Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 414314-1/2010/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, Zl. 09 14.431-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2010, Zl. 09 14.431-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 19.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer, ein aus Kabul stammender sunnitischer Tadschike, einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan etwa um den 21.3.2009 verlassen habe. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zunächst ohne nähere zeitliche Einordnung aus, dass er von den Taliban für deren Krieg rekrutiert hätte werden sollen. Der Beschwerdeführer habe zwei bis zweieinhalb Jahre für die Taliban gekämpft und sei in Kampfhandlungen angeschossen und an beiden Füßen und im Halsbereich verletzt worden. Zwölf Jahre vor der Befragung sei der Beschwerdeführer - er habe nicht mehr kämpfen wollen - vor den Taliban geflüchtet. Im Jahr 2008 hätten die Taliban ihn gefunden und gezwungen wieder für sie zu arbeiten und zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht gewollt und daher angegeben, vorher seinen Sohn unterbringen zu müssen und erst dann kämpfen zu wollen. Der Beschwerdeführer habe seinen Sohn bei seiner Tante untergebracht und sich dann vor den Taliban versteckt, diese hätten ihn jedoch zweimal gefunden. Beim letzten Vorfall habe er versprochen mitzugehen, jedoch die Flucht ergriffen. Die Taliban hätten gewollt, dass sich der Beschwerdeführer Sprengstoff an seinen Körper binde und diesen zur Explosion bringe. Mit den afghanischen Behörden habe der Beschwerdeführer keine Probleme, im Falle seiner Rückkehr würden die Taliban ihn jedoch finden und töten.
Am 25.11.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 23.12.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Einleitend gab der Beschwerdeführer an, ein in XXXX geborener und in Kabul aufgewachsener afghanischer Staatsangehöriger zu sein; in Kabul bzw. in XXXX würden noch jeweils ein Onkel mütterlicher- und väterlicherseits sowie je eine Tante mütterlicher- und väterlicherseits leben. Bei der Tante mütterlicherseits würde der Sohn des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zuletzt als Teehändler verdient, er habe in Kabul ein eigenes Geschäft und ein gutes Leben gehabt. Auch seine genannten Verwandten seien wirtschaftlich gut etabliert, ein Onkel arbeite in einer Rosinenfabrik, die anderen seien Stoffhändler.Einleitend gab der Beschwerdeführer an, ein in römisch 40 geborener und in Kabul aufgewachsener afghanischer Staatsangehöriger zu sein; in Kabul bzw. in römisch 40 würden noch jeweils ein Onkel mütterlicher- und väterlicherseits sowie je eine Tante mütterlicher- und väterlicherseits leben. Bei der Tante mütterlicherseits würde der Sohn des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zuletzt als Teehändler verdient, er habe in Kabul ein eigenes Geschäft und ein gutes Leben gehabt. Auch seine genannten Verwandten seien wirtschaftlich gut etabliert, ein Onkel arbeite in einer Rosinenfabrik, die anderen seien Stoffhändler.
Zu seiner Flucht befragt gab der Beschwerdeführer an, sich nicht mehr an das Ausreisedatum erinnern zu können, er sei über XXXX ausgereist, wo er unmittelbar bevor er Afghanistan verlassen habe, drei Tage verbracht habe. Er sei sechs Monate unterwegs gewesen und wisse nicht, durch welche Länder er gereist sei. In Österreich habe der Schlepper den Beschwerdeführer zweieinhalb Monate eingesperrt, da der Beschwerdeführer den Schlepperlohn noch nicht bezahlt habe.Zu seiner Flucht befragt gab der Beschwerdeführer an, sich nicht mehr an das Ausreisedatum erinnern zu können, er sei über römisch 40 ausgereist, wo er unmittelbar bevor er Afghanistan verlassen habe, drei Tage verbracht habe. Er sei sechs Monate unterwegs gewesen und wisse nicht, durch welche Länder er gereist sei. In Österreich habe der Schlepper den Beschwerdeführer zweieinhalb Monate eingesperrt, da der Beschwerdeführer den Schlepperlohn noch nicht bezahlt habe.
In Afghanistan sei der Beschwerdeführer während der Herrschaft der Taliban selbst ein Taleb gewesen, er werde aber nicht behördlich verfolgt und habe in Afghanistan keine Straftat begangen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, den Taliban vor etwa zwölf oder dreizehn Jahren als etwa Achtzehn- oder Neunzehnjähriger beigetreten zu sein. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, 25 Jahre alt zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer sein Alter nicht genau zu kennen, bei der ersten Einvernahme habe der persische Dolmetscher ein Geburtsdatum für ihn ausgesucht. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, sich sicher zu sein, 30 Jahre alt zu sein. Er sei zu "Neujahr" geboren und die Mujaheddin hätten seinen Vater getötet, als der Beschwerdeführer sechs Monate alt gewesen sei. Daher sei er Taleb geworden.
Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die in der Erstbefragung gemachten Angaben. Die Taliban hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen arbeite, Attentate ausführe und Menschen für Geld töte; er habe aber genug Geld gehabt. Die Taliban hätten ausdrücklich den Beschwerdeführer gewollt, da er bereits freiwillig für sie gekämpft habe und dabei auch verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in XXXX, XXXX und XXXX als "Raketenmann" gekämpft, aber weder auf Panzer noch Menschen geschossen. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre für die Taliban gearbeitet, bis es in Afghanistan zum Machtwechsel gekommen sei. Vor elf bzw. neun Monaten habe der Beschwerdeführer dann Besuch von einem Kommandanten namens XXXX erhalten, der verlangt habe, dass der Beschwerdeführer wieder für die Taliban arbeite. Der Beschwerdeführer habe vorerst zugestimmt und angegeben noch Zeit zu brauchen, um seinen Sohn unterzubringen bzw. habe sich beim zweiten Besuch noch eine Frist von zwei Tagen erbeten und sei dann geflohen. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da diese den Beschwerdeführer nicht beschützen könne. Der Beschwerdeführer befürchte, im Falle der Rückkehr von dem genannten Kommandanten gefunden und zur Mitarbeit gezwungen zu werden, er müsse dann "überall Bomben legen". In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer näher zu den Besuchen des Kommandanten befragt.Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die in der Erstbefragung gemachten Angaben. Die Taliban hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer mit ihnen arbeite, Attentate ausführe und Menschen für Geld töte; er habe aber genug Geld gehabt. Die Taliban hätten ausdrücklich den Beschwerdeführer gewollt, da er bereits freiwillig für sie gekämpft habe und dabei auch verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als "Raketenmann" gekämpft, aber weder auf Panzer noch Menschen geschossen. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre für die Taliban gearbeitet, bis es in Afghanistan zum Machtwechsel gekommen sei. Vor elf bzw. neun Monaten habe der Beschwerdeführer dann Besuch von einem Kommandanten namens römisch 40 erhalten, der verlangt habe, dass der Beschwerdeführer wieder für die Taliban arbeite. Der Beschwerdeführer habe vorerst zugestimmt und angegeben noch Zeit zu brauchen, um seinen Sohn unterzubringen bzw. habe sich beim zweiten Besuch noch eine Frist von zwei Tagen erbeten und sei dann geflohen. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da diese den Beschwerdeführer nicht beschützen könne. Der Beschwerdeführer befürchte, im Falle der Rückkehr von dem genannten Kommandanten gefunden und zur Mitarbeit gezwungen zu werden, er müsse dann "überall Bomben legen". In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer näher zu den Besuchen des Kommandanten befragt.
Schließlich wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderberichte zur Kenntnis gebracht und ihm Widersprüche zur Erstbefragung vorgehalten.
Laut einem am Ende der Einvernahme vorgelegtem Kurzarztbrief war der Beschwerdeführer vom 18. bis 22.12.2009 wegen Spannungskopfschmerz, einer mit einer Schlafstörung verbundener Posttraumatischen Belastungsstörung, Bronchitis und Sinusitis im Landeskrankenhaus XXXX in stationärer Behandlung.Laut einem am Ende der Einvernahme vorgelegtem Kurzarztbrief war der Beschwerdeführer vom 18. bis 22.12.2009 wegen Spannungskopfschmerz, einer mit einer Schlafstörung verbundener Posttraumatischen Belastungsstörung, Bronchitis und Sinusitis im Landeskrankenhaus römisch 40 in stationärer Behandlung.
Eine vom Bundesasylamt veranlasste Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.4.2010 ergab, dass XXXX ein bekannter Taliban-Anführer ist; dieser sei nunmehr verschwunden. Es werde vermutet, dass sich Genannter in Quetta/Pakistan aufhalte und er sei tatsächlich ein Anführer in der Provinz Kandahar gewesen und etwa 40 Jahre alt.Eine vom Bundesasylamt veranlasste Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.4.2010 ergab, dass römisch 40 ein bekannter Taliban-Anführer ist; dieser sei nunmehr verschwunden. Es werde vermutet, dass sich Genannter in Quetta/Pakistan aufhalte und er sei tatsächlich ein Anführer in der Provinz Kandahar gewesen und etwa 40 Jahre alt.
Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom selben Tag, die auf personenbezogenen Recherchen basierte, ergab, dass im vom Beschwerdeführer angegeben Gebiet kein Hinweis auf dessen Teegeschäft habe gefunden werden können. Weder sei der Name des Geschäfts in diesem Gebiet bekannt gewesen noch habe der Ermittler - zu seiner Verwunderung - in dem gegenständlichen Gebiet irgendein Teegeschäft finden können. Dem Bericht waren einige Fotos, die während der Erhebung aufgenommen wurden, angeschlossen.
Eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom selben Tag zum Thema "Für die Taliban kämpfende Tadschiken" ergab, dass die Taliban vorwiegend Paschtunen und die Tadschiken traditionell gegen die Taliban eingestellt gewesen seien. Es habe zwischen den Gruppen viel Blutvergießen gegeben und die Tadschiken hätten sich schon immer auf die Seite der Nordallianz geschlagen. Allerdings führte eine Anfragebeantwortung von Accord, auf die in der gegenständlichen Anfragebeantwortung verwiesen wurde, aus, dass die Taliban seit dem Ende des Regimes jeden aufgenommen hätten, der ihre Ansichten geteilt habe. 2005 und 2006 habe es auch unter Tadschiken kleine, marginalisierte Gruppen gegeben, die talibanfreundlich gewesen seien. Weiters sei auch eines der Mitglieder der Obersten Schura in Kandahar zur Zeit des Talibanregimes ein Tadschike gewesen und seien die Taliban nicht gänzlich ethnisch homogen gewesen. Es habe unter ihnen auch Usbeken und Tadschiken gegeben, die von XXXX angeführte Schura habe zwei tadschikische Mitglieder gehabt. Weiters wurden Ausführungen zu XXXX gemacht, die sich im Wesentlichen mit den obigen Angaben decken, und nähere Ausführungen zu den Kämpfen zwischen den Taliban und Mujaheddin um 1997/98 in XXXX, XXXX und XXXX getätigt.Eine weitere Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom selben Tag zum Thema "Für die Taliban kämpfende Tadschiken" ergab, dass die Taliban vorwiegend Paschtunen und die Tadschiken traditionell gegen die Taliban eingestellt gewesen seien. Es habe zwischen den Gruppen viel Blutvergießen gegeben und die Tadschiken hätten sich schon immer auf die Seite der Nordallianz geschlagen. Allerdings führte eine Anfragebeantwortung von Accord, auf die in der gegenständlichen Anfragebeantwortung verwiesen wurde, aus, dass die Taliban seit dem Ende des Regimes jeden aufgenommen hätten, der ihre Ansichten geteilt habe. 2005 und 2006 habe es auch unter Tadschiken kleine, marginalisierte Gruppen gegeben, die talibanfreundlich gewesen seien. Weiters sei auch eines der Mitglieder der Obersten Schura in Kandahar zur Zeit des Talibanregimes ein Tadschike gewesen und seien die Taliban nicht gänzlich ethnisch homogen gewesen. Es habe unter ihnen auch Usbeken und Tadschiken gegeben, die von römisch 40 angeführte Schura habe zwei tadschikische Mitglieder gehabt. Weiters wurden Ausführungen zu römisch 40 gemacht, die sich im Wesentlichen mit den obigen Angaben decken, und nähere Ausführungen zu den Kämpfen zwischen den Taliban und Mujaheddin um 1997/98 in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 getätigt.
Am 12.5.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme unterzogen. Einleitend legte der Beschwerdeführer Befunde vor, nach denen er sich einer Operation zur Entfernung der Splitter in seinem Körper unterzogen habe. In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Erhebungen vorgehalten. Der Beschwerdeführer beharrt darauf, die Wahrheit gesagt zu haben.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 18.6.2010, erlassen am 29.6.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser aber afghanischer Staatsangehöriger sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, sein Vorbringen sei nicht glaubhaft. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass diesem nach seiner Rückkehr nach Afghanistan "Gefahr im Sinne des § 8 AsylG" drohe, die Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan sei zulässig.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, dieser aber afghanischer Staatsangehöriger sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, sein Vorbringen sei nicht glaubhaft. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass diesem nach seiner Rückkehr nach Afghanistan "Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG" drohe, die Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan sei zulässig.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest. Auf Grund Ihrer Sprach- und Landeskenntnisse ist Ihre Staatsangehörigkeit glaubhaft. Ihnen wurde ein Fremdkörper aus dem linken Unterschenkel entfernt. Nicht festgestellt werden kann, wann Sie diese Verletzung erlitten haben. Der Grund der Verletzung liegt jedenfalls mindestens 7 Jahre zurück. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Verletzung von Kampfhandlungen herrührt.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Ihr Vorbringen zum Fluchtgrund war für die erkennende Behörde widersprüchlich und nicht glaubhaft. Ihre Angaben dazu waren wenig lebensnah, nicht detailreich und nicht plausibel.
Ihre Angaben hinsichtlich Ihrer angeblichen Verfolgung durch den Taliban Kommandanten XXXX, und Ihrem Tee-Geschäft in XXXX/Kabul wurden seitens des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad, auf Grund einer personenbezogenen Recherche vor Ort, widerlegt.Ihre Angaben hinsichtlich Ihrer angeblichen Verfolgung durch den Taliban Kommandanten römisch 40 , und Ihrem Tee-Geschäft in XXXX/Kabul wurden seitens des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Islamabad, auf Grund einer personenbezogenen Recherche vor Ort, widerlegt.
So gaben Sie bei Ihrer ersten Einvernahme am 19.11.2009 an, Sie hätten für die Taliban zwei bis zweieinhalb Jahre gekämpft. Dabei wurden Sie angeschossen und an beiden Füssen verletzt. Sie hätten auch noch Granatsplitter im Hals und im Fußbereich. Weil Sie nicht mehr kämpfen wollten, wären Sie vor 12 Jahren vor den Taliban geflüchtet. Bei Ihrer Einvernahme am 23.12.2009 gaben Sie aber im Widerspruch dazu an 6 Jahre für die Taliban gekämpft zu haben. Die Erhebungen dazu ergaben, dass es tatsächlich Kämpfe zu diesem Zeitpunkt in den von Ihnen genannten Gebieten gab. Dies Kämpfe waren intensiv, es ist für die erkennende Behörde wenig lebensnah und nicht glaubhaft, dass Sie zuerst angeben: "...Ich war Raketenmann.
Ich habe eine Schulterrakete getragen. ... Ich habe soviel
Kopfschmerzen weil ich soviel geschossen habe." Dann nach der Munition gefragt keine detaillierten Angaben machen konnten, und auf die Frage ob Sie auf Panzer geschossen hätten, angaben: "Nein, im Krieg schießt man einfach so. Ich habe weder auf Menschen noch auf Panzer geschossen.". Um dann noch bei der ergänzenden Einvernahme, mit den Erhebungen konfrontiert anzugeben: "Ich habe Wache gehalten und hab gesehen dass meine Kameraden getötet wurden. ...".
Es klingt nicht sehr glaubhaft, dass Sie als "Raketenmann", der über eine solche Waffe verfügen würde, dann nicht zu den dafür vorgesehenen Kampfhandlungen eingesetzt wird und dann nur Wache hält. Auch waren Ihre Angaben zu Ihrer Verletzung widersprüchlich und letztendlich nicht glaubhaft. So gaben Sie bei der ergänzenden Einvernahme an, im Krankenhaus zum behandelnden Arzt gesagt zu haben, dass die Verletzung vor 7 Jahren passiert wäre. Dies deshalb, weil man Sie sonst, hätte man gewusst dass es vor 13 Jahren passiert wäre, Sie sonst nicht operiert hätte.
Vielmehr glaubhaft ist in diesem Zusammenhang, dass Sie dem behandelnden Arzt gegenüber das richtige Alter der Verletzung genannt haben, um eine dementsprechende Behandlung zu erhalten.
Es klingt auch nicht sehr lebensnah wenn Sie angeben, Sie hätten bis zum Machtwechsel in Afghanistan für die Taliban gekämpft und hätten danach Ihr Geschäft geführt. Hätten Sie tatsächlich als Taliban gekämpft, wäre es wohl gerade in Zeiten des Machtwechsels, für einen "Taliban Kämpfer" nicht so einfach gewesen, ein Geschäft problemlos zu eröffnen und zu führen.
Wie auch in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation durch den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Islamabad ausführlich erörtert, gibt es und gab es kein Geschäft in dem von Ihnen bezeichneten Bezirk XXXX in Kabul. Die Recherche dazu erfolgte vor Ort. Ihre Angaben dazu wurden als unwahr festgestellt.Wie auch in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation durch den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Islamabad ausführlich erörtert, gibt es und gab es kein Geschäft in dem von Ihnen bezeichneten Bezirk römisch 40 in Kabul. Die Recherche dazu erfolgte vor Ort. Ihre Angaben dazu wurden als unwahr festgestellt.
Als eigentlichen Fluchtgrund gaben Sie dann an, dass ein Taliban Kommandant mit Namen XXXX für den Sie gekämpft hätten, zu Ihnen nach Hause gekommen wäre und verlangt hätte, dass Sie wieder für ihn arbeiten sollten. Dies wäre zweimal passiert und Sie hätten, nachdem Sie Ihren Sohn bei Ihrer Tante untergebracht hätten, um dem Problem zu entgehen Afghanistan verlassen. Auch diese Angaben waren für die erkennende Behörde unglaubwürdig und auch durch die Erhebungen des Vertrauensanwaltes widerlegt. So gab es zwar tatsächlich einen XXXX, der auch ein bekannter Taliban Anführer war, laut Erhebungen des Vertrauensanwaltes ist dieser aber Berichten zufolge, verschwunden. Es wird vermutet, dass er sich in Pakistan aufhält. Es scheint somit nicht glaubhaft und lebensnah dass dieser Taliban Anführer sich dann zweimal tagsüber zu Ihnen begibt, um Sie dann aufzufordern, mitzuarbeiten. Vielmehr glaubhaft ist, dass Sie sich Informationen zu diesem Kommandanten angeeignet haben, um sie in Ihre Fluchtgeschichte einzubauen und Ihr Vorbringen damit zu subtantiieren.Als eigentlichen Fluchtgrund gaben Sie dann an, dass ein Taliban Kommandant mit Namen römisch 40 für den Sie gekämpft hätten, zu Ihnen nach Hause gekommen wäre und verlangt hätte, dass Sie wieder für ihn arbeiten sollten. Dies wäre zweimal passiert und Sie hätten, nachdem Sie Ihren Sohn bei Ihrer Tante untergebracht hätten, um dem Problem zu entgehen Afghanistan verlassen. Auch diese Angaben waren für die erkennende Behörde unglaubwürdig und auch durch die Erhebungen des Vertrauensanwaltes widerlegt. So gab es zwar tatsächlich einen römisch 40 , der auch ein bekannter Taliban Anführer war, laut Erhebungen des Vertrauensanwaltes ist dieser aber Berichten zufolge, verschwunden. Es wird vermutet, dass er sich in Pakistan aufhält. Es scheint somit nicht glaubhaft und lebensnah dass dieser Taliban Anführer sich dann zweimal tagsüber zu Ihnen begibt, um Sie dann aufzufordern, mitzuarbeiten. Vielmehr glaubhaft ist, dass Sie sich Informationen zu diesem Kommandanten angeeignet haben, um sie in Ihre Fluchtgeschichte einzubauen und Ihr Vorbringen damit zu subtantiieren.
Ein weiteres Indiz dafür ist auch, dass Sie den Namen dieses Kommandanten erst bei Ihrer zweiten Einvernahme am 23.12.2009 erwähnten. Darauf angesprochen meinten Sie: "Man hat mich nicht gefragt." Auch hier geht die erkennende Behörde davon aus, dass gerade diese Person, die eigentlich das fluchtauslösende Problem darstellt, bereits bei Ihrer ersten Einvernahme Erwähnung hätte finden müssen.
Zusätzliches Indiz für Ihre Unglaubwürdigkeit ist auch, dass Sie als alleinerziehender Vater, Ihren 3 Jahre alten Sohn bei seiner Tante zurücklassen. Welcher Vater würde dies tun, wenn er befürchten müsste, dass die Personen die ihn suchen würden, dann vielleicht den eigenen Sohn bedrohen könnten. So gaben Sie dazu auch auf die Frage, warum Sie nicht zur Polizei gegangen wären an: "Was hätte ich dort gemacht. Ich hätte ihn angezeigt. Sie hätten dann einfach aus Rache meine Familie entführt und getötet."
