Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C8 424414-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, FZ. 12 00.717-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012, FZ. 12 00.717-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 16.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 19.01.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer brachte in der mit ihm am 16.01.2012 aufgenommenen Niederschrift vor, dass er als Dolmetscher für das Verteidigungsministerium gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe er einen Mann mit dem Namen XXXX kennengelernt. Er habe gewollt, dass er ihm ebenfalls einen Job als Dolmetscher verschaffe oder ihn zumindest in die Behördenkreise oder Botschaften mitnehme. Er habe XXXX einige Male mit Leuten gesehen, die ihm suspekt erschienen seien. Es habe sich um Taliban gehandelt, mit denen er sich getroffen habe. XXXX habe ihn gedroht, dass seiner Familie etwas Schlimmes passieren würde, wenn er ihn nicht mitnehmen würde. Er habe gewusst wo er und seine Familie wohnen würden.Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 16.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit angefochtenem Bescheid vom 19.01.2012 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer brachte in der mit ihm am 16.01.2012 aufgenommenen Niederschrift vor, dass er als Dolmetscher für das Verteidigungsministerium gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe er einen Mann mit dem Namen römisch 40 kennengelernt. Er habe gewollt, dass er ihm ebenfalls einen Job als Dolmetscher verschaffe oder ihn zumindest in die Behördenkreise oder Botschaften mitnehme. Er habe römisch 40 einige Male mit Leuten gesehen, die ihm suspekt erschienen seien. Es habe sich um Taliban gehandelt, mit denen er sich getroffen habe. römisch 40 habe ihn gedroht, dass seiner Familie etwas Schlimmes passieren würde, wenn er ihn nicht mitnehmen würde. Er habe gewusst wo er und seine Familie wohnen würden.
In der mit dem Beschwerdeführer am 18.01.2012 aufgenommenen Niederschrift führte dieser im Wesentlichen die näheren Umstände sowohl hinsichtlich seiner Tätigkeit als Dolmetscher für das Verteidigungsministerium als auch der Bedrohungen von Seiten der Taliban aus.
Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt als unglaubwürdig angesehen. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.1. Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass die - der Rechtsprechung des AsylGH nach - insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch das Bundesasylamt erfordert.
Außerdem erfordern die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage in Afghanistan - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde (vgl. nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Im gegenständlichen Fall führte das Bundesasylamt in der Begründung des Bescheides zwar aus, dass es auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass dieser vor seiner Ausreise in Jalalabad gelebt hat, doch wurden im Zusammenhang mit diesen darauf aufbauend keine Feststellungen über die Situation in eben dieser Region getroffen. Zwar wurden unter der Rubrik bzw. Überschrift der Sicherheitslage im Osten des Landes die Provinzen Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan angeführt und dargelegt, dass nationale und internationale Sicherheitskräfte gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten des Landes bekämpfen. In weiterer Folge wurde dann auch noch auf die Sicherheitslage in Kabul eingegangen, doch blieb in den inhaltlichen Feststellungen die Sicherheitslage in Jalalabad völlig unerwähnt.Außerdem erfordern die regionalen Unterschiede dieser Sicherheitslage in Afghanistan - bei einer negativen Entscheidung (auch unter Beachtung einer Vielzahl von Erkenntnissen des AsylGH, in denen in weitem Ausmaß subsidiärer Schutz gewährt wurde vergleiche nur C17 408.861, 09.03.2011, C18 409 154 10.06.2011, C17 419.656 vom 30.09.2011, C10 411495 11.10.2011, C5 415421 27.12.2011, C13 422457 vom 28.12.2011, C2 410.927 vom 02.01.2012)) - zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Im gegenständlichen Fall führte das Bundesasylamt in der Begründung des Bescheides zwar aus, dass es auf Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass dieser vor seiner Ausreise in Jalalabad gelebt hat, doch wurden im Zusammenhang mit diesen darauf aufbauend keine Feststellungen über die Situation in eben dieser Region getroffen. Zwar wurden unter der Rubrik bzw. Überschrift der Sicherheitslage im Osten des Landes die Provinzen Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan angeführt und dargelegt, dass nationale und internationale Sicherheitskräfte gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten des Landes bekämpfen. In weiterer Folge wurde dann auch noch auf die Sicherheitslage in Kabul eingegangen, doch blieb in den inhaltlichen Feststellungen die Sicherheitslage in Jalalabad völlig unerwähnt.
Unabhängig davon ergeben sich überdies für den Asylgerichtshof Unstimmigkeiten, als dieser in der mit ihm am 18.01.2012 aufgenommenen Niederschrift auf die Frage, ob dieser irgendwelche Papiere, Dokumente bzw. ärztliche Befunde vorlegen wolle bzw. dieser irgendwelche Dokumente bei sich habe, ausführte, dass er zwar über Zeugnisse und Bestätigungen verfügen würde, diese allerdings nicht bei sich habe. Gleichzeitig verwies der Beschwerdeführer im Rahmen der mit ihm aufgenommenen Niederschrift auf Fotos, die sich auf seinen MP3-Player befinden würden und er offenbar als Beweis dafür vorzulegen beabsichtigte, dass er an der englischen Botschaft eingeladen gewesen ist und ihn sowohl der zuständige Botschafter als auch ein Angehöriger der NATO unterstützt bzw. motiviert hätte. Abgesehen davon, dass es das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang unterlassen hat mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern, inwieweit er von diesen Unterstützung erfahren hat bzw. erfahren sollte, sind dem Verwaltung bzw. Gerichtsakt keine entsprechenden Unterlagen zu entnehmen, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der von ihm eingebrachten Beschwerde die nicht Entgegennahme von angebotenen Beweismittel (Photos) zu Recht rügt und dahingehend in der Folge auch keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt worden sind.
