TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/20 E2 417190-1/2011

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Veröffentlicht am 20.07.2012
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Spruch

E2 417.190-1/2011-6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, FZ. 10 05.032-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, FZ. 10 05.032-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT.

1. Der (im Folgenden auch: BF) reiste am 10.06.2010 über den Flughafen Wien-Schwechat illegal in das Bundesgebiet ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde noch am Tag der Einreise von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 08.07.2010 sowie am 20.10.2010 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Anlässlich der Erstbefragung gab der BF zu Begründung seines Antrages an, er sei im Iran für die Partei "XXXX" politisch tätig gewesen, habe bei den Präsidentschaftswahlen als Wahlhelfer für Mir Hussein Mussavi fungiert und sein Bruder sei festgenommen worden, weil die Sicherheitsorgane glaubten, dass dieser auch für die genannte Partei tätig gewesen sei. Dieser sei in der Haft körperlich und psychisch misshandelt worden. Bei der (einzigen) asylbehördlichen Vernehmung schilderte der BF ausführlich die Tätigkeit der oben angeführten Gruppierung sowie seine Betätigung, die er als oppositonell gegen das herrschende iranische Regime darstellte. Nach seinen Angaben beteiligte er sich u. a. an den Demonstrationen nach den iranischen Präsidentschaftswahlen im Juni 2009, betrieb er eine Website mit regierungskritischen Inhalten und fertigte er Flugblätter für die genannte Gruppierung an, die zur Verteilung gebracht wurden. Er gab auch an, dass Mitglieder dieser Gruppierung verhaftet worden wären und bei ihm zu Hause bereits eine Hausdurchsuchung stattgefunden hätte. Auch seinen Bruder habe man an seiner statt festgenommen und in der Haft misshandelt, da man vermutet habe, dass dieser ebenfalls ein Anhänger oder Mitarbeiter dieser Gruppierung sei. Insofern brachte der BF auch konkrete Umstände vor, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst hätten.

2. Das Bundesasylamt ließ im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens Erhebung über die Staatendokumentation durchführen, um die Angaben des BF hinsichtlich der angeblichen Lokalität, wo sich die Mitglieder der genannten Gruppierung getroffen hätten, zu verifizieren. Die Lokalität konnte mangels einer genauen Adressangabe nicht verifiziert werden.

Als weiteren Erhebungsschritt nahm das Bundesasylamt auch Einsicht in die niederschriftlich gemachten Angaben des am 20.09.2010 dem BF nachgereisten Bruders und stellte fest, dass diese nicht mit den Angaben des BF in Einklang zu bringen seien.

Anlässlich der asylbehördlichen Einvernahme brachte das Bundesasylamt dem BF Länderfeststellungen zum Herkunftsland Iran zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Diese Länderfeststellungen datieren zum größten Teil aus den Jahren 2008 und 2009, wobei zwar die Ereignisse rund um die Demonstrationen anlässlich der Präsidentenwahl im Juni 2009 erwähnt, jedoch zum Entscheidungszeitpunkt (17.12.2010) nicht mehr die erforderliche Aktualität aufwiesen, insbesondere was die Reaktion der iranischen Behörden auf die Ereignisse nach den Präsidentenwahlen betrifft. Der BF trat den Länderfeststellungen noch während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht entgegen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, FZ: 10 05.032-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2010, FZ: 10 05.032-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, die Zuerkennung des Status der Subsidiärschutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

In der Bescheidbegründung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des BF als nicht glaubhaft. Der BF habe seine Darstellung extrem aufgebauscht und sie mit allgemeinen Informationen ausgeschmückt. Die Erzählung sei jedoch auffallend allgemein gehalten worden und erst gegen Ende der Erzählung habe der BF einen Bezug zu seiner Person hergestellt. Es sei dem BF auch nicht möglich gewesen, den Grund seiner Flucht aus dem Iran darzulegen und zwar habe er bei der Vernehmung den Anschein erweckt, bei jenen Fragen, bei denen er sich in die Ecke gedrängt fühlte, sich der Person des "XXXX" (der Leiter des Stützpunktes der genannten Gruppierung gewesen sein soll) bedient zu haben und vorgegeben zu haben, dass die Ereignisse fremdgesteuert worden seien. Der BF habe dadurch seine Verantwortung abgegeben und auf diese Art und Weise offensichtlich versucht, seine Unwissenheit zu kaschieren. Der BF habe auch keine Details über den Tagesablauf angeben können, während er sich bei einem Freund (versteckt) aufgehalten habe. Die Unglaubwürdigkeit werde auch dadurch gestützt, dass seine Angaben hinsichtlich eines "Sammelpunktes" der genannten Gruppierung durch die Ermittlungen über die Staatendokumentation nicht verifiziert werden konnten.