Auch Ihre Angaben zur angeblichen Kontaktaufnahme des Talibans mit Ihnen waren nicht sehr lebensnah. Wenn man davon ausgeht, dass XXXX ein bekannter und offenbar gesuchter Taliban Führer sei, scheint es doch nicht sehr glaubhaft, dass er zweimal tagsüber zu Ihnen kommt um mit Ihnen Tee zu trinken, Ihnen dann auch noch seine Telefonnummer und seine Adresse gibt, und dann wieder geht. Auf die Frage ob Sie die Adresse oder Telefonnummer nennen könnten, gaben Sie an: "Das habe ich schon vergessen."Auch Ihre Angaben zur angeblichen Kontaktaufnahme des Talibans mit Ihnen waren nicht sehr lebensnah. Wenn man davon ausgeht, dass römisch 40 ein bekannter und offenbar gesuchter Taliban Führer sei, scheint es doch nicht sehr glaubhaft, dass er zweimal tagsüber zu Ihnen kommt um mit Ihnen Tee zu trinken, Ihnen dann auch noch seine Telefonnummer und seine Adresse gibt, und dann wieder geht. Auf die Frage ob Sie die Adresse oder Telefonnummer nennen könnten, gaben Sie an: "Das habe ich schon vergessen."
Weiteres Indiz für eine konstruierte fiktive Geschichte ist auch,
dass Sie bei Ihrer Einvernahme am 19.11.2009 angaben: "... Sie
wollten von mir, dass ich an meinen Körper Sprengstoff binde und diesen zur Explosion bringe. ...". Bei Ihrer darauffolgenden Einvernahme erwähnten Sie dies jedoch nicht, und darauf angesprochen gaben Sie an: "Ich habe gedacht, dass sie dieses wollen. Sie haben es nicht so gesagt. So etwas gehört dazu."
Widersprüchlich waren auch Ihre Angaben zum Aufenthalt Ihrer Tante und Ihres Sohnes. So gaben Sie zum Aufenthalt des Sohnes zuerst an:
"Er lebt bei meiner Tante mütterlicherseits in XXXX.", später in der Einvernahme, auf die Frage ob Sie Kontakt hätten, angeben: "Ja, natürlich. Ich habe telefonischen Kontakt. ...". Auf die Frage, wie es ihnen gehen würde: "Sie sind auch unterwegs, ich weiß nicht ob sie hier landen werden. Sie sind auch mit einem Schlepper unterwegs."Er lebt bei meiner Tante mütterlicherseits in römisch 40 .", später in der Einvernahme, auf die Frage ob Sie Kontakt hätten, angeben: "Ja, natürlich. Ich habe telefonischen Kontakt. ...". Auf die Frage, wie es ihnen gehen würde: "Sie sind auch unterwegs, ich weiß nicht ob sie hier landen werden. Sie sind auch mit einem Schlepper unterwegs.
...".
Auch hier geht die erkennende Behörde davon aus, dass nicht wohlbegründete Furcht vor Verfolgung der Grund Ihrer Ausreise war, sondern dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen Ihr Heimatland verlassen haben um letztendlich als Ankerflüchtling, Ihre Familie nachzuholen.
Glaubhaft ist vielmehr, dass Sie eine fiktive konstruierte Geschichte geformt haben, die nur der Asylerlangung dienen sollte.
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Dies konnten Sie, wie bereits erwähnt, nicht.
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. In Ihrem Fall konnten Ihre Behauptungen durch die personenbezogenen Recherche des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft Islamabad, widerlegt werden.
Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Gerade bei Kampfhandlungen, die auch zu einer Verletzung geführt hätten, hätte Ihre Schilderung des Vorbringens detailreicher ausfallen müssen.
Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Sie wurden eingangs der Einvernahme zu Ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben und weshalb Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.
Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.
Im konkreten Fall vermochten sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Ihre Angaben musste daher in Zusammenschau aller Angaben die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Konkret gegen Ihre Person gerichtete asylrelevante Verfolgungshandlungen haben Sie nicht angegeben, sogar dezidiert ausgeschlossen.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Wie bereits vorhin erläutert, liegt keine Verfolgungssituation von privater, staatlicher Seite oder quasi-staatlicher Seite vor. Ihre Behauptungen, Sie liefen Gefahr von dem Taliban - Kommandanten XXXX zu Kampfhandlungen gezwungen zu werden, wurde als nicht glaubhaft festgestellt. Sie hätten auch jederzeit die Möglichkeit durch Veränderung des Wohnsitzes einer etwaigen Verfolgung zu entgehen.Wie bereits vorhin erläutert, liegt keine Verfolgungssituation von privater, staatlicher Seite oder quasi-staatlicher Seite vor. Ihre Behauptungen, Sie liefen Gefahr von dem Taliban - Kommandanten römisch 40 zu Kampfhandlungen gezwungen zu werden, wurde als nicht glaubhaft festgestellt. Sie hätten auch jederzeit die Möglichkeit durch Veränderung des Wohnsitzes einer etwaigen Verfolgung zu entgehen.
Da wie bereits ausführlich erörtert Ihr gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig festgestellt wurde, ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind.
Die allgemeine Situation für Rückkehrer ist in Afghanistan zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass Sie nach einer Rückkehr in eine solche Situation kommen könnten, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Sie waren wohn versorgt, gingen bis zu Ihrer Ausreise einer Beschäftigung nach und bezeichneten Ihre wirtschaftliche Lage selbst als: "Ich war ein Einzelkind. Ich hatte ein gutes Leben. Ich hatte zwei Häuser und von den Eltern ist auch etwas geblieben." Ihr Sohn, zwei Onkel und zwei Tanten, leben nach wie vor offenbar ohne Probleme in Afghanistan. Zu deren wirtschaftlichen Situation gaben Sie an: "Sie haben auch alle ein sehr gutes Leben. Sie arbeiten alle. Mein Onkel arbeitet in der Rosinenfabrik. Die anderen sind Stoffhändler." Von einer wirtschaftlichen Notsituation haben Sie nichts berichtet. Sie gaben auch an ein Haus verpachtet zu haben. Weiteres Indiz für keine wirtschaftliche Notsituation ist auch, dass Sie angaben, 2 1/2 Monate vom Schlepper eingesperrt worden zu sein, weil er sein Geld nicht bekommen hätte. Nach einem Anruf zuhause hätte man Ihnen dann Geld aus Afghanistan geschickt, und Sie wären freigelassen worden. Sie sind ein arbeitsfähiger, gesunder junger Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie haben bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet. Ihre Verletzung (Fremdkörper im linken Unterschenkel) wurde in Österreich behandelt. Eine medizinische Versorgung ist auch in Ihrem Heimatland, laut den aktuellen Länderfeststellungen, speziell in Kabul gegeben. Dort gibt es auch spezielle Zentren für Opfer von Landminen. Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten auf niedrigerem Niveau als in Österreich sind, ist die Grundversorgung gegeben.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."
Mit am 8.7.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Sprüche I bis III des gegenständlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bestritten würden. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen Asyl gewährt zu erhalten und die Behörde hätte feststellen müssen, dass die "Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gem § 8 AsylG" nicht zulässig sei. Auch greife die Ausweisung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ein; der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl. Daher stünden diese öffentlichen Interessen dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht entgegen und die Ausweisung sei unzulässig.Begründend wurde ausgeführt, dass die Sprüche römisch eins bis römisch drei des gegenständlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bestritten würden. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen Asyl gewährt zu erhalten und die Behörde hätte feststellen müssen, dass die "Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gem Paragraph 8, AsylG" nicht zulässig sei. Auch greife die Ausweisung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ein; der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl. Daher stünden diese öffentlichen Interessen dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht entgegen und die Ausweisung sei unzulässig.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen oder jedenfalls die Ausweisung ersatzlos zu beheben.
In der erst vom Asylgerichtshof übersetzten handschriftlichen Beilage zur Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das "hohe Gericht" um eine rasche "Revision" in seiner Angelegenheit ersuche, weil seine (bisher als verstorben geführte) Frau wegen des verschwundenen Sohnes starke psychische Probleme bekommen habe und daraus familiäre Probleme resultieren würden.
Nach Befassung des Beschwerdeführers wurden vom Asylgerichtshof ein Gutachten eines Facharztes für gerichtliche Medizin und ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie eingeholt.
Das Gutachten des Facharztes für gerichtliche Medizin vom 24.5.2011 ergab, dass dieser keine im Körper des Beschwerdeführers befindlichen Splitter mehr vorfinden konnte, eine medizinische Behandlung diesbezüglich nicht indiziert sei und aus medizinischer Sicht daher auch kein Hinweis bestehe, dass der Beschwerdeführer eine allenfalls längere Flugreise nicht absolvieren könne.
Das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 8.8.2011 ergab, dass sich beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund und kein Hinweis auf eine akute psychiatrische Erkrankung fänden. Es werde auf eine Belastung und mit dieser verbundenen Einschlafstörungen durch das Nichtwissen des Verbleibes des Kindes angeführt. Eine psychiatrische Behandlung sei nicht indiziert und der Beschwerdeführer in der Lage auch eine allenfalls längere Flugreise zu absolvieren.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 2.2.2012 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und unter Teilnahme einer Vertreterin des Bundesasylamtes abgehalten.
Diese nahm folgenden Gang:
"I. Zur heutigen Situation der beschwerdeführenden Partei:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
VR: Sind Sie vollkommen gesund?
BF: Ja.
VR: Vorgehalten wird das Gutachten der XXXX hinsichtlich der ehemals im Körper befindlichen Granatsplitter. Laut dem Gutachten fänden sich keine Hinweise für noch im Körper befindliche Splitter von Kampfmitteln, eine Behandlung sei somit nicht indiziert. Aus medizinischer Sicht bestehe kein Hinweis, dass der BF nicht in der Lage sei, eine längere Flugreise zu absolvieren. Möchten Sie etwas dazu sagen?VR: Vorgehalten wird das Gutachten der römisch 40 hinsichtlich der ehemals im Körper befindlichen Granatsplitter. Laut dem Gutachten fänden sich keine Hinweise für noch im Körper befindliche Splitter von Kampfmitteln, eine Behandlung sei somit nicht indiziert. Aus medizinischer Sicht bestehe kein Hinweis, dass der BF nicht in der Lage sei, eine längere Flugreise zu absolvieren. Möchten Sie etwas dazu sagen?
BF: Nein.
