vater und die angeblich getötete Tochter nicht mehr bei der Familie in Quetta leben, nichts daran ändern, dass das Gutachten die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht bestätigt hat. Daher sind die Anträge mangels Entscheidungsrelevanz und wegen Entscheidungsreife abzuweisen.

II.2.2. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine andere Verfolgung durch Private oder staatliche Stellen in Afghanistan nicht vorgebracht hat.römisch zwei.2.2. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine andere Verfolgung durch Private oder staatliche Stellen in Afghanistan nicht vorgebracht hat.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff insbesondere S. 135 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 121 ff insbesondere S. 124 f) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.9.2007 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.9.2007 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist daher das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden, gemäß § 44 AsylG 1997 jedoch die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der §§ 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus § 75 Abs. 1, die Anwendbarkeit des § 10 AsylG 2005 aus § 75 Abs. 8 AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3 und Abs. 11 Z 7, § 23 Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 aus § 75 Abs. 10 AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich § 8 AsylG 1997 auf die Sondernormen des § 75 Abs. 10 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist daher das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24, 27, 36, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8, 27, Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005. Weiters ist hinsichtlich Paragraph 8, AsylG 1997 auf die Sondernormen des Paragraph 75, Absatz 10, 2. und 3. Satz AsylG 2005 Bedacht zu nehmen.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 11.6.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 24.6.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen. Es erübrigt sich daher die Beschäftigung mit der Frage, ob dem inzwischen gut ausgebildeten, mehrere Sprachen sprechenden Beschwerdeführer auch ohne Bestehen eines sozialen Netzes eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zukommt.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung von öffentlichen Verhandlungen spruchgemäß zu entscheiden.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen und nach Durchführung von öffentlichen Verhandlungen spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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