Schließlich wurde ausgeführt, dass sich die Angaben des BF zu den Problemen seines Bruders mit den Behörden, die auch politischer Natur seien, nicht mit dessen eigenen Angaben deckten und letztgenannter - obwohl dieser auch angegeben hätte, 1 1/2 Monate inhaftiert gewesen zu sein - als Fluchtgrund die Konversion zum Christentum angegeben hätte.

Im Übrigen stellte das Bundesasylamt keine Abschiebungshindernisse fest und sah es den durch die Ausweisung stattfindenden Eingriff in das Recht auf Führung eines Privat- und Familienlebens als gerechtfertigt an.

Ein Vorhalt der Beweisergebnisse vor der Entscheidung erfolgte nicht mehr.

4. Gegen diesen Bescheid bracht der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit der Beschwerde wird der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten und Rechswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Im Konkreten wird die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör aufgezeigt und ausgeführt, dass dem BF das Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation nicht vorgehalten worden sei, dass sein Bruder 1 1/2 Monate im Evin-Gefängnis angehalten und er unmittelbar nach seiner Entlassung geflohen sei, dass sein Bruder durch Folter schwer verletzt worden sei und sofort nach seiner Ankunft notoperiert werden hätte müssen sowie dass sein Bruder nach Einzelheiten seines Fluchtgrundes gar nicht befragt worden sei, da lediglich eine Erstbefragung im Dublin-Verfahren stattgefunden hätte. Das Bundesasylamt habe übergangen, dass der BF angegeben hat, eine oppositionelle Website zu betreiben, die noch immer aktiv sei. Der aktuelle Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland befasse sich auch mit der Jagd auf Blogger und Internetaktivisten, die nach der Wahl begonnen worden sei. Es gäbe auch andere Berichte in der Staatendokumentation, die sich damit befassen. Diese Berichte seien nicht in das Verfahren genommen worden. Der BF habe auch angegeben, Kontakt zur Dolmetscherin der im Iran tätig gewesenen Journalistin XXXX von XXXX und anderen deutschsprachigen Journalisten gehabt zu haben. Er sei der offizielle Verbindungsmann seiner Gruppe zu ausländischen Journalisten gewesen, als solche noch zugelassen waren. Nach den Demonstrationen in Teheran seien Journalisten nicht mehr zugelassen gewesen und der BF habe aus dem Hintergrund (gemeint wohl: Untergrund) berichten müssen. Er könne daher wegen Spionage für das Ausland verurteilt werden. Da ihm nicht Parteiengehör gewährt worden sei, habe er zu all diesen Punkten weder Stellung nehmen noch Ergänzungen vorbringen noch weitere Beweismittel vorlegen können. Diesfalls wäre die belangte Behörde zu einem dem Antrag stattgebenden Bescheid gekommen.4. Gegen diesen Bescheid bracht der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit der Beschwerde wird der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten und Rechswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Im Konkreten wird die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör aufgezeigt und ausgeführt, dass dem BF das Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation nicht vorgehalten worden sei, dass sein Bruder 1 1/2 Monate im Evin-Gefängnis angehalten und er unmittelbar nach seiner Entlassung geflohen sei, dass sein Bruder durch Folter schwer verletzt worden sei und sofort nach seiner Ankunft notoperiert werden hätte müssen sowie dass sein Bruder nach Einzelheiten seines Fluchtgrundes gar nicht befragt worden sei, da lediglich eine Erstbefragung im Dublin-Verfahren stattgefunden hätte. Das Bundesasylamt habe übergangen, dass der BF angegeben hat, eine oppositionelle Website zu betreiben, die noch immer aktiv sei. Der aktuelle Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland befasse sich auch mit der Jagd auf Blogger und Internetaktivisten, die nach der Wahl begonnen worden sei. Es gäbe auch andere Berichte in der Staatendokumentation, die sich damit befassen. Diese Berichte seien nicht in das Verfahren genommen worden. Der BF habe auch angegeben, Kontakt zur Dolmetscherin der im Iran tätig gewesenen Journalistin römisch 40 von römisch 40 und anderen deutschsprachigen Journalisten gehabt zu haben. Er sei der offizielle Verbindungsmann seiner Gruppe zu ausländischen Journalisten gewesen, als solche noch zugelassen waren. Nach den Demonstrationen in Teheran seien Journalisten nicht mehr zugelassen gewesen und der BF habe aus dem Hintergrund (gemeint wohl: Untergrund) berichten müssen. Er könne daher wegen Spionage für das Ausland verurteilt werden. Da ihm nicht Parteiengehör gewährt worden sei, habe er zu all diesen Punkten weder Stellung nehmen noch Ergänzungen vorbringen noch weitere Beweismittel vorlegen können. Diesfalls wäre die belangte Behörde zu einem dem Antrag stattgebenden Bescheid gekommen.