VR: Weiters wird vorgehalten das Gutachten des XXXX, nachdem sich beim BF aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund fände, es gebe keinen Hinweis auf das Vorliegen einer akuten psychiatrischen Erkrankung, allerdings werde eine Belastung durch das Nichtwissen des Verbleibes seiner Kinder angeführt. Der BF sei in der Lage, unter Bedachtnahme auf seine Unterbeschulung und angeführten Analphabetismus zielführende Sprach- und Gedankengänge zu entwickeln. Eine psychiatrische Behandlung sei zu dieser Zeit nicht indiziert und der BF sei in der Lage, eine längere Flugreise zu absolvieren. Möchten Sie dazu etwas sagen?VR: Weiters wird vorgehalten das Gutachten des römisch 40 , nachdem sich beim BF aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unauffälliger psychopathologischer Querschnittsbefund fände, es gebe keinen Hinweis auf das Vorliegen einer akuten psychiatrischen Erkrankung, allerdings werde eine Belastung durch das Nichtwissen des Verbleibes seiner Kinder angeführt. Der BF sei in der Lage, unter Bedachtnahme auf seine Unterbeschulung und angeführten Analphabetismus zielführende Sprach- und Gedankengänge zu entwickeln. Eine psychiatrische Behandlung sei zu dieser Zeit nicht indiziert und der BF sei in der Lage, eine längere Flugreise zu absolvieren. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF: Ich habe nicht vor, lange Flugreisen zu machen. Ich bin einfach sehr müde. Ich denke nur an meine Kinder. Ich war selbst 6 Monate alt, als mein Vater verstarb. Seither hatte ich keinen schönen Tag in meinem Leben.
BAA: Keine Stellungnahme.
Die Gutachten werden dem BF mit einer 14-tätigen Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ausgehändigt.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
II. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:römisch zwei. Zum Verfahren vor dem Bundesasylamt:
VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die das Bundesasylamt und die Polizei mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ja.
VR: Haben Sie vor dem Bundesasylamt und der Polizei die Wahrheit gesagt?
BF: Ja. Ich habe jedoch einen 2. Sohn, den ich nicht angegeben habe.
VR: Warum haben Sie diesen nicht angegeben?
BF: Mein 2. Sohn war bei meiner Ehefrau. Ich wusste nicht, dass er überlebt hat, ich habe erst später erfahren, dass er noch am Leben ist.
VR: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der Polizei gut verstanden?
BF: In Graz hatte ich schon mit der Dolmetscherin Verständigungsprobleme.
VR: Bei beiden Einvernahmen?
BF: Nur beim 1. Mal. Beim 2. Mal war es in Ordnung.
VR: Es war die gleiche Dolmetscherin, weiters halte ich Ihnen vor, dass bis jetzt keine Protokollrüge erstattet wurde.
BF: Ich habe nur manche Sachen nicht verstanden.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
III. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:römisch drei. Zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich:
VR: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer Lebensgemeinschaft, haben Sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen Sie finanziell abhängig sind?
BF: Nein.
VR: Sprechen Sie deutsch?
BF: Ja. Ich spreche ein bisschen Deutsch.
VR: Erzählen Sie mir, woher Sie kommen.
Anmerkung: Der BF versteht die Frage nicht und kann nicht auf Deutsch antworten.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich?
BF: Nein.
VR: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule oder Universität?
BF: Nein, aber mich interessiert das alles auch nicht. Ich möchte nur, dass meine Kinder herkommen und ein gutes Leben führen können. Etwas, das ich nicht hatte. Ich weiß, dass sie Schwierigkeiten haben und möglicherweise in noch größere Schwierigkeiten geraten. Sie sind kleine Kinder und können nichts dafür.
VR: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich?
BF: Es gibt ein paar Afghanen, die ich hier kennen gelernt habe, ich kann sie aber nicht als sehr gute Freunde bezeichnen.
VR. Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?
BF: Nein.
VR: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich?
BF: Nein.
VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?
BF: Nein.
Vorgehalten wird die Strafregisterauskunft, nach der der BF am XXXX vom BG XXXX wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.Vorgehalten wird die Strafregisterauskunft, nach der der BF am römisch 40 vom BG römisch 40 wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
BF: Ich wollte eigentlich nichts stehlen. Ich war einkaufen. Die Verkäufer haben aber dort angenommen, dass ich das mitnehmen wollte, ohne zu bezahlen, und haben die Polizei angerufen. Als ich das sah, wollte ich weglaufen, weil ich Angst hatte. Ich hatte an dem Tag noch ca. 180 oder 190 Euro bei mir, außerdem war ich unterwegs zu meiner Einvernahme. An so einem Tag geht man doch nicht stehlen.
VR: Relevant ist hier vielmehr, dass Sie auf die Frage, ob Sie verurteilt sind, mit Nein geantwortet haben, obwohl Sie verurteilt wurden.
BF: Ich wurde von keinem Gericht verurteilt. Ich wurde nur zur Polizei gebracht und einvernommen.
VR: Weiters wird vorgehalten, dass Sie am 04.01.2011 in einer Rauferei verwickelt waren.
Anmerkung: Das Verfahren wurde von der STA mangels tatsächlichen Grund zur weiteren Verfolgung eingestellt.
BF: Ich war daran nicht beteiligt, ich war gar nicht vor Ort. Das waren andere Leute, die aus unerklärlichen Gründen meinen Namen angegeben haben.
VR: Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?
BF: Nein.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
IV. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:römisch vier. Zur Identität der beschwerdeführenden Partei:
VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß § 119 FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?VR: Ich belehre Sie, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Asylgerichtshof zu Identität oder Herkunft gemäß Paragraph 119, FPG mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?
BF: Der Name ist richtig und es gab keine weiteren Namen. Ich kann mein Geburtsdatum nicht angeben, ich weiß nicht, wann ich auf die Welt gekommen bin.
VR: Wie konnten Sie vor der Polizei ein genaues Geburtsdatum angeben?
BF: Der iranische Dolmetscher hat bei der Einvernahme 25 gesagt gehabt, in Graz bei der Einvernahme habe ich angegeben, dass ich glaube, entweder 30 oder 32 Jahre alt zu sein.
VR: Bei der Beschwerde haben Sie diese handschriftlich ergänzt, ist das richtig?
BF: Nein.
VR: Vorhalt der AS 343 des Verwaltungsakts. Ist das nicht von Ihnen?
BF: Ich kann selbst nicht schreiben, ich habe jemand anderen gebeten, das für mich zu schreiben.
VR: Wissen Sie, was darin steht?
BF: Ich habe ihn gebeten, zu schreiben, dass ich hier den Antrag gestellt habe, weil ich mir Sorgen um meine Kinder mache und hoffe, dass die österr. Regierung das berücksichtigt.
VR: Haben Sie diesen Teil der Beschwerde angesagt oder wie kam Ihr Schreiber zu den darin enthaltenen Informationen?
BF: Ja, ich habe ihm diese Informationen gegeben. Ich habe nur gesagt, dass er das mit den Kindern erwähnen soll und sich bei der österr. Regierung bedanken soll.
VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Heimatstaat vorlegen bzw. beibringen?
BF: Nein.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Tadschike.
VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF: Sunnit.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
V. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:römisch fünf. Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei:
Der VR bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren ein. Der beschwerdeführenden Partei wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Die Parteien erstatten keine Stellungnahme und beantragen keine Frist zur Erstattung einer solchen.
VI. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sechs. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei
VR: Nennen Sie mir Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.
Anmerkung: Die Angaben des BF werden von der D transkribiert und als Anlage 1 zum Akt genommen.
Zur Adresse:
VR: Gibt es Hausnummern oder Straßenbezeichnungen, eine Postleitzahl oder andere besondere Erkennungszeichen?
BF: Nein.
VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?
BF: Es handelt sich um ein Haus, dieses Haus habe ich verkauft und bin mit dem Geld hierher gekommen.
VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?
BF: Von meiner Kindheit an bis zu meiner Ausreise.
VR: Wie alt waren Sie in etwa, als Sie an diese Adresse gezogen sind?
BF: Zu Lebzeiten meines Vaters lebten wir in XXXX, ich war 6 Monate alt, als mein Vater verstarb. Nach der Beerdigung meines Vaters ist meine Mutter nach Kabul gezogen und wir lebten an dieser Adresse.BF: Zu Lebzeiten meines Vaters lebten wir in römisch 40 , ich war 6 Monate alt, als mein Vater verstarb. Nach der Beerdigung meines Vaters ist meine Mutter nach Kabul gezogen und wir lebten an dieser Adresse.
VR: Haben Sie die Schule besucht?
BF: Ja, bis zur 4. Klasse.
VR: Von welchem Alter bis zu welchem Alter?
BF: Mit 7 oder 8 Jahren bin ich in die Schule gekommen, dann 4 Jahre durchgehend.
VR: In Kabul haben Sie die Schule besucht?
BF: Ja.
VR: Wer war an der Macht, als Sie die Schule besucht haben?
BF: Najibullah, während der gesamten Schulzeit, als ich nicht mehr in die Schule ging, war er auch noch an der Macht.
VR: Wie alt waren Sie, als die Mujaheddin oder die Taliban die Macht übernahmen?
BF: Ich kann das nicht genau angeben, ich glaube, ich war 14 oder 15 Jahre alt, als die Mujaheddin an die Macht kamen.
VR: Demnach müssten Sie ca. 1978 geboren worden sein (vorgehalten wird von der D das Datum im afghanischen Kalender)?
BF: Das weiß ich nicht. Ich weiß nicht, wann ich auf die Welt kam und wie alt ich wirklich bin.
Vorgehalten wird Ihnen, dass Sie vor der Polizei ein genaues Geburtsdatum angegeben haben und darüber hinaus auch in der Beschwerdeergänzung ein genaues Geburtsdatum angegeben haben.
BF: Die Person, die das Schreiben verfasst hat, hat das Datum meiner Karte entnommen und vor der Polizei wurde das Datum vom D so berechnet, wie Sie das gerade berechnet haben.
VR: Vor der Polizei haben Sie angegeben, 9 Jahre die Grundschule in Kabul besucht zu haben, unabhängig vom Zeitraum.
BF: Nein, ich habe nur 4 Jahre die Schule besucht. Ich sage die Wahrheit.
VR: Mir ist unverständlich, wie Sie 4 Jahre in Kabul unter den Kommunisten die Schule besucht haben und trotzdem nicht lesen und schreiben können.
BF: Meine Mutter ist in der Früh zur Arbeit gefahren und kam abends nach Hause. Es gab zu Hause niemand, der mir helfen bzw. mich kontrollieren konnte. Nach 4 Jahren habe ich dann die Schule verlassen.
VR: Haben Sie eine Klasse wiederholen müssen?
BF: Nein, ich habe keine Klasse wiederholt, aber in den ersten Schulklassen gibt es keine Wiederholungen, man kommt einfach weiter.
VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt?
BF: Ich bin aus Kabul nach Qunduz gegangen, um dort an der Front geblieben.
Zu den Verwandten
VR: Sind die genannten Verwandten noch am Leben?
BF: Mein Vater starb, als ich 6 Monate alt war.
VR: Vor der Polizei haben Sie angegeben, dass Ihr Vater vor Ihrer Geburt verstorben wäre, heute sagen Sie, dass es nach Ihrer Geburt gewesen sei.