Überdies folgt der Asylgerichtshof der Ausführung in der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war entsprechende weitere Beweismittel beizuschaffen, als diesem dazu offenbar keine ausreichende Zeit dazu eingeräumt wurde, obwohl dieser in der mit ihm am 18.01.2012 vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift auf entsprechende Dokumente ausdrücklich verwiesen hat. Im Hinblick des Umstandes, dass in einer Gesamtschau des vorliegenden Verwaltungsaktes zum Zeitpunkt der Erwähnung der Beweismittel von Seiten des Beschwerdeführers von keiner Verschleppung des Verfahrens durch Vorlage neuer Dokumente ausgegangen werden kann, wäre im Hinblick dessen, dass der rechtlich relevante Sachverhalt noch nicht zur Gänze abschließend ermittelt und dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Gelegenheit gegeben wurde seine Umstände der Fluchtgeschichte darzulegen, diesem eine entsprechende Frist zur Vorlage der Dokumente einzuräumen gewesen. Insofern ist auch die Begründung des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer entsprechende Beweismittel vorgelegt hätte, wenn er tatsächlich an einem Institut eingeschrieben gewesen ist und dort eine Ausbildung genossen hat, nicht nachvollziehbar, als dem Verwaltung und Gerichtsakt keine entsprechende Verfahrensanordnung zu entnehmen ist.
Das Bundesasylamt führt zwar in seiner Begründung aus, dass es in Kabul tatsächlich zwei Institute geben würde, der Beschwerdeführer aber dessen Adresse nicht angeben habe könne, doch ist dem Verwaltung und Gerichtsakt nicht zu entnehmen auf welcher Grundlage dieser Rückschluss gezogen wird, als diesem keine entsprechenden Anhaltspunkte entnommen werden können.
Unabhängig davon geht auch aus den vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht klar hervor, inwieweit der Beschwerdeführer durch seine behauptete Tätigkeit als Dolmetscher für das afghanische Verteidigungsministerium zu Informationen gelangt sein soll, dass dem Taliban Regime entsprechende Information verschaffen hätte können. Zwar wird vom Bundesasylamt ausgeführt, dass sich die Taliban aller Wahrscheinlichkeit nach an Stelle des Beschwerdeführers an eine andere Person im Verteidigungsministerium gewandt hätten, die diesen ohne entsprechende Kontrolle eines Ausweises Zugang zum Verteidigungsministerium verschafft hätten, doch wird diese fiktiv in den Raum gestellte Möglichkeit durch keine entsprechenden Feststellungen untermauert.
Das Bundesasylamt wird daher in einer Gesamtschau des vorliegenden Verwaltung und Gerichtsaktes nicht hinwegkommen neuerlich abschließende Ermittlungen, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Gutachtens eines Ländersachverständigen, durchzuführen.
Des weiteren muss darüber hinaus der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass es für den Asylgerichtshof auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, woraus auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahren im konkreten Fall geschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan seine Grundbedürfnisse u.a. durch die Unterstützung seiner vermögenden Verwandten im Heimatland Deckung finden könnten. Den Angaben des Beschwerdeführers nach vom 18.01.2012 haben die Eltern des Beschwerdeführers auch die Absicht aus Afghanistan auszureisen. Eine Tante und sein Großvater väterlicherseits leben offenbar in Kabul. Ein Onkel in Mazar-e-Sharif. Eine Tante mütterlicherseits, sowie seine Großmutter mütterlicherseits befinden sich den Angaben des Beschwerdeführers nach bereits in Amerika. Drei Onkeln mütterlicherseits in England und ein weiterer in Holland. Im Hinblick dessen, dass im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahren die Vermögensverhältnisse der Verwandten des Beschwerdeführers nicht näher erläutert und lediglich in den Raum gestellt wurde u.a die Grundbedürfnisse mit Hilfe der Unterstützung der vermögenden Verwandten im Heimatland decken zu können, wird das Bundesasylamt nicht hinwegkommen das sozioökonomische Umfeld der Verwandten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von dessen Fähigkeiten bzw. Ausbildung einer entsprechenden Erörterung bedürfen, um überhaupt eine abschließende Beurteilung des Vorliegens einer ausreichenden potentiellen Unterstützung des Beschwerdeführers vornehmen zu können.
Insofern nehmen auch die rudimentären Feststellungen zur Sicherheitslage im Osten des Landes (Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan) und Sicherheitslage in Kabul im Zusammenhang mit Jalalabad in diesem Zusammenhang nicht hinreichend Stellung und nehmen vor allem zu wenig Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen bzw. noch zu erörternden spezifischen familiären und sozialen Verhältnisse Bezug, um die Existenzsicherung pro futuro mit hinreichender Sicherheit bejahen zu können. Das Bundesasylamt verweist in diesem Zusammenhang in der Begründung des Bescheides selbst darauf hin, dass im Hinblick einer Rückkehr nach Afghanistan eine regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslagen vorherrschen.
Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist (vgl etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Angesichts des ebenso der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall (die jedenfalls Voraussetzung für auch negative Entscheidungen ist vergleiche etwa C2 410926-1/2010, 14.12.2011, C14 420.690, 11.01.2011)) wären alle diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem jeweiligen Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers - hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Verwaltungsbehörde somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.5. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamts mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
27.08.2012