Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C2 422990-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, FZ. 11 11.466-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, FZ. 11 11.466-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß §§ 36, 38 AsylGrömisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraphen 36, 38, AsylG
2005 i.V.m. § 64 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.2005 in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 01.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, er sei als Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (in Folge: BNP) von Mitgliedern der regierenden Awami League (in Folge: AL) verfolgt worden. Vor einigen Jahren sei er von seinen Gegnern fälschlicherweise wegen Dokumentenfälschung angezeigt worden. Da er in seiner Heimat mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe er die Flucht ergriffen.
Am 04.10.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 16.11.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen auf seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe verwies. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, er habe zwei oder drei Jahre vor seiner Ausreise ein Motorrad gekauft, welches auf seinen Namen angemeldet worden sei. Als sein Cousin im Zuge einer Verkehrskontrolle mit dem Motorrad des Beschwerdeführers angehalten worden sei, sei der Beschwerdeführer in der Folge mit den Motorradpapieren zur Polizeidienststelle gekommen, wo man festgestellt habe, dass diese gefälscht seien. Daher sei gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet worden. Seine politischen Gegner hätten von dieser Anzeige erfahren und dafür gesorgt, dass er aus der Anzeige nicht mehr "herauskomme". Weil er Mitglied der BNP bzw. der Chatra Dal sei, sei er von Angehörigen der AL verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden. Sie hätten auch die Polizei zu ihm nach Hause geschickt, um den Beschwerdeführer inhaftieren zu lassen. Die Mitglieder der AL hätten seiner Mutter gesagt, wenn er sich nicht der Polizei stelle, würden sie ihn finden und töten. Sie würden auch seine Mutter anrufen und Drohungen aussprechen. Der Beschwerdeführer glaube, dass gegen ihn noch mehrere Anzeigen bestehen würden.
Auf die Frage, ob er persönlich Probleme mit der Polizei gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich wurde nicht erwischt." Die Polizei sei jedenfalls vor dem 06.06.2011 bei ihm gewesen; er sei damals beim Nachbarn gewesen. Die Polizei sei unzählige Male bei ihm gewesen, habe ihn jedoch niemals zu Hause angetroffen. Auf Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, wenn die Polizei unzählige Male bei ihm gewesen sei, dass er niemals erwischt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, vor dem 06.06.2011 seien sie wahrscheinlich nur einmal bei ihm gewesen; nach dem 06.06.2011 öfter. Dies habe ihm seine Familie telefonisch mitgeteilt.
Dass die Mitglieder der AL von der Anzeige erfahren hätten, wisse er, weil an dem Ort, an dem sein Cousin angehalten worden sei, sowohl ein Büro der AL als auch eines der BNP sei. Er gehe davon aus, dass die Mitglieder der AL dafür sorgen würden, dass er aus der Anzeige nicht "herauskomme", da die Dokumentenfälschung nur eine Kleinigkeit und die Polizei trotzdem so oft zu ihm nach Hause gekommen sei.
Als sich der Beschwerdeführer bei seinen Verwandten aufgehalten habe, hätten ihn Angehörige der AL angerufen und mit dem Umbringen bedroht. Welches Interesse diese an seinem Tod hätten, wisse er nicht.
Die Urkundenfälschung sei beim Obersten Gerichtshof anhängig. Urteil gebe es noch keines; zweimal sei er vom Gericht angehört worden. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Wann dieser erlassen worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht; Ende 2010 oder Anfang Jänner 2011.
Wie der Händler heiße, bei dem er das Motorrad gekauft habe, wisse er nicht mehr. Das Kennzeichen sei "Dhaka-Metro" gewesen; die Nummer wisse er nicht. Wann sein Cousin angehalten worden sei, wisse er nicht; es sei entweder Ende 2009 oder Anfang 2010 gewesen.
Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied der BNP, sondern seit dem Jahr 2004 Sympathisant der BNP und der Chatra Dal. Er glaube, BNP und Chatra Dal sei das Gleiche. BNP stehe für "Bangladesh International Political". Chatra Dal sei der komplette Name.
In seinem Heimatland habe der Beschwerdeführer von seiner Geburt bis zur Ausreise am 06.06.2011 in XXXX gemeinsam mit seiner Mutter, zwei Schwägerinnen und zwei Neffen gelebt. Gelebt habe er von dem Geld, das seine Brüder aus dem Ausland geschickt hätten.In seinem Heimatland habe der Beschwerdeführer von seiner Geburt bis zur Ausreise am 06.06.2011 in römisch 40 gemeinsam mit seiner Mutter, zwei Schwägerinnen und zwei Neffen gelebt. Gelebt habe er von dem Geld, das seine Brüder aus dem Ausland geschickt hätten.
Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten, stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente.