BF: Nein, ich war 6 Monate alt, als mein Vater erschossen wurde. Damals war er der Gouverneur von XXXX. Mein Vater wurde zusammen mit 2 seiner Brüder getötet.BF: Nein, ich war 6 Monate alt, als mein Vater erschossen wurde. Damals war er der Gouverneur von römisch 40 . Mein Vater wurde zusammen mit 2 seiner Brüder getötet.
VR: Ihr Vater war ein kommunistischer Gouverneur und starb als Märtyrer, ist das richtig?
BF: Ja, soweit meine Mutter mir das so erzählt hat.
VR: Dann ist absolut nicht nachvollziehbar, warum sich die kommunistische Partei nicht mehr um Ihre Familie gekümmert hat.
BF: Wir wurden schon bis zum Ende des kommunistischen Regimes unterstützt, wir haben monatlich Geld bekommen. Später, als Massoud an die Macht kam, gab es keine Unterstützung mehr.
VR: Sie haben vor der Polizei angegeben, dass Ihre Mutter 2003 verstorben wäre. Heute gaben Sie an, dass sie 2006 verstorben wäre. Erklären Sie mir den Widerspruch.
BF: Nein, ich weiß genau, dass meine Mutter 2006 verstorben ist. Ich habe das auch bei der Polizei angegeben. Obwohl ich unter Vergesslichkeit leide, kann ich mich daran ganz genau erinnern.
VR: Vor der Polizei haben Sie angegeben, dass Ihre Ehefrau 2007 mit 22 Jahren, heute sagen Sie, dass sie vor 2 bis 3 Jahren, also 2008 bis 2010, mit 25 Jahren verstorben wäre. Erklären Sie mir den Widerspruch.
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern. Ich habe an der Front so viel schlechte Sachen erlebt und hatte ein sehr schlechtes Leben. Es kann sein, dass ich, wenn ich in 2 Stunden gefragt werde, 2008 angebe.
VR: Bisher haben Sie im Verfahren immer nur einen Ihrer Söhne erwähnt. Warum haben Sie bisher XXXX nicht erwähnt?VR: Bisher haben Sie im Verfahren immer nur einen Ihrer Söhne erwähnt. Warum haben Sie bisher römisch 40 nicht erwähnt?
BF: Ich wusste lange Zeit nicht, dass XXXX am Leben ist, da er zusammen mit seiner Mutter sich von mir getrennt hat. Ich habe erst später erfahren, dass er lebt.BF: Ich wusste lange Zeit nicht, dass römisch 40 am Leben ist, da er zusammen mit seiner Mutter sich von mir getrennt hat. Ich habe erst später erfahren, dass er lebt.
VR: Trotzdem haben Sie ihn bisher nicht einmal erwähnt?
BF wiederholt seine vorherige Antwort.
VR: Wo leben Ihre beiden Kinder?
BF: Das letzte Mal, als ich von ihnen gehört habe, befanden sie sich in Kasachstan. Sie waren zusammen mit meiner Tante mütterlicherseits unterwegs und wollten hierher kommen.
VR: Sie haben in Ihrer handschriftlichen Ergänzung zur Beschwerde angeführt, dass Ihre Frau wegen "unseres verschwundenen Sohnes" starke psychische Probleme bekommen habe und Sie dadurch familiäre Probleme bekommen hätten. Können Sie mir dieses mit Ihren heutigen Angaben nicht in Einklang zu bringendes Vorbringen erklären?
BF: Nein, das habe ich nicht geschrieben. Meine Frau war krank und ist verstorben.
VR ermahnt den BF zur Wahrheit.
BF: Das, was ich sage, ist die Wahrheit.
VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan?
BF: Von meiner Familie ist dort niemand mehr, aber meine Onkeln und Tanten väterlicherseits leben noch dort.
VR: Wo leben diese?
BF: Mein Onkel lebt in XXXX, meine Tante in Kabul.BF: Mein Onkel lebt in römisch 40 , meine Tante in Kabul.
VR: Welche Beschäftigung haben Ihre Familienangehörigen?
BF: Ich weiß nicht, was sie arbeiten. Seit 3 Jahren habe ich keinen Kontakt zu meinen Verwandten.
VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: 3, 3 1/2 bis 4 Jahre.
VR: Wie lange waren Sie unterwegs, bis Sie in Österreich angekommen sind?
BF: 5 bis 6 Monate. Aber ich weiß es nicht mehr genau.
VR: Zu welcher Jahreszeit haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Im Frühling.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
BAA: Sie sagten heute, Sie hatten ein Haus und hätten dieses verkauft. In der Einvernahme vom 23.12.2009 haben Sie gesagt, Sie hätten 2 Häuser, was ist mit dem anderen Haus passiert?
BF: Das ist eine Wohnung, diese existiert noch. Diese ist in meinem Besitz.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch acht. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
BF: Ich hatte Probleme mit einem Kommandanten namens XXXX. Ich habe zuvor für ihn gearbeitet. Später wollte er ebenfalls, dass ich die Arbeit fortsetze, ich war aber nicht mehr interessiert und bin von dort weggegangen. Außerdem war mein Leben dort in Gefahr.BF: Ich hatte Probleme mit einem Kommandanten namens römisch 40 . Ich habe zuvor für ihn gearbeitet. Später wollte er ebenfalls, dass ich die Arbeit fortsetze, ich war aber nicht mehr interessiert und bin von dort weggegangen. Außerdem war mein Leben dort in Gefahr.
VR: Ist es richtig, dass dieser Mullah ein Taleb ist?
BF: Ja.
VR: Von wann bis wann haben Sie für ihn gearbeitet?
BF: Ich habe 4 Jahre für ihn gearbeitet.
VR wiederholt Frage.
BF: In Afghanistan haben wir nie gewusst, welches Jahr wir haben. Mich hat das auch nicht interessiert, ich kann es daher nicht angeben.
VR: Wie alt waren Sie, als Sie für ihn gearbeitet haben?
BF: Ich weiß es nicht, ich war aber schon ein junger Mann und hatte einen Bart. Ich wollte eigentlich nicht für ihn arbeiten, hatte aber keine andere Wahl, denn als die Taliban kamen, durfte meine Mutter nicht mehr arbeiten. Somit musste ich arbeiten gehen, damit ich unseren Lebensunterhalt verdiene.
VR: Wurden Sie gezwungen, bei den Taliban mitzumachen oder waren Sie freiwillig dabei?
BF: Ich war gezwungen, ich konnte nicht einmal auf die Straße gehen, ohne aufgefordert zu werden, in den Krieg zu ziehen. Des Weiteren musste ich arbeiten gehen und für meine Mutter sorgen. Denn bis dahin hatte sie für mich gesorgt.
VR: D.h. das war, nachdem die Taliban in Kabul die Macht übernommen haben, ist das richtig?
BF: Ja.
VR: Das muss daher nach 1996 gewesen sein, d.h. Sie waren zwischen 16 und 18 Jahren alt.
BF: Ich habe nicht gleich am Anfang, als Kabul eingenommen wurde, mit der Arbeit begonnen. Es ist Zeit vergangen.
VR: Wie viel Zeit ist dazwischen vergangen?
BF: 1 bis 2 Jahre.
VR: Warum haben Sie in der Erstbefragung am 19.11.2009 gesagt, dass Sie 2 bis 2 1/2 Jahre dort gearbeitet hätten, am 23.12.2009 haben Sie von 6 Jahren gesprochen. Heute sind es 4 Jahre, erklären Sie mir diesen Widerspruch.
BF: Ich habe die Jahre nicht gezählt. Ich weiß nicht, wie lange ich wirklich für die Taliban gearbeitet habe. Es sind ungefähre Angaben, die ich mache.
VR: Was haben Sie bei den Taliban gemacht?
BF: Ich bin in den Krieg gezogen.
VR: Welche Waffe haben Sie getragen?
BF: Kalaschnikow und Raketen habe ich getragen.
VR: Was heißt "Raketen", erklären Sie das.
BF: RPG.
VR: Können Sie das näher bezeichnen?
BF: Die genauere Bezeichnung kenne ich nicht. Es gab nur eine Rakete, die als RPG genannt wurde. Sie wurde auf der Schulter getragen und auch abgefeuert.
VR: Vorgehalten wird ein Bild der RPG 7, war es diese?
BF bestätigt, dass es sich hierbei um seine Waffe gehandelt habe.
VR: Gegen welche Ziele werden solche Waffen eingesetzt?
BF: Z.B. wurde damit auf Panzer gefeuert.
VR: Gibt es verschiedenen Munitionen für diese Waffen?
BF: Es gab 2 unterschiedliche Munitionen.
VR: Und zwar?
BF: Es gab welche, die 2 Griffe hatten, und welche, die einen Griff hatten.
VR: Wie viele Panzer konnten Sie abschießen?
BF: Ich habe nie einen Panzer als Ziel gehabt und darauf geschossen. Ich war an der Front und habe das verwendet. Ich wusste aber, dass man Panzer damit beschießen kann.
VR: Wofür haben Sie die Waffen dann verwendet?
BF: Wir wurden damit ausgestattet, um einfach davon Gebrauch zu machen.
VR: Wurden Sie im Krieg jemals verletzt oder gefangen?
BF: Ja, ich wurde am Bein angeschossen und daraufhin festgenommen.
VR: Von wem wurden Sie festgenommen?
BF: Ich wurde in XXXX festgehalten, und zwar bei XXXX und XXXX, beide Kommandanten der Shora-e-Nezar und Massoud-Anhänger angehalten.BF: Ich wurde in römisch 40 festgehalten, und zwar bei römisch 40 und römisch 40 , beide Kommandanten der Shora-e-Nezar und Massoud-Anhänger angehalten.
VR: Wie lange wurden Sie angehalten?
BF: Ca. einen bis 1 1/2 Monate.
VR: Welche Probleme hätten Sie heute in Afghanistan?
BF: Die Taliban hätten mich nicht in Ruhe gelassen. Ich wäre wahrscheinlich schon längst tot.
VR: Woher wissen Sie das?
BF: Egal, wo ich mich aufgehalten hätte, XXXX hätte mich gefunden.BF: Egal, wo ich mich aufgehalten hätte, römisch 40 hätte mich gefunden.
VR: War dieser Mullah persönlich bei Ihnen?
BF: Ja, er war die ganze Zeit bei uns, die 4 Jahre haben wir Seite an Seite gekämpft.
VR: War er vor Ihrer Flucht bei Ihnen?
BF: Ja, er mit einem Freund, den Namen kenne ich nicht.
VR: Was wollte er von Ihnen?
BF: Er hat mich gebeten, für ihn zu arbeiten.
VR: Wie oft war er bei Ihnen?
BF: 2 Mal.
VR: Wann?
BF: Vor 3 oder 3 1/2 Jahren.
VR: Wie viel Abstand war zwischen den Besuchen, wie viel Abstand war zwischen dem letzten Besuch und der Ausreise, welche Jahreszeit war?