Der Beschwerde wurden Auszüge der vom BF angeblich betriebenen Website samt maschineller Übersetzung ins Deutsche angeschlossen.

In einer Beschwerdeergänzung (OZ 4) hat der BF noch einmal die Adresse des angeblichen Stützpunktes der erwähnten Gruppierung in Farsi vorgelegt und ausgeführt, dass diese im errstinstanzlichen Verfahren von einer afghanischen Dolmetscherin falsch aufgeschrieben worden sei.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN.

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2. Das Bundesasylamt führte in der Beweiswürdigung aus, der BF habe sein Fluchtvorbringen extrem aufgebauscht und mit allgemeinen Informationen ausgeschmückt. Erst gegen Ende der Schilderung habe er einen Bezug zu seiner Person hergestellt.

Einer solchen Beweiswürdigung fehlt es an der Nachvollziehbarkeit. Es ist zwar richtig, dass die Schilderung des BF sehr umfangreich ist und er auf viele Aspekte der im Iran nach den Präsidentschaftswahlen stattgefundenen Ereignisse eingeht. Dies allein macht eine Erzählung jedoch nicht unglaubwürdig. Es entspricht vielmehr auch nicht der Aktenlage, wenn das Bundesasylamt vermeint, der BF hätte erst gegen Ende der Darstellung einen Bezug zu seiner Person hergestellt. So hat er an mehreren Stellen der Erzählung seinen eigenen Bezug zu den Ereignissen erwähnt; vergl. dazu AS 83 - wo er anführt, er habe an Demonstrationen teilgenommen, Kontakte geknüpft, Informationen an ausländische Journalisten weitergegeben; AS 87 - wo ausgeführt wird, sie - darunter ist auch der BF gemeint - hätten versucht, Menschen über die Geschehnisse aufzuklären, sie hätten Informationen auf grünen Zetteln verbreitet; AS 89 - wo von Abmachungen in der Gruppe im Falle des Nichterscheinens eines Mitgliedes die Rede ist usw. Der Asylgerichtshof kann jedenfalls nicht erkennen, dass der BF bloß allgemein vorhandenes Wissen über die Ereignisse erzählt hätte. Insofern das Bundesasylamt die eigene Betroffenheit des BF anzweifelt, hätte es dies durch weitergehende Fragestellung in den angeführten Punkten hinterfragen und in der Beweiswürdigung im Einzelnen anführen können, wo es dem BF keinen Glauben schenkt. Insofern stellt sich demnach eine derart pauschale Beweiswürdigung wegen unzureichender Ermittlung als nicht schlüssig dar.

Wesentlich erscheint es dem Asylgerichtshof aber auch, dass das Bundesasylamt auf konkrete Ausführungen des BF gar nicht einging. Hier wird von der Beschwerde zu Recht aufgezeigt, das Bundesasylamt habe außer Acht gelassen, dass der BF eine eigene regimekritische Website veröffentlicht hat und dass in diesem Zusammenhang die aktuellen Berichte des Auswärtigen Amtes in Deutschland und andere, die sich mit der verstärkten Überwachungstätigkeit der iranischen Behörden in Bezug auf die elektronischen Medien befassen, keine Berücksichtigung erfahren haben. Dabei handelt es sich jedenfalls um Umstände, die das Bundesasylamt näher erheben und bewerten hätte müssen.

Der Beschwerde zeigt auch zu Recht auf, dass das Bundesasylamt die Verbindung des BF zur Dolmetscherin der angeblich deutschen Journalistin XXXX von XXXX nicht näher hinterfragt und in Bezug auf ein sich daraus möglicherweise ergebendes Gefährdungspotential des BF nicht weiter geprüft hat.Der Beschwerde zeigt auch zu Recht auf, dass das Bundesasylamt die Verbindung des BF zur Dolmetscherin der angeblich deutschen Journalistin römisch 40 von römisch 40 nicht näher hinterfragt und in Bezug auf ein sich daraus möglicherweise ergebendes Gefährdungspotential des BF nicht weiter geprüft hat.

In Summe ergeben sich eine Reihe von Ermittlungsmängeln, die von der belangten Behörde in einem neuerlichen Ermittlungsverfahren zu beheben sein werden. Dabei wird auch die vom BF eingebrachte Ergänzung zur Beschwerde vom 19.04.2011 zu beachten und allenfalls eine neuerliche Erhebung vor Ort mit der nunmehr vom BF angegebenen Adresse durchzuführen sein.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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