Familiäre Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen habe der Beschwerdeführer nicht und könne auch niemand eine Verpflichtungserklärung für ihn abgeben. Er gehe keiner Beschäftigung nach, sondern befinde sich in der Grundversorgung. Derzeit besuche er einen Deutschkurs. Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein sei er nicht. Er sei nicht vorbestraft.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.11.2011, erlassen am 24.11.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe; es sei jedoch davon auszugehen, dass er Staatsangehöriger von Bangladesh sei. Nicht festgestellt werden könne, wie lange er sich tatsächlich schon in Österreich aufhalte und wann er sein Heimatland verlassen habe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh Sympathisant der BNP bzw. Chatra Dal gewesen sei und deshalb Verfolgungen durch Mitglieder der AL ausgesetzt wäre. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer von der Polizei wegen Urkundenfälschung angezeigt bzw. gesucht werde. Es hätten keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr nach Bangladesh sprechen würden. Weiters wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seinen familiären Bindungen in Bangladesh getroffen.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Was die Feststellung zu Ihrer Identität betrifft, so ist festzuhalten, dass Sie keine Dokumente und/oder sonstige Unterlagen in Vorlage brachten, die Ihre diesbezüglichen Ausführungen belegt bzw. bescheinigt hätten.
Die (positiv-)Feststellung zu Ihrer Nationalität konnte deshalb getroffen werden bzw. wurde deshalb getroffen, da Sie sich in diesem Punkt nicht widersprachen. Auch aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen - gesprochenen Sprache - kann davon ausgegangen werden, dass Sie Staatsangehöriger von Bangladesch sind.
Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen. Da keine Aufzeichnungen über die Art und den Zeitpunkt der illegalen Einreise vorhanden sind, mussten diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen werden.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sie gaben an, Bangladesch verlassen zu haben, da Sie sich vor zwei oder drei Jahren ein Motorrad bei einem Händler gekauft hätten, der dieses auch gleich auf Ihren Namen angemeldet hätte. Ende 2009, Anfang 2010 wäre Ihr Cousin mit diesem Motorrad unterwegs gewesen und von der Polizei im Zuge einer Straßenkontrolle angehalten worden. Anschließend wäre er auf eine Polizeistation gebracht worden und hätte Sie von dort kontaktiert. Sie hätten sich zur Polizeistation begeben und wäre festgestellt worden, dass die Dokumente für das Motorrad gefälscht gewesen wären. Es wäre gegen Sie Anzeige wegen Dokumentenfälschung erstattet worden. Sie wären Sympathisant der BNP und Chatra Dal und hätten Angehörige der Awami League irgendwie von dieser Anzeigeerstattung erfahren. Diese hätten dafür gesorgt, dass Sie aus dieser Sache nicht hinauskommen. Die Awami-League hätte die Polizei zu Ihnen nach Hause geschickt um Sie festzunehmen. Mitglieder der Awami-League hätten Ihrer Mutter auch mitgeteilt, dass Sie gefunden und getötet werden, falls Sie sich nicht der Polizei stellen. Aus diesem Grund hätten Sie im Juni 2011 Ihr Haus verlassen und sich danach bis August 2011 bei verschiedenen Verwandten in verschiedenen Ortschaften aufgehalten bis Sie Bangladesch verließen.
Die Behauptung, dass Sie Sympathisant der BNP bzw. Chatra Dal wären und wegen Dokumentenfälschung von der Polizei gesucht worden wären, stellten Sie nur allgemein in den Raum, ohne dies belegen oder glaubhaft machen zu können. Ebenso verhält es sich mit Ihrer Aussage, dass Sie einer Bedrohung durch die Mitglieder der Awami League ausgesetzt gewesen wären. Aufgrund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit konnte Ihrem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.
Gegen die Glaubwürdigkeit Ihrer Ausreise- bzw. Asylgründe spricht, dass sich in Ihrem Vorbringen Ungereimtheiten ergaben. Trotz Vorhalt konnten Sie diesen nicht auf nachvollziehbare Art und Weise entgegentreten. So konnten Sie nicht plausibel erklären, woher die Mitglieder der Awami-League von der Anzeigeerstattung gegen Ihre Person erfahren hätten. Diesbezüglich gaben Sie vorerst an, dass Ihr Cousin kontrolliert wurde und hätten die Mitglieder der Awami-League diese Kontrolle mitbekommen. Es mag vielleicht sein, dass diese Kontrolle von denselben bemerkt wurde, jedoch können diese nicht wissen, dass das Motorrad Ihnen gehört, zumal Sie nicht dabei gewesen wären. Daran ändern auch nichts Ihre Aussagen, dass sich am Anhalteort sowohl ein Büro der BNP als auch der Awami-League befunden hätte bzw. die Dokumente auf Ihren Namen ausgestellt waren.
Weiters gaben Sie vorerst an, dass die Polizei vor dem 06.06.2011 unzählige Male bei Ihnen zu Hause nach Ihnen gesucht hätte und Sie nie erwischt worden wären. Als Ihnen danach vorgehalten wurde, dass dies eigentlich nicht glaubhaft ist, korrigierten Sie Ihre Angaben dahingehend, dass die Polizei wahrscheinlich nur einmal bei Ihnen zu Hause erschienen wäre. Dies kann aber wiederum nicht sein, zumal Sie in weiterer Folge wiederum behaupteten, dass bereits Ende 2010 oder Anfang 2011 ein Haftbefehl gegen Ihre Person erlassen worden wäre. Da es nicht zu Ihrer Festnahme bis 06.06.2011 kam, bestehen somit berechtigte Zweifel an der Existenz des Haftbefehls überhaupt. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass Sie nicht mehr wissen, von wem Sie dieses besagte Motorrad gekauft hätten. Würden Ihre Ausreisegründe der Wahrheit entsprechen, hätten Sie den Namen des Händlers nicht so schnell vergessen, zumal immerhin dieser für Ihre behaupteten Probleme verantwortlich wäre.