BF: Zwischen den 2 Besuchen des Kommandanten lagen 1 bis 2 Monate und ca. 1 bis 2 Monate nach dem 2. Besuch habe ich Afghanistan verlassen. Es war Ende Winter. Das 1. Mal, als er kam, war mein Sohn XXXX bei mir, ich habe ihm gesagt, dass ich zuerst eine Bleibe für meinen Sohn suchen müsste und dann mit der Arbeit beginnen könnte. Das war aber eine Ausrede, etwa 1 bis 2 Monate später hat er mich dann nochmals gefunden. Ich wusste, dass er mich nicht mehr in Ruhe lässt, deshalb habe ich beschlossen, das Land zu verlassen.BF: Zwischen den 2 Besuchen des Kommandanten lagen 1 bis 2 Monate und ca. 1 bis 2 Monate nach dem 2. Besuch habe ich Afghanistan verlassen. Es war Ende Winter. Das 1. Mal, als er kam, war mein Sohn römisch 40 bei mir, ich habe ihm gesagt, dass ich zuerst eine Bleibe für meinen Sohn suchen müsste und dann mit der Arbeit beginnen könnte. Das war aber eine Ausrede, etwa 1 bis 2 Monate später hat er mich dann nochmals gefunden. Ich wusste, dass er mich nicht mehr in Ruhe lässt, deshalb habe ich beschlossen, das Land zu verlassen.
VR: Wo hat er Sie beim 1. Mal gefunden und wo beim 2. Mal?
BF: In unserem Haus, in XXXX. Auch das 2. Mal war ich zu Hause.BF: In unserem Haus, in römisch 40 . Auch das 2. Mal war ich zu Hause.
VR: Schildern Sie den 1. Besuch.
BF: Als er das 1. Mal zu mir kam, habe ich ihn nach Hause gebeten und ihm einen Tee angeboten. Ich kannte ihn ja von früher. Im Gespräch hat er mir ganz normal gesagt, dass ich zurückkommen sollte und für ihn arbeiten solle. Ich konnte ihm dort nicht nein sagen und habe mit meinem Sohn eine Frist für mich herausgehandelt.
VR: Und die 2. Person war da dabei?
BF: Sie waren zu 2. Er ist nie allein irgendwohin gegangen, weil er sehr viele Feinde hatte.
VR: Waren die 2 bewaffnet?
BF: Nein.
VR: Wie hätten Sie mit ihnen in Kontakt treten sollen?
BF: Ich hatte seine Telefonnummer.
VR: Woher?
BF: Er hat sie mir das 1. Mal gegeben, als er bei mir war.
VR: Sie wussten also nur seine Telefonnummer?
BF: Ja.
VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt, dass er Ihnen auch seine Adresse genannt hat?
BF: Nein, er hatte keine Adresse. Er hat mir nur seine Telefonnummer hinterlassen.
Vorgehalten wird AS 99, 7. und 8 Frage. Erklären Sie mir die Widersprüche.
BF: Er hatte keine genaue Adresse. Er war manchmal in Afghanistan, manchmal in Pakistan, manchmal hielt er sich in einem Hotel auf, manchmal in einem anderen. Er konnte mir keine Adresse nennen.
VR: Wie erklären sie sich, dass das BAA das von Ihnen vorgebrachte Teegeschäft, das Ihnen gehört habe, trotz nachvollziehbarer Erhebungen nicht ausfindig machen konnte und nicht einmal einen Hinweise darauf ermitteln konnte?
BF: Es war ein Büro, dort wurde kein Tee verkauft, erst als eine Bestellung kam, wurde dann vom Lager Tee verteilt.
VR: Umso mehr müsste das Geschäft dann bekannt sein, dann waren Sie ja darauf angewiesen, dass die Leute zu Ihnen kommen?
BF: Ich hatte neu damit angefangen, Tee zu verkaufen. Den Tee hatte ich aus Indien bekommen. Deshalb waren wir nicht so bekannt. Aber die Taliban haben mich diese Arbeit nicht fortsetzen lassen.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
BAA: Sprechen Sie Paschtu?
BF: Ja.
BAA: Wo haben Sie das gelernt?
BF: In Afghanistan.
BAA: Wann und wo in Afghanistan?
BF: Das ist die 2. Amtssprache in Afghanistan, bereits als Kind habe ich das gelernt.
VR: In der Schule?
BF: Nein, in der Schule wurde nur ein Fach auf Paschtu unterrichtet.
BAA: Wo haben Sie Paschtu gelernt?
BF: Ich habe Paschtu einfach auf der Straße gelernt, z.B. von den Kindern unserer Nachbarn, die Paschtunen waren.
VR: Also in Kabul?
BF: Ja.
BAA: Aus dem Amtswissen ist bekannt, dass Kabuler Paschtunen zum Teil kein Paschtu sprechen. Ich kann nicht nachvollziehen, dass Sie in Kabul als Tadschike Paschtu gelernt haben.
BF: Ich wollte damals auch Paschtu können. Wenn ich wollte, könnte ich auch mittlerweile Deutsch sprechen, man muss es nur wollen.
BAA: Ich kann auch nicht nachvollziehen, dass die Taliban, gerade weil Sie Tadschike sind, heute Interesse an Ihnen haben.
BF: Für die Taliban haben Usbeken, Tadschiken, Paschtunen, aber auch Pakistani und Araber gearbeitet.
BAA: Wird in einem Verfahren die aktive Mitgliedschaft bei den Taliban festgestellt, ist grundsätzlich vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes auszugehen. Dabei reicht eine sonstige Beteiligung an Verbrechen aus. Eine unmittelbare Schädigung muss durch die betreffende Person nicht erfolgt sein. Ob eine Taliban-Mitgliedschaft unter den Ausschlussgrund der schweren nicht politischen Verbrechen oder der Verbrechen gegen die Menschlichkeit subsumiert wird, ist im Hinblick auf das Ergebnis nicht ausschlaggebend. Der AsylGH vertritt beide Ansichten. Dazu wird vorgelegt 2 Erkenntnisse vom 30.12.2010 und 08.11.2010.
BF: Was ich erzählt habe, entspricht der Wahrheit. Ich habe Afghanistan verlassen, weil dort mein Leben in Gefahr war.
VR: Sind Sie beim 1. Mal freiwillig zu den Taliban gegangen oder nicht?
BF: Nein, ich hatte Probleme, ich konnte nicht auf die Straße gehen. Außerdem hatten wir finanzielle Schwierigkeiten. Es gab sonst keine Arbeit, ich war gezwungen, für die Taliban zu arbeiten.
VR: Vor dem BAA haben Sie immer gesagt, dass Sie freiwillig bei den Taliban waren?
BF: Weil ich so viele Probleme in der Gesellschaft dort hatte, bin ich zu den Taliban gegangen.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
BAA: Keine Fragen.
VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?
BF: Das weiß ich nicht. Ich weiß nicht, was dort passieren würde.
VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Ja. Afghanistan ist meine Heimat, ich bin dort groß geworden. Wenn ich dort keine Probleme hätte, wäre ich dort geblieben.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?
BF: Nein. Ich bedanke mich bei Ihnen allen.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien."
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Januar 2012;
United Nations Security Council, Februar 2011 und März 2011;
United Nations General Assembly Security Council, Juni 2011 und September 2011;
APA Basisdienst, Berichte, März 2011;
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, 11.10. 2011;
UNAMA Afghanistan Midyear Report, Juli 2011;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2011;
The Guardian, September 2011;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sicherheitslage, Dezember 2011;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings, April 2010;
Voice of America, Afghan Insurgents Recruit Child Suicide Bombers Report, Dezember 2011;
ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, Jänner 2012;
Afghanistan, allgemeiner Vorhalt, Gottfried Beyer;
Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission, Dezember 2010;
UNHCR Bericht, Dezember 2010;
CRS Report for Congress, April 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: Afghanistan, April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011 und
Human Rights Watch World Report 2012 (Zugriff am 24. Januar 2012).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof wurden die oben genannten Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, der Volksgruppe der Tadschiken und dem sunnitischen Glauben angehört.
Festgestellt wird weiters, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder eine in Österreich befindliche Ehefrau noch in Österreich befindliche minderjährige Kinder hat.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich vom Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und weitere Verurteilungen nicht vorliegen.Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich vom Bezirksgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde und weitere Verurteilungen nicht vorliegen.
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, aus seiner Sprachkenntnis und - hinsichtlich des Alters - aus dem Augenschein. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof selbst angegeben, keine Ehefrau oder Kinder in Österreich zu haben, mangels Hinweise auf solche ist von diesen Angaben auszugehen.
Die Verurteilung ergibt sich aus einer am 2.2.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft; andere Verurteilungen waren nicht ersichtlich.
II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Jahr 2008/2009 von einem Kommandanten namens XXXX bedroht und zur Mitarbeit gezwungen worden bzw. hiezu bestimmt worden zu sein, nicht glaubhaft gemacht worden ist.Festgestellt wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Jahr 2008 aus 2009, von einem Kommandanten namens römisch 40 bedroht und zur Mitarbeit gezwungen worden bzw. hiezu bestimmt worden zu sein, nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit staatlichen Stellen in Afghanistan gehabt hat und von diesen keine Verfolgung zu gewärtigen hatte bzw. haben wird.
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Einleitend ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bei - nach seinen Angaben mehrere Jahre zurückliegenden - kriegerischen Auseinandersetzungen in Afghanistan verletzt wurde; diese Verletzungen sind aber nicht einmal dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach ein Beweis oder Beleg für die angeblich nunmehr drohende Verfolgung durch XXXX. Daher wurden die vorgebrachten Verfolgungsgründe - nämlich die aktuell drohende Verfolgung durch XXXX wegen der Weigerung mit diesem zusammenzuarbeiten - im Verfahren weder belegt noch bewiesen. Es ist somit zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.Einleitend ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bei - nach seinen Angaben mehrere Jahre zurückliegenden - kriegerischen Auseinandersetzungen in Afghanistan verletzt wurde; diese Verletzungen sind aber nicht einmal dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach ein Beweis oder Beleg für die angeblich nunmehr drohende Verfolgung durch römisch 40 . Daher wurden die vorgebrachten Verfolgungsgründe - nämlich die aktuell drohende Verfolgung durch römisch 40 wegen der Weigerung mit diesem zusammenzuarbeiten - im Verfahren weder belegt noch bewiesen. Es ist somit zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht gegen seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verstoßen hat, sodass seine persönliche Glaubwürdigkeit diesbezüglich keinen Schaden genommen hat.