Es ist weiters nicht glaubhaft, dass Ihr Verfahren einerseits beim Obersten Gerichtshof (High Court) anhängig sein soll, andererseits zuvor noch nie ein Urteil ergangen wäre. Nicht nachvollziehbar ist zudem, welches Interesse die Mitglieder der Awami League an Ihrer Person haben sollen, zumal Sie mit Sicherheit kein ernst zu nehmender Oppositioneller sind. Dafür, dass Sie kein ernst zu nehmender Oppositioneller sind, sprechen Ihre mangelnden Kenntnisse über die BNP. Sie konnten nicht einmal richtig angeben, wofür die Abkürzung BNP steht. Ebenso war es Ihnen nicht möglich den kompletten Namen der Chatra Dal anzugeben.
Aufgrund dieser Vielzahl an Ungereimtheiten ist das Bundesasylamt der Ansicht, dass es sich in Ihrem Fall um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt.
Zusammenfassend - gemeint in Gesamtschau und nicht nur punktuell bezogen gesehen - war bezüglich Ihres Vorbringens somit zu befinden, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden können, dass Sie in Bangladesch tatsächlich unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Da Ihnen - wie bereits erörtert - in Bangladesch keine Verfolgung droht, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Ihnen in Bangladesch auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen, welche dennoch in ihren Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Die erkennende Behörde schenkt dem Amtswissen größere Glaubhaftigkeit, weil dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stammt, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben stützen sich auf die Inhalte Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, FZ. 11 11.466-BAE, wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, FZ. 11 11.466-BAE, wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Mit am 30.11.2011 via Telefax bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Anhänger der BNP aufgrund seines Engagements bei Demonstrationen und politischen Kundgebungen ins Visier der regierenden AL geraten sei. Man habe ihm aus politischen Motiven unterstellt, eine Dokumentenfälschung begangen zu haben. Daher sei er von der Polizei gesucht worden. Die Behörde habe im konkreten Fall unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers durch spezifische Fragen zu verifizieren und sich mit den Angaben konkret auseinanderzusetzen. Daher habe sie das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Hätte ihm die Behörde Gelegenheit gegeben, zu den von ihr vermuteten Widersprüchen Stellung zu nehmen, hätte er diese leicht aufklären können. Durch von Anhängern der AL ausgeübten politischen Druck sei von den Behörden eine Strafanzeige wegen Dokumentenfälschung gegen ihn erlassen worden. Sein Bruder habe ihm nunmehr auch den Haftbefehl der Polizei aus Bangladesh geschickt. Vor dem Hintergrund der bekannten Länderberichte über die Situation in Bangladesh hätte die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubwürdig qualifizieren dürfen. Im Falle seiner Abschiebung würde ihn die Polizei verhaften und mit hoher Wahrscheinlichkeit foltern und misshandeln. Ferner wäre die Erstbehörde bei einer vollständigen und richtigen Prüfung von Art. 8 EMRK zum Ergebnis eines Eingriffs in das Privatleben gekommen. Die Behörde habe jedoch diese wesentlichen Aspekte seines Privat- und Familienlebens außer Acht gelassen und somit mit ihrem Bescheid gegen Art. 8 EMRK verstoßen.Mit am 30.11.2011 via Telefax bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Anhänger der BNP aufgrund seines Engagements bei Demonstrationen und politischen Kundgebungen ins Visier der regierenden AL geraten sei. Man habe ihm aus politischen Motiven unterstellt, eine Dokumentenfälschung begangen zu haben. Daher sei er von der Polizei gesucht worden. Die Behörde habe im konkreten Fall unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers durch spezifische Fragen zu verifizieren und sich mit den Angaben konkret auseinanderzusetzen. Daher habe sie das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Hätte ihm die Behörde Gelegenheit gegeben, zu den von ihr vermuteten Widersprüchen Stellung zu nehmen, hätte er diese leicht aufklären können. Durch von Anhängern der AL ausgeübten politischen Druck sei von den Behörden eine Strafanzeige wegen Dokumentenfälschung gegen ihn erlassen worden. Sein Bruder habe ihm nunmehr auch den Haftbefehl der Polizei aus Bangladesh geschickt. Vor dem Hintergrund der bekannten Länderberichte über die Situation in Bangladesh hätte die Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubwürdig qualifizieren dürfen. Im Falle seiner Abschiebung würde ihn die Polizei verhaften und mit hoher Wahrscheinlichkeit foltern und misshandeln. Ferner wäre die Erstbehörde bei einer vollständigen und richtigen Prüfung von Artikel 8, EMRK zum Ergebnis eines Eingriffs in das Privatleben gekommen. Die Behörde habe jedoch diese wesentlichen Aspekte seines Privat- und Familienlebens außer Acht gelassen und somit mit ihrem Bescheid gegen Artikel 8, EMRK verstoßen.