Allerdings hat die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unter nicht nachvollziehbaren Angaben zu seinem persönlichen Umfeld gelitten. So hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt durchgehend angegeben, verwitwet zu sein und nur einen Sohn zu haben. Dem widersprechend hat er in der schriftlichen Beschwerdeergänzung um eine "rasche Revision" seiner Asylsache ersucht, da er mit seiner Frau wegen des verschwundenen Sohnes familiäre Probleme bekommen habe. Vor dem Asylgerichtshof hingegen gab der Beschwerdeführer wieder an, dass seine Frau verstorben sei, er jedoch zwei Söhne habe. Der Beschwerdeführer gab auf Vorhalt bezüglich seiner unterschiedlichen Angaben zu seinen Söhnen an, dass er einen Sohn vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt habe, da er nicht gewusst habe, dass dieser noch lebe. Allerdings kann diese Erklärung nicht ausräumen, dass der Beschwerdeführer im November 2009 davon sprach, einen dreijährigen (also etwa 2006) geborenen Sohn zu haben, der den Namen XXXX führe während er vor dem Asylgerichtshof im Februar 2012 davon sprach, zwei Söhne zu haben, den achteinhalbjährigen XXXX und den etwa viereinhalbjährigen XXXX. Da sich diese Angaben nicht in Einklang bringen lassen und dieser im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt - auch bei der freien Erzählung seiner Fluchtgründe - den zweiten, totgeglaubten Sohn nie erwähnt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Verwandten die Unwahrheit gesagt hat. Hinsichtlich der handschriftlichen Ergänzung zur Beschwerde, in der die familiären Probleme mit seiner Ehefrau thematisiert wurden, gab der Beschwerdeführer, der trotz mindestens vierjährigem Schulbesuch im kommunistischen Regime in Kabul angab Analphabet zu sein, an, dass er dies nicht selbst geschrieben habe. Allerdings wurde diese Beilage zur Beschwerde vom Beschwerdeführer unterschrieben und selbst wenn dieser sich eines "Schreibers" bedient hätte, wäre er verpflichtet gewesen, sich vom Inhalt dieser siebenzeiligen Beilage zu seiner Beschwerde zu überzeugen und den "Schreiber" gegebenenfalls zu ersuchen, Fehler richtigzustellen. Daher leidet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch wegen des Widerspruchs hinsichtlich seiner Frau.Allerdings hat die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers unter nicht nachvollziehbaren Angaben zu seinem persönlichen Umfeld gelitten. So hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt durchgehend angegeben, verwitwet zu sein und nur einen Sohn zu haben. Dem widersprechend hat er in der schriftlichen Beschwerdeergänzung um eine "rasche Revision" seiner Asylsache ersucht, da er mit seiner Frau wegen des verschwundenen Sohnes familiäre Probleme bekommen habe. Vor dem Asylgerichtshof hingegen gab der Beschwerdeführer wieder an, dass seine Frau verstorben sei, er jedoch zwei Söhne habe. Der Beschwerdeführer gab auf Vorhalt bezüglich seiner unterschiedlichen Angaben zu seinen Söhnen an, dass er einen Sohn vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt habe, da er nicht gewusst habe, dass dieser noch lebe. Allerdings kann diese Erklärung nicht ausräumen, dass der Beschwerdeführer im November 2009 davon sprach, einen dreijährigen (also etwa 2006) geborenen Sohn zu haben, der den Namen römisch 40 führe während er vor dem Asylgerichtshof im Februar 2012 davon sprach, zwei Söhne zu haben, den achteinhalbjährigen römisch 40 und den etwa viereinhalbjährigen römisch 40 . Da sich diese Angaben nicht in Einklang bringen lassen und dieser im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt - auch bei der freien Erzählung seiner Fluchtgründe - den zweiten, totgeglaubten Sohn nie erwähnt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Verwandten die Unwahrheit gesagt hat. Hinsichtlich der handschriftlichen Ergänzung zur Beschwerde, in der die familiären Probleme mit seiner Ehefrau thematisiert wurden, gab der Beschwerdeführer, der trotz mindestens vierjährigem Schulbesuch im kommunistischen Regime in Kabul angab Analphabet zu sein, an, dass er dies nicht selbst geschrieben habe. Allerdings wurde diese Beilage zur Beschwerde vom Beschwerdeführer unterschrieben und selbst wenn dieser sich eines "Schreibers" bedient hätte, wäre er verpflichtet gewesen, sich vom Inhalt dieser siebenzeiligen Beilage zu seiner Beschwerde zu überzeugen und den "Schreiber" gegebenenfalls zu ersuchen, Fehler richtigzustellen. Daher leidet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch wegen des Widerspruchs hinsichtlich seiner Frau.
Weiters gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, neun Jahre die Schule besucht zu haben während er vor dem Asylgerichtshof von vier Jahren Schulbesuch sprach. Dieser Widerspruch blieb auf Vorhalt unaufgeklärt, dies insbesondere, da der Beschwerdeführer auch auf ausdrückliche Nachfrage des Asylgerichtshofes keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher in der Erstbefragung behauptet hat und ihm die Niederschrift der Erstbefragung auch nach seinen eigenen Angaben rückübersetzt wurde.
Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer vor der Polizei an, dass sein Vater - dieser sei der kommunistische Gouverneur der Provinz XXXX gewesen - vor der Geburt des Beschwerdeführers ermordet worden sei während er vor dem Asylgerichtshof angab, zum Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters sechs Monate alt gewesen zu sein; trotz Vorhalt wurde dieser Widerspruch nicht erklärt bzw. ausgeräumt. Der Asylgerichtshof übersieht bei der Beurteilung dieses Widerspruches nicht, dass sich der Beschwerdeführer - so sein Vorbringen diesbezüglich wahr ist - selbstverständlich nicht an seinen Vater erinnern kann, unabhängig ob dieser vor oder sechs Monate nach der Geburt des Beschwerdeführers getötet worden ist. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen ändert, da davon auszugehen ist, dass er die Informationen bezüglich des Zeitpunktes des Todes seines Vaters während seiner Kindheit in Afghanistan von seinen Verwandten erhalten hat und den Beschwerdeführer auch mangels Kontakt zu seinen Verwandten keine neuen Informationen zum Tod seines Vaters erreicht haben können. Daher ist davon auszugehen, dass dieser entweder die gleichen Angaben zum Ableben seines Vaters oder allenfalls bedingt durch Vergessen weniger detaillierte, aber nicht abweichende Angaben machen müsste. Somit ist auch dieser Widerspruch hinsichtlich der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers relevant.Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer vor der Polizei an, dass sein Vater - dieser sei der kommunistische Gouverneur der Provinz römisch 40 gewesen - vor der Geburt des Beschwerdeführers ermordet worden sei während er vor dem Asylgerichtshof angab, zum Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters sechs Monate alt gewesen zu sein; trotz Vorhalt wurde dieser Widerspruch nicht erklärt bzw. ausgeräumt. Der Asylgerichtshof übersieht bei der Beurteilung dieses Widerspruches nicht, dass sich der Beschwerdeführer - so sein Vorbringen diesbezüglich wahr ist - selbstverständlich nicht an seinen Vater erinnern kann, unabhängig ob dieser vor oder sechs Monate nach der Geburt des Beschwerdeführers getötet worden ist. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer sein diesbezügliches Vorbringen ändert, da davon auszugehen ist, dass er die Informationen bezüglich des Zeitpunktes des Todes seines Vaters während seiner Kindheit in Afghanistan von seinen Verwandten erhalten hat und den Beschwerdeführer auch mangels Kontakt zu seinen Verwandten keine neuen Informationen zum Tod seines Vaters erreicht haben können. Daher ist davon auszugehen, dass dieser entweder die gleichen Angaben zum Ableben seines Vaters oder allenfalls bedingt durch Vergessen weniger detaillierte, aber nicht abweichende Angaben machen müsste. Somit ist auch dieser Widerspruch hinsichtlich der Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers relevant.
Schließlich hat der Beschwerdeführer zu den Todeszeitpunkten seiner Mutter und Ehefrau unterschiedliche, nicht miteinander in Einklang zu bringende Angaben gemacht. So hat er vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass seine Mutter im Jahr 2003 und seine Ehefrau mit 22 Jahren im Jahr 2007 verstorben sei während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass seine Mutter 2006 und seine Ehefrau "vor 2 bis 3 Jahren" - also 2008 bis 2010 - im Alter von 25 Jahren verstorben sei. Diese Widersprüche blieben trotz entsprechender Vorhalte unaufgeklärt.
Vor allem die Widersprüche zu den Söhnen des Beschwerdeführers, zum Schulbesuch als auch zum jeweiligen Todeszeitpunkt von Mutter und Frau - hier in Zusammenschau mit dem Alter zum Zeitpunkt des Todes - sind für sich so wesentlich, dass diese jeder für sich die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich beschädigen, in einer Zusammenschau der oben dargestellten Widersprüche, die sich alle noch nicht auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers beziehen, geht dessen persönliche Glaubwürdigkeit jedoch vollkommen unter und es entstehen beim Asylgerichtshof darüber hinaus noch erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Person ist, die er zu sein vorgibt.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Auch zu seinen Fluchtgründen verwickelte sich der Beschwerdeführer in erhebliche Widersprüche.
So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, zwei bis zweieinhalb Jahre für die Taliban gearbeitet zu haben während er am 23.12.2009 von sechs Jahren sprach, die er für die Taliban bzw. XXXX gearbeitet habe; vor dem Asylgerichtshof sprach der Beschwerdeführer schließlich von vier Jahren Tätigkeit für die Taliban bzw. XXXX. Auf Vorhalt der widersprüchlichen Angaben gab der Beschwerdeführer an, nur ungefähre Angaben gemacht zu haben, da er die Jahre nicht gezählt habe. Dies ist aber im Hinblick auf die behauptete Zeitspanne - mindestens zwei und längstens sechs Jahre - nicht nachvollziehbar.So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung an, zwei bis zweieinhalb Jahre für die Taliban gearbeitet zu haben während er am 23.12.2009 von sechs Jahren sprach, die er für die Taliban bzw. römisch 40 gearbeitet habe; vor dem Asylgerichtshof sprach der Beschwerdeführer schließlich von vier Jahren Tätigkeit für die Taliban bzw. römisch 40 . Auf Vorhalt der widersprüchlichen Angaben gab der Beschwerdeführer an, nur ungefähre Angaben gemacht zu haben, da er die Jahre nicht gezählt habe. Dies ist aber im Hinblick auf die behauptete Zeitspanne - mindestens zwei und längstens sechs Jahre - nicht nachvollziehbar.
Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass XXXX dem Beschwerdeführer nach seinem ersten Besuch seine Telefonnummer und Adresse gegeben habe während er vor dem Asylgerichtshof ausdrücklich davon sprach, zwar die Telefonnummer aber eben nicht die Adresse von jenem Kommandanten erhalten zu haben. Auch dieser Widerspruch blieb im Wesentlichen unerklärt.Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass römisch 40 dem Beschwerdeführer nach seinem ersten Besuch seine Telefonnummer und Adresse gegeben habe während er vor dem Asylgerichtshof ausdrücklich davon sprach, zwar die Telefonnummer aber eben nicht die Adresse von jenem Kommandanten erhalten zu haben. Auch dieser Widerspruch blieb im Wesentlichen unerklärt.
Schließlich haben die Erhebungen der Staatendokumentation in Kabul ergeben, dass es das Teegeschäft des Beschwerdeführers an der von ihm genannten Adresse nicht gegeben hat. Die Erhebungen sind nachvollziehbar geschildert und mit Fotos unterlegt, sodass davon auszugehen ist, dass der Ermittlungsbeamte das Geschäft gefunden bzw. von diesem gehört hätte, so es dieses gegeben hätte; dies insbesondere deshalb, da es dann das einzige Teegeschäft im vom Beschwerdeführer bezeichnetem Gebiet gewesen wäre. Auch diesen Umstand konnte der Beschwerdeführer trotz Vorhalt nicht erklären.
Mangels der notwendigen persönlichen Glaubwürdigkeit und mangels hinreichend widerspruchsfreier Schilderung der Fluchtgründe konnten diese nicht glaubhaft gemacht werden.
Eine durch staatliche Stellen drohende Verfolgung hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt trotz ausdrücklicher Nachfrage ausgeschlossen, es sind auch keine Hinweise auf das Bestehen einer solchen hervorgekommen.
II.3. Zur Verfolgungsgefahr wegen weiterer Gründe:römisch zwei.3. Zur Verfolgungsgefahr wegen weiterer Gründe:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt wurde oder werden wird.
Festgestellt wird weiters, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, keine Verfolgung droht.
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 134 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 121 ff, insbesondere
S. 122) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft, der 80 % der Afghanen angehören, einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
II.4. Zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei:römisch zwei.4. Zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer psychisch und physisch hinreichend gesund ist.
Dies ergibt sich aus den in das Verfahren eingebrachten Gutachten des Facharztes für gerichtliche Medizin und des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, die unwidersprochen geblieben sind und den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof.
II.5. Zu den Folgen einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Afghanistan:römisch zwei.5. Zu den Folgen einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Afghanistan:
Festgestellt wird, dass kein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer in Kabul, seinem langjährigem Wohnort, in eine hoffnungslose Lage geraten oder eine Verletzung nach dem Art. 2 und 3 EMRK erleiden wird.Festgestellt wird, dass kein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer in Kabul, seinem langjährigem Wohnort, in eine hoffnungslose Lage geraten oder eine Verletzung nach dem Artikel 2 und 3 EMRK erleiden wird.
Festgestellt wird weiters, dass dem Beschwerdeführer kein reales Risiko droht, in Kabul als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Kabul erreichen können wird.
Schließlich wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein reales Risiko droht, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Einleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Z. 52Einleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Ziffer 52
[aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of
serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil J.H. gegen Vereinigtes Königreich
vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Z. 55 [aus dem Urteil: "... 55. Invom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Ziffer 55, [aus dem Urteil: "... 55. In
considering whether the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]).
Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, insbesondere in Kabul aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Zwar berichten die Länderquellen auch von in Kabul stattfindenden Anschlägen - so kam es etwa im Dezember 2011 zu einem Anschlag auf Schiiten, bei dem 50 Personen getötet wurden - und aktuell von Ausschreitungen wegen der von US-Soldaten durchgeführten "Koranverbrennungen", jedoch erreichen die Anschläge in Kabul nicht eine solche Intensität, dass ein jedermann treffendes reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK zu erkennen ist. Hinsichtlich der Ausschreitungen in Bezug auf die "Koranverbrennungen" ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hier durch Nichtteilnahme an entsprechenden Demonstrationen sein persönliches Risiko entsprechend minimieren kann. Ebensowenig ist das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer in Kabul als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre, zu erkennen.Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, insbesondere in Kabul aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Zwar berichten die Länderquellen auch von in Kabul stattfindenden Anschlägen - so kam es etwa im Dezember 2011 zu einem Anschlag auf Schiiten, bei dem 50 Personen getötet wurden - und aktuell von Ausschreitungen wegen der von US-Soldaten durchgeführten "Koranverbrennungen", jedoch erreichen die Anschläge in Kabul nicht eine solche Intensität, dass ein jedermann treffendes reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK zu erkennen ist. Hinsichtlich der Ausschreitungen in Bezug auf die "Koranverbrennungen" ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hier durch Nichtteilnahme an entsprechenden Demonstrationen sein persönliches Risiko entsprechend minimieren kann. Ebensowenig ist das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer in Kabul als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre, zu erkennen.
Daher ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass ihm ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK trifft bzw. die Todesstrafe droht.Daher ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass ihm ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK trifft bzw. die Todesstrafe droht.
Es wird daher zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer einer nichtasylrelevanten Verfolgung unterliegten, auf Grund der Nichtbehandelbarkeit einer schweren Erkrankung im Herkunftsstaat einen qualvollen Tod erleiden oder er im Herkunftsstaat in eine hoffnungslose Lage kommen würde oder eine andere, vergleichbare Situation sich im Falle seiner Rückkehr einstellen würde.
Der Beschwerdeführer hat lediglich die oben als nicht glaubhaft gemacht bewertete Verfolgung vorgebracht und es ist auch amtswegig keine erkennbar Verfolgungsgefahr (etwa wegen seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit) festzustellen gewesen.
Da der Beschwerdeführer gesund ist - dies steht auf Grund der unwidersprochen gebliebenen Gutachten und seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof fest - droht ihm unbeschadet der schlechten medizinischen Versorgungslage in Afghanistan diesbezüglich jedenfalls kein relevantes Risiko.
Bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Kabul in eine hoffnungslose Lage kommen würde. Hier ist einleitend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keineswegs behauptet hat, dass er in Afghanistan in eine hoffnungslose Lage kommen würde; vielmehr könnte er nach seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof bei Nichtvorliegen der (als unglaubwürdig festgestellten) Fluchtgründe in Afghanistan leben. Wenn man die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof der Prüfung, ob dieser in Kabul in eine hoffnungslose Lage kommen würde, unterstellt, bestätigt sich dieses Bild. Laut den Angaben des Beschwerdeführers hat dieser einen Onkel in XXXX und eine Tante in Kabul, er verfügt daher über ein soziales Netz in Kabul (und hilfsweise in XXXX). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Kabul-Erfahrung, auch wenn er in Kabul offensichtlich einer anderen als der angegebenen Beschäftigung nachgegangen ist; es war dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise möglich, in Kabul seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Schließlich besitzt der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben in Kabul noch eine Wohnung. Daher ist nicht zu sehen, dass dieser in Kabul in eine hoffnungslose Lage kommen wird.Bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Kabul in eine hoffnungslose Lage kommen würde. Hier ist einleitend festzustellen, dass der Beschwerdeführer keineswegs behauptet hat, dass er in Afghanistan in eine hoffnungslose Lage kommen würde; vielmehr könnte er nach seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof bei Nichtvorliegen der (als unglaubwürdig festgestellten) Fluchtgründe in Afghanistan leben. Wenn man die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof der Prüfung, ob dieser in Kabul in eine hoffnungslose Lage kommen würde, unterstellt, bestätigt sich dieses Bild. Laut den Angaben des Beschwerdeführers hat dieser einen Onkel in römisch 40 und eine Tante in Kabul, er verfügt daher über ein soziales Netz in Kabul (und hilfsweise in römisch 40 ). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Kabul-Erfahrung, auch wenn er in Kabul offensichtlich einer anderen als der angegebenen Beschäftigung nachgegangen ist; es war dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise möglich, in Kabul seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Schließlich besitzt der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben in Kabul noch eine Wohnung. Daher ist nicht zu sehen, dass dieser in Kabul in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Notorisch ist, dass Kabul (vom Ausland aus) über den Luftweg erreichbar ist.
Es besteht letztlich auch kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
II.6. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei:römisch zwei.6. Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei:
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich hat; es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich sich im Wesentlichen nur unter Afghanen bewegt und selbst dort keine tiefergehenden freundschaftlichen Beziehungen geschlossen hat.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder alltagsfähiges Deutsch spricht noch rechtmäßige Arbeit in Österreich hat.
Es wird darüber hinaus festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine kulturellen oder sozialen Institutionen besucht oder Interesse an solchen Besuchen hat.
Es wird schließlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer im November 2009 rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist, hier niemals ein anderes als das auf das Asylverfahren gegründete Aufenthaltsrecht hatte, sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Lage auch bewusst ist und keine über die obigen Feststellungen hinausgehenden Bindungen an Österreich erkennbar sind.
Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Hinsichtlich der Feststellung, dass keine Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhältig sind, wird auf die (oben zitierten) Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Asylgerichtshof angegeben, dass er in Österreich ein paar Afghanen kennengelernt habe, die er aber nicht als Freunde bezeichne; dass er auch Menschen außerhalb der afghanischen Community kennengelernt hat, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet, wie dass er in Österreich tiefergehende Freundschaften geschlossen hat.
Zwar hat der Beschwerdeführer behauptet, etwas Deutsch zu sprechen, jedoch war er nicht in der Lage auf die (alltägliche) Frage, woher er komme zu antworten; er hat diese Frage nicht einmal verstanden, sodass alltagsfähige Deutschkenntnisse nicht festzustellen waren.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht arbeitet, hier keine sozialen oder kulturellen Institutionen besucht und keine andere, besondere Bindung an Österreich hat, ergibt sich aus seinen Ausführungen vor dem Asylgerichtshof.
Hinsichtlich der Einreise und der Feststellung zum Aufenthaltsrecht ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer schon alleine mangels eines Reisepasses weder rechtmäßig eingereist ist noch jemals ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich hatte oder hat.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.11.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 29.6.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 8.7.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Eine subjektive Gefährdung nach den Art. 2 und 3 EMRK hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Weiters wird der Beschwerdeführer in Kabul, wo sich seine Verwandten aufhalten und er daher über ein soziales Netz verfügt, dort bereits gelebt und gearbeitet hat und das er auch erreichen kann, nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, in Kabul als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Eine subjektive Gefährdung nach den Artikel 2 und 3 EMRK hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Weiters wird der Beschwerdeführer in Kabul, wo sich seine Verwandten aufhalten und er daher über ein soziales Netz verfügt, dort bereits gelebt und gearbeitet hat und das er auch erreichen kann, nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, in Kabul als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit November 2009, also seit etwa zweieinhalb Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf Beziehungen innerhalb der afghanischen Community, die vom Beschwerdeführer nicht einmal als freundschaftlich beschrieben wurden und die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist. Darüber hinaus besucht die beschwerdeführende Partei in Österreich keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels alltagsfähiger Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei in Österreich wegen eines versuchten Diebstahls rechtskräftig verurteilt, rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Strafrechts und des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort noch Teile ihrer Verwandtschaft leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden langen Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
14.09.2012