Daher wurde beantragt, a) eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu c) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde, in eventu d) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das Heimatland des Beschwerdeführers ausgesprochen und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde, in eventu e) den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung ersatzlos behoben oder dieser Spruchpunkt zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde und f) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen.
Der Beschwerde beigelegt war die schlecht leserliche Kopie eines zweiseitigen Dokuments in bengalischer Sprache, vom Beschwerdeführer als "Haftbefehl" bezeichnet.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
ÖB New Delhi: Bangladesh, Asylländerbericht, Stand: März 2010, via E-Mail am 21.06.2010;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH:
Bangladesch, Geschichte & Staat, ohne Datum, http://liportal.inwent.org/bangladesch/geschichte-staat.html, Zugriff 15.7.2011;
KfW Entwicklungsbank: Landesinformation, Bangladesch, Stand Juli 2010,
http:www.kfw-entwicklungsbank.de/DE_Home/Laender_Programme_und_Projekte/
Asien/Bangladesch/Landesinformation.jsp, Zugriff 15.7.2011;
U.K. Home Office: Operational Guidance Note, OGN v7, Bangladesh, issued October 2010;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch, Dezember 2009;
U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Bangladesh, 20 August 2010;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand: April 2008, 01. Juli 2008;
U.S. DOS - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, April 8, 2011;
NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V.:
Bangladesch - Selbsthilfe und Kleinkredite, Webseite undatiert,
http://www.netz-bangladesh.de/content.php?id=bangladesch&uid=selbsthilfe,
Zugriff 15.7.2011 und
KfW Entwicklungsbank: Bangladesch - Gesundheitswesen noch unzureichend, Stand: Juli 2010, http:www.kfw-entwicklungsbank.de/DE_Home/Laender_Programme_und
_Projekte/Asien/Bangladesch/Leuchturmprojekt_2.jsp, Zugriff 15.7.2011.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Bangladesh, April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, Bangladesh 2011;
Danish Immigration Service, Rohingya refugees in Bangladesh and Thailand, Mai 2011;
USDOS International Religious Freedom Report 2010, November 2010;
Amnesty International, Amnesty Report 2011;
Home Office, UK Border Agency, Country of Origin Information Report Bangladesh, August 2011 und
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesh, April 2008.
Ferner holte der Asylgerichtshof die deutsche Übersetzung des mit der Beschwerde vorgelegten Dokumentes ein. Der deutschen Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich bei dem "Haftbefehl" um einen Vordruck ("Strafprozessformular Nr. 12") handelt, in welchem der Beschwerdeführer als "Angeklagter" wegen "Verstoß gegen die §§ 465, 420 und 109 des StGB von Bangladesch" bezeichnet wird. Sowohl auf der ersten als auch auf der zweiten Seite des Haftbefehls findet sich das Ausstellungsdatum ("heutiges Datum") "27.11.11".Ferner holte der Asylgerichtshof die deutsche Übersetzung des mit der Beschwerde vorgelegten Dokumentes ein. Der deutschen Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich bei dem "Haftbefehl" um einen Vordruck ("Strafprozessformular Nr. 12") handelt, in welchem der Beschwerdeführer als "Angeklagter" wegen "Verstoß gegen die Paragraphen 465, 420 und 109 des StGB von Bangladesch" bezeichnet wird. Sowohl auf der ersten als auch auf der zweiten Seite des Haftbefehls findet sich das Ausstellungsdatum ("heutiges Datum") "27.11.11".
Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel eingesehen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesh ist.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit bzw. zu seinem angegebenen Geburtsdatum und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, einer vom Asylgerichtshof am 09.12.2011 eingeholten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und ebenfalls aus dem Akteninhalt.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer andere Fluchtgründe nicht vorgebracht hat.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, dass sich im Zuge einer Verkehrskontrolle herausgestellt habe, dass die Papiere seines Motorrades gefälscht gewesen seien und der Beschwerdeführer daraufhin wegen Dokumentenfälschung angezeigt sowie in der Folge gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Weiters sei er Sympathisant der BNP und werde von Mitgliedern der AL mit dem Umbringen bedroht. Darüber hinaus haben die Mitglieder der AL dafür gesorgt, dass er aus der oben erwähnten Anzeige nicht mehr "herauskomme".
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Auch die vom Beschwerdeführer als "Haftbefehl" vorgelegte Urkunde ist nicht zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens geeignet, worauf im Rahmen der folgenden Beweiswürdigung noch näher eingegangen wird. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Wie das Bundesasylamt in der oben wortwörtlich dargestellten Beweiswürdigung schon aufgezeigt hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers sowohl zu seiner behaupteten Verfolgung durch Mitglieder der AL als auch zur behaupteten Anzeige wegen Dokumentenfälschung nicht glaubwürdig. Im angefochtenen Bescheid wurde zutreffend festgehalten, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers weitgehend allgemein gehalten und nicht nachvollziehbar sind. So war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, nähere Angaben zum Kauf des Motorrades, welcher lediglich zwei oder drei Jahre zurücklag, zu tätigen. Auf Nachfrage konnte der Beschwerdeführer weder den Namen des Verkäufers noch das genaue Kennzeichen des Motorrades nennen. Absolut nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret angeben konnte, wann sein Cousin bei der Verkehrskontrolle angehalten wurde, da ja - dem Vorbringen des Beschwerdeführer zufolge - diese Verkehrskontrolle die Ursache für die weiteren fluchtauslösenden Ereignisse war.
Betreffend diese weiteren fluchtauslösenden Ereignisse ist allerdings festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich eine Glaubhaftmachung nicht gelungen ist. An dieser Stelle ist zunächst auf einen gravierenden Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers zu verweisen: Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei von "seinen Gegnern" fälschlicherweise wegen Dokumentenfälschung angezeigt worden. Hingegen brachte er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass sein Cousin mit dem Motorrad des Beschwerdeführers unterwegs gewesen sei und im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten worden sei, wobei sich in der Folge herausgestellt habe, dass die Papiere des Motorrades gefälscht seien. Daher sei gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet worden. Dass der Beschwerdeführer von "seinen Gegnern" fälschlich angezeigt worden sei, erwähnte er vor dem Bundesasylamt nicht. Eine bzw. zwei weitere Variante(n) dieses Vorbringenteils erstattete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Beschwerde. Hier führte er zunächst aus, "man" habe ihm aus politischen Motiven unterstellt, eine Dokumentenfälschung begangen zu haben. An anderer Stelle desselben Schriftsatzes brachte der (durch einen Rechtsberater unterstützte) Beschwerdeführer nunmehr vor, aufgrund von Anhängern der AL ausgeübten politischen Drucks sei von den Behörden eine Strafanzeige wegen Dokumentenfälschung gegen ihn erlassen worden.
Aber auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht werde, ist nicht glaubhaft. Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend ausführt, gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 16.11.2011 auf die Frage, ob er persönlich Probleme mit der Polizei gehabt habe, zunächst lediglich an, dass er nicht "erwischt" worden sei. Auf weitere Nachfrage brachte er vor, die Polizei sei jedenfalls vor dem 06.06.2011 - an diesem Tag verließ der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge sein Heimatdorf - bei ihm gewesen und zwar "unzählige Male", habe ihn jedoch niemals zu Hause angetroffen. Auf Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass die Polizei den Beschwerdeführer nie "erwischt" habe, wenn sie "unzählige Male" bei ihm zu Hause gewesen sei, korrigierte der Beschwerdeführer sein unmittelbar davor erstattetes Vorbringen dahingehend, dass die Polizei vor dem 06.06.2011 "wahrscheinlich nur einmal" bei ihm zu Hause gewesen sei; nach dem 06.06.2011 seien sie "öfters" bei ihm zu Hause gewesen.
Der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte angebliche Haftbefehl ist ebenfalls nicht geeignet, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Dies aus folgenden Gründen: Gemäß § 47 AVG iVm § 310 Abs. 1 ZPO haben lediglich Urkunden, welche sich nach Form und Inhalt als inländische öffentliche Urkunden darstellen, die Vermutung der Echtheit für sich. Ob Urkunden, die sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellen, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind, hat die Behörde nach den Umständen des Falles zu ermessen (vgl. § 311 Abs. 1 ZPO) und unterliegt daher der freien Beweiswürdigung (vgl. hierzu Hengstschläger - Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband: §§ 37 - 62, Rz 10 zu § 47 AVG). Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass es allgemein bekannt ist und auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes entspricht, dass in Bangladesh die Erlangung von gefälschten Dokumenten bzw. auch von "echten" Urkunden mit verund/oder gefälschtem Inhalt ohne größere Schwierigkeiten möglich ist (vgl. hierzu z.B. den Bericht der ÖB New Delhi vom 21.06.2010). Allein die bloße Möglichkeit in Bangladesh relativ einfach gefälschte Dokumente erhalten zu können, reicht allerdings nicht aus, um ohne weiteres von einer Fälschung ausgehen zu können. Erst bei Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte, die den objektiven Schluss zulassen, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Fälschung handelt, kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein aus Bangladesh stammendes Dokument als gefälscht angesehen werden. Dies ist bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten "Haftbefehl" der Fall. Der Inhalt des "Haftbefehls" (vgl. hierzu die vom Asylgerichtshof eingeholte deutsche Übersetzung) lässt sich nämlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass ihm sein Anwalt gesagt habe, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Wann dieser Haftbefehl erlassen worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht; entweder Ende 2010 oder Anfang Jänner 2011. Zu diesem Vorbringen ist zunächst einmal auszuführen, dass der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben zufolge - bis zum 06.06.2011 an seiner Heimatadresse aufhältig gewesen ist und sohin offenbar trotz angeblich erlassenem Haftbefehl mehrere Monate lang nicht festgenommen wurde, was für sich alleine, insbesondere auch aus der Sicht der bengalischen Behörden, schon nicht nachvollziehbar ist und gegen die tatsächliche Existenz eines solchen Haftbefehls spricht. Selbst wenn man das schon in sich widersprüchliche Vorbringen, der Beschwerdeführer sei während dieser Zeitspanne von mehreren Monaten von der Polizei einfach nur nicht "erwischt" worden zugrunde legt, widersprechen diese Angaben dem auf dem Haftbefehl zweimal aufscheinenden Ausstellungsdatum ("heutiges Datum") 27.11.2011, sodass der Asylgerichtshof im Rahmen seiner eigenen Beweiswürdigung nach Abwägung sämtlicher Umstände zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei dem vorgelegten "Haftbefehl" um ein Gefälligkeitsdokument bzw. um ein gefälschtes Dokument handelt und das Vorbringen, gegen den Beschwerdeführer wurde ein Haftbefehl erlassen, gänzlich nicht glaubhaft ist.Der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegte angebliche Haftbefehl ist ebenfalls nicht geeignet, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. Dies aus folgenden Gründen: Gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 310, Absatz eins, ZPO haben lediglich Urkunden, welche sich nach Form und Inhalt als inländische öffentliche Urkunden darstellen, die Vermutung der Echtheit für sich. Ob Urkunden, die sich nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellen, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind, hat die Behörde nach den Umständen des Falles zu ermessen vergleiche Paragraph 311, Absatz eins, ZPO) und unterliegt daher der freien Beweiswürdigung vergleiche hierzu Hengstschläger - Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband: Paragraphen 37, - 62, Rz 10 zu Paragraph 47, AVG). Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass es allgemein bekannt ist und auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes entspricht, dass in Bangladesh die Erlangung von gefälschten Dokumenten bzw. auch von "echten" Urkunden mit verund/oder gefälschtem Inhalt ohne größere Schwierigkeiten möglich ist vergleiche hierzu z.B. den Bericht der ÖB New Delhi vom 21.06.2010). Allein die bloße Möglichkeit in Bangladesh relativ einfach gefälschte Dokumente erhalten zu können, reicht allerdings nicht aus, um ohne weiteres von einer Fälschung ausgehen zu können. Erst bei Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte, die den objektiven Schluss zulassen, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Fälschung handelt, kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein aus Bangladesh stammendes Dokument als gefälscht angesehen werden. Dies ist bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten "Haftbefehl" der Fall. Der Inhalt des "Haftbefehls" vergleiche hierzu die vom Asylgerichtshof eingeholte deutsche Übersetzung) lässt sich nämlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass ihm sein Anwalt gesagt habe, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Wann dieser Haftbefehl erlassen worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht; entweder Ende 2010 oder Anfang Jänner 2011. Zu diesem Vorbringen ist zunächst einmal auszuführen, dass der Beschwerdeführer - seinen eigenen Angaben zufolge - bis zum 06.06.2011 an seiner Heimatadresse aufhältig gewesen ist und sohin offenbar trotz angeblich erlassenem Haftbefehl mehrere Monate lang nicht festgenommen wurde, was für sich alleine, insbesondere auch aus der Sicht der bengalischen Behörden, schon nicht nachvollziehbar ist und gegen die tatsächliche Existenz eines solchen Haftbefehls spricht. Selbst wenn man das schon in sich widersprüchliche Vorbringen, der Beschwerdeführer sei während dieser Zeitspanne von mehreren Monaten von der Polizei einfach nur nicht "erwischt" worden zugrunde legt, widersprechen diese Angaben dem auf dem Haftbefehl zweimal aufscheinenden Ausstellungsdatum ("heutiges Datum") 27.11.2011, sodass der Asylgerichtshof im Rahmen seiner eigenen Beweiswürdigung nach Abwägung sämtlicher Umstände zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei dem vorgelegten "Haftbefehl" um ein Gefälligkeitsdokument bzw. um ein gefälschtes Dokument handelt und das Vorbringen, gegen den Beschwerdeführer wurde ein Haftbefehl erlassen, gänzlich nicht glaubhaft ist.
Absolut unplausibel ist auch das damit zusammenhängende Vorbringen des Beschwerdeführers, die Mitglieder der AL hätten von der Anzeige erfahren und dafür gesorgt, dass er aus der Sache nicht mehr "herauskomme". Wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat, ist es zwar unter Umständen möglich, dass die Mitglieder der AL die Verkehrskontrolle des Cousins bemerkt hätten; wie diese jedoch hätten wissen können, dass es sich um das Motorrad des Beschwerdeführers, der ja selbst bei der Anhaltung nicht dabei gewesen sei, handelt sowie dass die (gefälschten) Fahrzeugpapiere auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt waren, vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzuklären, zumal es sich bei einer Verkehrskontrolle um ein alltägliches Ereignis handelt, das normalerweise keinerlei Aufmerksamkeit auf sich zieht.
Ebenso in Bezug auf das weitere Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er werde als Sympathisant der BNP von Mitgliedern der AL verfolgt und mit dem Umbringen bedroht, ist ihm eine Glaubhaftmachung nicht gelungen. Weder in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen war der Beschwerdeführer in der Lage, nachvollziehbar und konkret anzugeben, aus welchen Gründen er von den Mitgliedern bzw. Anhängern der AL verfolgt und/oder mit dem Umbringen bedroht wurde. Seinen eigenen Angaben zufolge ist er kein Mitglied der BNP, sondern seit dem Jahr 2004 lediglich deren Sympathisant, was schon für sich alleine nicht glaubhaft ist, da der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage war, die Abkürzung BNP in ihrer Langform korrekt wiederzugeben; anstelle von "Bangladesh Nationalist Party" gab der Beschwerdeführer an, BNP bedeute "Bangladesh International Political". Weiters gab der Beschwerdeführer an, er glaube, BNP und Chatra Dal sei das gleiche und "Chatra Dal" sei der komplette Name. Tatsächlich handelt es sich bei der "Bangladesh Jatiyotabadi Chhatradal" um den Studentenflügel der BNP, was der Beschwerdeführer, der seinen eigenen persönlichen Angaben zufolge von 2007 bis 2009 die Universität besucht hat, wissen müsste, wäre er tatsächlich Sympathisant der BNP bzw. der Chatra Dal. Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Anhänger der AL ausgerechnet den Beschwerdeführer, der nicht einmal Mitglied der BNP ist, alleine aufgrund seiner persönlichen Sympathie zur BNP - ein darüber hinausgehender Grund wurde nicht vorgebracht - mit dem Umbringen bedrohen sollen.
Letztlich ist auch noch darauf zu verweisen, dass auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts an dem Eindruck ändern, dass es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht um tatsächlich erlebte Geschehnisse handelt. Die Beschwerde versucht zwar, eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu konstruieren, in dem sie ausführt, dass es die Behörde unterlassen habe, das Vorbringen des Beschwerdeführers "zu verifizieren und sich mit den Angaben konkret auseinander zu setzen" und verweist darauf, dass der Beschwerdeführer die "vermuteten Widersprüche" leicht hätte aufklären können, wenn ihm die Behörde Gelegenheit dazu gegeben hätte; die angesprochenen "vermuteten Widersprüche" wurden allerdings auch in der Beschwerde nicht aufgeklärt, sondern - im Gegenteil - weist auch die Beschwerde - wie bereits oben erwähnt - einen weiteren Widerspruch auf.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - und zwar sowohl betreffend die staatliche Verfolgung aufgrund der Anzeige wegen Dokumentenfälschung als auch betreffend die Verfolgung durch Anhänger der AL - war sohin zur Gänze und zwar trotz des vorgelegten und als gefälscht gewürdigten "Haftbefehls" die Glaubwürdigkeit zu versagen.
II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Bangladesh aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen, wie der Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft, verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Bangladesh auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Wie sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt, gehört der Beschwerdeführer der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus den Gründen seiner Religionsgruppenzugehörigkeit (oder etwaigen anderen objektiv wahrnehmbaren Merkmalen) ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet. Auch aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer derartigen Verfolgungsgefahr; dass in Bangladesh die Gefahr einer ethnischen Verfolgung drohen könnte, ist aus den Länderberichten ebenfalls nicht ersichtlich.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa den Bericht der ÖB New Delhi vom März 2010) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Bangladesh führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass in Bangladesh keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechts-verletzungen unterliegt.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh einem realen Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen unbedenklichen Angaben vor dem Bundesasylamt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet bzw. keine, durch ärztliche Bestätigungen untermauerten Angaben getätigt, die der obigen Feststellung entgegenstehen würden.
Die folgenden Feststellungen ergeben sich zunächst daraus, dass eine andere als die vorgebrachte Verfolgung, die nicht glaubhaft gemacht wurde, weder behauptet wurde noch Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen sind.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird er im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage geraten, zumal er seinen eigenen Angaben zufolge über eine gute Ausbildung - Besuch eines Gymnasiums von 2004 bis 2007 und Besuch der Universität von 2007 bis 2009 - verfügt und nicht ersichtlich ist bzw. auch nicht vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh nicht in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh über familiäre Beziehungen verfügt; seinen eigenen Angaben zufolge lebte er gemeinsam mit seiner Mutter, zwei Schwägerinnen und zwei Neffen und wurde finanziell durch das Geld, das seine Brüder aus dem Ausland geschickt hätten, versorgt. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh nicht wieder auf die Unterstützung der genannten Familienmitglieder zählen könnte.
Weiters ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass in Bangladesh Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Es besteht auch kein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zu Bangladesh fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass der Beschwerdeführer dieser unterworfen werden würde, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine staatliche Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) Dokumentenfälschung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung von der Polizei verhaftet und "mit hoher Wahrscheinlichkeit" gefoltert und misshandeln werden würde, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen in der Beschwerde lediglich unsubstanziiert und ohne weitere Begründung in den Raum gestellt wurde, sodass nicht ersichtlich ist, worauf sich dieses Vorbringen stützt, zumal das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Asylgerichtshof als nicht glaubhaft gewertet wurde.
II.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt:römisch zwei.5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nach einer rechtswidrigen Einreise am 01.10.2011 in Österreich aufhältig, ohne über andere als asylrechtliche Aufenthaltstitel zu verfügen.
Es befinden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich und er lebt hier auch in keiner Lebensgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich einen Freundeskreis bzw. Bekanntenkreis aufgebaut.
Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine sozialen und kulturellen Vereine oder Institutionen.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs besucht und spricht daher etwas Deutsch.
Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer befindet seit 01.10.2011 in einem Asylverfahren.
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe, sondern sich in der Grundversorgung befinde. Familiäre Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen habe er nicht und es könne auch niemand für ihn eine Verpflichtungserklärung abgeben. Ferner sei er auch nicht Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein. Er besuche jedoch einen Deutschkurs. Weder mit der Beschwerde noch im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens erstattete der Beschwerdeführer - dem vom Bundesasylamt ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben wurde - ein geeignetes Vorbringen, welches anderslautende Feststellungen nach sich ziehen würde. In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid "wesentliche Aspekte seines Privat- und Familienlebens außer Acht gelassen"; allerdings wurde in weiterer Folge weder ausgeführt, um welche "wesentliche Aspekte" es sich handelt noch wurde ein Vorbringen dahingehend erstattet, aus welchen Gründen die Berücksichtigung dieser - nicht näher bezeichneten - wesentlichen Aspekte zu einem anderslautenden Ergebnis in Hinblick auf Art. 8 EMRK geführt hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nunmehr bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Beweismittel - etwa Bestätigungen über weitere Aktivitäten wie z.B. den Besuch sonstiger Vereine, Institutionen sowie Bildungseinrichtungen und/oder über eine allfällige Erwerbstätigkeit - vorlegte. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er besuche einen Deutschkurs; die Feststellungen zu den sozialen Kontakten des Beschwerdeführers in Österreich sind aufgrund des ca. neunmonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich nachvollziehbar.Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe, sondern sich in der Grundversorgung befinde. Familiäre Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen habe er nicht und es könne auch niemand für ihn eine Verpflichtungserklärung abgeben. Ferner sei er auch nicht Mitglied in einem politischen, kulturellen oder religiösen Verein. Er besuche jedoch einen Deutschkurs. Weder mit der Beschwerde noch im Rahmen des weiteren Beschwerdeverfahrens erstattete der Beschwerdeführer - dem vom Bundesasylamt ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof beigegeben wurde - ein geeignetes Vorbringen, welches anderslautende Feststellungen nach sich ziehen würde. In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid "wesentliche Aspekte seines Privat- und Familienlebens außer Acht gelassen"; allerdings wurde in weiterer Folge weder ausgeführt, um welche "wesentliche Aspekte" es sich handelt noch wurde ein Vorbringen dahingehend erstattet, aus welchen Gründen die Berücksichtigung dieser - nicht näher bezeichneten - wesentlichen Aspekte zu einem anderslautenden Ergebnis in Hinblick auf Artikel 8, EMRK geführt hätte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch nunmehr bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Beweismittel - etwa Bestätigungen über weitere Aktivitäten wie z.B. den Besuch sonstiger Vereine, Institutionen sowie Bildungseinrichtungen und/oder über eine allfällige Erwerbstätigkeit - vorlegte. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er besuche einen Deutschkurs; die Feststellungen zu den sozialen Kontakten des Beschwerdeführers in Österreich sind aufgrund des ca. neunmonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich nachvollziehbar.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 01.10.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 01.10.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 24.11.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 30.11.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit 01.10.2011, also seit etwa neun Monaten in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen und Bekanntschaften, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen. Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; zumal im gegenständlichen Fall auch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden kann.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da der Beschwerde ohnehin ex lege gemäß § 36 AsylG 2005 i.V.m. § 64 Abs. 1 AVG die aufschiebende Wirkung zukommt und diese im vorliegenden Fall vom Bundesasylamt nicht aberkannt wurde; daher ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da der Beschwerde ohnehin ex lege gemäß Paragraph 36, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, AVG die aufschiebende Wirkung zukommt und diese im vorliegenden Fall vom Bundesasylamt nicht aberkannt wurde; daher ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
III.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.römisch drei.5. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Das Beschwerdevorbringen, das Bundesasylamt hätte vor dem Hintergrund der bekannten Länderberichte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubwürdig qualifizieren dürfen, wurde lediglich unsubstanziiert und ohne nähere Begründung in den Raum gestellt und ist sohin nicht geeignet, die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid in Frage zu stellen. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Das Beschwerdevorbringen, das Bundesasylamt hätte vor dem Hintergrund der bekannten Länderberichte das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubwürdig qualifizieren dürfen, wurde lediglich unsubstanziiert und ohne nähere Begründung in den Raum gestellt und ist sohin nicht geeignet, die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid in Frage zu stellen. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
11.09.2012